^r. /HH. l84i). Amtsblatt zur Laibachcr Zeitung. Samstag den 10. November. Gubernial-VerlanUmrungen. Z. 2025». (3) Nr. 2112«. Wir Franz Joseph der Erste, von Gotttö Gnaden Kalser von Oest rreick; König von Ullqarn und Böhmen, Kö nig der Lombardei uno Venedigs, von Dalmaticn, Cr^itien, Slaoonien, Ga-lizien, Lodomerien und IUyrien; Erz^ herzog von Oesterreich; Oroßderzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steirrmark, tarnten, Kraln, Bukowina, Ober- u. Nieoer-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Mark' qraf von Mahren; gefürfteter Graf von Habedurg uno Tirol:c. :c. In Erwägung der hohen Wichtigkeit einer wohlgeordneten directen Besteuerung haben Wir Unsere besondere Aufmerksamkeit auf dieselbe ge-richtet, und nach sorgfältiger Prüfung des bestehenden Systems der Besteuerung erkannt, daß eine Vervollständigung und Verbesserung dieses Zweiges der Gesetzgebung nach den Grundsätzen einer gleichmäßigen Belegung aller Arten des Einkommens nothwendig ist. Zu diesem Zwecke ist es Nnser Wille, daß hierüber dem nächsten Reichs: tage umfassende Gesehentwürfe vorgelegt werden. Bereits jetzt ergibt sich jedoch die unabweisliche Nothwendigkeit, eine provisorische Verfügung zu treffen, um bei den außerordentlich gesteigerten Bedürfnissen des Staates die bisher unbenutzt gebliebenen, oder nicht in gehörigem Maße für den Staatshaushalt in Anspruch genommenen Quellen des Einkommens nach Möglichkeit zu benutzen, und einer gerechten, ebenmäßigen Umlegung der öffentliche» Lasten näher zu rücken. Von diesen Betrachtungen geleitet, haben Wir, über das Einrathen Unseres Ministerrathes, im Zusammenhange mit Unserem Patente vom Itt. October 1tt4!>, und auf Grundläge der M 87, 12«, 121 der Reichsverfassung für das Verwal-tungsjahr 1850 folgende Bestimmungen beschlossen, und finden deren Vollziehung in den Kronländern, in denen die mit dem Patente vom 31. December 1812 festgesetzte Erwerbstcuer besteht, anzuordnen : I. S t e u e r a n l a g e. ? Zeit, für welche die Steuer gefordert wird. §. I. Zur Deckung der außerordentlichen Staatserfordernisse im Verwaltungsjahre !«50 wird für dasselbe eine Einkommensteuer cin-gehoben. 2. Gegenstand der 3 teuer, l») Grund- und Ha uöbe sitz und hypothec irte Schulden. § 2. Das Einkommen von dem der Grund- und Gebäude st euer unterliegenden Besihthum?, dann von den auf demselben haftenden Capitalien und Renten wird durch den mit dem Patente vom 1U. Ottobcr d. I., .M 5, U, angeordneten außerordentlichen Zuschlag zur Grund-und Gebaudesteuer und durch die dem Besitzer der Realität ertheilte Berechtigung des Steuerabzuges von den erwähnten Capitalszinsen und Renten der Besteuerung untelzogen. ^) Andere Arten des Einkommens. §.3. Alle and eren Arten des reinen Elu komme no, das die Bewohner der unter dem gegenwärtigen provisorischen Gesetze begriffenen Bänder von ihrem persönlichen Erwerbe, oder ihrem in diesen Landern verwendeten Vermögen beziehen, ist, soweit das Gesetz keine Ausnahme oewilligt, der Einkommensteuer unterworfen. Dasselbe hat sich auch auf den reinen Ertrag jener Gewerbe oder andern industriellen Unternehmungen zu erstrecken, deren Betrieb mit dem Grund-odei Hausbesitze verbunden ist, deren Einkommen jedoch keinen Gegenstand der Grund- oder Ge-daudesteuer ausmacht. ':) Classeneintheilung des Einkommens. H 4 Die Arten des der Einkommen-steuer unterliegenden Einkommens werden in drei Classen gereiht, und zwar: I. Classe. Das Einkommen von den der Erwerbssteuer unterworfenen Erwer^sgattungen, wozu ferners zu rechnen ist: I. Das Einkommen vom Berg-und Hütte n b e t r i e b c, 2. Der Gewinn, den die Pächter vonPachtunge n beziehen. — ll.Claf s e. Das Einkommen, das n) als Entgelt für solche Arbeiten oder Dienstleistungen, die der Erwerbsteiler nicht unterliegen, unmittelbar von oem Arbeitenden oder Dienstleistenden, während der Dauer oder nach dem Aufhören der Be-schäftigung, oder Dienstleistung, oder von den Angehörigen desselben bezogen wird, oder l>) an stehenden Iahresbezügen aus Versorgung s - oder 3 eben 5 versicherungs - An-stalten denjenigen, für welche die Einlagen in diese Anstalten geschehen, zustießt. — Dieses Einkommen umfaßt im Einzelnen: I) Die Gehalte, Personal-Zulagen, und überhaupt die stehenden (vorhinein festgesetzten), nicht mit der Verbindlichkeit zur Bestreitung bestimmter Dienstesauslagen verbundenen (nicht onorosen) Genüsse, welche die im Dienste des Staates, der Stände, Gemeinden, öffentlicher 'Anstalten, Pri-vat-Pcrsoncn oder Gesellschaften befindlichen Beamten oder Diener beziehen. Die mit Rücksicht auf besondere Ortsvcrhältnisse, oder die Erfordernisse der amtlichen Stellung gewährten besondern Genüsse, als: die Benützung einer Amtswohnung, Quartiergelder, Functionszulagen u. dgl. sind unter der Einkommensteuer nicht begriffen. — 2) Die Pensionen, Qui esc enteng eh alte oder andere Ruhegenüsse, Gnadengaben oder Unterhaltsbeiträge, welche die in den zeitlichen oder bleibenden Ruhestand versetzten Beamten, Diener oder Of-ficierc, dann die Witwen oder Kinder der Beamten , Diener oder Officierc erhalten. — 3) Die Beiträge, welche Pfründnern, Klostergemeinden, oder geistlichen Orden aus dem Staatsschätze, öffentlichen Fonden, odervon Gemeinden zum Unterhalte zugewiesen sind. — 4) Das Einkommen von den in dem K. 2 des Erwcrbsteuerpatentes unter <.', l', ^ aufgeführten Beschäftigungen. Die eben daselbst unter ;.) ji, x^ aufgeführten Beschäftigungen fallen dagegen nicht unter die Einkommensteuer. — !U. Classe. Zinsen von Darleihen oder anderen stehenden Schuldforderungen, die Leibrenten, oder andere, den Zinsgenuß von einem Capitale vertretenden Renten, so weit diese Renten nicht in der zweiten Classe begriffen sind. 3. Befreiung von der Steuer: u) In der ersten Classe. z. 5. Von der Einkommensteuer ist in der ersten Classe das Einkommen von Künsten, Gewerben, Privat-Unterricht, oder Beförderung von Personen und Sachen von einem Orte zum andern für diejenigen Personen ausgenommen, welche mit diesem Einkommen (H. I, ill. «» bis 6 und l^, 2 und ? des Erwerbsteuerpatenteb vom !N. December 1812) in die unterste (erste) Erwerbsteuer-Classe gereiht sind. K) In der zweiten Classe. F. ll) In der zweiten Classe werden der Einkommensteuer nicht unterzogen: 1) Die Dienstbezüge der im activen Dienste stehenden Soldaten und Officiere. — 2) Die Bezüge, die den Mendicanten-Klöstern, dann den dem Unterrichte, der Erziehung oder der Krankenpflege obliegenden geistlichen Orden, dann Schulen, Siechenhäusern oder andern Anstalten der Wohlthätigkeit zu ihrem Unterhalte auö dem Staatsschätze , öffentlichen Fonden oder von Gemeinden bewilligt sind. — 3) Das der zweiten Classe angehörige Einkommen, dessen jährlicher Betrag für den dasselbe beziehenden Sechshundert Gulden nicht übersteigt. ") In der dritten Classe. :»») Bon Einlag en in Sparcassen. §. ?. In der dritten Classe bleibt das Einkommen steuerfrei, welches im Grunde einer in eine Sparcaffe erfolgten Einlage, aus dieser Anstalt bezogen wird. dt>) Andere Zins- und Renten«Bezüge. K. 8. Beweiset Jemand, daß sein gesummtes Jahreseinkommen, ohne Abzug der Schulden, im Ganzen Dreihundert Gulden nicht überschreitet, so kann er verlangen, daß er von der Einkommensteuer, die ihn von Capitalszinsen oder demZinsgtuuß vertretenden Renten entweder unmittelbar, oder durch den seinem Schuldner gestatteten Abzug (Patent vom ll> October 1849, L. 2 der Zinsfuß , nach welchem solche verzinst werden; 3. der Name und Wohnort der Schuldner. 4. Bekräftigung der Bekenntnisse. §, 1-H. Die Bekenntnisse sind von dem Steuer Pflichtigen mic der Bekräftigung, daß die darin enthaltenen 'Angaben von ihm an Eioeöstatt und unter der Treue emes redlichen St.atsbürgersnach bestem Wissen und Gewissen dargestellt worden seyen, auszufertigen. 5. Commissionen zur Bemessung der Einkommensteuer. H. 15». Zur Uebernahme, Prüfung und Rich-ugsteUkng der Bekenntnisse über die Einkommen steuer, dann Festsetzung der Slenel gebühr, wer-den nach Verhältniß des Bedarfes Commissi o-nen aufgestellt, über deren Standorte, Um-fang des Amtsbereiches und Zusammensetzung be-sondere Bekanntmachungen das Nähere zur öffentlichen Kenntniß bringen werden. endigenden jahresfälligen Beträge nach Verhältniß der Letztern abgezogen. Die auf diese Art im Laufe eines jeden Monates abgezogenen Beträge sind binnen 8 Tagen nach dcm Schlüsse desselben an die zur Empfangnahme der Steuer angewiesene Casse abzuführen. K) Von Schulden der Gewerbsu ntcr- nehmungen. §. 23. Die Steuer von den Zinsen der Capitalsschulden einer Handels « oder andern Ge-wcrbsunternehmung i > der Eigenthümer der letztern berechtigt, mit 5 von NM oder 3 kr. von Einem Gulden bei der Auszahlung der Zinsen in Abzug zu bringen, und zu fordern, daß der auf diese Art abgezogene Betrag als geleistete Zat> lung von dem Gläubiger quittirt werde. — Rück-sichclich der nicht hypothecirten Capitalsschuldcn eines Gewerbetreibenden wird, wenn nicht aus dem Ursprünge derselben oder andern Umstanden das Gegentheil hervorgeht, vermuthet, daß solche eine Cchuld seiner Handels.- oder Gewerbüunter-nehmung styen. <) Von anderen Arten Einkommen. u:>) Durch die Commissionen. §'. 2l, Von andern, als den oben in den §F. 22, 2.3 aufgesütM'tl Arten dcs stellbaren Einkommens wird die Steuergebühr von der hierzu bestellten Commission (§. !'») auf der Grundlage 5t-r eingebrachten Bekenntnisse, nach vorhergegangener Prüfung derselben bemessen und der Betrag der steuergebühr dem Steuerpflichtigen durch einen eigenen Bteuerbogen bekannt gemacht. Kii) Prüfung dcr Bekenntnisse. §. 25. Die Commission, an welche dasBe^ kenntniß gelangte (H, Itt) hat dasselbe in Absicht auf Regelmäßigkeit der Form und dessen Inhalt zu prüfen. Zu dieser Prüfung werden nebst einem Gliede dcs Gemeindevorstandes zwei unbefangene wohlunterrichtete Vertrauensmanns, die der Gemeindevorstand für dieses Geschäft bezeichnet, aus der Gemeinde des Wohnortes des Stellervfl ichti' gen, oder soferu cs sich um eine (Äewerbsunterneh-mung handelt, des Standortes derselben beigezogen. Es ist dabei die Aufmerksamkeit darauf zu richten, ob der Steuerpflichtige über alle Einkomc menszweige, von denen er das Einkommen ein-zlibekennen verpflichtet ist, das Bekenntniß eingec bracht habe, und ob der eindekannte Betrag den bestehenden Verhältnissen angemessen zu betrachten sey. Mängel in der Form oder Unvollständig kei-tcn der Bekenntnisse hat die Commission durch Vernehmung des Fatenten im kürzesten Wege verbessern und ergänzen zu lassen. Auch sind die erforderlichen Erhebungen über die Bedenken, die sich gegen die Richtigkeit des angegebenen Betrages ergeben, schleunigst zu pflegen, und es ist der Steuerpflichtige wegen Erttieilung der erforderlichen Aufklärungen zu vernehmen. Umfaßt das Bekenntniß eine in.dem Bezirke einer andern Colm mission bestehende Gewerbsuntemehmung. so ist der sich auf dieselbe beziehende Theil -des Bekennt« msses jcner Behörde mitzutheilen, welche die Prü« fung in gleicher Weise vorzunehmen und das Er» gebn,ß an ie erstere Commission zurückzuleiten hat. <:<') Festsetzung und Bekanntmachn n g der Steucrge bühr, H. 2. Schwarzenberg. Krauß. Bach. Brück. Zhinnfeld. Gyulai. Schmerling. Thun. Kulm er. Z. 2013 (3) Nr. 2N541. Surrende des k. k. il lyrischen Guberniums. Bestimmungen in Betreff der Btämpelpflichtigkeit der National-Warde. — Da6 hohe k, k. Finanzministerium hat ül'er eine dahin gelangte Anfrage in Betreff der Slämpelpslicht'gkeit der Nationalc Garde, mit dem Erlasse vom 5. Otto» ber l. I-, Z. "°°'/».2, Folgendes bedeutet: -Die mit der Leitung der Nationalgarde« Angelegenheiten beauftragten Orqan«' sind, bezüglich auf die Stämpel-Abgade rücksichtlich der Elngaben, Eor-rrspondcnzen und Ausfertigungen, wie öffentliche Beholden mid Anstalten zu behandeln, und es finden li, dleser Beziehung die Bestimmungen des 8 8» , Z. 1, 5 und (l des Stamp«!' und Ta» stesltzes, auf die National« Garde volle Anwendung. Daraus folgt: i«) daß alle Eingaben, welche von einem Mitglied? der National Garde in s.iner Eiqenjchast alü Garde, oder von einzelnen Nationalgarde-Holpern in Angelegenheit des Dienstes an den Nalionalgal'de - V.rwa/tungsralh, oder an andere nnt der Leitung der Nationalgarde-Anger lo kann sich ?le SegunwglNlg der Stämpelfreiheit auch auf k.!»,' weiteren, als die oben angedeuteten Fälle erstreck.!,, und es tritt Dei allen, nicht lediglich da6 Interesse des D:ensteö betreffenden Eiligren an dieses Institut, sammt AbschriftlN und Beilagen, dann bei der von der National-Garde und ihren Organen oorg^nom-ineuell Ausstellung von privatrechtlichen Urkunden, z. B. in Lieferungsgeschäften, ferner bei gerichtlichen Vertretungen der Garde, bei Conrrac^ 'Abschlüssen u, dgl. die Stämpelpslicht ein. — InsdesonderS sind auch die von einzelnen National^ garoe - Körpern oder einzelne» Garden ausgestellten Ou'ttungen über Geldvorschüsse, Löhnungen, Gehalte u. dgl. stä'mpelpflichtlg. — Dieses wlrd üver Nore der k k. steierm illyrlschen lZameral-Gesallen-Verwaltung vom 18. d. M., Z. U1U1, zur allgemeinen Kenntniß gebracht — Laibach am 28. October 1U49 Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes < Gouverneur. Z. 20 l 2. (2) Nr. 2NU»?. Surrende des k. k. illyrischen Guberniums -Neue Zoll- und Dreißigsttariffs - Bestimmungen sür Lehm und Mergel, dann Kalk und Gyps, vom l6. Nov. 1849 angefangen, betreffend — Vom lti. Nov. 1849 angefangen treten folgende Zoll- und Dreißigsttariffs-Bestlmmungen in Wirk-samkclt. — Lchm (gemelne Thon - unli Ziegeleide) und Mergel, dann Kalk und Gyps, ungcm^lcn und ungebrannt, sind sowohl im Verkehre mit dem Auslande und den Zollausschlüfsen, als in> Verkchre über dle Zwischenzolllinie ln der Ein» und Ausfuhr zoll - uno dreißigstfrei zu behandeln. — Kalk und Gyps, gemalen oder gebrannt, genießen die Zoll- und Dreißl.jstdrfreiung nur im Zwischen» verkehre; im Verkehre mit dem Auslande und den Zollausschlüssen unterlieg/n sie in del Einfuhr den, Zolle von 1 kr., und >n der Ausfuhr dem Zolle von V4 kr. fur den Rentner ^)ui«,ll. — DieZoll-behandlung steht jedem Hllsszollamte zu. Die Camera! r sandcübchörden werden ermächtiget, Durchschnittsgewichts zu bestimmen, nach welche., die Fuhr, die Cubikklafter oder überhaupt d,e Maß-einheit dieser Gegenstände, iu der sie im Verkehre vorzukommen pflegen, 8l9. Verlautbarung. Laut Eröffnung des hohen Handels »Ministe riunis vom 23 d. M., Z. 1663, haben a. H 2e. Maj.stät über unterm 1«. d, M. erstatcetel. Vortrag m,t a. h. Entschließung vom 22. d. M. ,u genehmigen qeruht, daß die nächste Gewerbe^ Producten - Ausstellung in Wien im I. l851 Statt zu sindt'»/),il?f. —Davon werden die Industrietten mit d^m Veisahe in Kenntniß gesetzt, daß das hohe Ministerium des Handels die Bekanntgabe deß Z.'ttpl,nctvS der Eröffnung örsagter Ausstellung und der dabel ;u beachtenden Modalitäten sich vor-dehütten hade. — Vom k. k. illyrischen Gubernium Laibach um Ä<>. October >84tt. Z. 2l)l1. (») Nr. 2W89. Circulate des k k. illyrischen Guberniums. — Ueber die Besteuerung gebrannter geistiger Flüssigkeiten in den Kronlandcrn, wo die Steuer bei dcr Erzeugung eingehoben wird, um im Zoll' Ausschüsse von Brody, sowie über die Besteuerung des Biers in Galizien dcm Krakauer Gebiete und der Bukowina. — Seine Majestät haben übcr das Einrathen des Ministerraches, in Erwägung des dringenden Erfordernisses einer Erhöhung der Staatseinnahmen, zur Herstellung einer gleich- mäßigen Besteuerung und zur allmaligen Beseitigung der Zwischen-Linien innerhalb des Reiches, in Vollziehung der JH. 7 und 8 der Reichö-verfassung für das sjerwaltungsjahr 185N, folgende provisorische Bestimmungen zu genehmigen geruht: §. l. Vom I.November ! 549 angefangen sind in allen Kronländern, wo die Verzeh-rungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten bei der Erzeugung ein ehoben wird, statt der bisher vorgezeichneten, folgende Gebühren zu entrichten : 2) Bei Anwendung mehliger Stoffe, wozu Erdapfel, Erdbirnen, alle Getreidearten und Hül-sensrüchte, d^nn die dazu geeigneten Rübengattun-gen, und endlich Runkelrüben-Melasse gehören, 10 kr. vom niederösterr. Eimer Maischraum. — l.) Bei Anwendung von Kernobst, wozu Aepfel, Birnen, Beerenfrüchte, Kornelökirschen (Dirndeln) u. dgl. gerechnet werden, dann von Wurzeln, Weinträbern und Bierbrau - Abfällen ltt kr. vom niederösterr. E>mer Maischraum. — Die Begünstigungen im Gebührensatze, die bei der Brannt« wein - Erzeugung aus Bierabfa'llen für die Bierbrauer in Nieder- und Ober-Oesterreich, Salzburg, Steiermark, Karnten, Krain, Trieft, Görz, Gradisca und Istrien bewilliget sind, bleiben aufrecht. — t^) Bei Auwendung von Steinobst, als: Kitschen, Pflaumen u. s. w., dann vom Gein, Weinhefen, Wein- und Obstmost 15 kr. oom niederösterr. Eimer Maischraum — ll) Bei Anwendung von Abfällen der Zuckerraffinerien l.mit Ausnahme der Runkelrüben - Melasse), von Gucker-, Erdäpfel- und Getreide - Syrup, oder anderen conccntrirten Flüssigkeiten von höheren Zuckergehalten als jenem der l,u. ^) bis 0) er» wähnten Stoffe, endlich von Starkmehl, 3 si. für den niederösterr. Eimer der etzeugten gebrannten geistigen Flüssigkeit. — Diese Gebühr hat icdoch nur in dem Falle zu gelten, wenn der Alkoholgehalt des Erzeugnisses weniger als 21" der ämtlichen, der Beaum6'schen nachgebildeten Zcala bei mittlerer Temperatur ft lU" Reau« mur) beträgt. Bei höheren Graden deö Alkoholgehaltes wird die Gebühr auf folgende Weise berechnet : Bei einem Alkoholgehalte von 21" und unter 25" mit 3 si. 45 kr,; 25 und unter 3tt mit 4 fl. HU kr.; 3U und unter 35 mit ü ft. l5 kr., und sofort mit einer Aufzahlung von 45 kr. bei jeder Erhöhung des Alkoholgehaltes um 5"; «) bei vereinter Verwendung von Stoffen, die bei der Versteuerung verschieden belegt sind, wird die Gebühr nach jenem Steuersatze berechnet, der für die höher belegten Stoffe festgeietzt ist; t) bei dcr Einfuhr von gebrannten geistigen Flüssigkeiten aus dem Auslande, den Zoll-Ausschlüse sen und überhaupt jenen Theilen des Reiches, in denen diese Flüssigkeiten nicht bei der Erzeugung versteuert werden, in die Kronlande, wo die Versteuerung bei der Erzeugung Statt findet, ist ohne Rücksicht auf die GradhälNgkeit der Flüssigkeit eine Verzehrungösteuer-Gebühr von 4 si 30 kr. für den niederösterr. Eimer zu entrichten. Die Einfuhrzölle, welche nebst dieser Verzchrungssteuer bei der Einfuhr der verschiedenartigen geistigen Flüssigkeiten über die allgemeine oder dieZwischen-zoll-^inie zu entrichten sind, bleiben aufrecht. — § 2. In dem Zollausschlusse von Brody, wo die Verzehrungssteuer von gebrannten geifti« gen Flüssigkeiten bei dem Klcinverschleiße eingehoben wird, sind vom 1. November 1849 an« gefangen, folgende Gebühren zu entrichten: it) von Rhum, Arrack, Punschessenz, Rosoglio, Liqueur, anderen versüßten geistigen Flüssigkeiten und Si amltweingeist 4 ss. sN kt., und />) von Branntwein 3 si. vom niederösterr. Eimer.— §. 3. Die Vcrzchmngöstcuer-Lmie, welche geg nwärtig zwischen Schlesien u»t> Galizien besteht, so wie die bei der Einfuhr gedrannlcr geistiger Flüssigkeiten aus Galizien, der Bukowina und dem Krakauer Gebiete in die anderen Kronlande, wo die Ver-zchlungssteuer bei der Erzeugung eingehoben wird, zu entrichtenden Verzehrungssteuer. Zuschläge wer« den vom ».Jänner I85tt angefangen aufgehoben. — §, 4 Die mit den Grundbesitzern, weiche ge. brannte geistige Flüssigkeiten aus nicht mehligen Stoffen erzeugen, und diese Erzeugung nicht ge. werdmäßig betreiben, so wie die mit den Bräuern, welche Branntwein aus Bierabfällen gewmne»», über die erzeugten Mengen für das Berwaltungö-jahr >850 geschlossenen Abslndungs - Verträge 318 bleiben, ohne eine Elhohung deS Beitrages der Abfindung, aufrecht. — Bel allen andern, auf gebrannte geistige FiüssigkeitrN sich beziehenden Abfindungs- und Pachtverträgen in Gallzien, dem Vroßherzogthume ^rakau und der Bukowma, sind die bedungenen Adsindungs« und Pachtsummen den neu festgesetzten Gebuhren entsprechend zu erhöhen; jedoch steht es den Parteien fre», nach den für den Fall, wenn wichtige Aenderungen in der LtcuergMtzgebung eintreten, geltenden Be-stimmungen dle Pachtung oder Abfindung aufzukündigen. — H 5. Alle Bestimmungen über die Versteuerung gebrannlcr geistiger Flüssigkeiten, mit Ausnahme dec durch gegenwärtigen Erlaß abZe-änderten Gebührensatze, bleiben in voller Kraft — K. 6. Die Acrzehrungbsteuer von B«er w>rd in Gallzien, dem Krakauer Gebiete und der Bukowina mit 3U kr. vom mednösterr. (Zimer zu 42,'^ Maß festgesetzt. Bei der Einsuhr von Bier ln Fässern über die allgemeine ZoUlnue oder dle Zwlschenzl.'ll-linic nach Galiziet, ist der Verzehrun^ssieucr' Zuschlag mit 24 kr. vom Centner ^ui co ' nebst dem Zolle zu entrichten. — Alle übrigen Bestimmungen über die Versteuerung und Verzollung des Biervs bleiben aufrecht. — I^albach am 29. October i^49. Leopold Graf v. Welfershei mV, Landes - Gouverneur. Z< 203N (2) Nr. 19584. Surrende desk. k. i l l y r i s ch e n G u b c r n i u m s, über verliehene Privilegien. — Das hohe Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, hat in Folge der eingelangten Docrcte vom 13. und 22. v. M., Z. 637« und 6475), an diesen beiden Tagen die nachfolgenden Privilegien zu verleihen befunden: 1) Dem Jacob Hoffmann, Mechaniker, wohnhaft in Wien, Mariahilf Nr. l5, für die Dauer von einem Jahre, auf die Verbesserung in der Construction eines Manometers für alle Gattungen von Dampfmaschinen. — 2) Dem Johann Taute, Rcchnungsführcr der Maschinen-Werkstätten der k. k. nördlichen ^taatsbahn, wohnhaft in Prag, (durch Franz von Prati, Registratvr der Kaiser Ferdinands-Nordbahn, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 785, ) für die Dauer von einem Jahre, auf dic Erfindung einer neuen Construction bei Eisenbahn-Wechseln, wodurch das Entgleisen der Locomotive und Wägen auf denselben gänzlich vermieden werde. — 3) Dem A. M. Pollak, k. k. pri-vil. Fabrikanten, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 728, für die Daucr von emem Jahre, auf die Erfindung eines neuen Feuerzeuges, welches an Zweckmäßigkeit alle bisher bekannten Feuerzeuge übertreffe. — 4) Dem Friedrich Hertz, Bildbauer aus Apathin in Ungarn, wohnhaft derzeit in Wien, Wicoen Nr. «33,-für die Dauer von einem Jahre, auf die Verbesserung der Maschine zur Erzeugung der Stecknadeln, wodurch dic auf dieser Maschine erzeugten Nadeln an Schönheit und Gleichförmigkeit die auf die bisherige Art erzeugten übertreffen, den aus freier Hand gearbeiteten gleich kommen, und während der Fabrikation zugleich auch polirt werden. — 5) Dem Franz Philippi, Privatier, wohnhaft in Wien, St. Ulrich Nr. 82, für die Dauer von einem Jahre, auf dic Erfindung und Verbesserung in der Erzeugung gegossener Schlüssel, welche die geschmiedeten vollkommen ersetzen und in der Erzeugung wohlfeiler zu stehen kommen. — «) Dem '(Zarl Eckel, Dotter der Rechte, wohnhaft in Wien, Stadt Nr.94U, fur die Dauer von einem Jahre, auf die Verbesserungen w der Fabrikation geschweißter eisener Gasleitungs. Manometer-Wasscrheiz- und Locomotwkc^el-Röhren. — 7) Dem Augustin Hille, Realitäten-Besitzer, wohnhaft in Zwcntcndorf, in Nledcrösterrcich, ^durch Joseph Schuster, Handelsmann, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 395,) für die Dauer von fünf Jahren, auf die Verbesserung in der Erzeugung von Schnallen. — 8) Dem Carl Stcmpf, Ingenieur der k. k. Staatl.'-Ei1enbahn-Betriebö-S,'ction, wohnhaft in Wien, für die Dauer von einem Jahre, auf dic Erfindung einer Locomotw - Construction, welche darin bestehe: 1) Locomotive zu bauen, welche bei derselben Belastung der Triebräder das doppelte Leistungsvermögen der nach dem gewöhnlichen Principe construirtcn Maschinen bei mir 15 bis 2U Percent mehr Brenn-Ma-terial-Verbrauche besitzen; 2) durch Anwendung dieser Erfindung an allen schon bestehenden Locomotivcn deren Leistungsfähigkeit um 59 Percent zu steigen; endlich 3) Locomotive zu construiren, welche auf Steigungen von '/,„ bei cincm sammt Tender 9W Centner betragenden Totalgewichte eine Leistung von 5UW Centner bei 1'/, Meilen Geschwindigkeit bieten. '— 9) Dem Johann Zöchling, Maschinist, wohnhaft in Wien, Leopoldstadt Nr. 726, für die Dauer von einem Jahre, auf dic Erfindung neuer Gewehre, welche sehr schnell geladen und abgefeuert werden können. — Dieß findet man mit der Bemerkung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die offen gehaltenen Privilcgiums-Beschreibungen des Jacob Hoff-l mann, Johann Taute, des A. M. Pollak und ! des Augustin Hille sich bei der k. k. nieder-! österreichischen Regierung zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung befinden. — Laibach am l9. October I849. Leopold Graf v. W elsersheim b, Landes - Gouverneur. Z 203». (2) Nr. 2l23l>. Verlautbarung. In Folge hohen Fnanz-Ministerial-. Erlasses vom 29. v. M,, ,< N N3, wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, d^ß bchufg der baren Em!ösl«ncj der um 1. Juli lrl49 ausaege-benen Müllzscdeine über Ii> und kr , in wclchcr alle unterm I. Juli l. I. emittnten, mit l" bezeichneten Münzscheine über Il> kl-, begriffen sind, gezogen. — Jeder in diese Serie grhöi ige Münzschein kann vom I. November l849 an innerhalb zw der lmzu bestimmtin Abchellung der Staalscentralcasse in Wien, oder l'ei den Prouin-zial - Einnahmöcasien in den Provinzen, auf Verlangen des Besitzers, umg» wechselt wet den, wo^ dei sich üdvigens von selbst vnsteht, daß die verlobten Mün^sä>eilU' auä) fortan, so wie die übrigen »ncht vellostlN, boi allen off^ntlicden fassen sic.tt Barem anzunehmen sind. - ^^ibach am 4, ^'ov'M' ber 1849. Z. 2U32. (2) Nr. 2«»8lj5 K u n d m a ch u n g. Bei der vom ?ldam Schuppe, gcwcscn.'l, Psarr^r zu Ta^or, unterm 2U August lti?5 ciricht^t^n Studentenstistuna ist d.r erste Platz, lm I^hrcse'.iraoe von !9 si. 50 kr. C. M., in Elledigu^g a/kommen und mit Beg nne deü Stu-dienj^hl^ l^^'^zo wieder zu besetzcn. — Zum Genusse dieses Sllpendiums sind vorzüglich stuoie-rcnde Anverwandte des shifters, und m deren Ermanglung arme, aus dcr Stadt Lt^in gebur-lige Ttudicrende berufen. . Das PräsentationS-^«cht gebührt der Stadt-Vorstehung in Stein, und derSliftungögcnuß lst auf k.ine 3tudienadtl>,lung beschränkt. — Bewerber um dasselbe haben ihre mit dcm Taufscheine, dem Armuths- und Im-pfung6;eugmsse, dann mit d.n Schulzeugnissen uon beiden Semestern des verstossenen Studien-iahreö 1^49, und wenn sie das Et'pendium aus 0tM Titel d.r Verwandtschaft in An'pluch nehmen Mollen, auch mit dem Stammdaume occumentnten ',csuä)e bis 25>. November d. I. dei di^ein Gu^er-»ium zu überreichen. — Von k. k. illyriscken Gudlrnium. Laibach am 29. October !649. ^ HemtUche Verlautbarungen- Z. 2024. (2) Nr. IWV4. Edict. Von dem k. k. Stadt - und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey in Fol^e der über den Geistes» und Gemüthszustand des hier wohnenden Ioh. Arze gepflogenen Erhebung, derselbe für blödsinnig erklärt, ihm die freie Vermögensverwaltung be» nommcn, und e»n Curator in der Person des Hrn. Joseph Arze hier beigegeben worden, an den sich demnach Jedermann in allen den Johann Arze betreffenden Rechts- und sonstigen Privat»Ange« legenheiten zu wenden hat. Laibach am 27. October l849. Z. 2.u8 gew lligl't, und hiezu drei Termine, und zwar: auf den IU. Dec. l. I , dann 21. Iänn.r und 25. Februar lO.'.U, jedesmal um 9 Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt- nnd Laudr<>chte mit dem Bcisatze bestimmt worden, daß, »mnn dieses Gut rv^der bei der ersten noch zweiten Feilvietuugä-T^gstchung um den Schähungsdetrag oder darüber an Mann Mann gedrachl lverd.'n könnte, ftlbes bei d^r dritten auck unter dem Schätzungsbetrage hintangegeben werden würde. Wo üvligens den Kauflustigen frei steht, die dießfalligen Licitationsbedmgmsse, wie auch dic Schätzung in der dicßlandrechtlichen Registratur zu den gewöhnlichen ^mtSstunden, odcv bci dem Herrn !)>>. Anton >^ak, Vertreter d<ö Herrn Executionsfuhrelö, einzusch^ und Ab« schriftstl davon zu verlangen. Laibach am l«. October I849, Z. 2<»:n. (2) Nr. 4NU<>. K u n d m a ä) u n g. Zum Behufe der Herstellung einer nnmittel* baren Curre^'pondeuz-Verblndung ;w sben Tr.licsll , ,md Tillein sind zu Illcwa und Vay- Tepla selbst^ Üandige Bl'iefsainmlungen errichtet worden, wilche sich vorläufig nur mit der Bri'.fm>,nipulalion be« fassen, und mit l. September l. I. in Wirksamkeit getreten sind. — Das Posten - Ausmaß wurde von Trcncsin nach Illava mit l'^ Posten, von Illava nach Vay-Tepla mit l^>^ Posten, von Vay-2cpla nach Slll,i>: mit l '.^ Posten festqescht. - K. .k. 'Uy^. Odelpostverwaltung. Laibach den All. October l8i9. Z, 2C33. (2) Nr. 4l5ll. K u n d m a ch u n g, Eu wild zur allqe,l>einen Kenntniß gebracht, daß daü Distanz Aunmaß zwischen den Poststa« tionen Verona und Castelnuovo von l'/. auf l '/<» Post, vom l. Ottober l. I. angefangen, erhöh.t worden ist. - K. K. Mm. Odelpostvcrwaltuu^. Lalbach d.n :w. October »849. Z. 2N35. (2) ')lr. 4l55». Kundmachung. Zwischen den Postämter», Nepomuk i,«d Przestitz in Böhmen ist mit I<5. 7lu^ust d. I. eine tägliche