M-. ^,/. 3849. Donnerstag den 5. April. ^-HMMNTHs!,,,^......' !,.......^ .................., , , .....sl-s-s^,----- -------"M^M—!-rH-s7!l«l!!«^!,«'„W, »,!,» >..... Gnbcrninl»Hcrlltutbarnngcn. Z. 568. (2) Nr, 6489. Surrende. Betreffend die Erhebung der direttcn und in-directen Steuern und Abgaben im ll Semester 1849. —Das nachfolgende, mit hohem Finanzmi' nisterial-Erlasse vom 2l. d. M, Zahl 3, habe. — Die gedachten Behelfe werden bei der Section für den Staatseisenbahndau zu Wien in den vormittägigen Amtsstunden von 8 bls 2 Uhr, zur Einsicht für die Offerenten bereit gehalten. — 5) Dem Offerte lst auch der Erlagöschem über das bel dem k. k. Univcrsal-Cameral-Zahlamte i« Wien, oder bei einem Provinzial-Cameral» Zahlamte erlegte Vadium mit 5 Percent von der annäherungsweise ausgemittcltcn Bausumme beizujchlilßen. — Das Aadium kann übrigens in Barem oder in hierzu gesetzlich geeigneten österreichischen Staatspapieren nach dem Börsewerthe des dem Erlags-tage vorausgehenden Tages (mit Ausnahme der nur im Nennwerthe annehmbaren Obligationen der-Verlosungs-Alllehen von den Jahren 1834 und 1839) erlegt werden. Auch können zu diesem Behufe gehörig nach dem Paragraph« 1374 des a. b. G. B. versicherte hypothekarisch« Verschrei-düngen, welche jedoch vorher m Beziehung auf ihre Uimehmbarkeit von der k. k. Hof» und nieder-österr., oder von einer Provinzial'Kammerproe curatur geprüft und anstandlos befunden worden seyn müssen, beigebracht werden. — 6) Die Ent« scheidung über das Ergebniß der Voncurrenz«Ver« Handlung wird von dem hohen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten, nach Maßgabe der Annehmbarkeit der Offerte und mit besonderer Berücksichtigung der Vertrau ungö« Würdigkeit des Offerenten, erfolgen. — Bis zu dieser Entscheidung bleibt jeder Offerenk vom Tage des überreichten Anbotes für dasselbe, sowie auch dazu rechtlich verbunden, im Falle, alS sein Anbot angenommen wird, den Vertrag hiernach abzuschließen. — 7) Das Vadium deS angenommenen Anbotes wird als Caution zurückbehalten werden, wenn der Unternehmer nicht etwa (was ihm gegen besonderes Einschreiten frei» steht) die Caution in anderer gesetzlich zulässiger Art bestellen will. — Die Vadien der nicht ange« nommenen Anbote werden sogleich den Offerenten zurückgestellt werden. — Bon der Section für den Ltaatsei se» bahn bau im Ministerium für Handel, Äewerbe und öffentliche Bauten. Wien am 11. März l849. Z. 546. (3) Nr. «025. Kundmachung des k. k. illy tischen (Auberniums. — Die k. k, illvl ische Landcsstelle bringt den Bewohnern dieses Vubernial-Gebietes die nachstehende Uebersetzung der Kundmachung zur Kenntniß, welche von Seiner Excellenz, dem Herrn Civil- und Militär-Gouverneur des österreichisch - illyrischen Küstenlandes aus Anlaß der Erklärung desKriegS-zustandes der vorgenannten Provinz unterm III. d. M. verlautbart worden ist — Laibach am 2l. März »8A1. Leopold Graf v. Welsersheimb, L^ndrs' Gollvlliieur. Kundmachung. Nach einer Mittheilung Seiner Erellenz, des Herrn Feldmarschalls Grafen Radetzky dlil/ !2, d. M., Zahl 588, ist von Seite Sardiniens der Waffenstillstand aufgekündet worden, und es können somit die Feindseligkeiten am IU l. M. wieder beginnen. — Aus diesem Anlasse und bei der Nähe des Kriegsschauplatzes, so wie der Anwesenheit der feindlichen Flotte in den adriatischen Wassern, erachte ich es für meine Pflicht, alle jene Maßregeln in Wirksamkeit zu sctzen, welche als nothwendig sich darstellen, um die öffentliche Ruhe in der mir anvertrauten Provinz aufrecht zu erhalten und nichts zu verabsäumen, waö auf den Vertheidigungsstand gegen den Feind Einfluß nehmen könnte. Ich erkläre demnach die Stadt und das Gebiet von Ttiest, die Markgrafschaft Istrien und die gefürstcte Grafschaft von Görz und Gra-disca mit Angehör in den Kriegözustand und setze d^e k k. politischen Behörden, die Hafen- und Samtats-Aemter, die Commanden der National-Garde unter die Befehle der bezüglichen Stations-Commandanten in Allem, was die Aufrechchal-tung der öffentlichen Ordnung, die Localpolizei der Plätze und der Häfen, so wie im Allgemeinen die Verfügungen betrifft, welche von dem gegenwartigen Stande der Dinge erheischt werden. — Icy setze sohin Kraft des §. 12 des allerhöchsten Patentes vom 4 März l84l> übcr d.e po ''schm Rechte, die Bestimmungen der §§- «, », >" «no l! des genannten Patentes zeitwe.llg außer Wirksamkeit, indem ich mir vorbeyalte, das Gle.che 15i2 im Falle der Nothwendigkeit auch hinsichtlich der Bestimmungen der §§5, 6 und 7 festzusetzen. — Die Maßregeln, welche bei den gegenwärtigen Umständen vorläufig zu treffen sind, und die, wie ich hoffe, keine wesentlichen Veränderungen in den gewöhnlichen Verhältnissen der biedern Bevölkerung hervorbringen werden, sind die Nachstehenden : :») Jedes Emverstandmß mit dem Feinde, so wie jede Handlung, welche dahin zielt, die j' Partei desselben oder sein Wirken zu beschützen und ein wie immer gearteter Widerstand gegen die bewaffnete Militärmacht wird von der Militärbehörde und mit der größten Strenge bestraft werden. Insbesonders wird nach der allerhöchsten Entschließung vom 20. Juli 1821 mit dem Kriegsgesetze und den Bestimmungen des Standrechtes gegen Jedermann aus dem Civil- und Militär-Stande verfahren werden, der sich des Verbrechens der Ausspähcrei (Spionerie) oder Werbung für einen auswärtigen Dienst schuldig machen sollte. — b) Jedes Zusammenrotten in der Absicht, die öffentliche Ruhe und Sicherheit zu stören , ist strenge verboten, und wird nach Maß der Umstände bestraft werden. — Das Tragen was immer für einer Waffe ist strenge verboten, mit Ausnahme für jene Personen, welche hiezu ermächtigt sind- — 6) Die Eigenthümer von Waffen-Depots, auch nur zum Gebrauche des Handels, sind verbunden, innerhalb 24 Stunden den betreffenden Militar-Stations-Commandanten die Menge und Gattung der Waffen, so wie der Munition, die sie besitzen, anzugeben. — ?) Eben so ist verboten, Kleidungsstücke, Znchen oder Farben zu tragen, die als Abzeichen der feindlichen Pattei gelten. — i) Die Fremden, welche sich über den Zweck ihrer Anwesenheit in der Priovinz nicht zu rechtfertigen vermögen, oder gegen welche erhebliche Ausnahmen vorkommen sollten, werden unnachsichtlich entfernt werden. — A) Alle Reisepässe, sobald sie von der k. k. politischen Behörde vidirr worden sind, mü>i.en die Visa des bezüglichen Militär-Wtations Commandanten erhalten. — K) Den Barken bleibt verboten, ohne eine besondere Erlaubniß des Militär-Stations' Commandanten aus den Hafen zu laufen. — i) Die Fischer müssen sich mit einem Certificate der politischen Ortsbchörde versehen, um aus dem Hafen schiffen zu können, in dessen Ange-! sichte sie stets zu bleiben und beim Sonnenuntergang in denselben zurückzukehren haben. — k) Den Fischern, welche im ^enediger Mstenlande wohnen, ist der Eintritt in die Häfen oder die Annäherung an die Küsten der Provinz verboten. — l) Jedes Fahrzeug, von was immer für einer Flagge, welches aus den Häfen der Provinz ausläuft, muß nebst den gewöhnlichen Papieren auch noch mit einer besonderen Erlaubniß des Militär-Stations-Commandanten versehen seyn. — m) Alle Fahrzeuge müssen beim Auslaufen aus den Häfen und beim Einlüden in dieselben die eigenen Flaggen aufgehißt haben. —Indem nun die vorerwähnten Maßregeln, welche durch den Drang der Umstände geboten worden sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden, zweifelt man anderseits nicht, dap die Bevölkerung der Provinz selbst fortfahren werde, für die Aufrechthaltung der guten Ordnung mitzuwirken und auf diese Weise'den Behörden das Mittel zu verschaffen, jede Hinterlist mit Erfolg zurück zu weyen. ^ Triest am !N März k849. Der Civil- und Militär-Gouverneur des ö'sterr. illvr. Küstenlandes: G y u l a i. Z. 556. (3) N.'. 52d(1, Zurrende 5e5 k^is^l. kör. i.)>. illylisc^n G^ brrniums über verliehene P l. i v l l e gie n. — Da5 Ministeriuni für Handel, Ge.-werbe uud öffentliche Bauchn h^i mu dem hoh.n Decrece vom 25. Ianuer <5'l9, Zal)l 625, nach den Bestimmungen d.s all.lhöHs^n Pa^nieö v. 3l. März l832 0ie nachfol^nd«« P nuilendcn c>>!g>wcndtl w.rdcn könne. — cl) Dem Engelbert Mützmaurl', Feuerwelker tm k. k. Bomoaroier-(äolpä uud prouisonich^r Obcrtelegraphilt Velm HtaatS « ^tlegraph^nam-le, wohnhaft Ul Wien, L^opoloft^dt Nr. ^i«^, sur öle Dau^r von Bä,.ll, Slaor, ^lir. litt,) für l)le Dauer ^o« j>.'cy6 Ial)>,en, aus die (ö'rfia Oul'.g uon Dalllpsooolcn zun< ^lus!värtsfal)rrli j der Rrl^nden a^f StlöM'.!,, Flujs.n u^o lHi,-lialel!. (^ll K:.llltlt!^) l,t 0!cse QlsilldUüg s^t ^). G.ptl eii»e>l, I^hre, uus tie ^l,cdecku»g ill l)>r i^rzeugun^ ^!pl).il^l'Bcschreidu»g d?r lKiUdeckung 0r5 .^^'»lllio I^unlli^nl n Gerichts-aduocat.n Herrn l)<-. Lindner als Clirator blstells, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der destchcnden Gerichtsordnung ausgeführt und entschieden werden wird. Dcr Hcrr Geklagte wird dessen zu dem Ende ennnert, damit er allenfalls zu rechtcr Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vcr-lletcr, Hrn. I.)r. Lindner, Rcchtsbehelfe an die Hand zu geben, oder auch sich stlbst einen andeln Sachwalter zu dcsteUcu und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen möge, insbesondere, da er sich die aus seiner Vcrabsäu-mung entstehenden Folgen selbst beizumessen haben wird. Laibach dcn 20. März 1849. Z. 553. (3) Nr. 67. Edict. Von der Vogtei Haasberg wird hiemit bekannt gemacht, daß am 7. April d. I., von U bis 12 Uhr Vormittags, in dieser Amtskanzlli die Mnuendo - Llcitation zur Hintangaoe der mit dem hohen Gudernial-Decrtte vom 7. Juni 1847, Z, 1U179, bewilligten Bauherstellungen an dcr Pfarrkirche zu Hirknitz, wofür an Maurer« arbeit.......»3 fl. 54 kr. an Maurermaterialien ... 6 » 31 ,, an Zimmermannsarbcit . . 145 » 57 „ an Zimmermannsmaterialien . 122 „ 4« „ an Spenglerarbeit ... - ^'^ " ^" « an Schlosserardeit ...» ^ " ^ " und an Bildhauerarbcit - . 45U ., — ,. zusammen . - . 2074 st. 42 kr. veranschlagt sind, abgehalten werden wird. ^-Hiezu werden die Unternehmungslustigen mit dem Beisahe eingeladen, daß dcr Plan und das Vor-auömaß Hieramts taglich in den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden können. — Vogtei Haaöbcrg am 28. März 1849.