l?55 Amtsblatt zur Laibacher Zeitung Nr. 351. Freitag den 31. Oktober 1873. Kundmachung. der y^Wchs-Kriegsminisierium hat dic Sicherstellung ^rfrachlung von militärisch, ärarischcn und Land. Mtern für den ganzen Umfang der Monarchie >e nach den vorkommenden auSlimdlMn Stationen >i,i zu der MonlursverwaltungS-Anstalt zu Rlls?^ ä" dem Fuhrwesens-Material« Depot zu e) ^""' und dem Filialdepot in Graz; ^ ^ zu dem Zeugsartillcrie. Depot zu Graz, und',, ^ssen pillule Laibach, und St. Veit, von ä) vyss?" Pulverfabrik in Stein; lleines" ^arnisonpspitalS-Apolhcle in Graz in die ^v°n "" GarnisouSapolhelen; ^.."^ Armeeanstaltcn zn den Truppen ohne G^'cd der Waffengattung mit Inbegriff der l)^""ie; desgleichen Z ^ AildungSanstalten. ^llt?!' ^^ Transportierung von Vcrpflea.Sgütern ^s l,!>s ^'^ gegenwärtige Vcrfrachtungs-Sicherstcl-Hgßh , °Ulw, wenn Versendungen aus einem Vrr->» !>^ 6'lle j^ ^^ ondern oder auS linem Kronlande ^"'dere sta«lfi«den. "^lcoilin ^ ^^^ ^"' Vctpficgsmagazincn oder^Gc« ^Uea« respective Militärintendanzcn frei/ die ^>ttcn ^ °"^ burch andere Veclurantcn trans- 'slivi.l!^ ^^"^ fulls deren Frachllöhne billiger als ^u 'tttcn VcrtlllgS.Frachlprcife sind. "n>>' ""laltransporte aus den Magazinen zur Mühle °us h "^' aus rinem Dcpositorium in das andere, ^!>s» ^a^azinsstlllion in die entfernter gelegenen M^ ""d DiSlucationS-Orte gehören in dm Mani-^ '. "tricb dcr VerpfießSmagazilic und sind von 3"ne v'lvher zu bcsorgcn. l^c .'„^^ Ucbcrfühlung der Baumaterialien zum Bau- ^lNat ^^"ssortc ist mit der Sichccheliung dcr llezt da^^^'^ ^^^ gleichzeitig zu conlrahicrcn und ^ ^, außerhalb dcr allgemeinen Verfrachtung. ^ ^ Gütervcrsendung millclst dcr Eisenbahn 'Nbsl ""^chisfahrt besorgt die MUiiärvcrwaNung ^lfcn^" öttc/i Sl'chcrstellimg in ocr oosl,egcnöen i 5 H^U"g nicht mdegiissm ift. ' G sül>' ^ Absähe ^ beze/chnc/c Vel^ach/u/lg l/m- j ^ Und ^^ ^Mx ^«v^^^ o^ S^^vw^xx' Ms.s< 7^^^it zu bieten im stände >st, frei, sich an ^ez^"blml8 durch Ueberrlichung eines mit den 'kili^ncten Erfordernissen versehenen Offerts zu be- >^ln'w^ ^fs"tc haben Anbote über sämmtliche derlei i? öd«. . l^"l"4tungen innerhalb der Grenzen °i ^en zn!"sl "" Kronländer mit Benützung der vor-^t Tr^''"'""^" und Landwege zu enthalten, und Kt, «der?°«l i" Wasser mittelst Segcl- oder Nuder-^!'"nd rl^c ^^^chle lnittelst Zugvieh bewirkt <5i ""Mr l° "clsichtlich der Zu. und Abfuhr der R^hnsta.i ^" ^" iirarischen Anstalten zu den «l>?"«P ül ^"ü ""b DampfschiffahrtS.^ndungS. und V' ^2 ^" . ^'"s eines Zollzemners für die <Ü^a2 .'" ^fterreichischcr Währung, zahl-^de,^n°tcn oder sonst gesetzlich anerkanntem Pa-ü" enthalten. 8. Bei gleichgestellten Preisen wird unbedingt jenen Offerten der Vorzug gegeben, welche für die größten Ländercomplexc lauten. 9. Bei Sendung gefährlicher Güter, denen eine Militär-Escorte beigcgebcn wird, müssen für diese Escorte auch die nöthigen Beiwagen beigestellt werden, daher auch für letztere die Prciöanbole zu stellen sind. 10. Dort, wo es nothwendig ist und Locofuhren angefordert werden, sind uuch solche vom Üontrahcuten beizustellen, und muß der Preis k) einer ttocofuhr für Personen (Kaleschfuhren) und d) für Waren- und Material'Transporte, letztere mit dem LadungSgewichtc eines zwei» oder vierfpanni» gen Wagens, für den ganzen oder halben Tag angegeben werden. 11. Ist ler Offerent verpflichtet, feinem Offerte daS von dcr betreffenden Handels- und Gewerbelammer oder dort, wo eine folchc nicht besteht, das von der hiezu berufenen BeHürde ausgestellte Zeugnis über feine Eignung zur Ausübung des Befrachtungsgeschäftes, dann ein von der politische», OrtSobriglcit bestätigtes Zeugnis über die Solidität und das zureichende Vermögen zur Sicherstellung für das Acrar beizulegen. Diese dem Offerenten nur versiegelt zu übergebenden und velsiegelt zu belassenden Certificate, in welchen das etwa eingetretene Ausgleichsverfahren angedeutet werden muß, sind stcmpelfrei. Ein im Ausgleichsoer-fahren blfuldllchcr Eoncurrent wird, so lange dicscs Verfahren nicht beendet ist, zur Einbringung von Offerten nicht geeignet cilannt. 12. Außerdem ist jcdcS Offert, je nachdem dasselbe für den Umfang eincS oder mehrerer Kronländer gcstcllt wird, mit einem Vadium zu belegen, welches vorläufig auf folgende Pauschalsummen festgesetzt wird, und zwar: Stcicrmart 400 ft., Kürnten und «rain 700 ft. östcrr. Währung. 13. Die Vadien können entweder in barem Gelde oder in Nealhypolhclcn oder in österreichischen StaalS» schuld'Verschreibungen oder aber endlich in Aclien oder Pnvrilälö'Obligationen jener Gesellschaften, welche eine StaatSgarantie genießen, erlegt weiden. Die öslcrr. Staatsschuldocrschreibungen werden nach dem Börse« curfe dcS Erleglagcs, msofernc sie jedoch mit einer Verlosung vcrbundcn sind, lcineSfallS „ach dem Nennwcrthe, die genannten Aclicn oder PrioritätSobligalioncn aber nach dem Böiscncursc dcS ErlagStagcS mit einem lOpcrc. Abschlage angenommen. StaalSgarantic gcnicßcn bis jctzt folgende Indu-strie-Untcrnchmungcn: die österreichische Donau»Dampf« schiffahltS-Oesclischaft, die Kaiserin Elisabcchbahn, die, südliche Slaatö-, lombardlsch venetianijchr, ccnttal'lta«. lillnjchc iöistnbahnglscUjchajl, du Thnßvnhn, du gaU-zijche Katl-Ludwigsbahn, die böhmische Wcslbahn, dic ^cmbcrg'Czernowitzcr Eiscnbahngcscllschaft, dic südnord-dculschc Verbindullgsbahn und die österreichische StaalS, Eiscnbahnglscllschaft. PfanobestellullgS- und AiirgschaftSurlulidcn lönncn. nur dann o.Vtz Vadwm od^r <ä.HuUon an^nvmm^n w«» öc/s, wenn K/escibc// />//sch <3/ssoei-/tt^////F a//^ e/// m/^e-^ ^wtIVvcht» Gu^ ^^üj ^chnMlM u^ mv^ d« B^» Wcchft/ welöett wi'öer a/s Ljaö/'llm /?och als Ca//-üon angenommen. 14. Die Vaoien derjenigen Of/crenlen, welchen eine Lnsevuntz bewilligt wird, sind »us den dovpeUlu Betrag der /m O 1^2 del „Ocdlngu/lgcn" bc/lc/fe«d angc/chlen Pauscha^uwme zu erhühen und bleiben in dem Falle, alS dilse Vadien in barem Gelde oder Realhypolhclcn oder in österreichischen «vtaals-Schuldvcrschrcibungen oder in Pfandbcstcllungs- und BürgschastSurlundcn erlegt wurden, bis zur ElsüUung des von den Osscrenten ab» zuschließenden Contraries als ElsüllunßScaulion liegen, lüuncn jcdoch auch gegen andere vorschriftsmäßig gc-prüfte und brstätigte Caulionsinstrumentc ausgetauscht werden. Würde von einem mit einer Leistung belhcilten Offcrcnlcn das Vadinm in Actien oder in Prioritäls» obligationcn der eine StaatSgarantie genießenden Gesell» schuften erlegt, so hat derselbe bci dem Conlraclab-schlusse anstatt dicscr Aclien oder Prioritätsobligationen entweder bares Geld oder Realhypolheten oder österreichische StaatS-Schuldvcrschrcibunacn oder Pfandbestel-lungS'und Bürgschaslsurlunden zu erlegen, und c« hat dic sofort erlegte Caution bis zur Erfüllung dcS Eon-tractcS erliegen zu bleiben. Die erlegten Vadien derjenigen Offercnten, deren Anbote nicht genehmigt wurden, werden sogleich zurück' gestellt 15. In dcm Offerte, welches mit dem geschlichen Stempel versehen und von dem OfserclUen unlrr Angabe feines Charakters und Wohnortes eigenhändig ge. fertigt sein muß, hat sich derselbe ausdrücklich den von ihm eingeschlllen, in dem Glatte der „N. N. Ztg." ddto. (Nummer und Datum anzugeben) abgedruckten Gedin» gungen für die Uebernahme der Verfrachtung militärischer Güter vollinhaltlich zu unterwerfen. Auch ist in dem Offerte die als Vadium erlegte Summe slctS mit dem entfallenden Betrage in österrei» chischer Währung auszudrücken. 16. Das Offert ist für den Offerenten, welcher sich deS Rückirittsbefugnisses und der im § 862 des a. b. Gesetzbuches normierten Fristen zur Annahme seines Ver» sprechens ausdrücklich begibt, vom Momente der Ueber-reichung, für das l. l. Militär«Aerar aber er erst dann rechtsverbinblich, wenn der Ersteher von der erfolaten Genehmiguug seines Offertes seitens des l. l. Relchs-Kriegsministeriums verständigt worden ist. 17. Der Offercnt bleibt übrigens an fein Offert auch dann gebunden, wenn von' den darin cumulatio enthaltenen Anboten für den Transport mittelst Achsc oder zu Wasser für Veistellung von Loco- und Kalesch. fuhren :c. nur ein oder der andere angenommen wurde. 18. Die diesen Bestimmungen aemaß ausgefertigten Offerte find versiegelt bis längstens 10. November 1873, 12 Uhr mittags, entweder unmittelbar beim k. l. Reichs« Kriegsministerium oder bei dem betreffenden General-commando zu überreichen. Offerte, welche nicht mit allen in diesen Bedingungen vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind, oder welche erst nach Ablauf dcS festgesetzten Termines, sei eS beim Rcichs'Kriegsministcrium oder bci einem General« commando, überreicht werden, vlciben unberücksichtigt. Im telegraphischen Wege gestellte Offcile werden ebenfalls nicht belücksichtigt. Specielle Bedingungen. 19. Die Verfrachtung hat auf den kürzesten und die Sicherheit und Conservation dcS zur Versendung gelangenden GuteS nicht gefährdenden Ronicn oirecte vom ErgänzungS» oder AnschaffungS- zum Verbrauchs-oder Bcdarfsorle zu geschehen, und muß daS Frachtgut dort, wo eS gefcheheu taun, zu gunsten deS l. l. Mi» litärüralS assecuricrt werden. 20. Dcm Umlernehmer bleibt es übrigens hiebei freigestellt, insoweit eine andere entferntere Route selbst zu wählen, jedoch wird ihm vonseile deS AcrarS nur jcner Preis vergütet, welcher nach dem Vertrage bei der Verfrachtung als Frachtpreis für dic kürzeste Route entfällt, u.nd es kann auch hiedurch leine Aenderung in der für dle vertragsmäßig ausgesprochene Route festgesetzten Verfrachtungszeit angefordert welden. 21. Die Zahlung des Frachtpreises geschieht an, UrdelnahmSoNr von dcr übcrnchmclidcn Anstalt oder Truppe, wenn dasMilitär-Aerarialgut unbeschädigt abgegeben worden ist, an den VrrfrachlungSunlclnchmer persönlich oder an seinen zum Gcldcmpfcingc und zur Qliiltierung hierüber berechtigten Bevollmächtigten. 22. Der Conlrahcnt hat alle mit dcr Verfrachtung verdundcncn Mauken und ^vlMycn Uue^gcn aus 2'ä. Dir B«^ach5,vwytzunV«nehml.r hh^ll ^uv den Hrkch^ odcr die Beschädigung ohne sein oder der von ihm zur Ausführung des TranSpoiteS verwendeten Pcrsonm Ber-^chu^den durch hühcre Gcwatt, oder durch dic natürNche Oe/chaf/cnM deS Gu/eS, oder dulch äußel/ich nich/ cl-lcnnbarc Htangel der Verpackung entstanden ist. Im Falle eines solchen Verlustes odcr einer solchen Bcschii-dung dcS Frachtgutes wird der Zustand dieses letzteren, sowie die Höye des dcm Frachtführer nach Artilel 39t) dcS allgeunmen Handelsgesetzbuches obUegcndm Ersatzes durch Sachverständige festgestellt, welchc üdcr Voischlag der betreffenden Mllilärbchörde durch das zunächst gelegene Gericht ernannt weiden. 24. Für Beschädigungen, welche dem Militär. Aerariolgutc durch nicht abzuwendende Elementareinftüsse zugegangen sind, hat dcr VclsiachtungSunlernehmcr im allgemeinen nicht zu hasten. Jcdoch muß in einem sol-chcn Falle der Versrachlungsunlernehmer durch ortSobrig-lcitliche Zeugnisse die angeblichen Elemcntarcreignisse darlhun und durch gerichtliche Zeugenaussagen oder Kunstbefunde den Beweis liefern, daß trotz allen anzu-wenden möglichen und wirklich angewendeten VorsichlS-maßregeln und Schutzmitteln dem beschädigenden ew halben Tage über die 12., rücksichtlich 7. Stunde , aus, jedoch nicht durch einen ganzen Tag-, oder ""e 6 ^ tägige Fuhr über 7 Uhr abends hinaus fortbeMt," endlich eine solche Fahrgelegenheit zu einer läng mehre Tage umfassenden Fahrt benützt wurde "^.' der Contrahent für derlei einzeln vorkommende term überschreitende Fahrbenützungen nicht durch andere, ^, rend dcr Contractsdaucr mit minderer B"MlM '^ gestellte Fuhren, wofür jedoch contraclSmäßig d>c Zahlung sür den halben odcr ganzen Tag 9t,l wurde, ausgeglichen finden follte, ist nach lW!^. von dem für die halbe, beziehungsweise ganzläM ^. renbenützung contractmäßig festgesetzten VerMM . trage der für eine Stunde entfallende Betrag zu " <, nen und dieser zur Basis der nach Billigkeit^" , säßen festzusetzenden Vergütung für obige TelM'Nv" fchreitung anzunehmen. ^. 39. Bei Verfrachtung mit der Eisenbahn ottl^ tclst der Dampschiffe wird das Aerarialgut °°" ^ spedierenden Armeeanstalt oder von dcr 5"^' „ der Eisenbahnstation oder dem Dampfschiff-Abfap , stationierten Militärbehörde selbst zur ununtcrbM^ Ueberführung bis an den Ausgangspunkt der "^, oder bis an den Landungsplatz dcS Dampfsch'fl^»' gegeben, vom Ausgangspunkte der Bahn oder «>« ^ dungSftlatze des Dampfschiffes aber unter Oeob°« ^ der für dcn Uebcrgang einer Verfrachtung v°" ^F auf dcn andern Verfrachter festgesetzten Directive" ^ 26 und 27) vom Conlrahenten für die LandftM ^ zurVcrfrachtung mittelst Ruder-oder Segelschiff^^ l men, sohin entweder dirccte bis an den V^lF, ^ oder BedarfSort weiter transportiert odcr an den >>"" ^ i gelegenen KronlandSbezirle aufgestellten Conlrahe^ ! die Land- und Wallfahrt behufs der Weilers^ ^ an den Bedarfs, oder Verbrauchsort überaF^' 40. Für Verfrachtungen mit Rndcr- od^ ^B schiffen wird bemerkt, daß wenn wegen U>M ^ der einen odcr anderen Slromstrccke das ^l ^ MilitärärarialM durch mindestens 3 Tagc "H^B9 befördert werden könnte und sohin bis zur ^" ^ dieses AnstanocS voraussichtlich längere Zcit li<^ >,'l, ben müßte, der Verfrachtungsunlcrnehmcr uelB^F' foglcich für eine andere Weiterbeförderungsart de^slge' gutes zu sorgcn, unter Einem avcr auch die "«hic-legcue Militärbehörde oder die abspedierende MI' von in Kenntnis zu setzen. ^ sFe>> Dcr Contrahent hat daher durch seine "^B Sorge zu tragen, daß ein derlei Fall ihm s""' 2)^ ihn der Militärbehörde mitgetheilt, übrigens 5" „F, frachtung überhaupt nur dann oie Wasserstraße.^M' ^ werde, wann derlei Vorfälle voraussichtlich "'^ he" ^ 41. Äci dcr Verfrachtung zu Wass" ^m^, dcn Contrahenten im allgemeinen dieselben V z j grundsätzc zu gelten, welche bci dcr Verfr^^W Lande ausgesprochen wurden, und ist sich "" ylssc^ aus dic allgemein festgestellte Bedingung lve^ ^chi^ ranz des zu verfrachtenden Gutes bezüglich ^ ^ H"' digungen desfelben durch Elementarereig"'!'^ ^lö >" fülle während des Transportes nach den d< stehenden Bestimmungen zu richten. . ^,,^g b' 42. Die zur nnlitürärarischcn VerlH^ >hl" nützten Ruder- und Segelschiffe mrlssen h'"''"^! l"' Beschaffenheit und Tragfähigkeit zureichend "^, sF worüber sich dort, wo rin l. l. Hafenamt v°'^ ^ über den Tonnellat e-Rau m des S«'!!' .^cl'^ vom Hafenamte — sonst mittelst des von dcr ^^F politischen Behörde ausgestellten Certificate fcn kommt. .^ lll'l °5,, 43. Das mililinärarische Gut darf "'^,, M Verdecke geladen und muß durch Unterlagen, ^ V^ matten und alle möglichen Schutzmittel "^,l lv dringen dcr Nässe und sohin vor Beschäl verwahrt werden. ..,«,,spoll^.l»- 44. Bei Munitions, und GewehrNa" ^„tgel Wasser ist die beigcgcbenc EscortcmalM,M ^Uffe. lich mitzuführen, hinsichtlich des Fcucrö u'^ ^>,' jede mögliche Borsicht zu beobachten und au, eine schwarze Fahne auszustcckcn. vo"^' de Wenn der Schiffsraum eine Zul^"«^ „nd ^' gut gestattet, bleibt der Contrahcnt '" ^ d^ .^ Beschädigung, welche das Aerarialgnt "i^,te, wirkten Zuladung von Prioatgnt erleiden . antworllich. ^ ,ur ^, F 45. Bei einem Unglücksfalle, """ «fell '" M der ganzen Ladung etwas über Bord ö' M 175? Nlc. bleibt der Contrahent verbunden, das etwa über d°ll!tm,x ^" ärarischc Gut dem Aerar in dem Falle Pli k . zu crsctzen, wenn das un Bord befindliche Mebm ? Seewurfe ganz odcr zum Theil verschont M^" 6o"trahent ist überhaupt verpflichtet, daß chlö'^li " ^ "2vi^ti0N6, die sonsligcn Sch'sf-lltl^ ?> ?" °^"/ überhaupt was die ordinären .^aorwiärcn Havarien betrifft und falls das Schiff UnM^ ,V ""U °"l der Reise odcr im Hafen ein K ve^, ^'" sollte, sich nach jcucn Mcrcantilgcschcn sich ss^^' wclche in den bezüglichen Hüfcn festgesetzt ilünicr f- ^^ ^ Contrahcnt bei einem uus waö dein K^s- ^'""' ^^"lh^ M ergebenden Unglücke mit "°>>? ^" der Schiffsladung gchallm fein, hie. Mililälbchördc Anzeige zu er-' "nd H,lf.e und Unterstützung anzufuchcn. Ollgf/?"^ht sich fcrucr von selbst, dos; in allen Un-^len ^?' ^^ "'^^ vorculszuselicn odcr abzuwenden sich do'.,, °^^ "lü o^u« lorwiti imiM'o« anzu,chcn sind, ^lltzen "^°^l'ten nach den allqcmcincn Schiffahrls-s° iVi» s""^der ^i-ovu cli j'oi'wiiu zu rechtfertigen ist, Rlen n ^^^ ^^ ^^ ^"lia äo ^ueta in allen ^dm?'°k ^"'^ zu'" Vortlicilc des Aerars sich an- "lit. unterziehen muß. ^ ^/m^"lraheut verliert jct cn Anspruch auf Ersatz er h^ 7'U'tar-Ucrar treffenden Havarietangente, sobald ^ ?lttll^ baliaric ohne Einwilligung dcr Vertreter ^rzicltt " Nuespruchc eine« Schiedsgerichtes sich ^^?"f. Grundlage dcr von dem k. l. Reichs-^hcrn c ^"^ fjcnchmigtcn Offeitc werden mit den Ay<.^.inl,chc Bettlagsniluliden misgcfeiligt. ^Mun>,^ ^^^ ^'" Erslchcr weigern, diese Eon-l>gu^ i^^ zu unterfertigen oder zu deren Unterfer->^i^". ^ °tt an ihn crgaligclim Einladung nicht cr- !'"3 lnil », ^ll das genehmigte Offert in Vcrbin-l'ncs Vclis ^ öcgcnwärtigrn Bedingungen die Slclle '^ui^/M. lind da« l. t. Müiläläcar soll sowohl ^ iulüi!?^" ^°^' °ls arch wenn der Erstchcr zwar fclligte, udi-r entweder wcht is, camion innerhalb dcr oben festgesetzten Frist '"ÜH r °drr ill einem anderrn Punkte diese Gc. Win, ,>'^t genau erfüllte, daS Recht und die Wahl > ^ ol>/'"^^" z" der gcnancn Erfüllung zu vcr->! ^lü!>beli Contract für arfgelvst zu erklären, ?°!'icii ,, ""öcncn iiclslungrn auf dcsfcn Gefahr und > ^ d^ ?.^"^ lvo üllmer feilzubieten oder auch ^>n,ni ^llationöwcgc ^on wem immer und um Mi, . "^ Preise sich zu verschaffen und die Differenz i, zu znl^""' ""^ den dem contraclöbrüchigcn Er- 2«"ttl?" «cwcsmen Preisen aus dessen Vermö. ft die ° ^,.'" welchem stalle die Caution auf Ab- ,,'^iolch^ Differenz zurückbehalten, odcr wenn sich 3^''ch ä" ersetzende Differenz ergäbe, oder dcr Can- ^cld ^ °'lscldc überstiege, in dcr Eigenschaft als ü s Uch.l,.^l>ullcn eingezogen wird. ?"'. oli» '^ ^°ll es auch dem k. k. Militärärar frei-- '"'stthul, l"'e Ni^sn-cgeln zu ergreifen, welche zur M ^ch'cn Erfüllung des Bcllragcs führen, wobei > ,^"c A.^^"l1cils dem Erstchcr dcr Rechtsweg für l°i,„e,^>p:llche, welche er auö dem Vertrage stellen ^ Di^.""'int, offen bleibt. L - °lUra<- - Ue" für Slcmpelung des Eontraclcs oder Mcl ^. , Uellc vertretenden Bedingungen trägt dcr ^ssllna x ^'""^ wird, daß sich lücksichllich dcr ^li« nnH .^' ^mhcoung dcr betreffenden Slcmpclgc->! ^tsc,^, " vom Kricgöininistcrium cilasscncn Eir-.Hc bei ""^ ^'" ^' ^""' 1861. Mth. 12, Nr. 2505, ^'lm, ^'""Ulichcn Viililälünslaltcn und Behörden üi> ^cnn ^"' ^'U'' zu benehmen ist. O!,^^üftl!s/^ ^sfl.-rt von mchlcien Unternehmern ge-ii! ^sliit, "^ricicht wild, so haben sie in demselben' «r f^ ^ zu ettlärcu, daß sie sich dcm k. l. M>lilär< >^" j '^ Lcnauc Erfüllung der VcrfrachlungSbcdin. i ^illcn "'^um, daö ist: Einer für Alle uno Alle ü?" l>d^ ^'^"' zugleich haw, sie abcr Einen aus Ii>" ^lc N,^?"' Dritten namhaft zu machen, an wcl-f'^"'lllagc m:d Bestellungen von Seile dcr Mi-^ s^llii,,^ ' ^gchen, mit wclchcm alle auf das Vcr-l>„! ^'dei, ^ ^züglichcn Verhandlungen zu pflegen Nllc ^'c in/«^ ^^ erforderlichen Rechnungen zu lcgcn ^ ^l,lcil!l?^^ bedungenen Zahlnügcn im Namen ldl iu („./.ältlichen Offcrcntcn zu beheben und hier-^'l>!>^ ' ^lc,, ^^ ^^.^ ^^. ,^ 2^ alif das Ver. »„, "ldol , - ?^ ^^"l! "thmcndcn Ang'lcgcnhcitln als b" die Vclsrachlul'g in Gesellschaft ^ 'lsclbc, . "'Flieder illsolangc anzusehen ist, bis lli^it ßle^' "l'st'N'Mig cilicn anderen Bevollmächtig. V"cr ^ !" ., csuguisscn crnanüt nnd denselben mit- gefertigten Er- ?Nten m,, .^"^elwachung dcr Eontraclöerfüllung V^ °u? ?' ' "°'uli«ft gemacht haben. V hc vor. !^'ü' ^"frc,chlmln«vcrtragc für den °V ^ l n''"" 5'chle und Vcrl'indl'chleiten ^i s ^'l Ve^ '^ ?°dc^ auf scinc Erbcu, im Falle "^°° ^s i, .'"^'!"7 Nmnu>"ö unfähig würde, ltll^r l,ich/'"^ ' Vertreter über, lvcnn ce das Mi ^ "° °/i7l .^" ^"'^ f"l auflöst n l°ll. i' es m beiden Füllen einseitig bcrcchtlgt Formulare zum Offerte. Ich EndcSgcfcrtlgtcr erlläre (Wir Endesgefertigten erklären zur ungcthcilttn Hand, d. l. Einer für Alle und Alle für Einen) in Gcmäßheit der von mir (uns) eingesehenen, in dem Glatte der N. N. Zeitung Nr___ ddto. (Nummer und Datum anzugeben) abgedruckten allgemeinen und speciellen Bedingungen für die Verfrachtung dcr Militär-Aerariala.üler, denen ich mich (wir uns) vollinhaltlich unlerwclfe (unterwerfen), die wich. rend des Zeitraumes vom 1. Jänner bis Endc Dc-zcmbcr 1tt74 innerhalb dcS KronlandcS .... vorlom» mcnden Verfrachtungen sämmtlicher Mililärärarialgüter! zu Wasser mit Ruder- odcr Segelschiffen, zu Kande per Achse, ferner die Bcistcllung dcr kocv' und Kalesch-fuhrcn und Beiwagen für dic Militittescotle um nachfolgende Preise übernchmcn zn wollen: 1. Vcifrachtuug pcr Achse für Frachtgüter ohnc Unterschied dcr Galtung (ob nicht gefährlich, ob gefährlich odcr voluminöse) zu .... (mit Buchstaben dcr Preis anzusetzen) per Zollzcntner und die ganze Wegcsstrecke. 2. Für die Gütcrzu- und Abfuhr von und zu den Eisenbahnstationen odcr Abfahrls« und Landungsplätzen dcr Dampfschiffe per Zollzcntncr für die ganze Wegcs-strcckc (mit Anbote wie «ud 1). 3. Verfrachtung zu Wasser, und zwar: von ... bis ... 5.....ö. W. „ ... bis ... u.....ö. W. (gleichfalls nach dem Anbote wie «ud I). 4. Einen zwcifpännigcn Beiwagen u . . . . 5. Eine Kalcschsuhr für den halben Tag 5 . . ö. W., detto dclto den ganzen Tag u . . . o. W. 6. Eine zweispännigc ^ocofuhr mit dem Ladungs-gcwichte von . . . Zentnern für den halben Tag !l . . . ö. W., dclto dctlo den ganzen Tag u . . . . üstcrr. Währung. 7. Einc vielfpünnigc Locofuhr mit dem LadungS-gewichtc von ... Zentner für den halben Tag :» . . . . ö. W., detto detto den ganzen Tag ü . . . ö. W. beizustellen. Beigcbogen wird das Zeugnis dcr Handels, und Gewcrbclammcr zu N. N. über die Eignung des (der) Gefertigten zur Autübung des SpcdllionSgcfchäfles und daS gerichtlich bestätigte Zeugnis über dessen (deren) Solidität. VcrmöiMSvcrhältnissc und die hierdurch gebotene Gewährleistung für das hohe Mililärärar. Das vorgeschriebene Vadium pr.....wird in Staatsschuldvcrschrcibungcn (oder in Barem) unter gesiegeltem Eouvcrt beigeschlossen. Sig. am .... 18 .. Unlclschrift. Ausschrift auf das Offert von außen. Offert des N. N. wegen Uebernahme dcr Verfrach« tuna und Bcistellung ron fönst erforderlichen Fuhrcn im Jahre 1874 nmcrhalb dcS KronlandcS N. N. Aufschrift auf das unter besonderem (Touvert einzureichende Vadium. Vadium dcs N. N. zum Offert wegen Verfrachtung dcr Militärgülcr pro .... innerhalb dcs Klon- landcs N. N., bestehend in.....ft. in Slaatspaple- rcn odcr .... Stück Banknoten u 100 fl., . . . . Stück Gantnolen u 10 fi. u. s. w. DaS sohin ausgefertigte und gesiegelte, mit dem Vadium belegte Offcrt ist mittelst Einbeglcilungsschrci-bcn cntwcdcr an die bctllffcndc Militärinlendanz odcr dirccte an das RcichS^KriegSministcrium inntlhülb dcs vermöge allgcmcincr, durch die Lanocszcitung bewirller Kundmachung fcstgcfctzten Termines vorzulegen. V c r.? c i ch n i s der laut vorstehender Kundmachuug sicherzustellenden /K. Frachtrouten und Beiwagen. ") Zn Land mit Ausfchluß dcr Eisenbahn vcu lllicr bis umgclchrl ^°^ (Gusiwerl) Kapfmberq ^^) Marill^Zell — (EisclibahnÜnlio») 200 fl. Spielfeld — *Radtcrt0 ft. in Laibach in die Stadt Laibach " "^ '"^ n -s ^ 3 cincr einspännigen Kalesche Z 3, °'^ ^ ä cincr zwcispnnmgen Kalesche ^33 ^,„ « 1,.,.. .,.,,. «^ rincs einspännigen Frachtwagens " ^" '"' '^ l.iüu^img ^ ^„^ zweispännigen Frachtwagens ^ ^ lleberfilhriüig drs Vrenüholzes sammt Auf» und Abladen, dann Schlichten aus zwei Klafter Hühe per Knbii Klafter: ,'<) vom siädtischen Schwemmplatze auf den neuen iirarischcn Holzplatz dcr Puloer-fabril; l)) vom städtischen Schwcmmplatzc znm Pul-vcrlrockcnwrrlc am nördlichen Ende . des Etablissements. Stein llrberflthrung von Brennholz nebst Auf- und . . Nbladcu ohuc Schlichten. 5»0 ft-m Kram ,,) y^^ neuen ärarischru Holzplatzr iu da? Slllpetcrmagazin; l»^ n Kärntcn ^„ ganzen uud halben Tag Verführung per Sporco-Zenlncr znm Pul? 10 fl. Eisenbahn- vcr- oder Salpeter-Magazin dcr Zeugs-Station Artillcric-Scction in St. Veit St Vcit in Kärntcu Dcrfilhruug vou dcr Eissiibahn - Slalion zum Pulver- odcr Salpclcr ^ Magazine in Sl, Vcit pcr Sporco-^cnlner K. k. Militär-Intendant ;u Grat. ____________ 1873. ' ' (4?5-3) Nr^1177 Nathsstcllc zu besehen. Bei dem t. k. Lcmdesgerichte in Laibach ist cme systcmisierte Nathsstclle mit der VII Nana^ klaffe und den damit gesetzlich verbundenen Bczüaen zu besetzen - Die Bewerber um die,e Rathsstelle, zu deren Erlangung insbesondere auch die Kenntnis der tramischen (slovcnischen) Sprache in Wort und Schnft erforderlich ist, wollen ihre qehörig belegten Gesuche bis zum 10. November d. I. w dem gefertigten Präsidium im vorschriftsmäßigen "5ege überreichen. K. l. Landesaerichtspräsidium Laibach, am 20. Oktober 1873.