159 Amtsblatt ^nr Laibacher Ieitung Nr 23. Samstag den 28. Jänner 1871. (37—1) Nl, 535. Kundmachung der k. k. Landesregierung für Krain, betreffend die Abhaltunlj der Eadettcn-Priifun Nen für die k. k. Landwehr i,n Jahre >87l Ueber Änordunng des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung vom 31. December 1870, Nr. 14695 IV, werden in Graz am 3. April dieses Jahres und nach Erforderniß auch an deu darauf folgenden Tagen die Cadetten-Prüfungen für die k. k. Landwehr vorgenommen werden. Jedem gebildeten, gut conduisirten und bezüglich seines Vorlebens tadellofen Landwehrmanne ist gestattet, sich um Zulassung zur Cadetten-Prüfung zu bewerben. Doch können auch der Landwehr nicht ange-hörige Personen von guter Erziehung und Bildung bei Erfüllung der für den freiwilligen Eintritt in die k. k. Landwehr festgesetzten Bedingungen (ßtz 4 <>, 5) und <; <: Landwehr-Gesetz) die Eadetten-Prüfung ablegen. Die diesfälligen Gesuche sind bis längstens 10. März d. I. beim Landwehr ^ Commando zu Graz, und zwar don den in die Landwehr bereits Eingereihten im Wege der zuständigen Evidenzhaltung (Graz, ^eoben, Marburg, Cilli, für Steiermark; Klagenfurt, Villach, für Kärntcn; Laibach, Nudolfswerth für Krain) einzubringen. Die näheren Auskünfte über die Bedingungen zum Eintritte als Cadet und die beizubringenden Nachweise sowohl als über die Prüfungs-gegenstä'ndc ertheilen die vorgenannten Evidenzhaltungen. Die Kosten der Reise zum Prüfungsorte und zurück haben die Aspiranten aus Eigenem zu tragen. Dies wird über Ersuchen des k. k. Generaluno Landwehr-Commando's Graz, ddo. 16. Jänner 1871, Z. 50, zur öffentlichen Kenntniß ge bracht. Laibach, am 24. Jänner 1871. (32—2) Nr. 489' Verlautbarung. An der k. k. geburtshilflichen Lehranstalt zu Laibach beginnt der Sommerlehrcurs für Hebammen mit deutscher Unterrichtssprache am 1. März 1871, zu welchem jede Schülerin, welche die vorschriftsmäßige Eignung hiezu nachweisen kann, unentgeltlich zugelassen wird. Jene Schülerinnen aus dem Kronlande ^rain, welche sich um die in diesem Sommer^ semester zu verleihenden systcmisirten drei Stu-oienfonds - Stipendien von 52 fl. 50 kr. ö. W. lammt der normalmäßigen Vergütung für die Her- und Rückreise in ihr Domicil zu bewerben beabsichtigen, haben ihre diesfälligen Gefuche unter Egaler Nachweisung ihrer Armuth, Moralität, ^ noch nicht überschrittenen 40. Lebensjahres, nun der intellectuellen und Physischen Eignung M Erlernung der Hebannuenkunde unfehlbar "s zum .. 15. Februar d. I. °" der betreffenden k. k. Bezirkshauptmannschaft zu überreichen, wobei bemerkt wird, daß die des "ens in deutscher Sprache unkundigen Bewer-vennnen nicht berücksichtigt werden. Laibach, am 18. Jänner 1871. ^n der K. k. Landesregierung für Krain. ^U) Nr. 888. Kundmachung. Mit 1. Februar l. I. wird in Schwär-zenberg bei Idria ein k. k. Postamt in Wirksamkeit treten. Trieft, am 23. Jänner 1871. K. k. Post.Pirection. (34—2) Nr. 154. Concurs-Ausschmbung. Zur Besetzung der bei der k. k. Oberstaatsanwaltschaft in Graz erledigten Stellvertretersstelle mit dem Gehalte von 1200 st. und der achten Diätenclasse wird der Concurs bis 10. Februar 1871 ausgeschrieben. Bewerber um dieselbe haben ihre belegten Gesuche im Dienstwege Hieher zu leiten. Graz, am 24. Jänner 1871. K. k. Vberstaataanwaltschaft. (29—3) Nr. 585. Kundmachung. Die zufolge hohe» Finanzministerial-Erlasses vom 8. November 1870, Z. 33.004, eingeführte neue Cigarettensorte unter der Benennung „feine dünne Damencigaretten," 41 Linien lang, in Cartons ü 50 einfache Stücke, wird zum Preise von 1 fl. 25 kr. für 100 Stück beim Verkaufe an die Consumenten im Großen und zu 1 '/^ kr. für 1 Stück beim Verkaufe im Kleinen vom I.Februar 1871 angefangen bei sämmtlichen Tabak-Groß-verschleißern und Traficanten in Krain in Verschleiß gesetzt werden. Laibach, am 17. Jänner 1871. Von der k. k. Finanz-Pireclion für Krain. (35k—1) Nr. 1177' Kundmachung. Von dem k. k. Verwaltungsamte Landstraß wird hiemit bekannt gemacht, daß am 16. Februar 1 8 7 1, Vormit tags 9 Uhr, in Folge hoher k. k. Finanz-Directions-Verord-nung vom 4. Jänner 1871, Z. 13728, mit Bezug auf den Erlaß des hohen k. k. Finanz-Ministeriums ddto. 18. October 1866, Z. 43731, die öffentliche Versteigerung des dem hohen Ge-fällen-Aerar gehörigen, im Grundbuche des k. k. Bezirksgerichtes Gurkfeld «ud Rectf.-Nr. 1 vorkommenden, im Orte Münkendorf liegenden Mauth-Hauses sammt Garten und sonstigem An- und Zugehör in I000 der Realität unter Vorbehalt der oberbehürdlichen Genehmigung vorgenommen werden wird. Der Ausrufsprcis des Aerarial-Hauses sammt Garten wird auf den Betrag per 1150fl., wörtlich Eintausendeinhulldertfünfzig Gulden festgesetzt. Die genannte Hausrealität liegt zunächst an der nach Agram führenden Commcrcialstraße und der Gurkbrücke in der Ortschaft Münkendors im Gerichtsbezirke Gurkfeld, besteht aus den Bau-Parzellen 80, 81 und 82, dann aus der Grund- ^ Parzelle l4?7, aus einem ganz gemauerten einstöckigen Hause, nämlich aus zwei unterirdischen Kellern, ebenerdig 2 Zimmern, einer Küche, Speis nebst Abort, dann im ersten Stockwerke aus vier Wohnzimmern, Küche und Speis, dann einem gemauerten Viehstalle nebst einem Gemüsegarten per 477 lUKlft. und ist wegen ihrer bequemen Lage zu jeder Unternehmung geeignet. Zur Licitation wird Jedermann zugelassen, welcher nach dem bürgerlichen Gesetze zur Erwerbung des Eigenthums fähig ist, muß jedoch, bevor er einen Anbot machen will, als Vadium oder Cauüon 10 pCt. des Ausrufspreises an die Lizi-tations-Commission entweder bar oder in öffentlichen, nach dem Börsen-Curse berechneten, mit Coupons und Talons versehenen, haftungsfreien Staatspapiercn erlegen. Der Käufer dieser Realität hat die Hälfte des Kaufschillings oder Erstehungspreises nach 4 Wochen, zur zweiten Hälfte aber in zwei glei^ chen Jahresraten nach Bekanntgabe der Ratification an das k. k. Verwaltungsamt oder demselben bestimmt werdende Cassa in gangbarer Geldsorte einzuzahlen und von dem Tage der Ratifications-Verständigung mit 6 pCt. jährlich zu verzinsen, sowie auch diesen Kaufschillingsrest, falls er es nicht vorziehen sollte, den ganzen Kauffchilling unter Einem zu zahlen, zugleich mit der grundbüchlichen Umschreibung zu Gunsten des hohen Cameral-Aerars mittelst bücherlicher Ein-verleibuug des Pfandrechtes sicherstellen zu lassen. Die übrigen Verkaufsbedingnisse können bei der hohen k. k. Finanz-Direction in Laibach, wie auch dieselben nebst dem Grundbuchs-Extracte und Schä'tzungsptotokolle Hieramts eingesehen werden. IelN'n Kauflustigen, welche zur Licitation zu erscheinen aus welch' immer für einem Grunde verhindert sein sollten, wird gestattet, vor und auch während der Licitations-VerHandlung schriftliche, versiegelte, mit einer 50 kr. Stempelmarke versehene Offerte beim k. k. Verwaltungsamte Landstraß einzubringen oder eventuell der Licitations Commission zu übergeben oder übergeben zu lassen. Diese Offerte müssen jedoch das der Versteigerung ausgesetzte Object und die zur Versteigerung festgesetzte Zeit, dann die Summe, welche für das Object geboten wird, mit Ziffern und Buchstaben bestimmt angeben und ausdrücklich die Verbindlichkeit enthalten, daß sich Offerent allen jenen Licitations-Bedingnissen unterwerfen wolle, welche in dem Licitationsprotokolle aufgenommen worden sind; ferner muß das Offert mit dem zehnpercentigen Vadium des Ausrufspreises belegt und mit dem Tauf^ und Familien« Namen des Offerenten, dann Charakter und Wohnort desselben unterfertigt sein. Die versiegelten Offerte werden nach abgeschlossener mündlicher Licitation eröffnet, und bei vorkommenden gleichen müudlichen und schriftlichen Bestboten wird dem mündlichen Bestbieter der Vorzug eingeräumt, bei gleichen schriftlichen Bestboten aber durch das Los entschieden werden, welcher Offerent als Bestbieter zu betrachten sei. K. k. Verwaltuugsamt Landstraß, am 18ten Jänner 1871.