849 Amtsblatt Mv Laibacher Zeitung Nr. 129. Donnerstag den 6. Juni 1867. (187—1) Nr. 4418. Kundmachung dcr k. k. LanÄcorcgicrmlll für Kram vom 31. Mai 1867, Z. 4418, betreffend die Ansdehnnna. der den Militär» Individuen gewährten Vegiinstissuna der Zu« zählunss des FeldzugsjahrcS zur gewöhnlichen Dienstzeit bei Vemessung ihrer Pension auf alle Staatsdiener, die einen Feldzug mitmachen. Das hohe k. k. Ministerium des Innern hat mit Erlaß vom 19. Mai l. I., Z. 2746, Nach-stehendes bekannt gegeben. Laut einer Mittheilung des k. k. Kriegs-Mi-nisterimns haben Seine k. k. apostolische Majestät mit Allerhöster Entschließung vom 27. Februar l.I. allergnädigst zu gcnehuligen geruht: 1. daß die laut Gebühren'Reglement siir die k. f. Armee den Militär-Individuen für jeden mitgemachten Fcldzug gewährte Begins stigung der Zuzählung Eiucs Jahres (Feld-zugsjahrcs) zur ordiuären Dienstzeit bei Be lucssuug ihrer Pension gleichmäßig und uu-ter Beobachtuug der diesfalls für die Armee gelteuden Bestimmungen auch auf alle Civil Beamten uud überhaupt Staatsdicner ausgedehnt werde, welche einen Feldzug bei ciucr Truppe, Anstalt oder einem sonstigen Organe operireudcr Hcrrestheile mitmachen, oder im Kuudschaftsdienste auf dem Kriegsschauplätze selbst vcrweudet werdeu, dcsgleicheu allch auf alle aus dem activen oder ReserveMauuschafts stände unmittelbar in Civil-Staatsdieustc übertretende Soldaten, und 2. daß die Bestimmung des ersten Pnnktes schon für den Fcldzng 1866 bei den bctreffcudcu Civil-Staatsdieucrn in ^'lnlvendung gebracht wcrdcu diirfe. Die i,n ersten Punkte erwähnten, im Kund' schaftswesen auf dem Kriegsschauplätze verwendeten Cwil-Staatsdicncr haben übrigens nach der vom Kricgsministerium getroffenen Bestimmung den Anspruch auf die Anrechnung eines Feldzugsjahres nur dann, wenn sie der opcrirenden Armee zn diesem Zwecke eigens beigcgcben werden, beziehungsweise sich hiefiir zur Bcrfüguug stellen und dauernd in Verwendung kommen, auch für die einzelnen Dicnstleistuugen nicht bereits anderweitig entlohnt worden sind. Die Feststellung des Anspruches der Civil-Staatsdicncr auf Anrechnung eines Fcldzugsjah-res wird jeweilig vom Kriegsministcrimu ausgehen, welches nach Schluß des Feldzugcs jedem Miui-sterium sowie jeder Zentralstelle das dahin gehörige Verzcichniß jener Civil-Staatsdieucr iibcruiit^ telu wird, zu Guusten derer diese Aurechnungs-fahigkeit ausgesprochen worden ist. Zu diesem Behufe werden bei jeder opcrirenden Armee das Civil-Laudcs-Commissariat, die Feldpost und Fcldtclcgraphcn-Dircction, sowie die Operationskanzlei des Armee - Commcmdo's nach Abschluß des Fcldzuges über sämmtliche bei der Armee in Dicustesvcrwenduug gestandene nud zum Ansprüche auf die mehrgedachtc Bcguustiguug be-^ rcchtigte Civil-Staatsdicner Nauicnslistcn unt Angabe der Zeit ihrer Dienstleistung bei der Armee zu verfassen nnd folchc ilu Wege der Armee-Intendanz nnd beziehungsweise des Armee-Commando's an das Kricgsmiuistcrium zn leiten haben, in welcher Beziehung daS Entsprechende ilu Armee-Berordnuugsblatte augeorduet wurde. Hiusichtlich jener Civil - Staatsdiener aber, Welche im Fcldzuge des Jahres 1866 den Anspruch auf die Anrechnung eines Fcldzugsjahrcs erwarben, wird crö'ffuet, daß dieselben ihr Ein-schreiten um nachträgliche Feststellung dieses An- spruches uuter Angabe der Art und Dauer ihrer Dienstleistung bei einer der damals aufgestellt gewesenen Armeen bis längstens Ende Inli l. I. an das Kricgsmiuisterium einznscndcn haben. Was fcrners die ans dem activen oder Re-servemauuschaftsstande unmittelbar in Civil-Staats-dicnstc tretenden Soldaten betrifft, so wurde vom Kricgsministerium im Armec-Verordnuugsblatte zur genauen Nachachtung erinnert, daß in den an die betreffenden Civilbehörden zu übersendenden Grundbuchs - und Couduite-Documeutcn dieser Individuen die mitgemachten Feldzüge verläßlich und deutlich angegeben sein müssen nnd am Schlüsse des Grundbuchsblattes die Bemerkung beizusetzen ist, wie viele Fcldzugsjahre anrechnungsfähig seien. Das Gruudbuchsblatt dient sonach in diesem Falle zur Feststellung des Anspruches auf Anrechnung der Fcldzugsjahre. Der § 282 des Puukt 1 erwähuten Armee-Gebührcu-Reglemcuts lautet also: „Bei Vemcssuug der Pension ist für jeden, in was immer für einer Dienstleistung mitgcmach ten Feldzug zur ordinären Dienstzeit Ein Jahr zuzuzählen (F^dzugs-Iahr), mag der Feldzug vom Anfange bis zum Ende, oder um thcilwcife mitgemacht worden sein. Welche Epochen als Feldzüge und beziehungsweise als Fcldzugsjahre zu gelten haben, dies wird von Fall zu Fall durch Allerhöchste Armeebefehle augcordnet. Zwei oder mehrere in einem Solarjahrc mitgemachte Feldzüge vermehren die Dienstzeit nur um ein Jahr." Dies wird hiemit znr öffentlichen Kenntniß gebracht. Sigmund <5unrad ts'dler v. (5'ybeöfeld »> i», "(166—2) Nr. 169. Concurs - VcrllNltbiMMg. Zur Wiederbesetzuug einer Actuarsstelle bei den hierländigeu gemischten Bezirksämteru, mit welcher der Iahresgehalt von 420 fl. uud das Borrückuugs-recht iu die höhere Gehaltsstufe Pr. 525 fl. verbunden ist, wird der Concurs bis zum 20. Juni d. I. ausgeschrieben. Die Bewerber haben ihre mit der Nachwei-snng der vorgeschriebenen Erfordernisse, insbeson dcre der Sprachtenntnisse, belegten Gesuche biuuen obiger Frist im Wege ihrer vorgesetzteu Behörden bei dieser Laudescommission einzubringen. Trieft, am 21. Mai I8l>7. Von dcr k. K.A'nndcocommi^ilNl für Äic Hlcr^'-nai«nlgc!cjirnl)citrn dcr ticmischt. Drzirksamtcr. 163—2) Nr. 232. Straßmbau-Licitatiolls-Knlldmachung. Die Licitatious - Berhandluug wegen Hintangabe der mit dem Erlasse der h. k. k. Laudcöbchörde vom 21. Mai 1867, Z. 4336, zur Ausführung an den Neichsstraßen des gefertigten k. k. Baubezirkes pro 1867 bewilligten Conservations- nnd Rccoustructionsbauten nebst Lieferung des Bauwcrk-zeuges wird am 17. Iuui l. I. mit den: Beginne um 9 Ühr Bormittags bei dem k. k. Bezirksamtc zu Adelsbcrg Vorgenonnnen, wobei die Objecte in der angesetzten Reihenfolge aus-gebotcu uud delu Miudestbietenden zugeschlagen werden, nnd zwar: «) Aus der Triestcr Straße: 1. Die Reconstruction von 48 Stück Parapet-mauern unter Podgora im D. Z.IV/9 bis V/13 mit dem Fiscalpreise von . 982 fl. 92 kr. 2. Reconstruction der Stützmauer bei pi'686i Auf der ifiumaner Straße: 13. Die Rectificirnng der Straßenstrecke hinter Seuce im D. Z. 1/2—3 einschließlich der Grundentschädigung mit . . 1729 st. — kr. 14. Die Auschaffuug verschiedener Straßcnbauzeugstücke für sämmtliche Straßen mit . . . 200 „ 50 „ Zu dieser Licitatious-Vcrhaudluug werden Nn tcrnehmungslustige eingeladen, uud es wird bemerkt, daß die bezüglichen Baupläne und sonstigen Behelfe in den gewöhnlichen Amtsstunden hicramts täglich und am Licitationstage bei dem k. k. Be-zirksamte in Adelsberg eingesehen werden können. Jeder Baubcwcrbcr hat vor dem Beginne der mündlichen Verhandlung ein 5perc. Vadium des Fiscalpreises von deiu Objecte, für welches ein Anbot beabsichtiget wird, entweder in Barem oder in Staatspapieren nach dem börsenmäßigen Course zu Handen der Licitations-Commission zu erlegen. Den anwesenden Nichtcrstehern werden ihre erlegten Vadicn nach beendeter Licitation zurückgestellt. Uebrigens steht es den Unternehmungslustigen frei, sich durch einen Bevollmächtigten vertre-I tcn zn lassen, oder ihre mit einer 50 Krcnzer Stem-! pclmarke versehenen, gehörig verfaßtem und versiegelten Offerte, worin das Anbot, wenn solches auch für alle Banobjcctc gestellt werden sollte, dennoch für jedes Object speciell mit Iifscru und Buchstaben auzusetzeu ist, bei dem genannten k. k. Bezirksamte, jedoch vor dem Beginne der mündlichen Berhandluug zu überreichen, und der Offerent, wenn er das Badium nicht in Barem oder in Staatspapie-,ren beilegt, diesem Offerte den Depositenschein über den Erlag desselben bei einer öffentlichen k. k. Casfe bcizuschlicßen hat. KV k. Bezirks-Bauamt Adelsberg, am 31tm Mai 1867.