Nr, 2709. 1868. VII. Kirchliches für die Cttoantcr Diözese. Inhalt: I. Mittheilung des Gesetzes vom 20. September 1868. II. Statthalterei-Eröffnung bezüglich der PatronatS-Kommifläre für die unter öffentlichem Patronate stehenden Kirchen. III. Statthalterei-Eröffnung, betreffend die dritte Mitsperre der ArmeninstitutSkaffe. IV. Ministerial-Verordnung, betreffend die Berichtigung der GeburtSbüchcr auS Anlaß der durch die nachgefolgte Ver- ehelichung der Eltern eingetretenen Legitimation unehelicher Kinder. V. Stämpelfreiheit der ZinSquittungen von de» zur Eonvertirung bestimniten StaatSschuldverschreibnnge». VI. Diözesan-Nachrichten. I. Gesetz vom 20* September 1868, wodurch der politische Eheconsens in dem Herzogthume Steiermark aufgehoben wird. Mit Zustimmung des Landtages Meines Herzogthumes Steiermark finde Ich zu verordnen wie folgt: §• 1. Eine Heiratsbewilligung von Seite der politischen Behörde oder der Gemeinde ist fernerhin für Ehewerber, welche einer Gemeinde in dem Herzogthume Steiermark angehören, nicht erforderlich. Die in Steiermark bisher bestehenden politischen Eheconsense (Ehemeldzettel), sie mögen unter was immer für einer Benennung ertheilt werden, sind abgeschasst und die daraus bezüglichen Gesetze und Verordnungen ausgehoben. §• 2. Der §. 8 des Gesetzes über die Ergänzung des Heeres vorn 29. September 1858, Reichsgesetzblatt Nr. 167, und der Punkt 5 des Gesetzes vom 10. November 1867, Reichs- gesetzblatt Nr. 133 wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. §.3. Meine Minister des Innern, dann für Cultus und Unterricht sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Mürzsteg, am 20. September 1868. Franz Joseph m. p. Hasner m. p. Già m. p. II. Die hohe k. k. Statthalterei hat unterm 2. September l. I. Nr. 10657 Folgendes anher eröffnet: „In Folge der mit 1. September 1868 in Wirksamkeit getretenen neuen politischen Organisi rung findet man den jeweiligen Bezirkshauptmann für die in seinem Verwaltungs-bezirkc befindlichen, unter öffentlichem Patronate stehenden Kirchen, mit Einschluß der in den Stadtbezirken Marburg und (Siili gelegenen, als Patronats-Kommissär zu bestellen." Wovon die Vorstehungen der Kirchen öffentlichen Patronates verständiget werden. III. Die H. k. k. Statthalterei zu Graz hat unterm 11. September l. I. Nr. 9216 Nachstehendes anher eröffnet: „Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles ist die k. k. Statthalterei zur Kcuutuiß gelangt, daß die Pfarrämter die mit H. o. Note vom 8. August 1865 Z. 12116 dem hochw. f. b. Ordinariate mitgetheilte H. o. Verfügung, wornach in einigen aus mehreren Gemeinden bestehenden Psarrbezirken zum Behnfe der Führung der dritten Mitsperre die Gemeindevorsteher aus ihrer Mitte sich Einen gleichsam als Obmann wählen durften, für eine allgemein gütige, den Statthalterei-Erlaß vom 29. März 1865 Z. 3668 behebende Norm betrachten. Zur Vermeidung von Mißverständnissen erachtet man dem hochw. f. b. Ordinariate eröffnen zu müssen, daß die fragliche Verfügung vom 8. August 1865 nur an einige wenige Bezirksämter ans Anlaß angeregter Bedenken ergangen sei und niemals allgemein kundgemacht worden sei, daß demnach der H. o. allgemein pnblizirte Erlaß vom 29. März 1865 Z. 3668, wornach der Gemeindevorsteher (selbstverständlich der am Sipe des Pfarrortes befindliche) die Mit sperre der Armeninstitutskassa zu führen hat, in Wirksamkeit verblieben sei. Für die Fälle nur, wo die Ausführung desselben auf Hindernisse oder gegründete Bedenken stoßt, behält sich die Landesstelle vor, in ähnlicher Weise, wie es die H. o. Verfügung vom 8. August 1865 bezweckte, die erforderliche Abhilfe zu treffen." Hievon werden die s. b. Pfau- und Kuratialämter mit Bezug aus die hierämtliche Verordnung ddo. 4. Oktober 1865 Nr. 2388 (vide Verordnungsblatt 1865 VI) zur Beneh-mungswissenschaft und Darnachachtung in die Kenntnis; gesetzt. IV. Laut Mittheilung der H. k. k. Statthalterei ddo. 2. Oktober 1868 Nr. 11763 hat Se. Exzellenz der Herr Minister des Innern mit Erlasse vom 12. September d. I. Z. ~ Folgendes dahin eröffnet: „Von einer Landesbehörde ist zur Sprache gebracht worden, daß die Verhandlungen wegen Berichtigung der Geburtsbücher aus Anlaß der durch die nachgefolgte Verehlichung der Eltern eingetretenen Legitimationen unehelicher Kinder zu einer nicht unerheblichen Geschäftslast der Landesbehörde geworden sind. Im Einverständnisse mit dem Herrn Cultusminister finde ich in Betreff dieses Gegenstandes Folgendes zu erlassen: Nach dem Patente vom 16. Oktober 1787, JGS. Nr. 733, nach dem §. 164 des a. b. GB. und nach der mit Hofkanzlei-Dekret vom 21. Oktober 1813 Z. 16350 für die Geburtsbuchführer hinansgegebenen Instruktion sind dieselben ermächtigt, beit von der unverehelichten Mutter angegebenen unehelichen Vater unter Beobachtung der dort vorgezeichneten Vorsichten in das Geburtsbnch einzutragen. Das Gesetz macht keine» Unterschied, ob die Einschreibung des Namens des unehelichen Vaters bei der ersten Ausnahme des Geburtsaktes oder später geschieht; im Gegentheile verordnet das Hofkanzlei-Dekret vom 27. Juni 1835 Z. 16406, daß wenn der uneheliche Vater des Kindes sich bei der Taufe oder später in das Taufbuch als solcher schriftlich eintragen will, ihm dies in Gegenwart des Seelsorgers und eines Zeugen jederzeit unweigerlich zu gestatten sei, wobei selbstverständlich die Beobachtung aller für Einschreibung des unehelichen Vaters in das Geburtsbuch vorgezeichneten Vorsichten nicht außer Acht gelassen werden darf. Es macht auch keinen Unterschied, wenn der als außerehelicher Erzeuger des Kindes sich angebende Mann seither die Kindesntntter geheiratet hat, in welchem Falle die Legitimation des unehelich gebornen Kindes durch die nachher erfolgte Verehelichung seiner Eltern rechtlich begründet ist, und in welchem Falle zur Ersichtlichmachung dieser Rechtsfolge es genügt, wenn im Geburtsbuche nach der vorausgegangenen Einschreibung des Vaters ange-merkt wird, daß laut Traunngsbuches der Pfarre N., laut Eheregister des Magistrates R., laut beigebrachten Tranungsscheines ddo. und dgl. die Eltern des Kindes am . . sich ehelich verbunden haben. Ist der nachherige Gatte der Mutter des Kindes im Geburtsbuche ohnehin schon als der uneheliche Vater des letzteren eingetragen, so gestaltet sich die Sache noch einfacher und es genügt die Anmerkung der nachgesolgten Verehelichung in obiger Weise. Hieraus folgt, daß in allen derlei zweifellosen Fällen die Dazwischenknnft der politischen Behörde nicht gesetzlich gefordert ist und derartige Anliegen der Parteien, wobei es sich nicht um eine Abänderung, sondern nur um Vervollständigung des Gebnrtsbnches durch Eintragung des unehelichen Kindesvaters und Anmerkung der später erfolgten Verehelichung der Eltern handelt, füglich von dein Führer des Gebnrtsbnches für sich allein abgethan werden können. Es muß jedoch in jedem Falle einer späteren Eintragung des unehelichen Vaters in die Geburtsmatrikel dieser Umstand ersichtlich gemacht und die Sache so eingerichtet werden, daß erkennbar werde, was ursprünglich ausgenommen und was nachgetragen worden ist. Die Amtshandlung der politischen Behörde hat nur dann Platz zu greifen, wenn über die Identität der Person oder sonstige für den Gegenstand wesentliche Fragen Zweifel rege werden." / Dieses wird dem Wohlehrw. Kuratklerus zur Nachachtung bei der Behandlung von derlei vorkommenden Legitimationsangelegenheiten mit dem Beisatze bekannt gegeben, daß sohin künftig nur solche Verhandlungen der politischen Behörde zur Amtshandlung vorzulegen sind, bei denen über die Identität der Personen oder andere wesentliche Fragen sich Zweifel ergeben. Ueberdies ist zu beachten, daß in jedem einzelnen Falle, in welchem eine Berichtigung des Geburtsbuches aus Anlaß der durch die nachgefolgte Verehlichung der Eltern ein-tretenen Legitimation unehelicher Kinder ohne Intervention der k. k. politischen Behörde vor-genommen wird, diese Berichtigung in einer vollständigen Abschrift behufs der Ergänzung der betreffenden hier deponirten Geburtsmatriken-Copie anher bekannt zu geben ist. V. Das hohe k. k. Finanzministerium hat unterm 15. Juli 1868, Z. 1617, erklärt, daß in Folge der Bestimmungen der §. §. 1 und 5 des Gesetzes vom 20. Juni 1868 (R.-G.-Bl. Nr. 66) bei den zur Convertirung bestimmten und nicht durch den §. 2 des genannten Gesetzes ausdrücklich ausgenommenen Staatsschuldverschreibnngen die Stämpelpflicht der Zinsenguittungen von nun an aufzuhören habe. Hievon werden die Kirchen- und Pfründenvorstehungen in die Kenntniß gesetzt. VL Diözesan-Nachrichten. Titl. Herr Martin Terstenjak, F. B. geistl. Rath, wurde als Pfarrer von St. Martin bei Ponikl investirt; Herr Anton Haischck als Spiritual- und Temporalien Provisor der Pfarre St. Georgen bei Reichen ck bestellt; der Neomist Herr Martin Kolenko als Kaplan zu St. Marxen eingestellt. Uebersetzt wurden die Kaplane: Herr Johann Alex. Simonitsch nach Kapellen bei Radkersburg, Herr Josef Schutz nach W. Feistritz, Herr Johann Sorko nach Peilcnstein, Herr Lorenz Woschnak nach St. Michael bei Schönstein, Herr Franz Walter nach St. Aegyd bei Turiak, Herr Alois Kos nach Altenmarkt, Herr Johann Krenner nach St. Lorcnzen in Wisell, Herr Michael Rakoschc nach Tüffer, Herr Karl Schauperl nach Neukirchen, Herr Michael Koroschctz nach Gonobitz, Herr Franz Sabukoschek nach St. Marein. Herr Franz Perger trat krankheitshalber in den Dcsizientenstand. Gestorben: P. Hilarius Kinigcr, Kapuzincr-Ordenspriester zu Cilli. F. B. Lavanter Ordinariat am 10. November 1868. Jakob Maximilian, Fürst-Bischof. Druck von 6. Janschitz in Marburg. /