Nr. 9. Donnerstag, den 10. Mai 1883. Laibacher SCHULZEITIIG. Organ des krainisclien Landes - Lelirervereines. Erscheint am 10. und 25. jedes Monats. IHZI- Ta-!kLrg-a,ng*. Vereinsmitglieder erhalten das Blatt gratis. Pränumerationspreise: Für Laibach: Ganzj. fl. 260, halbj. fl. 1-40. — Mit der Post: Ganzj. fl. 280, halbj. fl. 150. Expedition: Buchdruckej-ei lg. v. Kleinmayr & Fed. Bamberg, Bahnhofgasse Nr. 15. — Inserate werden billigst berechnet. Schriften und Werke zur Recension werden franco erbeten. Rede des Herrn Ministers Freiherr v. Conrad. Die Rede des Herrn Unterrichtsministers, die er in der Sitzung vom 17. v. M. gehalten und auf die wir in unserer letzten Nummer verwiesen haben, lautet ihrer Hauptsache nach (gekürzt): „Es wird wohl niemand im hohen Hause mir Unrecht geben, wenn ich im vorhinein sage, dass es keine leichte Aufgabe ist, in dieser Angelegenheit in Vertretung der Regierung das Wort zu führen, in einer Angelegenheit, die so viel Gegnerschaft und so wenig Anwaltschaft findet, in einer Sache, die auf einer Seite auf den entschiedensten Widerstand, auf die entschiedenste Bekämpfung stösst und auf der anderen Seite zum Theile nur eine gewisse Duldung erfährt (Hört! Hört! links), mit der man eben sie hinnimmt und sie über sich ergehen lässt, weil man sie nicht vermeiden kann. . . . Eine Vorlage wie diese kann meines Erachtens nicht anders richtig beurtheilt werden, als wenn man sie einmal in ihrer Entstehung, dann in ihrem Inhalte und endlich in dem prüft, was aus ihrer Anwendung im wirklichen Leben entstehen kann. Ihre Eutstehungsursache oder Entstehungsgeschichte ist hier im hohen Hause wiederholt zur Sprache gekommen, und habe ich dieselbe im anderen Hause — ich muss da auf das zurückkommen, was ich schon einmal gesagt habe — ganz sachgemäss und nüchtern dargelegt. Die Schulgesetze bestehen seit fünfzehn Jahren, sind eingeführt und — ich erkenne es auch heute, nachdem ich mich selbst so lange Jahre daran betheiligt habe, an — nicht maschinenmässig, nicht ohne ein den bloss vorgeschriebenen Diensteifer übersteigendes Mass von Sympathie, von Interesse, von wahrer Begeisterung von Seite aller Organe, die damit betraut waren, ergriffen und im Interesse der Volkswohlfahrt durchgeführt worden. Wer aber behaupten wollte, dass in dieser Periode sich gar keine Beschwerden, keine Bedenken, keine Mängel ergeben haben, der würde sich nicht bloss mit der Bevölkerung, sondern auch mit fast allen Mitgliedern dieses hohen Hauses in Widerspruch setzen. . . . Ich habe gesagt: Das erste Moment der Beurtheilung einer solchen Vorlage liegt in der Entstehungsgeschichte. Ich gehe nun zu dem Inhalte derselben über. . . . Der Inhalt der Novelle besteht aus einzelnen Paragraphen, und einzelne Paragraphen sind solche, wo Aenderungen vorgenommen sind, die gar keinen wesentlichen Rinfluss auf das ganze Wesen des Unterrichtes ausüben, wie zum Beispiel die Verän- iäO derungen im § 3. Es wurde gleich im Anfänge darin ein Herabdrücken des ganzen Unterrichtswesens gefunden, dass das Wort „mindestens“ bei der Festsetzung des Lehrzieles weggeblieben ist, ein Wort, dass wirklich nach meiner Ueberzeugung, die ich mit vielen theile, keine legislatorische Berechtigung hat; man sagt nicht: „mindestens“ und lässt dadurch nicht die Möglichkeit offen, unbestimmte Dinge noch zu denen zu nehmen, die hier im Gesetze bestimmt sind. Ausserdem enthält aber der Schluss des § 3 ohnedies die Berechtigung, andere Gegenstände ausser den dort genannten noch zum Gegenstände des Unterrichtes zu machen; das Wort „mindestens“ ist also wirklich überflüssig, und ausserdem sind einige terminologische Aenderungen im § 3 enthalten, die sich auf die Lehrgegenstände beziehen, Aenderungen, die namentlich, wie schon von dem Herrn Berichterstatter der Minorität erwähnt wurde, den Verhandlungen ihre Entstehung verdanken, in welchen die Regierung mit der Unterrichtscommission des hohen Heireu-hauses eingetreten ist. . . . Alle Aenderungen nun, die im § 3 und in allen übrigen Paragraphen, mit Ausnahme der §§ 21 und 48, enthalten sind, sind combiniert mit den Mitgliedern der Unterrichtscommission des Herrenhauses, in welcher die Zahl der Mitglieder der verfassungstreuen Partei, wie sie sich nennt, zu der der Mitglieder der anderen Parteien sich wue 3 : 1 verhielt. Daraus ergibt sich denn doch, dass man, nachdem unter dieser Majorität der Unterrichtscommission wirklich ganz illustre Persönlichkeiten und ganz unbestrittene Fachmänner ersten Ranges Sitz und Stimme halten, doch wenigstens, glaube ich, daraus entnehmen kann, dass da ein Herabdrücken weder des Charakters, noch der Wesenheit der Schule, noch des Inhaltes ihrer Lehrgegenstände beabsichtigt war. Es hat der Herr Berichterstatter der Minorität auch den § 11 zum Gegenstände seiner Besprechung gemacht und dabei darauf hingewiesen, die Bevölkerung werde sich täuschen, sie werde nicht die wesentlichen Erleichterungen und Ersparungen von dieser Neuerung erhalten, wie sie dieselben erwartet. Die Entscheidung über die Richtigkeit dieser Behauptung müssen wir wirklich dem Erfolge überlassen, so die Frage, ob es nicht eine wesentliche Ersparung ist, dass Schulbauten hinausgeschobeu werden, weil man ein gewisses Procent der Kinder für die Schule behufs Errichtung einer zweiten Classe nicht in Rechnung bringt. Es ist möglich, dass dies nicht in sehr vielen, überaus vielen Fällen eintritt. Daraus würde aber eben nur folgen, dass dieser Paragraph keine so grosse, also auch keine so gefährliche Wirkung haben kann, wie von einer Seite des hohen Hauses immer behauptet wird, wenn der Effect wirklich nicht ein so einschneidender ist. Wenn aber der Herr Berichterstatter der Minorität auch die Bemerkung beifügte, es werde unter der Masse der Schüler, die einem und demselben Lehrer aufgebürdet werden, indem bei halbtägigem Unterrichte die Zahl derselben auf 100 erhöht werde, sogar hinter die alte Schulverfassung vom Jahre 1805 zurückgegangen, so kann ich dagegen den Wortlaut jenes Paragraphen gerade diese Schulverfassung anführen, welche über die Zahl der Kinder handelt und wo gesagt ist, dass einem Lehrer bei ganztägigem Unterrichte nicht über 80 Kinder zuzurechuen sind — also dieselbe Zahl wie jetzt — und dann in einem weiteren Paragraphen gesagt wird: „Diese Beschränkung ist jedoch mit Bescheidenheit so zu nehmen, dass auf einen Lehrer die Zahl von 80 Kindern angenommen wird, mithin können allenfalls auch 100 oder darüber sein. Wüchse die Schülerzahl auf 120 oder 130 — so patriarchalisch ist es da ausgedrückt — so ist schon ein Schulgehilfe erforderlich. Bei halbtägigem Unterrichte, bei Trivialschulen können noch einmal so viele Schüler auf einen Lehrer gerechnet werden.“ Das ist schon eine bedeutend höhere Zahl, als wie sie jetzt mit 100 angenommen wird, wenngleich ich zugeben will, dass die Zahl 100 sich noch vermehrt, indem man die Kinder vom 13. und 14. Lebensjahre, wenn sie in besonderen Abtheilungen unterrichtet werden, nicht rechnet. Weiters wurden sehr wesentliche Einwendungen auch gegen die Paragraphen in Aussicht gestellt, die sich auf die Bürgerschulen beziehen, das sind die §§ 17, 18 und 19. Diese Veränderungen in der Bürgerschule — und ich gestehe offen, dass ich sie für die wesentlichsten Aenderungen des Gesetzes halte — haben gar keinen anderen Zweck, als auf Grundlage des vielfach erwogenen und gesammelten und reiflich be-urtheilten Materials über den Wert und die Bedeutung der jetzigen Bürgerschule, da man aus der diesbezüglichen Erfahrung die Ueberzeugung gewonnen hat, es müsse eine principielie Aenderung mit ihr vorgenommen werden, soll sie nicht ein ungesundes Leben fortfristen, wie sie es zum Theile in unseren Ländern gehabt hat, diese Aenderung zu treffen, und diese Besserung sollte namentlich darin gefunden werden, dass die Bürgerschule als eine höhere Formation der achtclassigen Volksschule aufhört und die drei-classige Bürgerschule als Oberbau der allgemeinen Volksschule erscheint, und dass bei diesem Oberbaue vorzüglich auf die Vorbildung für den landwirtschaftlichen und gewerblichen Unterricht Rücksicht genommen wird. Die Bürgerschule soll aber zugleich zur Vorbereitung für die Lehrer-Bilduugsanstalt dienen. Der Herr Berichterstatter der Minorität des Ausschusses hat freilich gesagt, er kenne keinen Schulmann in Oesterreich, der solche Institutionen beifällig aufnehme — so, glaube ich, lauteten seine Worte. Da muss ich mir denn doch erlauben, den Herrn Berichterstatter daran zu erinnern, dass diese Vorschläge sich gründen auf Beschlüsse der Lehrerconferenz vom Jahre 1879, und dass ein Memorandum über die Organisation der Bürgerschule von dem Vereine „Bürgerschule“ vor ganz kurzer Zeit erschienen ist, worin die Stelle vorkommt — erlauben Sie mir, diese wenigen Zeilen vorzulesen — (liest): „Die Bürgerschule ist nach den Intentionen des Reichs-Volksschulgesetzes eine Anstalt, welche eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinausreichende Bildung zu gewähren hat. Im Wesen der Sache liegt es demnach — das bespricht eben jene Aenderung — dass die Bürgerschule ungefähr dort anzufangen hat, wo die Volksschule aufhört, dass demnach eine achtclassige Bürgerschule gar keinen Sinn hat“, und weiter heisst es (liest): „Es muss überhaupt als eine äusserst glückliche Idee bezeichnet werden, der Bürgerschule die Vorbereitung für unsere gewerblichen Fachanstalten und zugleich für die Lehrer-Bilduugsanstalt anzuweisen.“ Und in einer ganz neuen Emanation des Vereins der Bürgerschullehrer kommt die sehr interessante Stelle vor (liest): „Unter den Bürgerschullehrern Oesterreichs herrscht einiges Erstaunen darüber, dass sich die deutsch-liberalen Abgeordneten des Schulausschusses sonderbarerweise so energisch gegen jenen Paragraphen ausgesprochen haben, welcher die Bürgerschule betrifft. Wir können darin nur politische Motive erblicken; anders wäre dieses Verhalten Unerklärlich.“ (Fortsetzung folgt.) Gesetz vom 2. Mai 1883, womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 62, abgeändert werden. Mit Zustimmung beider Häuser des Reiehsrathes finde Ich anzuordnen wie folgt- Artikel I. Die nachfolgenden Paragraphen des Gesetzes vom 14. Mai 1869, R. G.B1. Nr. 62, durch welches die Grundsätze des Unterrichtswesens bezüglich der Volksschulen fetsgestellt Werden, haben in ihrer gegenwärtigen Fassung ausser Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: § 3. Die Lehrgegenstände der allgemeinen Volksschule sind: Religion; Lesen und Schreiben; Unterrichtssprache; Rechnen in Verbindung mit der geometrischen Formenlehre; das für die Schüler Fasslichste und Wissenswerteste aus der Naturgeschichte, Naturlehre, Geographie und Geschichte mit besonderer Rücksichtnahme auf das Vaterland und dessen Verfassung; Zeichnen; Gesang; ferner: weibliche Handarbeiten für Mädchen; Turnen für Knaben obligat, für Mädchen nicht obligat. Der Umfang, in welchem die Lehrgegenstände behandelt werden, richtet sich nach der Stufe, auf welcher jede Schule mit Rücksicht auf die Anzahl der verfügbaren Lehrkräfte steht. Eben davon hängt auch die Ausdehnung des Unterrichtes auf andere als die hier genannten Lehrgegenstände, insbesondere in einer anderen Landessprache (§ 6) ab. § 7. Der Lehrstoff der Volksschule ist auf die Jahre, während welcher jedes Kind die Schule zu besuchen hat, nach Möglichkeit so zu vertheilen, dass jedem dieser Jahre eine Unterrichtsstufe entspreche. Die Gruppierung der Schuljugend in Abtheilungen oder Classen ist durch die Anzahl der Schüler und der verfügbaren Lehrkräfte bedingt und kann nach Umständen, besonders auf dem Lande, nach den Grundsätzen des Halbtagsunterrichtes eingerichtet werden. § 8. Ueber die Zulässigkeit der Lehr- und Lesebücher entscheidet nach Anhörung der Landesschulbehörde der Minister für Cultus und Unterricht. Die Wahl unter den für zulässig erklärten Lehr- und Lesebüchern trifft nach Anhörung der Rezirks-Lehrerconferenz die Landesschulbehörde. § 10. Mit besonderer Rücksicht auf die Redürfnisse des Ortes können mit einzelnen Schulen Anstalten zur Pflege, zur Erziehung und zum Unterrichte noch nicht schulpflichtiger Kinder sowie specielle Lehrcurse für die der Schulpflichtigkeit entwachsene Jugend verbunden werden. (§ 59 Absatz 2.) Für Mädchen, welche der Schulpflichtigkeit entwachsen sind, können auch Lehrcurse zum Zwecke allgemeiner Fortbildung errichtet werden. (§ 59 Absatz 2.) § 11. Die Zahl der Lehrkräfte an jeder Schule richtet sich nach der Schülerzahl. Erreicht die Schülerzahl bei ganztägigem Unterrichte in drei auf einander folgenden Jahren im Durchschnitte 80, so muss unbedingt für eine zweite Lehrkraft, und steigt diese Zahl auf 160, für eine dritte gesorgt und nach diesem Verhältnisse die Zahl der Lehrer noch weiter vermehrt werden. Bei halbtägigem Unterrichte sind auf eine Lehrkraft hundert Schüler zu rechnen. Bei der Bestimmung der Zahl der Lehrkräfte für jene allgemeinen Volksschulen, welche für die Kinder der zwei letzten Jahresstufen eine von der Regel abweichende Einrichtung erhalten (§ 21 Absatz 4), sind diese Kinder nicht zu berücksichtigen. Einmal errichtete Lehrstellen dürfen nur mit Bewilligung der Landesschulbehörde beseitigt werden. Der Landesgesetzgebung bleibt es Vorbehalten, die Maximalanzahl der einem Lehrer zuzuweisenden Schüler herabzusetzen. § 15. Die Lehrerinnen und Unterlehrerinnen' der Mädchenschulen haben in der Regel auch den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten zu ertheilen, wofür eine besondere Schulabtheilung einzurichten ist. Wo die Mädchenschule männlichen Lehrkräften übertragen ist, muss für den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten eine besondere Lehrerin angestellt werden. Wo selbständige Mädchenschulen nicht bestehen, sind für die schulpflichtigen Mädchen eigene Arbeitsschulen abgesondert oder in Verbindung mit der Volksschule zu errichten. § 17. Die Bürgerschule hat eine über das Lehrziel der allgemeinen Volksschule hinausreichende Bildung namentlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden und der Landwirte zu gewähren. Dieselbe vermittelt auch die Vorbildung für Lehrer-Bildungsanstalten und für jene Fachschulen, welche eine Mittelschul-Vorbildung nicht voraussetzen. Die Lehrgegenstände der Bürgerschule sind: Religion; Unterrichtssprache in Verbindung mit Geschäftsaufsätzen; Geographie und Geschichte mit besonderer Rücksicht auf das Vaterland und dessen Verfassung; Naturgeschichte; Naturlehre; Rechnen in Verbindung mit einfacher Buchführung; Geometrie und geometrisches Zeichnen; Freihandzeichnen; Schönschreiben; Gesang; ferner: weibliche Handarbeiten für Mädchen; Turnen für Knaben obligat, für Mädchen nicht obligat. An den nichtdeutschen Bürgerschulen soll die Gelegenheit zur Erlernung der deutschen Sprache geboten werden. Mit Genehmigung der Landesschulbehörde kann an der Bürgerschule auch ein nicht obligatorischer Unterricht in anderen lebenden Sprachen, im Clavier- und Violinspiele ertheill werden. § 18. Die Bürgerschule besteht aus drei Classen, welche sich an den fünften Jahres-curs der allgemeinen Volksschule anschliessen. Denjenigen, welche die Schule erhalten, bleibt es überlassen, die Bürgerschule mit einer allgemeinen Volksschule unter einem gemeinsamen Leiter zu verbinden. In diesem Falle führt sie den Namen «Allgemeine Volks- und Bürgerschule». § 19. Die Bestimmungen der §§ 4 bis 8, 10 bis 14 finden mit folgenden Abweichungen auch auf die Bürgerschule Anwendung: 1.) Bei Feststellung des Lehrplanes ist auf die speciellen Bedürfnisse des Schulortes und Bezirkes Rücksicht zu nehmen. 2.) In der Bürgerschule muss durchgängig die Trennung der Geschlechter eintreten. 3.) Die Lehrerconferenz erstattet die Vorschläge für die Wahl aus den für zulässig erklärten Lehr-und Lesebüchern an die Landesschulbehörde, auch kann dieselbe Anträge auf Einführung neuer Lehr- und Lesebücher stellen. 4.) Der verantwortliche Leiter der Schule führt den Titel «Director». 5.) Die Zahl der Lehrkräfte beträgt mit Ausschluss des Directors und der Religionslehrer mindestens drei. § 21. Die Schulpflicht beginnt mit dem vollendeten sechsten und dauert bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahre. Der Austrilt aus der Schule darf aber nur erfolgen, wenn die Schüler die für die Volksschule vorgeschriebenen nothwendigsten Kenntnisse, als: Religion, Lesen, Schreiben und Rechnen, besitzen. An den allgemeinen Volksschulen sind nach vollendetem sechsjährigem Schulbesuche den Kindern auf dem Lande und den Kindern der unbemittelten Volksclassen in Städten und Märkten über Ansuchen ihrer Eltern oder deren Stellvertreter aus rücksichtswürdigen Gründen Erleichterungen in Bezug auf das Mass des regelmässigen Schulbesuches zuzugestehen. Dieselben haben in der Einschränkung des Unterrichtes auf einen Theil des Jahres oder auf halbtägigen Unterricht oder auf einzelne Wochentage zu bestehen. Diese Erleichterungen sind auch Kindern ganzer Schulgemeinden auf dem Lande zu gewähren, wenn die Vertretungen der sämmt-lichen eingeschulten Gemeinden auf Grund von Gemeinde-Ausschussbeschlüssen darum ansuchen. In diesem Falle kann der Lehrplan so eingerichtet werden, dass der abgekürzte Unterricht den Kindern in besonderen, von den übrigen Schülern getrennten Abtheilungen mindestens bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres ertheilt werde. In allen in den voranstehenden zwei Absätzen vorgesehenen Fällen ist der Unterricht in der Art zu ertheilen, dass die Schulpflichtigen mittelst desselben das allgemein vorgeschriebene Lehrziel erreichen können. Am Schlüsse des Schuljahres kann Schülern, welche das vierzehnte Lebensjahr zwar noch nicht zurückgelegt haben, dasselbe aber im nächsten halben Jahre vollenden, und welche die Gegenstände der Volksschule vollständig innehaben, aus erheblichen Gründen von der Bezirksschulaufsicht die Entlassung bewilligt werden. § 23. Von der Verpflichtung, die öffentliche Schule zu besuchen, sind zeitweilig oder dauernd entbunden: Kinder, welche eine höhere Schule oder gewerbliche oder land- wirtschaftliche Schulen oder Fachcurse besuchen, insofern diese nach ihrer Einrichtung geeignet erscheinen, den Volksschulunterricht zu ersetzen; ferner Kinder, denen ein dem Unterrichtszwecke oder Schulbesuche hinderliches geistiges oder schweres körperliches Gebrechen anhaftet; endlich solche, die zu Hause oder in einer Privatanstalt unterrichtet werden. Im letzteren Falle sind die Eltern oder deren Stellvertreter dafür verantwortlich, dass den Kindern mindestens der für die Volksschule vorgeschriebene Unterricht in genügender Weise zutheil werde. Waltet in dieser Beziehung ein Zweifel ob, so hat die Bezirksschulaufsicht die Verpflichtung, sich in angemessener Weise davon zu überzeugen, ob der Zweifel begründet sei oder nicht. Den zu diesem Behufe angeordneten Massregeln haben sich die Eltern oder deren Stellvertreter zu fügen. § 29. In den Bildungsanstalten für Lehrer wird gelehrt: Religion; Pädagogik mit praktischen Uebungen; Unterrichtssprache; Geographie; Geschichte und vaterländische Verfassungslehre; Mathematik und geometrisches Zeichnen; Naturgeschichte; Naturlehre; Landwirtschaftslehre mit besonderer Rücksicht auf die Bodenverhältnisse des Landes; Schönschreiben; Freihandzeichnen; Musik mit besonderer Berücksichtigung der Kirchenmusik; Turnen. Ausserdem sind die Zöglinge dort, wo sich dazu die Gelegenheit findet, mit der Methode des Unterrichtes für Taubstumme und Blinde sowie mit der Organisation des Kindergartens und dep Erziehungsanstalten für sittlich verwahrloste Kinder bekannt zu machen. Als nicht obligate Gegenstände können andere lebende Sprachen mit Genehmigung des Ministers für Cultus und Unterricht gelehrt werden. § 30. Die Lehrgegenstände an Bildungsanstalten für Lehrerinnen sind: Religion; Pädagogik mit praktischen Uebungen; Unterrichtssprache; Geographie; Geschichte; Arithmetik und geometrische Formenlehre; Naturgeschichte; Naturlehre; Schönschreiben; Freihandzeichnen; Musik; weibliche Handarbeiten; Turnen. Ausserdem sind die Zöglinge dort, wo sich dazu die Gelegenheit findet, mit der Organisation des Kindergartens bekannt zu machen. Als nicht obligate Gegenstände können andere lebende, namentlich fremde Sprachen mit Genehmigung des Ministers für Cultus und Unterricht gelehrt werden. Die Ausbildung von Arbeitslehrerinnen erfolgt entweder an den Bildungsanstalten für Lehrerinnen oder in gesonderten Lehrcursen. § 32. Zur Aufnahme in den ersten Jahrgang wird nebst physischer Tüchtigkeit, sittlicher Unbescholtenheit und einer entsprechenden Vorbildung in der Regel das zurückgelegte 15. Lebensjahr gefordert. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann der Minister eine Altersnachsicht von höchstens sechs Monaten bewilligen. Der Nachweis der entsprechenden Vorbildung wird durch eine strenge Aufnahmsprüfung geliefert. Diese erstreckt sich im allgemeinen auf jene Lehrgegenstände, welche in der Bürgerschule obligat gelehrt werden. Bewerber mit musikalischer Vorbildung sind bei der Aufnahme vorzugsweise zu berücksichtigen. Die öffentlichen Lehrer-Bildungsanstalten sind den mit diesen Nachweisen versehenen Aufnahmsbewerbern ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses zugänglich. § 36. Die Rechtsverhältnisse des Lehrpersonales werden durch besondere Vorschriften geregelt. Die Religionslehrer sind im Falle definitiver Anstellung bezüglich der Rechte und Pflichten den Hauptlehrern gleichzustellen. § 38. Das Zeugnis der Reife (§ 34) befähigt zur provisorischen Anstellung als Unterlehrer oder Lehrer. Zur definitiven Anstellung als Unterlehrer oder Lehrer an allgemeinen Volksschulen ist das Lehrbefähigungs-Zeugnis für allgemeine Volksschulen erforderlich, welches nach einer mindestens zweijährigen zufriedenstellenden Verwendung im praktischen Schuldienste an einer öffentlichen oder einer mit dem Oeffentlichkeitsrechte versehenen Privat-Volksschule durch die Lehrbefähigungs-Prüfung erworben wird. Zur definitiven Anstellung als Unf erlehr er oder Lehrer an Bürgerschulen ist das Lehrbefähigungs-Zeugnis für Bürgerschulen erforderlich, welches nach einer mindestens dreijährigen, vollkommen befriedigenden Verwendung an Volksschulen oder an anderen Lehranstalten durch Ablegung einer besonderen Prüfung erworben wird. Im Lehramte erprobte technische Lehrer für die mit einzelnen Schulen verbundenen speciellen Lehrcurse (§ 10) können vom Unterrichtsminister von dieser Prüfung dispensiert werden. Zur Vornahme der Lehrbefähigungs-Prüfungen werden besondere Commissionen vom Minister für Cultus und Unterricht eingesetzt, wobei als Grundsatz zu gelten hat, dass vorzugsweise Birectoren und Lehrer der Lehrer-Bildungsanstalten, Schulinspectoren und tüchtige Volksschullehrer Mitglieder der Commission sein sollen. Zum Behüte der Prüfung der Candidaten hinsichtlich ihrer Befähigung zum Religionsunterrichte sind Vertreter der Kirchen- und Religionsgenossenschaften zu berufen. (§ 5 Absatz 6.) § 41. Diejenigen, welche den Unterrichtscurs an einer mit dem Oeffentlichkeitsrechte versehenen Lehrer-Bildungsanstalt, nicht, durchgemacht haben, können sich, nachdem sie das neunzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, gegen Nachweis der übrigen gesetzlichen Erfordernisse (§ 32 Absatz 1) durch Ablegung einer Prüfung an einer staatlichen Lehrer-Bildungsanstalt das Zeugnis der Reife erwerben. (§ 38 Absatz 1.) Die Bedingungen, unter denen Candidaten, welche die Lehrbefähigung für Mittelschulen erworben haben, die Lehrbefähigung und Anstellungsfähigkeit für Volksschulen erlangen können, bestimmt, der Minister für Cultus und Unterricht. Die definitive Anstellung solcher Candidaten kann jedoch nur nach einer mindestens einjährigen Verwendung im Volksschuldienste (§ 38 Absatz 2 und 3) erfolgen. § 42. Zum Zwecke einer weiteren Ausbildung für den Lehrerberuf, insbesondere in Lehrgegenständen der Bürgerschule, sind besondere Lehrcurse zu errichten. Die näheren Bestimmungen erlässt der Minister für Cultus und Unterricht. § 46. In jedem Lande finden nach je sechs Jahren Conferenzen von Abgeordneten der Bezirksconferenzen unter dem Vorsitze eines Landes-Schulinspectors statt. (Landes-conferenzen.) § 48. Der Dienst an öffentlichen Schulen ist ein öffentliches Amt und für alle Staatsbürger gleichmässig zugänglich, welche ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben. Als verantwortliche Schulleiter (§§ 12, 14 Absatz 2, § 19 Punkt 4 und 5) können nur solche Lehrpersonen bestellt werden, welche auch die Befähigung zum Religionsunterrichte (§ 38 Absatz 5) jenes Glaubensbekenntnisses nachweisen, welchem die Mehrzahl der Schüler der betreffenden Schule nach dem Durchschnitte der vorausgegangenen fünf Schuljahre angehört. Bei der Ermittlung dieses Durchschnittes werden alle evangelischen Schüler als einer und derselben Confession angehörig betrachtet. Es ist Pflicht der Schulleitung, an der Ueberwachung der Schuljugend bei den ordnungsmässig festgesetzten religiösen Uebungen durch Lehrer des betreffenden Glaubensbekenntnisses sich zu betheiligen. Vom Lehramte sind diejenigen ausgeschlossen, welche infolge einer strafgerichtlichen Verurtheilung von der Wählbarkeit, in die Gemeindevertretung ausgeschlossen sind. § 53. Mit. dem Lehrbefähigungs - Zeugnisse für allgemeine Volksschulen versehene Lehrpersonen, deren Leistungen sich als ungenügend erweisen, können von der Landes-Schulbehörde zur nochmaligen Ablegung der Lehrbefähigungs-Prüfung verhalten werden. Zeigt sich dabei wiederholt, ein ungenügendes,Prüfungsergebnis, so zieht, dies den Verlust, des früher erworbenen Lehrbefähigungs-Zeugnisses nach sich, und es hängt von der Entscheidung der Landes-Schulbehörde ab, ob eine weitere Verwendung in provisorischer Eigenschaft zu gestatten oder die Entfernung vom Lehrfache auszusprechen sei. § 54. Pflichtwidriges Verhalten des Lehrpersonales in der Schule und ein das Ansehen des Lehrstandes oder die Wirksamkeit als Erzieher und Lehrer schädigendes Verhalten desselben ausserhalb der Schule zieht die Anwendung von Disciplinarmitteln nach sich, welche unabhängig von einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung eintreten. Das Nähere hierüber bestimmt die Landes-Gesetzgebung, wobei als Grundsatz zu gelten hat, dass die Dienstesentlassung und Entfernung vom Schulfache gegen Directoren sowie gegen definitiv angestellte Lehrer und Unterlehrer nur auf Grund eines vorausgegangenen ordnungsmässigen Disciplinarverfahrens stattfmden kann. § 59. Die Verpflichtung zur Errichtung der Schulen regelt die Landes-Gesetzgebung mit Festhaltung des Grundsatzes, dass eine Schule unter allen Umständen überall zu errichten sei, wo sich im Umkreise einer Stunde und nach einem fünfjährigen Durchschnitte mehr als 40 Kinder vorfinden, welche eine über vier Kilometer entfernte Schule besuchen müssen. Ebenso kommt es der Landes-Gesetzgebung zu, inbetreff der Errichtung der für das Land nothwendigen Schulen und Erziehungsanstalten für nicht vollsinnige, ferner von solchen für sittlich verwahrloste Kinder sowie der im § 10 erwähnten Anstalten und Lehrcurse die geeigneten Anordnungen zu treffen. § 62. Für die nothwendigen Volksschulen sorgt zunächst die Ortsgemeinde unter Aufrechthaltung zu Recht bestehender Verbindlichkeiten und Leistungen dritter Personen oder Corporationen. Inwiefern die Bezirke daran theilnehmen, dann wie der Aufwand für die im § 10 und § 59 Absatz 2 erwähnten Anstalten und Curse zu bestreiten sei, bestimmt die Landes-Gesetzgebung. § 75. Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse der Königreiche Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit dem Grossherzogthume Krakau, der Herzogthümer Krain und Bukowina, der Markgrafschaft Istrien und der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradiška bleibt es den Landes-Gesetzgebungen daselbst Vorbehalten, Abweichungen von den im § 21 Absatz 1, 3, 4, 5 und 6, im § 22 Absatz 2, im § 28 und im § 38, und in dem Königreiche Galizien und Lodomerien mit dem Grossherzogthume Krakau auch in den §§ 17, 18, 19 aufgestellten Grundsätzen zuzulassen. Die Bestimmungen des § 48 Absatz 2 haben in den Königreichen Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit dem Grossherzogthume Krakau keine Geltung. Artikel II. Mit der Durchführung dieses Gesetzes und der Erlassung der erforderlichen Ueber-gangsbestimmungen ist der Minister für Cultus und Unterricht beauftragt. Wien, am 2. Mai 1883. Franz Joseph m. p. Taaffe m. p. Conrad-Eybesfeld m. p. Ungarn. (Landes - Lehrerversammlung. — Nachtragscurse für die magyarische Sprache. — Körperliche Züchtigung der Schüler.) Die ungarische Landes-Lehrerversammlung findet am 20. August d. J. in Pest mit folgendem Programme statt: 1.) Die Reform des Sanitätswesens in der Schule und auf diesem Wege unter dem Volke; Beschränkung des Brantweintrinkens. 2.) Die Methode des Unterrichtes der ungarischen Sprache in den nichtmagyarischen Schulen. 3.) Die Handarbeit in der Volksschule. 4.) Die Wiederholungsschulen. 5.) Die Comitats-Lehrmittelmuseen und die Schul- (Jugend- und Volks-) Bibliotheken. 6.) Der Eötvös-Fond. — Nachtragscurse in der ungarischen Sprache werden auf Anordnung des Unterrichtsministers Trefort während der nächsten Sommerfellen in den folgenden Städten für die Dauer von sechs Wochen für die der ungarischen Sprache minder mächtigen Volksschullehrer eröffnet: in Leva, Losoncz, Sarospatak, Baja, Arad, Szegedin, Klausenburg, Szekely Keresztur, Zilah, M.-Sziget, Raab, Steinamanger und Csakathurn. Im Sinne der bezüglichen Circularverordnung erhält jeder an dem Lehrcurse theilnehmende Lehrer ein Diurnum von 70 kr. und nach Thunlichkeit unentgeltliches Quartier. Die betreffenden Lehrer haben ihre Gesuche im Wege der Comitats-Schulinspection zu überreichen. — Der Schulstuhl des fünften Pester Bezirkes hat sich gegen den Antrag der Schulcommission auf die Wiedereinführung der körperlichen Züchtigung in den Elementarschulen (sieh Nr. 7 unseres Blattes) ausgesprochen mit dem Bemerken, „dass die Fälle, in denen eine solche Strafe indiciert erscheint, zur Kenntnis der Eltern zu bringen seien und in dieser Weise die Handhabung der Strafe den com-petentesten und fast immer bereitwilligsten Händen zu überlassen wäre“. Des weiteren wurde beschlossen, dass die Schule systematisch die vorzüglichsten physischen, geistigen und moralischen Eigenschaften sowie die besonderen Neigungen und die häuslichen Verhältnisse der Kinder erforschen und feststellen möge. Diese Beobachtungen könnten als Richtschnur bei der späteren Wahl des Berufes dienen. Deutsches Reich. (Gestattung der körperlichen Züchtigung.) Das baierische Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten hat verfügt, dass den Lehrern als Ausfluss ihres Erziehungsrechtes die Befugnis zustehe, ihren Schulkindern gegenüber die körperliche Züchtigung in besonderen, schon in der Mini-sterialverfügung vom 15. Mai 1815 bezeichneten Ausnahmsfällen in Anwendung zu bringen. Xj o c sl 1 e s- Veränderungen im Lehrstande. Herr G. Erker, Lehrer in Suchen, kam nach Ebenthal und Herr Job. Posnik, Lehrer in Ebeuthal, in gleicher Eigenschaft nach Suchen. Aus der Sitzung des k. k. Landesschulrathes vom 5. April, lieber Zuschrift des krainischen Landesausschusses wird inbetreff der Remuneration für den Religionsunterricht an den Volksschulen in St. Martin und Littai Beschluss gefasst. — lieber die Beschwerde einiger Besitzer von Rudolfswert, betreffend den Bau einer Mädchenschule daselbst, wird unter Feststellung des Bauprogramms die weitere Verhandlung angeordnet. — Der Verhandlungsact, betreffend die Erweiterung der Schule in Altenmarkt bei Pölland und die Errichtung einclassiger Schulen in Tschöplach, Unterberg und Radence, wird an den krainischen Landesausschuss mit dem geeigneten Anträge geleitet. — Mehrere Berufungen in Schulversäumnis-Straffällen werden erledigt. — Ein Ministerialgesuch um Nachsicht von der Rückzahlung eines genossenen Staatsstipendiums wird höheren Orts in Vorlage gebracht. — Das Gesuch einer Volksschulleitung um Zuwendung von Lehrmitteln wird erledigt. — Ein Volksschullehrer wird auf Grund der wider ihn durchgeführten Disciplinaruntersuchung strafweise versetzt. — Die Resignation eines Lehrers auf die ihm verliehene Lehrstelle wird genehmigt. — Einem Gymnasialdirector wird die fünfte und einem Uebungsschullehrer die zweite Dienstalterszulage zuerkannt. — Auf Grund der Berichte der k. k. Bezirksschulräthe und der Directionen der hierländigen Mittelschulen, betreffend die Ertheilung und Beaufsichtigung des evangelischen Religionsunterrichtes, wird die gutachtliche Aeusserung höheren Orts erstattet. — Mehrere Geldaushilfs- sowie Schulgeld-Befreiungsgesuche werden erledigt. Allerhöchste Spende. Se. Majestät der Kaiser haben zum Schulbaue der Gemeinde Javorje eine Unterstützung von 200 fl. aus der Privatcasse zu bewilligen geruht. Todesfall. Ani 22. v. M. starb in Idria im 68. Lebensjahre ein hervorragender Schulfreund, Herr Marcus Vincenz Lipoid, k. k. Hofrath und Vorstand der Bergdirection in Idria, einer. Mitglied der k. k. geologischen Reichsanstalt, Mitglied der k. k. geographischen sowie der anthropologischen Gesellschaft in Wien und anderer in- und ausländischer wissenschaftlicher Vereine. Er war vor kurzem, wie wir berichtet, mit dem Orden der eisernen Krone III. Classe ausgezeichnet worden. Als der Verblichene einen Theil seines vorjährigen Urlaubs im höhern Oberkrain zubrachte, da verlebte Schreiber dieser Zeilen ein paar anregende Abende in Gesellschaft desselben. Die Stunden flössen bei verschiedenen Gesprächen und Betrachtungen mit Windeseile dahin. Wer hätte damals auch gedacht, dass der hochverehrte Amtschef von Idria den schnell liebgewordenen Ort, das einladende Lengenfeld, nicht mehr Wiedersehen sollte! — Wie wir uns damals am Fusse des Triglavs dessen freuten, dass die Sommerfrische für den verehrten Herrn von guter Wirkung war und ihn zu neuem Schaffen stählte, ebenso freuten wir uns, als wir die letzte Auszeichnung desselben bekanntgeben konnten. Vierzehn Tage später — wir schlossen eben unser letztes Blatt — aber vernahmen wir schon die Trauerkunde von seinem Ableben. (Eine der Töchter des Heimgegangenen, Fräulein Desideria Lipoid, ist k. k. Lehrerin in Idria.) Ehre dem Andenken des edlen, hochverehrten Mannes! Die Lehrbefähigungs-Prüfungen bei der hiesigen k. k. Prüfungscommission wurden, wie schon letzthin erwähnt, vom 16. v. M. au im schriftlichen, vom 18. im mündlichen, am 21. im praktischen Theile abgehandelt. Zur schriftlichen Bearbeitung sind folgende Fragen gestellt worden. A. Für Volksschulen. Aus Pädagogik: Die Nachtheile der Classenüberfüllung für die unterrichtliche und erziehliche Aufgabe der Schule. Was sagt die Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen rücksichtlich der Entlassung aus der Schule?— Aus der deutschen Unterrichtssprache: Welche Annehmlichkeiten gewährt das Leben auf dem Lande? (Briefliche Mittheilungen an einen Freund.) Definition der Umstandsbestimmung der Weise; wie kann die Umstandsbestimmung der Weise in einem einfachen Satze ausgedrückt werden? (die einzelnen Fälle sind auch durch Beispiele zu erläutern). — Aus der slovenischen Unterrichtssprache: Misel, da sem učitelj, naj me stori ponosnega. O slovenslci dramatiki. — Aus der Mathematik: Die Multiplication eines Bruches mit einem Bruche ist methodisch zu entwickeln. Wie viel Gulden ö. W. in Banknoten sind ebensoviel wert wie 100 deutsche Mark, wenn ein Ducaten mit 5‘46 fl. ö. W. in Banknoten bezahlt wird, der Goldwert eines Ducatens 4’8 fl. ö. W. und 2 Mark 1 fl. ö. W. in Gold besitzen? Ein unregelmässiges Fünfeck soll in ein gleichschenkliges Dreieck verwandelt werden; die Flächengleichheit ist zu begründen. Ein aus einem Stoffe, von welchem jedes Cubikcentimeter 0’5 Kilogramm wiegt, verfertigtes Prisma wiege 200'8 Kilogramm und habe eine Höhe von 4 Decimeter; wie gross ist seine Grundfläche? — Aus Schreiben: Welche sind die drei Haupteigenschaften einer guten Schrift, und wie sind selbe zu erreichen? Es ist die DenzeTsche Schreibmethode zu beleuchten. Welche hervorragende Schriften über Schreibmethoden sind Ihnen bekannt? — Aus Zeichnen: Eine Zusammenstellung geometrischer Formen in der Ebene ist aus freier Hand zu verzeichnen und das Dictat hiefür anzufertigen. Die Contouren einer Zusammenstellung geometrischer Körper sind nach der Anschauung zu zeichnen. — B. Für Bürgerschulen. Aus Pädagogik: Welche Mittel stehen der Volksschule für die ästhetische Bildung der Jugend zu Gebote? Was versteht man unter einem logischen Beweise; wie vielfach ist derselbe? Man bespreche die häufigst vorkommenden Beweisfehler. Was sagt das Reichs-Volksschulgeseiz hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Lehrer? — Aus der deutschen Unterrichtssprache: Die Fabel; Wesen, Arten und Wert der Fabel, deren allmähliche Entwicklung in der deutschen Literatur nebst Angabe der wichtigeren Fabeldichter; Lessings Verdienste um die Fabel. — Aus Geographie: Die Vortheile der Lage Wiens in geographischer, commereieller und ethnographischer Hinsicht. Bedeutung der Alpen als Hauptquellgebiet und als klimatische und Völkerscheide Europas. — Aus Geschichte: Kurze chronologische Uebersicht der territorialen Entwicklung der österr.-ungarischen Monarchie. Wiens Bedrängnis und Rettung vor zweihundert Jahren ist kurz zu schildern. — Aus Mathematik: Eine Sparcasse lehnt von jemandem 1500 fl. zu 3% und leiht dieses Capital wieder zu 5°/0 aus; wie hoch beläuft sich der Gewinn der Sparcasse am Ende des zehnten Jahres, wenn Zinseszinsen gerechnet werden? Der • ötX/ - I - 0 Wert von w — —s----------------— ist für a; = 2 zu bestimmen. — Aus der Achse a (= 41) a;2 — 6# 8 eines schiefen Kreiskegels, ihrem Neigungswinkel w(—n° 19' 10") gegen die Grundfläche und dem Halbmesser r (== 6) derselben ist das Volumen v zu berechnen. Heute sendet Herr Nowak Johann aus Schischka an den Herrn Kästner Anton in Laibach 100 fl. als Abschlagszahlung und erhält von diesem 2 Säcke Kaffee netto 210 Kgr. ä 1‘16 fl.; es soll dieser Fall in den Büchern des Herrn Kästner verzeichnet werden. — Aus Naturgeschichte: Es sind die charakteristischen Merkmale der Laubmoose, Musci frondosi, zu schildern und einige bekannte und häufiger vorkommende Moose zu beschreiben; auch ist schliesslich die Rolle darzulegen, die diese Pflanzenclasse im Haushalte der Natur spielt. — Es sind die Wirkungen des galvanischen Stromes aufzuzählen und die wichtigeren derselben durch Beispiele eingehend zu erörtern. Der Schwefel; sein Verbrennen, seine Gewinnung, seine Eigenschaften und Verwendung; die Rolle, die er in der Natur spielt. Bezirks-Lehrerconferenü. Die diesjährige regelmässige Lehrerconferenz des Schulbezirkes Stadt Laibach wird Donnerstag, 31. Mai, vormittags im Rathhaussaale abgehalten werden. Die Tagesordnung ist: Mittheilungen des Bezirks-Schulinspectors über seine bei den Inspectionen gemachten Wahrnehmungen. — Was und wie soll von den Kindern ausser der Schule gelesen werden, und wie sind die Schülerbibliotheken als Förderungsmittel des Schulzweckes zu benützen? — Wahl der Lehr- und Lesebücher für das Schuljahr 1883/84. — Bericht der Bibliothekscommission über Stand und Rechnung der Bezirks-Lehrerbibliothek. Anträge zu Anschaffungen von Büchern und Lehrmitteln. Wahl der Bibliothekscommission für das Schuljahr 1883/84. — Wahl des ständigen Ausschusses der Bezirks-Lehrerconferenz. — Selbständige Anträge. Aus dem Steiner Schulbezirke. Diesertage bekam der k. k. Bezirkschulrath zu Stein in der Person des vor mehreren Monaten zum k. k. Bezirkshauptmanne ernannten Herrn Görzer k. k. Statthalterei-Secretärs Zaplotnik einen neuen Vorsitzenden. Der bisherige interimistische Leiter der Bezirkshauptmannschaft ist am 6. d. M. auf seinen neuen Posten nach Triest abgegangen. Orlg'In.al-Correspoin.d.erLiziein.. Adelsberg. Unsere diesjährige Bezirks-Lehrerconferenz findet am 2. Juni 1. J. um halb 10 Uhr vormittags im Schulgebäude zu Adelsberg statt. Ausser den obligaten Punkten enthält die Tagesordnung noch folgende: 1.) Was und wie soll von den Kindern ausser der Schule gelesen werden, und wie sind die Schülerbibliotheken als Förderungsmittel des Schulzweckes zu benützen? (Referent Lehrer Josin.) — 2.) Ueber den Nutzen der selbständigen landwirtschaftlichen Fortbildungsschulen. Wäre die Einführung solcher in unserem Schulbezirke unter Einhaltung des im Jahre 1876 vom hohen k. k. Landesschul-rathe herausgegebenen Entwurfes eines Lehrplans für landwirtschaftliche Fortbildungsschulen möglich, und in welchen Orten? (Die Ausarbeitung dieser Frage erfolgt durch ein Comitb, bestehend aus den Herren Kalan, Kalin, Kavčič, Okorn, Požar, Adlešič, Dietz, Mercina, Perne, Punčuh und Rant.) — 3.) Ueber die Einführung der Praprotnik-schen Fibel. (Referentin Frl. v. Renzenberg.) — 4.) Die Vertheilung der Fibel-Leseübungen auf die einzelnen Abtheilungen a) in getheilten, b) in ungetheilten einclassigen Volksschulen. (Referent für a Herr Dietz, für b Frl. Steiner.) ___n. Triest, 5. Mai 1883. (II. Bericht.) Die Einführung des Unterrichtes in der deutschen Sprache als obligaten Lehrgegenstand in den Volkssschulen Bosniens und der Herzegowina wird vermögend sein, zu zeigen, dass die Regierung denselben nicht für so unmenschlich und unvernünftig hält, wie der Herr „Artikler“ des slov. Triester Blattes. Wenn man überdies der Thatsache begegnet, dass hervorragende Slaven und Slavenführer ihre volksschulpflichtigen Kinder nicht bloss deutsch, sondern auch italienisch lernen lassen, soll man dann gegen die Aufrichtigkeit der Klagen über die „PädagogikWidrigkeit“ des Deutschlernens als solchen an den Volksschulen nicht skeptisch werden? — Für den Unterricht in einer zweiten Sprache an Volksschulen, welche ja auch die deutsche sein könnte, sprechen sich übrigens auch die küstenländischen Lehrpläne für die Volksschulen dadurch aus, dass sie demselben auf Seite 170 und 171 einen eigenen Lehrplan festgesetzt haben. In einer Anmerkung dazu heisst es unter anderem: „In vier- oder minderclassigen Schulen ist der Unterricht auf den für die sechs ersten Schuljahre vorgeschriebenen Lehrstoff zu beschränken.“ Zu den minder als vierclassigen Schulen gehören sicherlich auch die einclassigen. Die genannten Lehrpläne missbilligen also den Unterricht in einer zweiten Sprache nicht einmal an den einclassigen Volksschulen, nennen ihn nicht unmenschlich und unvernünftig. Doch nach des Herrn Artiklers Behauptung „verlangt meine Pädagogik, dass auch diejenigen Lehrer im Deutschen unterrichten sollen, welche zu diesem Unterrichte nicht befähigt sind“. Bei jenem Gespräche im Coupe eines Eisenbahnwaggons, in welchem ausser mir nur noch eine Person sass, und welches Gespräch den Unterricht in der deutschen Sprache zum Gegenstände hatte, dann den Umweg über den Karst sogar bis zu offieiellen Personen machte und wahrscheinlich auch zu den Ohren meines Herrn Gegners gelangte, habe ich mich nur grundsätzlich für die Einführung des deutschen Sprachunterrichtes an allen Schulen des Bezirkes ausgesprochen. Die Möglichkeit dafür ist unschwer herstellbar. Mein Herr Gegner hätte sich bei jedem Landlehrer die Aufklärung holen können, dass es etwas wesentlich anderes ist, eine Lehrbefähigung für deutsche Unterrichtssprache — und eine Lehrbefähigung aus dem Deutschen mit einer anderen Unterrichtssprache zu haben. Erstere haben sich allerdings nur wenige Lehrer des Karstes geholt; letztere muss aber nach der Organisation der Lehrer-Bildungsanstalten jeder haben. Nach den §§ 20 und 36 des Organisationsstatutes für Lehrer- und Lehrerinnen-Bildungsanstalten von 26. Mai 1874, Z. 7114, ist an derlei Schulen mit nichtdeutscher Unterrichtssprache die deutsche Sprache ein obligater Lehrgegenstand, und sie bildet nach § 66 dieses Statutes einen Gegenstand der Reifeprüfung für sämmtliche Zöglinge. In Gemässheit des Erlasses des Herrn Ministers für Cultus und Unterricht vom 6. April 1878, Z. 18408, haben alle Candidaten und Candidatinnen, die bei einer der k. k. Landesschulbehörde unterstehenden k. k. Prüfungscommission für allgemeine Volks- und Bürgerschulen nach der Ministerial-Verordnung vom 5. April 1872, Z. 2845, die Lehrbefähigung für Volks- oder Bürgerschulen mit nichtdeutscher Unterrichtssprache erwerben wollen, auch eine schriftliche und mündliche Prüfung aus der deutschen Sprache abzulegen. — An der Lehrer-Bildungsanstalt, welche den Karst mit Lehrern versorgt, werden zudem die Pädagogik und noch ein paar Fächer schon vom ersten Jahrgange an deutsch tradiert und im vierten Jahrgange, durchweg, also im mündlichen Unterrichte und bei den schriftlichen Uebungen wird nur die deutsche Unterrichtssprache angewendet. Hiesse es unter diesen Verhältnissen nicht der Lehrer-Bildungsanstalt und den Prü-fungsconnnissionen ein schlechtes Zeugnis ausstellen, wenn man behaupten würde, dass die Karster Lehrer nicht einmal in dem geringen Masse im Deutschen unterrichten können, wie es die Karstverhältnisse erheischen? — In der That sind auch, mit Ausnahme eines Aushilfslehrers und etwa vier Lehrer, alle Lehrkräfte des Deutschen in einem Grade in Wort und Schrift mächtig, dass sie den an sie bezüglich dieses Unterrichtes gestellten Forderungen entsprechen können. — Die Qualification der Lehrkräfte würde darum der Einführung des deutschen Sprachunterrichtes an allen Schulen des Bezirkes wenig Hindernisse entgegenstellen. Wenn mein Herr Gegner, dieser genaue Kenner der Karster Verhältnisse, ein noch genauerer Kenner derselben wäre, so hätte er zudem auch gewusst, dass es nicht bloss meine Ueberzeugung ist, sondern auch meine Pflicht war, mich principiell für die Verallgemeinerung des Unterrichtes im Deutschen zu erklären. Dass ich aber gesagt hätte, das Deutsche sei auch dort zu lehren, wo der Lehrer nicht hinreichend Deutsch könne, ist eine Variante meiner Aeusserung. — Im Capodistrianer Bezirke habe ich wirklich eine Lehrerin das Deutsche lehrend gefunden, welche deutsch gar nicht sprechen und schreiben konnte. Diese Einführung rührte jedoch nicht von mir her. Thom. Quantschnigg. Ivdla-nn.Ig'faltigre s. Die Schulnovelle, die am 28. April in dritter Losung vom Abgeordnetenhause mit 170 gegen 167 Stimmen, also mit einer Majorität von 3 Stimmen, angenommen worden ist, erhielt bereits (mit allerh. Entschliessung vom 2. Mai) die kaiserliche Sanction. Das Gesetz selbst findet sich vollinhaltlich im ersten Theile unserer heutigen Nummer. Die Industrial-Lehrerinnen an den Wiener Volksschulen haben dem Bezirks-schulrathe eine Petition überreicht, worin dieselben bitten, dahin zu wirken, dass ihre Anstellung eine definitive, beziehungsweise ihr Einkommen normiert werde und sie nach einer zu bestimmenden Anzahl von Dienstjahren eine Pension zu gewärtigen hätten. Die Portofreiheit für Schulgeldsendungen zwischen Gemeinden unter einander, dann zwischen den Gemeinden und den Schulbezirkscassen, bleibt nach einer auf eine jüngst in Böhmen vorgekommene Anfrage erfolgten Mittheilung des Handelsministeriums aufrecht. Belohnung für die körperliche Züchtigung. Vor kurzem hat ein Geschwornengericht in Chicago einer Lehrerin ,die einen widerspenstigen Knaben mit einem Lineale gezüchtigt hatte, eine Belohnung von 25 Dollars zugesprochen. Was für Augen mag da wohl der Vormund des gezüchtigten Buben gemacht haben, der die Verurtheilung der Lehrerin zu 1000 Dollars Schadenersatz verlangt hatte? ZB-ü-dier- -u-nd. Zeit-u.ng'ssclh.a/uu Lehrbuch der Geschichte für Volks- und Bürgerschulen von Anton Gindely. Ausgabe für Knabenbürgerschulen: 3 Theile ä 48 kr. Prag, Verlag von E. Tempsky. — Wie unsere Leser schon aus dem diesbetreffenden Inserate unserer letzten Nummer — dasselbe findet sich übrigens auch in der heutigen — ersehen konnten, ist in Bezug auf die Ausgabe des „Lehrbuchs der Geschichte“ von Gindely eine Aenderung zu verzeichnen. Der Verfasser hat nämlich sowohl für Knaben-Bürgerschulen wie für Mädchenschulen eigene Ausgaben des Werkes besorgt, und diese Aenderung, die nämlich auch eine innere, stoffliche im Gefolge hat, kann nur gutgeheissen werden. Alles passt eben nicht für alle — und das will auch gegenüber den beiden Geschlechtern beherzigt sein, soll dem Unterrichte eben die psychologische Pädagogik zugrunde liegen. Von der Ausgabe für Knaben (6. Auflage mit 7 Karten) liegen drei Theile vor, wovon jeder durch eine Anzahl von Abbildungen geschmückt wird. Der erste Theil bringt Erzählungen aus der allgemeinen Geschichte, der zweite und dritte solche aus der Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit. Der vorliegende erste Theil dieses „Geschichts-Lehrbuches“ für Mädchenschulen enthält, conform mit jenen für Knabenschulen, Erzählungen aus der allgemeinen Geschichte. Die äussere Ausstattung ist sowohl in Bezug auf Druck wie Papier lobenswert. Ilm übrigenverweisen wir auf das oberwähnte Inserat und empfehlen das Werk der Würdigung unserer Berufsgenossen. _a. Perlen der Weltliteratur. Aestlietisch-kritisclie Erläuterung classischer Dichterwerke aller Nationen. Von H. Normanu. Stuttgart, Verlag von Levy & Müller. Vollständig in genau IG Lieferungen ä 30 kr. — Die erste Lieferung dieses neuen Werkes haben wir mit Aufmerksamkeit gelesen. Sie befasst sich mit dem Wolff’schen Epos „Der Kattenfänger von Hameln“, mit Grillparzers „Sappho“ und mit jenem Heldengedichte des grössten aller slavischen Dichter (Mickiewicz), das durch seine Eigenschaften (Euhe, Einfachheit der Sprache, getreue Zeichnung etc.) zu einem nationalen Kunstepos ersten Banges erhoben wird: mit „Herr Thaddäus oder der letzte Einritt in Lithauen“. Soweit uns diese erste, sehr nett ausgestattete, mit den Holzschnittporträts von Torquato Tasso und Turgenjeff geschmückte Lieferung einen Einblick in das Ganze gestattet, sind wir dessen sicher, dass der Verfasser, der bekannte Literarhistoriker Nor mann, das Doppelziel: einerseits den Neuling auf die ihm bequemste, anregendste und gründliche Manier in jene Hauptdichtungen der „Weltliteratur“ einzuführen, deren Kenntnis in gebildeten Kreisen verlangt wird, anderseits Lücken auszufüllen und Vorhandenes zu ergänzen — erreichen wird. Normann erzählt kurz den Inhalt einer jeden Dichtung, bespricht den Dichter und das Gedicht für sich und in seinem Zusammenhänge mit der gleichzeitigen Literatur und knüpft daran die allgemeine ästhetische Beleuchtung. Zugleich hat es der Verfasser meisterhaft verstanden, die wichtigsten und interessantesten Textesstellen aus den von ihm gewählten Werken derart einzuflechten und durch die vermittelnden Worte des Erzählers mit einander zu verbinden, dass der Grundgedanke der Dichtungen dem Leser deutlicher und grossartiger zum Bewusstsein kommt, als vielleicht bei der Lectüre der Werke selbst, wo viel Nebensächliches die Aufmerksamkeit ablenkt, und dass der Leser sowohl den Gesammteindruck des Kunstproductes in sich erklingen fühlt, als auch die specifische Wirkung des Details empfindet. — Wir werden nicht säumen, uns kurz über den reichen Inhalt des Werkes — wir nennen heute nur Tassös „Befreites Jerusalem“, Miltons „Verlorenes Paradies“, dann Dichtungen Göthes, Calderons, Shakespeares u. s. f. — zu verbreiten, sobald uns die betreffenden Lieferungen zur Hand sein werden. — a. Alte lind Neue Welt. Illustr. kath. Familienblatt. 17. Jahrgang. Verlag der Gehr. Benziger in Einsiedeln (Schweiz). Preis des Heftes 25 Pf. — Das eben ausgegebene 15. Heft dieses Familienblattes enthält Folgendes: Der Babbi von Bagdad. — Kreuz und Halbmond. — Maienduft. — Maienfahrten. — Von Verona bis Brixen. — Heidebilder. — Ein heilsam Würz-gärtlein (Die Johannisbeere. Schlehe, Hauhechel). — Paul Gust. Dore. — Allerlei. •—- Unter den netten, rein ausgeführten Illustrationen sind besonders bemerkenswert: Der Kälterer See. — „Maikäfer flieg!“ — Fleischfressende Pflanzen. — Schloss Sigmundskron etc. Erled.ig'te I_jelj.rerstellexi. Steierx^iarik:, Lehrorstelle zu Pongrazen (Bezirk Umgebung Graz), Gehalt 600 fl.; Ortsschulrath dortselbst bis 14. Mai. — Zweiclassige Schule zu Lröbming, Oberlehrerstolle, Gehalt 700 11,; Ortsschulrath dortselbst bis 15. Mai. — Lehrerstelle zu Sa gorje (Bezirk Drachonburg); bis 15. Mai. JSlämten. (Sieh letzte Nummer; ausserdem:) Sehulleitorstello zu Tröppolach und Grafendorf; beim k. k. Bezirksschulrathe zu Hermagor bis Ende Mai. — Lehrerstelle (event. Unterlehrorstelle) zu Bleiburg, Geh. 400 11., 50 fl. Localzulago; je eine Lehrer- und Schulloiterstelle zu St. Primus und Untermitterdorf, Geh. je 400 fl., Functionszulage je 30 fl., Wohnung; sämmtlicho beim k k. Bezirksschulrathe zu Völkermarkt bis 25 Mai, —• Lehrorstelle zu Kleiukirchheim, Geh. 400 fl., 1 Wohnzimmer; beim k. k. Bezirksschulrathe Spital bis 31. Mai. ZE^ÄAstenlarid.. K. k. Marine-Mädchen-Volks- und Bürgerschule zu Pola, Stelle einer Volksschullehrerin (zu besetzen mit 1. September), Gehalt 800 fl, Quartiergeld 284 fl., sechs Alterszulagen ä 80 fl. und dreissigjährige Dienstzeit; Direction der Anstalt bis 10. Juni. üaixksag-iing-. Der Inspector der krainischen Industrie-Gesellschaft. Herr Heinrich Maliner, spendete den braven Schülern der hiesigen Volksschule 20 Postsparkarten. Für diese Spende bringt namens der bethoilten Schuljugend den wärmsten Dank Karnervellach, im April 1883. die Schulleitung'. IBrlefkiSbstein... Herrn . . .n in A.: Sehr erwünscht, wie überhaupt jeder derartige Bericht! — Herrn J. G. E—r in M.: Die Wirksamkeit der genannten Corporation beginnt allerdings gleich nach erfolgter Wahl, sobald die Vorgesetzte Behörde (in dem bezoichneten Falle der B. Sch. B) dieselbe acceptiert, den frühem Obmann seiner Functionen enthebt und die Zuschriften an den neuen zu richten beginnt. ßj Zur gj-oneicften TJotrelitvin"■- Š Von dem vom hohen k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht approbierten | Gindely’schen Lehrtucli der Geschiclite K für Vnlkü- und ßiirnRrüRlinlHn E K E g E E E E E E E E E E E für Volks- und Bürgerschulen erschienen soeben folgende Ausgaben in neuen verbesserten Auflagen : a) Ausgabe für Knabenbürgerschulen: 1. Heft mit 7 Karten in Farbendruck, 2. » » 7 » » » 3. » » 6 » » » b) Ausgabe für Mädclienbürgersclmlen: 1. Heft mit 7 Karten in Farbendruck, 2. » » 7 » » » 3. » »6 > » » Den verehrlichen Directionen von Knabenbiirgerschulen, Mädchenbürgex’scliulen, 6- bis Sclassigen Volksschulen, sowie den Herren Fachlelrrern und den Herren Mitgliedern der ständigen Ausschüsse stehen auf Verlangen Exemplare dieser neuen Ausgaben behufs Prüfung und eventueller Einführung gratis und franco zu Diensten. l ra«, den 20. Marz 138.!. Verlagsbuchhandlung. H sasasasasasasasasHsasHsasasESMasasasasasasasasasasasasasasdSüasasasasHisasasB^ 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3 itfffl i i köi -M ä •r-S w 5 3 A o 'S 'd .2 ’w Q) W 0 < E E I 1 l^.rr^~T^£dv'J=:r^ Billigstes und schönstes Geschenk. TkX Das Wissen der Gegenwart IDe-u.tsclieXrn.It7-ersa-l-BiTDliotlxei2: f-ü.r O-eToIld-ete. Einzeldarstellungen aus dom Gesammtgebiete der Wissenschaft in anziehender, gemeinverständlicher Form, von hervorragenden Fachgelehrten Deutschlands, Oesterreich-Ungarns u.d. Schweiz. leder Band bildet ein für sich abgeschlossenes Ganze. — Die Bände erscheinen in kurzen Zwischenräumen. — Elegante Ausstattung. — Schönes Papier u. grosser Druck. — Reich illustriert. — Druck und Format aller Bände gieichmässig. — Jeder Band füllt 15 bis 20 Bogen. — Solider Leinwand-Einband. ------------— Jeder Band ist einzeln käuflich und kostet geliundeu nur 1 Mark Prag: Verlag F. Tempsky. von G. GO kr. = 1 Fr. 35 Cts. Leipzig: F r e y t a g. Inhalt der erschienenen Bände: Bd. 1. Giudely, A., Geschichte dos 30jährigen Krieges in drei Abtheilungen. I. 1618 bis 1621: Der böhmische Aufstand und seine Bestrafung. — Bd. 2. Klein, Dr. Herrn. J., Allgemeine Witterungskunde. — Bd. 3. Gindely, A., Geschichte dos 30jährigen Krieges in drei Abtheilungen. II. 1622 bis 1632: Der niedersächsische, dänische und schwedische Krieg bis zum Tode Gustav Adolfs. — Bd. 4. Tasclieuberg, Prof. Dr. E., Die Insecten nach ihrem Schaden und Nutzen. — Bd. 5. Giudely, A., Geschichte des 30jährigen Krieges in drei Abtheilungen. III. 1633 bis 1648: Der schwedische und der schwedisch-französische Krieg bis zum westfälischen Frieden. — Jung, Dr. E., Der Welttheil Australien in 4 Darstellungen. I. Der Australcontinent. — Bd. 7. Taschenberg, Dr. Otto, Die Verwandlungen der Thiero. — Bd. 8. Jung, Dr. E., Der Welttheil Australien in 4 Darstellungen. II. Die Colouion des Austral-continontes, Neu-Guinea und Tasmanien. - Bd. 9. Klaar, Alfred, Das moderne Drama. — Bd. 10. Hecker, Dr. E., Die Sonne — Bd 11. Jung, Dr. E., Der Welttheil Australien in 4 Darstellungen. III. Polynesion. — Bd. 12. Gerland, Dr. E., Wärme und Licht. — Bd. 13. Peters, Prof. C. F. W., Fixsterne. — Bd. 14. Jung, Dr. E., Der Welttheil Australien in 4 Darstellungen. IV. Mikronesien. ü m rill rül Hin d 11 rüJ,1 M a p X a W e a V P* s» » Pj c 3 cq !5 B N B B- P D" o B m 1 lün hrfril-r Billigsteg und schönstes Geschenk. Lehrmittel für Volks- ond Bürgerschulen. Anschauungsunterricht, der, in Bildern. Nach dem Stoffe zur Anschauung in der Fibel für die österr. Volksschulen. Mit Inhalts-Uebersicht. 86 Tafeln in Farbendruck. 23. Auö. Fol. Mit M.-E. v. H. Sept. 1880, Z. 17 046, zulässig erklärt. a) Schulausgabe in 1 Bande, cartoniert....................................... In polnischer Sprache, cartoniert.......................................... In ungarischer Sprache, cartoniert......................................... b) Ausgabe in 3 Bänden, cartoniert....................................... 1. Band. Tafel I—XXX............................................. 2. Band. Tafel XXXI-LVIII............................................ 3. Band. Tafel LIX—LXXXVI.................................................. Die Schulausgabe wurde zum Gebrauche in den österr. Volksschulen veranstaltet. Auch zu der Schulausgabe ist der Text in allen Sprachen der Monarchie und ausserdem französisch erschienen. Jedes Textblatt in einer dieser Sprachen kostet 6 kr., doch wird für jede Provinz der Text in der zweiten Landessprache auf Verlangen gratis geliefert. c) Ausgabe auf Pappendeckel gespannt und zum Aufhängen montiert, sowie lackiert Anle-itung hiezu: Hermann, Franz, Anleitung zum Anschauungsunterrichte. 6. Auf!., gr. 8°, IV und 74 S., 1873 ........................................... Buchstabentäfelchen zum ersten Unterricht im Lesen vom Schulrath Prausek. 141 kleine und grosse Buchstaben einzeln auf Pappendeckel aufgespanut und lackiert. (Die Buchstaben sind so gross, dass sie auch in grossen Schulzimmern an der Schultafel oder am Setzkasten deutlich wahrgenommen werden können.) 9. Aull. Mit Anl. In Holzkästchon. a) Ausgabe in Fractur-Buchstaben.............................................. b) Ausgabe in Antiqua-Buchstaben.............................................. e) Ausgabe in polnischer Druckschrift, 3. Auf!.,.............................. d) Ausgabe in polnischer Schreibschrift, 3. Auf!.,............................ e) Ausgabe in slovenischer Sprache............................................ f) Ausgabe in ungarischer Sprache ............................................ Anleitung hiezu, auch apart verkäuflich, unter dom Titel : a) In deutscher Sprache: Prausek V., k. k. Schulrath, üeber den Lautier-, den Schreiblese- und den Buchstabier-Unterricht nebst einer Anleitung zum Gebrauche der Buchstabentäfelchen und des Setzkastens. 7. Auf!, gr. 8°, 30 S., 1882, broschiert .... b) In polnischer Sprache, 3. Aufl, gr. 8°, 15 S., 1865, broschiert............ c) In slovenischer Sprache, gr. S", 24 S., 1873, broschiert................... d) la ungarischer Sprache, gr. 8°, 11 S., 1865. broschiert................... Giftpflanzen von Johann Pätek. 40 lith. Tafeln mit 4 Bogen erklärendem Text. 3, Aufl., Gross 4°. 1875. In Umschlag..................................................... Schreiblese-Wandtafeln, mit Schreib- und Druckschrift nach dem Stufengang von „Josef Heinrichs Schreiblese-Fibel“. 18 Bl. ä 931li Ctm. hoch, 75 Ctm. breit. 2. Aufl. a) Ausgabe in rohen Blättern................................................. bj Ausgabe auf Pappendeckel gespannt......................................... Mit M.-E. v. 13. April 1881, Z. 6112, zulässig erklärt. Schuhwandtafeln für die unteren Classen der Mittelsch., f, d- oberen Classen der Volkssch. sowie für den gewerbl. und landwirtschaftl. Unterricht an den Fortbildungs- und Wiederholungsschulen. Herausgeg. vom k. k. Schulrath Johann Pätek. Tafel I - VIII und X (IX ist nicht erschienen). Koyal-Format. Zum Theil in Farbendruck. Koh Auf Pappendeckel gespannt und zum Aufhängen montiert......................... Die Tafeln einzeln: Nr. I. Farben mit 2 kleinen Tafeln............................................. Die zwei kleinen Farben-Tafeln apart......................................... Auf Pappendeckel gespannt.................................................... Nr. II—IV. Linien, Masse, Flächen und Körper. Roh.............................. Dieselben auf Pappendeckel gespannt.......................................... Nr. V- VIII. Giftpflanzen. In Farbendruck. Roh................................. Dieselben auf Pappendeckel gespannt.......................................... Nr. X. Maulbeerbaum- und Seidenraupenzucht. Roh................................ Dieselbe auf Pappendeckel gespannt........................................... Verlagsbuchhandlung von F. TEMPSKY in Prag. 14 — — •42 -■20 —•10 •12 -•10 4-80 4 — 10 — 8-50 13-20 50 30 20 20 40 80 80 30 80 Für die Redaction verantwortlich: Job. Sima, Vodnikgasso Nr. 2. Verlegt und herausgegehen vom „Krain. Landes-Lehrerverein“. — Druck von Kleinmayr & Bamberg, Laibach.