603 Ämtsblatt Mr Laibacher Zeitnna Nr. 85. Montag ds,l 13. April 1872. (140—1) Ni. 2396. Kundmachimg. Das k. k. Handelsministerium und das kö' uiglich-ungarische Ministerium für Landwirthschaft, ' Industrie und Handel haben dem Peter C. Emich, l Ingcniur in Iosefsthal bei Laibach auf cine direct 1 wirkende E^paiisions-Dampsmaschine, ohne und mit Kondensation als feststehende Locomobile und trans-stable Viaschine für Locomotive und Schiffe vortheilhast verwendbar ein ausschließendes Privilegium für die Dauer Eines Jahres ertheilt. Laibach, am 0. April 1872. K. k. Landesregierung. i Concurs-Ausschrnblillg. An der Staats-Obcrrealschulc I.'Klasse zu Innsbruck ist die Stelle eines Lehrers der deutschen ' Sprache in Verbindung mit Geographie und Geschichte zu besetzen. Die Bezüge sind durch das Gesetz vom 9ten April 1870 bestimmt. Bewerber haben ihre mit dem Lchrbefähigungs-, Zeugniß versehenen Gesuche bis spätestens 30. April 1872 lin vorgeschriebenen Wege hicher einzureichen. Innsbruck, den 28. Mä,z 1872. K. k. Landeoschulbchörde für Tirol. (133—3) ^tr. 353. Conclirs-Ailchhmbllllg. Am k. k. Real- und Obcrgymnasium in Ru-^lsswcrth sind drei Lehrstellen mit den dnrch das ^csctz vom l>. April 1870 normirten Bezügen zu ^setzen, und zwar." eine Lehrstelle für klassische Philologie mit sllbsidiarischer Verwendbarkeit für slovenischcn Sprachunterricht, eine Lehrstelle für das deutsche Sprachfach und philosophische Propädcutik und eine Lehrstelle für den Zeichenunterricht, wobei die gleichzeitige Verwendbarkeit für den Unterricht M der Kalligraphie einen Vorzug begründet. Der Zcichncnlehrcr, von dem die Lehrbcfähignng un Sinne der h. Ministerial - Verordnung vom 20. October 1870 verlangt wird, wird verpflichtet >cm, neben dem obligaten Zeichnen und eventuell kalligraphischen Unterricht bis zur gesetzlichen Via-^ttlal Stundenzahl anch den Zeichnen-Unterricht "ls fn'icn Gegenstand für die Schüler des Ober-lWiuasiums ohuc eine besondere ^icuiuncration zucr-^cilen. Bewerber haben ihre vorschriftsmäßig in-slnlirtcn Gesuche im Wege ihrer vorgesetzten Be< ^rdc längstens bis 2 0. Mai l. I. ^^ ocm k. k. Landcsschulrathc für Krain einzuengen. Laibach, am 5. April 1872. B k. fnndloschulrall) für Krain. (142—1) Nr. 89. Ein Diurnist ^.ta'glicher 1 fl. Entlohnung wird bei der k. k. ^uks-Schätzungs-Commission Adclsberg alle ^3e aufgenomnien. , K. k. Bezirkshauptmannschaft Adelsberg, am ^ April 1872. (138^3) Nr. 99. Kilndlnachunst. ^ An der jetzt noch cinklassigen Volksschule in ^ 'l"k ist der Lchrcrsposten mit den fassionsmäßigen ^^"gen zu Gcorgi d. I. zu besetzen. Instruirte Gesuche sind bis ,. 24. April d. I. ^"anits zu ilberrcichcn. K^. k. Bczirlöschulrath Loitsch zu Planina, am U- ^lpril 1872. (136—2) Oglas. Vsledpostavo od 18. marca t. ]., razglašeno v diTŽavniin zakoniku i5t. 33, od 30. marca t. 1. 40 inora namestok davscin v stirih jednakih rokih, t. j. 1. jatiuarja, 1. uprila, 1. julija in 1. oktobra vsacega leta opraviti. Ta postava jo s 30. marcom veljavo prido-bila. Kjer so v tukajsnili, šc prod ruzgliisenjem joroj omenjeno postave o namestku davsrin od premakljivega in nepremakljivega premoženja izišlih ]»laèilnih listih se jjrojšni jwsticipatni roki luivedeni, se vso stranko vpozorijo, da imnjo od 1. toga mesca za naprej namostek davšcin vsak èetvort lcta anticipando opraviti. Sicer so bodo zainudni obrcsti od zncska, Qo o pravem èasu plaèanega, tirjali. V Ljubljaui, duo 8. aprila 1872. (. k. nrad /a oriiiicrjanjc pristoibin. Nr. 1736. Kundmachung. Zufolge des in, Michsgesctzblatte Nr. 33 vom 30. März 1872 eingeschalteten Gesetzes vom 18ten März 1872 ist das Gebührenä'quivalcnt vom beweglichen und unbeweglichen Vermögen in gleichen anticipativcn, am 1. Jänner, 1. April, I.Iuli und 1. October jeden Jahres fälligen Quartals-raten einzuzahlen. Dieses Gesetz ist am 30. März in Wirksamkeit getreten. Da in den hierortigen noch vor der Kundmachung obigen Gesetzes erlassenen Zahlungsbögen ülci das Gcbührenäquivalcnt vom beweglichen und unbeweglichen Vermögen noch die früheren Posti-cipattcrminc erscheinen, so werden alle Parteien hiemit aufmerksam gemacht, daß sie vom 1. d. M. angefangen das Gebührcnäquivalent vierteljährig vorhinein zu entrichten haben, widrigens üperc. Verzugszinsen von dem im Rückstände verbliebenen Betrage werden cingchoben werden. Laibach, am 8. April 1872. K. k. Vll'illiren-Dcmrssungoaml. (130—3) Nr. 555. Liefcnlngs-Ausschreiben. Bei der k. k. Bcrgdircction Idria in Krain werden ZOttN Metzcu Weizen, H5«>«> „ Korn, HM> „ Kukurutz inittclst Offerte unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Mctzcn Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukurutz 82 Pfuud wiegen. 2. DaS Getreide wird von dem k. k. Wirth-schastsamtc zu Idria im Magazine in den cimcn> tirtcn Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Oualitäts-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qnalificirtcs Getreide der gleichnamigen Gattung um den contractmä-ßigcu Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Vs steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu int'crvenircn. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigte» muß jedoch der Befund deS k. k. Wirthschaftsamtcs als richtig und unwidcr-sprcchlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zn liefernde Getreide I000 Idria zu stellen, und es wird auf Verlangen desselben der Wcrksfrächter von Seite des Amtes verhalten, di? Verfrachtung von Loitsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neu-krcuzer pr. Sack oder 2 Mctzcn zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. BcrgdircctionS-kasse zu Idria oder bei der k. k. LandcShauptkassc zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Erstchcr kein Gcwcrbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit eiucr 5 kr. Stcmpclmarke versehene sal-dirtc Rechnung. 5. Die mit einem 50 Ncukrcuzer-Stempel versehenen Offerte haben längstens bis H«>. April ZG5H bei der k. k. Bcrgdircction zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und der Preis I000 Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körner-gattungcn lauten, so steht es der Bergdirection frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sichcrstcllnng für die genaue Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10pcrc. Vadium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapicrcn zu dem Tages-coursc, oder die Quittung über dessen Dcponirung bei irgend einer montanistischen Kasse oder der k. k. Landcshauptlassc zu Laibach anzuschließen, widri-gcns auf das Offert keine Rücksicht genommen werden könnte. Sollte Contrahent die VcrtragSvcrbindlichkei-ten nicht zuhalten, so ist dem Acrar das Recht ein-gcränmt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden fowohl an dem.Vadium, als an dessen gcsammtem Vermögen zu rcgrcssircn. 8. Denjenigen Offcrcnten, welche keine Gc-treidc-Liefcrnng erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Erstchcr aber von der Annahme seines OffcrteS verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis Vnde Mai l"»5H, die zweite Hälfte bis Mitte Iuui Z^»7H zu liefern hat. 9. Aus Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreide - Säcke von der k. k. Bcrg- i direction gcgcn jedesmalige ordnungsmäßige Rückstellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der ! Krachtsvescn, zugesendet. , Der Lieferant bleibt sür einen allsälligcn Verlust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gcgcn dcn Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Contractsbe-dingnissc erwirkt werden kann, wogegen aber auch demselben der Rechtsweg für alle Anfprüchc offen bleibt, die derselbe auS dcn Eontracts-Bedingun- ! gen machen zu können glanbt. Jedoch wird ausdrücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rechtssircitigkeiten, daS Acrar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sichcrstcllungs- und Efccutionsschrittc bei demjenigen im Sitze des Fis-calamtcs befindlichen Gerichte durchzuführen sind, welchem der FiScus als Geklagter untersteht. Von der k. k. Berstdirectiou Idria, am 3. April 1872.