1049 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. 146. Freitag den 28. Juni 1872. (21U—H Nl. 515. Kundmachung der l. l. Ttcuer-^ocalcommission Laibach, betreffend die Ueberrei^)U!,ss der Hausbeschreibunssen und HauSzins-Vckenntuissc des Jahres »^72. Zum Zwecke der Umlegung der Hauszinssteuer für das nächstfolgende Bcrwaltungsjahr 1873 sind die vorgeschriebenen Hausbeschrcibuugen und Zinsertrags-Bckenntnissc fiir die Zeit von Michaeli 1871 bis Michaeli 1872 anf die bis nun üblich gewefcne Avt bei der gefertigten k. k. Steucr-Lo-calcolniuission innerhalb der unten festgefetzten Termine während den vor- und nachmittägigen Amlsstunden einzureichen. Die Herren Hauscigcnthümer, Nutznießer, Administratoren und Sequester von Gebäuden, fo wie deren Bevollmächtigte hier in der Stadt und den Borstädten Laibachs werden fomit zur rechtzeitigen und genauen Vollziehung der in diefer Angelegenheit bestehenden Gefctze und Vorschriften angewiesen, und aufgefordert, sich bei Abfassung der Hausbeschreibungen, dann der Hauszins-Bekenntnisse genau nach der in voller Wirksamkeit bestehenden Belehrung vom 26. Juni 1820 zu benehmen, wobei zugleich bemerkt wird, daß auch alle Hütten, Buden, Kramläden, deren Benützung oder Bermicthung dem Eigenthümer nicht blos zeitweise zusteht, und bezüglich welcher diesem auch das Eigenthum der Grundfläche, auf der sie errichtet sind, zukönwlt, so wie alle zu einem Hause gehörigen vcrmjethetcn Hofräume, Portale :c., Objecte der Hauszinsstcuer bilden. Die einzubringenden Hauszinsertrags - Bekenntnisse, gleichwie die denfelben bcizuschließenden Hausbcschrcibungcn sind vor ihrer Ucberrcichung noch einer sorgj'ältigcn Prüfung vorzüglich in folgenden Richtungen zu unterziehen: , 1. Ob in denfelbcn alle Hausbestandthelle richtig aufgenommen wurden; die Hausbestandtheilc sind nämlich mit hrer Lage nach von zuunterst angefangen fortlaufenden Zahlen, wie dies d,e Belehrung vom 20. Juni 1820 anordnet, in den Bekenntnissen — genau übereinstimmend mit den Beschreibungen — aufzuführen. Die bei einem oder dem anderen Hause gegen, das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen^ müssen jedesmal in der Hausbcschreibung, und zwar in der Rubrik „Anmerkung" nachgewiesen werden, und es dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder zum Theile im Genusse von, Bausrcijahrcn befinden, die steuerfrelen Bestandtheile durchaus keine andere Zahlenbezeichnung erhalten, als jene, welche sie durch die Baufreljah--res-Vewilligung erhielten. Das Decret, mittelst welchem eine noch gütige zeitliche Zinssteuerbefreiung bewilliget wurde, ist jedesmal in der Colonne „Anmerkung" aufzuführen. ^ ^. ,, 2. Ob"genau diejenigen Zmsbcträge, welche mit Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zinssteigerungen oder Zinsermäßigungen, surges der vier Quartale - von Michaeli 1871 bishm 1872 — bedungen wurden, und welche den Maßstab zur Bemessung der Hauszinssteuer für das Steuer-Berwaltungsjahr 1873 zu bilden haben, sowohl nach ihren vierteljährigen Thcilbeträgcn als m ihren ganzjährigen Summen aufgenommen wurden. Hierbei wird mit Beziehung auf die tztz 15 und 1« der erwähnten Belehrung erinnert, daß nebst den verabredeten baren Miethzinsbeträ'gcn auch alle aus Anlaß der Miethe fönst noch bedungenen Lcr-stungcn im Gelde, an Arbeit und Naturalien, an Steuern und Rcparaturöbciträgcn u. dgl. m Anschlag zu bringen und einzubekcnnen sind; daß dre von den Hauseigenthümern selbst benutzten oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehörige uder Dicnstleutc überlassenen Wohnungen — um sonst einzutretenden -amtlichen Zinswerthserhebungen, wie solche in den Borjahren gegen mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wurden, zu begegnen — mit den Micthzinsen der übrigen Wohnungen desselben oder der nachbarlichen Häuser in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträgen einzubekennen sind, welche für dieselben von fremden Parteien, abgesehen von allen Nebenrücksichten, erzielt werden könnten, beziehungsweise früher wirklich erzielt wurden; endlich, daß von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach der Bestimmung des tz 30 der Belehrung der gestattete 15percen-tige Abschlag weder von den Zinsungen der in eigener Benützung stehenden, noch von jenen der vermictheten Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dies Sache der Zinserhebungsbehörde zu bleiben hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die §tz 21, 22, 2ö der Belehrung vorzeich-nen, je nach Bestand und Dauer der Miethe bezüglich ihrer Richtigkeit von sämmtlichen Wohn-Parteien eigenhändig bestätiget, oder bei des Schreibens unkundigen Miethparteien durch einen Na-mensschreiber als Zeugen unterfertigt seien, wobei die Miethparteien zugleich aufmerksam gemacht werden, daß im Falle der Bestätistung einer unrichtigen Zinsangabe auch sie einer verhaltnißmäßigeu Bestra fung unterliegen. Zu diesem Punkte werden die Herren Haus-cigenthümer mit Hinweisung auf das kaiserl. Patent vom 18. September 1857, womit die österreichische Währung als der alleinige gesetzliche Münz- und Rechnungsfuß angeordnet wuroe,.auf-merksam gemacht, daß in den Zinsertrags - Bekenntnissen die Micthzinse in österr. Währung einzustellen kommen. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten und ! unbenutzt stehenden Hausbestandtheilc nach Bor-i schrift der Htz 25 und 26 der Belehrung mit den angemessenen Zinswerthsbeträgcn angesetzt l seien, weil für. den Fall des Unbenütztfcins derselben über eingebrachte besondere Anzeigen der Anspruch auf verhältnismäßige Ab-schreibnng der vorgeschriebenen, beziehungsweise Rückcrsatz der bereits eingezahlten Zinssteuergebühr erwächst. Hierbei wird bemerkt, daß Woh-nungsleerstel)ungs Anzeigen stets innerhalb R4 Tagen, vom Tage der Wohnungsräumnng an gerechnet,und ebenso im Falle der 26iedervermie thung leer gestandener Ubicationen die diesfälligen Anzeigen anher zu überreichen sind und daß bei fortdauerndem verstehen die Anzeigen hierüber zur (Heorgi „„h Michaeli« Uebersiedlungszeit wiederholt werden müssen. Das unterbliebene Einbekenntnis eines aus der Vermiethung von Hausbestandtheilen bezogenen Zinses ist auch dann eine als Zinsverheimlichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diese vermietheten Hausbestandtheilc für sich allein oder mit anderen vereint, als in der eigenen Benützung des Haus-cigcnthümers angegeben und als solche ohne Ansatz eines Zinswerthes gelassen werden. Auch müssen zufolge des hohen Gubernial-Intimates vom 24. Juli 1840, Z. 18.051, in die Hauszins-Bekenntnisse die Feuerlo'sch-Ncquisitcn-Depositorien und die Fleischbänke einbczogen werden, weil für die genannten Ubicationen, wenn sie gleich keinen reclen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Purification ein angemessenes Zins-erträgniß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertrags Bekenntnisses ist die Klausel, wie solche der § 2 der Belehrung vom 26. Juni 1820 vorzeichnet, beizusetzen, und das Bekenntnis eigenhändig von dem Hauseigen« thümer oder dessen bevollmächtigten Stellvertreter, bei Curandcn durch den Curator zu unterfertigen. Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hauses, so ist das Bekenntnis von allen eigenhändig zu unterfertigen, und darf demselben kein Collectivname beigesetzt werden. Jene Individuen, welche zur Verfassung, Unterfertigung und Ueberreichung der Zinsertrags-Bekenntnisse von Seite der dazu Verpflichteten be« auftragt oder ermächtigt werden, haben eine auf diesen Act lautende Special - Vollmacht dem Be» kenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer in demselben entdeck» ten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Bollmachtsgeber, d. i. die Hausbesitzer selbst, oder die nach den HI 27 und 28 der Belehrung vom 26. Juni 1820 zur Fassionseinbringung Verpflichteten dem Steuerfonde verantwortlich und haftend bleiben. Die Namcnsfertiger der des Schreibens unkundigen Parteien, denen die in der Fassion aus» gesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden müssen, bleiben für das beizusetzende Kreuzzeichen verantwortlich, und es wird hier blos noch beigefügt, das; zur yiamenssertigung Niemand aus der Familie oder aus der Dienerschaft des Hauseigen-thümers verwendet werden darf. Bei schreibensunkundigen Hauseigenthümern muß das beigesehte eigenhändige Kreuzzeichen außer dem Namensfertiger auch noch ein zweiter fchreibenskundiger Zeuge bestätigen. Für jedes, mit einer besonderen Conscrip-tionszahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen bezeichnete Haus, so wie für jedes andere für sich bestehende Hauszinssteuer-Object ist ein abge-fondertes Zinsbelenntnis zu überreichen, und es sind nicht die Zinsertrags-Bekenntnisse von mehreren, einem Eigenthümer gehörigen Häufern mit einander zu verbinden. Zur Uebcrreichung der eben besprochenen Hausbeschreibungen und HauszinSertrags-Fassionen sind nachstehende Termine festgesetzt worden, und zwar: ») Der inneren Htadt der 3. Juli 1872 siir die Häuser 6.-Nr. 1 bis iuol. 100. " 4> „ „ „ ,> „ „ 101 „ „ «(X), „ 5. „ „ „ „ „ „ 201 „ „ lib. (F. »,) Der St. Peter Vorstadt der tt. Juli 1872 sin dicHä.iser (5 N>, 1 tne mol. lit. V. «») Der Kapuziner Vorstadt dcr 8. Juli 1872 für dir Häuser C »Ni. I bis iuci. lit. I). «») Der Gradischa Vorstadt der 9. Juli 1872 für die Häuser C.'Nr. 1 bis iuoi. lit. 6. «1 Der Solana-Vorstadt dcr 10. Juli 1872 für die Hüusei C.»Nr. I bi« iud.iit.V. l) Der Karlstadter Vorstadt der 1l. Juli 1872 für die Häuser C.'Nr. 1 KS inol. lit. V. M) der Vorstadt Hnhnerdorf der 12. Juli 1872 fill die Hüusrr C -Nr. I bis inoi. lit. (,'. «,) Der Vorstadt Krakau der 13. Juli 1872 filr die Häuser (l. Nr. I bis iuol. lit. 0. «1 Der Vorstadt Tirnau der 15. Juli 1872 fur die Häuser E..Nr. I bis iuol. lit. L. k) Fnr d,n Karolinenftrund d 20. Juli 1872 l im Wege ihrer vorgesetzten Behörde bei dem k. k.! Landesschulrathe für Krain einzudringen. ! Laibach, am 13. Juni 1872. l. l. ^audcopräsidcnt: Sarl v. VZurzbach m. i>. (229—1) Nr. 880. Kundmachung. Seine Excellenz der Herr Minister für Cultus und Unterricht hat mit Erlaß vom 15. Juni 1872, g. 6797, die Bewilligung zu ertheilen befunden, daß im Schuljahre 1872/3 Abiturienten von Mittelfchulen, welche sich dem Bolksschullehramte widmen wollen, ohne die vorgeschriebene Aufnahmsprüfung sogleich in den 3. Jahrgang der k. k. Lehrerbildungsanstalt in Laibach aufgenommen werden, und daß jedem derselben, die Dürftigkeit vorausgesetzt, ein halbes Staatsstipendium von 100 fl. gegen Ausstellung eines Reverses im Sinne des ß 60 der Ministerialverordnung vom 12. Juli 1869, N. G. B., Z. 131, verliehen werde. Diese außerordentliche Begünstigung wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Laibach, am 22. Juni 1872. K. k. Landesschulratl) für Krain. (228) Nr. 1771. , Clmcurs-Ausschreibnng. > An der k. k. Bildungsanstalt für Lehrerinnen in Linz ist eine Lehrstelle für Mathematik und Zeichneu, eventuell für Mathematik und eine naturwissenschaftliche Disciplin mit den für Staats' Mittelfchllleu erster Klasse systcmisirten, im Neichs-gesetz vom 19. März 1872 (R. G. B. Nr. 29) normirtcn Bezügen zu besetzen. Bewerber um diese Stelle wollen ihre gehörig instruirten, an den Herrn k. k. Minister für Cultus und Unterricht gerichteten Gesuche im vorgeschrie-benen Wege bis längstens 1. August l. I. bei dem k. k. Landesschulrathe für Oberösterreich einbringen. Linz, am 8. Juni 1872.