H»'. K88. Freitag den R7 August »»«». Z. 2«'). a (3) Nr. I23W, gn«la 8»»te- (^!i »»^>ilnnli n fliest« N08ln l»I vcntllio M6«0 »ls1 i. l-I'l('«llll«, sllillll I^ll0F0t6Nl'N/.'l. I,,n8l)ru^, li 27 l.,l^io I860. l)all' i. l'. ?l enthalt Hofkammcr-Obliga-twnen zu 4^ von Nummer l bi6 einschließig 1354 im Kapitalsbetrage von 1,252.278 fl. 2 st. 52 kr. und dem Hinsenbctrage von <».0. Z."2«8? n "(3) Nr. 377!>. Edikt. Vom k. k Landesgcrichte in Laibach wlrd hiemit bekannr gemacht, daß auö der wider Agnes Hozhevar und Anna Belzh wegen Verbrechens dcs Diebstahlcs abgeführten Untersuchung eine große grüne wollene Kotze allhlcr erliege. Der Eigenthümer wird hiemit aufgefordert, sich binnen Jahresfrist, vom Tage der dritten Einschaltung in die Laibacher Zeitung, bei diesem k. k. Landesgerichte zu melden, und sein Recht, auf diesen Kotzen darzuthun, widrigenfalls der-selbe veräußert und der Kaufpreis bei diesem k. k. Landcsgerichte aufbehalten werden würde. ^ai^ach am -l. August I860. Z. 275. a"(2s Nr. «287. Aufgenommen wird: Ein Postamts-Plakllkant im küstenländisch-kramischen Postdnvktionsbezirke. Gesuche sind bis 28. August ,8 bis »2 Uhr wird bei dem k. k. Bezirksamte Senosctsch die Minuenoo-Lizitation wegen Hintangabe der mit dem hohen Rcgierungs-Erlasse vom 20. Juli l. I., Z. »0326, auf Kosten der Bezirtbtasse zur Aufführung genehmigten Kunstbauten au der neuen Bezirtsstraße durch das Retathal abgehalten werden. Vorläufig siud zur Ausführung folgende Bauobjekte bestimmt: Eine gewölbte Brücke über den Karlouzbach mit dem Fiskalprcise von . 5?u st. 25 kr. Felsensprengungen unterhalb des Dragabaches mit .... I l55» — „ Zwölf mit Steinplatten belegte Kanäle, zusammen . . . 29« ^ ^ „ Zwei gewölbte Durchlässe, zus. 228 >> 72 » Drei gewölbte Brücken, minderer Haltung, zusammen mit ttUil » , Zusammen . . . ,374 fl. 30 kr. Hiczu werden die Unternehmungslustigen mit dem Beisatze eingeladen, daß auch schriftliche, mit dem vorgeschriebenen Vadium versehene Offerte vor Beginn der mündlichen Limitation eingebracht werden können. Die Vorausmäße und Lizitationsbcdingnisse können in den gewöhnlichen Amtöstunden hier: amts eingesehen werden. K. k. Verwaltungsamt des Staatsgutes. Adelsberg am 9. August 1860. H. 1357 "(3) ^ Nr TIl7i Edikt. 'b Pon drm k. k. Vezillsamte ssrainblirg. nis Gc« richt, wird bekannt gemacht: ES sei ül>er Aosnchcu d,s MotthHus Erscheu uvn Äraiichllrg die an^rsuchle Rclizil.Uion lci ro» Fraliz Ncijqrl >s>>U Li;ilatl0!>s< Prolololls von 2l. August <«Ü7, Z. 3336. um 691 fl. 20 kr. erslandene!,. ehe. vor 5er Ml'lil, Iersche all'örig gew/sciisn. in Druloul lisgsndi». im Glilnol'llchc Nllhmg .^ub Urb. Nr. 23 Ncklf. Nr. l7 uorsomnunde» '/^ Hübe, wegen nicht ;i!gcl)lMe»e!l Lizitalioil^broingnisscli. auf Gefahr und Elchen des sänml'^rn Erstchers bewilKget uud huzu die lilizigc Tlisssahmig anf den 14. Seplember l. I. Vcnmiitaas !^ Uhr hieramls mit dem Veisaße bestimmt, c>ül,e Ä,'ichael Dolienz von Sterscheu wider dieselben die Klage auf E'sitzung des Eigenthums ^ce zll Slllschlli »ul» Konss. '^ir. 7 gelea.e>,,n, im Grlindl'uche Hsrlschall Neumarktt «u.') Nett. Hr. 178 volkomm.l^en '^Hllbe, >,»I) inau«. l6. Iull i860, g, 234! , hleramls eiligebracht, worüber zur münd» lichen Verhandlung die Tagsatz>n,g auf den 50 Otto-der l. I. fiül) !> Uhr mil d^in Äxh^nge des §. 2ft a. (H). O. angeordnet, und dcn Geflagten wegen ihreS unbtlalmleu Aufcnlhallss der Herr T>s. Josef Burger von Krainlurq >ils Oosalor »li 2c.l„,ll auf ihre Ge» fahr und Kasten bestellt wurde. Dessen wltdln diesllben zu dem Ende verstHndiget, baß sie allexf^lls i^u rechler Z,il selbst zu erscheinen, orer sici) einen andern Sachwaller zu destellen und anher uamh.ift zu machen ha^en, widrig,«is di»se ^cchlös''che mit dem ausgrstcUten Kurator verhandelt ivcrden wird, K. t, Bezi'fsaml Krainbulg, als Gcricht, an, l7. Juli I860. Edikt. Von dem k, l. Beziissamte Krainvurg, als Ge« richl, wird hiemit dekamu gemacht: Es sli über das Ansuche» des Josef Oüpizh von St. George,», gcgen Andreas Murmk vou Michel stellen, wegen aus i.lM vergleiche vom 7. Dezem. dll 1852, ^. 5<98, schuldigen ,<>8 si. »^ kr ö. W. e. ». «., in die erelulive össenlliche ^.rsteisterung ocr, dem ^etztern gehörige,,, im Gruildduche der Herrschaft Micdclstclten >«,!> Url'. Nr. «<) vl.?tvM' meiiden. zu Michelstellen unler H. . Nr. 7 liegenden Viclicll)u'.'t, im gerichtlich cvhodeut» Schätzungswertt)« ron 882 si. 60 kr. ö. W, g,williget und z»r Vor. »ahme derssldll, die drci Feilbietungslaqs'tzungen auf den lfl. Slptcmder. auf d,n l9. Ollobcr und auf den 20. November I. I., jedesinal Aormitlaas um 9 Uhr hierlnnlö mil dem Anl^mge btstimml wor.-den, daß die fcilzudi.-tllidt Nealilal mn dei der letz' len Feildielui'g auch unler dem Scdätzungöwerll)« au ten Mcistdiltenden hiutangegeben werde. 48« Das Schätzungsprolokoll. der Grundbuchsextrakl und die ^izitalionsbedingnifse können dci diesem Ge> lichte in den gewöhnlichen Amlöstunden eingesehen wctden. K. k. Bezirksamt Krainburg, als Gericht, am l?. Juli »360. ^ » Z.'!3e4. (Ij M733U2. Edikt. Vom k. k. VezilkSamle Laas, alS Gericht, wird hiemil mit Vezug auf das Eoikt uom 29. Mal d. I. Z. 2371. bekannt gemacht, daß zu der in der Ekcku. uonösachc des i!ukas Vcsel von Pfarroblak, Zessionar des Mathias Polls uon Großolilal. gegen keolchard Gcroenz von Topol. pclu. 180 fi. c. «. c.. auf den 25. Juli d. I. angeordneten 1. 3lcalscilbietungötag-saßung lein Kanfiustigcr erschicncn ist. und daß somit die 2. Fcilb ietmig auf den 23. August l. I. Vor« miltagö l) Uyr hieramls uorgenommen wcvocn wird «, k. Bczirköamt iiaaS. als Gericht, am 23. Juli 1Ü60. i). l^v). (3) ^'gss'?. Edikt, Im Nachhange zu den, Edille vom 24. Juni d. I., H. 2690, wird bekannt gegen, daß über Ansuchen des ^xelulionsführers die mil dem Bescheide vom 4. April i860, Z. ,46», auf den 28. Juli und 25. August o. I. angeordnet gewesene 2. und 3. Fcilbiitung der, vem mindj. Franz Schigur ge-Yöcigen Realitäten auf den 25. August und auf den 29. September l. I., Vormittags 9 Uhr im Orte der Realitäten mit dem vorigen Anhange übertragen wird. ,H. t. Hezillsamt Wippach, als Gericht, am 25 Juli i860. ,., . 3 136«. (3) " ^ Nr^3001 Edikt. Mit Vezug auf das hieramtlichc Eoikt c!. 31. März l. I., Z. N23. wird bekannt, gegeben daß über Einverständniß der Interessenten die auf den 7. l. M. angeordnet gewesene Feilbielung der. dem Johann Ferjanzdizl) uon Slapp Nr. 63 gehörige», gerichtlich anf 2275 fl. bewcrlhclen Nealiläten als abgehalten angesehen wird. das es jedoch bei der zweiten und dliltcn auf den 4. August und 1. September 166(1 Vormittag 9 Uhr angeordneten Fcilbictung dieser Nealita'ten zu verbleiben habe. K. k. Pczirl^amt Wippach, als Gericht, am 7. Inli 1860. Z. »267. (3) Nr. 2566, Edikt. lkon dem t. k.. Bezirksamt« Mottling, als Gericht, wird bekannt gem,>chl, daß das hochlöblichl k. t. KltiSgerichc zu !)ceustadtl mit Beschluß nom l0. Juli i860, 3ir. 923, den Grundbl',ilzer Johann Starz uon Selo ^)ir. 9 bci Semizh als «üerschwen» der zu «rtlareu u„d unter 5^uratel zu stellen defun-den habe, worüber Andreas Besel von Selo zu seinem Kurator bcsieUt wurden ist. K. t. Uezirtsamt MötlNng, als Gericht, am l7. Juli i860. ^j. »3S8^ (3) Nr. 2566, E 0 i t t. Von dem k. k. Bezülsamle Mottling, alS Gc-richt, werdcn diejenigen, wclche an oe»i wegen ä.chwel>dung unlcr Hulalcl gesctzlcn Iuhann Slarz v^n Hel^' ^)il. 9, eine Il'ldci'ing zu sllllen hadcn, aufgefordert, dl^eio»,' bei der zur l!lqmo>rung auf den 23. August d. I. um 9 Uhr VmnntlagS a»gc ordneten Hagsatzung fo^lw'ß aozumeloc», als ^3?? äv^ ^^^N^v^ ^V ^3 5N2 ^8? Ä^ <3?3 <^^> (M9 cN^^ <3^ ^!^ ^^/^^^>^^^^/^/^ D Vliranzeige. M ^M Indem der Gefertigte einem P. T. Publikum für dcn zahlreichen Desuch, mit dem er bci festlichen An- M>A. ^M Gelegenheiten bisher beehrt wurde, seinen innigsten Zank auchmcht, bcnüht er die Gelegenheit, um dasselbe HD^ ^^ MM Mdigungsfcstc ciuMaden, welches M Feier des aUerh ochsten MD> M Geburtstages ^ ^- 8r. slais. kölu'sss. ajwst. MajestM „nftre^ ersiasleilen Awlim chl'l, M- ^W Sonntag, tiZ. Augusts im Garten des hiesigen Bahnhofes ZM. ^MZ Die Musikkapelle des k. k. Erzhcy. /ran) Karl Insantcric-Ncgiments, unter persönlicher lei- ^3^ -^M tung des Herrn Lapellmeisters /ranz Dlaschkc, wird mit auscwahltcn Picken der berühmtesten Künstler >5'M> ^M M Belustigung thätig mitwirken, wahrend eine prachuwileMmniuatwlt unter dem Titel: „Tausend und M^ "^M eine Nacht" ein P. T. Pub.'ikum überraschen wird. Seinerseits wird der Gefertigte alles aufbieten, ^W^ um durch frisches und gutes Vctrank, geschmackvolle Speisen und schnellste Dcdicnung seine hochgeehrten N^ ^M Dcsucher aus's vollkommenste m befriedigen. M^ Josef Lausch, MersMM kMzO'omrte Msichemngz.gescksschast'. ,Mesterr. Phömr" in Wien. Allgemeine Bersichernnas Bedinannaen: Grundlagen der Versicherung. §. 1. Vie Gesellschaft vergütet jeden Schadeu. wclchcr dlirch Brand oder Blitzschlag an beweglichen und unbeweglichen Gegenständen cntstcht. — Wenn dieselben dnrch die znm löschen des Feuers angc-wandten Mittel beschädigt werben, »der wenn zu gleichem Zwecke ein versichertes Gebäude tbcilwcise oder gänzlich niedergerissen wird, so vergütet die Gesellschaft den dadurch entstandenen und gehörig nachgewiesenen Schaden. Ausgenommen von der Versicherung und Entschädigung ist der Schaden, welcher durch des Versicherten eigene Verschuldung veranlaßt, oder durch kriegerische Ereignisse, Aufruhr, bürgerliche Unruhen, anf Anordnung irgend einer Behörde, durch unrecht-maßigc Gewalt, oder Erdbeben herbeigeführt wird. Im Falle vou Erplosionen haftet die Gesellschaft uur für den daraus eutstcbenden Feuerschaden, sofern nicht auf Grund gegenseitiger Uebereinkumt und gcgcu entsprechende Zusatzprämic die Vergütung cincs durch Erplosion verursachten sonstigen Schadens in der Polizc ausdrücklich stipulirt ist. H. 2. Ausgeschlossen von der Versicherung sind Dokumcntc und Werthpapiere aller Art, Schicst-pulver, Geld, Gold« und Silberbarren, ungefaßte Edelsteine uud echte Perlcu. Goldcuc uud silberne Sachen, Spiken, lost« bare Shawls, Gemälde, Statuen und alle Sachen, die einen Kunst- oder Liebhabcrciwcrth haben, sind uur daun versichert, wenn dieselben im Versichcrungs. Antrage speziell angcg.bcn und in der Polize mit ihren Versicherungssummen aufgeführt siud. §. :l. Die Versicherung auf Gebäude begreift, wenn wlchc auch auf den vollen Bauwcrth lalltet, nie den Werth des Bodens, der Grundfesten, Brunnen, Heller oder audere Bautheile unter der Erde. Es können aber auch einzelne Gebäudclhcile, als z. B. das Dachwerk, die vcrbrcnnlichcn Theile des Unterbaues, mit odel ohne Maliern, oder auch bloß b"s Maucrwcrk versichert werden. H. 4. Die Verpflichtung der Gesellschaft gegen bcn Vesicherten bestinnnt sich lediglich durch die Polize, bcn Erncuerllngsschein, sowie durch die hiezn ctiva ertheilten Vcrändcrungs ° Genehmigungen, und wird die Versicherung nur durch die gehörig geleistete Prämienzahlung qiltig. Ein Schaden, welcher vor der bewirkten ^al> lung der Prämie eintritt, wird demnach nicht ersetzt. Wer gegen Voransbezahlnng der Prämie, auf mehrere Jahre versichern will, erhält auf den entfallenden ganzen Prämienbetrag einen Nachlaß von !> pEt. bei zwei, 1l) pEl. bei drei, Ni pEt. bei vier und 20 pEt. bei fünf Jahren. Wer auf mehrere Jahre versichern, die Prämie aber nur jährlich be« zahlen will, mich den Prämienbetrag des ersten Jahres bar entrichten nnd für die folgenden Jahre denselben spätestens am Verfalltage ohnc Anffordcrnng vou Seiten der Gesellschaft bezahlen. Wenn der Prämienbctrag nicht am Verfalltage bezahlt ist, so erlischt die Versicherung, die Gesellschaft ist aber be« fugt, die Prämie einzuklagen, lind wir» die Versicherung erst vom Tage der hierdurch erlangten Zahlung an wieder giltig. Eine erst während des Brandes erfolgende Be« zahlung früher verfallener Prämien gibt lein Necht anf Entschädigung für denselben. Pflichten des Versicherten. l. Veim Antrabe. §. !!. Wer versichern läßt, ist verpflichtet im Vcrsichcrungs-Antragc, nach Anleitung des darin eingedruckten 'Inhaltes, den Persichernngsgcgcnstand, sowie die Lokale, in denen sich derselbe befindet, rich-tig zu bezeichnen, und darf weder einen alls die Feuergcfährlichkcit uud Beurtheilung des Nisico einwirkenden Umstand, noch ciuc anf del, Versichcrungs-gegcnstaud bereits anderweit abgeschlossene Versicheruug verschweigen. H. Nei Veränderungen. §. 6. Wenn während der Versicherungszeit die Feuergefährlichkeit sich vermehrt, ein Wechsel des Eigenthümers der versicherten Gegenstände in anderen als Erbschaftsfällcn stattfindet, dic versicherten Ge< genstände in andere Na'ume als die ursprünglich in der Polizc angegebenen gebracht, oder noch bei einer anderen Gesellschaft versichert werden, so ist in jedem dieser Fälle die Zustimmung der Gesellschaft znr Fortdauer der Versicherung nöthig. Die Versicherung erlischt, sofern die von dem Versicherten schriftlich uachzufucheude Zustimmung der Gesellschaft nicht erfolgt. Ein Schaden, welcher sich vor Ertheilung einer solchen Veränderungs»Geuehmigung ereignet, wird nicht vergütet. ll Vein» Vraude. H. 7. Im Falle eines Brandes ist der Versichertc verpflichtet: :<) zur Ncttuug des versicherten Gegenstandes alle Mittel anzuwenden. Die angewandten und belegten Ausgaben, auch für obrigkeitliche Löschkosten, werden ihm bis znm Werthbetrage der geretteten versicherten Theile vou der Gesellschaft erseht; jedoch darf ein Ausräumen weder ohnc dringende Gefabr, welche angenommen wird, wenn das die versicherten Gegenstände entfaltende, oder das unmittelbar anstoßende Gebäude in Brand gerathen ist. noch bei etwaiger Gegenwart des Agenten gegen dessen Anordnung, noch gegen eine etwaige in oer Polizc enthaltene besondere Bedingung erfolgen ; I>) binnen 24 Stnnden nach dem Brande der Gesellschaft dnrch den Agenten davon Anzeige zu macheu; c>) binnen drei Tagen der Ortsbehörde alle den Brand betreffenden Umstände, die nugefähre Höhe des Schadens, uud wenn es bewegliche Gegenstände betrifft, die Menae uud Gattung der im Augenblicke des Unglücks vorhandenen und unversehrt oder beschädigt geretteten Güter zu Protokoll zu geben; ) bei Gebäudeu uach dein Bauwcrthe, mit Berücksichtigung des Minderwertbes dnrch Alter nnd Ab-nntuing und des Werthes der übrig gebliebcucn Gebäudetheile und Materialien; l») bei Waren, Rohstoffen, Produkten, Vieh nach dem Tagespreis und nach Maßgabe ihrer Onalität und Beschaffenheit; ) bei Mobilien, Hausgerathen und allen übrigen Gegenständen nach dem Anschaffungspreis, mit Berücksichtignng des Mindeiwerthcs durch Alter, Gebrauch oder Mode. Der zur Versicherung beantragte Werth gibt also weiter keinen Maßstab, als daß er die Grenze feststellt, bis zu deren Höhe der Versichertc dic Vergütung des vou ihm uachgcwieseueu wabren Werthes der verbrannten oder durch Braud beschädigten Gegenstände von der Gesellschaft zu forderu berechtigt ist. Die Versicheruug selbst begründet weder einen Beweis, uoch eine Nechtsvcrmnthnng für das Vorhandensein und den zu ersetzenden Werth der versicherten Gegenstände. Sind dic versicherten Gegenstände znglcich bei anderen Anstalten versichert, oder übersteigt deren Werth ohncdicß dic versicherte Summe, so wird dcr Schaden pro rl>!n vergütet; ebenso, wenn in dcr Polizc ein bestimmter Antbcil als Selbstvcrsichcrnng ausgedrückt ist. Ist dagegen der Werth der zur Zeit des Brandes vorhanden geweseueu Gegenstände geringer als deren Versicherungssumme, letztere möge auf Taxation beruhen oder nicht, so wird der Schaden nur nach jenem geringeren Werthe vergütet. §.' U. Bei beweglichen Gegenständen ist dcr Versicherte verpflichtet, ciuc spczicllc Schadenrcelmung binnen 14 Tagen dem Agenten oder dcr Gesellschaft cinznrcichcu, aus wclcher ersichtlich ist, welche Gegenstände znr Zeit des Brandcs überhaupt vorhanden gewesen, welche verbrannt, beschädigt oder abhanden gekommen, sowie welche gerettet und unbeschädigt gc blieben sind. In dieser Schadcm'cchnung sind ferner die speziellen Wertbc nach Grundsatz des §. 8 gc> wissenhaft anzugeben und darf darin weder ein nicht vorhanden gewesener Gegenstand als verbrannt oder abhanden gekommen angegeben, noch ein geretteter verschwiegen werden. H. !<>. Die Gesellschaft hat das Necht, eine jede anf den Schaden nnd dessen Ursachen bezügliche Untersuchung und Vernchmung eintreten zu lassen, und der Versicherte ist verpflichtet, zum Beweise dcr Nichtigkeit seiner Angaben allc in scincm Bcsitzc befindlichen oder znr Verfügung stehenden Bücher und Nachweise vorzulegen, oder jedc sonst von ihm geforderte Auskunft der Wahrheit gemäß zn ertheilen, anch auf Verlangen die Schadcnrcchnung eidlich zu erhärten. ß. 11. Die Ermittelung dcr Brandschäden gc> schicht entweder dnrch gütliche Uebercinkunft, oder durch Abschätzuug von Sachverständigen, vou dcncn der Versicherte den einen und dic Gesellschaft deu au> dern ernennt, nnd deren Kosten jeder Theil zur Hälfte trägt. Der Versicherte ist vcrpfiichtct. dic durch Brand beschädigten Gebäude bis zur beendigten Abschätzung in ihrem Znstande zn lassen. §. 12. Der Versichertc kann niemals die Uebernahme des versicherten Gegenstandes von Seiten der Gesellschaft gegen Be;ab!nng der Vcrsicherungs-Summc verlangen, oder mit andern Worten: er kann niemals abandonniren. Nach geschehener Schadencrmittclung bleibt der Gesellschaft'die Wahl: ü) dic verbrannten Gegenstände in nüllu-ü zu ersetzen und dic beschädigten an sich zu bringen; !>) die abgebraunten nnd beschädigten Gebäude wieder herstellen zu lasseu und die Ueberblribsel dazu zu verwenden oder zu behalten. Wenn sich die Gesellschaft für keinen dieser Fälle erklärt, so wird der ermittelte Schaden uach erfolgter Liquidation bar bezahlt (§. lii.) H. ÄVcssfall des ) angeben, wobin, d. b. in welche Gebändc nach dem Ausdruschc der Garben die Körner — ebenso das Stroh, die in Tristen nnd Echobern versicherten Fruchte sobald sic ciugefabrcn werden, gebracht werden sollen, weil sonst die Versicherung darauf nicht in die späteren Aufbewahrungsorte übergebt. H. 3. Als versichert werden sämmtliche Früchte betrachtet, welche dcr Versicherte von den beantragten Gattungen in dcr Ichten Erntc gewonnen bat, einschließlich dcr zur Zeit derselben etwa noch aus voriger Ernte übrig gebliebenen Bestände. Hat dcr Versicherte nnr ein geringes Quantum versichert, so bleibt er für das Mehrgcwonncne Sclbstversicherer nnd das sich hiernach ergebende Verhältnist dcr Selbst-vcrsichernng bis znr nächsten Ernte in Kraft. Eine Ausnabmc von dieser Ncgcl tritt ein, wenn cinc Vcrncbernng zu einer Zeit, wo ein Tbeil dcr Ernte-vorrätbc bereits verbraucht ist, nur mindernng der versicherten Bestände in dem Ver-bältnissc angenommen, wic solche bei cincr täglichcn gleichmäßigen Abnahme dcr Vorrätbc vom 1. September an dnrch Aussaat, Verkauf und Konsumtion und sonstige Naturalvcrwcndnng am Tage des Brandes sich berechnen würdc, und cin Schadcucrsat) für die wirk-liä, verlorenen Früchte kann also nur bis zu dieser Höbc gcwährt wcrdcn. So lange Erntefrüchtc in Tristeil oder Schobern stehen, gilt dcr Bestand in sokbcn bci Berechnung dieser Vcrmindcrung als un-vcräudcrt. Wenn hingcgcn dic Versicherung übcr dic Zcit dcr ncucn Ernte hinaus fortbesteht, so sollcn die von dcn versicherten Gattungen ncu gcwonucucil Früchte stets sogleich wicdcr für versichert gelten, sobald dicsclbcn in dic angcgcbcnen lokale wicdcr eingefahren worden sind. H. l). Dic Versicherung ans Früchte im Freien (Tristen, Schober, Kegel) kann genommen werden: ») auf bestimmte Schober mit genauer Angabc dcs Inhalts cincö jcdcn einzelnen und Vczcichmmg d^ Örtcs, wo dcrsclbc steht, oder aber I') bci Vcrsichcrung anf mchrcrc Jahre, auf: „alljäll,'' lich in Schobcr ?c. zu schcndc Früchte." Für lel)tcrc Bn'sichernngsart wird z>var cin clivas billigcrcr Prämicnsah gewährt, dic Versicherung ist abcr n::r nntcr dcr Bedingung giltig, daü dem Agen-ten der Gesellschaft sogleich, odcr doch spätcstcns binncn drei Tagcn, nachdcm Schobcr anfgestellt sind, dcrcn Inbalt uud Stcllc voiu Versicherten schriftlich anfgcgcbcn wird. Bci Verlust des Anspruchs auf Schadcncrsah inüsscn die versicherten Schobcr auf mindcstcns 20 N>cncr Klaftcr Entfernung von andcrcn Schobern, als von Gcbäudcn u. s. w., völlig freisteheil. §. 7. Die Versicherung dcr Vichbcständc cr< folgt nach Gattnngen nnter Angabc drr Stückzabl nnd >n cincnl Dnrchschnittsprcisc für das Stück jeder Gattnng, zwar mit Angabc dcs gcwöhnlichc» Staitdortcs, wclchc Angabc auch dllrch dcn Vcrsichcr-tcn zu vcrtrctcn ist. jcdoch bci ungcwöhnlich und periodisch eintretendem Wechsel der lokale zu Nccht bestehend in dcn sämmtlichcn zn dcm vcrsichcrtcn Gntc qchörigcn Wirtl'schaftsgcbäudcu. Sollcu lverth-volle Thiere, als: Kutsch «und ^,nrnspfcwc, Znch^' stiere ?c. zu einem bcllimmtcn höhcrcn Wcrthc vcv' sichert werden, so müssen dicsclbcn, sowic dic Ställc, in denen solche stebcn. speziell deklarirt werden. Dicsc Vcrsichcrnng bcstcht für das gan>c Vcr' sichcrnngsjahr uud gilt zugleich gcgcn Bliyschlag alls allcn ^'ändcrcicn dcs Gutcs und ocn dahin fühn»' dcn Wcgcn. §. 8. Dic Vcrsichcrllng dcs todtcn Invcntarii nach dcn vcrschicdcncn Gattnngen erfolgt zwar »u Angabc dcö gewöhnlichen Standortes, jedoch zu ^cch bcstchcnd iil allcn zu cincin Gutc gchörigcn OcbaU' dcil uud Höfcn, ohuc Bcschränknng anf bcstilnnltc Lokalitätcn.