Beilage zur Laibachcr Zeitung. Es hat die königl. hungarische Statthaltercy unter 27 Okt. En'vfana 27. Nov. lehhin hieher erinnert, wicnach sich auf den Däusern des Joseph Souvaique in der Iosephsvorstadt zu Tcmes-war für den Wiener Wechsler Kühner und Kompagnie, nach borgängiger am 30. März 1780. erfolgten Intabulazion in dem städtischen Grundbuche 2848 fl. 42 kr. vorgemerkt befinden. Da nun gedachter Schuldner Joseph Saubaiqne unterdessen Morden sey, bevor diese Kühncnsche Forderung für getilgt angesehen werden konnte, der benannte Kreditor aber in Hinsicht dieser Forderung sich noch nicht gemeldet habe, hingegen der Wittwe des gedachten Schuldners zu wissen nöthig sey, ob diese Schuld noch auf den Häusern ihres verstorbenen Ehemannes hafte, oder, wie behauptet wird, sckon getilgt sey? So habe der Stadtmagistrat zu Temeswar dem benannten Wechsler Kühner uud seinen Erben zu Beibringung des Erforderlichen die Frist eines Jahres und Taaes seit 1. Sept. i8c>l. zu rechnen, mit dem Beisatz bestickt, daß wahrend dieser Frist die gedachter Kreditores über ihre Forderung so qcwisi sich leqitjmiren sollen, als sie im -widrigen sich selbst 'zuzuschreiben haben werden, daß diese Schuld auf ferneres ylnlanacn der Wlttwe Sauvaique gehörig ertabulirt, und aus d/n'Grundbuch ausgelöscht werde; Auf dießfalliges Ersuchen der k Statthalterey, wird daher diese Verfügung anmit bekannt gemacht. Laibach den 2. Dez. 1801. ____________ Da^aut"cines hohen Hvfkanzleydekrcts vom n. Nov. d. F. bewilliaet worden ist, daß die Poststrecken von koitsch nach Planino und nach Oberlaibach mit Anfang des Jahres '802. ftwohl von Reisenden, als auch für alle ararial-und Hofdirnste als ganze Posten bezahlet werden; so wird die Erhöhung der bisherigen driviertelposten bon Oberlaibach aufLoitsch, und von da nach Planina zu ganzen Posten zu Jedermanns Wissenschaft kund gemacht. Lmbach den 5. Dez 1801. Den 20. ^än. des k. I. 1802. wird von 9 bis 12 Uhr Vor" mittag die der"R.F.Hen'schaftRupettshof eigenthümlich geßorlzze derPfarr Stoppitsch, Dorf Hschermoschnig, unweit der Karl- Landsttasse gelegene Mahl- und Saagmühle durch öffentliche in dem Mahlmtthlgebäude zu Tschermoschnig ins Ei- ^DUgen^feilgebothen werden. DicKaufsbedinguisse können währenden ^^gewöhnlichen Amtsstunden von Jedermann zu Rupertshof eingese^ hen werden. ^ ,, Von dem Magistrate der k. k. Hauptstadt Laibach, wird allen jenen, die auf den Verlaß der verstorbenen Magdalena Marint-schitsch Lotto-Beamtens Frau aus was immer fur einem Rechts-gründe einige Ansprüche zu stellen vermeinen, hiemit aufgetragen, daß sie solche den 24. k. M. Dez. Nachmittags um 3 Uhr am hiesigen Rathhause sogcwiß anmelden, und rcchtsgiltig darthun sollen, als wldrigcns der Verlaß ohne weiters abgehandelt, und den betfefenden Erben eingeantwortet werden wird. '^ ^ Laidach den 27. Nov. 1821. Ku r r ende. Warnung des Publikums vor dcm Umlaufe unächter fra»l- zäsisckcr Laubthaler. Es ist in Erfahrung gebracht worden, daß einige unächte französische Laubthaler in das Land gebracht worden sind. Nach dem Befund des Wiener Hauptmunzamtes sind dieselben den ächten im Gepräge vollkommen gleich, der Schwere nach aber verschieden, und zwar thells schwerer, theils leichter, als die ächten. Eden so lst der tnnerliche Werth dieser un-ackrer Thaler verschieden, doch immer beträchtlich, und mehr als um die Hälfte geringer, als jener eines achten. Gegen leztere ist die Farbe dieser unächten Thaler etwas, aber fast unmerklich bläulicher, und der Klang im Aufwerfen etwas dumpfer. Am sichersten sind sie zu erkennen, wenn dieselben am Rande mit einer Feile gerizt, oder gestrichen werden, wo sich alsdann durch die röthliche Farde des Metalls die Unächtheit dieser Thaler zu erkennen giebt. Vor der Annahme derselben wird auf hohe Hofkanzley - Ent-schlieffung vom 22ten v. empfangen den Nen d. M. Jede r-m ann hiemit gewarnet. LlVibach den 2. Dezember v8" ^. Da die auf unbestimmte ?eit beurlaubte Mannschaft des K. K. Fuhrwesens-Korps, welchen bey der Auflösung die aranallzche Mon- tur bctMlassett wurde, sich noch immer der Hutrosen und Federbusche bediene, die Tragung dteser Unterscheidungs-Zeichen nur den wirklichen dienenden K. K. Fuhrwesens-^nechten, nicht aber der auf unbestimmten Urlaub entlassenen, dermahl der Civil- Gerichtsbarkeit ganz wird den auf unbestimmte Zeit beurlaubten Knechten des K. K. Fuhrwcsens-Korps hiemit befohlen, die obenerwähnten beyden militärischen Unter-scheldungs - Zeichen alsogleich abzulegen, und sich auch übrigens angelegen seyn zu lassen, sich sobald wie möglich demCivilstande, in den sie dermahl zuruckgettettcn sind, gemäß zu kleiden, worüber sämmtliche Obrigkeiten zu wachen haben. Wien den 14. Nov. 1801. Von dem Magistrate der t. k. Hauptstadt Laibach, wird allen jenen, die auf den Verlaß Hcs verstorbenen Sebastian Bold sogenannter Spitalsschneider aus was immer /ür einemNechtsgrm;-de einige Ansprüche zu stellen vermeinen, hiemit aufgetragen, daß sie solche den 22. k. M. Dez. Nachmittags um 3 Uhr am hiesigen Ratl)hame sogewiß anmelden, und rechlsgiltig darthun solle!l,als in widrigen der Verlaß ohne welters abgehandelt, und.^N Detto__nem» » , ^20 kaibach den 2. Dez, iFo». L 0 t t 0 z i e h u tt g. De» Z.Dez. 1801. sind in Laibach folgende Zahlen gehoben worden: 6. 36. 55. 76. 29. Den 19. Dez. wird in Graz gezohen werden» W^Mach dcn 29. No«. ..8°'.^ U <^ uf ausdrückliches Ansinnen der Höchsten Hof-und hiesigen Ho-k hen Landesstelle, und in Anbetracht der von Hochbelobter Stelle diesem Fürst-Erzbischöfiichcn Ordinariate bor Augen gelegten, durch dte Erfahrung selbst erprobten so grossen Theuerung aller kebens-bedürfmße, die derzeit die höchste Stufe erreichet, sohin Familien, die sonst ein bequemes Auskommen hatten, in Dürftigkeit, ärmere aber in einen, elenden Zustand versetzt hat, haben sich Se.Hoch-fürst-Erzbischöftlche Gnaden unser Hochwürdigster Herr Ordinarius bewogen gefunden aus Oberbirtlicher Macht von dem Tage der dlesfälligen Verlautbarung auf ein Jahr an allen Fasttagen (mit Ausnahme aller Freytage, des Tages bor dem Christtage, der drey lezten Tage in der Charwochen, und des Samstages vor den Pfingsten, an welchen das Fleischeffen verbothen bleibt) den Fleischspeisen-Genuß doch mit dem Beysatze zu erlauben, daß es nicht gestattet seye, an dispensirten Fasttagen Fischend Fleischspeisen untereinander zu genießen. Nur muß man allen jenen, dte sich dieser Erlaubniß gebrauchen wollen, zu ihrer Benehmungs Wis-scnhaft eröffnen, daß andurch das ganze Fasten-Geboth, nemlich die Pfllcht des Abbruches, und der nur einmaligen Ersättigung an den gebothenen Fasttagen in der Adbentszeit, und Mägigen Fasten .keineswegs aufgehoben, sondern, daß man diesen Abbruch zu erwähnten Zeiten nebst dem Fleischqenuße genau zu beobachten verbunden sey. Se. Fürsterzbischösi. Gnaden versehen sich nebstbey, daß jeder gutdenkende Katholik die Milde der Kirche, die dort, wo es dlc Umstände erfordern, immer nachsichttich ist, beherzigen, an Freytagcn und den übrigen vorbehalte«»?,, Tagen s