127 Amtsblatt zur Laiimcher Zeitung 3tr. 18. Freitag den 23. Jänner 1874. (32) Nl. 408. Schwurgerichtssihungeii. Das k. k. Oberlandesgericht sür Steiermark, tarnten und Krain macht hiemit bekannt, daß gemäß H 29? der Strafprozeßordnung vom 23sten Mai 1873, Z. 110, R. G. Bl. die Reihenfolge ber bei den nachbenannten Gerichtshöfen im Laufe des Jahres 1874 abzuhaltenden ordentlichen Schwur-gerichtssihungen bestimmt wurde, wie folgt: >. beim e. e. LandeSgerlchte Laibach : erste am 23. März, zweite „ 26. Mai, dritte „ 27. Juli, vierte „ 28. September, fünfte „ 30. November. >«. Nei dem k. k. Kreisgerichte VludolfSwertb: erste am 16. März, zweite „ 15. Juni, dritte „ 14. September, vierte „ 14. Dezember. Graz, am 14. Jänner 1874. (31—2) Nr. 121. Gerichtsadjuncteustelle. Bei dem k. k. Bezirksgerichte in Krainburg ist eine systemifierte Gerichtsadjunctenstelle mit der IX. Rangtlasse und den damit gesetzlich vcrbun-benen Bezügen zu befetzen. Die Bewerber um diese Stelle, zu deren Erlangung jedenfals die Kenntnis der krainijchen (slovenischen) Sprache in Wort und Schrift erforderlich ist, haben ihre gehörig belegten Gesuche bis 10. Februar 1 874 bn dem gefertigten Präsidium im vorschriftsmäßi-M Wege zu überreichen. 5!"bach, am 21. Jänner 1874. S. k. Landesgerichts-Präsldium. (23—3) Nr. 93. Adjunctenstelle. Bei dem l. l. Bezirksgerichte in Egg ist eine Wemisierte AdjunctensteUe mit der 1X^ Rangs-llasse und den damit gefetzlich verbundenen Bezügen zu befetzen. Die Bewerber um diese Stelle, zu deren Er Fügung jedenfalls auch die Kenntnis der kraini-lchen (slovenifchen) Sprache in Wort und Schrift "forderlich ist, haben ihre gehörig belegten Gesuche bis 5. Februar 1874 bei dem gefertigten Präsidium im vorschriftsmäßigen "Wege zu überreichen. Laibach, am 16. Jänner 1874. O. k. j'andesgerichtopräsidiun». (24-3) Nr. 353. Kundmachung. Da infolge der am 4. d. Httö zu Silben .dorf, Gemeinde St. Michael Stovii, am 8. d. Mts. "n Viarlte Seisenberg und am 14. d. Mls. in oer Stadt Rudolfswerth und in der Ortschaft ^otendorf, Gemeinde St. Michael Slopii abge-yaltenen Schluhrevisionen die Rinderpest als er-Men erklärt wird, so werden alle BerlehrSbc-Mänlungen in den vorerwähnten Ortschaften aufgelassen. ^ siachdem die Stadt Rudolfswerth, fowie die gemeinde Seisenberg und St. Michael-Slopii in "«n Seuchengrenzbeznt einbezogen sind, fo bleiben « Bestimmungen des tz 27 des Gefetzes vom ^Ulu 1868 R.G.B. Nr. 118, noch in voller ^"kfamkeit. am ,^ ^zukshauptmannfchaft Rudolfswerth, "" 14. Jänner 1874. Der l. t. Vez!rt«hal,plmann: Ekel. (37) Nr. 496. Rinderpest. Die Rinderpest ist am 14. Jänner auch in Gothendorf (Inäigöinn.) als erloschen erklärt worden. Es erkrankten bei einem Biehstande von 17 Stück Rind in 3 verseuchten Höfen ii Stück. Hievon wurden 5 als krank; 3 als verdächtig gekeult, eines ist gefallen; Gcsammtvcrlust neun Stück. Laibach, am 1«. Jänner 1874. (26—3) Nr. 333. Rinderpest. Mit Rücksicht auf die im Nachbarlande Kroatien herrschende Rinderpest und mit Rücksicht, daß in der hierdezirkigen Ortschaft Bistrih der Ausbruch der Rinderpest constatiert worden ist, wird als Seu chengrenzbezirk im Einvernehmen mit den betheiligten k. k. Bezirkshauptmannschaften erklärt: 1. Der ganze politische Bezirk Tfcherncmbl bestehend aus den Gerichtödezirken Mottling und Tschernemdl; 2. aus dem politischen Bezirke Rudolfswerth die Gemeinden Tschermoschnitz, Pöllandl, Töplih, Maichau, Ccrovc und Igleml; 3. aus dem politischen Bezirke Gottfchee die Gemeinden Nesselthal, Unterdeutfchau, Graflindcn und Mosel, und treten mit heutigem Tage die Bestimmungen der §H 21 und 27 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 betreffend die Hintanhaltung und Unter^ drückung der Rinderpest in Wirksamkeit. K. k. Bezirkshauptmannfchaft Tschernembl, am 16. Jänner 1874. (19—3) Nr. 21. Kundmachung der k. k. Slclmlocalcommijslon Laibach wegen Ueberreichung der Einkommen steuerbekeuutuiffe pro KD34 Auf Grund des im Meichsgesetz blatte vom TR. Dezember Rw? s unter Nr. RVR veröffentlichten Gesetzes vom >H. Dezember R^7H, mit welchem das Ministerium zur Hort-erhebung der Steueru und Abgaben nach Mallgabe dcr gege,zwärt,g gil tigcn Bcfteuerungsge?etze fnr die^eit vom «Jänner bis Ende RG74 er «nächtiget wurde, wird nachstehendes f«ndge«»acht: ^jur Ueberreichung der Bekennt-«iffe ub^r das Einkommen von «Han dels- und Gcwerbs, dann sonstigen ste«erpftichtigenUntcrnehmungen,vvn Pachtungen und stentcn, und endlicl, der Anzeigen nber stehende Zahreobe znge behuss der Eiutommensteuerbe meffung pro >G^^ wird mit Bezug auf den hohen Miuisterialerlah von» 8. Oktober «G«e^,H. 4H5«>3—2«H, die Frist bis <3»nde Jänner R^?4 festgesetzt, und werden die p. <. Ein-kommeusteuclpftichtigeu der Htadt ^laibach mit Hinweihuug auf den K HH des Einkommensteuergeseyes eingela den, ihre Faffionen und ructsichllich Anzeigen innerhalb der vbbezeichne ten Frist bei dieser t. k. Steuerlocal commission zuverlässig zu überreichen. Die gedruckten Vlankete zu den Faffivnen und Anzeigen werden hier amts ««entgeltlich verabfolgt. Bezüglich deren Verfassung wird mit Hinweisung auf K HH des Oin kommensteuergesetzes bemerkt: R. Bei den Bekenntnissen nber das Ginkommen der ersten Klaffe von Handels, Fabriks- und Gewerbs-unter»>ehmungen und von Pachtungen sind zur Ermittlung des durch lchnittliciien Einkommens die Ein nahmen der Jahre KW?l, Atz« und FU7it unter Beobachtung der KK «tt und R« des Einkommensteuer gesetzes zu Grunde zn legen H. Jene, welche ihre Gewerbe verpachtet haben, habe« i« ihren Bekenntnissen die Pächter namhaft zu machen und anzugeben, in welckem Htadttheile und in welchem Hanse der Gewerbebetrieb stattfindet, dann welchen Betrag sie fnr die Ueberlas sung der Gewerbseonceffiou erhal ten. Die Gewerbspächter aber haben abgesonderte Einkommensteuer Be tcnntniffe vorzulegen. 5. Die stehenden, d. i. vorhinein festgefetzten Bezüge im Iahresbetrage von mehr als KHßZ ft. find von den Privatkaffen oder den Verpflichtete«, von welchen dieselben an den Be zugsberechtigten auszuzahlen sind, an zuzeigen. Diese Anzeigen haben nebst Bar gehalten der Bediensteten auch die denselben allenfalls zukommenden Vta turalbezüge zu enthalten. Andere Arten des nicht in stehenden Jahres gebühren vorhinein bestimmten Ein kommens der zweiten blasse sind von den Steuerpflichtigen auf gleiche Art Wie für die rste A lasse vorgezcichnet einzubekennen. 4. Die Bekenntnisse über Ainsen und Renten der dritten Hlaffe sind nach dem Stande des Vermögens vom HK. Dezember Rw?H zu ver fassen. Es sind zu fatiereu: die Inter essen und slenten von allen Hapita lien, bezüglich welcher dem Schuld «er das Stecht zum Abzüge der Ein kommensteuer gesetzlich «lcht zusteht; beispielsweise die Interessen von Pur tial Hnpothekar Anweisungen, die Hinscn von Dienst, HeiratS uud sonstigen wie immer gearteten Bar eautione« der <5ivil uud Militär personeu, die Hins« n von Privatobli gationen, die Leibrenten, die Einsen von auf steuerfreien Häu»ern versicherten Kapitalien, dann die Hin»en von Pfandbriefen oder Hchuldverschrei bungen der k. t. priv. allg. osterreichi schen Bodenc»editanftalt tc tc. Von der Fatiernng ansgenommeu sind nur die Hinsen von Staats, öf fentllchen Fonds und ständ»^chen Obligationen, bei welche« ohnehin gleicr, ««mittelbar der Einkommen fteuerabzug bei der betreffenden Haffe gemacht wird. H. Die Prnfnng n«d Stichtigstel lung der Bekenutnisse u«d Anzeigen, dann die Stenerbemessung wird «ach den bestehenden Vorschriften erfolgen. Ueber allfällige Aecurse wird die hocklobliche k k. Finanzdirection ent-scheiden. Laibach, am HH. Jänner «^^4. K. t. Lteuerlocalcommisfion.