I^r. 315. Donnerstag den 19. September 1850. 3.1784. (2) Nr. 1533.! Edict. , Von dem k. k. Landesgerichte in öaibach wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen des Georg, Johann und Matthaus Poli^ar, als erklärten Erben, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 23. Mai 1850 verstorbenen Urban Polier, gewesenen Pfarrer zu Möschnach, die Tagsatzunq auf den 2l.Ottober l850, Vormlt-tags um 9 Uhr, vor diesem k. k. Landesgerichtc bestimmt worden, l^i welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechts- gründe Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rcchtsgeltend darthun sollen, widrigens sie die Folgen des §. 81 l b. G. B, sich selbst zuzuschreiben haben werden. Von dem k. k. Landtsgerichte in Laibach den 10. September 1850 Z. 1785. (2) Nr. 8061.' Licitations - Kundmachung für die V erzehrun gs st euer-Verpa ch-tung im Camera!-Bezirke Trieft. Von der k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Trieft wird bekannt gemacht, daß der Bezug der allgemeinen Verzehrungssteuer in den, aus dem beifindigen Ausweise zu ersehenden Steuer-bezirkcn und von den nebenbei angegebenen Eteucr-objecten am 1. October 1«50 im Wege der öffentlichen Versteigerung in Pacht ausgeboten wird. Die Pachtvcrhandlung wird auf Ein Jahr, d. i. auf das Verwaltungsjahr 1851 mit d.r stillschweigenden Erneuerung — und zugleich auf die Dauer dreier Jahre, d> i. der Verwaltungs-jahre »851, 1^52 und 1853 gepflogen, und es wird im Falle eines günstigen Erfolges für die längere oder kürzere Pachtzeit mit demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Ausrufspreis sich als der vortheilhaftere darstellen wird. Die Ausrufsprcise für jedes Pachtobject sind ebenfalls auS dem beiliegenden Ausweise zu entnehmen. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, der nach den Gesetzen und der Lanrcsvelfassung hievon nicht ausgeschlossen »st. Diejenigen, welche an der Versteigerung Theil > nehmen wollen, haben einen dem zehnten Theile des für die Verzchrungssteuer festgesetzten Ausrufs-prciscs gleichkommenden Betrag im Baren oder in öffentlichen Staatsobligationcn, der Licitations-Commission als vorläufige (Haution zu erlegen. Auch kann dafür eine einverleibte Pragmatical-Sicherheits-Urkunde mit Beibringung des neuesten Grundbuchs- oder Landtafel-Extractes überreicht werden. Zur Erleichterung jener 3>ersteigerungßlusti-gin, welche bereits Verzchrungsstcuer-Pächter sind, und einen oder mehrere Verzehrungssteuer-Bezirke des hierortigen CameralBezirkes gepachtet und ihre dicßfällige Laution geleistet haben, wird gestattet, lediglich eine Erklärung beizubringen, daß sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig für ihre künftige Verpflichtung ausdehnen wollcn. — Es muß jedoch in diesem Falle der betreffende Pächter nachweisen, daß er mit keinem Pachtzinsrückstandc von der von ihm bereits gepachteten Verzehrungssteuer aushafte. Die im Ausweise benannten Steuer- und rü'ckslchtlich Pachtbezirke werden zuerst einzeln und zwar, wenn ln einem Bezirke zwei oder mehrere Steucrobjcctc zu verpachten sind, diese beiden oder mehrere Objecte zusammen ausgcboten, c5 wäre denn, daß kein Anbot für allejObjecte eines Pachtbe-zirkcs gemacht werden sollte, in welchem Falle auch Anbote für einzelne Stcuerobjecte des betreffen- den Bezirkes angenommen werden. Jedoch findet dort, wo der Flscalpreis nicht einzeln bestimmt ist, keine Trennung Statt, sondern den Pachtlu-stigcn ist vielmehr gestattet, Anbote auch für die Pachtung zweier oder mehrerer Bezirke zu machen, sobald sie die vorläufige Caution auf die bezeichnete Art hinreichend erlegt haben. Außer den mündlichen, ist es auch gestattet schriftliche, auf 15 kr. Stämpelbogen geschriebene Anbote für die Pachtung eines oder mehrerer, oder für alle Bezirke zu machen. Dieselben müssen jedoch vor dem Anfange der mündlichen Verhandlung, d. i. längstens bis zum 1. October 1850, vor dem Beginne der mündlichen Verhandlung überreicht und mit dem Cautionsbetrage versehen seyn. Die schriftlichen Offerte werden nach geendig«-tcr mündlicher Versteigerung in Gegenwart der Pachtlustigcn eröffnet und bekannt gemacht. Mit der Eröffnung der schriftlichen Anbote schließt der Liutationsact, und es wird bis zu dem Zeitpuncte, wo von der competenten Behörde über denselben entschieden worden seyn wird, kein nachträglicher Anbot angenommen. — Die weitern allgemeinen Licilations - und Pachtbedingnisse können bei dieser t. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung eingesehen werden. K. K Camera!-Bezirks«Verwaltung Trieft am 12. September 1850. Ausweis für Verzehrungssteuer-Pachtversteigerunaen im Camera!-Bezirke Trieft. l ^ . «^ ^ Zeitpunct, Ausrufsprels Ort Tag ^is zu wel^ ^ Objecte von denen,------------------------------------------------------------------------ckemsckrift- ^ der Bezua der für die ?! <>5 ' ^ - ^ Name des Steuerbezirkes. Verzehrungssteuer Verzehrungö- Zusammen der vorzunehmenden ^r^ Anmerkung. ^ verpachtet wird. Steuer !____________ Versteigerung. werden ______ fi. ^kr. fl. ^ kr. _____________________ müssen. ____________ 1 Grundsteuerbezirk Sessana, das ist, im gan- zen Umfange des vormaligen politischen Bezirkes Lessana, und in den demselben ^- « von den vormaligen politischen Bezw Z 3, kcn Sanct Daniel und Duino zuge ^ « fallenen Steuergcrmindcn, sofern diese -^ A zu.,! tzameral «Bezirke Trieft gehören, 3 ^ und jetzt, nmsiHlÜch des Vcrzehrungs- Z ^ ^ Steuerbezuges bis 1. November 1S5U L «> ^ an Johann Kalisie r verpachtet sind Wein und Fleisch 14498 12 14498 !2 Z ^ ^ 2 Grundsteuerbezirk Castelnuovo in seinem gc- ^ -, genwärtigen Umfange..... Wein und Fleisch 6434 __ <;^ __ ^ " 3 3 Gruudsteuerbezirk Volosca in seinem gegen- D ^ » Di- Stcmrw wärtigcn Umfange , wohin auch die N ^ ^ ^ Oastll- Steuergemeindcn Bergud, Clana, l'lsez, ^ - A """" "''^ Scalniza und Studena des vormaligen ^ . L " d"?mt um volitischen Bezirkes Castelnuovo aehören Wn» und sslnsch ^83l) _ ^ - « ^ ^. / d„, Vctra« ^ ' ^ danuVrcmntw. in dcn zum l V ^ ^,r. 12387 fi, Z^llauSfchlussc Istricns ". 5<)5I ^ . c> k allsgcbotcn. ^hön^cn Gtimiudcl, dc»ü.- H.z.z l __ ^ " f selben Etmcrbczirll'!' . . 1««» — 1 «" Q ^ In den Steuergemeinden Bolliunz, Borst, Z ^ Bresnizza, Czcrnikal, Czcrnotizh, Dollina, ^ Draga. Grozhana, Ocisla, Prcbencgg, ^ ^ ^lhmane und St. Servola des Grund- ^, steuerbezitkcs Capo d'Istna . . . Wein und Fleisch 4U2« — 402b - i K' K. Camera!-Bezirks-Verwaltung Trieft am 12. September 1850. 72« Z. ,78l. (2) Nr. 7ttl<>. Kundmachung. Von der k k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Laibach wird gemäß Auftrages der hochlöblichen k. k. Finanz-Landes-Direction in Gratz vom »I. Sept. !«5»l», Z <>5,22 kund gemacht, daß der Bezug der allgemeinen Verzchrungs-- steuer von Wein, Weinmost, Obstmost und Fleisch und des bewilligten oder bewilligt werdenden Gemeindezuschlages für das Verwaltungsjahr 1851 mit oder ohne Vorbehalt der stillschweigenden Vertragscrneuerung für das Verwaltungsjahr Z85>2 und 1^5>3 in den neu-creirten Gerichts - und Steuerbezirken Oberlaibach, Laas, Wippach, Senosetsch, Lack, Idria, Planina und Neumarktl, deren Gc-bietsumfang aus dem Landcsgesetz- und Re-gierungs-Blattc für das Kronland Krain IV. Stück'II. Jahrgang 185« zu ersehen ist, in Pacht ausgeboten wird. Als Ausrufspreis wird festgesetzt und zwar für den Bezirk Oberlaibach der Betrag von I3.5W st. M.M. Laas » » 5» 500 „ » Wippach » >) 7.UU0 „ „ Senosetsch » » II.4W « >, Lack » „ 1tt.0W „ >. Idria » » !>.> 5.7IU ,> » Zusammen . ... 8U.0W si.M.M. Die Verhandlung findet bci der k. k. Came-ral-Bezirks-Vcrwaltung in Laibach am 28. Sept. 185U um !) Uhr Vormittags Statt, wobei zuerst jeder Bezirk für sich, und sodann alle Bezirke zusammen nach Maß des Ergebnisses der Einzclnverhandlungen ausgeboten werden. Die schriftlichen, mit dem Mproc. Vadium belegten, da5 oder die zu pachtenden Objecte genau zu bezeichnenden Offerte sind längstens bis 27. Sept. »85!» Mittags, bei der' k. k. Camera! - Bezirks - Verwaltungs - Vorstehlma. in Laibach einzubringen. Auf schriftliche Offerte, welche nach diesem Zeitpuncte einlangen, so wie auf solche, welche anderswo als an dem bezeichneten Ölte überleicht werden, und auf solche, welche mit dem lllproc. Vadium des Ausrufs-preises nicht belegt seyn sollten, wird keine Rücksicht genommen werden. Die Pachtbcdingniffc sind folgende: Erstens. Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Necht eingeräumt, während der Dauer der Pachtung die Verzehrungssteuer sammt dem bewilligten (Äemeindezu^ schlage von Wein, Weinmost, Obstmost, Maische und Fleisch, nach den in dem Circulare vom 2 aber nach dem Nennwerthe angenommen werden, oder mittelst Reaihypochck zu erlegen; nach beendigter Licitation wird blos; der vom Bcst-bieter gelegte Betrag als vorläufige Caution zurückerhalten, den übrigen Licitanten aber werden ihre erlegten Beträge zurückgestellt werden. Sind mehrere Personen zusammen Bestbicter, so haben dieselben zur ungetheilten Hand für die Erfüllung der übernommenen Contractverbindllchkciten zu haften. Sechste ns. Vor dem Antritte der Pachtung, und zwar längstens binnen acht Tagen von der geschehenen Zustellung der Ratification der Pachtvcrsteigerung, hat der Pächter den vierten Theil des für Ein Jahr bedungenen Pachtschillings als Caution in Barem, oder in öffentlichen Obligationen auf die im vorstehenden Absätze bemerkte Art, oder in Nealhypothek, die der Pächter auf eigene Kosten dem Gefalle grundbücherlich zu verschreiben hat, zu Handen der Gefällsbehörde zu erlegen, wobei der bei der Versteigerung bereits erlegte Betrag einzurechnen, oder falls die ganze Caution mittels einer Realhypothek bestellt würde, zurückzustellen seyn wird. Wird die eingelegte und annehmbar befundene Caution in der Folge durch dem Pächter auferlegte, aus dem Pachtverhältnisse entspringende Geldstrafen oder Ersähe geschmälert oder erschöpft, so muß, wenn die Geldstrafe oder der Ersatz nicht binnen ,4 Tagen erlegt wird, der abgängige Cautionsbetrag binnen eben diesen 14 Tagen sichergestellt werden, widrigenfalls der Pächter als contractbrüchig behandelt wird. Beim Beginne der Pachtpcl iode wird der Pächter von der Gefällsbehörde in das Pachtgeschäft eingesetzt, ihm der sich hierauf beziehende Auszug aus der amtlichen Vormerkung über die Verzchrungssteuerpsiichtigi'n übergeben, und selber auf aneignete Weise der Stcuerbczirksobrigkeit und den Verzehrnngssteuervflichtigen, die es betrifft, angekündiget werben. Siebentens. So wie der Pächter in allc Rechte und Verpflichtungen der Gefällenverwal-tung, mit Ausnahme der im §. 22 der oben angeführten Circular-Verordnung vom 2 angedeuteten zwei Puncte, und mit Rücksicht auf den in dem, jenem Circulare beigefügten Anhange zu diesem Paragraph gemachten Vorbehalte vollständig eintritt, so wird er hiemit ausdrücklich verpflichtet, sich auch genau nach den in jenen Circular-Verordnungen enthaltenen Vorschriften, und insoferne sie durch nachfolgende gesetzliche Verfügungen geändert wurden, sich auch nach diesen zu benehmen, und allen während der Dauer der Pachtung in Bezug auf das gepachtete Gefall ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. In dieser Beziehung wird es dem Pächter auch zur Pflicht gemacht, für den Fall der tariff-mäßigen Steuercinhebung die Einleitung der Art zu treffen, daß nach Thunlichkeit keine steuerpflichtige Partei die Anmeldung oder Steuer-cntrichtung an einen von ihrem Wohnsitze über eine Meile entfernten Orte zu bewerkstelligen genöthiget ist Derselbe ist ferner verpflichtet, den Parteien, welche sich nicht abgefunden haben, auf chr Verlangen über die tariffmäßig entrichteten Steuer-gebühren gedruckte Zahlungsbolletcn, womit der.-selbe vom Gefalle gegen Vergütung der Anschaffungskosten verschen werden wird, zu erfolgen. Rücksichtlich der im Pachtbezirke vorkommenden wird dem Pächter das Befugniß eingeräumt, von dem gesetzmäßigen Verfahren abzulassen, insofern das Gesetz auf dieselben die Arreststrafe nicht verhängt; wenn jedoch gegcn die Bestimmungen des Gcfällsstrafgesetzes cin Ablassungsbetrag ein-gehoben wird, so hat der Pächter die Partei zu entschädigen, und überdieß dasZwanzigfacke des widerrechtlich eingehobencn Betrages als Strafe an den Localarmenfond zu erlegen. In keinem Falle kann aber, wenn schon die Untersuchungsbehörde einschreitet, die Ablassung von dem gesetzmäßigen Verfahren von der Zustimmung des Pächters abhängig gemacht werden. Die Verfügung über die einstießenden Strafgelder bleibt, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, dem Pächter überlassen- Achtens: Diejenige Verrathe an steuerbaren Gegenständen, welche bei dem Beginne der Pachtung bei den steuerpflichtigen Parteien vorgefunden werden, und von diesen bereits ta-riffmäßig versteuert worden sind, unterliegen keiner neuen Versteuerung an den neu eintretenden Pächter. Dem eintretenden Pachter wird jedoch das Necht eingeräumt, die Vergütung der Verzchrungssteuergebühren und Gemeindezuschlage für diese Vorräthe, wenn eine Pachtung oder Solidarabsindung vorausgegangen ist,' von dem austrctenden Pächter, oder der vorherbestandenen Solioarbfin-dungsge sc l l sch a ft zu fordern; ist aber vor der Verpachtung die Steuer von der Gefallenverwaltung in eigener Regie eingehoben worden, so findet ein Anspruch an das Aerar wegen Vergütung der von demselben tariffmäßig eingehobencn Gebühren nicht Statt. Für jene Vorräthe an steuerbaren Gegenständen, welche beim Beginne der Pachtung im Besitze von "^^. Pflichtigen Parteien voraes..^., ^^, die Nch, wenn a».^ ^ ^ ^^ ^ ^. ^ ^.^ tnrtc der Pachtung mit dem frühern Pächter oder dcw "erar abgefunden hatten, ist der Pächter die Entrichtung der tariffmäßigen Gebühren und Gemeindezuschläge von den Parteien selbst zu fordern berechtigt. Die Angabe von Seite des austretenden Pächters oder der Steuerpflichtigen, daß die in den von den Steuerpflichtigen benutzten Räu-men vorgefundenen Norrät'he bereits in das Eigenthum eines Andern (Abnehmers) übergegangen seyen, muß bewiesen werden. Dagegen l>t der Pächter verpflichtet, bei seinem Austritte dem neu eintretenden Pächter oder dem Aerar, wenn die eigene Regie eintritt, die Verzehrungs-stcucr und Gemeindezuschläge für jene Vorräthe zu vergüten, welche an ihn tariffmäßig versteuert worden sind, und am Ende der Pachtung bei den steuerpflichtigen Parteien in wie immer gearteten Aufbewahrungsorten noch vorhanden sind, oder welche Eigenthum des Pächters selbst sind, ?2I wemi er ein Gewerbe betreibt, das zu jenen gehört, von denen cr den Vcrzehrungsstcuerbezug gepachtet hatte, in so fcrne übrigens nicht etwa dargethan werden konnte, dast die Steuer für diese Vorrathe dem Acrar schon vor dcm Pachtungsantritte entrichtet worden sey. Die nämliche Verpflichtung zur Vergütung der tariffmäsiig eingehobencn Gebühren liegt dem auötretcnden Pächter auch dann ob, wenn auf die Pachtung eine Solidar - Abfindung folgt, jedoch nur rücksichtlich der Vorräthe jener Parteien, welche dem Abfindungsvcrcine nicht beitreten, und daher diesem Letztern zur EinHebung der Steuer zugewiesen werden. Die Erhebung der am Ende des Pachtvertrages vorhandenen Vorräthe an tariffmaßig versteuerten Artikeln, wenn eine solche wegen des Unterbleibens eines Uebcreinkommens zwischen dem ein - und austrctendcn Pächter oder dem Aerar nöthig würde, wird durch einen Gefällsbeamtcn unter Beiziehung eines Abgeordneten der Ortsobrigkeit geschehen, und es werden hiezu auch die ein- und austretendcn Pächter vorgeladen wcr-dcn. Sollte den Pächtern oder ihren Machthabern wegen Abwesenheit, oder aus einem andern Grunde die Vorladung nicht persönlich zugestellt werden können, so hat die Zustellung auf die im 3. Absätze dieser Pachtbcdingungen festgesetzte Art zu geschehen. Das Nichterscheinen der Vorgeladenen hebt die Giltigkeit des Erhedungsactcs für keinen Fall auf; der den Vertrag abschließende Pächter verpflichtet sich vielmehr ausdrücklich, den auf diese Art zu Stande gekommenen Erhebungsact über die am Ende seines Pachtes vorfindigen, ihmtari f fmäßig versteue r-t c n Vorrathe als vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resultat die ihm obliegende Steucrvergütung sammt Gemcindczu-schlag entweder dcm Aerar, oder dem an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebungen werden von dem eintretenden Pächter, oder dem die eigene Verwaltung übernehmenden Aerar getragen, und der Pächter erklärt sich im Voraus mit dem durch die Gefällsbehörde dießfalls zu bestimmenden Ausmaße einverstanden, und zu dessen Berichtigung verpflichtet zu seyn. Neuntens. Wenn der Pächter bei der Einhcbung der Gebühr einen höhern Betrag, als der Tariff ausspricht, einhebt, so hat derselbe die Partei, die es betrifft, zu entschädigen, und überdieß den zwanzigfachen Betrag dessen, was er wiederrechtlich cingehoben hat, als Strafe an den Localarmenfond zu erlegen; er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtungsrechte bestellten Personen. Zehntens. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilweise an Unterpächtcr zu überlassen, allein diese werden vom Gefalle bloß als Agenten des Pächters angeschen , welcher demungeachtet für alle Puncte des Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefalle verantwortlich bleibt. - Auch ist der Pächter befugt, mit den ihm zu-gcwl7^"n steuerpflichtigen Parteien für die Dauer seiner A^e^t Abfindungsverträgc zu schließen. Vorauszahlungen der Karteien oder Untcrpächtcr werden jedoch von der Gefällsbchörde sowohl am Schlüsse der Pachtzeit, als auch in Fällen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe der ordentlichen Pachtzcit erlischt, nur in so ferne anerkannt, als solche den Belauf einer Monatsrate nicht überschreiten. Eilftens. Für den Ausrufspreis wird verpachtender Seits keine wie immer geartete Haftung übernommen, und der Pächter leistet auf das Rechtsmittel wegen einer Verletzung über die Hälfte Verzicht Ein während der Dauer ^r Pachtung eintretender zufälliger Umstand, ^lcher cine Vermehrung oder Verminderung stin/^chrung zur Folge hat, soll an den Bc-N.. - >!^" des Pachtvertrages nicht die mindeste """"derung hervorbringen können; nur in dcm Faue, wenn der Vcrzehrungsstcuer-Tariff, oder eine andere wesentliche Bestimmung der Vcr- geändert würde, diese Aenderung jedoch „scht von solcher Beschaffen- heit ist, daft dadurch wegen gänzlicher Auflic-bung des Gegenstandes der Pachtung dieser Vertrag nach dem bürgerlichen Rechte sich von selbst auflöset, hat eine Verminderung oder Erhöhung des bedungenen Pachtzinses im Verhältnisse zu dieser Aenderung einzutreten. Es steht jedoch in einem solchen Falle jedcm^en Vertrag schließenden Theile frei, den Vertrag binnen dreißig Tagen nach der erfolgten Kundmachung der eintretenden Aenderung aufzukündigen. Der hiernach aufgekündete Vertrag bleibt noch durch zwei Monate vom Tage der Auffindung in Kraft und es wird, wenn die Aenderung vor Ablauf dieses Termines in Wirksamkeit treren sollte, dcr von diesem Zeitpuncte an zu entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete ilrt bestimmt. Wenn aber binnen 30 Tagen nach crfolgter Kundmachung über die eintretende Aenderung der Vertrag von keiner Seite aufgekündigt wird, so bleibt,er noch durch seine ganze Dauer in Kraft. Wenn in dcm Bezirke des Pächters während der Pachtzeit die Pachtung berührende, verzch-rungssteuerpflichtigc Unternehmungen zuwachsen, o wird derselbe hievon nach Maßgabe der einlangenden Anmeldungen von der Gcfallsdehö'rde unverzüglich in die Kenntniß gesetzt wcrdcn. Gestattet jedoch dcr Pächter die Ausübung derselben, ohne daß die Partei den vorgeschriebenen gefällsämtlichen Erlaubnißschcin gelöst, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, so fällt der für diese Uebcrtretung der Gefällsvorschriftcn zu entrichtende Strafbctrag nicht dcm Pächter, sondern dem Aerar zu. Zwölftens. Den bedungenen Pachtschilling ist dcr Pächter in gleichen monatlichen Raten amletzten Tage eines jeden MonatS, und wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die ihm bezeichnete Cassc abzuführen verpflichtet. Wenn die Caution im Baren bestellt worden, so kann deren Betrag auf Verlangen des Pachters beim Ausgangc der Pachtzeit den drei; letzten Monatsraten des Pachtschillings zur Hälfte,' nämlich dergestalt eingerechnet wcrdcn, daß in diesen Monaten immer nur die Hälfte des entfallenden Pachtschillings vom Pächter abzuführen, die andere Hälfte aber aus der Kaution zu entnehmen seyn würde, deren Rest sohin nach geendeter Pachtung dem Pächter, wofern das Gefall keinen weitern Anspruch an ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn wird. Dreizehntes. Wenn dcr Pachter eine Pachtschillinasratc zur festgesetzten Zeit nicht abführt, so hat er nicht nur von derselben die Verzugszinsen zu 4 vom Hundert für die Zeit vom Tage, dcr auf den Verfallstag folgt, bis zur Tilgung der Rate, zu entrichten, sondern es soll dcr Gefällsvcrwaltung übcrdieß noch das Recht zustehen, den Ausstand ohne writers durch die Caution zu decken, zugleich aber die weitere EinHebung des Gcfälls einstweilen auf Rechnung und Kosten des Pachters durch einen von dcr Ge-fallöbchö'rde aufzustellenden, allenfalls von dcr Steuerbezilköobrigkcit zu beeidigenden Sequester besorgen zu lasscn, und auf Gefahr und Kosten des säumigen Pächters das Pachtobject neuerdings feilzubieten ; falls aber die Pachtocrsteigerung fruchtlos bliebe, Absindungen mit den steuerpflichtig gen Parteien einzugehen, oder die tariffmäßige EinHebung einzuleiten, und sich lücksichtlich der Zeauestlationö - und Relicitationskosten, so wie der allfälligen Differenz zwischen dem bei dcr Relicitation, odcr bei den Abfindungen, odcr bei dcr tariffmäßigen Einhcbung erzielten Betrage, und zwischen dem contractmaßigcn Pachtschillinge, und überhaupt nicksichtlich aller aus dem Con ttactsbuche entstehenden Forderungen an dcr Caution dcs Pachters, und wenn sie nicht hinreicht, an scincm übrigen Vermögen schadlos zu haltcn; ein allcnfalls sich ergebendes günstigeres Resultat dec neuen Fcilbictung oder dcr Abfindung, odcr der tariffmäsiigcn Einhcbung soll aber nur dem Gcfüllc zum Vortheile gereichen. Ucbrigenö soll es dcr Gefällsverwallung freistehen, den Aus-ruföprcis für die Nelizitalion nach Gutbesinden zu bestimmen, und wenn das Object um dem sclbcn nicht an Mann gebracht wird, auch Anbote untcr den, A,:örufspreise anzunehmen, und es soll der Pachter nicht berechtiget scyn, deßwegen Einwendungen gegen dieGiltigkcit des ^citations-actcs zu machcn. In derselben Art vorzugehen, und sich an der bci dcr Versteigerung erlcgttn vorläufigen, oder dcr nach dem il. Absätze erlegten ordentlichen Caution, so wie dcm übrigen Vcrmögen dcü Pächtcrs schadlos zu halten/ soll die Gc-fallcnvcrwaltung auch dann ermachligct scyn, wtlm dcr Elstchcr den Antritt dcr Pachtung vcr-wcigcrn, odcr die bedungene Pachttaution nicht in dcr fcstgcsctztcn Zeit leisten sollte, oder wenn vor odcr wahrend dcr Pachtung sich offenbaren wmde, dast dcm Pächter ein odcr daS andcre im zweiten Absätze dieser Pachtbedinglmgen cnt-hallenc Hinderniß zur Ucbcrnahmc oder Fortsez-zung der Pachtung cntgegen stehe. Vierzchnte ns. Ueber diese Pachtung wird kcinc bcjondcrc Ncrtragsurkundc errichtct, son-dcrn dic>cs Vcrstcigcrungsprotocoll hat nn Falle der Genehmigung dcs Bestbotes zugleich die Itclle dcr Vertragsurkunde zu vertreten, daher dassclbc sogleich nach dcr Versteigerung in dop-pcltcr Ausfertigung allscitig zu unterfertigen, und rücksichtlich dcö Erstchers mit dcr Unterschrift zwcicr Zeugen zu vcrschen scyn wird, wo sohin nach erfolgtcr Genehmigung das mit dcr Natisicationsclausel versehene ungestampelte Exemplar dem Pachter gegen dessen Empfangsbestätigung , und gegen Erlag der Stämpelge-bühr für das andere in den Händen der Gcfälls-Velwaltung bleibende, und mit dem Vorschrift-mäßigen Stampcl zu versehene Duplicat übergeben werden soll. Nur in dein Falle, wcnn das schriftliche Offert eines abwesenden Offcrenten den Bestbot enthält, wird aufG, undlagedes Offcrtcs und dcr Pachtbcdmgungcn cin förmlicher Vertrag in zwci gleichlautenden Paricn errichtet werden. Sollte dcr Offcrcnt sich weigern, diesen Vertrag zu unterfertigen, so vertritt das ratifi-zirte schriftliche Offert in Verbindung mit den ! Licitanonsbedingniffcn die Stelle der förmlichen Vertragsurklmdc, und haben die im vorhergehenden Absätze festgesetzten Rechte der Gcfällsverwal-tung einzutreten. Fü nfzeh ntens. Für den Fall, wcnn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, stellt es den mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frci, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgchaltcncn Erfüllung des Vertrages führen, wogcgcn abcr auch dcm Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dcm Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. Sechzehn tens. Wird dicsir Vertrag nicht schon ausdrücklich auf eine bestimmte Zeitdauer geschlossen, so kann er von Seite des Aerars drei Monate, von Seite dcs Pächtcrs abcr bis 15,. Juli vor Ablauf des Wcrwaltungöjahrcö aufgekündiget werden. Diese Aufkündigung muß von Seite des Pächters, wenn sie beachtet werdcn soll, bei der Cameralbczirks - Verwaltung, in deren Bezirk das gepachtete Object gelegen ist, innerhalb der festgesetzten Frist überreicht werdcn. Erfolgt keine Aufkündigung, so hat dcr Vertrag auf ein weiteres Jahr unter denselben Bedingungen, unter denen er abgeschlossen wurdc, zu gcl-ten, für jeden Fall erlischt derselbe aber auch ohne gegenseitige Aufkündigung mit Ende des Verwaltungsjahres 1853 Siebzehn tens. In Folge hoher Fincmz-Ministerial - Hlerordnung vom 5. Juli I85,l>, Z. «844, wird mit Beziehung auf die §§ 5/ 13, 15, 48 und VI5 dcr neuen IurisdiccionS-Norm hiemit ausdrücklich bestimmt, daß die aus gegenwärtigem Versteigerung-Protocol!«, oder aus den, auf Grundlage dieses letzteren abgeschlossenen Vertragen clwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten , — das Aerar mag als Beklagter odcr als Kläger eintreten, so wie auch alle hierauf Bezug habenden Sichcrstellungs - und Execu« tionsschritte bci dcmjcnigcn im Sitze des k. k. Fiscalamtes befindlichen Gerichte, dcm dcr Fiö' cus als Beklagter untersteht, durchzuführen seyen. K. K. Camera! - Bezirks»Verwaltung. Laibach am 13. September 18'»0. 722 Z. l?tt!,. (3) Nr. 755HVI. Kundmachung. Von der Camera! - Bezirks - Verwaltung in Laibach wird bei dcm Umstände, alö die erste i!i-citation kein günstiges Resultat gcliefen hat, kund gemacht, daß dcr Bezug der allgemeinen Ver-zehrunqssteuer von Wein. Wein - und Odstmost, dann Fleisch auf das Verwaltungsjahr 185 l, mit oder ohne Vorbehalt dcr stillschweigenden Vertrags - Erneuerung, in den neu creirten Gerichts- und Steuerbezirken Egg ob Podpttsch und Wartenderg in Pacht ausgcbcten wird. Als Ausrufspreis wird für den Bezirk Egg der Bttrag von 8WU fl., (sage Achttausend Gulden M. M.). wovon aus Wein und Most.....7UUU st. und auf Fleisch .... 1UUU si. entfallen, — und für den Bezirk Wartenbcrg 117W si., sage: Eilftauscnd Sieben Hundert Gulden M. M. entfallcn, fchgesctzt. Die Verhandlungen finden dc» dcr k. k. Ca-meral - Bezirlö-Verwaltung in ^aidach Statt, und zwar für den Bezirk Egg an, 23. September und fur Wartenberg am 24, September 1tt50, il, beiden Fällen um ll) Uhr Vormittags. Die schriztl'chell, mit dem lUH Vadium belegten Os« fette sind für Egg bis 22 , für Wartenberg bis 23. Sept. IU5U Mlttagb, bei der k. k, Cameral-BczirkS-VciwaltluigS - Vorstehung einzubringen. Die übrigen Licitatiousbestilnmungcn sind aus dcn Amtsdlattcl'n der „Lalbaä'er Zeitu»lg" vom 5., «. u. 7. September l«.',U, 0ir. 203, 204 und 205, und in der Amtskanzlei deS k. k. F. W (Zommiffälü in Stem zu ersehen. K. K. Cannral' Bezirks - VenvallUtig Laidach am 11. September l8ÜN,,,.^^.^ ,^^'^^ Z. 1772. (2) Nl. 3496. E d i c l. Von dem k. f. Neziksgtliäilk Walteilberg wi'd hicnü! dekainN gemach«: Das k. k. ^.indcö^rnchl zli Lndack iVu nul l^vl'ß von» 3. Scp'cmber >. I., Äir. l^!43, dcn M^liln Pr^>i >ikar vui^ X >>u sei>nm (^uruul dtn Hrn. Maüdäus HtechNter van 6»V2 defteUl und idm unle» (5inem d,e Vermögens Vciw.-Itung seines Plodigus Walienbelg den w. Scplembcr 1850. Z7V779""(2) ^n'H,'^ ,/' 3ir73257. E d i c l. Vom geserligten Bezirksgerichte wird blkanni f,cmicht: OS sey mic Bescheide vom 2l. August l^50, sir. C. 3257, die erelulive Feilbielung d»r, der Agük^ Ll'lislcg ssfl)ön^en, im ^ruttdbucdc del Hc,»sch,fi Rclf>'i!> «>»l» Ul1>. Zol. 9^3 cischemeiiden ^c.il r.n ^)ls. 0'. 15 j>u Sodtlschiz, wegen »cm Ma-N'iu5 Gnidza von )ii»>dc>ae,eull) , sessional dec- iln. ton ^)tovlif, scduldiqen ltt0 fi. <:. «. «., im Reajsu milungöwt^e dewiUigcl, und zur Vomahme d>e e>st« Tagsaliung au! den l. Ododes, die zweiie aus te,, 31. October, die dune auf del, 30. Noumiber 1850, jedesmal um die zeinuc Frülistilnde im Orie Eodtl> scl'itz mit drm Beisahe i"'gcl,'l0>,el wurden, daß di, ^ie.ilicat erst bei dcr dritten Tciglalnl auch unler dem Schäc.uingswlrlhc pr. 599 fl. wird Hinlangegeben »verden. Der Grundbuchserltact, Schahlmgöprotocoll und Bedi ignistc lönnrn yiergeclchts tlng>,'sel?en werdcli. K.k- Bezilksgerichi ^eifcliz am 2l.?lugust »850. Z. l77U. ).'^nlin Kol'le, Ioscpy Puzel, Anton Peinig), Gcorg ^ouschin. Maliin ilioultt, Simou ^ie^le,, A»,l)!l ^iovak, Georg M, tol. Malhias «tovak uno Micdael !)touak, und ihren gleichfalls uilbekannlen l^lbcn milicls gegenwärtige» ^dilles erinnert: iis habe wioer dieselben Kranz Ochtscharr von Rrijniz die Klage aus 3^criäl)r^. uno Llloschenertlarung nachstehenOer, auf seiner im Grund« buche der Herrschaft NeislUz «nli U>b. 8ol. l 0l)l^ kommenden Neall',ai hallenden Sal-pusitN, nämlich' u) jener zu Ounsten dcS Mathias Kosina und ^eoig Puzel od 60 fi., aus dem Schuldscheine . et iulul). 22. z^bl. 1793. c) Jener zu Gunsten des Martin Konte ob löli si., aus dem Schul^briele cl. ut, il»!:lli. 22. ^e!?,. 17 9^. cm Schuldbriefe ?93. l'^ Jener zu <Älü,sten deZ Georg Louschin od 22 st., nus dem Schuldbriefe l!<1s>. «l illiul). '^l. ^ebl. 179:'. ^) Jel.er zu Gunsten de5 Marlin '^iovak ob 40 st., aus dem Schuldbriefe . '" '1793. l) Jener zu Gunsten des Mathias Novak ob 12Usl. 4 tl,., all) dcm )Kcr.;I ichc l.i»l), 1. Ma^ 18l7, hnramls eiilgtbracht, wo^irer die Vel-yandluligsiagst^ul.g aul d«>, «. viouember lü'äl) l»ul) um u Uhr, vor diesfW Heuchle anaeoidnci i^vlDe.! ,si. - "' H>as Gericvl, dcm dci AüfenN)aU der ^cttagtln und deren Uicchlünachiolgel uildelainn lst, l>u d<» selbe auf ihic Gefahr und ^ustcn den Her»n M^ lyäuö Loger von Reilniz aö (v'ui'ulol' ilä i^luu» be» steUl, nlll welchen» die augcfpcoaiene Rechtssache nach a. G. O> verhandelt Welten wird. Die Geklagten werden hicoot, zu dem Ende ver stälNl^l, damit dieselben aUcnfalis zur lechler Zeil selbst el,chcil>cn, orer dcm bestellten Aeltieler lyrc Rrchlsbeyelfe felbst mitlheilrii, oder sich auch selbst einen andern Sachwalic» bestellen und auhcr nain haft zu machen und Überhaupc im 0'di".Ul,gmäßigeu Wege tinschienen, wioti^eül? sie sich die folgen eluel alllalligen Vessaulnulllz selbst zliMchrcibcn haben K. K. Bezicksgericht Reilniz am 2. Sept. l850. Z. I8U«. (I) Unierzelchllete gibt sich die Ehre, dem geehrten Publicum anzuzeigen, daß sie den ersten October lhren Bchulcursuö wieder beginnt. Näyere Auskunst wird ertheilt imRaini sch'schen Hause, 3tcn Stock, Nr. 21U, Hcrrcngafse. Laibach am 16. September 1850. Maria v. Feyerabend. Z. 1770. (3) Es verbreitete sich, besonders in den letzten Tagen, immer mehr und mehr das Gerede über die in Steillbrück vorgekommenen Cholera-Fälle, welche natürlicherweise eine Beunruhigung der Gemüther in unserer Stadt, so wie auct) der Reisenden zur Folge hattcn.^Um nun hierüber dle möglichste Aufklärung zu geben, glaube ich emen angenehmen Dienst den Beunruhigten, und als Mensch meine Pflicht zu erfüllen, wenn ich die mir heute hierüber aus verläßlicher Quelle zugekommenen Daten zur öffentlichen Kenntniß brmge. Wahrend der ganzen Zeit kommen nur beiläufig drels; ig Erkran-kungs fälle vor, wovon 13 oder I^z starben. Mit Ausnahme einer endigen Ingenieurs-Frau gehörten alle übrigen Kranken der Ar-betterclasse an, die in Berücksichtigung der minder geregelten Nah-rungS- und Lebensweise auch qanz natürlich dem umsichgreifenden Uebel mehr ausgesetzt waren, und wozu der Genuß unl.' eifen O bste 6 — von dem man leider selbst in Lalbach vlel zu Gesichte bekommt, und worüder strenge Aufsicht geführt werden sollte,— nicht unbedeutend beitrug. Mlt großer Befriedigung aber brinqe ich zur Kenntniß, daß heute bereits der dritte Tag ist, daß n i ch t Gin Einziger Cholcva-F«ll mehr vorkam, und wo daher dle Communication mlt Steinbrück ohne Bcsorgnlß fortgesetzt werden kann. Lalbach dcn 13. Sept. 18Z0. Eine Wohnung ist am Hauptplatze Nr. 236 zu ver-miethen, und zwar: Der erste Stock: bestehend aus 6, theils hart, theils weich parquetirten Zimmern, Küche, Speisekammer, nebst den dazu gehörigen geräumigen Keller, Holzlege und Dachboden. Das Nähere erfährt man entweder in derHandlung desHrn.Z.H.Na-choy, oder bein Hausmeister daselbst. Z ,7«4. (3) Die Luxus-, Schwarz - und Weißbäckerei im Ooi^um, welche seit demBrande des Coliseums nicht betrieben werden konnte, wird Sonntag den 45. September zum ersten Mal wieder bemüht seyn, das verehrte Pu-bttkum mit guter, preiswürdiger Ware zu bedienen, und bitttt um geneigten Zuspruch. Besonders empfehlenswert^ sind die Schweizerkipfeln, Sckweizerbrot, die italienischen Cornetten und Bigga nach venetianischer Art, so wie auch gutes Hausbrot, Wienerkipfeln, Kaisersemmeln und Salzstangeln. 723 Z. l?U7. (l) Nr. I AM». Kund m a ch u n g. Das hohe Handels - MmisMimn hac mit dem herabgelangten Ellasse vom 2. September l. I, Z. 5104, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Privilegien - Patentes vom 24. März 1632 die nachfolgenden ausschließenden Privilegien verliehen: ?) Dem Med. l)>. Franz Koller, Faculta'ts-Mitglied, wohnhaft in Nusidorf bei Wien, Nr. 120, auf die Verbesserung des Verfahrens zur Erzeugung des Schwefelkohlenstoffes. Auf die Dauer Eines Jahres. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sanitäts-Rücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. 2) Dem l>n'l'l-l! klöl i^ l^ixjlK,') Ex-Offi-cier der französ. Marine, wohnhaft in Triest Nr. 710, auf die Erfindung eines Reserve--Steuerruders, welches sowohl im Momente des Sturmes, als auch im Falle des Verlustes des Steuerruders durch sonstige unvorhergesehene Zufälle, auf allen Gattungen von Segel« und Dampfschiffen angeioendet werden könne. Auf die Dauer Eines Jahres. In Frankreich ist diese Erfindung seit »4. Februar 18 l5 auf 15 Jahre patentirt. In öffentlichen Sichcrheitsrücksicht^n steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. Die offengehaltene Privilegiumsbeschreibung befindet sich dci der k. k. küstenländischen Statthaltcrei in Triest zu Jedermanns Einsicht in Ausbewahrung. Der Frcmdenrcvers liegt vor. 3) Dem Joseph Danmger, Privilcgiumsbe.-siher, wohnhast in Wien, Stadt Nr. 2!3, auf die Erfindung einer horizontalen Windmühle, wobei Windthürcn, nach Art der Windfahnen sich bewegend, auf den Armen des stehenden Grindels derartig im Kreise aufgestellt werden, daß der Wind auf einer Seite die vollen Flächen drücke, und dadurch die Umdrehung des Grindel e bewirke, während er auf der anderen Seite bloß die Kanten berührend leicht durchziehen könne. Auf dte Dauer uun Zwei Jahren. In öffentlichen Sichcrheitsrücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. Die offengehaltene Privilegiumsbeschreibung befindet sich bei der k. k. niederösterr. Slatthalterei zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. 4) Dem Ignaz Walland, Handelsagent, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. »00, auf die Entdeckung beim Verschmelzen der Kupfererze, statt der bisher angewendeten kostspieligen Bestandtheile, andere erprobte, weit wohlfeilere und in reichlicher Menge vorkommende Flußmittel zu verwenden, wobei ebenfalls das größtmögliche Aus-brmgen von reinem Kupfermetall erzielt werde. Auf die Dauer von Drei Jahren. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sicherheilsrücksichten steht der Ausübung dieses Privi< lcgiums kein Bedenken entgegen. 5. Dem Theodor Rösler, Graveur; Heinrich D. Schmid, k. k. landesbef. Maschinen-Fabrikant, und Charles Girardct, Fabriksbesitzer, wohnhaft in Wien, Landstraße Nr. 144, auf die Erfindung eines Apparates, welcher auf electro--magnetischem Wcgc jede Feuers- oder bevorstehende Erplosions: Gefahr sogleich beim Entstehen anzeige. Auf die Dauer Eines Jahres. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sicherhcitsrücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. Der Frcmdenrevers des Theodor Nösler liegt vor. S. Dem Friedrich Siebe, Mechaniker aus ^ London, wohnhaft in Wien, Landstraße Nr. 4W, auf die Erfindung einer Notationspumpe, welche mit einer Kurbel zum Drehen, statt mit einem Hebel versehen sey, das Ausströmen des Wassers im doppelten Quantum je nach der Geschwindig/ teit der Rotation ununterbrochen, mehr gleich' sonnig und nicht stoßweise, wie es bei den ge° änlichen Pumpen der Fall ist, bewirke, trans^ ^""bel sey, sehr wenig Raum einnehme, und ^'" ^wässern und Begießcn der Gärten, so . st"h als Handspritze zum Löschen bei Feucrs-vrun,ten, üblich als Brunnenpumpe verwendet, lldligcns von beliebiger Größe erzeugt werden tonne und verhäl'cnißmaßig billig zu stehen komme. Fur d,e Dauer von Drei Jahren. Die Geheim- (Z. Amts »Blatt Nr. 215, v. !9. Sept. 1850.) Haltung wurde angesucht. In öffentlichen Si-checheusrücksichten steht der Ausübung dieseö Pri' vilegiums kein Bedenken entgegen. Der Fremden« rcvers liegt vor. 7. Dem Anton Tichy, Privatier, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 390, auf die Verbesserung in der Erzeugung versilberter Glasgegenstände. Für die Dauer von Zwei Jahren. Die offengehaltene Privilegiumsbeschreibung befindet sich bei der k. k. n. ö. Statthalterei zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. In öffentlichen Si cherheitslücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. 8> Dem Ant. Zichy, Privatier, wohnh. in Wien, Stadt Nr. 3W, auf die Verbesserung in der Darstellung gewisser Metall Üegirungen. Für nc Dauer von Zwei Jahren, Die offengehaltene Privilegiumsbeschreibung befindet sich bei der k. k. n. ö. Btatthalrerei zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. In öffentlichen Sicheryeitsrück sichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. 9. Dem Anton Tichy, Privatier, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 3!w, auf die Verbesserungen in der Erzeugung von schmiede» lind anderem Eisen, Für die Dauer von Zwei Jahren. Die offengehaltene Privilegiumsbeschreibung befindet sich bei der k. t. n. ö. Statthaltcrei zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. In öffentlichen Sicherheitsnicksichtcn steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. Laibach am 13. September 1850. Gustav Graf v, Chorinsky, , Statthalter. Z. l7!w. (!) Nr. 12i!>5. Wle aus den Zcitnnqsblä'ttern bcnils bekannt ist, wurde die Stadt Cyrudim i«, Böhme», am <». v. M. durch cinen verheerenden Brand schwer betroffen, wclchcr, durch die dazumal herrschende Dürre und cincn heftigen Wind begünstigt, un< geachtet aller Rtttungsversuche mit furchtbarer Schnelligkeit 108 Wohngebäude sammt Ncbcn-gebäuden in Asche legte, 201 Familien ihrer ga^-' zen Fechsunq, Emrichtunq und sonstiger Verrathe , die Giwerböleute aber aller chrer Handwerks-gcrathe und Rohstoffe bcraubte. Den amtlichen Erhebungen zufolge beläuft sich der Schade auf die namhafte Summe von 251233 si. CM. Um den Verunglückten, welche hledurch groß-tenthcils obdachlos geworden sind, die lhunlichste Erleichterung zu verschaffen, fand sich das h. Ministerium des Innern laut Erlasses vom 3. d. M., Z. 18,883 bestimmt, nach dem Antrage dcs Statthalters in Böhmen eine allgemeine Sammlung von milden Gaben in den Kronländern deö ölicri reichischen Kaiserstaattö zu bewilligen, deren Ertrag seiner Zeit an den Herrn Statthalter in Böh. men einzusenden ist. Indem ich mich nun dicßfalls neuerdings an den bewährten Wohlthätigkeitssinn der edlrn Bewohner Krains wende, füge ich nur bei, daß die eingehenden Beiträge von den respective» Herren Seelsorgern, so wie auch von der Redaction der Üalbachcr Zeitung in Empfang genommen werden. Laibach am 7. September 1850. Gustav Graf Chorinöky m. p., Statthalter. Z^8ÜÜ7"(^ Nr. ÜU52. 0 an die Landcshaupt-Casse in Gratz zu überreichen, und in derselben .anzugeben, ob, und in welchem Grade sie mit einem Beamten dieser Landes Haupt-Casse verwandt oder verschwägert sind. Von der k t. Finanz «Landes-Direction für Steiermark, Karntcn und Krain. Gratz am 7. September 1850. Z 1803. (!) Nr. 39U7. K u n d m a ch u n g. Bei der k. k. Postdircction in Triest ist d''e Eontrollorsstelle mit dem Gehalte jährlicher (3iu tausend zwei hundert Gulden Conv. Münze und cin hundert Gulden Quartiergcld, gegen Erlag der Kaution lm Besoldungsbetrage, in Erledigung gekommen. Die Bewerber haben ihre dießfälligen Gesuche gehörig zu documentiren, und unter Nachwcisung dcr Studien, Kenntniß der Postmanipulation, der Landes- und aUsälligen sonstigen Sprach?,!, und der dlohcr geleisteten Dienste im Wege dcr vorgesetzten Behörde bis längstens letzten September bei ds eine dritte Licitation bei dcr k. k. Be-zukshauptmannschafts-Expositur Gurkfeld am 28. September d. I., Vormittag, abgehalten werden. Der Ausrufspreis für dieser, Ufcrschutzdau ist mit 3862 si. 54 kr. festgesetzt. Die Unternehmungslustigen werden hi.zu mit dem Beifügen eingeladen, das! die Versteigerungö-und Baubcdingnisse, dann Baubeschreibung bei der k. k. Bezirkshauptmannschafts-Expositurund bei den k. k. Ingenieur - Assistenten zu Gurkfcld in den gewöhnlichen Amtsstundm eingesehen werden können. Ourkfelo am 13. September 1850. Z. 1795. (l) Nr. "I?- Edict. Nvr dem k. k. Vezilksgerickte Gotlschee haben ^lle d'rjer.iqen, welche .u, dic Verlass"'fch^N des am 9. März I85l) zu Odrcrn ^ollftr.-^r. l ve,.-stotdenen <^a,!zl)üblcl3 ^eorg Krobat als Glaub«, gel eine Forderung zu stelle» haben, zur Anmeldung und Danr-uuna derselben am 23. October l. I., Vormittags um 9 Uhr zu "scheme", oder blshin ihr Ainneldungsaesuch schriülick z" ud,rrelch,n, wi. brissenö diesen iKläudiacr" "" l>" !Uerlassenschl,st, wenn sie durch die Be^Ylung der anqernU!igen erschöpft würde. kc»n wellerer Anspruch il,stä'„de, als il, solem il'ncn nn Plandrecht gebührt. K. K. Bezirks » üolleglalgeilcht Gollschee, >?m 2. August 1850. 2 5M Z. ,755. (2) Nr. 4415. Kundmachung. Das hohe Kriegsministenum hat die Sicher-stellung deö sich im künftigen Jahre bei den Monturscommissionen ergebenden Bedarfes an Monturs-Tüchern, Halina-Kohenzeug zu Pferde, decken, einfachen zwciblatterigen Betlkotzcn, Hemden-, Gallien«, Leintücher-, Futtcl-, Strohsack--und Emballage-Leinwand, Zelten-Kittel und Fut-tcrzwilliche, Oder-, Pfundsohlcn', Terzen-, Iuchten-und Brandsohlen - Leder, rohen Rindshäutcn und geäscherten )llaunhäuten, dannSamischledcr, braunen Kalb- und Schaffellen, schwarzen Lämmer-feUcn zu Sattelhäuten und zu Pelzbrämen, weißen ^ämmerfällen zu Pelzfutter, ferner Fußbc-kleidungsstückcn, endlich an ü k»^«»-^- und ü lu l^^)<2 - Hutsilzen,mittelst einer Offerten-Verhandlung, in welcher nicht nur große, sondern auch kleine, dem Leistungsvermögen einzelner Unternehmer entsprechende Quantitäten berücksichtigt werden, anbefohlen. Die Bedingungen zur Lieferung bestehen in Folgenden: !) Im Allgemeinen müssen sämmtliche Ge< genstände nach den vom hohen Kriegsministerium genehmigten Mustern, welche bei allen Monturs-Eommissionen zur Einsicht der Licferungslustigen bereit liegen, und als das Minimum der Qua-litätmaßigkeit anzusehen sind, geliefert werden; insbesondere aber haben dafür nachstehende Bestimmungen zu gelten. :») VonMonturstüchern werden weiße, grau melirte, und hechtgraue, ferner krapprothe, lichtblaue, letztere mit dem Unterschiede für die In« fanterie und für die Kavallerie, endlich dunkel-grüne und dunkelbraune, das Stück im Durchschnitte zu 2« (zwanzig) Wiener Ellen gerechnet zur Lieferung angenommen. Es bleibt zwar den Lieferungslustigen freigestellt, eine, mehrere oder alle der genannten Tuchgattungen anzubieten, jedoch werden bei bNli,,cn Preisen jene Offene auf weiße und graumelirte Tücher vorzüglich bcvüctsichugt, mir dencn zugleich auch entsprechende Quantuäten wollfarblge und insbesondere dunkelbraune Tücher um annehmbare Preise angeboten werden. Die weißen, graumelicten und hechtgrauen Mouturötücher müssen ungcna'ßt und unappretirt ^ (Sechs Viertel) Wiener Ellen breit geliefert werden, und dürfen im kalten Wasser genaßt, ln der Länge pr. Elle höchstens '/,, (Ein Vier- und Zwanzigstel) und in der Breite daS ganze Stück höchstens '/,2 (Ein Sechzehnte!) Elle eingehen. Die lichtblauen Monturstücher zu Pantalons für Infanterie und Cavallerie, dann die krappro» then, dunkelblauen, dunkelgrünen und dunkelbraunen Monturstücher müssen schwendungsfrei ll/l« (Ein Sieben Sechzchntel) Wiener Ellen breit, und in der Wolle gefärbt, dann mit weiße» Leisten versehen seyn, jedoch wie die übrigen Tücher unappretirt eingeliefert werden. Sämmtliche Tücher müssen ganz rein, die melkten und die Farbtücher aber echtfärbjg seyn, und mit weißer Leinwand gcrieben, weder die Farbe lassen — noch schmutzen. Alle Tücher ohne Unterschied werden bei der Ablieferung stückweise gewogen, und jedes Stück derselben, das in der Regel 2U Ellen halten soll, muß, wenn es halbe Zoll breite Seiten und Quelleisten hat, zwischen li»-/» — und 2l^ — mit Ein ooll breiten Seiten und Ouerleisten aber fischen 19'/, und 22?/, Pfund schwer seyn, worunter für oie >, Zoll breiten Leisten ^ bis l V» "nd st"' d,c l Zoll breiten — I ^ bis 2V", Psund gerechnet sind. Stücke unter dem Minimal-Gewlchte werden gar nicht und jene, welche das Maximal-Gewicht überschreiten, nur dann, jedoch ohne eine Vergütung für das Mehrgewicht angenommen, wenn sie unbeschadet ihres höheren Gewichtes doch voll-kommen qualltälmäßig sind. Die Halma muß ^ (^chs Viertel) Wiener Ellen breit ohne Appretur und ungenäßt geUesert werden/pr. Elle 1^/» bis IA Wiener Pfund wiegen, und iedes Stück wenigstens l« Wiener Ellen wessen. K) Das Kohenzeug zu Pferdedecken für Ca-, vallerie muß in Blättern geliefert werden. > Iedes Blatt für schwere Cavallcrie muß 15> bis 16 Wiener Pfund wiegen, und in der 5!änge tt/, — in der Breite aber 1^/» Wiener Ellen messen, dann jedes Blatt für leichte Cavallerie II bis 12 Pfund wiegen, in der Länge 5^/', und in Breite 2 Wiener Ellen messen. Die einfachen ^blätterigen Betlkohen müssen 1^«. Wiener Ellen breit und 5^ Ellen lang seyn, dann 9 bis 10 Wiener Pfund wiegen. Sowohl die Halina als das Kotzenzeug zu Pferdedecken und die Bettkotzen werden unter dem Minimalgewichte gar nicht angenommen; bei Stücken aber, welche qualitätmäßig befunden werden, jedoch das Maximal-Gewicht übersteigen, wird das höhere Gewicht nicht vergütet. Die Abwägung der Halina und der Bett-kotzen geschieht stückweise, jene des Kohcnzeugcs zu Pferdedecken aber in einzelnen Blättern. Zu diesen Wollsorten ist rein gewaschene weiße Zackel wolle bedungen, und sie können ebenso aus Maschinen — wie aus Handgespunst erzeugt seyn. l) Zu Hemden-, Gattien- und Leintücher-Leinwänden können auch 1UA Futterlcinwand, und ebenso zu Kittelzwillich 10^ Futtcrzwillich angeboten werden. Die Gattien und Leintücher-Leinwand werden nach einem gemeinschaftlichen Muster übernommen , und es besteht daher auch für beide ein und dieselbe Qualität. Strohsack- und Emballage« Lcinwand kann für sich oder auch mit den übrigen gemeinschaftlich angeboten werden. Sämmtliche Leinwanden müssen Eine Wiener Elle breit seyn, und pr. Stück im Durch« schnitte 30 Wiener Ellen messen. Außer den vorstehenden Garn - Leinwanden werden auch Wollstoffe ^i»Iiou) von inländischer Erzeugung nach dreierlei Abstufungen zu Hem den, zu Gattien unb Leintüchern und zum Futter angenommen. Dieses Fabrikat muß jedoch nebst der angemessenen Qualität, auch vollkommen I Wiener EUe btett, und jedes Stück wenigstens 30 Wiener Ellen lang seyn. ll) Von den Ledergaltungen werden das Ober-, Brandsohlen-, Pfundsohle«', Terzen- und Iuchtenleder nach dem Gewichte, und zwar: Das Oberleder in zwei Gattungen, nämlich: als leichtes zu Fußbekleidungen, und als schweres zu Riemenzeug übernommen. Das Terzenleoer kann gefalzt und auch un-gefalzt geliefert werden, nur muß es im Offert angetragen, und dieser Antrag bei der Offelter-lcdigung vom hohen Kriegsmlnisterium genehmigt worden seyn. Die Abwägung dieser Ledcrha'ute geschieht stückweise und was jede Haut unter Einem Viertel Pfund wiegt, wird mHt vergütet; wenn da-l>r eine Oberliderhaut 8 Pfund 30 Loth wiegt, zv werden nur « ?/» Pfund bezahlt. Nebst der guten Qualität kommt es bei diesen Häuten hauptsächlich auf die Ergiebigkeic an, welche jede Haut im Verhaltnisse «hres Gewichts haben muß, dagegen wird ein bestimmtes Gewicht der Häute lucht gefordert. Diese Ergiebigkeit ist dadurch bestimmt, dal; die leichten Oberleder- , Pfund-und Brandjohlenhäute zu Schuhen und Stichln, die schweren Obcrlederhaute zu Rlemzeug, die Terzenhäute zu (Zzakoschirmen und Patrontaschendeckeln, dann Satteltaschen, daö Iuchtenleder zu Säbelgeyängen uuv Sabelhanoriemen das an-stanolose Auslangen geben tnüssen. Äcl Einlieferung des leichten Oberleders wird weiter noch gestattet, daß jene Häute, welchewe» gen anscheinender zu geringer Ergiebigkeit von der Annahme ausgeschlossen werden, soferne sie übri-gens die gehörige Qualität haben, und nicht mchr als den dritten Theil des ganzen L.eferungs-Quantums ausmachen, gleich „, Gegenwart dcs Lieferanten verschnitten, das daraus gewonnene Schul> , Stiefel- und Strupfen-Quantum nach der für die Monturs-Commission bemessenen Dividende berechnet, und dieses nach dem eingegangenen (5i)nttattspreise bezahlt werden dürfe. DaS Pfunoleoer muß in Knoppern ausgearbeitet seyn. , Von den übrigen Ledergattungen werden die ^ rohen Rindsl)äute nach der Ergiebigkeit an Slh- Icder mit Bindriemen zu ungarischen Aättcln, daS weiß gearbeitete Samischlcoer entweder in ganzen Hauten stückweise liach dreierlei Gattungen, wovon die erste wenigl^ens tt ^ Patrontas^en- die zweite „ 4 j Ricmcn geben muß; von der dritten Gattung werden zwar keine Patrontaschen-Riemen gefordert, die Häute müssen jedoch so beschaffen seyn, daß sie andere Riemwerksorten abwerfen, oder in Kernstücke nach oer Ergiebigkeit an Infanterie - Patrontaschen-und an Infanterie - Tornister - Tragriemen mit unentgeltlicher Zugabc von Säbel - und Vaion^ ntttaschcln, die gcäscherien Allaunhäute m zwei Gattungen zu gleichen Theile», nämlich die erste Gattung zu 1l> Pfund mit der Ergiebigkeit von 1U Stück Husaren - Untergurten oder 12 Paar Steigriemeli, und die zweite Gattung zu 15 Psunde mit der Ergiebigkeit von tt Stiick Husaren - Untergurten oder 12 Stück Hixter-zeuge, dann die braunen lohgaren Kalbfelle i>l drei Gattungen, nämlich '^ der ersten Gattung mit der Ergiebigkeit von 2 Paar Besetzleder z'.i (Kavallerie - Pantalons und l2 Garnitmen Knopfe schlingen zu Hamaschel?, ^ der zwcilvn Gattung mit der Ergiebigkeit von l '/^ Paar Brl,' -< Pantallons nnd t^ Garnituren Knopfschlingen zu Glmaschcn, und '/^ der dr>t-ten Gattung m>t der Ergiebigkeit von 1 Paar Oesetzleder zu iZauall.rie - Panlalons, I Stück Schweißleder und 1U Garnituren Knopfschlmgeü zu Gamaschen, die lohgar braunen Schaffelle ebenfalls in drei Gattungen , nämlich ^ d»>r n« sten Gaitu-'.g mit der Elgiebigkt'it von 4 Sabel-taschendccknl,ch: deutscht Schuhe, ungarische Gchuhe, Halbstiefel, Hllsaren-EziSmen, Matrosenschuhe, Fuhrwesens < Stiefel und Czikosen-Ezismcn übernommen. Jede Fußbetleidlmgügattu'.ig muß in den dafür bei Abschliesnmg dcS Contracts'festgesetzt w?r-denden Elass^'n gel>cfert werden, doch ist der Lieferant an dieses Verhältniß nicht gleich im Anfange der Lieferung gebunden, sondern es wird nur gefordert, daß in keiner lZlasse eine Ueberlieferung geschehe, und daß das frühere in ein^'r oder der andern (Zlasse weniger Gelieferte bis zum Ablauf der Frist nachgetragen werde, Wn- eine Lich'Nlng auf deutsche Schuhe anbietet, muß slch verbindlich machen, auf jedes hundert Paar b,ä 4N Paar ungarische Schuhe mit« zuliefern, wenn cine solche Anzahl gefordert wird. Die Halbstiefel, Husaren -. Czismen, Fuhrwesens-stiefel, Czikosen - Cz,6men und Matrosenschuhe, welche das Kriegsnnnisterium zu contrahiren beabsichtigt, wtt'dcn mit der Erledigung bestimmt. Die Fuß^kleidungsstücke sind ganz fertig anzubieten und müssen nicht allein dem äußern Ansehen, sondern auch ihrer inneren BeschaffenI)eit nach, muster - und qualitätmäßig befunden werden. Zur Hikemiun.; der inneren Beschaffenheit müssen sich die Lieferanten der üblichen Zertren« nungsprooe mit 5» Procent deö Ganzen unterziehen, und sich gefallen lassen, die aufgetrennten Stücke, wenn auch nur eines davon unangemessen erkannt w,rd, ohne Anspruch auf eine Vergütung für das geschehene Auftrennen sammt den übrigen nicht aufgetrennten 95 Procent der eben überbrach« ten Parthie alv Ausschuß zurückzunehmen. 8) Die Hutfilze ^ 1" (:<)!l>,> und ü l^ ^:»>>«? müssen nach den bestimmten Gattungm in der Kopfweite, in der vorgeschriebenen Höhe, Breite 523 Weite und Schwele eingeliefert werden; sie müs-skn von der besten unverfälschten Lämmerwolle klzeugt, gut geformt, gleich und ternhaft gefilzt, nicht zu stalk geleibt oder gesteist, nlcht langhaarig, schuppig oder schabenfräßiq, noch weniger aber mit Löchern ober Blichen behaftet, schön schwarz, echt Ul,-lieferungötermine zu stipuliren, nur dürfen diese nicht über den letzten October I851 hinausgehen und die Hälfte des zu conMchlrenden Ouanlums spätestens bis Ende Mai abzuliefern angeboten werben. 3. Wer eine Liefcrung zu erhalten wünscht, muß die Quantitäten nnd die Preist-, die cr foroert, in Lolw. Münze, und zwar: sür Tücher, Halll-na, Leinwanden und Zwilliche pr. Eine Wiener-Elle; für Kotzcnzeug zu Pferdedecken und Belt-kotzen pr. Ein Wiener-Pfund; sür Oder-, Pfund-sohlen-, Terzen-, Juchten-l-nd Brandsohlen-1!.'-der pr. Elnen Wiener-Zet-tner, für rohe RindS-häutc pr. Eine Garnitur Sitzleder mit Bmdrie-men zu ungarischen Sätteln; für geäscherte Alaun-häute, braune Kalb- und Sckaffelle gattungs-weise pr. Eine Haut und rücksichtlich Ein Fell; für Gamischlcder für Ein Stück der !., 2. oder 3. Gattung, dann rücksichtlich der Hernstücke pr. schwere Garnitur zu 10 Infanterie-Patrontaschen, und 21 Tornister-Tragriemen mit Beigabe von 2 Stück Bajonnet», und i Stück Säbel- und Bajonnet-Taschel; und pr. leichte Garnitur -M ben seyn. 7. Offerte mir andern als den hier aufgestellten Bedingungen, und namentlich solche, in welchen die Preise mit dem vorbehalte gemacht werden, daß keinem Anden», höhere Anbote bena.sfre!es, in Wolle aefärb« tes, unappreclrleü Montmötuch zu Panta-lons für Infanterie, die ENe zu , .. fl. . . kr., Sage: ..... . . . .Wr. Ellen lichtblaues, 1 ^ Wr. Ellen breites, schivendungsfrcies, iu Wolle gefarbteö, unappretirles Monturstuch zu Pantalons für tiaoallerie, die Elle pr. . . . fl. . . kr., Sage: . . ^'«t,^ . . , . Wr. Ellen dunkelblaues, I ^/., Wr. Ellen breites, schwendungsfreies, in Wolle gefärbtes, unappretirtes Monturötuch, die Elle zu . . . si. . . kr., Sage: .... .... Wr. Ellen dunkelgrünes, 1 .^ Wr. Ellen breites, schwendungsfreies, in Wolle qefälbr tes, unapprctirtes Monturstuch, die Elle zu . . . . fl. . . kr., Sage:..... . . . . Wr. Ellen dunkelbraunes, 1'/^ Wr. Ellen breites, schwendungsfreies, ,n Wolle ge-färbteS, unapptet'ttes Monturötuch, die Elle ^ zu . . . fl. . . kr., Sage: . . . . ,. . . . Wr. Ellen qraumclirtes, ^/, Wr. Ellen breites, ungenäßtes, unapprctirtes Monturs-^tt^tllch, die Elle zu . . . fl. . . kr., Sage:... !> . . . Wr. Ellen hechtgraues, °/, Wr. Ellen breites, ungenäßtes, unappretlrles Monturstuch, die Elle zu . . . fl. . . kr., Sage:... .... Wr. Ellen Hallina, °/' Nr. Ellen breite, ungcnaßte, unapprctlrte, die Elle zu . . . fl. . . kr., Sage: .... .... Blätter Kotz.nzeuq zu Pferdoccken für schwere Kavallerie, das Wr. Pfund zu ... st. kr., Sage:/,,'«. ^U'>1> l . .... Blätter Koßcnzeug zu Pferddecken für leichte Kavallerie, das Wr. Pfund zu . . . fl. . . kr., Sage: . .-''/."..> . .... Stück einfache, zwetblätterige Betttotzen, das Wiener Pfund zu .... st. ... kr. Sage:..... .... Wiener EUen Hemden- ^ ^ '. ^ . . . kr, Gage: . . . . ' - 6v^ ^cknlw.^ Gattien-y, LMÜchcr. s « ^ - - - kr., ^age^ ^,^ '. ^ ' ' - ... » ' » Futter. ^ '^> . . . kr., Sage:...... . . - - " " Strohsack. l - ^ ... k»., Sage:...... . . - > ^ »» Em^aiiagc- V" ^ . . . kr., Sage: ...... .... „ " Zclt- ^ H ... kr,, Sage:...... .... ,. ,. Kittel» > Zwillich ^ - ^ - kr., Sage: ...... «nvl^ KW .m,> ß"Ucr. )^^ ^ ^,^,^ .^ Z ' ' ' ^'" ^"^' " "' - - - -...^ » - «' Hemden- . '.'/I . . . . kr., Sage: . ..... .,.,.,,.,, 4, , >> «öattien-u, Leintücher'.-^ H ... kr., Sage:...... /'//."'.,"'" Futter^^z ^,, >^ I, . . . kr., Sage:...... .... Wr^.lZtr. 5 lohgares'1 zu Schuh und St'efel X 3, . . . fl. . . kr., Sage: . . . . . . .'^.^ ^<-/?,Oberl> Riemenzeug ^ / ^ - - - si- . . kr., Sage: . . . . . . . « „ in Kr.oppcrn gegärbtes Pl'undsohlenledec s^ . . . st. . . kr., Sage: . . . „ lohgares Braudsohlenleder . . . . >V - . - st. . . kr., Sage: . . . ,.....' " lohgares unausgefalzt> » rothes IuchtenleVer ... . . - '^ . . . st. . . kr.. Sage: . . . .... Stück I , Gattung geäscherte/.. ^. . . . st. . . kr., Sage: .... .... „ 2^ Allaunhäule ^'^"" ^« . ^ . ^^ ^ge: .... .... OtM 1 < Gattung lohgare j . . . st. . . kr., Sage: .... ....„!' 2 / braune Kalb- ! das Stück Fell zu., st. .. kr., Sage: .... ....., :l l Felle ^ ... st- . . kr, Sage: .... .... 1 ^ Gattung lohgare ) . . . st. . . kr., Sage: .... < . . 2 < braune Schaf. > das Stück Fell zu . . . st. . . kr., Sage: . .... 3 / Felle ^ . . . . si. . . kr., Sage: .... .... 1 ^ Gattung 1 mit <» Patrontafchenricmen pr. Haut . . . fl. . . kr., Sage: . . . ....2? Samisch-^ ., 4 „ .......st. . . kr., Sage: . . . .... 3 5 häute ^ ohne » ^ „ . . . st. . . kr.. Sage: . . - .... Garnituren, schwere Samischhäute pr. Garnitur . . . st. . . kr., Sage: .... ...... leickte „ « » . . . st. . . kr., Sage: .... .... „ Sitzleder mit Bindriemen zu ungarischen Sätteln in ausgezeichneten rohen Rindshäuten, pr. Garnitur . . . fl. . . kr., Sage: .... .... „ schwarze Lammerfelle zu Sattelhäuten, die Garnitur zu . . . . fl. . . kr., Sage: ..... .... » Lammerfelle zu Pelzvrämen, die Garnitur zu . . . fl. . . kr., Sage: . . . .... „ weiße öammerfelle zu Pelzfutter, die Garnitur zu ... st. .. kr., Sage:. . . .... Paar deutjche Schuhe, das Paar zu ... st. . - kr., Sage: .... ...... ungarische „ »,.,«.,,'5 ... st. - . kr., Sage: .... .... >, Halbsticfel ., .»< » ^ «... st. .. kr., Sage: .... .... » Husaren«Czismen »W"».'! " . . . st. . . kr.. Sage: .... .... >> Matrosen - Schuhe » « » - . . st. . . kr,, Sage: . . . -.... ,. Fuhrwesens - Stiefel „ » - . . st. . . kr., Sage: ... -.... » Czikoscn - Czismen ^ « » - . . st. . . kr., Sage: ...» .... Stück «lli^^ltj« Hutfilze, das Stück zu. . st. . . kr., Sagc - .... ....,/ ü lu p^l^l; „ ,, » ', . . st. . . kr., Sage: - « - > in Conv. Münze in folgenden Terminen.......m die Monturö-Commissio» 726 zu I>i......nach dem mir wohl bekannten Muster und unter genauer Zuhaltung der mit der Kundmachung ausgeschriebenen Bedingungen und aller sonstigen sür solche Lieferungen in Wirksamkeit stehenden Contlahirungö - Vorschriften licfcrn zu wollen, für welches Offert ich auch mit dem eingelegten Vadium von......Gulden, gemäß der Kundmachung haste. Gezeichnet zu Ort ^....., Kreis .^....., Land A..... am ... ten .........zvüo. H. ^., Unterschrift des Offercnten sammt Angade dcö Gewerbes. 3. »807. (l) Nl. 5610. Edict. Von dem k. k. Bezirksgerichte Umgebung ilai. bacl/5 wird dem Georg Terschan u»d dessen Erden hiermit dckannl geulacht: Cs habe gegen dieselben Andreas Iagoditz ^on Ddripiliiic!, v^r diesem . gesühic uno entschieden werdeü wild. Die Beklagten weiden daher durck gegenwär» tiges ^dicl zu dem Ende e-innert, daß sie allenfalls zu rechter Zeit selbst elscheinen, oder dem deftimm^ len Vertreter ihre Recklöbehel'e anzugeben, oder aber sich einen andern Sachwalter selbst zu bestellen und diesrin Gelichce namhafc zu machen, oder überhaupt allcs vorzukehren haben, was sie zu ihier Verih^i^ digung diensam finden würden; widrigens sie sich sonst die au5 der Veiabsaumnng einstehenden Folgen sllbst zuzuschreiben haben weiden. K. t. Beziirsgelicht Umqebung Loach's am 3. August 1850. Z. l?93. (l) Bekanntmachung, eine von dem deutschen National-Vereine für Handel und Gewerbe ausgeschriebene < Preisaufgabe betreffend. Der Zweck des dculsch/ll National < Vel-eines für Handel und Gewerbe besteht in der Hebung der ge-nanuten beiden Branchen, in sich und den Bestrebungen des Auslandes gegenüber, wozu er lallt §. 2 seiner Statute» folgende Mittel und Wcge ergreift' 1) Fortwährende Beobachrung und Ermittelung des Zustandes und der Fortschritte der Gewerbe, des Hatid^Is und del- Inoustiie ini In- und Allslande; 2) aenaue, sachverständige Prüfung und, nach Befinden, Einführung uud Verbreitung nüh' licher ^ifindungr» und Vcrbessenlngen; 3) Erfol'schlma, gniististcr u,,d »«gullstigcr Hanbelsconjunctulen; 4) Erforschung ?o>lh^!haf^i Ab^ugSwege flir di, Erzeugnisse de5 deutschen il5odeiwie der Rohstoffe und H^Ibf^diirole für di(! Geweive; «) thatsächliche Vnmitlmig dee Abftiyez iolandischei- Handels, und Iodustrie > Product, und des Bezuges de^ e>forderl,ch.-n Waren, Nohi'loffi m,d Haldfabrita;« au» de» b^^-l, Quellen» 7) Bildung u,id thatsächliche Nciordeiuna. von Associalionen unt« Fabriranc,!.! u„d ^»bwerton >n dem, in dem vo, stehenden Puncte b.zelchncieu Sinne; 8) Föl-del'M'g der strengsten Reellilal in Handel und Verkehr: 9) Anregung m,d Auflnll»lei-u„c, der Fabnkant^n, Handwerker und ^echn.k.r durch P.ämie.,. Aussetzung für Elfindunge» lind Äerbesselungel, ,n allen Zwelgen d^r Gewerblamte.t; l0) atgensemae Bclchlnnc, uud Uiiletstuhun^ durch Wort und That. , .«,. ,>, Obwohl nun der drurschr National-Verc.,, für Handel und Gewerbe in semen, nach re.ft.chet- Nera thuua, uud Erwägung genehmigte» Stamm, die Mittel und Wege angegeben Hal, Mlttelst deren ,r sich d.>m volgesteckten Ziele zu nähern gedenkt, so kam, doch eine Sache von se hoher Wichtigst und von >o schwle-'i^e!' und veovickelter Oliedeiilüg ixcht vielfach genug erwogen werde». Das Dil-ectorium d.>5 deutschel, National. Vereines fül Handel und Gewerbe hat daher umer Zustnu. wllllg des Ver.inH Aii^schuss«-) beschlosst, zu näheitr Erwägung dcr Sache und um jeden möglichen Fch!g>'ss zu pl,'l!ue!dl>», die »achfolqende Pl>ic>frage zu sleUeu: Welche Vtittel uud Wege muft der deutsche National« Verei« für Handel und Gewerbe ergreifen, um DeutscklandS industrielles nud «ercantilischeS Leben ans eiucn würdigen, das IVohl des Vaterlandes wahrhaft fördernden Ttandpuuct zu erheben? Die 'vem'!)esl'gehen und von deu politischen ^rihälcniffen unabhängig sey» mu>,. D'e e,!>g.hel!den 'Abhand!llügri, müssen spätestcuö am s «. Vtä'rz R^5> in Leipzig beim „Directorittln des deutschen Vdational-VereiueK für Handel und Gewerbe" eingereicht werden, m,o kouiie» ll» d^utschcr, fiaozöslscher oder engllscher Tpracye abgesasü sey». Jede Abhandlung muß au ihrer ^5>pil)e einen W.chlspruch ria^en, und de^selbei, der Name des Verfassers in eiuelN versiegelten Zettel, müdem-selbes» Motto bezeichnrr, beigelegt werden. Nur Abhandlung,,,, be, denen diese Formularitat genau beobachtet woldei! ll'ordeil ist, werden zin- Bewerbung zugelassen. Di^ »älNlNllichel, eiu^elaufl'in-n Abhandlungen werden einer, in der am ll. Mai !85l abzuhaltenden ord'Ntsich/n Geiieral'Veüammlung des Vereilles zu erwählenden Commissi^u von sachverständigen Preisrichtern iur Pilisung übergeben, und die, als die beste erkamne niii einem Preise von belohnt »lierden. Der Name des Verfassers wird öffentlich bekannt gemacht. — Die geklönte Preisschnst wird Eigenthum des Vereines, der es sich vorbehält, dieselbe entweder durch den Druck zu veröffentlichen, oder sonll davon deu geeigneten Gebrauch zu machen. Die ixcht gekrönten Abhandlungen können uuter Angabe des Motto's und der Handschiifl wieder zurück verlangt w.'i'0en. Die Sraluren und sonstige» Druckschriften des Vereines, welche als Unterlagen bei der Preisschi'ft dienen dülfreu, können kostenfrei vou dem unterzeichneten Dn'eclorium unmittelbar, oder auf Buchhändleiwege bezogen werde«. *) Leipzig deu 30. August 1850. Das Directorium des deutschen Nat.-Vereines f«v Handel u. Gewerbe. von Canig, Reg. Ref. und Adv., Moritz Beyer, Pros. Friedr. Gottw. Spangenderg, ^^^^ Vorsieuder. Vollziehender. *^ Auch lünnru Dicjs,iig.'ii, "clchc sich dcm Vcreine — der btreits gegen 3UU0 Mitglieder zählt — anschließen, oder fich r«ss>>, Pcnmttcluna. >cdilN»n, odcr aber als Bevollmächtigte oder Ägentcil für bniMm willen wollen, die Statuten und B,-richtt dcs VenillS lofttnfrci auf demselben Wcge erlangen. Bei di.ftr Gelcgmhtit wird endlich die Hlrnnsjntung „der Fortschritt, industrielle Zeitung für Han« del und Gewerbe in Deutschland" dem Publikum bchlns empfohlcn. Z. 1804. Bekanntmachung. Das in der I. f. Sladl Kr^inbuig «ul< Const. Nr. 2 am H^iuptftlahk, gegcnlibcs des Pcchgebäudet' und am Kasino liegende, zu jeder wie immer gear» lcten Unleriiehmun^ geeignete Haus, bestehend in zwei Stockwerken »Ml l4 Wohü^iinmern und 4 K.nil' mern, ^l Gewölben, li qroßeü u:id ^ kleinen Küchen, i grüßen Weinkeller, i Kraurkeller, 3 SlaUungen und Hofrauni s^mmt Holzlcge, ist aus freier Hand laglich zn vl'ikaujen. Kausiustlgc wallen sich der Bedingnisse wegen beim Eigentümer entweder mündlich, oder in por. lofreien Biiefen v«iwenden «KrainbUsg am l7. September 1850. Johann Kummer, Eigeiuhiimer. Z. 18Uej. (l) Nachricht. Montag den 33. d. M- werden lm Kaus'schen Hause, Klosterfrauen GasseNr. 55, l Stocke, verschiedene Einrichtungsstücke verkauft. Noilcliii, ^mlill<-« . 1^50 27 t,' Kunst (die), im Schlafe reich zu werden.' Neueste, zu.crlassig.Ie.' u„d vollständigster Traum-AuSIegcr, oder rchce^ ägyptische Traumbuch, wo, in mau die «neisten T^ume uebst ihrer Bedeutung fiu. den kann. I„ alphabetisch.-r Oidnung verfaßt ^ ui,d Mit einöln ^suhaulze velseh^,, ,poliu mau die r»or.-zügllchileu T'äuine nach dem i,'aufe deS Mondes »nd der zwölf Himmels^ichel, auflegen kam,, um mit Zuhilfenahme der beia/u/beocl, O.ücksrabelle in der Zahlc».. Lollerie seil, Glück zu machen. Nach der, Beobachtungen r«ou drelhimdertjähriaen Eremiten. 1850. 20. kr. Lackner, l)>'- M. F, das Einkommen- steuer-Gesetz in seinem Unterschiede voi, der biche? llgeu Gesteueruu^sart, s^mmt der VcllzuMoischrift uud alleu hieiauf bezügliche» uachträgllchen Verordn nulicze,,, durch viele Beispiele erläutert, mit einen, alph,>b,lisch", Nachschiagi'egister. 1850. 30 kr. Reichendach^ ,,,. ^ ^^ Naturgeschichte des Thierreiches, zur Belehrung und Unter.-halluoa. für Il^g ^nd 711t. Mit vielen colorirten Abbilbui,i,en auf 8 Tafeln in Stahlstich. «847-3 fi. 4 rr, Sem p ach er, Andreas, der Teppichhand- ler auS Tyrol auf jeineu Fah-teu und Wanderungen, oder Geheimnisse eines Zöglings unbekannter Oberer. i)lcue »llustrirte Ausgabe.' 1850. 2 ss. 42 kr. Streckfuß, A. D., die Feldzüge in Schlesivig.-Hoi^in in den Jahren 18^8 und 1849. 1850. N kr. Temesv-ir im Jahre ,8äcj Wahrend der Belagerung geschrieben. l850. 36 kr. Werner, I., des Auswanderers treuer Führer ans der alten in die »eue Heimat. Mir einer vorzügliche» Karte de,- Vereinigten Staaten von Noldamerika, und ?lbbi!bu>ls, der wichtigsten Münzen. 1850. 1 fi. 2l kr. Wildner-Mai thst ein, l>i. Ignaz, Staar und Kirche, oder: ist dem Stacusgeseße eher ju gehorchen als dem Kilchengcsetze? Wien l850. »2 kr. Zeitbilder zur nützlichsten und ergetzli- chen Unterhaltung für Stadr und Land. Neue Auf.-läge, l. Band, mir 24 Bildern. Eine vollständige Chronik deS IahreS l849 2 fl. 53 kr. In Ig-H. w, lileiaaBBBayr's Buchhandlung in Laibach ist zuhaben :