Donnerstag den W7. September ÄO55. Z. 6l4 . (y K n ndma ch u n «. ^/"'^' In Folge Ellasseö d.s hoh^n k. k. Haod.sministeriums vom >4 September I^i,, Zahl 202,3 wird .d die Abfahrtszeiten der Züge für die Stationen der Bahnstrecke der U Sekt'on von M«rz;n,chll,tt bis Hiaibach in beiden Richtungen festgesetzt wie folgt: Verkehr der Züge in der Richtung von Wien nach Laibach von Laibach nach Wien von den ^ ^ ^,. ,^ w^ ^ ^ l o„ o . ^.,.. ,. ^,.. ,„ ^s,. ^ Statlv-------------------^---------------Htat.o. ———-------^----------------- " ^ " u l)r Ai,n l Ut)r IMin lU^'Mln "^" Mr^!Mi.i,^)^^^ j^^MW. Abfalvtt F^äh Abends Frich ^. ./^^Yrt ^.h Vurmittgö. Abends Wien 8 55» !, - 9 ! ,5 ""lbach 4 45 ,0 , - m ! ...', -------------------Mttt^s------Früh Nachmitt^ ^lloch - - w »3 w 58 Mrirzzuschlag ,2 59 3 7 3 2 ^ase — — l0 ^i7 ll 13 Langenwang - ^ - 3^ 2l 3 ,« Kreßn.tz - ! - ,0 43 1» ! 29 Kriealach ^ - 3 31 3 2« ^ittai 5 3it N I li , 47 Kiudberg - - 3 54 3 4? ^ava — - li 12 li 58 Marein .__ « 4 7 3 59 Bclgor — — n 31 l Kapfenberg — — 4 20 4 »2 ^Triffail -" ^ -" ll 4^ l2 , 29 Bnick 2^2 4 34 4 2U > Hrastmgg — ! — 'l l z 52 »2 ^ 4tt Pernegg — — 4 ! 5l 4 42 Hteinbrück 5 »8 5 28 ^.„. Urily Nachmittg. Nachts^ Stübing — — 5 4«l 5 3U ^nll ? ! " i , <:« 2 4 Gradwcm — — 5 57 5 47 ! ^t. Georgen — — z 5»U 2 28 Iudcndorf — — 6 3 5 53 Ponlgl — ^ - 2 ,<> 2 49 '----------------Nackmitgo. Friil, Abend". Poltschach 8 2 2 47 3 2<> Gra; 3 40 «3? tt 22 Pragevhof — — 3 l7 3 57 Kalsdorf — «- 6 5»li « 4l Kranichsfcld » 34 33« 4 » « ^ 55 Praqcryof " — 9 29 9 ltt i Vormittgs. Abend« ^rüh Pöltschach tt ! I^ ltt z , 9 , 49 ^Graz il > ,2 ^ ! — 7 , :i3 Ponigl — z — ,« i gj, ,^ 25 Ilidcndorf — , — 7 l8 7 5l St. Georgen — ^ — ^ll) ! 5,l l<> ^ 4" Römcrbad 7 38 N ! 57 Il^ 44 ^^'"'^ " " ! ^ ^ ! '^ Steindruck 7 ! 53 ,2 I ,7 »2 ! 3 ^"''W "7" ^ ^^ « ^ '4 Hrastnigg - i - ,2.33 »2 19 ^uck l« 30 9 0 ,4 Triffail^ - - ,2 ' 4. »2 30 «^"bcrg __ ^ _ 9 2 52 Sagor - - ,2 5« 12 44 ! M"'"" "" '^ , « ! -"» "» 9 Sava - ^ - , ^ ^4 l 2 >Kindberg - ! - 10 ^ 2 ,0 3l Littai 8 47 l 3» 1 19 ^"cglach — ^ — l0 , 30 »0. 58 Kresinitz — , ___ , 47 l :^j ^'a.genwanq - ! — ltt z 43 , ll ,l Laasc — — 2 ! 8 l 58 ! Ankunft!Nachmitta. Abends Mittag Salloch — -_ -^ ! 22 2 ,3 z Mürzzuschlag » ^N» l, - ll ^7 Ankunft Abe„d<< Naclimitta. ^riU) ^ Ankunft Abends Frnh Abends Laibach » ! 33 2 »j 2 :l<» !Wieu 5 45 4 55 5 22 Von der k. k. Betlicdö Dlrcktwn dcr »üblichen Etc>ats Eisenbahn. Eektion ll zu Gra^ am 2l. Beplembcr 1855. Z. 599. :. (3) ' ^ir 83. Kund m a ch I» n q. Die vierte di.ßjähriqe theoretische Prüfung aus der Veriechmmgskul'de wild am 2 9. Oktober I^5."» vorgenommen welden. T ie>eö wird unter Be^ehiniq auf d.'N Crlaß des hohen k. k. Gcin'ral Rechnung-Direktoriums vom l7. November »852 (R'ichs^esehblalt Nr. l vom .Ialxe 1853) mit dem Beifügen klind gemacht, daß diej.nigen, welche durch den Bcluch der Vorlesungen oder durch Selbststudium dazu vorbereitet, die Prüfung abzulegen wünschen, ihre ge- hörig wstluiiteu Gesuche (§ 4, 5 und 8 des bezeichneten Gesetzes) innerhalb 3 Wochen anher einzusenden haben. Von der k. k. Prüfungs - Kommission sur Vrl'.echnungbkunde. Graz am l5. September l855. Z. vm Betrage des Iahresgeh^li.ö, zu besetzen. G.'verber haben ihre gehörig belegten Gesuche unter Nachweisu^g d»r »urückg'legt'U At»,-dien, der mit gutem Erfolge bestandenen Aani-tätöprüfung, d.r Dienstzeit, d.r crworveneli Gcscl'äftökelintnisse, dcr vollkommenen ,Kcnnt» niß drr deutschen u»d italienischen, sowie eiinr slavischen Sprache, endl'ch die Kant>»>'5fayig-k.it, unter Angabe, 00 und in welchem Grade sie mit einem hierlandigen Filializbeamten ver^ wandt oder verschwägert si-id, >m Wege ihrer vorgcs.httn Behörde bis l5 Oktober 1855 bei der k. f. Kamcr,!l-Bezirks-Vlrwaltung in Capo d' Istria «linzudrina/n. Von der k. k. schen Fnianz-^andes'Direklion. Graz am l4. Slptember 1^55. Z. «02. « (3) Nr. l797, ..e Bewerber um diese Stelle haben ihre Gesuche bis 15. Oktober »855 bii dies.r t. k. Postdircktlon einzudringen, und diesen nachstehende ! Dokumente beizuschliesl.'N, als : den Taufschem, ein ärztliches, von dem Landeö-Medizinalrathe oder Kreisärzte bestätigtes Parere üb auf andertu, Wege erlangten Besitz der für den Pol^dienst erforderlichen Vorbildung, legale Zeugnisse über die erworbenen Kenlttn'ssc der dculjchm und ltalienischen spracke, einen r.chcokraftigrn 3ustentaliong Rcuera m,t 0er ob> ig^ k'itllchen Bestätigung, daß der Aussteller auch in der Lage sc>, der übernommene», Verpflichtung nachzukommen. Der Aufnahme in die definitive Amtt'praxiH Hai eine dreimonatliche probeweise V^riuenduug voraus zu gehen, nach welcher bei zufned'nstel' lender Verwendung die Beeidigung des Kandi» date« als Postamtspraktikanten elfolgt, von wel» chem Zeitpunkte die anrechnungsfähige Dienstzeit beginnt. K. k. Postdirektion für das Küstenland und Keain. Triest am 15. September 1855. Z. 6l8. (2) Schulen- Anfang a>, dcr theologischen Diözesan - Lehranstalt und an den Volksschulen in Lalbach. Die öffentlichen Vmlesungen an der theoloe gischen Dlözesan-Lehranstalt und die Unterrichts« ertheilungcn an den hiesigen beiden Hauptschu« len nehmen am 2. Oktober um 8 Uhr Frül) ihren Anfang. Das Hochamt zur Anrufung de5 h, Geistes wird am I, Oktober in del Dom« kirche nm l0 Uhr, in dcr Klosterfrauenknche aber um 8 Uhr Stall finden; während die üblichen Anmeldungen der Schüler und Schü« lerinnen bei den betreffenden Direktionen, u»d z»var für Knaben schon an den letzten Ta>ien d. M,, für Madchen aber gleich nach dem obbesa^en Hochamte zu geschehen haben. „ ., . FürstbischösiicheS Ko.chssocium. Lalbach am 24. September i85Z5. «02 6. Ulli !! (I) Nr. l5«3^. Kund,u achung betreffend dic Minuendo - Lizitation und Offerten Verhandlung zur Hintangabe: ^ der Be spei sung der Sträflinge und Z^äoglinge in der Straf, und Zwangsarbeits« Anstalt in Laidach, dam, Z der Brotlieferung für die Sträflinge und Zwänglinge derselben Anstalt daselbst, für die Ze>t vom l. Novtmber IO5»5 bls 3! Oktober l^5tt. Diese Minuendo - Liz'tations' und Offerten Verhandlungen fi-'iden: /V bezüglich der Bespcisung am 8. Oktoder, und ,li bezüglich der Brotlicferung . am l>. Okrolier d. I. Vormittags um l> Uhr bei der Kandis-Regierung in Laibach, im l!and-> yause zwsilen Stacke, Dtparlement !V, Ctatt. Den Velhaodlungln werden die dieser Kund' machung beigedrucklcn Bedingr.lsse zu Grunde gcl^t, und ist jeder Lizitant oder Offerent an dieselben so zwar gebunden, daß Anböte mit irgend einer Abweichung oder ?lr»derung der Be-dingmsse als schlechthin nicht geschehen vttrach-let werden. Die Offerte sind für die Be spei sung besonders und für die Bro tl > eferu n g besonders, die Anlicte sowohl ln Ziff.rn al:> in Buchstaben ausdrückend, unter Beischluß deß Vadiums von 3W fl. bar für die Belpeisun^ und von 2lw st. b^r für die Brotlleferung, von )ll>ß,n mit den er.tsprechcndrn Aufjchriften ver sehen, di^scr ^!a„d Uhr Vormittags des 8. und 9. Oktober d. I. versiegelt zu übergeben, da nach Beginn der Absteigerung kein Offert mchr überreicht wcrden kann. Jeder Liz-lant hat der Kommission vor Be--ginn der Absteigerung das Vadium von 3M st. dar, bezüglich oer Bespeisung, und von 2iw fl. dar, rücksicktl ch der Brollieferung zu übergebt», Nack geflossener mündlicher Absteigerung wird zur kc'mmissioncllln Eröffr.ung der Offert« grsa'rilten. AlsElst.hcr wird Dnjlnige angfsehen, des sen Anbot si^t' als d^r n^drigste aus dem Oe sümwr E'.q.bnisss, sowohl d»r Lizitation als auch drr Offerte, dar»t.Ut. Zum S>slllss.' dt-r Verhandlung werden di< Vadien, mit Ausnahn.« derjenigen der Elster, sofort zur^lckg'Ü'llc, Von der k. k. Landesregierung für Krain. Laidach den l4. iZeptember 1855. Lizitations - und zugleich Vertragsbe- dingnisse, welche bei Hintangade der Be-speisung der Sträflinge und Zwanglmge im Provincial - Zwangöardeitshauie, und ;war für dle Zeit vom 1. November l^ö^ bis Ende Oktober !850 nachstehend festgesetzt werden. H. l. D«e ^lfö,l,gung sämmtlicher strä's lit-ge und Z'väi'glinge l,n Prov nzial - Zwan^o ar^itshause w'rd auf d,e Dauer vom l No< vemder l^5.) bis 3l, Oktober 1»5,U pr. Ta>. und Rupf für elnen Sträfling oder Zwänglii'g. sowühl ,m aesund.n als kranken Zu!icu>oe (mtt Ausnahme der Brotlieferung für d,e gesundem Sträst>n,,e und Zwanglinge) um den Brtrc^ von U^ kr., sage: sechs und flwfachtcl Kreu zer CM., au^^ooten, und c5 wird die Vespei-sung d.r Sträflinge und Zwänglinge dcmjeni gen ürerlassen, wacher sich verbindet, dieselo. um den mmdestcn Preis zu übernehmen. H, 2. Hiedei wird festgesetzt, daß dcw Unts'rnchM'r die Zahl d,r täglich zu veravcei chenden Kostportlonen nicht in VorauS dcstiminl werden ?^nn, er demnach in keinem Falle auf eine Entschädigung Anspruch machen könne, wenn sich die Zahl der Strassinge oder Zwang, linge sowohl im gesunden alö kranken Zustande vermehren oder vermindern sollte. K. 3. Der Uüterliehmcr hat die Bespeisung der gesunden Sträflinge und Zwänglinge mil 'Ausnahme des Brotes nach den 5ul> /V und ü btia/schlossem'n, von ihm zu unterfertigenden Speisezetteln, jener der Kranken aber nach der von ihm edensallü zu ulilerfcMgenden, jür deide Anstalten geltenden Dlät-Ordnung ln (^, mit Einschluß dcr das.lbst dezeichncten Brotgattungen zu besorgen. K. c welche., er nach Bedarf wenigstens auf einen Monat verschen sein muß, ru'ckslchtlich lhr.r lA^l»>ßl)Lrtell odlr Bcrdorbcnhtit zu untersuchen, sich dieser Untersuchung willig zu untirzichen, und die alü yerdmben rrklättin Borrälye wegzuschaffen; auH musj rr sich gesallln lajscn, wenn es die Stras» und Zwang^hausverwaltung nöthig finden soUr»', >)n di. Kochgeschirre, bls zu der^n gänzlicher Adkochuu.j gegenwärtig zu sein, und sich von dir vorge ichlieb.nen Maß.rel und Zujehung, an welch, der Unternehilur streng gebunden >st, zu üb.l' zeugen. Iche B'vortheilung der Sträflinge ode» Zwänglinge wlrd als eine Beltragsverletzung angesehen werden. K. 5. D>e individuelle Bestimmung der kranken Stläflinge und Zwängllnge zur B'sp^isunq nach der in !i!l, l zullegeüden D at^Ocdnung h.u durcii die äruliche Orci»at!0n zu geschehn, unt! .H wird festgts.ht, daß b»l drr V^theilulig vom Fleische überhaupt, sowohl fur die kranken alb gesunden Siraflmge und Zwänglinge das Fctt, Flechsen und Knochen ausgeschnitten werden MÜjsl'N. §. on mit Z>l> stimmung der bctr.fftlldeu Verwaltung zu Vera',-reichrnden Extra - »Port,onln, alö : Mehlspeisen, (3>er :c., dann das erforderliche Oetranke, alsi: W.in, Ejsg u. s. w., in guter Qualität ohn. defender»' Elitschadigulig zu vcradsolgen. §. 7. An d»n gtvottnen Fasttigen muß d>< Fettmachuna. d.r Speisen für die gesunden Straf linge und Zwänglinge mit Rindschmalz geschehen. K. 8. D.r Ul> lern. hm er hat für Alles, wac« zur Bestellung dacl vorläufiger Erwägung ihrcr Rechtlichk.il un, A'rtrauen6wül0,gr'..l, angenommen werden, w^rk: llch in den Dltnst und i» die ihnen dafür angc wi»>cnen Lokalitäten aufnehmen; in jvdem Falil at).r dl.itt der Uot.rnehmcr f^r seine ^cute v.i '»ntwoltlick und >st verdungen, aus jedl'6ll^.k' Hegehren der Vrw.ütun^n dl.jelngen sogloa des Dienstes zu cnilossen, cie si,t) mlt d«n Gtiäs lingen oder Zwängllngen in Aetdindungen ui>: 6llil)erstäi>dllissi clnlassin, oder denselben vo,. ?lußen etwas zubringen. - Im Falle er j^o,l I^ldst d.,6 ^!oos der Ltiästü-gc od^r Zwängllng .zuf irgend e,ne cigenmäidtige Weise ve>besser, wollte, so können die >m § 22 dieses Vlllrage? aufgeführten Bestimmungen gea/n ,hn in?lnwen dung gebracht werde». §. 9. Die dermal bereits beigeschaffls« unr dem blshrrigen Unttrnehmer g^gen dessen H..f tung üdergebencn Küchen^ und anderen G.räth schaftcn hi,t cer neue Untermha,er in G»gcnwatt der Verwaltungen lnoeütarijch zu übelnehmen, und das Uevcrnommcne sowohl als das ln del Folge allenfalls benö'th'gcnde und von d.r k. k, Atlaf- oder ZwangsarbotShaus-Verwaltung lici-zuschaffende Geräth? bei Ausgang des Kontraktes w'edcr an die Straf» und Zwangshaus - V.lwal-cungen »m vollen brauchbaren Zustande zu über^ geben. Uedrigens hi^t derselbe alle Utensilien, die er noch benöthigen sollte, aus E,g,'nem veizuschaf fen, wofür er keine Vergütung ansprechen darf, oa selbe sein Eigenthum vtrblelben. §. l<>. Wird dem Unternehmer die unentgeltliche Benützung einer Wohnung im Straf- und Zw nigsai beitshause, bestehend im kleinen Gebäude auä den drei Zimin.'rn Nr. ,'t, 4 und 5, einer Küche Nr. ll, und einem Speisegl'wölbe Nr !N und 32, dinn eines Kcllers unter dem Therme Nr. IU, endlich zweier Kellergeschoß? Nr il und ill im Hauptgebäude zur Benützung als Holzlege und zur 'Aufbewahrung der Baure, Gemüse, Erdäpfel lc. :c zu^rsichert, und ders.lbe v.'rbindlich ^mackt, die ersteren vier ^kalitäten stecs im Frühjahre zu weißen, „nd alle um so gewisser reinlich zu halten, al3 die Verwaltung w drig^ii» falls berechtig.t sein soll, di<- Reinigung auf del/ sen Kosten zu bewirken. Wenn im Laufe drr Kantrakt6dauer im In« ceresse der Straf, oder Zwaogsarbcits - Ansialt »c Nothwendigkeit eintreten sollte, an diesen Lokalitäten Veränderungen 05er Adlptirungen vore zunehmen, so lM der Uliternehiner derlei Umstal» tunaen gegen einen angemessenen Lokal-l3lsah sich gefallen zu lassen. § ll. Die Adk^chung und Vtrtl),ilun/i der Hoslportionen muß zu den, dem Unternehmer lach Bestimmung der Hausordnung besannt ge» ^eben werdenden Stunden, und genau so, wie vollständig nach dem im Bpeisez ttel ii>l. e Zpelsen müssen geiiießiiar verabreicht, unc» der ^ur Fettmachung "derselben vorgeschriebene Bpeck od^r daS Achmalz jedem Sträflinge od.r Zwäng-lmge einzeln auf sen, widrigens für jede etwa crman^'lndc oder nickt qualitatmäßig befundene, von der V.lwaltung 0er Anstalten oder dem Arzte znrückl>iwtescne Sp»ii'<', oom Unternehmer sogleich eine kontraktmäßige beigestellt werden muß, indem sonst die Besp.i» ausdrücklich bedungen, daß die .illenfaUs nöthig w'rd.nde V.r^nnung der vor- y>)nd.lu'n kupfernen Kodgesixrre und Zimente, o oft d?e Verwaltung nach Ansickt des. ArUes 'ker eines anoeren Kunstverständlgen dieselbe alß »ctl)'vend«g erachten solllc, von dem Unternehmer hue Anspruch auf eine veioi,5ts>tiä5>g!ing !U^le> d u»d u>nv.!gerl:ch zu v'rfü.^en serd verbindlich ge> narr, d«e nav dem b'ise lil.t. l>, den Sträflingen und Z oäl,gl,s,gen erlaudlen Fxlra-Genllß.llkrl, w^lHe dlesill?en aus ihcen Uepelverni.nsten beis^affen dürten, um billiqe Pl'tije zu ve: ldfolqen, und zwar nach den monatlich erhobenen Lokalpleisen und in G mäß^eit mer di.ßfälligen, zwischen ihm und der Verwal« lung qctroffenln Ueoercil>ku"ft. Nach Ende ei„es jeden Monats erfolgt die Vergütung dafür geqen klassenmäßig gestempelte Quittung aus der D.positen Kcissa der Anstalten. Ueorigens bleibt cs d,r Verwaltung un!ie-"ommen, für die Äeischaffullg dieser Artikel auch ein anderes I-idividuum ;u bestimmen, falls der Unternehmer sich eine unbillige Bevorthe,luna, der strästinge, oder sonstigen U»terschleif zu Schul» den kommen l.eße. §'. 15. Dem Unternehmer wird der ?lusschank von Bier und Wein an die Militär-Wache, an oaö Aufsichts- und übrige Hauspersonale zwar gestattet, jedoch dürfen zu keiner Zeit »nd Gele» genheit anderen, nicht zur Anstalt gehörigen Personen derlei Getränke verabreicht werden, und dclselde wird verpflichtet, Eine Stunde nach dem Absperren der Aträstina/ und Zwänglinge in ihre Schlafgemächcr seine Wohnung zu schließen, 6N3 und unter kcinillci Vorwand« mchr ein Äctränk an Jemanden zu erfolgen. K. lß. In allen Fällen, in welchen es in diesem Vertrage auf eine Beurtheilung dliOua-litätmaß'gkeit der zu liefcriden Kost ankömmt, ist der Unternehmer dem Ausspruche der Strafe und ?»w.nis)^h^us'Verwaltung unterworfen. Sollte sich derselbe hiedurch oder überhaupt durch w,)s immer für ein? Anordnung d«r Strafr und ZwanMaus ' V rlvaltung, z. B. bezü^lick der Nothwendigkeit der Beist/llung anderer Koii^ artikel :c, :c., beschwert erachten, so st.ht es denn s.lben, abg' rlktor der Anstalten frei, dagegen an dir k. k. Landesregierung bilinen 24 Stunden zu rekuriren, deren Alissprl'ch dann keine weitere Berufung wehr zulaßt. §. 17. Für die sichre Aufbnvahruna. sämmtlicher Verrathe und Benützungsgegli'stande >m Straf' und Zwangsiarbeitshause hc^t der Unter-nehmer aNein zu sorgen, und die Verwaltung übernimmt für die dl.ßfäU'ge Sich.rheit lbcn so w^mg eine Haftuog, als für w ls immer für ein ungünstiges Olvigmß, wodurch diese Objekte be-schädiget, oder auch gänzlich zu Grund.» gerich t«t werden sollten, wenn anders dieses ungünstige Ereianß nicht »twa durch Verschulden der H,ius-anfsi.bt und Wache selbst, welches jedoch von dem Unternehmer erwiesen werden müßte, herbelge-fühlt wäre. §. l8. Das Aufschlagen der Preise der Lebens-Mittel oder des Brennholzes lc. während derVer< tragtzzeit gibt dem Unternehmer keinen Anspruch aus irgend eiue Vervülun.) über den eingegangenen Preis pr. Tag und Kopf, und l.en so haben die Fonre der d«id>n Anstalten im entgegengesetzten Falle elnes Sinkens der Preise kein Recht, cinel. Nachlaß an der stipulirten Kostvergütung pr, Tag und Kopf zu fordern. §. l9 W'ld festgesi ht, daß dem Untern eh. mcr die für die beigestellte Beköstigung monat-wrise zu lastende Vergütung und zwar ^ d,r-s'lden sogleich nach Ablauf jeden Monates, das lehte Fünftel aber erst nach rrfolgter buchhalterisch er Richll^st»Uung dtr von der Straf- und Zwangst Haus-Verwaltung zu legtndc» monatlichen V»'l° pflegsi-echnungen, j^'dom auch längstons bi«3 ^«>. dlb nächstfolgenden Monats unmittelbar aus d.m SM'fhausc und Land<ö'Konlurrde zur Be-Hebung angewiesen werden wird. §. 2V In H'nsickl der Diö^plin^svorlchrls-t«n wild festglsiht, daß der Unternehnur sich nicht a^ein dic h'er vol^ezcichnttcn BedlNgn sse zur genauen Beobacl'tun^ gegrnwarlig halt^., sond.rn sick auch den Besiimmurqen rcr Haus--ordnrmg üblchaupt, so w»e jenen Modifikationen derselben zu fügen hat, w.lche in Zukunft we,v'n der ^lc5crt),it nnd Ordnnnq der Anstalten emg», führt welden sollten. Die Außerachtlassung d.r selben würde als e,ne Beilchuilg der Ko„traktö-verdindl'clk'lttn an^cschen wcroen, und es müßt." heg.« den U'ttevnlhun'r nach M^ßg^l'»,' des «us d^rlelben für die Ai,st^l>n entspro-'genden Nach-lh.ilS d>rj»nigen M^ßr.-glln ergriffen werden, welä>e der H. 22 b z.ichlicr. K. crk.'it;c: Dr.lyundnt ^ul.^n (5M. zu lelst.n, wozu daS bei der Üizitat-on erl.,<.lte Vad'um vmvendtt werd.n darf, Ucbrig,»>s h^u d.r Unternehmer für d>e genaue Zuhaltu«g der übernommen»n V«rpsilchtungen auch mit seinem sonstige V.rmögen zu haften. K. ^2. Für den FaN, als der Unternehmer die ,i)m obliegenden Vnpfl'chtungen in was im, mcr für einem Punkte nlcht genau erfüllen sollte, steht der Verwaltung üb'lh^ups und wie es bei emigcn Punkten auch besonders bemerkt wurde, das Ncc! t zu. die Erfüllung der betr.ffenden Kontr^ktspln kie im beli.bigcn Wege aus Äefahr und Kosten des Unternehmers zu »'.wirken, und zu dlcsem Ende die Kaution dessel/cn oder ein allfälliges Guthaben für seine ber.ils vorausge^ ga'^genen L.istungcn belicbig zurückzubehalten und zu verwanden, und auch auf ftm sonstiges Vermögen zu greifen. Wird die Er,üllung des Vertrages in irgend einem Punkte auf Kosten und Gefahr des Unternehmers veranlaßt, so ist öerselde rtrpstichtlt, den ihm h'llüber vorgelegten, von der Verwaltung ausgefertigten und von der Landesregierung bestätigten Kostenausweis, als eine vollen Glauben viroienendi Ulkünde an» zusehen, und den darin allSgewiescnen A.trag, 0lfsen Zahlung ihm obliegt, vollkommen als l'czuid anzullkennen. Nebftbc, stcht der Verwaltung im F^lle der nicht pünicl'chen Erfüllung elms Vertragöoucck-tcs (nach vorläufig erfolgte B^uilli^ung der l!aneesdih0ide) auch noch das Recht zu, den Veitrag von rinem beliebigen Zeitpunkt,.' an auszulosen, und die Kostliefcrung sür die Sträflinge und ZtvH.-lglingr im Ganzen oder nach ein« zelncn Tyellenan Anderc zu übe.lassen, für welchen Fall der Unternehmer für die Differenz um wilche 0oll, u»d ^tztere vlrlm.hr >n j^dem Falle befugt sind, die Raution des Unternehmers, so weit jclbe nach den vorausgehenden Bestimmungen nicht chn.hln schon zur KontrakcsersüUung ver^ wendet worden ist, als verfallen »inzuz>ehen. K. 23. Der Unttmcymer leistet V-rzlcht auf jede EiniocndllNg wegen Verletzung üdir oie Halste. §. 24. Vor Ablauf der in dem §. » lltpulirten Vertragszeit tann kein Theil von mrsl'M Vertrage cmseltig zurücktrct«!». Drei Monate vor Ablauf der Hc»ntrakszeit, nämlich .nit <3nde I^ll l85li tritt das glgense'tige Aulkü'ld'gungsrrcht der Art ein, daß in den .rsten l4 T^gin des Monates August l«5»U der betrefft allt«rlnh.ner leistet h'ebei auf jeoen Nückcrltt üUS dem Giunde des §. tt<»2 d»S a. d. G., wegen allfäll'g verspät^lrr Einlnngung und Bekanntgebung der höyern Ratlsitatlon, ausorl'ictllch Verzicht. §. 27. Der Unternehmer macht sich verbindlich , über die grsainmten Kostlieferungodi» dingniff.' «inen sö'rmlichel, Vertrag zu fertigen, und zu einem Pare der Urkunde darüber den gesetzlich entfallenden Stämpel beizustellen. 1« T p e i se 3 ette l zur Verkostung d^r gesunden Slräsi,«g, lm Laldachcr Strafhause. ^ Erfordernlß Zu vlrabrelchende gekochte Speise ^, -^^g^ »c ^^c^ Anmerkung pr. Kopf pr. Kopf und Tag " ^ > Psuod rol),s ^incfl.lsch, '/. P,u.,d au5^r.'chtcs ä«.n^ l Tagil.v .l^ält j.der ^ l /^ >l Fleisch. Pfund Sorschihin- l^ l ^ Loth Salz und ?lül)e und 3 Knödel ä« lioti), Brot, ln Fvlgr ivub. '/,y kl. G^ünz.ug________________oder 2 k l2 «oly V.,.-jü^U«!? ,^»3. l^/^t!t»l ^erUe, l """" ^ ^ Vz<> » F'solen, « !/z » EinblennM'hl, ., ^. «^ c! ^. ö.lh 3peck, 2 /, S'itcl R.tsch.t und ^ » .'/ „ Salt l » Kraut odll Nüb,,':i A '/^, H.tt.l Kraut oder Rüv.n '/^ kr. Äiün^.uq Im Sommer: ^ Seitel Einvrennmehl, ^ Loth 2(l wli»schm^l^, 4 iiotl) sorschihlN'Brot, Das E«nbre»n muß '/,^ kr. Kümmel und 3al;, l '/, Veitel Einbrennsuppe, j.l!esmal um l<» Ul)r i Se'tel oid. Wotzenmehl, 2 Knödel » 12 Loth >m ro> l„ tzen Kessel gethan ^ 4 Lot!) weißes Brot, h^n Zustande werden. F V; >' speck, ,s l '/g Loll) Salz und K 7., kr. G'.Ün;eug Vom I Oktober bis Im Winter. ultimo Mär< werden 3 Pfund rohe Ereäpftl, Erc?apf»lverabreicht, l '/,z Loth Sp.ck, l '/u Seit.l Einbrennsuppe DieCrforderniffezur l ^/5 » Salz, und 3 Be,tel gesäuerte (3rd. E'nbrenn.Suppe im ^ » ^fflg und äpfcl Winter wie im ________l Qufnrchen Zwlebil Sommer. l/, Seliel Kl,^,u, "^ -^- " ' c> /z » Krant, ,. ,, >« .^ , ^. . , K l '/.'z öcth Schmalz, ^ ^' ^"t.l F,,olen und D »"/.« » Salz und ^ " Sauerkraut ^/, z » Einbrennmehl _____. Tl"»n^ Wie am Dinstag lm G»^. D.t. v. «?- Ma, wg ________Sommer . . ,«^4, Z l UXW__ °" ! I 'V,z Stl. Tulkischwe tzenmeh! ^""' ^ ^ ^^ ^ Z' « /^ « M>l(d, 2'/, Scitel türkischen Sterz unl ^ '/. ^oth Schmalz und l „ Milch "° V. . Salz_____________________________^________________^^^ Eams>c,^ ^ Wie am Mittwoch 1^ ! YN4 «. Speise. Zettel ____ ^ ur Ve, köstiq " ni dcr i ,n Z >v anqs arbeit 6 hau s c ^ u Laibach an a e l) alt e ----------Anmerkung. l Or fordern iß pr. Kopf. I ' ^ l ! Mitt.ss«: ^" "'^""/^"^ «'' A.smd.m «HH<, ,,d« ,'/, S,ilcl °, d, «e,h,,.m,,)l 7',/^" <,?7^'°^°'«, ^ 2o,schih„> . «rot, u„» 4 Loch w.ißc« B,°t ss",ch °>" 3^1 "> ""° «"°ch"> älf!c Wo^n« >'/, Loch ,°>Ms Salz 7,^.,^«^^'^ ? Uhr und di/»,,dc« Hälftt 7,.. kr. Gnm,c„g, 7,. , ./ « .^'^' "'!^ Nachmittag« 4 U,)r. O 'Abends: Knodcl u ^ Lott) «m royl'n / ^ / ,'/^ S^ilel Einbiennsuppl'. Zullande. „ Ä)i ltiagsimSom «n e r: ^ ^" " l '^ scilel Eiclsse . , , ^ V,,o >' Fisolen « '/. » Eillbll'nnmehl ^ ^ . . ^, . l- ^/' ^!^^, l » H.raut odcr ' ^ Vz Scittl Kraut und Rüben ^"ben. ^ ./, kr- Glünzrug. ?ldc>idö: ^ '/z Scilll Einluennsuppe. > Mittags i »li Bo m in e l : ' ^ ^ ^1 V5 Seilet Emlilimmiehl Das Einbrc.inmchl m,ß jc- V5 i!otl) Schwcinschmalz ' dcsmal ^ z,) ^^- i„ o.n 4 » Sorschltz^lbrot Ke^l ^than ^^.^„^ '/,0» Kümmel und Salz I Beitl'l old. Weitzenmehl <» 4 l^oll) weißes Brot 3/z ^ Eprck l '/, Eeilel Einlueilnsoppe " ,'/^ „ Ealz 2Knödel iVl2öc»ti) im iohcn " « '/^ Seite! Vmblcnnsuppe. M i t t a g 6 i m W i n l e r: ^ 3 Pfund lohe Eldäpfel ' Vom I. Oktober bis Ends ,'/^ Loch 5?peck Mär, werden (5.däpfrl ver- >'/^ » ^^^ abrecht,"-Daä Erfovderniß 4 ,, Essiq >'/, Eeitel Eindrmnsuppe zu» Einbrennsuppe im Som. l Qu'ntel Zwiebel. » » gesäuerte l5rdäpf^l mer wie im Winter gleich. ?ldel, dö: , 1 '/, Ombl'''nnü,ppe. ______^__________________^^___________>—__»»«^_^»»^_ ' ! ' Mlttaqh: l ^. , '/g Bcilel Fuolkn a Vtnt.ueinpuppe. ^___^»______________ , ^___^_________ ^______________ « Mlccags: W>e am Dmsia» Wie am Dinstag ^ Wie am smmtag. im Bc^mm^r. im Sommer. D ' Abends: Z I '/,^ Seicel E>nl)!cn„suppe. Eben so. Eben so. , M'ttassS: " ,'3^ Sellel lmklschcü Weizcnmel)! 2'/^ Seitel türkischen Sterz Ebenso. Ebenso. ° 1'/.'Beitel Mllch I ^ Mllch, ^ Loth Schmalz . ^ ^.'otl) Salz. ^ Abends: ^ 1 '/, Seitel E^'.'. dazu 2 Lth. Pohlmchl '/, kth. Schmalz bestehend : ? Lth. )lepfcl oder Birnen, ' l „ Rmdmppc ciu^kocht und zwar: 1', kch^ Sc„.nu!sch".tt.n ^ gedörrten Aepftln oder Birnen '/^ Ltl). Zucker M°,.taa'»»t Nl,d^l,l 2 Lti). '^undnnhl ,l"d '/. Ei ^ ^ „ Kirschen ohne Zucker 5>'/, Lth. Kirschen Di»!i^i mit gsro!lt.r ("f'stc !j z^th. i!ttlN ^ « « ^, m? >,c < c- >, ^ Dmnurst«^ mil Fibeln 2 üh, Mund.nchl u»d 7. Ei l 6 Loth Mundsemmcl fur den gan- Ficit^g mit (YncS 3 i!th. Grics > ^en Tag C.n'stag- mit Panadrl ,'/. ^M^ds.m.ucl u»d ,'/. ' Abends l Seitel Rindftlppe_________________Wie bei der ll. Diät ^ Al'.nt'i' l S,itcl »liiidsiippl'______________________ l V, Lth. Gl'MMllschl»'!t.'N______^ Da<^ rohe Rindfleisch und Tal; zur SupP«' ist wie b.i dcr'l, Diät._______^^. ^Daö Auönmh dcs Nindsioischc« und Salzc« dci di.ftr Diät ist «ie , ««- ^^^s!il.d!n^ «!hisp.?,'^"O.^"M'«"mi! NÄ'm '^«, «!" bei der Ersten, , lli»,»«,»,,, ^ »d,r N«»!,, 4 «»,<>, «N5 Des Zu verabreichende Speise bei der ! Erfordernisse pr. Kopf , Des Zu verabreichende Speise bei der Erfordernisse pr. Kopf - ^ Diät. ^^ ' I V. Diät. I Seitel Einbrennsllppc Mor- l '/^ Seitel Einbrennsuppe Mit 2 Lth, Semmelschnit- Mor- 1 Seitel eingekochte Rindsuppe Wie bei der ll Diät ! gens l'/^ Seitel eingekochte Rindsuppe ten wie bei der U.Diät genö ^ Loth gekochtes Kalbfleisch ohne ^! Mittag 6 Loth Rindfleisch ohne Knochen, '/, Pfund rohes Rindfleisch Mittags Flechsen, Haut und Knochen, u. z.: '/i Pfund rohes Kalbfleisch Flechsen und Haut, dann Zuge- Sonntag cingemackt » '/^ iith. Mundmehl ^! müse, und zwar: Montag gesotten V. Lth. Butter Sonntag gelbe Rüben l 4 Lth. gelbe Rüben, ? Lth. Dinstag gebraten /2 Pfund rohes Kalbfleisch Pohlmehl, >, Loth Mittwoch cingemaä)t » » » » >! Schmalz Donnerstag gesotten » „ „ » ! Montag Sauerkraut detto Freitag gebraten » » „ » Dinstag saure Rüben detto Samstag gesotten, dann eine Obst- » » » » ^ Mittwoch Erdapfel _U Loth Rüben, 2 Loth Speise » » » » wie ^ Pohlmchl, ^/3 ^o^h N» Loth Mundsemmeln für den gan- bei der II. Diät Schmalz u. Zwiebel zen Tag i Donnerstag weiße Rüben od. Kohlrabi l« Loth Erdäpfel, A Loth Abends I '/> Seitel Rindsuppe___________2 Lth, Semmclschnitten !! ^ Pohlmehl, ^ Loth ^ Schmalz A n merkun g. In jenen Monaten, wo das bei der III. Diät ein- Freitag saure Rüben dctto geführte Obst frisch, wohlfeil und in guter Qualität ^ Samstag Erdäpfel detto zu haben ist, kann statt gedörrtem Obst, auch < »8 Loth S^schitz^-'ö^ot für den ' frisches in einer verhältnißmaßigen Quantität ge- ganzen Tag kocht werden. Abends l'/, Seitel Rindsuppe mit 3 Lth. Semmelschnitten BZ. Tarif für die vom Ausspciftr an Strästmge und Zwänglmge zu verabreichen erlaubte» Art,kel. welche sich dieselben über Bewilligung drr Verwaltu.'g 00.' >hrem d.spon.blen Uebrrvrrdtt.'ste anschaffen dürfen. .^__--------------------.-------------------------^- —-.--------------....."..... ^ Preis in _» Z " ^. B e n a n n t l i ch C. M. D W Z^ ! Z ____________ si. ikrllös. ------_____----------.—!------------------7--------------->------------------------------------------------—- " ^ > ^" — l— ! — wa>me (3lnl)lc»njuppe 'ö'^'. — _ ^ —' — warme Fleischbrühe " '_: — . — i — — die Brctgattlmgen nach dem jeweiligen Tarif ^ ^ ,, — s — — Bier ? 3 ___ _^_ ! — l Pfeffer '-Z R ______ 8 Salz Z ______ ^ _ . Schnupftabak ^ 3 ^ -_,___! K - g.dörrtes Obst ^ -^ ^ l __.!__ ^... 3 frische Butter l ^ 3 3 — — —. l gutes Baumöhl ?.'^^ ^. — » — geselchten Speck 6i ^ .^ A __ — ^ — Ojsig guter Qualität / >3 Z Lizitations- und zugleich Vertragsbcding-nisse, welche wegen Veistellung des Brotes für die gesunden Sträflinge und Zwäng-llnge im Provinzial-Zwangsarbeitshause und zwar für die Zeit vom 4. November 185)3 bis Ende Oktober 1856 nachstehend festgestellt werden. H. I. Die Brotlieferung nur für alle gesunden Sträflinge und Zwä'nglinge im hiesigen Provinzial-Zwangsarbeitöhause wird auf die Dauer vom 1. November .855 bis 3l. Oktober I85tt um den jeweilig bestehenden Marktpreis gegen einen Prozento-Nachlasi ausgeboten, .und die BcisteUung des Brotes Demjenigen überlassen, welcher sich verbindet, dieselbe um den mindesten Preis, das heißt, um ^ den meistzugestandenen Prozentoabzug von dem jeweilig bestehenden Marktpreise zu übernehmen. Für das für kranke Sträflinge oder Zwä'nglinge benöthigte Brot wird anderweit gesorgt. ' §. 2. Hiebei wird festgesetzt, daß dem Unternehmer die Zahl der täglich zu verabreichenden Brotportionen nicht in Voraus bestimmt werden kann, derselbe demnach in keinem Falle auf eine Entschädigung Anspruch machen könne, wenn sich die Zahl der gesunden Sträflinge und Zwänglinge entweder vermehren oder vermindern sollte. H. 3. Das den gesunden Sträflingen und Zwänglingen zu verabreichende Brot muß aus 2/5 Korn und ^/z Weihen bestehen, und die Portionen zu I Pfund dergestalt wohl ausgebacken sein, daß cs auch nach einer 48stündi-gen Ruhe das volle Gewicht eines Pfundes beibehalte. Jede unrichtige, nicht gut, oder von einem andern als dem besagten Mehle ausgcbackene Portion wird von der Verwaltung auögestoßen, und falls sie nicht gleich mit einer kontraktmäßigen Portion ausgewechselt (3. Amtsblatt Nr. 22 l v.27. Eept. l825.) würde, auf Kosten des Unternehmers nach K. 13 beigsschafft werden, was auch für den Fall zu geschehen hatte, wenn die Lieferung des benöthigten Brotes aus der vorbesagten Qualität nicht vollständig, das heißt, nicht nach dem jcw iligen ganzen Bedarf erfolgen sollte. A. 4. Der Unternehmer wird verpflichtet, wenn es die Straf- und Zwangshaus-Verwaltung oder der Arzt für nothwendig finden sollte, die Mehlvorräthe, mit welchen derselbe nach Bedarf wenigstens auf Einen Monat versehen sein muß, rücksichtlich ihrer Genießbarkeit oder Verdorbenheit zu untersuchen, sich dieser Untersuchung willig zu unterziehen und die als verdorben erklärten Vorräthe wegzuschaffen; auch muß sich derselbe gefallen lassen, wenn es die Straf- und Zwangshaus-Verwaltung nöthig finden sollte, bei der Vcrmengung des rohen Mehles bis zu seiner gänzlichen Verbackung gegenwärtig zu sein. Jede Bcoortheilung der Sträflinge oder Zwänglinge wird als eine Vertragsverletzung angesehen werden. ' §. 5. Die tägliche Ablieferung des Brotes muß" zu den, dem Unternehmer nach Bestimmung der Hausordnung bekannt gegeben werdenden Stunden geschehen, §. «. Hat der Unternehmer für die zur Vcrbackung und .Transportirung des Brotes in die Anstalten nöthige Dienerschaft selbst zu sorgen, weil dasselbe erst nach seinem Eintreffen in dem Zwangöarbcitshause als abgeliefert betrachtet wird. H. 7. In allen Fallen, in welchen es in diesem Vertrage auf eine Beurtheilung der Oualitätmäßigkeit des zu liefernden Brotes ankömmt, ist der Unternehmer dem Ausspruche der Straf- und Zwangshaus-Verwaltung unterworfen. Sollte sich derselbe hicdurch oder überhaupt durch was immer für eine Anordnung den Straf- und Zwangshaus'Verwaltungen bezüglich der Nothwendigkeit einer anderweitigen Beistellung des Brotes beschwert erachten, so steht es demselben, abgesehen von einer ihm unbenommenen mündlichen Verwendung an den jeweiligen Direktor der Anstalten frei, dagegen an die k. k. Landesregierung binnen 24 Stunden zu recurircn, deren Ausspruch dann keine weitere Berufung mehr zuläßt. Z, 8. Das Aufschlagen der Preise der Le-bensmittel während der Verttagszeit gibt dem Unternehmer keinen Anspruch auf irgend eine Vergütung über den eingegangenen Preis pr. Tag und Kopf, und eben so haben die Anstalten und Fonde im entgegengesetzten Falle eines Sinkens der Preise kein Recht, einen Nachlaß an dem stipulirten Brotlicferungpreise pr. Tag und Kopf zu fordern. §. !>. Wird festgesetzt, daß dem Unternehmer die für die beigestellten Vrotportionen monatwcise zu leistende Vergütung, und zwar Vz derselben sogleich nach Ablauf jeden Monates, das letzte Fünftel aber erst nach erfolgter buchhalterischer Richtigstellung der von der Straf- und Zwangö-haus-Verwaltung zu legenden monatlichen Ver-vstegs-Rechnungen, jedoch auch längstens bis ü<». des nächstfolgenden Monates unmittelbar aus dem Strafhauö- und Landeskonkurrenzfonde zur Behebung angewiesen werden wird. §'. ltt. In Hinsicht der Disziplinar-Vor-schriften wird festgesetzt, daß der Unternehmer sich nicht allein die hier vorgezeichneten Be-dingmsse zur genauen Beobachtung gegenwärtig zu halten, sondern sich auch den Bestimmungen der Hausordnung überhaupt, so wie jenen Modifikationen derselben zu fügen hat, welche in Zukunft wegen der Sicherheit und Ordnung der Anstalten eingeführt werden soll-ten. Die 'Außerachtlassung derselben würde als eine Verletzung der Kontraktöverbindlichkcit angesehen werden, und es müßten gegen den Unternehmer nach Maßgabe des aus derselben für die Anstalten entspringenden Nachtheils diejenigen Maßregeln ergriffen werden, welche der F. 12 bezeichnet. §. ll. Zur Sicherstellung der von dem Unternehmer eingegangenen Verbindlichkeiten hat derselbe dem Fonde beider Anstalten eine gesetzlich annehmbare Kaution von 20N fl., sage: Zweihundert Gulden (5. M., zu leisten, wozu das bei der Lizitation erlegte Vadium verwendet werden darf. Uebrigens hat der Unternehmer für die genaue Zuhaltung der übernommenen Verpflichtungen auch mit seinem sonstigen Vermögen zu haften. §. 12. Für den Fall, als der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen in was immer für einem Punkte nicht genau erfüllen sollte, steht der Verwaltung überhaupt, und wie es bei einigen Punkten auch besonders bemerkt wurde, das Recht zu, d.e Erfüllung der betreffenden Kontraktspunkte im bclieblgen Wege, auf Gefahr und Kosten des Unterneh- 2 606 mel's zu bewirken, und zu diesem Ende die Kaution desselben oder ein allfälliges Guthaben für seine bereits vorausgegangenen Leistungen beliebig zurückzubehalten und zu verwenden , und auch auf sein sonstiges Vermögen zu greifen. Wird die Erfüllung des Vertrages in irgend einem Punkte auf Kosten und Gefahr des Unternehmers veranlaßt, so ist derselbe verpflichtet, dem ihm hierüber vorgelegten, von den Verwaltungen ausgefertigten und von der Landesregierung bestätigten Kosten , Ausweis als eine vollen Glauben verdienende Urkunde anzusehen, und den darin ausgewiesenen Betrag, dessen Bezahlung ihm obliegt, als vollkommen liquid anzuerkennen. Nebstbci steht der Verwaltung im Falle der nicht pünktlichen Erfüllung eines Vertragspunktes (nach vorläufig erfolgter Bewilligung der Landesbehörde) auch noch das Recht zu, den Vertrag von einem beliebigen Zeitpunkte an aufzulösen und die kontrahirte Brotlieferung an Andere zu überlassen, für welchen Fall der Unternehmer für die Differenz, um welche der neu erzielte Preis des Brotes in Vergleichung mit dem von demselben angebotenen Preise für den Straf-haus- und Landeskonkurrenzfond ungünstiger wäre, zahlungspflichtig ist, wahrend derjelbe hingegen, wenn der neue Vertrag für die gedachten Fonde günstiger wäre, doch keinen Vergütungsanspruch an den Strafhaus- und Lan-deskonkurrenzfond zu stellen berechtiget sein soll, und letztere vielmehr im jedem Falle befugt sind, die Kaution des Unternehmers, so weit selbe nach den vorausgebenden Bestimmungen nicht ohnehin schon zur Kontraktserfüllung verwendet worden ist, als verfallen einzuziehen. §. 13. Der Unternehmer leistet Verzicht auf jede Einwendung wegen Verletzung über die Hälfte. §'. »4. Vor Ablauf der in dem §. 1 sti-pulirten Vertragszeit kann kein Theil von diesem Vertrage einseitig zurücktreten. Drei Monate vor Ablauf der Kontraktszeit, nämlich mit Ende Juli l856, tritt das gegenseitige Aufkündigungs-Recht der Art ein, daß in den ersten 14 Tagen des Monates August »85« der betreffende Theil die schriftliche Äufkündung überreichen könne. Sollte wahrend dieser Frist weder von einem nach dem andern Theile eine Aufkü'ndung erfolgen, so verbleibt der gegenwärtige Vertrag mit allen darin festgesetzten Bedingnissen und Verbindlichkeiten für beide Theile auf ein weiteres Jahr und dann noch in solange in Kraft, bis von Seite des einen oder des andern Theiles die bedungene Äufkündung in den ersten 14 Tagen des Monates August schriftlich erfolgt. §. »5. Es wird festgesetzt, das die aus dem Vertrage über die Brotlieferung etwa entspringenden Streitigkeiten, die Fonde oder Anstalten, in deren Namen der Vertrag geschlossen wird, mögen als Beklagte oder als Kläger auftreten, so wie auf die darauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Exekutions-schritte bei demjenigen in Laibach befindlichen Gerichte, dem der Fiskus als Beklagter unterstehet, durchzuführen sein werden. H. 1«. Die in diesen Lizitationsbedingnis-sen festgesetzten Stipulationen haben für den Unternehmer sogleich mit seiner Unterschrift des Lizitationsprotokollcs die volle Rechtswirkung, für die Fonde der beiden Anstalten aber werden dieselben erst dann verbindlich, wenn das Lizitations-Ergebniß selbst von der Lan-des-Regierung bestätiget worden sein wird. Der Unternehmer leistet hiebei auf jeden Rücktritt aus dem Grunde des §. 862 des a. b. G. wegen allfällig verspäteter Einlangung und Bekanntgebung der höheren Ratifikation ausdrücklich'Verzicht. §. »7. Der Unternehmer macht sich ver-bindttch, über die gesammten Brotliefcrungsbe-dingnisse einen förmlichen Vertrag zu fertigen und zu einem Pare der Urkunde darüber den gesetzlich entfallenden Stempel beizustellen. Z. »434. (2) Nr. 16078. Edikt. Von dem k. k. städt..-del.'g. Bezirksgerichte Lai. dach wird l)>emit bekannt gemacht: Es hade über Ansuchen des Wilhelm Maier, durch Dl. Nak, in die exekutive Feilbietung dei-, der He-IMl, Molet, als ehegalllich Moler'schen Allloßlidel-nehmcrin, gehörigen Realitäten, alb: ») der im Grundbuche der Kommenda'schen Gült 5uk Urd. Nr. 93 vorkommenden Kaischenrealität sammt dem^im Grundbuche der Gült Gleiniz «nl» Ulv. Nr. 27^22 vorkommenden Acker, im gerichtli-chen Schätzungswcrche pr. «555 fi.; K)des in, magistlatiickcn Gründliche Lud Url). Nr. l2!)1^l vottolnincndcn WaldaiUhciles v l^ug, im gerichtlichen ^chätzungswcrthe voi, 50 fl ; c-) des im nämlichen Grundbuchc 5uk Map. Nr. 243 und Rcktf. Nr. 256 vorkommenden Waitschcr Waldantheilcs v Lc.g, im gerichtliche» Schätzungs werthe pr. 1080 fi. 20 kr., so wie der exekutive auf it) si. 20 kr. btwcrlhettil Falirmffe gewlliiget, und zu deren Vornahme drei Termine, auf den !5. Oktober, auf dm l5. November und den 15. De zcmdcr d. I., jedesmal Fluh 9—>2 Uhr mit dem Orisatze bcstimint, daß diese Realität lind Fahr. nisie bei der ersten »nid zweite» Feilbictung um oder über den SchalMigswerth, bei der drillen aber auch unter demselben an den Meistbietenden hintan-gegeben werde. Das Schätzungsprotokoll, der neueste Grund-bllchsmrakt lmo die ^izitationsvedingmsse liegen hieramis zu Jedermanns Einsicht bereit. Laidach am 6. September i,855. ^. l436 (2) Nl7 387 Edikt. 3io» dem k. k. Bezirtsgerichte Nassenfuß wird hiemit kund gemacht: Es sei lU'cr Ansuchen der Maria MIakcr von Lut'ouz. Bczirk Gürkfeld, wegen ilircr Forderung aus dem Urtheile ddo. 3l. Juli »854, Z. 36l6,, pr. 256 si. 30 kr. c. z. «., d>e exekutive Feilbiclnng der, dem Andreas Ai'dleizbizh von Vreganze gchö^ rigen, im Plellkljacher Grundduche 5ul, Fol. 808 — 8l0, Ncrg^Nr. 1449 und 1450 vorkommenden, ge-richtlich auf 40 fl sseschätzten Weingarten in Se-goine bewilliget, und es seien zu dercn Vornahme dlii Fcildittungstagsahungcn auf den 2. Oktodcr, 3. November und l. Dezeinber d, I., und zwar jedesmal Vormittags 9 Uhr, loco der Realitäten mit dem Anhange angeordnet worden, daß dieses den nur bei der dritten Fcill'ietlmgstagsatzung auch unter dem Schatzungsivetthc hintangegedeil werden. Das Schätzungsprotokoll, der Orundduchscx-tratt und die Lizitationsbedingniffe können täglich Hieramts eingesehen werden. K. k, Bezirksgericht Nassenfuß am 31. Jänner 1855 Z 1408. (3) Nr. 800. Edikt, Von dem k. k. Bezirksgerichte Egg wird bekannt «gegebn: ^ Es sei über Ansuchen des Josef Koschmatm, Vormundes des minbj, Simon Klopzhizh von Ko-reno, die exekutive Fcilbielung der, dem Anton Hrovalh gehörigen, zu Slatenk Haus Z, 90 gele. ^cnen, im ehemaligen Grundduche der Kirchengült St. Petri zl, GlogovilH Rcktf. Nr. l3 und Urb. Nr. l3 vorkommenden, und auf 140 fl. gcschatz ten Hubrealität, wegen 35 si. c. 5. c. bewilliget worden. Zur Vornahme dieser Feiloietung wurden drei Tastsatzuogen und zwar: auf den 2. Oktober, auf den 6. November und auf den 4. Dezember I. I., jedesmal Vormittags 9 Uhr im Orte «Vlatenek mit dem Beisatz? angcordnct, daß diese Realität bei der dritten Feilbiellliigstagfatzung auch unter dem Schäz-zuilgswertke hinlangrgeben werden würde. Das Schätzungsprotokoll, die Lizilationsbeding-nisse und der Grundbuchöextrakt können hicrgcrichts eingesshen werden. K. k. Bezirksgericht Egg am 5. März 1855. Z 1442. (2) Nr. 11800. Edikt wegen freiwilliger Lizitation der Gasthaus-Realität zum goldenen Löwen in der Murvorstadt zu Graz. Von dem k. k. Landcögerichte Graz, als Verlaßadhand-lungsillstanz nach dem verstorbenen Herrn Vinzenz Hlebaum, wird htemit bekannt gemacht: Es sei über Ansuchen der Frau Elisabeth Hiebauni/ im ei-qenen Namen und als ausgewiesene Gewaltstragenn ihrer Tochter, Frau Elisabeth Herzog/ einziger Ecbe nach Vinzeuz Hiebaum, in die freiwillige offeluliche Versteigerung der, der Erstein und ihrem seligen Gatten Vinzenz Hiebaum gehörigen Gasthausrealität, genannt zum „goldenen Löwcn^ in der Ma-riahilfergasse hier, mit Beschluß vom heutigen, Z. 11600, ge. williget, und die Versteigerungstags^tzung im Orte der Realität auf den 13. Oktober d. 'Z. Vormittag zwlschen 9 und 12 Uhr bestimmt worden Hiczu werden die Kauflustigen mit dem vorgeladen, daß die Gasthausrealität um W000 fl. CM. ausgerufen werde, daß ein Vadlum von 3000 fl. CM. zu erlegen sei, daß binnen 8 Tagen mit Emschluß des Vadiums der vierte Theil des Meistbotes, binnen 3 Monaten darnach der zweite Vierttheil des Meistbotcs zu Handen der Frau Witwe Elisabeth Hiebaum zu bezahlen komme, und daß die zweite Mcistbotshälfte auf der erstandenen Realität bleiben könne, daß duse Realität ganz an dem volkreichen Murvmstadtplatze liege, mit den erforderlichen Stallungen, Kellern, Heu- und Getreideböden versehen sei, daß dem Ersteher alle zum allsogleichen Betriebe der Gastwirthschaft erforderlichen Zimmer, Küchen, Keller, Einrichtungen und selbst Weine nach seniem Wunsche gegen eincn billi-qen Preis, jedoch aegen soqleiche Bezahlung derselben überlassen werden, und daß endlich die Lizitatlonsbedingnisse entweder in dießlandesgerichtilcher Registratur oder bei der Frau Witwe eingesehen werden können K- k. Landesgericht Graz am 14. September 1855.