Vlatt zur Laibacher Zeitung. ^»H 15ä. m^^ zawttag den 5. Hovember IL^is. ^ubernl^l- Verlautbarungen. ^ 1760- Nr. 25342« H^ Verlautbarung 5ver ausschließende Privilegien. — ^le k. k. allgemeine Hofkammer hat am 27. August l. I., Z. 35033, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Patentes vom 3l. März 5632, folgende Privilegien zu verleihen befunden: I.Dem Emanucl Graf Caccia, wohnhaft in Paris, (Bevollmächtigter ist Johann Baptist GhirardeNo, Handelsmann, wohnhaft in Wien, Stadt, Nr. U)()8), für die Dauer von sechs Jahren, auf die Erfindung, jede geistige Flüssigkeit (.^looliol) alsogleich und unmittelbar Mit gcr'mgem Kostenaufwandc auf den höchsten Grad zu bringen (zurectificircn.) - 2 Dem Desiderius Halbcdel, 3tentier, wohnhaft in Paris, derzeit in Wien. Stadt, Nr. 115, für die Dauer von einem Jahre, auf die Erfindung selbstdcweglicher Lichtschirme, wobei die Gestelle der Art conjnuirt werden, daß der angebrachte Lichtschnm dM allmähligen Abbrennen der Kcr-ze von selbst folge, wodurch sich ^e Bcquem-l.ch eit ergebe, daß derselbe nicht immer nachgeschoben werden dürfe _. 3. Dem Johann Voigt, Hutmacher wohnhaft in Wien, Alservorstadt' ^ i^ /^" .^ ^""^ """ ""em Jahre, auf dte Erftndllng in der Erzeugung der Filz. und Seidcnhute, wodurch 1) die Filzhüte dci Anwendung einer neuen Vcihe und neuer Farbstoffe n, kürzerer Zeit schöner, dauerhafter und billi-6er hergestellt werden, als bisher; und 2) bei an"ae^^"'büten eine neue wasserdichte Masse witdcmhi,^?'' ""telst welcher der Felper her die Näl/ ^^^^^"^^'"""'bunben, da-schoner unddan^"^^ beseitiget, und die Hüte — 4 Dem ^c,^"'"^'ugtwcrdcn,als bisher. öffentlichen Fabrikshaft in Wien Mi ^'"'legiumö-Inhaber, wohn-yasl ln ^ien, Wicden, Nr. 807, für die Dauer von drei Jahren, auf die Erfindung und Verbesserung in der Erzeugung aller Gattungen Kamme und Messerhefte aus Ochsen-, Schaf-, Zicgenhorn, Ochscnklauen und Pferdehufen. — 5. Dem Anton Faulwetter, bürgerlichen Speng-lermeister, wohnhaft in Prag, N. C. 664/Il., für die Dauer von drei Jahren, auf die Erfindung und Verbesserung in der Fabrication der Ocllampen, wodurch diese Lampen „schattenlose Compressions-Lampen ohne Moderatcur" benannt, den Oelzufluß mittelst einer sehr einfachen, in elner gezähnten Hebcstange und einer Winde bestehenden Vorrichtung von unten, aus einem im Fuße der Lampe angebrachten Behältnisse erhalten. — 6. Dem Aloyg Löfflcr, Uhrmacher, wohnhaft in Wien, Stadt, Nr. !153, für die Dauer von einem Jahre, aus die Erfindung in der Construction der Uhren, wobei dieselben 1) bedeutend einfacher construirt seyen, da sie im Vergleiche mit gewöhnlichen Uhren nur Ein Fünftheil der Uhrenbestandthelle haben, und eben dieser Einfachheit wegen einer geringeren Reibung unterliegen, dauerhafter seyen, sich wohlfeiler herstellen lassen, selbst nach längerem Gebrauche leichter und billiger rcparirt werden können, und in Beziehung auf das richtige Schlagen und das genaue Zeitmcsscn verläßlicher scyen> als gewöhnliche Uhren; 2) nicht an drei Werken, nämlich: dem Viertel-, Stunden- und Gehwerke, sondern nur an einem einzigen Werke aufgezogen werden müssen, wenn sie auch Viertel und Stunden schlagen. —Lai-bach am 17. October 1342. Joseph Freiherr v. Weingarten, -a^' ' Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, Vice-Präsident. Math,as Gcorg Spore», k.k. Gubcvnialrath. 826 Z. 1754. (1) Nr. 147. Et. G. V. Kundmachung d e r V e r a u si e r u n g d e r d e m st e y e r m a r -k'schen Religion sfonde gehörigen, in Krain, im Neustadtler Krei se befindlichen Gült Gairach. — Am 2. Iä'lnicr 1843, Vormittags um 10 Uhr, wird im Delegationswege bei dem k. k. Krcisamte ill Neustadt! der öffentliche verstcigerungsweise Verkauf der dem sieyermärkischen Neligionö-foilde gehörigen, in Kram, im Neustadtlcr HNtise befindlichen Gült Gairach, unter Vorbehalt der Genehmigung der hohen k. k. Staats-güter-VeräußcrungsrHofcommission vorgenommen werden. — §. 1. Der AusrufSprcis der genannten Gült ist auf den Betrag von 6816fl. 30 kr., lese: Sechs Tausend Acht Hundert Sechzehn Gulden 30 kr. in Conv. Münze fest-gchtzt. — Z. 2. Die Gült Gairach ist 15 Meilen von der Provinzial - Hauptstadt Laibach, und 5 Meilen von der Kreisstadt Neustadt! entfernt, hat zehn steuerbare Unterthanen, worunter acht Gcmzhübler und zwei Fischcrfreihol-den begriffen sind, dagegen kein eigenes Wohn-und Wirtschaftsgebäude, auch keine Wirthschaftsgründe, sondern lediglich folgende Dominical-Nutzungen, und zwar nach Abzug des Fünftels jahrlich: ») an unveränderlichem Ur-darzms M fl. 49 kr. 2V, dl.; d) an unwiderruflicher Noboth'3ü'lliition 25 fi. 12 kr.; o) an Zinsgetreide 6 Mctzen 20^ Maß Weizen, und 13 Mehcn 24 Maß Hab,r; cl) an Klcinrech-tt!» ^ Kitz, ^ Lamm, L^Hühnel, 136 Eier, 7'/5 Pfund Spinilhc^r; «) die Unterthanen di^er Gült haben in Besitzverändcrungöfällen unter Lebenden das Laudcmium mit 10F, bei Besitzveränderungcn durch Erbrecht in auf- und absteigender Linie hingegen 3A von der reinen Grundschätzung zu entrichten; i) die Schirm-brieftaxen werden nach den Unterthans-Verträgen bezogen; ß) gehört zu dieser Gült auch der Garben-, Sack- und Iugendzchcnt in den Ortschaften I^oo^, ^la^iolnli und Vcikau in der Pfarre Ratschach, dann simpel, ^leit-vii?:, Olinl-Ti, 8km3r2N2Ulld bei dcm Gute Unter-erkenstein in dcrPfarre Savenstein, so wie auch der ganze Weinzchcntin dcmWeingcdirge Volkoulkg goi'H in der Pfarre Natschach. Diese Zehente sind dermal um jährliche 312 si. 4^ kr. (5. M. verpachtet. — h. 3. Zum Ankaufe wird Ieder-' mann zugelassen, der in Kram zum Nealiten-besitzc gecignct lst; jenen christlichen Käufern, welche diese Gült unmittelbar von der k. k. StaatsgütcrVeräußerungs'Commission an sich bringen, und zum Besitze landlästicher Güter nicht geeignet sind, kömmt die allerhöchst bewilligte Nachsicht der Landtaselfähigkeit und die damit verbundene Befreiung von der Entrichtung der doppelten Gültentaxe für die Person des Käufers und seiner in gerader Linie abstammenden Lcibescrben in Hinsicht der er-kaufttn Gült zu Statten. — §. 4. Wer an der Versteigerung als Kauflustiger Antheil nehmc,? will, hat als Caution den zehnten Theil des Ausrufsprcises, mithin 681 st. 39 kr., lese: Sechs Hundert Achtzig Eincn Guldcn 39 kr. C. M. bei der Versteigcrungs Commission entweder bar, oder in öffentlichen, auf Metall-Münze und auf den Ucbcrbringer lautenden, oder in anderen annehmbaren und haftungß-freien Staatspapieren nach ihrcm courämaßl" gen Werthe zu erlegen, oder eine auf diese« Betrag lautende, vorläufig von der Kammer-procuratur geprüfte und als bewährt bestätigte Sichcrstellungsacte beizubringend Zur Erleichterung jener Kauflustigen, welche das Vadium im baren Gelde, oder in annehmbaren haft tungsfreien öffentlichen Obligationen nach ihrem Course berechnet erlegen wollen, und welche vorziehen, diesen Erlag in Wien zu bewerkstelligen, wird gestattet, daß das erwähnte Radium bei der dortigen Centralcasse erlegt werde. — Diejenigen Kauflustigen, welche von dieser Begünstigung Gebrauch machen wollen, haben jedoch früher davon die Anzeige an das k. k. Hofkammer-Präsidium zu machen, damit in Gcmäßhcit der bestehenden Casscvorschriften dle Ccntralcasse entsprechend angewiesen werdcn könne, wo sodann der cenlralcasscämtliche Depositenschein, wenn er bei der mündlichen Versteigerung übergeben wird, oder dem schriftlichen versiegelten Offerte beilicgt, anstatt des Betrages des Vadiums/ welchen er ausdrückt, angenommen werdcn wird. — §. 5. Jene, welche im Namen cincs Andern mitsteigeru zu wollen erklären, haben anzugeben, daß sie m Aollmachtnamen Anbote zu stellen Willens sind, wo dann für den Fall, als ein solcher Licitant Bestbietcr bleiben sollte, sich von demselben nach abgeschlossener Lkitation mit einer legalen Vollmacht auszuweisen styn wird, widrigenfalls er selbst als Ersteher angesehen und behandelt werden würde. — Z. 6. Der Käufer dieser Realität hat die Hälfte des Kaufschillings binnenvicr Wochennach erfolgter Genehmigung des Kaufes, und zwar noch vor der Uebergabe der Gült in die Verwaltung des Käufers, zu berichtigen, die verbleibende zweite Hälfte HW- 827 gegen kaun cr gegen dem, daß er sie auf der erkauften Gült in erster Priorität versichert, und mit jährlichen fü'nf vom Hundert in Conventions-Münze in halbjährlichen Naten verzinset, binnen fünf Jahren, von dem Tage ge-rechnet, an welchem die erkaufte Gült mit Bortheil und Lasten an ihn übergeht, in fünf gleichen jährlichen Ratenzahlungen abtragen. -H. 7. Die übrigen Verkauföbcdn,gnisse, der Cap'talsanschlag und die nähere Beschreibung oer Gült mit ihren Bestandtheilen können bei dem k. k. Krcisamte in Neustadt! eingesehen werden, — z. g I^m Kauflustigen, welche wegen großer Entfernung, oder wegen anderen Ursachen bei der Licitation nicht erscheinen können, oder nicht öffentlich licitiren wollen, wird gestattet, vor oder auch wahrend der Licitauons-^erhandlmig schriftliche versiegelte Offerte dem k. k. Kreisamtc in Ncustadtl einzusenden, oder schriftliche versiegelte Offerte der Licitations-Eommission vor, wie auch wahrend der Licita-tions-Verhandlung zu übergeben, oder überge-^n zu lassen. — Diese Offerte müssen aber: :») Das der Versteigerung ausgesetzte Od-. ject, für welches der Anbot gemacht wird, so wie es in der Kundmachung angegeben ist, mit Hinweisung auf die zur Versteigerung desselben festgesetzte Zeit, nämlich Tag, Monat und Jahr, gehörig bezeichnen, und die Summe in (Zonventions-Münze, welche für dieses Object gcdotcn wird, in einem einzigen, zugleich mit Ziffern und durch Worte auszudrückenden Ve« nage bestimmt angeben, indem Offerte, welche nicht genau hiernach verfaßt sind, nicht werden berücksichtiget werden. — k) Es muß darin ausdrücklich enthalten seyn, daß sich der Offe-rent allen jenen Licitationsbedingniffen unterwerfen wolle, welche in dem LicitationZ.-Proto-collc aufgenommen sind, und vor dem Bc-ginne der Versteigerung vorgelesen werden. -o Das Offert muß mit dem zehnprocentigm Radium des Ausrufspreises belegt seyn, wel. chcs im baren Gelde, oocr in annehmbaren und haftungsfreicn öffentlichen Obligationen nach ihrem Course berechnet, oder in einer von ^r^k- k.Kammerprocuratur geprüften, und nach f'^und ^^ ^ allgemeinen dürgl. Ge-attt^n ? """dmbar erklärten SicherstellungZ-^^ mit V^ bat, und endlich muß dasseUe ^fferrn^./^ "l- und Familiennamen des Hlben^^n Charakter und Wohnorte ten Offerte w. ü ^" seyn. — D,e versiegel-. .. i/a^ ".^'") abgeschlossener münd. lichcl Ucltatlon eröffnet werden. -- Uebersteigt der in einem derlei Offerte gemachte Anbot dän bei der mündlichen Versteigerung erzielten Bestbot, jo wird der Offcrent sogleich alö Bestbicter in das Licitations-Protocol! eingetragen und hiernach behandelt werden. Sollte ein schriftliches Offert denselben Betrag ausdrücken, wcl-, cher bei der mündlichen Versteigerung als Vest-bot erzielt wurde, so wird dem mündlichen Best« bieter der Vorzug eingeräumt werden. — Wo« fern jedoch mehrere schriftliche Offenc auf dei» gleichen Betrag litten, wird sogleich von der Llcitations-Commission durch das Los entschieden werden, welcher Offerent als Vestbietcr zu betrachten sey. - Von der k. k. illyrischen Staatsgüter-Veraußerungs- Commission. Laibach am 23. October 1642. Z. 1724. (3) Nr. 2^/,,2. Seme k. k. Majestät haben m,t Allevhöch, Ner Entschließung vom 20. August d. I, d,e Verfassung ^.. eines zweckmäßigen Lehrbuches der genelkllen Drgmatik, unter Vorausschlk« kung eincr kurjqcfaßten Encyclopädie der lhcos logischen Wisseiisvaftel,, zum Gebrauche des eisten Jahrganges, und ll cilics ncucn Lehrbuches für P^tro!og»e allcrgnadlgst zu gcmh, migcn geruht. — Es wird .sonach in Folge hühen Studien, Hofcomlmssluns«Decr«tes vom 10. Scptembel d. I,, Z. b/,67, zur Verfas« sung der gencmnNn Lehrbücher ein allgemeiner Concurs au5geschv,'cben. Damit aber die in Ncde siehcndci'. Vorlesebücher dem beabsichtigten Zwecke clUsorechen, werden bezüglich chrer ' Euir,chtur>g nachstehende Andeutungen gegeben. — I. .^, In der Encyclopädie, welcher es zukommt, den Emgang derTheologie zu b,lden, er-ünere man den Begriff, die Natur und dm Zwrck der wissenschaftlichen Theologie, den Play, welchen dieselbe in der Gesammtheit der Wissenschaften einniinmtj die Verhältnisse, in welchen sie zu dcn übrigen, namentlich ;uc Philosophie sieht. Man gebe eine Uebersicht der Wissenschaften, in welche sie zerfallt, del, Zu'amimnhang m welchem dicse untec einander stehen, und dle Unterstützung und Ergälit zung, welche sie sich wechselseitig gewahren. — D»e gcnerclle Dogmatik hc»t das Gebiet der Theologie gegen das der Philosophie fest zu stellen, die für di, ganze Theologie Maß geben, den Begnste zu entwickeln und zu begründen; aber nichts desto wemger die Bestimmung zu erfüllen, für die spezielle Dogmatik die dersct» ben nöchige Vorbereitung und Begründung zu licfern. — In Ansehung der Gegenstände sind 826 alle jene, welche gegenwärtig darin behandelt werden, aufzunehmen. Nur wäre sich auf die Lehren von der Authentle, Integrität und historischen Glaubwürdigkeit der heiligen Schuften bloß zu berufen, we,l von der ausführlichen Behandlung dieser Materien in der neben der generellen Dogmatik laufenden historisch-knii» schen Einleitung in die heilige Schrift nicht Umgang genvmmen werden kann. Dagegen «liuß die Lehre von der Inspiration, dem göul s , chen Charakter der heillgen Schrift in der ge-n^cllen Dogmatik »hre vollständige und gründ' liche Entwicklung finden. — Bel allen, »n dl,s Gebiet ter generellen Dogmatlk gehörigen Ge-genstandcn werde aber auf d>e Behauptungen her n^uercn Philosophie duichgängig Nüclsichc genommen. — Dieses in lcuem,scher Spruche avzufassende kehrduch hätte A5 — ^»l> Druck- ,jll'ouen.zu umfassen. -^ Z. l). Bei dem gleichfalls in lateinischer Sprache zu verfassenden Lehi« h,ll.cvc der Pulrolvgie, ist auf den Zw.cl, wel- ,,chtt m pän Vorlesung n erreicht werd ses Slu^lum soll nämlich die Aufmc.kiamkcit di.l.angchl„0lN Gci^llchen auf die ch'würdlglN ZcuglN oer Ucbellicferung hingelenkt , und ,l>il^n ^llc'chcert werden, dasjenige, was m dcn cftenllichin Vo«lesungen keinen Raum findet, spater tu'ch Prn'alfieiß riüchzuholen. — Um i)em beabslchllgicn Zwecke zu entsprechen, umfasse die Patrologie:^ Die lehre a) über d»e Autorität der Väter in dogmatischer und exegetischer Hinsicht; ferner in Bezug auf Moral, Ascelik und Pastoral; b) über Beurtheilung und Lösung der Schwierigkeiten lm Erklären ihrer Schriften; 2. ") den Umriß des Lebens und WlikenS der Väter; d) den Hauptinhalt lhrcr Werke, unt> c) eme zwlckmäßlge Aus» wähl ron Stellen, wodurch die Scksller m die Kenntniß ihrer Wichtigkeit als Zcugen der Uebel liefe, ung unmittelbar eingeführt werden. Da dle katholische Wahrheit auf Schrift und Ueberlieftlung als ihren Stützen ruht, ist es unumgänglich nothwendig, die jungen Theologen mit der vorzüglichste Quelle für Kunde der Ueberlieferung naher bekannt zu machen. Dafür genügt eine kurze Itihaltsanzelge ihrer vorzüglichsten Werke auch dann nicht, wenn hin und w»cder eine Sülle als Bcijpitl oder Beleg eingemischt wird. Es ist nothwendig, daß der Schüler wenigstens in Betreff der vorzüglich« ften, von Gegnern angefochtenen Lehren die volle Ueberzeugung erhalte, daß sie ill den Werkln der heiligen Väter gröhtemheils dcn Worten, sämmtlich dem klaren Sinne nach, enthalten sind. — Es soll demnach der Darstellung der schriftstellerischen Thätigkeit der Väter stels eme Auswahl von solchen Stellen folgen, in welchen sie für Lehren, welche entweder in der heilig/n Sch'lfl nicht emhallen, oder wiewohl in der heiligen Schrift enthalten, zum Gegenstand des Gtlems geworden sind, nn besonderes Zeugniß gebc»^ — Es ist sich hie-bei bloß auf den dogmatischen Zweck zu beschrän« ken, well wnst e«lie mit einem Lehrbuche unoer» t>änliche Weitläufigkeit unvlmcidlich ware, und üblldltß dle Ausmerfsamkcll de6 Schule»s gclhcilt würoe. Wird, wie dieß be» dcn mcl-stcn nothweiidlg seyn wird, wehr als Eme Stelle, angefühlt, so ist »n «luf.lnandelfolge derselben en Werk verbleibet.— Vom k. k. illyr, GubernlUln. Lalbach am 6. October 4842. vermischte ^lriHutdülungen^' Edict. ^ Bon dem k. t. Bezirksgerichte Idria wird be< k""" gemacht: Eg sey über Ansuche», deS Io. lepy ^uolnscha von Schwarzenberg, in die exccu« t've Leilbielung der dem Martin Pollanz gchijri. gen, zu Unteridria Hs. Z. 22 liegenden, der Herrschaft Iona ^ub Nrb. Nr. 23 dienstbaren, gerichtlich auf Z^fl. geschätzten Realität, sammt den auf 22 st. 2U kr. bewerthetett Fahrnissen, we-gcn schuldigen 496 fl. gewiiliget, und hiezu der 29- November, 29. December 164« und 26. Jänner 1843 mit dem Veisape bestimmt worden. daß die Realität und FablNlsse del der z. und 2. FeilliietungSlagsahung nicht unter dem Echäz« zutigöweltde hinlangcgcben weldcn. Der GlUl'dducvS Extract, daöSchätzungSprolo. coll und die Licitationsbedingnisse tönuen in der dießbezillSgerichtlichen Kanzlei täglich eingesehen werden. K. K. Bezirksgeiicht Idria den 22. Octobe»