Stenographischer Gericht dcr einunklzmanzigflen Sitzung öcs Cmiötaßcs zu Laibach am 27. Jänner 1866. Anwesende: Vorsitzender: Landcshanptmannstcllvertrctcr v. Wurz dach. — RegierUngs-Commissäre: Se. Excellenz Freiherr v. Bach, k. k. Statthalter; Landesrath Roth. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme Sr. fürstbischöslichcn Gnaden Dr. Widmcr, des Landeshauptmannes Freiherrn v. Codclli und der Herren Abgeordneten Guttman und v. Strahl. — Schriftführer: Abgeordneter Dcrbitsch. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungsprotokolls vom 25. Jänner 1866. — 2. Prüfung des Wahlopcratcs dcr Handels- und Gewerbe-kammer. — 3. Antrag aus Abänderung dcr Landes- und LandtagSwahlordnung. — 4. Antrag auf Erlassung eines LandesgcsetzcS, behufs dcr Regelung der Unterrichtssprache in den Volks- und Mittelschulen. — 5. Anträge des betreffenden Ausschusses über den Rechenschaftsbericht. Seginn !>rr Sitzung 10 Uhr 36 Minuten Vormittag. ------ooo£§oc>o------- Präsident: Wir sind beschlußfähig, ich eröffne die Sitzung. Dcr Herr Schriftführer wird die Güte haben, das Protokoll der letzten Sitzung vorzutragen. (Schriftführer Mnllcy ließt dasselbe. — Nach der Verlesung:) Ist etwas gegen die Fassung des Protokolls zu erinnern? Abg. Dr. Toman: Ich muß nur bemerken, daß ich keinen Antrag auf Schluß der Sitzung in der letzten Sitzung gestellt habe, sondern lediglich sagte, daß nach §. 29 der Geschäftsordnung dcr Gegenstand , über welchen der Bericht des Landesansschusscs erst kaum einen Tag in den Händen der hochverehrten Mitglieder ist, nicht ans der Tagesordnung stehen und daher auch nicht zur Debatte gebracht werden kann. Das war meine Bemerkung. Präsident: Das Protokoll wird demgemäß rcctificirt werden. Abg. Dr. Costa: Ich erlaube mir die Bemerkung, daß ich bei der Begründung meines Antrages auf Schluß dcr Sitzung unter anderen Gründen nicht den vorgeschrittener Sessionsdaucr, sondern den der vorgeschrittenen Sitzungsdauer angeführt habe, nachdem unter Landtagssession verfassungsmäßig etwas ganz anderes verstanden wird. XXI. Sitzung. Präsident: Das Protokoll wird auch in dieser Beziehung rcctifi-cirt werden. (Zum Schriftführer gewendet:) klebrigens war die nächste Sitzung für L-amstag anberaumt worden. Wenn weiter nichts gegen das Protokoll eingewendet wird, so erkläre ich dasselbe als vom hohen Hause genehmigt. Ich habe dem hohen Hause Nachstehendes bekannt zu geben: Ich als Obmann über den Rechenschaftsbericht lade die Herren Comitömitglicder für heute Nachmittag 5 Uhr zu einer Sitzung ein. Dcr Ausschuß für die Regierungsvorlage, betreffend das Wasscrrcchtsgcsctz, hat sich constituirt und hat mich zum Obmann und Herrn Dr. Costa zum Schriftführer ernannt. Unter einem habe ich auch die dicsfällige Regierungsvorlage heute unter die Herren Abgeordneten vertheilen lassen. Die nächste Sitzung dieses Ausschusses werde ich am Schluffe dcr heutigen Sitzung bekannt geben. Es ist mir vom Abgeordneten Dr. Costa folgende Petition überreicht worden, welche von ihm als Landtags-abgcordneten cinbcgleitct wurde (liest): „Hohes L a n d c spräsidium! Die beiliegende zwar an mich stylisirte Eingabe der Gemcindcvorstchuug von Sagurjc und Grafenbrunn (Knežak) im Bezirke Feistritz enthält offenbar eine eigentlich an den Landtag gerichtete Petition, dahin gehend: der hohe Land- tag wolle die Abstellung der in derselben geschilderten Dc-tiaftirungen in den Schneeberger Waldungen bei der hohen Regierung befürworten, und sich für den Schutz der holz-berechtigten ehemaligen Unterthanen verwenden. Ich beehre mich daher, diese Eingabe an den hohen Landtag zu leiten, damit selbe dem Petitionsausschusse zugewiesen und der verfassungsmäßigen Behandlung unterzogen werde." In dieser Form unterliegt eö keinem Anstande, daß diese Petition im Landtage angenommen werde. Ich stelle daher die Anfrage, ob das hohe Haus einverstanden ist, daß diese Petition zur Erledigung dem Petitionsausschusse zugewiesen werde. (Nach einer Pause:) Wenn keine Einwendung geschieht, so betrachte ich den Antrag als vom hohen Hanse genehmigt. Wir kommen nun zum zweiten Gegenstand der Tagesordnung, das ist die Prüfung des Wahlopcrates der Handels- und Gewerbekammer. Es ist mir in diesem Augenblicke vom Herrn Johann Nepomuk Horak folgende Resignations-Anzeige übergeben worden (liest): „Hohes L a n d t a g s p r ä s i d i u m! Wiewohl ich das mir durch die ordnungsmäßige Wahl der löblichen Handels- und Gewerbekaminer zum Landtags-abgeordnctcu geschenkte Vertrauen zu würdigen und hoch zu schätzen weiß, so erachte ich doch — in Erwägung, daß die Debatte über den diesbezüglichen Bericht dcS löblichen Lan-deSausschusics eine lauge, kostbare Zeit des hohen Landtages in Anspruch nehmen dürfte, daß die Landtagssession nach der möglichen Voraussicht ihrem Ende naht, und daß bis zur Wiedercinbernfung des hohen Landtages eine bezügliche Neuwahl durch die in Folge der eben stattfindenden Er-gänzungswahlcn vervollständigte Handels - und Gewerbe-kammer ermöglicht wird — dafür, von meinem bezüglichen Mandate keinen Gebrauch zu machen und solches hicmit zurückzulegen." Hiemit entfällt dieser Gegenstand von der Tagesordnung und ich werde von dieser Resignation des Herrn Horak die löbliche Handels- und Gewerbekaminer in Kenntniß setzen. Wir kommen nun zum dritten Gegenstände der Tagesordnung, d. i. Antrag auf Abänderung der Landesorduuug und Laudcswahlordnuug. Es findet heute lediglich die Begründung dieses Antrages statt; da der Antrag den Herren ohnedies auf ihren Pulten vorliegt, so enthalte ich mich der Vorlesung desselben und gebe dem Herrn Antragsteller Dr. Costa das Wort zur Begründung seines Antrages. Abg. Dr. Costa: Hohe Versammlung! Die Frage einer Aenderung der Landesverfassung ist gewiß von höchster Wichtigkeit und kann dann nicht bezweifelt werden, wenn man den Einfluß einer Landesverfassung auf alle socialen und rechtlichen Verhältnisse überhaupt nicht zu bestreiten vermag. Die Frage einer Aenderung der Landesverfassung vor dieses hohe Haus zu bringen, erachte ich aber um so mehr für vollkommen berechtigt, nachdem bekanntlich diese Verfassung eine octroyirte und vom Landtage selbst einer genauen Prüfung noch nicht unterzogen ist, nachdem cs sich also für den hohen Landtag jedenfalls darum handeln muß, zu fragen, ob diese Landesordnung und Landeswahlordnung den Bedürfnissen, bett eigenthümlichen Verhältnissen dieses Hcrzogthums vollkommen entspricht, oder ob und welche Aenderungen daran wünschenswerth erscheinen und auf welchen Wegen dieselben zu Stande gebracht werden sollen. Der Antrag findet seine formelle Berechtigung auch im letzten Paragraphc der Landeswahlordnung. Die Regierung hat bei Veröffentlichung dieser Landesverfassung offenbar selbst vor Augen gehabt, daß dieselbe nicht blos einer Reform zu unterziehen möglich,' sondern daß sie einer derartigen Reform auch bedürftig sein dürfte, denn sie hat im §. 54 der Landeswahlordnung ausdrücklich festgesetzt, daß in der ersten sechsjährigen Landtagswahlpcriodc die Landeswahlordnung ohne diejenige Majorität geändert werden kann, welche im ersten Absätze dieses §. 54 für die folgende Session vorgczeichnct ist. Bei dem voraussichtlich nahen Schluffe der gegenwärtigen Sitzungsperiode ist cs selbstverständlich nicht möglich, dem hohen Hause anzurathen, in die meritorische Prüfung der Verfassung unseres Landes selbst einzugehen, sondern I cs muß sich für uns nur darum handeln, die Möglichkeit einer Aenderung unserer Landesverfassung auch für die nächste Zeit aufrecht zu erhalten. Dies beabsichtigen die beiden Punkte 1 und 2 meines Antrages, durch welche, j und zwar durch den ersten Punkt eine Aenderung der Landcs-i ordnuug dahin stattfinden soll, daß in dieser ersten und der zweiten sechsjährigen Landtagswahlpcriodc auch die Aenderung der Landcsordnung nur mit einfacher, absoluter Majorität möglich sein soll, während der 2. Punkt die Ausdehnung des für die erste Wahlperiode ohnedies dem hohen Landtage zustehenden Rechtes der Aenderung einer Wahlordnung auch für die zweite Laudtagswahlperiode bcziclt. Es ist aber diese Ausdehnung auf die nächste Laudtagswahlperiode in der Erwägung eine unbedingt nothwendige, weil mit dem März nächsten Jahres unsere Mandate erlöschen, die erste sechsjährige Landtagswahlperiode ihr Ende erreicht hat und cs doch möglich ist, daß bis zu jener Zeit der Landtag zur I neuerlichen Berathung und Beschlußfassung nicht mehr einberufen wird. Damit also jenes von der Regierung dem hohen Landtage eingeräumte Recht nicht möglicherweise illusorisch werde, erscheint cs unbedingt nothwendig, dasselbe auf die weitere sechsjährige Landtagswahlpcriodc auszudehnen. Die Aenderung der zweiten Alinea des §. 38 der L. O. rechtfertigt sich aber durch folgende Erwägung: Es ist gewiß eine sehr vorsichtige Maßregel, welche auch in allen Verfassungen mehr oder weniger gchaudhabt und festgestellt ist, daß Aenderungen der Landesverfassung nur mit Ueberwindung gewisser Schwierigkeiten durchgeführt werden können. Es ist dies zweckmäßig, einerseits um nicht den wechselnden Fluctuationcn der Majoritäten gegenüber einen immerwährenden Wechsel der Verfassung möglich zu machen, andererseits aber auch, weil eben die Verfassung, das Grundgesetz, dasjenige sein soll, was stabil, was fest bleiben soll, die Form, das Gebäude, in welchem die mannigfaltigen socialen Verhältnisse ihre Ausbildung, ihre practischc Geltung gewinnen können. Aber cs kaun dieser Grundsatz doch nur Geltung haben, wenn cö sich um eine Verfassung handelt, welche in einer gewissen Weise vereinbart worden ist, wenn cs sich darum handelt, in eine Verfassung diesen Satz aufzunehmen, zu welcher die Volksvertretung selbst ihr gewichtiges Votum mitgegeben hat. Wo es sich aber erst um eine Verfassung handelt, welche Se. Majestät aus der Fülle Seiner Macht uns selbst gegeben hat, dort erscheint es zweckmäßig, daß die erste Vereinbarung, also der erste Antrag auf Aenderung in Mitte der Landesvertrctung selbst auch ohne außerordentliche Schwierigkeiten, also nur mit jenen Schwierigkeiten, welche die Geschäftsordnung überhaupt vorschreibt, zum Beschlusse erhoben werde. Die Punkte 1 nnd 2 meines Antrages würden aber nicht gerechtfertigt erscheinen, wenn man nicht auch die Frage zu beantworten vermöchte, ob cS überhaupt berechtigt ist, daß die Landesordnnng und Landcswahlordnung einer Aenderung, Reformirung, Besserung unterzogen werden soll. Also auf den mcritorischcn Theil der Aenderung gehe ich jetzt ein, selbstverständlich nur zur Begründung meines Antrages, nicht deshalb, daß das hohe Hans über diese von mir proponirten Aenderungen heute Beschluß fasse, nicht deshalb, daß diese Aenderungen überhaupt schon in der gegenwärtigen Session zur Ausführung gelangen. In der Landesordnung wären es besonders vier Punkte, welche einer sorgfältigen Erwägung und Prüfung und allsälligcn Aenderung wesentlich bedürftig wären, und zwar müßte zu allererst denn doch der §. 3 der L. O., und namentlich die Bestimmung der Zusammensetzung desselben einer sorgfältigen, genauen Prüfung unterzogen werden. Ich werde auf die übrigen Punkte, weil sic mit allfälligen Aenderungen der Landeswahlordnung im innigsten Zusammenhange stehen, dort zu sprechen kommen und erwähne hier nur eines ^nzigcn. Die erste Zeile des §. 3 läutet: „Der Landtag bestehe aus 37 Mitgliedern". Nun da entsteht doch die Frage, ob diese Anzahl der Mitglieder des Landtages des Hcrzogthums Krain dem historischen Rechte nnsercs Landes auf einen Landtag entsprechend ist, ob entsprechend dem Bedürfnisse des Landes, entsprechend der Wichtigkeit und Bedeutung, welche unser Land und demgemäß auch dessen Landtag haben soll. Blicken wir zurück auf die Frage des geschichtlichen Rechtes, so ist cs gar keinem Zweifel unterliegend, daß der Landtag des Hcrzogthums Krain in früheren Zeiten aus einer viel größeren Anzahl Mitglieder bestanden hat und ich will beispielsweise nur einen einzigen Landtag, freilich einen derjenigen ins Gedächtniß rufen, welche gerade zu den wichtigsten gehört haben, die jemals in diesem Saale getagt haben; cs ist der 19. Juni 1720 der Tag, an welchem der Landtag des Herzogthums Krain die pragmatische Sanction angenommen hat. An diesem Tage zählte laut vorhandenem Protokolle die Versammlung ohne den Landeshauptmann 64 Mitglieder. Und dennoch, meine Herren, waren damals nur zwei Stände in diesem Hause vertreten, der dritte Stand nur durch einige wenige Bür-gerineister einiger landesfürstlichcn Städte und Märkte, der vierte Stand, der heute eine so große Zahl von Abgeordneten in unsere Versammlung sendet, war damals unvertreten. Wenn wir also die damalige Zahl der Abgeordneten mit der heutigen vergleichen, so erscheint es, daß die Zahl von 37 Abgeordneten doch nicht im entsprechenden Verhältnisse zum historischen Rechte nnsercs Landes steht. Nimmt man die Frage des Bedürfnisses, so wird auch in dieser Richtung kaum bestritten werden können, daß eine größere Zahl von Abgeordneten, insbesondere solange die Interessenvertretung, die Vertretung der drei Curien in diesem hohen Hause stattfindet, wohl unbedingt nothwendig ist, nothwendig, weil nur in einer größeren Anzahl von Vertretern die nothwendigen Kräfte sich finden, um alle diejenigen Geschäfte auch sorgfältig zu erledigen, welche in einer Landtagsscssion vorkommen, und gewiß werden besonders diejenigen Herren, welche in so vielen Ausschüssen, vielleicht in der größeren Anzahl der Ausschüsse beschäftigt sind, sich gestehen müssen, daß es eine sehr anstrengende Arbeit ist, jeden zweiten Tag Landtagssitzung und außerdem noch jeden Tag ein oder zwei Ausschußsitzungen zu haben, daß daher eine entsprechende Vermehrung der Mitglieder des Landtages auch in dieser Beziehung nur wünschenswerth und ersprießlich fein könnte. Was endlich drittens die Frage anbelangt, ob die bisherige Anzahl der Abgeordneten auch dem Ansehen entspricht, dem Gewichte entspricht, welches unser Land doch immerhin schon in Anspruch nehmen kann, und dessen Ansdruck der Landtag sein soll, so glaube ich, daß, wenn man die Anzahl der Mitglieder dieses Landtages mit der Anzahl der Mitglieder des Landtages von Kärnten, Istrien, Görz oder selbst mit der Anzahl der Mitglieder des Landtages der rcichsunmittclbarcu Stadt Triest vergleicht, ober wenn man die Anzahl der Mitglieder unseres Landtages in Vergleich stellt mit der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretungen der Stände von Wien ober Prag, wenn man endlich die Anzahl der Mitglieder dieses Hauses in Vergleich stellt mit der Anzahl der Mitglieder des Landtages des dreieinigen Königreiches, die verhältnißmäßige Anzahl der Abgeordneten gegenüber der Zahl in diesem Hause nicht vorhanden ist, daß also auch in dieser Richtung hin cs wünschenswerth und nothwendig ist, daß die Anzahl der Mitglieder vermehrt, dadurch die Bedeutung des Landtages selbst gehoben und derselbe in die Lage gebracht werde, sein ganzes Gewicht in alle jene Fragen zu werfen, welche ihm zustehen. Der zweite Punkt, dessen Aenderung in unserem Landesrechte und im allgemeinen Staatsrcchtc begründet erscheint, ist der §. 4, welcher lautet: „Der Kaiser ernennt zur Leitung des Landtages aus dessen Mitte den Landeshauptmann und dessen Stellvertreter." Es ist die Zeit nicht so ferne, wo der Landeshauptmann von Krain nächst der kaiserlichen Majestät das Haupt im i Lande Krain, und gleichzeitig dasjenige war, was gegenwärtig : der kaiserliche Statthalter und zugleich dasjenige, was jetzt der Landeshauptmann ist. Er hatte in dieser Stellung auch I drei Stellvertreter: den Burggrafen auf dem Schlosse in Laibach in Militärsachen, den Landcsverweser, der in seiner Abwesenheit bei Gericht im sogenannten Landrechte präsi-dirte, und drittens den LandcSverwaltcr, welcher sein Stell-i Vertreter in politicis war. Damals wurde der Landeshauptmann, trotzdem seine Stelle eine viel umfassendere, eine viel wichtigere, diejenige war, die eigentlich die beiden Gewalten, die beiden gegenwärtig wichtigsten Stellen des Landes Krain damals cumulirte, damals also, sageich, wurde dieser Landeshauptmann dennoch von der Landschaft im offenen Landtagssaale gewählt, geradeso wie die Verordneten, und zwar der Landeshauptmann lebenslänglich, die Verordneten für ein Tricnnium, welches Recht der freien Wahl unserer Landschaft auch in der Zeit Ferdinands II., der doch gewiß das Selfgovernment sehr beschränkt hat, ungeschmälert blieb. Die Verordneten, fünf an der Zahl, wählten unter sich einen Alterspräsidenten, der in ihren Sitzungen präsidirtc; der Landeshauptmann hatte aber seinen eigenen landeshauptmannschaftlichcn Secretär, also einen Präsidialsecretär. Diese Rechte haben die Stände dieses Herzogthums Krain in ihrer Beschwerdcschrift vom 27. Juli 1790 wieder geltend gemacht, und sie haben besonders darauf hingewiesen, daß, wenn man ihnen schon nicht das Recht der Wahl geben wolle, ihnen doch gestattet werden möge, drei bis vier Männer aus ihrer Mitte zum Landeshauptmann vorzuschlagen, wo cs sodann Sr. Majestät vorbehalten bliebe, ans diesen Dreien oder Vieren Einen zu ernennen. So weit das historische Recht. Das allgemeine Staatsrccht aber ist darüber einig, daß bei Präsident einer konstitutionellen Versammlung aus freier Wahl der Versammlung hervorgehen soll, weil er vor- züglich dann in der Lage ist, die volle Unabhängigkeit der Versammlung gegenüber der Regierung zu wahren, weil cs vorzüglich dann keinem Zweifel unterliegt, daß das freundschaftliche Einverständniß, welches zwischen dem Präsidium und dem Landtage stets herrschen soll, nicht getrübt werde. Aus diesem Grunde haben die ersten Staatrechtslehrcr sich gegen die Ernennung der Präsidenten constitutioncller Versammlungen durch die Regierung ausgesprochen, und ich glaube, cs sollte aus diesen Gründen, aus dem Grunde des historischen Rechtes und des allgemeinen Staatsrcchtes der Landtag sein altes Recht reclamiren und die freie Wahl des Landeshauptmanns mit Vorbehalt der Bestätigung Sr. Majestät des Kaisers für sich in Anspruch nehmen. Der dritte Punkt einer Aenderung der Landesordnung betrifft §. 6. Im §. 6, Alinea 1, wird die Functions-daner der Landtagsabgeordnctcn auf sechs Jahre bestimmt. Nun darüber, meine Herren, ist nicht nöthig viel Worte zu verlieren, darüber nämlich, daß die Dauer von sechs Jahren für einen Landtagsabgcordnetcn denn doch viel zu hoch gegriffen ist. (Bewegung.) Wenn man die constitutioncllen Verfassungen und Einrichtungen aller Staaten der gebildeten Welt zusammen nimmt, so gibt es einige Staaten, wo die Functiousdaucr noch länger ist, aber in der Regel ist die Functionsdauer der Abgeordneten auf die Zeit von drei Jahren, höchstens vier Jahren beschränkt. Es ist denn doch nothwendig, einer sehr genauen Prüfung zu unterziehen, ab eö nicht auch bei uns räthlich sein wird, die Functionsdauer der Abgeordneten auf die Zeit von drei Jahren zu beschränken, um dadurch dem Volke die Möglichkeit zu geben, in jeder Session wirklich die Vertreter seiner Ansichten auch im Landtage sitzen zu sehen. Bei einer zu langen Dauer ist denn doch zu sehr möglich, daß, wie cs ja eben bei Menschen geht, eine Aenderung der Gesinnung, sei es der Abgeordneten, sei cs der Ansichten des Volkes, eintritt, und daß dann jene Harmonie zwischen den Ansichten des Volkes und der Abgeordneten nicht mehr besteht, welche ja eigentlich die einzige Bürgschaft dcö gedeihlichen Wirkens eines Landtages ist. » Endlich wäre aus der Landesordnung als ündernngs-bcdürftig auf die erste Alinea des §. 41 hinzuweisen. Der §. 41 sagt: „Der Landtag darf mit keiner anderen Landcsvertrc-tung eines anderen Kronlandes in Verkehr treten, auch darf derselbe keine Kundmachungen erlassen." Nun die Bestimmung dieser Alinea ist meiner Ueberzeugung nach eine höchst unwichtige; der Landtag wird sehr selten in den Fall kommen, mit- einer andern LandcSver« trctung in Verkehr zu treten, noch seltener wird sich der Fall ergeben, irgend eine Kundmachung zu erlassen. Dennoch sicht cs, ich möchte sagen, etwas polizeilich aus, in einer constitutioncllen Verfassung eine derartige Bestimmung, eine derartige Beschränkung des gleichberechtigten gesetzgebenden Factors aufgenommen zu sehen. Damit wäre ich mit bett aüfälligen Abänderungen der Landesorduung zu Ende und komme nun zur Landcswahl-ordnung. Bei der Landeswahlordnung handelt cs sich dann wieder um die Frage: Soll überhaupt eine principielle Aenderung des ganzen Systems eintreten oder soll das Gegebene nur dort reformist werden, wo cs wirklich reformbedürftig ist? Ich werde die erste Frage gar nicht mit in den Kreis meiner Erörterungen ziehen, ich werde mich vollkommen darauf beschränken, das Gegebene zu lassen, wie es ist, und nur zeigen, wie mit wesentlichen aber doch wenigen Modi- ficationen vielleicht ein gerechteres Verhältniß, ein richtigeres Verhältniß bergestellt werden könnte. Der §. 1 sagt: „Für die Wahl der Ageordnetcn aus der Klasse des großen Grundbesitzes bildet das ganze Herzogthum Krain einen Wahlbezirk," und der §. 10 besagt: „Die Abgeordneten der Wählcrklasse des großen Grundbesitzes sind durch directc Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsvcrbandc angchörigen Besitzer jener landtäflichcn Güter, deren Jahresschuldigkeit an lan-dcsfürstlichcn Rcalstcucrn (mit Ausnahme des Kriegs-zuschlagcs) wenigstens Einhundert Gulden beträgt, zu wählen." Nun, meine Herren, also das charakteristische Merkmal, um als Großgrundbesitzer wahlfähig zu sein, ist, daß man Besitzer eines landtäflichcn Gutes sei. Es ist gar keine Frage, welcher Gedanke dem Gesetzgeber bei dieser Bestimmung vorgeschwebt ist, cs war eben der Umstand, daß den historischen Erinnerungen des Landes Krain Rechnung getragen werde, daß die Möglichkeit eröffnet wird, jene Familien, welche so ausgezeichnet durch Jahrhunderte an der Spitze des Landes gestanden, sich durch ^inc ausreichende Anzahl von Vertretern in diesem Saale vertreten zu sehen. Ob aber das Ideelle auch immer wirklich practisch ist, lehrt ein einfacher Einblick in die Liste der Wähler des Großgrundbesitzes. Von den landtäflichcn Gütern befinden sich noch einige in den Händen jener alten historischen Familien, viele aber sind auf andere Familien übergegangen, die mit ben historischen Erinnerungen des Landes Krain in keinem wesentlichen Zusammenhange stehen. Nun ergibt sich aber die ganz einfache logische Frage: Sollen die Güter oder sollen die Personen repräsentirt sein? Offenbar nicht die Guter! Denn welches selbständige Interesse können gerade nur die Großgrundbesitzer l a u d t ä f l i ch c r Güter gegenüber den vielen Großgrundbesitzern in Krain haben, welche keine landtäflichcn Güter besitzen? Wollte man also den Großgrundbesitz repräsentircn, so müßte die Bestimmung der landtüflichen Güter fallen, wollte man aber die historischen Erinnerungen repräsentircn, dann hat man den Zweck verfehlt. Weil dies also, meine Herren, verfehlt ist, so sollte künftighin das Wort „landtäflich" aus diesen Paragraphen geschieden, der Großgrundbesitz seine selbständige Vertretung, wie bisher, haben, aber ausgedehnt ans alle Jene, welche wirklich nach dem Umfange ihres Besitzes, nach der Zahlung ihrer Steuern Großgrundbesitzer sind, und es wird hiebei dann sehr in Erwägung zu ziehen sein, ob der Steuerbctrag von 100 fl. mit Rücksicht auf die Höhe, welche die Steuern gegenwärtig erreicht haben, nicht auch erhöht werden muß. DaS, meine Herren, wären die Reformen, welche in Bezug auf den Großgrundbesitz vorzuschlagen wären, und cs käme nur noch die Erwägung hinzu, ob cs zweckmäßig ist, auch dann bei einer solchen Ausdehnung des Wahlrechts den Großgrundbesitzern nur einen einzigen Wahlkreis in Krain zu lassen, oder ob es nicht zweckmäßig wäre, allenfalls drei Wahlkreise für Ober-, Unter- und Jnnerkrain einzuführen, wodurch die selbständigen Interessen des Großgrundbesitzes jedes dieser Theile des Herzogtums Krain zur selbständigen Vertretung und Geltung kämen. Beim Wahlrechte der Städte und Märkte ill offenbar auch das doppelte Moment zu unterscheiden, nämlich das historische Recht und das Princip der Interessenvertretung. — Handelt es sich um das historische Recht dieser Städte und Märkte, so findet man im §. 3 eine Reihe von Städten und Märkten aufgezählt, welchen ein Wahlrecht historisch sicher nicht zusteht, und andererseits wieder, wenn man die Interessenvertretung ins Auge faßt, vermißt man eine Reihe von Märkten in diesem Paragraphe 3, welchen merkwürdigerweise kein Wahlrecht eingeräumt worden ist. Es muß also in der einen oder andern Beziehung, soll consequent vorgegangen werden, der §. 3 abgeändert werden, es muß nothwendig, will man allein das historische Princip gelten lassen, das Wahlrecht der Städte und Märkte auf diejenigen beschränkt werden, welche in alten Zeiten dieses Recht ausübten, oder will man es als Princip der Interessenvertretung geltend machen, so muß man es ans all diejenigen Märkte ausdehnen, welche bisher im §. 3 noch nicht aufgenommen sind. Außerdem sind gerade hier sehr wesentliche Momente, man könnte sagen Mißverhältnisse, in Bezug auf das Wahlrecht der einzelnen Städte und Märkte. So z. B. wählt Jdria, welches zwar 4487 Seelen hat, eine n Abgeordneten, aber unter den 4487 Seelen sind 2815 Wcrkgenvssen. Die Stadt Laas mit Obcr-laibach und Adelsbcrg und einer Bevölkerung von 3917 Einwohnern wählt nur einen Abgeordneten, die Märkte! Wippach, Senosctsch, Zirknitz und Unterplanina mit 5851 Seelen fehlen int §. 3 vollständig. Die Stadt Gottschee mit dem Markte Rcifnitz mit 1963 Seelen wählt einen Abgeordneten, die Märkte Sciscnbcrg und Sodcrsica mit 1841 Seelen fehlen im §. 3 vollständig. Die Stadt Neu-stadtl mit Allem, was dazu gehört und einer Bevölkerung von 5152 Seelen, wählt ebenfalls nur einen Abgeordneten, obgleich sic eine beinahe dreimal so große Scelcn-anzahl als Gottfchec und Rcifnitz zusammengenommen hat; Nassenfuß und Ratschach, ebenfalls zwei Märkte mit 1300 Seelen, fehlen wieder. Also ist cs offenbar, daß, wenn man auf die Seelcn-zahl Rücksicht nimmt, dieses Tableau des §. 3 verfehlt ist, nimmt man aber auf die Interessen Rücksicht, ebenfalls verfehlt, weil viele Märkte darin nicht vorkommen. Außerdem ist aber doch noch eine andere Erwägung hier sich vor Angen zu halten. Man gibt den Städten und Märkten offenbar nur deshalb eine eigene Vertretung, weil man voraussetzt, daß sic ein besonderes Interesse haben, welches im Landtage auch gewahrt werden soll. Nun, wenn man das sociale Leben, das industrielle Leben unserer Städte und Märkte kennt, mit Ausnahme natürlich der Landeshauptstadt Laibach, so muß man doch j eingcstehen, daß die Bedürfnisse und Interessen dieser kleinen Landstüdtchcn von den Bedürfnissen und Interessen der übrigen Landgemeinden durchaus nicht wesentlich verschieden sind, daß ferner das Wahlrecht ein höchst illusorisches und beschränktes ist, weil diejenige Stadt oder derjenige Markt, ■ wo die Wahlhandlung vorgenommen wird, immer eine ge- s wisse Prävalenz ausübt, weil cs für die Bürger der übrigen Städte und Märkte oft sehr schwierig ist, zum weiten, oft stundenweit entfernten Wahlorte zn reisen, weil es vielleicht, wenn man diese Städte und Märkte fragen und ihnen die Wahl geben möchte: „Wollt ihr auch künftighin noch selbständig, aber in Verbindung mit andern Städten einen Abgeordneten senden, oder wollt ihr mit bett zunächst umliegenden Landgemeinden zugleich einen Bezirk und ihr den Mittelpunkt dieses Bezirks bilden?" weil. sage ich. vielleicht die Mehrzahl der Vertreter dieser Städte und Märkte sich für den letzteren Modus erklären mürbe, welcher für die Wähler viel weniger beschwerlich, welcher zu gleicher Zeit die gemeinsamen Interessen auch wirklich zusammen zu einer Ver- j tretnng führen würde. Wenn dann die 16 Landgemeinden- j Abgeordneten und die Abgeordneten der 6 Stadtbezirke i mit Ausnahme des Handels- und Gewerbekammer-Bczirkes und der Bezirke der Stadt Laibach zusammen 22 Abge- ordnete in diesen Saal senden würden, wenn 22 Bezirke gemacht und in jedem dieser Bezirke eine der Städte oder Märkte des §. 3 als Mittelpunkt, als Wahlort festgestellt würden, dann, glaube ich, würde keinerlei Interessen irgend ein Abbruch geschehen, und cs wäre eine große Vereinfachung, eine große Erleichterung für alle Wühler, an der Wahl persönlich Theil zu nehmen, und dann würden auch die Interessen jedes einzelnen Bezirkes ihre volle Vertretung in diesem hohen Hanse finden. Wenn wir in der Prüfung der Landcswahlordnnng fortgehen, so finden wir 8.12, zweite Alinea. Da heißt cs, daß Gemeinden, welche sich im Besitze von zur Wahl berechtigenden landtüflichcn Gütern befinden, als solche dieses Wahlrecht nicht ausüben können. Ich muß gestehen, bei mühsamster Nachforschung ist mir der Grund für diese Bestinimung nicht klar geworden; ich kann daher auch nicht gegen denselben ankämpfen, sondern einfach sagen: diese Alinea wäre wegzulassen. Wir kommen nun zu den wichtigen Paragraphen 13 und 15, welche das passive Wahlrecht der LandtagSabge-ordnctcn normirat. In dieser Richtung muß ich bemerken, daß mir scheint, daß denn doch kein triftiger Grund dafür gefunden werden kann, daß eine ganze Reihe von Staatsbürgern, welche bei den Gemcindewahlcn mitzuwählen das volle Recht haben, von der Landtagswahl ausgeschlossen werden sollen. Ich würde daher meinen, das §. 13 und 15 einfach dadurch zn reformirat wären, daß bei Land-tagswahlcn überhaupt Jeder wahlberechtigt ist, der auch bei Gcmcindewahlen wahlberechtigt ist. Ich kann für die gegenteilige Ansicht keinen Grund finden als eine Beschränkung der Freiheit, welche ich aber nicht gerechtfertigt halte, dadurch, daß cs sich im Landtage doch um die Interessen aller Staatsbürger gleichmäßig handelt und das Princip aller Derjenigen sein muß, welche liberalen Ansichten huldigen, das Wahlrecht möglichst auszudehnen. Der §. 14 der Landeswahlordnung normirt für die Landgemeinden indirectc Wahlen, d. h. solche Wahlen, bei denen zuerst Wahlmänner gewählt werden, welche Wahlmänner dann erst ihren Abgeordneten wählen. Nun, cs sind die Staatsrechtslehrer darüber so ziemlich einig, daß in-dircctc Wahlen überall zu verwerfen sind. Indirecte Wahlen können bisweilen der wahre Ansdruck der Volksmeinung sein, sie sind es aber oft nicht und jcdeSfalls ist es viel natürlicher, viel richtiger, viel cinfachcr, daß ich denjenigen selbst bezeichne, der mich im Landtage vertreten soll, als daß ich mir erst Jemanden aussuche, der dann gleichsam als mein Mandatar dieses Wahlrecht ausübt. Es sind daö unnatürliche Verhältnisse, von welchen cs wünschenswerth ist, daß sie auf ihre einfache Natürlichkeit zurückgeführt werden, jene Natürlichkeit, welche bei Wahlen der Städte, Bezirke und des Großgrundbesitzes ohnedies festgehalten ist, nämlich jeder Wahlberechtigte wählt unmittelbar den Landtagsabgeordneten. (Eine Stimme im Znhörcrraume: Bravo!) Weil ich gerade von den Landgemeinden spreche, so müßte denn doch der §. 7 in einer gewissen andern Weise zusammengestellt werden, selbst wenn man im übrigen an diesen Principien vollständig halten wollten, wie sie gegenwärtig sich vorfinden. Einige statistische Zahlen werden uns darüber gleich nähere Belehrung geben. Es ist znm Beispiel Gottfchec, Rcifnitz und Groß-laschic, die haben eine Bevölkerungszahl von 45.791 Seelen und haben eine directc Steuer von 86.667 fl. 24. kr., Neustadtl, Landstraß und Gurkfcld haben zusammen eine Bevölkerung von 52.278 Seelen, und zahlen an dircctcn Steuern 156.982 fl.; also Neustadtl, Landstraß und Gurk- selb, haben um 7000 Seelen mehr und zahlen noch einmal soviel birecte Steuern, und dennoch haben diese drei letztgenannten Landtagswahlbezirke nur Einen Abgeordneten zu wählen; Gottschee, Reifnitz und Großlaschic aber zwei. (Beifall im Publikum) Ich glaube, diese Zahlen beweisen, daß aus dem einfachen Prinzip der Gerechtigkeit eine Aenderung dieses §. 7 unbedingt nothwendig ist. Wollte man auch Alles so belassen, wie es gegenwärtig ist, so ist dennoch die Anzahl der Abgeordneten auf das richtige Verhältniß der Bevölkerung und die Steuersumme zurückzuführen. (Dobro, Dobro! im Publikum.) Der §. 14 lit. d. würde natürlich daun auch die Ausdehnung erfahren, daß überhaupt Jeder auch das passive Wahlrecht hat, der das active Wahlrecht genießt, so wie es bereits jetzt festgestellt ist, nur daß durch die Ausdehnung des activen Wahlrechtes auch die Ausdehnung des passiven Wahlrechtes die uaturgemässe Folge wäre. Ob im §. 17 lit. b. nicht die Beschränkung des Alters von 30 Jahren auf 24 Jahre angezeigt und dem Geiste der Zeit entsprechend wäre (Ruf: Gut!), wäre ebenfalls einer Erwägung werth. Was aber den §. 18, nämlich die Ansschließungsgründe vom Wahlrechte anbelangt, so bedarf dieser §. 18, wohl einer vollständigen Reform. Es ist vielleicht Oesterreich das einzige eonstitutivnelle Land, wo die Vernrtheilung, welche immer nur in der Regel eine zeitliche Dauer hat, den immerwährenden Verlust der politischen Rechte nach sich führt, während in evn-stitutionellen Staaten, die uns nächstliegend sind, der Ver--lust der politischen Rechte immer nur auf eine gewisse Zeit, in andern eonstitutionellen Staaten der Verlust der politischen Rechte nach ausgestandener Strafe überhaupt nicht bekannt ist. Aber der §. 18 unserer L. W. O. geht noch viel weiter; nicht blos Derjenige, welcher wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens bestraft ist, ja selbst die Bestrafungen wegen einer Uebertretung führen den immerwährenden Verlust der politischen Rechte mit sich. Man muß sagen: Eine Barbarei, die in keinem anderen eonstitutionellen Staate sich wieder findet! (Lebhafter Beifall im Publikum. Der Präsident läutet.) Endlich ist hier auch noch nicht bloß, daß man des politischen Wahlrechtes verlustig wird, wenn man abgeurtheilt ist, sondern es ist auch noch die Analogie zu finden, daß im §. 18 selbst jene Personen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind, welche auch nur ans Mangel an Beweisen freigesprochen wurden. Wenn man weiß. in welcher Art und Weise die Jurisprudenz , die Wissenschaft, über den Losspruch ab instantia abgeurtheilt hat,- so muß man sich wundern, daß diese Lossprechung in Oesterreich nicht nur noch aufrechterhalten, sondern, daß sie in sämmtlichen Landtagswahlordnungen auch als Ausschließungsgrund beibehalten wurde. Meine Herrn, als beim dritten Juristentage in Wien — wo ich zufällig anwesend war — in der Seelion auch die Frage geltend gemacht wurde, ob die Urtheile ab instantia zulässig sein sollen, da hat der berühmte Rechtsgelehrte Heinzendorf, nach dem diesbezüglichen Vortrage des Oberstaatsanwaltes Dr. Keller von Wien gesagt: „Die jetzige Erklärung sei nicht der Ehre einer Debatte würdig" und der Ausschuß hat sich einstimmig ohne Debatte gegen dieselbe erklärt und als im großen Redoutensaale bei der Anwesenheit von mindestens 1500 Juristen der Gegenstand wieder in Plenum an die Tagesurdnung gekommen ist, und der Oberstaatsanwalt Dr. Keller den Antrag begründen wollte, hat der Präsident, Geheiniralh Dr. v. Wäch- i ter, ihm das Wort abgeschnitten, und gesagt: „Darüber eine Begründung zu sagen, sei nicht nothwendig, es sei einfach der Antrag vorzulesen", und als der Antrag vorgelesen und abgestimmt ward, wurde unter einem nicht endenwollenden Beifalle der Versammlung vom Präsidenten eon-statirt, daß es auch nicht Einen unter den 1500 Juristen gegeben habe, der es gewagt hätte, sich für die Lossprechung ab instantia anszusprechen. Meine Herren, das war ein Urtheil der Jurisprudenz und nicht bloß, daß es eine Lossprechung ab instantia noch gibt, gibt es auch noch gerade in dieser Lossprechung einen Ansschließungsgrund von politischen Rechten. (Beifall und Dobro! im Publikum.) Endlich wäre aus den vielen weiteren Paragraphen im Allgemeinen der eine Punkt hervorzuheben, daß bekanntlich in unserer Landeswahlordnung die Wahlen durchgehends von der Handels- und Gewerbekammer und dem Großgrundbesitze angefangen bis zu den Landgemeinden mittelst mündlicher Abstimmung vorgenommen werden. Auch darüber sind nicht viele Worte zu sagen, da überall, wo es sich um Persönlichkeiten handelt, mittelst Stimmzettel und Ballo-tage abgestimmt werden soll. Darüber sind die Stimmen längst einig, und es wäre daher denn doch einer sehr genauen Prüfung zu unterziehen, ob gerade Krain wieder in so unglücklichen Verhältnissen ist, die geheime Stimmabgabe nicht ertragen zu können. (Bravo! im Publikum.) Das wären die Punkte, welche ich als diejenigen bezeichnen würde, welche einer sorgfältigen Erwägung dieses hohen Hauses würdig sind. Meine Herren, es ist nicht der einzige Landtag der Landtag des Herzogthums Krain, welcher die Frage einer Aenderung der Landes- und Landeswahlordnnng vor seinen Richterstuhl geführt hat; in Czernovitz und Niederösterreich sind derartige Abänderungen bereits beschlossen, in Böhmen arbeitet der Ausschuß gerade an dem diesbezüglichen Elaborate. In Böhmen insbesondere hat der Regierungsvertreter erklärt, daß die Regierung mit Vergnügen zur Aenderung der Landesordnung die Hand bieten werde, um dem Lande gerecht zu werden. Meine Herren, Sie werden in wenigen Augenblicken darüber entscheiden, ob dieser Antrag gleich heute begraben, oder ob er in die verfassungsmäßige Behandlung gezogen werden soll. Meine Herren, Sie werden hiebei Gelegenheit zu einem Beweise haben, zu dem Beweise, daß es Ihnen wirklich darum zu thun ist, liberalen Einrichtungen Eingang zu verschaffen. Es ist nur zu häufig, daß oft von der Gleichberechtigung die Rede ist, alle Welt sagt: Ja, für die Gleichberechtigung sind wir, wenn von der Autonomie die Rede ist. Ja, für die Autonomie müssen wir sein, und wenn von liberalen Einrichtungen die Rede ist, ist Jedermann ungeheuer liberal. (Heiterkeit im Publikum.) Meine Herren, das sind doch bloß Worte und es kommt auf Thaten an. Durch Thaten muß man beweisen, ob man wirklich für die Gleichberechtigung, ob man für die Autonomie, ob man für die liberalen Einrichtungen ist. Während in andern Ländern die Aenderung der Landes- und Landeswahlordnnng, wie zum Beispiele insbesondere in Böhmen, eine ganz andere Bedeutung deshalb hat, weil es sich dort um die Herstellung gerechter Verhältnisse von Böhmen und Deutschen und ihr Wahlrecht handelt, ist dies in Krain nicht der Fall. Die Aenderung der Landesund Landeswahlordnung in Krain ist keine nationale, sondern lediglich eine freiheitliche Frage; denn wo immer und auf welche Art in Krain, mit Ausnahme der kleinen Enclave Gottschee (Baron Apfaltrern: Enclave!), denn wo immer das Land wählen wird, werden die Slovenen wählen und werden Slovene» gewählt werden, sobald die Wahl die rechten Männer treffen wird. Also d i e Frage ist es nicht, es handelt sich nicht um die nationale Frage, sondern es handelt sich darum: Soll unsere Landesverfassung in einem freiheitlichen Sinne ausgebildet werden? Das befürwortet mein Antrag, und er befürwortet cs, daß es nicht gegenwärtig geschehe, sondern daß der Landcs-ausschuß nur beauftragt werde, für die künftige Session die nothwendigen Vorlagen zu machen. Mag die Zeit, welche bis zum Schlüsse dieser Session dauert, noch so kurz bemessen sein, wenn wir einen Ausschuß wählen, meine Herren, so viel Zeit wird er haben, um meine drei einfachen nur formellen Anträge zu berathen. Also die kurze Zeit der Dauer dieser Session kann als kein Grund angeführt werden, um gegen meinen Antrag zu stimmen. Heute heißt cs: Entweder für die liberalen Einrichtungen zu stimmen, oder muß man cs überhaupt aufgeben, sich noch jemals liberal nennen zu wollen. (Beifall im Centrum und Publikum.) Das, meine Herren, sind diejenigen Punkte, welche ich zur Begründung meines Antrages anführen wollte. In formeller Beziehung habe ich blos zu bemerken, daß ich den Antrag stelle: Meinen Antrag au einen aus dem ganzen Hause zu wählenden Ausschuß von neun Mitgliedern zu weisen, von neun Mitgliedern deshalb, weil der Antrag von großer Wichtigkeit ist und weil cs wünschenswcrth erscheint, daß in diesem Ausschüsse sowohl alle Partcischattirnngen, als auch die Curien dieses Landtages zahlreich vertreten sein mögen, und ich schließe mit der Bitte, daß über den Antrag namentlich abgestimmt werden möge. (Lebhafte Dobro-Rufc und Beifall im Centrum und Publikum? Präsident: Der §. 18 der Geschäftsordnung sagt: „Wenn der Herr Antragsteller seinen Antrag begründet hat, beschließt der Landtag ohne Debatte, ob der Antrag au einen schon bestehenden oder neu zu bildenden Ausschuß zu verweisen sei. Wenn der Beschluß verneinend ausfällt, so ist der Antrag als abgelehnt anzusehen." Der Herr Antragsteller hat heute seinen ursprünglich gestellten Antrag modificirt, und stellt ihn nun in der Form: „Es seien seine Anträge an einen aus dem ganzen Hause zu wählenden, aus neun Mitgliedern bestehenden Ausschüsse zur Berichterstattung zuzuweisen." Abg. Dr. Costa: Ich bitte, Herr Präsident, um das Wort zur Aufklärung , daß ich meinen Antrag durchaus nicht modificirt habe. Präsident: Sie haben ursprünglich den Antrag gestellt: Ihr Antrag sei dem Landesausschusse zur Berichterstattung zuzuweisen. Abg. Dr. Costa: Ich bitte, cs ist offenbar ein Irrthum; dieser dritte Punkt meines Antrages bleibt vollständig aufrecht, und der Ausschuß, welcher jetzt gewählt wird, wird darüber auch Bericht zu erstatten haben. Im Antrage ist über die formelle Behandlung keine Rede, weil cS sich von selbst versteht, aber die drei Punkte des Antrages bleiben vollständig aufrecht. Präsident: Es ist ganz richtig! Es ist die namentliche Abstimmung . . . (wird unterbrochen vom) Abg. Graf Auersperg: Ich würde nur zur formellen Behandlung des Gegenstandes bitten, bei der Abstimmung die drei Punkte zu trennen, weil es möglich ist, daß man einen oder den andern Punkt an den Ausschuß gewiesen wissen will, den einen oder den andern aber nicht. Präsident: Ich bin damit einverstanden. Es kommt daher zuerst zur Beschlußfassung der Antrag 1 (liest): „Der hohe Landtag wolle beschließen: Die zweite Alinea des §. 38 der L. O. wird für die erste und zweite sechsjährige Periode außer Wirksamkeit gesetzt." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen beim Namensaufrufe mit „Ja", welche gegen denselben sind mit „Nein" antworten. Ich beginne die Abstimmung und bitte den Herrn Schriftführer das Scru-tinium über die abgegebenen Stimmen zu führen. (Mit „Ja" stimmten die Herren Abgeordneten: Dr. Blci-weis, Dr. Costa, Kapelle, Klemenčič, Koren, Loker, Obres«, Rozman, Zagorc, Svctcc, Dechant Toman, Dr. Toman, Baron Zois. — Mit „N c i n" stimmten die Herren Abgeordneten : Baron Apfaltrern, Graf Auersperg, Brolich, Derbitsch, Dcschmanu, Golob, Ritter v. Gutmansthal, Jombart, Kosler, Kromer, v. Langer, Mulley, Dr. Rccher, Rndesch, Baron Schloißnigg, Dr. Skcdl, Dr. Suppan, v. Wurzbach. Abwesend waren die Herren Abgeordneten: Fürstbischof Dr. Widmer, Baron Codelli, Guttman, v. Strahl). Schriftführer Derbitsch: Es haben 18 Mitglieder des Hauses mit „Nein" und 13 mit „I a" gestimmt, somit ist der Antrag gefallen. Präsident: Es sind 31 Herren anwesend, die absolute Majorität beträgt 16 Stimmen, folglich ist der Antrag als vom hohen Hause abgelehnt anzusehen. Der zweite Antrag lautet (liest): „In der zweiten Alinea des §. 54 der L. W. O. werde der Eingang: „Nach Ablauf der ersten sechsjährigen Landtagspcriode" dahin geändert: „Nach Ablauf der zweiten sechsjährigen Landtagspcriode." Jene Herren, welche diesen Antrag annehmen wollen, bitte ich mit „Ja", die Anderen dagegen mit „Nein" zu antworten. (Es stimmten dieselben Abgeordneten mit „I a" und „Nein" wie oben.) Schriftführer Derbitsch: Es ist das gleiche Resultat, 18 Stimmen mit „Nein", 13 mit „Ja". Präsident: Es ist also ebenso die Majorität gegen den Antrag. Es kommt nun der dritte Antrag zur Abstimmnng, er lautet (liest): „Der LandcsauSschuß werde beauftragt, auf Grund der sorgfältig zu sammelnden, genauen statistischen Erhebungen, allfälligcr Einvernehmung von Sachverständigen und Einholung des Gutachtens der neu consti-tnirten Stadt- und Landgemcindevertretnngcn des Hcr-zogthnms Krain in Erwägung zu ziehen, welche Aenderungen der Landesordnung und der Landcswahlordnung zur gedeihlichen und vollen Entfaltung des constitutionclleu Lebens, zur Kräftigung der durch das kaiserliche Wort sanctionirtcn Landcsautonomie und zur Förderung der geistigen und materiellen Wohlfahrt dieses Herzogthums überhaupt nothwendig oder ersprießlich sind. Der Laudcsausschuß habe sohin in der nächsten Land-tagsscssion die begründeten Anträge zu stellen." Bei dem Namensaufrufe bitte ich wieder diejenigen Herren, welche für den Antrag sind, mit „Ja", die dagegen sind, aber mit „Nein" zu antworten. (Hierauf stimmten sämmtliche anwesende obbczcichnete Abgeordnete, mit Ausnahme des Abgeordneten v. Langer (Heiterkeit) mit „Ja".) Schriftführer Derbitsch: Es sind 30 Stimmen mit „I a" und nur Eine mit „Nein". (Heiterkeit und Gelächter.) Präsident: Dieser Antrag ist also vom hohen Hause angenommen. Ich richte nun an das hohe Haus die Frage, ob dasselbe zur Wahl des aus dem ganzen Hanse zu wählenden Ausschusses, nachdem der Antrag angenommen ist, schreiten will? (Kromer: Nein!) Es handelt sich nur um die Zahl der Mitglieder. Abg. Kromer: Erlauben, Herr Präsident! Es ist der Antrag dahin angenommen worden, daß derselbe an den Landcsaus-schuß zur Berathung gewiesen wird (Dr. Costa: Nein, nein! an einen Ausschuß); über diesen Antrag wird der Ausschuß Bericht erstatten, das ist ja klar. (Rufe: Wozu denn! Unruhe. Rufe: Ist ja ein Dringlichkeitsantrag.) Präsident: Ja, ich bitte. . . (wird unterbrochen vom) Abg. Dr. Costa: Uebrigens, Herr Präsident, bei dieser Einstimmigkeit, die über diesen Punkt herrscht, erlaube ich mir den Antrag, denselben als Dringlichkcitsautrag zu stellen und bitte zu fragen, ob ihn die Herren als dringlich behandeln wollen, denn daun kann heute alles ohne Ausschuß abgethan werden, sonst niuß er an einen Ausschuß. (Widerspruch.) Präsident: Er muß auch als Driuglichkeitsantrag an den Ausschuß kommen; beim ein Antrag, welcher als Dringlichkcitsautrag gestellt wird, hat nur das Privilegium, daß er sogleich begründet werden kann. (Dr. Costa: Er ist aber bereits begründet!) Dann hat die Dringlichkeit des Antrages gar keine Folge. Ich bitte daher bekannt zu geben, aus wie viel Mitgliedern der Ausschuß zu bestehen habe? (Zum Abgeordneten Kromer gewendet:) Der Herr Abgeordnete Kromer haben sich diesfalls erhoben? Der Herr Antragsteller beharrt dabei, daß er an einen Ausschuß zu weisen sei, cs ist dies bereits vom hohen Hause angenommen. Abg. Kromer: Das Haus war einstimmig der Anschauung, daß dieser Gegenstand zur reiflichen Erwägung an den Laudcsausschuß zugewiesen werden soll (Dr. Costa: Darüber ist kein Zweifel); eine Vorbcrathung darüber, ob diese Zuweisung erfolgen soll, scheint mir daher wirklich zwecklos, daher ist es nicht begreiflich, zu welchem Ende wir einen Ausschuß von neun Mitgliedern wählen sollen. Präsident: Es ist Vorschrift der Geschäftsordnung, daß jeder begründete Antrag einem Ausschüsse zugewiesen werden müsse. Abg. Freiherr v. Apfaltrern: Ich werde um das Wort bitten. Ich glaube, die Sache liegt vollkommen klar vor; das Hauö hat sich durch die Abstimmung dafür ausgesprochen, daß nicht der erste und nicht der zweite, wohl aber der dritte Punkt des Antrages des Herrn Abgeordneten Dr. Costa an einen Ausschuß zu weisen sei. (Dr. Costa: Ganz richtig!) Es handelt sich daher lediglich um die Frage, ob in dieser Richtung dem Antrage des Herrn Dr. Costa oder irgend welchem andern Antrage, der etwa in dieser Richtung noch gestellt werden sollte, stattzugeben sei oder nicht. Nachdem es sich jedoch im gegebenen Falle nicht mehr um eine sehr schwierige Frage handelt, indem die schwierigen -Fragen nach meiner Ansicht die ersten zwei Punkte waren und cs jetzt sich lediglich darum handelt, ob man dem Landtage die Berwerfung des dritten Punktes oder die Annahme desselben vorschlagen soll, nämlich über diesen Punkt die Berathung des Landesausschusses zu veranlassen, so glaube ich, dürfte jetzt ein Ausschuß von drei Mitgliedern bei der Einstimmigkeit, die im Landtage herrscht, vollkommeu genügen, um diesen Antrag seiner Erledigung zuzuführen. Präsident: Wird der Antrag des Baron Apfaltrern, daß dieser Ausschuß aus drei Mitgliedern zu bestehen habe, unterstützt? Ich bitte jene Herren sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Beharren daher der Abgeordnete Dr. Costa bei Ihrem Antrage, daß der Ausschuß aus nenn Mitgliedern bestehen soll? Abg. Dr. Costa: Ich bitte, jedenfalls! Präsident: Wünscht noch Jemand der Herren das Wort? (Nach einer Pause:) Wo nicht, so liegen zwei Anträge vor, nämlich der des Herrn Antragstellers und dann der Antrag des Herrn Baron Apfaltrern. Jener deö Herrn Antragstellers ist der weitere, ich niuß ihn daher zuerst zur Abstimmung bringen. Jene Herren, welche damit einverstanden sind, daß wir diesfalls einen Ausschuß von neun Mitgliedern aus bem hohen Hause wählen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist in der Minorität geblieben. Ich bitte nun jene Herren, welche mit dem Ausschüsse von drei Mitgliedern einverstanden sind, sich zu erheben. (Nach der Zählung:) Es ist die eminente Majorität. Ich stelle die Frage, ob das hohe Haus sogleich zur Wahl dieser drei Mitglieder schreiten will. (Nach einer Panse:) Wenn keine Einwendung geschieht, würde ich die Sitzung zu dem Behufe für die Dauer der Wahl unterbrechen. Ich bitte die Wahl vorzunehmen, das Scrutininm wird der Herr Schriftführer und die Herren Baron Apfaltrern, Brolich und Kromer vornehmen. (Die Sitzung wird um 12 Uhr unterbrochen, nach beendigtem Scrutinium um 12 Uhr 10 Minuten wieder aufgenommen.) Präsident: Ich eröffne die Sitzung und bitte den Herrn Schriftführer das Resultat der Wahl dem hohen Hanse bekannt zu geben. Schriftführer Derbitsch: Es sind 30 Stimmzettel abgegeben worden, die Majorität ist 16, diese erhielten die Herren: Dr. Costa mit 29, Deschmann mit 17 Stimmen; die nächst meisten Stimmen erhielten die Herren: Graf Auersperg 14, Dr. Toman 13, Svetec 12 Stimmen, die übrigen sind zersplittert. Präsident: Es sind somit zwei Herrn in den Ausschuß gewählt und rücksichtlich des dritten Mitgliedes muß eine Nachwahl statlfindcu. Ich bitte zu dieser Wahl sogleich zu schreiten und unterbreche die Sitzung. (Nach Abgabe der Stimmzettel und vollendetem Scrutiuium wird die Sitzung um 12 Uhr 16 Minuten wieder aufgenommen.) Präsident: Ich eröffne die Sitzung, der Herr Schriftführer wird das Resultat der Wahl bekannt geben. Schristsührcr Derbitsch: Es sind 30 Stimmzettel abgegeben worden, die absolute Majorität beträgt 16. Davon entfielen 15 Stimmen auf den Grafen Auersperg und 14 auf Dr. Toman. Präsident: Es findet somit die engere Wahl zwischen den beiden Herren statt, und ich bitte die Herren, diese Wahl sogleich gefälligst vorzunehmen. (Nach kurzer Pause:) Ich bitte den Herrn Schriftführer, daö Resultat der Wahl bekannt zu geben. Schriftführer Derbitsch: Diesmal wurden 27 Stimmzettel abgegeben, mithin ist die Majorität 14 Stimmen. Graf Auersperg erhielt 14, Dr. Toman 13 Stimmen. Präsident: Somit ist Se. Excellenz Graf Auersperg gewählt und ich bitte das Somite, sich nach der Sitzung zu versammeln, sich zu constituiren und mir das Resultat hievon mittheilen zu wollen. Wir kommen nun zum vierten Gegenstand der Tagesordnung: Begründung des Antrages auf Erlassung eines Landesgefctzcs, behufs der Regelung der Unterrichtssprache an den Volks- und Mittelschulen. Ich gebe dem Antragsteller das Wort zur Begründung. Abg. Dr. Bleiweis: Ich habe dem hohen Hause einen Antrag zur Regelung der Unterrichtssprache in den Volks- und Mittelschulen übergeben, welchen zu begründen heute meine Aufgabe ist. Meine Herren, die Interessen d e r E r z i e h u n g, das Recht dcrFa mitten n n s e r e s V o l k e s, stehen heute auf der Tagesordnung; ich wünsche und hoffe, daß dieser wichtige Gegenstand, von keinem Partcistandpuiikte getrübt, einer für unser Vaterland gedeihlichen Lösung zugeführt werde. Die Regelung der Unterrichtssprache in den Schulen ist ein Stück Per Gleichberechtigungsfrage. Besorgen Sie nicht, meine Herren, daß ich mit laugen Abhandlungen über dieses Thema Sie ermüden werde; wir wissen ja alle, was unter nationaler Gleichberechtigung zu verstehen sei, wir wissen ja alle, daß die nationale Gleichberechtigung das natürlichste aller Rechte ist, wir wissen cs, daß sie ein Postulat der Menschenwürde ist, mir wissen cs aber, meine Herrn, auch, daß die Gleichberechtigungsfragc eine der wichtigsten österreichischen Fragen ist, von welcher XXL Sitzung. das Wohl und Wehe so vieler Nationen und in der Con-: scqnenz davon auch des Staates abhängt. (Dr. Toman: Sehr gut! — Dobro, dobro!) Leider ist es aber auch wahr, daß vielleicht in keiner Frage in Oesterreich gegen Oesterreich so viel gesündigct worsen war, als eben in dieser Frage. Nun soll es besser werden. Die Staatsmänner, welche Sc. Majestät unser allcrgnädigster Kaiser und Herr in den Rath der Krone berufen hat, zeigen bett redlichsten Willen, die unglücklichen Erfahrungen ihrer Vorgänger zu benützen; sie werden es daher nicht zugeben, daß das feierlich ausgesprochene Wort Sr. Majestät: „Gleiches Recht allen Nationen" fortan nnausgcführt bleibe. Damit ist aber auch der Moment gekommen, daß unser Landtag in Bezug auf den §. 18 II. 2. der L. O. und mit Bezug auf den Organisativnsplan für Realschulen und Ghmnasicn bett Intentionen der Regierung entgegenkommt. Hierin aber steht in erster Linie die Schule. Wenn man das gleiche Recht für die Landessprache im Amte und int öffentlichen Leben verlangt, so erhält man oft die Antwort: Unsere Beamten, nufere Notare, unsere Advocatcn können nicht in der Landessprache amtircn, weil sie einen hinreichenden Unterricht in der Schule nicht erhalten haben. Meine Herren, wir unterschätzen diese Einwendung nicht, und weil wir sic nicht unterschätzen, stellen wir als conditio sine qua non, daß vor Allem die Schule n ihre Pflicht erfüllen. (Dobro! int Publikum.) Die Schule ist die hohe Pforte, durch welche die Jugend, ausgerüstet mit dem erforderlichen Wissen, in das öffentliche Leben, in den Bcrufsstand tritt. Zweck und Umfang der Schule ist aber ein verschiedener. Für Viele schließt sich schon mit der niedern Volksschule die ganze Bildnngszcit ab. Austretcnd ans dieser Schule greift die Jugend zum Pfluge oder zum Handwerk; für Viele aber ist die Volksschule der Weg in die Mittelschule. Mit der Mittelschule schließt sich wieder für so Manche die ganze Bildnngszcit ab. Andere aber gehen in die höhern Studien, damit sie in denselben zu Priestern, zu Lehrern, zu Aerzten, zu Rechtskundigen u. s. w. gebildet werden. Sollen nun unsere Landeskinder, ausgetreten ans der Schule, entweder sich selbst und ihren Familien nützlich werden, oder sollen sie in anderen Stellungen den Anforderungen des Landes entsprechen, dann muß — wie ich früher bemerkt habe — vor allem die Schule ihre Pflicht thun. Hat wohl die Schule bis jetzt diese Pflicht gethan, meine Herren? Ich muß darauf antworten: Nein! Sehen wir uns dieV olks schule an. Ick) will von der Einrichtung der Volksschulen in Oesterreich überhaupt nicht sprechen, ich will nicht die Mängel dieser Einrichtungen hervorheben, ich will keine Vergleiche anstellen, wie weit hinter bett Muster-volksschulen der Schweiz die österreichischen Volksschulen vorzüglich deswegen zurückstehen, weil der realistische, d. i. der Unterricht aus der Natnrlchre, Geographie, Geschichte u. dgl darin ganz vernachlässigt wird. Daß eine Reform der Volksschulen in Oesterreich überhaupt in dieser Richtung nothwendig ist. meine Herren, darüber, glaube ich, sind wohl alle Schulmänner einverstanden. Ich will nur unsere Volksschule vorzüglich in Betracht ziehen. Es ist wahr, daß in unserer Volksschule in neuerer Zeit Manches besser geworden ist, als cs früher war, auf der andern Seite aber können wir unser Auge doch nicht vor der Wahrnehmung verschließen, daß unsere Schule noch immer an dem Krebsschaden leidet, daß sic in Verkennung ihres eigentlichen Berufes, nämlich dem Volke die Bildung auf der natürlichsten Grundlage, auf der Grundlage der Muttersprache zu verschaffen, daß fie, sage ich, in Verkennung dieses Berufes die ihr kurz zugemessene Zeit viel zu viel mit dem Memoriren fremder Sprachwörtcr vergeudet, und dadurch den Hauptzweck derselben vernachlässiget. Jeder Einsichtsvolle wird mir denn doch zugeben müssen, daß, wenn man unserer Jugend zumuthet, daß die deutsche Sprache für sie die Unterrichtssprache schon in den ersten Klassen der Volksschule sein soll, dieselbe in dieser Beziehung nur dann mit Erfolg etwas leisten könnte, wenn über sie, wie über die Jünger in der Bibel, der heilige Geist in Gestalt feuriger Zungen herabkäme. (Bravo! im Publikum.) Es ist ein Postulat der Vernunft, daß die slovcnische Jugend in der niederen Volksschule nur die Muttersprache als das Medium ihrer Bildung habe. Tritt aber die Jugend in die sogenannte höhere Volksschule, in die Hauptschule, nun meine Herren, dann ist es auch recht, daß in der dritten und vierten Klasse die deutsche Sprache als Lehrgegeustand vorgetragen wird, daß aber für die übrigen Fächer noch immer die Muttersprache die Unterrichtssprache bleibe. Sie muß dies bleiben, insolange man den Grundsatz aufrecht Hält, daß die Volksschule eine Bildungöanstalt für das Volk sein soll und man sie nicht für eine blos ger-manisircnde Propaganda mißbrauchen will. (Abgeordneter Dr. Toman: Sehr gut!) Ich glaube, daß ich mit diesen Ausführungen meinen ersten Antrag hinreichend begründet habe. Wer mir da entgegentreten will, der kann mir mit Erfolg nur dann entgegentreten, wenn er mir nachweisen kann, daß auch der Deutsche seine Jugend nicht in der deutschen Sprache, der Italiener nicht in der italienischen Sprache, der Franzose nicht in der französischen Sprache u. s.w. in der Volksschule unterrichten läßt. Jeder anderer Einwand ist Wahnsinn. Ich übergehe nun zum zweiten und dritten Antrage. Was diese Anträge betrifft, meine Herren, so ist ihnen die Gleichberechtigung und nichts mehr offen an die Stirne geschrieben. Es ist allgemein bekannt und kann von keinem Einsichtsvollen geläugnet werden, daß man keine Sprache mit der bloßen und dürren Grammatik erlernen kann. (Abgeordneter Dr. Costa: Ganz richtig!) Ucbcrall ist zur Erlernung einer Sprache eine vielfache und vielseitige Uebung nothwendig. Daraus ergibt sich von selbst die Nothwendigkeit, daß in unseren Mittelschulen nicht bloß die dürre Grammatik vorgetragen werden soll, sondern daß noch einige andere Gegenstände in denselben gelehrt werden müssen. Die Abtheilung der Lehrgegenstände, welche mein Antrag für die slovcnische und deutsche Sprache enthält, meine Herren, ist nicht etwas Zufälliges, sie ist etwas Natürliches, Organisches. Diese Anreihung ist der Ausfluß reiflicher Berathungen von mehreren sehr geachteten Schulmännern, welche sich bereits im Jahre 1861 zu diesem Zwecke zusammengefunden haben. Daß z. B. der Religionsunterricht in der Muttersprache vorgetragen wird, nun das, glaube ich, ist wohl auf den ersten Augenblick sehr leicht zu begreifen. Die Religion soll nie eine Gedächtnißsache sein, sie soll Sache des Herzens, des Gemüthes fein, und in dieser Beziehung dürfte wohl die Muttersprache ohne Zweifel diejenige sein, in welcher dieser Lehrgegeustand vorzutragen ist. So ist es auch z. B. mit der Naturgeschichte. Unsere Landjugend kennt nach den Benennungen, die sic von dem Vater und der Mutter weiß, viele Pflanzen, Thiere u. s. to., sie kennt dieselben; die Erlernung der Naturwissenschaft wird daher auf diesem Wege sehr leicht fein, während, wenn der Gegenstand ihr in der deutschen Sprache mit fremden Namen vorgeführt wird, sic die größten Schwierigkeiten ohne Erfolg zu überwinden haben wird. Das Kind soll z. B. in der Naturgeschichte die Bachstelze beschreiben, welches Wort cs nie gehört hat, obschon ihm die pasteričica ein sehr gut bekannter Vogel. Mit Leichtigkeit wird ihm die Erlernung der Naturwissenschaft im zweiten Falle sein, mit der größten Schwierigkeit im ersten Falle. Auf diese Weise nun, glaube ich, auch nachgewiesen zu haben, daß zur Erlernung der Muttersprache, wie sie für das öffentliche Leben nothwendig ist, der Vortrag in derselben auch bei mehreren Lehrgegenständen nöthig ist. Meine Herren, Sie sehen ans betn Ganzen. daß ich hier nur mit einem ganz gerechten Maße gemessen habe. Nach dem Organisationsplane für Realschulen und Gymnasien hat man das Recht, noch viel m e h r zu verlangen. Ich werde mir erlauben, den diesbezüglichen Paragraph ans dem Orgnnisationsplanc Ihnen wörtlich mitzutheilen (liest): „2. Abtheilung des Lehrplanes: Unterrichtssprache. 8. 17. Jede Landessprache kann Unterrichtssprache werden. 2. Die Wahl der Unterrichtssprache soll sich überall nach den Bedürfnissen der Bevölkerung richten, welche bei der Anstalt vorzugsweise bctheiligt ist. Es wird insbesonders auch dafür zu sorgen sein, daß da, wo die Bevölkerung eine gemischte ist, den Bedürfnissen aller Theile in dieser Beziehung nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Um dicfcs Zweckes willen ist es zweckmäßig, daß an einem Gymnasium auch zwei Unterrichtssprachen bestehen , welche für verschiedene Schulabthcilungcn ober für verschiedene Lehrgegenstände in Anwendung kommen. 3. Wenn i über die Wahl der Unterrichtssprache an einem Gymna-i sinnt, das aus einem öffentlichen oder ans einem gestifteten Fonde erhalten wird, ein Streit entsteht, so ist derselbe innerhalb der Bestimmungen des §. 4 der durch die Vcrfassnngsnrknndc vom 4. März gewährleisteten Grundrechte bei der gesetzlichen Vertretung des Kronlandcö, in welchem sich die Lehranstalt befindet, zu entscheiden." Aus meinem Vortrage, meine Herren, haben Sie wohl leicht entnehmen können, daß meine Intention dahin geht, das Bedürfniß des Landes mit den Bedürfnissen des Reiches in Einklang zu bringen, denn unser oberster Grundsatz ist und bleibt für alle Welt offen ausgesprochen der: Die slo-venischc Jugend soll bei dem Austritte ans der Mittelschule der slovenischen Sprache in Schrift und Wort eben so mächtig sein wie der deutschen. Daß aber die slovcnische Sprache auch die Eignung hat, als Unterrichtssprache in die Realschulen und Gymnasien eingeführt zu werden, daran wird wohl Niemand zweifeln, der die gegenwärtige Ausbildung unserer Schriftsprache kennt und über dieselbe unparteiisch urtheilt. Es sind bereits auch einige geeignete Lehrbücher fcrti g, andere, welche eingeführt werden sollen, können in kurzer Zeit fertig werden. Die Intention meines Antrages, meine Herren, ist auch keine Ueberstürzung; sie geht dahin, daß in den ersten Klassen, für welche Lehrbücher in slovenischer Sprache fertig sind, das beantragte Gesetz im künftigen Schuljahre in Wirksamkeit treten soll, in den übrigen Klassen aber dann, wenn die slovenischen Lehrbücher dafür fertig gemacht sein werden. Nach dieser Auscinandcrleung empfehle ich Ihnen die Annahme meiner Anträge, welche ich nicht wiederholen werde, da das hohe Haus dieselben in der Vorlage vor sich hat. Meine Herren, Sie haben oft in diesem Hause betont, daß Sie der Gleichberechtigung nicht widerstreben; jetzt ist die Zeit da, dies thatsächlich zu zeigen; jetzt ist der Moment gekommen, daß man die Theorie des Principes zur Wahr-! heit werden lassen kann, im Interesse unseres Vaterlandes, durch welches Interesse aber auch das Interesse des Reiches durchaus keinen Schaden leidet. Daß dieses Landesgcsetz, welches Ihnen propouirt wird, auch die Zuversicht haben kann, daß cs von Sr. Majestät dem Kaiser bestätiget werden wird, haben wir darin einen Fingerzeig, daß eben in diesen Tagen ein ähnliches Gesetz der Gleichberechtigung in der Schule für Böhmen die Allerhöchste Sanction erhalten hat. (Bravo, bravo! im Publikum.) Ich wiederhole daher, meine Herren, nochmals den Wunsch, cs möge in dieser wichtigen Angelegenheit, in welcher die Interessen der Erziehung, die Rechte unseres Volkes zur Entscheidung kommen, kein Partcistandpunkt obwalten; wir reichen Ihnen die Hand zur Verständigung, zum Frieden — ich glaube, Sie werden diese Hand nicht zurückweisen, .und stelle schließlich den Antrag: „Es mögen diese meine Anträge einem Ausschüsse von sieben Mitgliedern zur Berichterstattung überwiesen werden." (Dobro, dobro!) Präsident: Das hohe Hans hat den Antrag des Herrn Dr. Bleiweis vernommen, und ich mache wieder ans den §. 18 der Geschäftsordnung aufmerksam, welcher sagt: „Daß nach der Begründung der Landtag ohne Debatte zu beschließen hat, ob der Antrag an einen schon bestehenden oder neu zu wählenden Ausschuß zn verweisen fei." Abg. Svetec: Schristsilhrer Derbitsch: Es haben von 31 Herren 16 mit „Ja," 15 mit „Nein" gestimmt. (Abg. Dr. Toman: Slava!) Präsident: Es ist der Antrag ans Zuweisung an einen Ausschuß vom hohen Hause als angenommen anzusehen. (Dr. Bleiweis: Gerecht! —Beifall und Bewegung int Centrum.) Der zweite Theil dieses Antrages ist, diesen Gegenstand einem Ausschüsse von sieben Mitgliedern zuzuweisen. Wird diesfalls ein anderer Antrag gestellt? (Nach einer Pause): Wenn nicht, so bringe ich diesen Antrag zur Abstimmung, und bitte jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Wollen die Herren sogleich zur Wahl dieses Ausschusses schreiten, so unterbreche ich die Sitzung zu diesem Behufe. (Die Sitzung wird um 12 Uhr 53 Minuten unterbrochen. Nach Wiedcraufnahlnc derselben um 1 Uhr 10 Minuten :) Ich bitte die Herren Baron Apfaltrern, Graf Auersperg , Dr. Toman und Baron Zois die Scrntinirung vorzunehmen. (Nach-vorgenommenem Scrutinium:) Ich eröffne wieder die Sitzung und bitte den Herrn Schriftführer, das Resultat der Wahl bekannt zn geben. Ich bitte um das Wort. Wegen der Wichtigkeit des Gegenstandes beantrage ich, daß mündlich abgestimmt werden soll. Präsident: Das wird geschehen. Ich werde den Antrag in zwei Theilen zur Abstimmung bringen, 1. ob derselbe einem Ausschüsse zuzuweisen sei, und 2. aus wie viel Mitgliedern dieser Ausschuß zu bestehen habe. Zuerst kommt der mcritorische Antrag, und ich werde die namentliche Abstimmnng einleiten. Ich bitte jene Herren, welche damit einverstanden sind, j daß der Antrag einem Ausschüsse zur Vorberathung zugewiesen werde, mit „Ja," jene, welche dagegen sind, mit „Nein" zu antworten. Der Herr Schriftführer wird die Güte haben, die abgegebenen Stimmzettel zu scrutinircn. (Mit „I a" stimmten die Herren Abgeordneten Dr. Bleiweis, Dr. Costa, Kapelle, Klemenčič, Koren, Locker, Obrcsa, Rozman, Zagorc, Baron Schloißnigg (lebhafter Beifall im Centrum und Publikum), Dr. Suppan (Dr. Toman: Bravo Dr. Suppan!), Svetec, Dechant Toman (erregt: Wie denn anders!), Dr. Toman (Dobro! im Publikum), Baron Zois, v. Wurzbach (Bravo, bravo! Dobro, dobro! im Publikum.) Präsident: Ich muß doch bitten, die Würde des Hauses zu wahren und in dieser Beziehung sich jeder B cif all s äußer nn g zu enthalten, ich müßte sonst auch Mißfallsäußeru n-gen zulassen, und das wäre denn doch der Würde des Landtages nicht angemessen. (Mit „N e i n" stimmten die Herren Abgeordneten Baron Apfaltrern, Graf Auersperg, Brolich, Derbitsch, Deschmann, Golob (Unruhe —Präsident läutet), Ritter v. Gntmansthal, Jombart, Koöler, Kromer, v. Langer, Mulley, Dr. Rechcr, Rudcsch, Dr. Skedl. — Abwesend waren : Fürstbischof Dr. Widmer, Baron Cvdelli, Gnttman, v. Strahl.) Schriftführer Derbitsch: Es sind 23 Stimmzettel abgegeben worden, mithin i beträgt die Majorität 12. v. Wurzbach erhielt davon 18, Dr. Blciweis 17, Baron Schloißnigg 17, Svetec 14, Dr. Costa 13, Dr. Toman 13, Baron Zois 12 Stimmen. Präsident: Es ist somit der Ausschuß vollständig gewählt, und ich bitte die verehrten Herren Mitglieder, sich nach der Sitzung zu constituiren und mir dann das Resultat der Constituirung mittheilen zu wollen. Wir kommen nun zum letzten Gegenstände der Tagesordnung betreffend die Anträge des Ausschnsscs über den Rechenschaftsbericht. Ich ertheile dem Herrn Berichterstatter das Wort. Abg. Dr. Costa: Ich beantrage den Schluß der Sitzung. Präsident: Ich erlaube mir zu bemerken, daß cs erst ein Uhr ist und daß wir wenigstens den Bericht selbst heute noch vernehmen könnten. Da jedoch der Antrag gestellt worden ist, so bin ich bemüssiget (wird unterbrochen vom) Abg. Dr. Costa: Nach dieser Aufklärung ziehe ich meinen Antrag zurück. Präsident: Herr Berichterstatter wollen die Güte haben, den Vortrag zu beginnen. Berichterstatter Svetec (liest): „Der zur Prüfung des Rechenschaftsberichtes über die Gcschäftsthätigkcit des Landesausschusses des Herzogthums Krain während der Periode vom 15. April 1864 bis 15. November 1865 bestellte Ausschuß erstattet hierüber nachstehenden Gericht. Wie in den Vorjahren, so wurden auch diesmal die Gcschäftsgegcnstände des Rechenschaftsberichtes in drei Kategorien abgesondert. Die erste Kategorie umfaßt jene Gegenstände, über welche au den hohen Landtag besondere Vorlagen gelaugt sind oder gelangen werden. Diese Gegenstände werden in diesem Berichte außer Betracht gelassen. Ebenso einigte sich das Somite bezüglich der Frage, die Erleichterung der Grundsteuer in Kraiu betreffend, wegen der hervorragenden Wichtigkeit dieses Gegenstandes einen abgesonderten Bericht vor das hohe Haus zu bringen. In die zweite Kategorie fallen jene Gestionen, welche die in der letzten Session gefaßten und Allerhöchst genehmigten Landtagsbcschlüsse betreffen, welche dermalen als abgeschlossen anzusehen sind und rücksichtlich welcher lediglich der Antrag gestellt wird, der ' hohe Landtag wolle sie zur Kenntniß nehmen. Sie sind folgende: a) der in der vierten Sitzung am 29. März 1864 gefaßte Beschluß auf Bewilligung der Einhebung eines lOOperc. Zuschlages zu der Grund- und Hausklassensteuer für die Vcrwaltungsjahre 1864 und 1865 in der Gemeinde Wcißcnfcls; b) der gleiche Beschluß zur Einhebung eines 35pcrc. Zuschlages zu den dircctcn Stenern für das Verwal-tnngsjahr 1864 in der Gemeinde Trata; c) die vom hohen Landtag in der sechsten Sitzung für das Jahr 1865 beschlossene Landcsnmlage von 14 Percent und 26 Percent der dircctcn Steuer und 10 Percent der Verzehrungssteuer von Wein, Wein- und Obstmost und vom Fleische; d) daö Straßenconcurrenz-Gesetz; e) der in der sechsten und siebenten Sitzung gefaßte Beschluß über die zur Erlangung der Dircctorstclle an den Landeswohlthätigkcitsanstaltcn in Laibach nöthigen Erfordernisse; und f) die Allerhöchste Genehmigung, daß die Stadt Ncu-stadtl in Krain künftig den Namen Rudolfswerth führe. Die dritte Kategorie endlich enthält jene Gegenstände, an welche das Somite besondere Anträge zu knüpfen und sie dem hohen Hause zur Annahme zu empfehlen für nöthig erachtete. Die Gegenstände dieser Art sind folgende: 1. In Betreff der im §. 1 lit. G enthaltenen Erledigung des vom hohen Landtage ausgesprochenen Wunsches wegen Einbringung eines neuen HccreScrgänzungsgcsctzes ging das Comite von der Ansicht aus, daß in dieser eminenten Reichsangclegenhcit im gegenwärtigen Momente etwas weiteres nicht zu erreichen sei, als was erreicht worden ist, nämlich das Versprechen des hohen Staatsministeriums, sich den Wunsch dieses hohen Landtages gegenwärtig halten zu wollen. Es wird demnach der Antrag gestellt: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Die im Rechenschaftsberichte in Betreff des vom Landtage ausgesprochenen Wunsches wegen Einbringung eines neuen HccreScrgänzungsgesctzcs enthaltenen Mittheilungen werden in der Erwartung, daß die in dieser Richtung zu Tage getretenen gerechten und durch ganz besondere Verhältnisse hervorgerufenen Wünsche der Bevölkerung bald zur Befriedigung gelangen werden, derzeit lediglich zur Kenntniß genommen. 2. Die Bedrängnisse der hierländigen Montanindustrie, welche den hohen Landtag bestimmt haben, in seiner letzten Session die Bitte um Herabsetzung der Frcischurf- und der Montanreinertragsstcucr zu beschließen und welche noch gegenwärtig sogar im verstärkten Maßstabe fortdauern, bewogen das Comite, dem hohen Hause die Wiederholung dieser Bitte in einer nach den gegenwärtigen Verhältnissen angepaßten Form anzurathen. Zur Begründung dieses. Antrages glaubte das Comite nebst den schon in der Motivirung des ursprünglichen Antrages des Herrn Dr. Toman (32. Sitzung des Jahres 1863), ferner in dem Berichte des darüber bestellten Ausschusses (37. Sitzung desselben Jahres), endlich in dem Berichte des in der letzten Session bestellten Rechenschafts-bcrichtsausschnsses (10. und 11. Sitzung des Jahres 1864) geltend gemachten gewichtigen Gründen noch weiters anführen zn müssen, daß sich namentlich die Verhältnisse der vaterländischen Eisenindustrie in einer Weise verschlimmert haben, daß im verflossenen Jahre mehrere Hundert Arbeiter bei den Oberkrainer Gewerkschaften arbeits- und erwerbslos geworden sind, und daß eben in kurz verwichener Zeit ein Werk nach dem andern seinen Betrieb entweder reduzirt oder ganz eingestellt hat. Die nachthciligc Rückwirkung ans die ganze Bevölkerung, namentlich in den Bezirken Radmannsdorf, Kronau, i Neumarktl und Lack, ist cine augenfällige und dadurch erklärlich, daß von jenen Zuflüssen, welche aus dem Wcrks-betricbe derselben für die verschiedenen Nebendienstleistungen der Holzbcreitung, Verkohlung, Verfrachtung rc. zukamen, im gegenwärtigen Momente nur ein sehr geringer Theil der Bevölkerung, welche in denselben einen Theil oder eine Beihilfe der Existenz gefunden hat, noch zufließt. Das Versiegen dieser Zuflüsse trügt einen großen Theil der Schuld der Verarmung Oberkrains, welche sich durch die früher daselbst nicht vorgekommenen bedeutenden Auswanderungen und die immer mehr hervortretenden Steucrrückstände in bedenklicher Weise manifcstirt. Die vorzüglichsten Gründe, warum die österreichische Eisenindustrie überhaupt, und die krainische, steierische und kärntnerische im Speciellen nicht gedeihen kann, sind in folgenden Umständen zu suchen : Während in anderen Ländern für die möglichste Steuerbefreiung der Montanindustrie (Preußen hat keine Steuer auf Eisen), für ausgebreitete Eisenbahncommunicationen, für Unterstützung und Förderung derselben ans jegliche Art durch Schutz der Marken, durch UnterrichtSanstaltcn rc. gesorgt wird, ist in Oesterreich dies minder der Fall, denn eben die diesfalls zur Abänderung beantragten Gesetze schufen eine Freischurfstcuer, von welcher die Montanindustrie fast in allen Staaten befreit ist, und eine Montan-Rcinertragssteuer ohne Maximalgrenze, also gegenwärtig mit 7 Percent und allen Zuschlügen, welche letztere beinahe auch so hoch sind, so daß diese Steuer sich zur höchsten Montanstcuer in den europäischen Staaten herausstellt. Die österreichischen Alpenländer erwarten mit Sehnsucht neue Eisenbahnverbindungen, deren Baue aber die traurige Finanzlage des Reiches entgegensteht. Während in anderen Ländern das Capital leicht mit 3 bis 4 Percent beschafft werden kann, kostet dasselbe den bedrängten österreichischen Industriellen oft das Doppelte, auch das Dreifache. Unter solchen Umständen und unter den Folgen des neuen mit Preußen geschlossenen Handelsvertrages soll nun die österreichische Eisenindustrie, bei dem geringen Zollschutz, die Concurrenz mit der gewaltigen rheinpreußischen und mit andern ausländischen nicht besteuerten und auf alle Art geförderten Montanindustrie bestehen können?! Darum möge die Regierung wenigstens rücksichtlich der jo lingered) teu Freischnrf- und der so hohenMontan-Reincrtragssteucr eine Abhilfe gewähren. Das Rechcnschafts-Somite stellt daher den Antrag : „Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landtag des Herzogthums Ärain spricht mit Bezug auf seine in der 37. Sitzung der zweiten Session am 28. März 1863 gefaßten und in der eilftcu Sitzung der dritten Session am 31. März 1864 wiederholten Beschlüsse seine erneuerte Bitte aus: Die hohe Regierung geruhe in Berücksid)tiguug der außerordentlichen und anhaltenden Bedrängnisse der Montan- und insbesondere der Eisenindustrie des Herzogthums Ärain durch Abänderung des Gesetzes vom 28. April 1862 die Montan - Reinertragssteuer auf eine Maximalgrenze von höchstens 5 pCt. zurückzuführen, so wie die Frcischnrf-steucr von 20 fl. gänzlich aufzuheben, ober dock) auf 6 fl. 30 kr. mit der weiteren Norm zu erniedrigen, daß die mit Allerhöchster Entschließung vom 5. August 1859 den Bcrgbaucn eingeräumte Begünstigung, wornack) bei besonders schwierigen Abbauverhältnisscu die Nachsicht der halben Massengebühr zugestanden werden kann, in analoger Weise and) bei ähnlichen, notorisch schwierigen Schurfverhält-nissen für einzelne Reviere oder Gruppen von Freischürfen auf die allfüllige restriugirtc Freischurfsteucr ausgedehnt werden möge." 3. Die im §. 6 des Rechenschaftsberichtes erwähnte großmüthige Spende der Erben des Herrn Johann Kosler pr. 3000 fl. für die zu errichtende Landes - Irrenanstalt bestimmte das Somite, nachstehenden Antrag vor das hohe Hans zu bringen: „Der hohe Landtag wolle besdfließen: Den Erben des Herrn Johann Koslcr werde für den dem hierortigen JrrenhauSfondc edelmüthig gespendeten namhaften Betrag pr. 3000 fl. der Dank des Hauses ausgesprochen." 4. Belangend die im Laufe des verflossenen Jahres im hiesigen Lhcealgebäude vorgenommenen und durchgeführten Conservirungs - Arbeiten ergab fies) zwischen dem Landes-ausschussc und dem Laibachcr Stadtmagistratc eine Differenz in Betreff der Concurrenz-Beitragsquote für die Realschule , wobei der Stadtmagistrat eine Herabminderung rücksichtlich die Anhandnahmc eines anderen Berechnungsmaßstabes anzustreben sud)te. Diese Differenz wurde schließ-lid) dadurd) beglichen, daß der Stadtgemeinde eine Erleichterung in der Richtung gewährt wurde, daß sie die ans dieselbe anrepartirte und nach den Bcsd)lüssen dieses hohen Hauses vorsdiußweise vom ständischen Fonde übernommene Quote vom Jahre 1867 an in vier gleichen Jahresraten unverzinslich zu refundiren haben wird. Nachdem der Laudcsausschuß durch diese Fristbcwilli-guug seine Befugnisse nidjt überschritt, und nachdem er hiedurch and) einem Streite auswich, dessen Ausgang dod) mehr oder weniger zweifelhaft war und in jedem Falle in die Länge hätte gezogen werden können, so wird dießfalls nad)stchendcr Antrag gestellt: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Die vom Landcsausschusse der hierortigen Stadtgemeinde, behufs Refundirung der auf dieselbe entfallenden, vom ständischen Fonde vorschußweise bestrittenen Bauquotc für die im Jahre 1865 in der hiesigen Real-sd)nle durchgeführten Conservirungs - Arbeiten gewährte Erleichterung, den gedachten Vorschuß in vier gleichen Jahresraten, vom Jahre 1867 an, unverzinslich rück-zahlcn zu können, werde genehmiget." 5. Aus dem §. 8 des Rechenschaftsberichtes hat das hohe HauS ersehen, in welchem Stadium die Angelegenheit wegen Uebernahme des ZwangSarbcitshauscs, dann wegen der Pension deS Verwalters v. Maiti gegenwärtig sich befindet. Geleitet von der Ueberzeugung, daß es der Würde der Laudcsvcrtrctuug und der Stellung derselben zur hohen Regierung nicht angemessen fei, diesen Zustand der Dinge länger fortdauern zu lassen, hat das Somite diesen Gegenstand der ciudringlid)stcn Erwägung unterzogen. Vor Allem glaubt nun das Somite, daß gerade die Stellung, weld)e der Landtag der hohen Regierung gegenüber bezüglich der Pension des Maiti von Anfang behauptete, nid)t ohne Einfluß auf die von der hohen Regierung geforderte, für die Laudcsvertrctung so verletzende Eautele bei der Ernennung des jeweiligen Verwalters der Zwangsarbeitsanstalt war. Daß Gründe der Billigkeit dafür sprechen, daß die Pension des Maiti nur mit jener Tangente den Landesfond treffen sollte, welche der dem Lande selbst gewidmeten Dienstzeit des Genannten entsprießt, ist nicht zu läugncn. Allein in Verhältnissen, >veld)c nach staatsrechtlichen Grundsätzen , wcld)e hier mit den Bestimmungen unseres Privatrechtes im Einklang stehen, beurtheilt werden müssen, haben Billigkeitsgründe kein maßgebendes Gcwid)t. Es ist bemtmd) hier lediglich die Rechtsfrage zu erörtern. Mag jcdod) die Lösung dieser Frage lvctdjc immer sein, so kaun das Comite die von dem LandesanSsdiusse alternative angedeuteten zwei Wege nidjt an rathen. Die Sistiruug des Pcnsionsbezuges aus dem Laudesfoude — schon an sich ein höd)st bedenklicher, auf dem im Staats-lcben nidjt zulässigen Principe der Selbsthilfe beruhender Schritt — würde schwerlich zu einem Ziele führen; denn weder der Staat itodj der Pensionist würde in Folge dessen im Red)tswcge aufzutreten brauchen. Eine einfache politische Executions - Verfügung, wenn dieselbe die Regierung als angemessen eradsten möchte, würde diese Sistirung annul-lircn und den Laudcsfoud zur Zahlung der Pension ver-urtheilen können. Die Gnade des Monard)cn aber in derlei beim doch minder wichtigen Angelegenheiten anzurufen, scheint umsoweniger angezeigt, wenn das Red)t auf Seite der Regierung steht. Vor Erlassung der Landcsordnung war die hohe Regierung vollberechtigct, den Maiti, ungeachtet er 34 Jahre ausschließlich im Staatsdienste gestanden, bodj zum Verwalter des Zwangsarbeitshauses zu ernennen. Ebenso hatte die Regierung bis zur tfjntfädjsidjen Uebcrgabe dieser Anstalt in die LandeSvcrwaltung die Macht, den Maiti, und) zurückgelegten 40 Dienstjahren über sein Ansud)cn, kraft der Pcnsionsnormalicn, mit dem vollen Gehalte in den bleibenden Ruhestand zu versetzen. Das Pensionsbez»gsrcd)t des Maiti kann dadurd) nidjt beeinträchtiget werden, daß seine Anstellung ein Act der absoluten Rcgicrnngsgewalt, seine Pcnsionirung und Anweisung seiner Pension aus dem Laudcsfonde aber eine Thatsad)e der factifdjext Administrationsgewalt war, welcher Thatsadje and) der Landtag nidjt aus dem Wege hätte gehen können, wenn er die Zwangsarbcitsanstalt in seine Verwaltung übernommen hätte. Nach den bestehenden Normen hat jener Fond, aus dem der Beamte seinen Gehalt bezieht, aud) seine Pension zu zahlen. Eine unabweisbare Consequenz hievon ist, daß der ordnungsmäßig angestellte, als Verwalter des Zwangsarbeits- Hauses aus dem Landesfonde dotirtc und endlich pcnsionirte v. Maiti seine Pension aus dem Landesfonde zu beziehen hat. Demgemäß stellt das Comitä den Antrag: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Pensionsbezug des v. Maiti als gewesenen Verwalters des hiesigen Zwangsarbcitshauses im jährlichen Betrage von 1050 ft. ö. W. werde sowohl pro praeterito als pro future ohne alle Beschränkung aus dem Landesfonde flüssig gemacht, ohne jedoch hiedurch dem dem Lande aus dem §. 25 der Landesordnung zustehenden Rechte präjudiziren zn wollen." 6. Was die Uebernahme des Zwangsarbcitshauses in die Verwaltung der Landesvcrtrctung betrifft, hat sich dieselbe lediglich durch die Differenz wegen des Rechtes der Ernennung des Verwalters dieser Anstalt verzögert. Es ist nach der Landcsordnnng ein Recht und bezüglich eine Pflicht der Landesvertretung, die sämmtlichen Landcs-anstaltcn in ihre Verwaltung zn übernehmen. Wenngleich die relevantesten politischen Gründe dafür streiten, daß die Zwangsarbcitsanstaltcn als Rcichsanstalten behandelt werden sollten', so ist es doch eine bereits erwiesene Thatsache, daß die hiesige Zwangsarbcitsanstalt eine Landcsanstalt ist. Wie die Sache gegenwärtig steht, hat das Land die Kosten dieser Anstalt zn tragen, während die Rcgiernng dieselbe verwaltet. Diese nun schon Jahre lang sich fortschleppende Anomalie ist rücksichtlich der Feststellung des Erfordernisses in der Bedeckung für diese Anstalt, rücksichtlich wesentlicher Reformen in der Ausnützung der vorhandenen Arbeitskräfte und vieler andern Momente für die Landesvcrtrctung mit fühlbaren nachthciligcn -Folgen verbunden. Die Landesvertretung kann sich demnach im Interesse des Landes der so-1 gleichen Uebernahme der Anstalt in ihre Verwaltung gar nicht mehr entziehen. Die bisher ungelöste Frage, wer den Verwalter der Anstalt zu ernennen hat, ist nicht von so weittragender Bedeutung, daß sie eine weitere Verschleppung der Uebernahme dieser Anstalt rechtfertigen würde. Die durch die Pensionirung des v. Maiti erledigte Verwaltcrsstellc ist bereits durch die Regierung besetzt worden. Da sich nun nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge die Erledigung dieser Stelle längere Zeit nicht ergeben, daher die Frage über die Ernennung dieses Beamten für viele ' Jahre nicht practisch werden dürfte; da die gründliche Vo-tirnng des Erfordernisses für eine Anstalt, bei der man gar keine Jngcrcnz, von deren Getriebe man gar keine Kenntniß hat, mit Schwierigkeiten verbunden ist; da endlich die Erfahrung gelehrt hat, daß die Anstalt Reformen bedarf, welche nur dann, wenn man dieselbe in eigener Verwaltung hat, durchgeführt werden können, so wird der Antrag gestellt: ! „Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landesausschuß wird angewiesen und ermächtiget, die hiesige Zwangsarbeitsanstalt in die Verwaltung des Landes mit vollständiger Offenlassnng der Modalität der Ernennung des Verwalters zn übernehmen." 7. Betreffend die Ernennung des Verwalters der Zwangsarbcitsanstalt hat der hohe Landtag in seiner letzten Session ! beschlossen, daß dieselbe der Regierung, jedoch nur innerhalb des Tcrnavorschlages des Landcsansschnsses, zustehen soll. Diesen Antrag hat die Rcgiernng unter der Bedingung angenommen, daß sie sich das Recht der Exclusive jedenfalls vorbehalten müsse. Es springt in die Augen, daß der Vorbehalt der Exclusive das Vorschlagsrccht des Landesansschusscs zu einer Illusion mache. Der durch die Gnade und Entschließung des Monarchen ins Leben gerufene Landtag ist von seinem Kaiser und Herrn mit bei weitem wichtigeren Rechten, als das Recht der Ernennung eines Verwalters, ausgestattet worden. Es ist zu hoffen und zu erwarten, daß die Landtage und die ans ihnen hervorgcgangcncn LandesanSschüsse mit der hohen Regierung stets nur ein gemeinschaftliches Ziel, die Förderung des öffentlichen Wohles anstreben würden. Im Bewußtsein der ihm vom Kaiser selbst verliehenen Würde, sowie seines redlichen Willens, kann der Landtag seinem Landesausschnssc ein blos illusorisches Recht nicht einräumen lassen, obwohl es practisch wohl kaum denkbar ist, daß der Landesausschuß bei Feststellung seiner Terna gar so unglücklich sein sollte, daß die hohe Regierung von dem Rechte der Exclusive bei allen Vorgeschlagenen Gebrauch machen müßte. Die Landcsvertrctnng ernennt alle Beamte bei allen ihrer Verwaltung anvertrauten Landesanstalten. Es ist für die Landcsvertrctnng wahrhaft befremdend, daß die hohe Regierung ihr gerade bezüglich der Ernennung des Verwalters der Zwangsarbcitsanstalt, so lange diese als Landesanstalt besteht, das so nothwendige Vertrauen vorcnthält. Wenn als Grund des Vorbehaltes der Exclusive der Umstand geltend gemacht wird, daß Zwänglinge ans andern Ländern in der Zwangsanslalt sich befinden, so ist einerseits nicht einleuchtend, daß diese eine andere Einrichtung oder Leitung der Anstalt, als die heimischen bedingen würden, anderseits ist zn erwägen, daß dieses Verhältniß nur ein momentanes ist und voraussichtlich nur so lange dauern dürfte, als den Interessenten die gemeinschaftliche Unterbringung der Zwänglinge konvcnirt. Nicht in der Ernennung des Verwalters, sondern in der Ausübung der in dem Obcraufsichtsrcchtc des Staates gegründeten Kontrole liegt die Garantie für die staatliche» Interessen bezüglich der Zwangsarbcitsanstalt. Allein diesem Allen mag sein, wie ihm wolle, das steht fest, daß sich durch die bisherige Ventilation des fraglichen Erncnnnngsrcchlcs die legale Situation der Landcs-vertretnng in keiner Weise alterirt hat. Die von Sr. Majestät dem Lande Kram gnädigst verliehene Landesordnnng verfügt im §. 25 ausdrücklich: „Der Landtag beschließt über die Systemisirnng des Personal- und Bcsolduugsstandcs der dem LandesanSschüsse beizugcbendcn oder für einzelne Vcrwaltungsobjcctc zu bestellenden Beamten und Diener; er bestimmt die Art ihrer Ernennung und D i s c i p l i n a r b c h a n d -lung it. s. w." Wie der Landtag die Beobachtung der Gesetze angelobt hat, so ist er dem von ihm vertretenen Lande gegenüber auch verpflichtet, an den ihm durch kaiserliche Gnade eingeräumten Rechten unverbrüchlich festzuhalten. Es ist Gesetz, daß der Landtag die Art der Ernennung der Beamten der Landcsanstaltcn selbst und allein bestimmt. Das Zwangsarbeitshaus ist legal als eine Landcsanstalt erklärt; folglich ist es Ausspruch des Gesetzes, daß die Ernennung des Verwalters dieser Anstalt dem Landtage zusteht. Es ist mit Grund anzunehmen, daß namentlich die gegenwärtige Regierung Sr. Majestät diese Gcsctzbestim-mung, so lange sie unverändert aufrecht besteht, umsomehr heilig halten werde, als sic ausdrücklich versprochen hat, die Autonomie der Länder möglichst zu fördern. Es wird demnach der Antrag gestellt: „Der hohe Landtag wolle beschließen: a) Der Landtag hält an dem ihm durch §. 25 L. O. : von Sr. Majestät eingeräumten Rechte, die Art der Ernennung und Disziplinarbchandlung des Verwalters der hiesigen Zwangsarbcitsanstalt zu bestimmen, insolange fest, als der gedachte Paragraph im verfassungsmäßigen Wege nicht abgeändrrt wird. b) Der Landesausschuß wird beauftragt, diesen Beschluß zur Kenntniß der hohen Regierung zu bringen." 8. Der projcctirte Verkauf des Montanwerkes Jdria hat nicht nur bei den Bewohnern dieser Bcrgstadt, sondern im ganzen Lande gegründete Besorgnisse hervorgerufen. Es wurde Jedermann klar, daß durch die Realisirung dieses Projcctcs einerseits die Existenz der zahlreichen Bevölkerung der gedachten Bergstadt in Frage gestellt, anderseits aber auch durch die hiedurch herbeigeführte Vcrar- j mutig derselben, so wie durch eine allfällig zu rapide Aus- i bcntung des Montanwerkes und der dazu gehörigen Waldungen durch einen fremden Käufer die Interessen Krams selbst gefährdet werden können. Der LandcSansschnß gab diesen Besorgnissen einen getreuen Ausdruck und überreichte nicht blos an das Abgeordnetenhaus des Rcichsrathes eine gegen den Verkauf gerichtete wohl motivirte Petition, sondern unterbreitete auch eine Bitte gleichen Inhaltes ein die hohe Staatsver- j waltung respective an das hohe Staats- und Finanzmiui-sterinm. Die in dieser Bitte gegen den Verkauf geltend gemachten , beut hohen Hause aus dem Rechenschaftsberichte ohnehin schon bekannten Gründe erschienen dem (Somite so sachgemäß, gewichtig und überzeugend, daß cs sich denselben ohne Bedenken vollständig anschloß und für nothwendig erachtete, dem hohen Hause anzurathcn, die Bitte des Lan-desauöschusscs um so mehr mit seinem Votum zu unterstützen, als gegenwärtig wohl nicht die geringste Aussicht vorhanden ist, daß das Land, bei seinen dcrmaligcn Finanz-und Vcrmögensvcrhültuissen, das gedachte Montanwerk, falls es zur Veräußerung käme, selbst kaufen könnte. Es wird demnach der Antrag gestellt: „Der hohe Landtag wolle beschließen: a) Der Landtag spricht cs als seine Ueberzeugung aus, daß der Verkauf des Montanwerkes Jdria für die Interessen des Landes Krain wirklich vcrhängnißvoll wäre, und macht daher die vom Landcsausschusse an das hohe k. k. Staats- und an das hohe k. k. Finanzministerium gegen den Verkauf gerichtete Bitte hicmit zu seiner eigenen. b) Der Landcsausschuß werde beauftragt, diesen Beschluß zur Kenntniß der genannten k. k. Ministerien zu bringen." 9. Betreffend die im §. 10 gedachte Uebcrlassung der Statue des heiligen Johannes an die Laibacher Stadtge-meindc ist das Comite darüber einig geworden, dem hohen Landtage die Genehmigung des vom Landcsausschusse in dieser Angelegenheit beobachteten Vorganges anzuempfehlen, weil durch denselben das Erzcuguiß des so rühmlich bekannten Meisters Robba in der Stadt Laibach selbst seinen Standort finden, hiedurch der Stadt Laibach eine neue Zierde verliehen und das Kunstwerk der Bewunderung des kunstsinnigen Publikums näher gerückt wird. Dem hiebei zum Ausdrucke gekommenen Wunsche, daß dieses monumentale Werk nicht durch eine Reihe von Jahren seiner Wicderaufstellung ent-gcgenharren möge und daß letztere in einer Weise geschehe, die dasselbe auch der Nachwelt unverdorben erhält, wurde im Ausschüsse allseitig beigestimmt, und in letzterer Be- ziehung betont, daß von der Beschaffenheit des Steines, aus welchem besagtes Bildhaucrwcrk gemeißelt ist, abhängt, ob cs nicht nöthig sein wird, dasselbe, wie cs auch bisher der Fall war, vor dem Einflüsse der Witterung möglichst zu schützen. Ohne beut eben dargelegten Wunsche iit einer Aenderung jener Bedingung Ausdruck zu geben, au welche der Landcsausschuß den der Stadtgemeindc Laibach gemachten Anbot geknüpft hat, erachtete das Comite, dem h. Landtage den Antrag stellen zu sollen: „Der h. Landtag wolle beschließen: a) Die vom LandcSansschussc der Commune Laibach angebotene und von dieser unter der Bedingung, daß sie das Standbild des heil. Johannes ans ihre Kosten auf einer Brücke oder sonst einem geeigneten Platze der Stadt aufstelle und bleibend in gutem Zustande erhalte, angc-nommenc Ucbcrlassung dieser Statue wird vom Landtage genehmiget. b) Der Landtag spricht der Stadtgcmcindc Laibach gegenüber die Erwartung ans, daß die Anfstcüuug des gedachten Kunstwerkes in angemessener Zeit und in einer Weise erfolge, daß dasselbe auch der Nachwelt unverdorben erhalten bleibe." 10. Der Landesculturfond und dessen llcbcrgabc in die Verwaltung des Landes ist bereits in zwei Sessionen der Gegenstand sehr eingehender Besprechungen gewesen, wobei gründlich erörtert und dargcthan wurde, daß dieser Fond einen Theil des Landcsvcrmögcns bilde und daß das Land nach der Landesverfassung berechtiget sei, die Uebcrgabc dieses Fondcs von der Staatsverwaltung zu fordern. Der dicsfälligc in der letzten Session gefaßte, die Ueber* gäbe dieses Fondcs anstrebende Beschluß wurde jedoch nach der im Rechenschaftsberichte enthaltenen Rechtfertigung aus dem Grunde nicht in Vollzug gesetzt, weil bei den von dem frühern Ministerium diesfalls festgehaltenen Maximen ein günstiger Erfolg durchaus nicht zu erwarten war. Das gegenwärtige Ministerium scheint indessen in dieser Beziehung einer andern Ansicht zu huldigen und hat bereits in Steiermark und Tirol den Landesculturfond in die Verwaltung des Landes übergeben. Dies berechtigt in der That zu der Hoffnung, daß die hohe Regierung auch gegen das Land Krain ein gleiches Verfahren beobachten werde. Es durfte daher ganz au der Zeit sein, den Landcsausschuß neuerdings anzuweisen, in Gemäßheit des in der letzten Session gefaßten Beschlusses die llcbcrgabc des gedachten Fondcs ohne Verzug von der hohen Regierung zu verlangen. Der Ausschuß stellt zu dem Behufe den Antrag: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Der LandcSausschnß werde angewiesen, die lieber* gäbe des Landesculturfondcs mit eingehender Darstellung seiner Entstehung und gesetzlichen Widmung unter Berufung auf die Landesordnung neuerdings zu reclamiren." 11. Bei Besprechung des §. 13 wurde allgemein der Wunsch rege, eine Verminderung der Kosten des Grundcnt-lastnngsfondes auch in der Richtung anzustreben, daß die Abwickelung des Grundlastcn-Ablösungs- und Rcgulirnngs-gcschäftes möglichst beschleuniget und daß die Anstrengung und Veranlassung von muthwilligen Processen dieser Art möglichst hintangehaltcn werde. Es wurde nämlich vorgebracht, daß die Beendigung des Geschäftes in einer* Gegend oft dadurch aufgehalten werde, daß die Berechtigten mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche zögern, um mit denselben oft erst dann hervor- zukommen, wenn die Verhandlungen mit dem verpflichteten Gute schon gepflogen worden sind-. Dies habe zur Folge, daß in einer Gegend dieselben Operationen wiederholt vorgenommen werden müssen, während man sic bei rechtzeitiger Geltendmachung in einem Male abgethan hätte. Ebenso seien Fälle nicht selten, daß einerseits Ansprüche ohne alle Berechtigung erhoben, und anderseits wieder ganz berechtigte Ansprüche ohne allen Grund bestritten werden, so daß man sagen könnte, es geschehe das Eine wie das Andere oft nur auS dem Grunde, weil das Mißlingen nichts kostet. Dadurch werden oft ganz unnöthige, mit bedeutenden Kosten verbundene Proceduren hervorgerufen. Das Comite hat nicht ermangelt, in Betreff der angeregten Ucbelstände ein Regiernngsorgan als Experten zu vernehmen, und glaubt gegen die Saumseligkeit der Rccla-mationcn eine Abhilfe darin zu finden, wenn der §. 30 der Durchführungsverordnung vom 31. October 1857 zur angemessenen Anwendung gebrächt wird, wornnch ben Be- i rechtigtcn ein Präclusivtermin zur Geltendmachniig ihrer Ansprüche gesetzt werden kann. Muthwillige Proceßführungen in Grundentlastungs-sachcn namentlich dadurch hintanzühalten, daß limit den Schiildtragenden in den Ersatz der Kosten vcrurtheilt, scheuctc j die bisherige Praxis vielleicht deshalb, weil sic in den bestehenden Gesetzen zur Entscheidung der Kostcnfragc keine ; oder nur zweifelhafte Anhaltspunkte finden mag. Will man also in dieser Beziehung eine Abhilfe schaffen, so gibt cs hiezu nur einen Weg, nämlich, sich an die hohe i Regierung unmittelbar zu wenden und um Erlassung einer entsprechenden nachträglichen Verfügung oder Gcsetzcscrläntc- ; rung zu bitten. Der Ausschuß erlaubt sich demnach nachstchcndc An- ; träge zu stellen: „Der hohe Landtag wolle beschließen: a) Die hohe Regierung wird ersucht, auf ihre Organe einzuwirken, daß der §. 30 der Durchführungsverordnung delo. 31. October 1857 zur angemessenen Anwendung gebracht werde. b) Die hohe Regierung wird weiters ersucht, die die Grundlasten-Ablösung und Rcgulirung betreffenden Gesetze durch eine nachträgliche Verfügung oder Erläutc-rung rücksichtlich des Anspruches über den Ersatz der Kosten nach den für den Eivilproccß bestehenden Normen zu ergänzen. c) Der Landcüansschnß werde mit der Mittheilung dieser Beschlüsse an die hohe Regierung betraut." 12. In Betreff der im §. 15 des Rechenschaftsberichtes erwähnten Entscheidung des Grenzstreites zwischen dem Herzogthume Krain und dem, dem Szluiner Grcnz-regimente einverleibten Sichelburger Distrikte hat das Somite die Ansicht des Landesausschusscs vollständig acccptirt und stellt aus den von diesem geltend gemachten Gründen den Antrag: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Die vom hohen k. k. Staatsministerinm mit Erlaß ddo. 6. September 1865, Z. 4122, im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium des Krieges und der Finanzen über die definitive Feststellung der zwischen dem Herzogthum Krain und dem zum Szluiner Grenz-regimente gehörigen Sichelburger Distrikte streitigen Lan-dcsgrcnzc nach der im Commissionsprotokolle ddo. 15. bis 20. October 1860 näher beschriebenen Prätensionslinie • getroffene Verfügung werde mit dem ausdrücklichen Vorbehalte zur Kenntniß genommen, im Falle, als das In- stitut der Militärgrenze aufgehoben werden sollte, die Rechte des Landes Krain auf Feststellmig der Landcs-grcnze nach der krainerischcrseits aufgestellten Prätensions-iittic wieder zur Geltung zn bringen." 13. Schließlich möge cs dem Ausschüsse gestattet fein, seiner bei der Prüfung der GcschäftSthätigkeit des Landcs-ausschusscs gewonnenen lleberzengnng durch die Stellung folgenden Antrages Ansdruck zn geben. „Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landtag erkennt den regen Eifer und die ersprießliche Thätigkeit des Landesausschusses in Besorgung der ihm anvertrauten Geschäfte dankbar an." Präsident: Ich eröffne die Generaldebatte. Wünscht jemand von den Herren das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so schreiten wir zur Specialdcbatte. Als erster Antrag liegt hier der Antrag des Ausschusses, welcher dahin lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Die Gegenständc zur Kenntniß zn nehmen, welche unter lit. a. bis f. verzeichnet sind." Ich unterlasse die Verlesung dieser Gegenstände, da der Bericht den Herren ohnehin vorliegt. Ist etwas gegen diesen Antrag zu erinnern? (Nach einer Panse:) Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, welche mit diesem Antrage, daß der Landtag diese Gegenstände zur Kenntniß nimmt, cin-verstaitden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Der Antrag ist angenommen. Der zweite Antrag geht dahin: „Der hohe Landtag wolle beschließe»-: Die im Rechenschaftsberichte in Betreff des vom Landtage ausgesprochenen Wunsches wegen Einbringung citicd neuen Heeresergänzungsgesetzes enthaltenen Mittheilungen werden in der Erwartung, daß die in dieser Richtung zu Tage getretenen gerechten und durch ganz besondere Verhältnisse hervorgerufenen Wünsche der Bevölkerung bald zur Befriedigung gelangen werden, derzeit lediglich zur Kenntniß genommen." Wünscht jemand von den Herren diesfalls das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Der Antrag ist angenommen. Der zweite Antrag lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landtag des Herzogthums Krain spricht mit Bezug auf seine in der 37. Sitzung der zweiten Session am 28. März 1863 gefaßten und in der 11. Sitzung der dritten Session am 31. März 1864 wiederholten Beschlüsse seine erneuerte Bitte aus: Die hohe Regierung geruhe in Berücksichtigung der außerordentlichen und anhaltenden Bedrängnisse der Montau- und insbesondere der Eisen-Industrie des Hcrzog-thums Krain durch Abänderung des Gesetzes vom 28sten April 1862 die Montan-Reinertragssteuer auf eine Maximalgrenze von höchstens 5 Percent zurückzuführen, sowie die Freischurfstener von 20 fl. gänzlich aufzuheben, oder doch auf 6 fl. 30 kr. mit der weiteren Norm zu erniedrigen, daß die mit Allerhöchster Entschließung vom 5. August 1859 den Bcrgbaucn eingeräumte Begünstigung, wonach bei besonders schwierigen Abbanvcrhält-nissen die Nachsicht der halben Massengcbühr zugestanden Cpccialdebatte über die Ausschußanträge betreffend den Rechenschaftsbericht. Bemerkungen deS Statthalters über die Montanbesteuerungsfrage. werden kann, in analoger Weise auch bei ähnlichen notorisch schwierigen Schurfverhältnissen für einzelne Reviere oder Gruppen von Freischürfen auf die allfälligc restringirtc Freischurfsteuer ausgedehnt werden möge." Wünscht Jemand das Wort? Statthalter Freiherr v. Bach: Ich habe nur bezüglich des Punktes k. des im Rechenschaftsberichte des Landesausschusscs, der eben durch diesen Antrag des Ausschußberichtes näher erläutert wird, einige Bemerkungen zu machen. Es heißt nämlich im Punkte k. Seite 5 des Rechenschaftsberichtes des Landesausschusscs: „Hinsichtlich der vom Landtage in der 11. Sitzung beschlossenen Bitte um Aufhebung oder doch Hcrabminderung der Freischurfsteuer ist eine Erledigung noch nicht hcrabgclangt." Ich muß in dieser Beziehung berichtigen, daß allerdings eine Erledigung hcrabgclangt ist und daß diese Erledigung mit einer Zuschrift vom 19. April v. I., Z. 698, dem Landcsausschussc mitgetheilt worden ist. Ich werde mir erlauben hier diese Zuschrift abzulesen: „Im Einverständnisse mit dem k k.' Staats- und Finanzministerium hat das k. k. Ministerium für Handel- und Volkswirthschaft unter dem 13. April 1864, Z. 4756/258, anher eröffnet, daß cs zur Zeit an genügenden Anhaltspunkten und Erfahrungen fehlt, um die Aufhebung ober Modificirung des Gesetzes vom 28. April 1862 im verfassungsmäßigen Wege beantragen zu können, zumal was insbesondere die Freischürfe betrifft, da die nach deren Einführung eingetretene Verminderung der Freischürfe noch keinen untrüglichen Maßstab für die Schädlichkeit der ersteren abgibt, daß aber die Regie r u n g dem Gegenstände der Bergwerksbcstene-rung insbesondere anläßlich der Zolltarifvcrhandlungen ihr angelegentliches Augenmerk zuwende." Ich muß ferner mit Rücksicht auf den Inhalt dieses Absatzes des Ausschußbcrichtcs hier, weil sie vielleicht für das Haus von Interesse wäre, eine Stelle aus der Darstellung, die eben vom statistischen Centralbureau über den Bergwerksbetrieb in Oesterreich herabgelangt ist, verlesen, ans welcher Stelle die Ausdehnung jener Begünstigung zu entnehmen ist, welcher sich der Bergbau in Krain bereits durch die Nachsicht der halben Masscngcbühr zu erfreuen hat. Es heißt nämlich in diesem Berichte: „Von den in Krain auf Eisensteine verliehenen 202 Grubenmaffen und 5 Ucberscharcn, dann von den 264 Tagmassen befinden sich in Folge Fiuauzmiuisterial-Erlasses vom 20. September 1860, Z. 23.296, 129 Grubenmaffen und 2 Ucberscharcn mit einem Flächeninhalte von........................... 1,604.378 Q.-Klft. ferner 257 Tagmassen mit dem Flächen- inhalte von....................... 7,345.795 „ daher zusammen 386BergwcrkSinasscn und 2 Ucberscharcn mit dem Flächeninhalte von....................... 8,950.173 Q.-Klft. im Genusse der Nachsicht der halben M a s s c n g e-bühr, so daß in Krain von der auf Eisenstein verliehenen Masscnfläche nur für 73 Grubenmaffen und 3 Ueber» scharen mit einem Flächeninhalte von 552.109 Q.-Klst. und für 7 Tagmassen mit einem Flächeninhalte von..................... 154,550 „ zusammen für 80 Bcrgwcrksmassen und 3 Ucberscharcn mit dem Fächcninhalt von.................... 706.659 Q.-Klft. die gesetzliche Massengebühr im vollen Betrage einzu- zahlen ist." XXI. Sitzung. Präsident: Wünscht Jemand das Wort? Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort. In Anbetracht, daß uns erst heute durch Sc. Excellenz den Herrn Statthalter bekannt worden ist, daß die hohen Ministerien über die Petition des hohen Landtages rücksichtlich der Frcischurf- und Montansteuer eine Erledigung herab gelangen ließen, und daß wir erst heute diese Erledigung vernommen haben, wäre ich der Ansicht, daß diese Erledigung ihrem Inhalte nach dem Comit6 zugewiesen werden mochte und daß dasselbe diesbezüglich erst seine weiteren Anträge über den Punkt k. zu stellen hätte. Ich stelle daher den Antrag, daß über den Rechenschaftsbericht rücksichtlich der Gegenstände, die in dem Punkte k. desselben enthalten sind, heute nicht dcbattirt und abgestimmt, sondern, wenn die Sitzung fortgeführt wird, zu den weitern Gegenständen übergegangen und daher dieser Punkt k. dem (Somite zur nochmaligen Berathung mit Rücksicht auf den soeben vernommenen Erlaß zugewiesen werde. Präsident: Es ist von dem Herrn Dr. Toman ein Vcrtagungsantrag ad hoc vorgebracht worden, und ich stelle darüber die Un-tcrstützungsfrage. Ich bitte jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wünschen vielleicht der Herr Berichterstatter über diesen Antrag zu sprechen? Berichterstatter Svetec: Ich accomodire mich vollkommen diesem Antrage. Präsident: Ich bringe nun diesen Vcrtagungsantrag zur Abstim-‘mimg , und bitte jene Herren, welche damit einverstanden sind, daß diese Partie des Rechenschaftsberichtes zur nochmaligen Berücksichtigung des heute vernommenen Erlasses und zur ferneren Berichterstattung dem Ausschüsse zugewiesen werde, sich gefälligst erheben zu wollen. (Geschieht.) Er ist angenommen. Wir sind dadurch nicht »beirrt, in der Berathung über die übrigen Punkte fortzuschreiten. Berichterstatter Svetec: Es ist eben jetzt der Wunsch rege gemacht worden, ob cs nicht angezeigt wäre, das Resultat dieser neuerlichen Berathung nicht strenge gcschäftsordnungsmäßig behandeln zu lassen, nämlich von der Vervielfältigung dieses Nachtragsberichtes Umgang zu nehmen. (Rufe: Das versteht sich.) Präsident: Ich stelle an das hohe Haus die Anfrage, ob es damit einverstanden ist, daß der Bericht über diesen Theil vom Ausschüsse unmittelbar int Hanse vorgetragen und von der ! Drucklegung Umgang genommen werde, und bitte jene Herren, welche damit einverstanden sind, sich zu erheben. : (Geschieht.) Er ist angenommen. Es kommt nun der Antrag an die Reihe: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Den Erben des Herrn Johann Kosler werde für den in dem hierortigcn Jrrcnhausfondc cdclinnthig gespendeten namhaften Betrag von 3000 sl. der Dank des Hauses ausgesprochen." 3 OCQ Svecialdebatte über die AuSkchußantrage betreffend den Rechenschaftsbericht. — Bemerkungen des Statthalters über das Ernennungsrecht des Verwalters OOo r der Zwangsarbeitsanstalt. Wünscht Jemand der Herren das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so leite ich bie Abstimmung ein, und bitte jene Herren, welche mit dein eben vernommenen Antrage einverstanden sind, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Der weitere Antrag des Landcsausschusscs lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Die vom Landcsansschusse der hicrortigcn Stadt-gemeinde behufs Refundirung der auf dieselbe entfallenden, vom ständischen Fonde vorschußweise bestrittenen Bauquote für die im Jahre 1865 in der hiesigen Realschule durchgeführten Eauscrvirungsarbeiten gewährte Erleichterung, den gedachten Vorschuß in vier gleichen Jahresraten vom Jahre 1867 an unverzinslich rückzahlcn zu können, werde genehmiget." Wünscht Jemand das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Er ist angenommen. Der nächste Antrag des Ausschusses lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Der PcnsionSbczug des v. Maiti als gewesenen Verwalter des hiesigen Zwangsarbeitshanses im jährlichen Betrage pr. 1050 fl. ö. W. werde sowohl pro praeterito ails pro futuro ohne alle Beschränkung aus dem Laudesfonde flüssig gemacht, ohne jedoch hiedurch dem dem Lande ans dem §. 25 der L. O. zustehenden Rechte Präjudiziren zu wollen." Wünscht Jemand der Herren das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, bitte ich jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich nur der Abgeordnete Dr. Suppan.) Er ist mit Ausnahme einer Stimme vom hohen Hause genehmigt. Es kommt nun der Antrag au die Reihe: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Der Landcsausschuß wird angewiesen und ermächtiget, die hiesige Zwangsarbeitsanstalt in die Verwaltung des Landes mit vollständiger Offenlassuug der Modalität der Ernennung des Verwalters zu übernehmen." Wünscht Jemand der Herren das Wort? Statthalter Freiherr v. Bach: Ich werde ersuchen, diesen Punkt mit dem nächst folgenden in Verbindung zu bringen, da ich dann die Ehre haben werde, über dieselben meine Aeußerung abzugeben. Präsident: Der nachfolgende Antrag lautet: „Der hohe Landtag wolle beschließen: a) Der Landtag hält au dem ihm durch §. 25 der L. O. von Sr. Majestät eingeräumten Rechte, die Art der Ernennung und Disciplinarbchaudlung des Verwalters der hiesigen Zwangsarbeitsanstalt zu bestimmen, insolangc fest, als der gedachte Paragraph im verfassungsmäßigen Wege nicht abgeändert wird. b) Der Laudesausschuß wird beauftragt, diesen Beschluß zur Kenntniß der hohen Regierung zu bringen." Statthalter Freiherr v. Bach (zum Präsidenten gewendet): Ich bitte um das Wort. Die Regierung wünscht ebenfalls, daß die Schwierigkeiten beglichen werden, welche bis jetzt der Uebcrtragung des ZwaugSarbeitshauscS an den LandeSansschuß im Wege stehen. Diese Schwierigkeiten beruhen in der zweifelhaften Frage wegen Ernennung des Verwalters der Zwangsar-beitsanstalt. Mir scheint der Modus, wie er in dem Ausschußberichte beantragt ist, nicht der Art zu sein, um diese Schwie-i rigkeitcn zu beheben, denn cs wird in diesem Antrage einerseits die Uebcrtragung der Zwangsarbeitsanstalt an den Ausschuß, jedoch unter Offenlassuug der Frage wegen Ernennung des Verwalters beantragt, andererseits wird mit Berufung auf den §. 25 der L. O. der Laudcsvertretnng das unbeschränkte Recht der Ernennung des Verwalters dieser Anstalt vindicirt. Es scheint mir dieses eine seltsame Lösung einer offenen Frage, welche in dem ersten Absätze als zweifelhaft hingestellt und im zweiten Absätze als zweifellos entschieden bezeichnet wird. Ich werde die Ehre haben, hierauf im Verlaufe meines Vortrages wieder zurück,ukommen und gehe auf die Wichtigkeit der Gründe über, aus denen die Regierung das Recht der Ernennung des Zwangsarbeits-Hausverwalters für sich in Anspruch nimmt. Bei dem Zwaugsarbcitöhause ist das wesentliche und vorwiegende Moment der polizeiliche Zweck, die Corrcc-tionirung der Zwänglinge; die Zwänglinge sollen durch eine consequcnte disciplinarische Einwirkung, durch Anhaltung zur Arbeit, durch Religions- und sonstigen Unterricht von ihren schlechten Gewohnheiten abgezogen und möglichst gebessert der menschlichen Gesellschaft zurückgegeben werden. Wenn es sich nun darum handelt, eine Anstalt dieser Art, welche bisher von der Regierung verwaltet worden ist, in andere Hände, und zwar hier in jene des Ausschusses, zu übergeben, so ist cs das Recht und die Pflicht der Regierung, jene Vorbehalte zu machen, welche zur sicheren Erfüllung dieses polizeilichen Zweckes nothwendig sind. Diese Vorbehalte sind die allgemeine polizeiliche und diseipliuäre Ucbcrwachung der Anstalt, die Judicatur bezüglich der Zuweisung und Entlassung der Zwänglinge, die Uebung der diöciplinärcn Gewalt gegen die Zwänglinge, endlich der direkte Einfluß auf die Ernennung des Verwalters der Anstalt. Von diesen Vorbehalten wird der letztere angestritten, und er ist gerade derjenige, auf den die Regierung nicht verzichten kaun. Betreten Sie einmal, meine Herren, die hiesige Zwangsarbeitsanstalt. Sie finden dort 250 Personen aus verschiedenen Provinzen der Monarchie zusammengewürfelt. Es sind dort nicht harmlose Vaganten, sondern der Mehrzahl nach Leute gefährlichster Art, Menschen, die eben ihre Strafe wegen verübter Verbrechen ausgestanden haben und die sich wieder feindlich auf die Gesellschaft stürzen würden, wenn sic nicht die Mauern des Zwangsarbeitshanses zurückhielten, damit die öffentliche Sicherheit vor ihnen geschützt und der Versuch gemacht werde, sic zu bessern. Mit Leuten solcher Art hat cs der Verwalter dieser Anstalt zu thun; solche verwilderte Naturen hat er mit ernster Strenge zu zügeln, er hat sie durch strenge disciplinärc Behandlung, durch Anhalten zur Arbeit, durch religiösen Unterricht wo möglich zu besser» und sic seinerzeit als ungefährlich der Gesellschaft zurückzugeben. Das Schicksal einer solchen Anstalt liegt, so zu sagen, in den Händen des Verwalters; die Beurtheilung der Befähigung und die Ernennung des Verwalters muß daher vorwiegend und entscheidend in den Händeil der Regierung liegen, wenn der polizeiliche Zweck dieser Anstalten sicher erreicht werden soll. Die Regierung hat mit voller Bereitwilligkeit das von ihr in Anspruch genommene Recht der Ernennung des Zwangsarbeitshaus-Vcrwalters dahin eingeengt, daß sie sich den Tcrnavorschlag des Ausschusses gefallen lassen wolle; sie hat jedoch ge- Specialdebatte über die Ausschußanträge betreffend den Rechenschaftsbericht. — Bemerkungen des Statthalters über das Ernennungsrecht des Verwalters QsiQ der Zwangsarbeitsanstalt. ovu glaubt, den Vorbehalt zu machen, daß für den kaum vorauszusetzenden Fall, daß in diesen! Ternavorschlage nicht auf vollkommen geeignete Persönlichkeiten vorgesehen werde, sie an den Ternavorschlag nicht gebunden sei, sondern denselben an den Landesauöschuß mit der Einladung zurückgeben könne, einen neuen Vorschlag zu machen. Man sieht in diesem Vorgänge die Gefahr, daß der Einfluß, welcher dem Landesausschussc bezüglich der Ernennung des Verwalters eingeräumt wird, dadurch „illusorisch" werde. Meine Herren, ich glaube, man kann von der Regierung erwarten, daß sie den Vorschlag des Landesans-schusses ganz ernsthaft nehme, daß sie nur aus den triftigsten Gründen sich bewogen finden könnte, einen solchen Vorschlag abzulehnen, daß cs Gründe sein müssen, denen auch der Laudesausschuß sich wird nie verschließen können und daß auch von der Umsicht des Laudcsausschusses wird erwartet werden können, daß er der Regierung immer nur vollkommen geeignete Persönlichkeiten gegenwärtig halten wird. Ich erlaube mir hier nochmals zu betonen, daß der Vorbehalt, welchen die Regierung in dieser Frage macht, nie weiter gehen wird, als dies die Nothwendigkeit gebietet, daß daher die Ernennung der übrigen Beamten und Angestellten dieser Anstalt und ihre discipliuärc Behandlung, ferner die Verwaltung und Leitung der Anstalt in ökonomischer Beziehung vollkommen in der Hand des Ausschusses bleibt, ja, daß der Verwalter auch bezüglich seiner sonstigen Dicnstesvcrpflichtnugen dem Landesausschussc verantwortlich sein und an dessen Anordnungen gebunden sein wird. Ich gehe nun auf die Art über, wie die Differenz, welche zwischen der Landesvertretung und der Regierung besteht, zu schlichten sei? Ich erlaube hier vor Allem zu erinnern, daß in der vorigen Session von dem Landtage beschlossen wurde: „Das Recht der Ernennung des Verwalters der Zwangsarbcitsanstalt steht innerhalb des Terna-Vorschlages des Landesausschnsses der Regierung zu." Die einfache Erledigung der Sache wäre also, wenn der Landtag bei diesem Beschlusse beharrt und nur die Reserve gelten ließe, welche eben erwähnt worden ist. Statt dessen wird nun Folgendes beantragt: „Es möge erstens mit Offen- j lassung der Frage wegen der Ernennung des Verwalters des Zwangsarbeitshanscs diese Anstalt der Landesvertretung übergeben werden; zweitens: cs möge, mit Berufung auf den §. 25 der Landesordnung, der Landcsvertretung das unbeschränkte Recht zur Ernennung des Verwalters dieser Anstalt zuerkannt werden. Ich glaube, meine Herren, dieser Antrag wird zu keiner Erledigung führon, denn auf den ersten Absatz, nämlich auf die Ucbergabe der Anstalt, kann die Regierung nicht anders eingehen, als nach erfolgter Einigung bezüglich des zweiten Absatzes, nämlich bezüglich der Ernennung des Verwalters, und hier ist eine Einigung mit Rücksicht auf den Standpunkt, ans welchen sich der Ausschuß stellt, nicht möglich. Ich möchte aber auch daran erinnern, daß mir die Berufung auf den §. 25 der Landesordnnng nicht ganz stichhältig erscheint, denn der §. 25 der Laudesordnung hat offenbar nur „die eigentlichen L a n d c s a n st a l t c n " zum Gegenstände. Bei dem Zwangsarbeitshause nun handelt es sich nicht um eine eigentliche Landcsanstalt; dasselbe ist eine „Staatsanstalt", die nur darum, weil sie aus dem Landcssäckcl erhalten wird, der Verwaltung des Landes übergeben wird. Es handelt sich um eine Anstalt, bei welcher erst die Bedingungen vereinbart werden müssen, unter denen überhaupt eine Ucbcrgabc stattfinden kann. Uebrigens, beiläufig bemerkt — obwohl ich auf dieses Argument kein Gewicht lege — dürfte sogar der Wortlaut dieses Paragraphen meiner Anschauung nicht im Wege stehen; denn es heißt im §. 25: „Der Landtag bestimmt die Art der Ernennung der Beamten und Angestellten dieser Anstalt." Es würde also nicht gegen den Wortlaut dieses Paragraphen verstoßen, wenn sich meiner Anschauung gefügt, wenn nämlich die Art der Ernennung des Verwalters mit der Regierung vereinbart werden würde. Meine Herren, ich mache Sie hier auf ein Präccdenz aufmerksam, auf ein Präccdenz, das, glaube ich, von hoher Wichtigkeit ist, nämlich: der Director der Wohlthätigkcits-Anstaltcn wird über den Ternavorschlag des Landcsaus-schnsscS von Seiner Majestät ernannt werden. Gerade aber die Wohlthütigkcits-Anstaltcn sind die eigentlichen Landesanstalten, auf welche der §. 25 Bezug hat. Ich schließe meinen Vortrag damit, daß ich glaube, es möge der Landtag bei seinem Beschlusse beharren, den er im vorigen Jahre bereits gefaßt hat, nämlich: daß die Ernennung des Verwalters der Anstalt der Regierung innerhalb des Tcrnavvrschlagcs des Landesausschnsses zustehe, und ich würde nur beantragen, daß hier der Zusatz gemacht würde, welcher eben jener Reserve, von der ich oben gesprochen habe, entspricht, der Zusatz nämlich: „wobei cs selbstverständlich ist, daß der Regierung nur vollkommen geeignete Candidaten gegenwärtig gehalten werden." Abg. Dr. Toman: Ich bitte um das Wort, Herr Präsident. Bei den wichtigen Erklärungen, welche Se. Excellenz der Herr Statthalter rücksichtlich der Zwangsarbcitsanstalt gemacht hat, und bei der Wichtigkeit des Gegenstandes würde ich cs wohl für angezeigt halten, daß wir die Sitzung schließen, um in der nächsten Sitzung mit neuen Kräften darüber urtheilen und votircn zu können. Präsident: Es ist Schluß der Sitzung beantragt; wird dieser Antrag unterstützt? (Geschieht.) Er ist hinreichend unterstützt. Ich bitte nun, über den Antrag auf Schluß der Sitzung abzustimmen, und bitte jene Herren, welche damit einverstanden sind, aufzustehen. (Geschieht.) Es ist Schluß der Sitzung angenommen. Abg. Dr. Costa: Ich bitte vor Schluß der Sitzung noch um das Wort zu einem kurzen formellen Antrage. Ich möchte nämlich, im Einverständnisse mit den beiden anderen Mitgliedern des zur Vorberathung meines Antrages eingesetzten Comito's beantragen, daß das hohe Haus genehmigen möge, daß,bei der Berichterstattung über diesen Antrag von der gcschäftsordnungsmäßigen Behandlung durch Drucklegung des Berichtes über meinen Antrag Umgang genommen werde. Präsident: Es ist zwar schon Schluß der Sitzung angenommen worden, ich glaube jedoch diesen formellen Antrag zur Kenntniß des hohen Hauses bringen zu sollen. Wird etwas gegen diesen formellen Antrag eingewendet? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Der Antrag ist mit eminenter Majorität angenommen. Der Ausschuß für den Gesetzentwurf über das Wasser-recht hält morgen um 11 Uhr Vormittags eine Sitzung. Die Sitzung des Ausschusses über den Rechenschaftsbericht war ursprünglich von mir auf heute Nachmittag 5 Uhr angesetzt worden, cs haben mir jedoch mehrere Mitglieder dieses Ausschusses angezeigt, daß sie nicht erscheinen können. Ich bestimme daher diese Sitzung für Montag Nachmittag 5 Uhr. Die Tagesordnung für die nächste Sitzung ist: Fortsetzung der heutigen Debatte; Bericht des Ausschusses über den Taxtarif für die Augcnschcinsvornahmen aus Anlaß von Baulichkeiten und Bauveränderungen im Pomerio der Stadt Laibach; Bericht des Ausschusses über den Dr. Toman'schcn Antrag rücksichtlich der Eisenbahnverbindungen Laibach-Villach und St. Peter - Fiume. Wird etwas gegen diese Tagesordnung erinnert? Abg. Dr. Costa: Wann ist die nächste Sitzung? Präsident: Montag Vormittag 10 Uhr. Die Sitzung ist geschlossen. Schluß der Sitzung 2 Uhr 15 Minuten. Druck von Ignaz v. Kleinmayt & Fedot Samberg in Laibach. Verlag des Itain. Landes-AuSschusseS.