Gesetz- uni) Verordnungsblatt für das öNerreichSsch -lssyrilche Küllmlniii), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -------------- Jahrgang 1009. 111. Stiirf. jftiiSfleqeben und versendet am 15. Jänner 1909. 3. Kundmachung der k. k. küstenl. Finanzdirektion in Triest vom 1. Jänner 1909, Nr. 1, mit welcher die E i n z a h 1 n n g s t e r m i n e bet verschiedenen direkten Steuern uitb die Folgen der Ni ch tz u h alt u ng derseIben neuerbin96 verlautbart werben* Die Finauzdirektion erinnert im Grunde des Gesetzes vom 9. März 1870, R.-G.-Bl. dir. 23, daß die nachbenannten Stenergattnngen in folgenden Terminen fällig werden: a) Die Grundsteuer in monatlichen, im vorhinein zahlbaren Rate», und zwar am ersten eines jeden Monates. b) Die Hausklaffen- sowie die außer Triest bemessene Hanszinsstener ebenfalls in monatlichen a n ti zip ati v e n Terminen am ersten jeden Monates; in der Stadt Triest und Umgebung jedoch wird die Hanszinsstener am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. c) Die 5"/, ig e Steuer von jenen Häusern, welche wegen Bauführung von der Ge-bäudestener befreit sind, ist in denselben Terminen wie die Hanszinssteuer fällig, d. i. in Triest samt Gebiet am 1. März, 1. Juni, 1 September und 1, Dezember; außer Triest am ersten jeden Monates vorhinein. d) Die allgemeine Erwerbst e ner ist für ein Vierteljahr im voraus am I. Jänner, 1. April, I. Juli und 1. Oktober jeden Jahres zu entrichten, und ebenso ist auch die Erwerbstener von den der öffentlichen Rechnungslegung nnterworfenen Unternehmungen in vier gleichen, am I. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fälligen Raten der Jahresschnldigkcit einzuzahlen. e) Soferne die R e nte n st e n er nicht im Wege des Abzuges in der im § 133 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G.-Bl. Nr. 220, bezeichnten Weise zur Zahlung gelangt, ist dieselbe in zwei gleiche», am 1. Juli und I. Dezember fälligen Raten zu entrichten. f) Die P e r s o n a l e i n k o m m e n st euer ist vorbehaltlich der Bestimmungen- des § 234 des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R.-G -Bl. Nr. 220, bzw. der kaiserlichen Verordnung vom 8. Juli 1898, R.-G.-Bl. Nr. 120, in zwei gleichen, am I. Juni und 1. Dezember fälligen Raten einznzahlen. 9Zach obigen gesetzlichen Bestimmungen sind diejenigen, welche Bezüge der in den §§ 167 und 168 des bezogenen Gesetzes bezeichneten Art anszahle», insoferne dieselbe» nicht ausschließlich veränderliche Bezüge sind, verpflichtet, von denselben die den Empfänger» von diese» Einkommen vorgeschriebene Persoiialeiilkonimensteuer und Besoldnngsstener, die ihnen zii diesem Zwecke von den Stenerbemcssungsbchörden alljährlich bckaiintzngeben ist, abznziehcn. Der Abzug erfolgt in denselben Terminen und in denselben verhältnismäßigen Raten, wie die Auszahlung des Bezuges. Werden die obgenannten direkten Stenern nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Stenergattungen anberaumten Einzahlungstermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ein, insoferne die ordentliche Gebühr an jeder einzelne» Steuer für das ganze Jahr 100 K übersteigt. Die Verzugszinsen sind für je einhundert Kronen und für jeden Tag mit 13/|0 h von dem auf den festgesetzten Einhcbuiigstermin nächstfolgenden Tage an bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit zu berechnen und mit derselben einznzahlen. Die Schuldigkeit kann beim betreffenden Steneramte direkt oder im Wege der k. f. Postsparkasse — in Triest aber nur direkt beim städtischen Steueramte — eingezahlt werden. Endlich werden die Kontribuenten noch ans folgende Bestimmung des § 5 deö Gesetzes vom 9. März 1870, R.-G.-Bl. Nr. 23, aufmerksam gemacht: „Wenn mit Beginn eines neue» Steuerjahres die Stencischnldigkeit den einzelnen Steuerpflichtigen für dieses Jahr noch nicht definitiv vorgeschrieben werden konnte, so sind die Stenern nach der Gebühr des unmittelbar vorausgegangenen StenerjahreS auf die Dauer der uerfnffluujsjitaßigeti Bewilligung insolange zu entrichte», bis die neuen Schuldigkeiten vorgeschriebe» sind, in welche dann die geleisteten Einzahlmigen eingerechnet werden". Der k. k. Hosrat und Finanzdirektor: Dominik Rottini.