Madjfr QiÄafftiililöti Nr. 10. Znhalt: I. Verlängerung der Dauer des gegenwärtigen Jubiläums bis 8. Dezember l. I. — II. Einbekenntnisse zur Bemessung der Religionssondssteuer für das Dezennium 1881—1890. — III. Erlaß des Ministers für Cultus und Unterricht vom 21. August 1881, Nr. 13038, betreffend die bei der Bemessung der Religionssondssteuer freizulassenden Kompetenzen. — IV. Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht und des Finanzministers vom 21 August 1881, Z. 112. — V. Das Recht der Ausländer in Bezug aus die konfessionelle Erziehung ihrer Kinder. — VI. Konkurs-Verlautbarung. — VII. Chronik der Diözese. •X Verlängerung der Dauer des gegenwärtigen Jubiläums bis 8. Dezember 1. I. DECRETUM. Appropinquante termino extraordinarii Iubilaei a Sanctissimo Domino Nostro Leone Papa XlII uni verso Catholico Orbi per Litteras — Militans Iesu Christi Ecclesia — die XII superioris "tartii indicti, plures locorum in Europa Ordinarii preces eidein Sanctissimo Domino obtulerunt, petentes tysius Iubilaei prorogationem, eam praecipue ob causam ut sacris Ecclesiae ministris tempus suppeteret Varias et inter se dissitas ac plerumque asperas Dioecesum regiones lustrandi, et fideles, praesertim agricolas, ad salutarem gratiam et remissionem consequendam fructumque Iubilaei percipiendum verbi praedicatione atque spiritualibus exercitiis opportune excitandi. Quas quidem preces Sanctissimus Dominus benigne excipiens, lmic Sacrae Poenitentiariae c°n»nittere dignatus est ut locorum in Europa Ordinariis facultatem faceret prorogandi Iubilaeum usque diem octavum inclusive proximi mensis Decembris, Immaculatae Deiparae semper Virgini sacrum. Quare baec Sacra Poenitentiaria de expressa Apostolica auctoritate Omnibus et singulis locorum ^ Europa Ordinariis facultatem concedit, qua praesens Iubilaeum in sua quisque Dioecesi et pro grege Slbi commisso prorogare possint ac valeant usque ad diem octavum inclusive mensis Decembris vertentis servata in reliquis omnibus forma ac tenore memoratarum Litterarum — Militans Iesu Christi Ecclesia —; contrariis quibuscumque, etiam speciali mentione dignis, non obstantibus. Datum Romae in 8. Poenitentiaria, die VII Septembris MDCCCLXXXI. ALOISIUS CARD. BILIO P. M. jEippolytus Can. Palombi S. P. Secretarius. . Vermöge der päpstlichen Vollmacht, welche durch obangeführtes Dekret der H. Poenitentiarie vom 7. Sep- 'mber d. I. ertheilt worden ist, wird hiemit auch für die Laibacher Diözese das gegenwärtige, außerordentliche Jubiläum, ^blches nach der ursprünglichen Ausschreibung nur bis einschließlich 1. November b. I. dauern sollte, bis einschließlich ' ^zember als dem Feste der Unbefleckten Empfängniß der sel. Jungfrau Maria ausgedehnt. t ,. Von diesem erneuerten Gnadenerwcisc des heiligen Vaters sind die Gläubigen am Sonntage vor bent Aller- ^"genfeste oder an diesem Feste selbst von der Kanzel in Kenntniß zu setzen. Im Uebrigen behalten die bei der ersten Ausschreibung dieses Jubiläums im diesjährigen Diözesanblatte • 3 gegebenen Weisungen ihre Geltung. Fürstbischöfliches Ordinariat Laibach am 20. Oktober i88i. II. Einbekenntnisse ?uv Bemessung der Religionsfondssteuer für das Decennium 1881—1890. Ihre Exzellenzen dcr Herr Minister für Cnltns und Unterricht und der Herr Fiuanzminister haben zur Durchführung des Gesetzes vorn 7. Mai 1874 (R.-G.-Bl. Nr. 51) über die Religiousfondsbeiträge für das Decennium 1881— 1890 mit Verordnung vom 21. August 1881, §. 2. (R.-G.-Bl. Nr. 112) angeordnet, daß von jenem Vermögen, von welchem wegen der noch nicht vollendeten zehnjährigen Besitzdauer das Gebühren-Aequivalent noch nicht zu entrichten ist, der ReligionSfondsbeitrag auf Gnind eigener Einbekenntnisse bemessen werde, welche, soweit sie nicht bereits in angemessener Form vorliegen, von den beitragspflichtigen Pfründen und Coinmunitäten bei der politischen Landesbehörde zu überreichen sind und den Werth dieses Vermögens nach dem Stande vom 1. Jänner 1881 anzngeben haben. Auf diese Einbekenntnisse finden die Vorschriften des hohen Finanzministerial-Erlasses vom 26. Juli 1880, (R.-G.-Bl. Nr. 102) sinngemäße Anwendung, daher auch die Verfassung dieser Einbekenntnisse nach den mit diesem Erlasse vorgeschriebenen Formnlarien abgesondert für das unbewegliche und bewegliche Vermögen zu geschehen hat. Hievon werden in Folge Zuschrift der hiesigen k. k Landesregierung vom 10. Oktober d. I. Nr. 7403 die hochw. Herren Pfründner, Eommnnitäten und Korporationen mit der Weisung hiemit verständigt, die fraglichen Einbe-kenntnisse von allen selbstständigen Pfründen ohne Unterschied dcr Benennung, bei denen die eingangserwähnte Voraussetzung des §. 2 der obigen MinisterialVerordnung zntnsst, dann von allen regulären Eommnnitäten und weltgeistlichen Eorporationen mit uugetheilter Dotation bis 10. November d. I. an das Ordinariat einzuseudeu. Von jeneu Pfründen, Eommnnitäten und Eorporationen, bei wetchen kein solches Einkommen vorhanden ist, ' von dem wegen der noch nicht vollendeten 10jährigen Besitzdaner des Gebühren-Aequivalent noch nicht zu entrichten ist, ist bis 10. November d. I. eine negative Anzeige ans Ordinariat zu erstatten. Erlaß des Ministers für (Ettllus und Unterricht vom 21. August 1881, Dr. 13038, betreffend die bei dcr Bemessung der Religionsfondssteuer frehulassenden Competenjen. Die hiesige k. k. Landesregierung hat mit Zuschrift vom 3. Oktober d. I., Nr. 7407 wörtlich Nachstehend^ anher mitgetheilt: Seine Excellenz der Minister für Cnltns und Unterricht hat mit Bezug ans die jüngst im Reichsgesetzblatte sub Nr. 112 erschienene Ministerial Verordnung vom 21. August 1881,' betreffend die Durchführung des Gesetzes votf 7. Mai 1874 (R.-G.-Bl. Nr. 51) über die Religionsfondsbeiträge für das Decennium 1881 — 1890 anher eröffnet, d(4 Hochderselbe die Bestimmungen des hochdortigen Erlasses vom 4. April 1875, Z. 4975 in Betreff der Competcuzen der dem Religionsfondsbeitrage unterliegenden kirchlichen Pfründen und Eorporationen und soweit dieselben durch nachträgliche Erlässe abgeändert würden, diese letzteren bis ans Weiteres auch für die Bemessung der Religionsfondsbeiträge im Decen'. iiiimt 1881—1890 als maßgebend zu erklären findet. Der ob berufene Erlaß findet sich im kirchlichen Verorduungsblatte 1875, Nr. XXXVI, pag. 297. IV. Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht und des Jinanzministers vom August 1881, zur Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (R.-G.-.Bl., Nr. 51) über die RcligionssottvS beitrage für das Decennium 1881—1890. Die Bemessung des Religionssondsbeitrages erfolgt durch die zuständige politische Landcsbehörde auf Gru^ der derselben von dcr Finanzverwaltung von Fall zu Fall mitgetheilten Bcmessnngsacte über die Vorschreibuug des bühren-Aeguivalentes fiir das vierte Decennium. Kommt es vor Ablauf dieses Decenniums auf Recurs der Partei oder aus einem ändern Anlasse zu einer Aendcrung in der Vorschrcibung des Gebühren-Aegnivalentes, so ist die bezügliche Entscheidung von der Finanzbehörde sofort der politischen Landesbehörde mitzutheilcn, welche hienach den Religionsfondsbeitrag richtig stellt. Die von der Finanzverwaltnng endgiltig als Basis der Gebühren-Aeqnivalentsbemessung festgestcllte Bewertung kann als Grundlage der Bemessung des ReligionsfondSbeitragcs nicht weiter angefochten werden. Hiedurch ist 1 ebocf) s elbstve rstän d li ch die Berichtigung von Rechnungs fehlern, welche bei der B emessun g des Gebüh r en-A e q ui v a len tes unterlaufen sind, nicht ausgeschlossen. §■ 2. Bon jenem Vermögen, von welchem wegen der noch nicht vollendeten 10jährigen Besitzdaner das Gebühren-Aequivalent noch nicht zu entrichten ist, wird der Religionsfondsbeitrag auf Grund eigener Einbekenntnisse bemessen, welche, soweit sie nicht bereits in angemessener Form vorlicgen, von den beitragspflichtigen Pfründen und Communitäten binnen einer von der Landesbehörde zu bestimmenden Frist bei der letzteren zu überreichen sind und den Werth dieses Vermögens nach dem Stande vom 1. Jänner 1881 anzugeben haben. Ans diese Einbekenntnisse finden die Vorschriften des Finanz-Ministerialerlasses vom 26. Juli 1880 (R.-G-Bl. 3fr- 102) sinngemäße Anwendung. Die politische Landesbehörde hat die einlangenden Einbekenntnisse zunächst mit ihren eigenen Vormerkungen ?u vergleichen, eventuell dieselben an die Bezirkshauptmannschaft zum Behufe der Richtigstellung und Erstattung allfälliger Bewertungsanträge zu leiten. Die endgiltige Richtigstellung der Einbekenntnisse erfolgt durch die politische Landesbehörde im Einvernehmen wit der Finanz-Landesdirection (Finanzdirection). §• 3. Behufs Bemessung des Religionsfondsbeitrages ist zunächst der Werth des gesondert einbckannten beweglichen und unbeweglichen Vermögens zusammenzuziehcn und demselben der Vermögenswerth der bei der Pfründe oder Communität genossenen Stiftungen zuzuzählen. Fließt ein Theil des Erträgnisses einer solchen Stiftung nachweisbar dritten Personen zu, so ist nur jener Thcil des Vermögenswerthes der Stiftung in Anschlag zu bringen, welcher verhältnißmäßig dem der Pfründe oder Com- Utunität zukommenden Theile des Erträgnisses entspricht. Gibt die Fassion zum Zwecke der Bemessung des Gebühren- ^equivalentes über die Höhe dieser Anheile dritter Personen keinen Aufschluß, so sind die beitragspflichtigen Pfründner und Communitäten verpflichtet, binnen einer von der Landesbehördc zu bestimmenden Frist besondere Ausweise vorzulegen, m welchen das Stiftungsvermögen zu spezifiziren und der Genußantheil jedes an der Stiftung Bctheiligten anzusetzen ist. Bon der ans diese Art (Abs. 1 und 2) gewonnenen Summe sind in Abschlag zu bringen: a) die Beträge, welche in derselben als Werth des in Bibliotheken, wissenschaftlichen und Kunstsammlungen bestehenden Vermögens begriffen sind, *>) jene den Vermögensstamm belastenden Passiven, welche als durch das bewegliche Vermögen nicht gedeckt, bei Bemessung des Gebühren-Acqnivalents etwa nicht berücksichtigt worden sind. Bon der erübrigenden Summe sind die auf die einzelnen Abstufungen derselben nach §. 9 des Gesetzes vom • Mai 1874 entfallenden Perzentsütze zu berechnen und als Religionsfondsbeitrag vorzuschreiben. (Die Summe dieser Perzentsütze ergibt den auf das Decennium 1881—1890 entfallenden Religionsfvnds-eitr% wovon der zehnte Theil als Jahresschuldigkcit für jedes Jahr dieser Zeitperiode entfällt.) ' Wurden die in diesem und im §. 2 vorgcschriebcnen Ausweise von der beitragspflichtigen Partei bereits zum Zwecke der Bemessung des Religionsfondsbeitrages in der Zeit vom 1. Jänner 1875 bis Ende 1880 erstattet und hat * diesfalls seither keine Aenderung ergeben, so kann sich lediglich auf diese Ausweise bezogen werden. §•4. . Ergibt sich bei Bemessung des Religionssondsbeitragcs ein Zweifel, ob derselbe den standesmäßigen Unterhalt geistlichen Personen (Competenz) ungeschmälert lasse oder wird eine solche Schmälerung von der beitragspflichtigen ■wttet behauptet, so ist im ersten Falle von Amtswegen, im zweiten nach dem hierauf gestellten Ansuchen eine Berechnung CS ^inen Einkommens des beitragspflichtigen Subjcctes vorzunehmen. . Diese Berechnung erfolgt auf Grundlage eines von der beitragspflichtigen Pfründe oder Communität vorzu- bZenden Einbekenntnisses, welches den Stand der Einnahmen und Ausgaben am 1. Jänner 1881 anzugeben hat. Das- 16* selbe ist im Falle einer von Amtswegen eingeleiteten Ermittlung innerhalb der von der Bemessnngsbehörde zu bestimmenden Frist bei einem von der beteiligten Partei gestellten Ansuchen aber in der Regel binnen 6 Wochen vom Tage der Zustellung des Zahlungsauftrages vorzulegen, widrigen« der Anspruch auf Befreiung respective Herabminderung des Beitrages verloren geht. Bei kirchlichen Corporatioueu (Conventen) sind die Einbekenntnisse von dem Vorstände und 2 Mitgliedern der Corporation (des Convents) zu unterfertigen. §• 5. In die im §. 4 bezeichnten Einbekenntnisse ist nicht nur das Erträgniß von den vorhandenen Vermögensstämmen, sondern jedes den beitragspflichtigen Pfründnern und Commnnitäten oder — vermöge einer kirchlichen Eigenschaft — einzelnen Mitgliedern der letzteren zufließende Geld- oder Naturaleinkommen und jeder in Geld veranschlagbare Nutzen auszuuehmen. Insbesondere sind einzubekennen: Der Reinertrag von Grund und Boden, von Gebäuden, Kapitalien, Renten und nutzbaren Rechten, Entlohnungen für geistliche Functionen, Gehalte, das Einkommen aus kirchlichen Gefällen, gewerblichen Betrieben, dann aus Stiftungen. Keinen Gegenstand der Fatirnng bilden: a) der Wohnungsnutzen aus den von den Pfründnern oder Communitaten selbst bewohnten Räumlichkeiten, b) der Nutzen von Gebäuden, welche keines Ertrages fähig sind, oder für Zwecke der Landwirthschaft oder zur Unterbringung der nothwendigen Bediensteten des beitragspflichtigen Snbjeetes verwendet werden, dafern diese Voraussetzung ordnungsmäßig insbesondere auch durch ein von der Gemeindevorstehung ausgestelltes und von der Bezirks-behörde bestätigtes Zeuguiß erwiese» sind, c) psarrliche Schreibgebühren, d) Fahrküstenentschädigungen uud Remunerationen für Ertheiluug des Religionsunterrichtes, e) Bezüge für nicht gestiftete Messen, f) das Erträgniß des landwirthschaftlichen Fundus instmctus. §• 6. | Veränderliche Einkünfte sind in den Einbekenntnissen nach einer Durchfchnittsberechnung aus den letzten 6 Jahren anzusetzen. Naturaleinkünfte sind nach den Marktpreisen des Domicils oder wenn daselbst Marktpreise nicht bestehen nach jenen des innerhalb eines Umkreises von 2 Meilen nächstgelegenen Marktortes und soferne in diesem Umkreise kein Marktort liegt, nach der von den vom Gemeindevorsteher des Domicils verfaßten, von der B.'zirkshauptm.riuischaft bestätigten Werthauschlägen einzustcllen. Bei dem Einkommen aus gewerblichen Betrieben ist der 6jährige Durchschnitt des zum Zwecke der EinkoM-meiisbesteuernug von den Finanzbehörden angenommenen Reinerträgnisses maßgebend. Bei Einkünften, welche nur auf eiuer thatsächlichen Uebung beruhen, ist ein 25 Percent des Durchschnitts* ertrages nicht übersteigender Abzug gestattet. §• 7. Das Reineinkommen aus Grundstücken ist mit 5 Percent des bei B'inessung des Gebühren-Aequivalentes angenommenen Grnndwerthes zu veranschlagen, wobei jedoch die Grundflächen von Gebäuden außer Anschlag zu bleiben haben. Sobald die Einschätznngsergebnisse zum Zwecke der neuen Grundsteuerbemessung im Sinne des Gesetzes voi» 28. März 1880 (R-G.-Bl. Nr. 34) endgiltig sestgestellt sein werden, steht den beitragspflichtigen Pfründnern und Cottt* mnnitäten frei, neue Einbekenntnisse über das aus Grund und Boden öder aus Naturalfrüchten fließende Einkommen einzubringen, in welche diese Einkünfte nach den für die Grundsteuer ermittelten Katastralansätzen eingestellt werden können- Die Frist zur Einbringung dieser Nachtragsbekenntnisse wird in einer späteren Verordnung festgesetzt werden- §• 8. Das Reineinkommen von Gebäuden ist in der Regel (§. 5, Absatz 3), insofern« die letzteren der Hauszins stener unterliegen in dem der Bemessung dieser Steuer zu Grunde liegenden Betrage, insoferne sie aber der Hansclasse^ steuer unterliegen, mit 5 Percent des bei der Bemessung des Gebühren-Aequivalentes angenommenen Capitalswerthes zusetzen. §• 9. Unter den Ausgaben können eingestellt werden: 1. die auf dem einbekannten Einkommen ruhenden directen landesfürstlichen Stenern und Abgaben, das Ge-bühren-Aequivalent, Landes-, Bezirks- und Gcmeindeumlagen. Nach endgiltiger Feststellung der Grnndesteuer im Sinne des Gesetzes vom 28. März 1880 (R.-G.-Bl. Nr. 34) ist den Beitragspflichtigen gestattet, in den im §. 7 erwähnten Nachtragsbekenntnissen auch die neu bemessene Grundsteuer ^ebst den nach Verhältniß derselben bemessenen Landes- und Bezirksumlagen zum Zwecke der Berichtigung des Resultates der Reineinkommensberechnung nachzuweisen. 2. Leistungen an Geld und Geldeswerth aus dem Grunde einer auf dem Einkommen haftenden, nicht schon bei Bemessung des Religionsfondsbeitrages berücksichtigten Verbindlichkeit (§. 3.) sz. B. die directivmäßige Erhaltung von Hilfspriestern, wenn und in dem Maße als für die letzteren nicht eine eigene Dotation besteht, deren Betrag nach den ln dieser Verordnung normirten Grundsätzen auszumitteln ist], 3. Assecuranzauslagen. 4. Bei Erzbischöfen und Bischöfen die Auslagen aus Anlaß der cauonischen Visitation, bei Pfründnern, welche Decanats- (Bezirksvicariats-) Geschäfte besorgen, die hiesür im Verordnungswege festzustellenden Pauschalbeträge. 5. Die nothwendigen Auslagen für Erhaltung der erzbischöflichen und bischöflichen Consistorien. 6. Pensionen, Gnadengaben und Unterstützungen, falls sie auf zu Recht bestehenden Verbindlichkeiten beruhen und dafern es sich um Leistungen dieser Art handelt, welche nach Wirksamkeit des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (R.-G.-Bl. 51) übernommen worden sind, die Zustimmung zu ihrer Verabreichung von der Landesbehörde besonders ertheilt worden ist. 7. Bei Stiften und Klöstern der nothwendige Aufwand für die Abhaltung des Gottesdienstes in der Stifts» °der Klosterkirche, auch wenn dieselbe nicht Pfarrkirche ist. 8. Die nothwendigen Auslagen für die Erhaltung bestehender und die Herstellung neuer Gebäude nach Maßgabe des folgenden Paragraphes. §■ 10. Die Abrechnung eines Pauschalbetrages für die ordentliche Instandhaltung der pfarrlichen Gebäude (sogenannte Sarta tecta §. 9) ist nur insoweit statthaft, als dies bisher der Fall war. Bei nicht zu den Pfarrpfründen zählenden höheren Beneficien, dann bei Stiften und Klöstern ist die Einstel-ung derartiger (sarta tecta) Auslagen nur dann und zwar nach dem Durchschnitte der letzten 6 Jahre zulässig, wenn 68 fMj um Gebäude handelt, von welchen in Gemäßheit des §. 5 dieser Verordnung ein Ertrag nicht satirt wurde. Bei größeren Bauherstellungen ist nur die Aufrechnung solcher Zahlungen oder Naturalleistungen gestattet, "chc in jedem einzelnen Jahre thatfächlich für derlei Zwecke geleistet und von der Bemessungsbehörde vorgängig geneh-"W wurden. Derartige Bauführungen sind — bei Verlust des Anspruches auf Herabminderung oder Abschreibung des Reli-^»sfondsbeitrages im betreffenden Jahre — vor ihrer Inangriffnahme der zur Bemessung des Beitrages zuständigen andesbehörde, in Füllen dringlicher Art aber der politischen Behörde, in deren Sprengel das Bauobject liegt, zur Ge-^Migung anzuzeigen. ^ ^ Ausgenommen hievon sind nur jene Baufälle, in denen nachgewiefen werden kann, daß die Nothwendigkeit Eaues und die Kostenziffer bereits durch ein anderweitiges behördliches Erkenntniß festgestellt worden ist. Derlei e s^d innerhalb der im Z. 27 dieser Verordnung vorgeschriebenen Frist der Bemessnngsbehörde lediglich anzuzeigen, to .. Die Landes- respective die politische Bezirksbehörde hat die Genehmigung nur dann auszufprechen, wenn die Zuführung zur Erhaltung der Vermögenssubstanz oder zum rationellen Betriebe der Wirtschaft erforderlich erscheint. n Ist dieselbe durch Verschulden des beitragspflichtigen Subjectes nothwendig geworden, so hat die Genehmiguug mit dem Vorbehalte zu erfolgen, daß für dieselbe in erster Linie das freie Einkommen des schuldtragenden kirchlichen ntzers aufzukommen hat. Hand Sunt Zwecke der Feststellung des anrechenbaren Bauaufwandes ist, insoferne es sich um bestehende Gebäude sge E, welche der Hauszinssteuer unterliegen, der Landesbehörde der Nachweis zu liefern, in welchem Maße der bei kssung dieser Steuer gutgelassene Pauschalbeitrag für Gebäudeerhaltung thatfächlich in Anspruch genommen wurde. §• 11. Auslagen aus dem Titel des Kirchen- und Pfründenpatronats oder der Jncorporation sind, insoferne sie nur laufende Bedürfnisse betreffen, nach dem Durchschnitte der letzten sechs Jahre cinzustellen, im entgegengesetzten Falle aber nach Analogie der vorstehenden Anordnungen über Bauführungen (§. 10) zu behandeln. Ebenso sind Gemeindeumlagen für außerordentliche Erfordernisse nur in dem betreffenden Jahre zu berücksichtigen und unter Einhaltung der Frist des §. 27 dieser Verordnung anzuzeigen. §. 12. Die Inhaber solcher kirchlichen Pfründen, bei denen die Zahl der gestifteten Messen 200 im Jahre übersteigt, sind berechtigt, für die übrige Zahl das ordentliche Meßstipendinm oder falls dasselbe durch das Stiftungserträgniß nicht gedeckt ist, dieses letztere als Ausgabe und zwar auch dann zu verrechnen, wenn bei der Pfründe Hilfspriester bestehen. §■ 13. Bei Naturalcollectcn ist die Aufrechnung von 10 Percent aus dem Titel der Minderwerth igkeit von derlei Abgaben und außerdem bei allen Naturaleinküuften ein Abzug von 10 Percent an Einbringungskosten gestattet. §• 14. In allen Punkten, über welche in den vorhergehenden Paragraphen nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, bleiben für die Berechnung der Einnahmen und Ausgaben der geistlichen Personen die Vorschriften maßgebend, nach denen bisher der Anspruch der Bencficiaten auf die persönliche Befreiung von Entrichtung des Gebühren-Aequiva-lentes ermittelt worden ist. §. 15. Kirchlichen Korporationen und regulären Kommunitäten kann auf Antrag der Landesbehördc vom Minister für Kultus und Unterricht die Vorlage eines summarischen Einbekcnntnisses der Einnahmen und Ausgaben gestattet werden, vorausgesetzt, daß das hiernach berechnete Reineinkommen — abgesehen von den im §. 18 erwähnten Auslagen — wenigstens 4 Percent vom Werthe des unbeweglichen und 5 Percent vom Werthe des beweglichen Vermögens ergibt, das dem Religionsfondsbeitrage unterliegt. §. 16. Die Landesbehördc hat die cingelangten Einbekcnntnisse nach ihren Vormerkungen richtig zu stellen. Beschwerden gegen die Richtigstellung, deren Ergebniß der Partei stets unter Mittheilung der Motive jeder an den Ansätzen des Bekenntnisses vorgenommcnen Aenderung, sowie jeder Ergänzung desselben bekannt zu geben ist, sind in dem im §. 17 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 normirten Jnstanzcnznge auszutragen. Nach Eintritt der Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidungen sind Einwendungen gegen die Feststellung des Reineinkommens, welche schon vorher hätten geltend gemacht werden können, nicht mehr zu berücksichtigen. Hievon tritt eine Ausnahme nur in den in den §§. 7 und 9 vorgesehenen Fällen der Erstattung von Nachtrags-’ bckenntnissen ein, indem das Resultat der Ucberprüfung dieser Nachtragsbekenntnisse auch auf die bereits abgelanfenen Jahre des Bcmessungsdccenniums zurückznbeziehen und hiernach eventuell auch der bereits bemessene Religionsfondsbeitrag richtig zu stellen ist. Läßt sich bei der Prüfung des Einkommensbekenntnisses ein obwaltendes Bedenken nicht sofort liquid stellen, so sind zur Ucberprüfung der Angaben des Fassionslegers die weiteren Erhebungen einzuleiten. Allfällige Kosten dieses Verfahrens trägt im Falle nachgewicsener Unrichtigkeit des Einbekenntniffcs der Fassionsleger. Ergibt sich, daß ein Vermögen oder Einkommen verheimlicht wurde, dessen Vorhandensein auf die Bemessung des Religionsfondsbeitragcs Einfluß nehmen kann, so ist die im zweiten Absätze des §. 16 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 bestimmte Strafe zu verhängen. §• 17. Der für den standesmäßigcn Unterhalt der geistlichen Personen erforderliche Betrag wird in besonderen Vorordnungen bestimmt. §• 18. Ergibt die Berechnung des Reineinkommens (§§. 4—16), daß der standesmäßige Unterhalt selbst bei Abschlag des ganzen auf ein Jahr entfallenden Religionsfondsbeitrages gedeckt bleibt, so ist der Beitrag von dem ganzen Vermögen, ohne Weitere Rücksichtnahme auf den Unterhalt zu bemessen. Zeigt sich, daß zwar die Ziffer des reinen Einkommens den für den standesmäßigen Unterhalt erforderlichen Betrag übersteigt, daß aber beide Ziffern nur um einen Theilbetrag des auf ein Jahr entfallenden Religionsfondsbeilrages von einander abstehen, so ist auch nur dieser Theilbetrag als jährliche Gebühr vorzuschreiben. Ergibt sich endlich, daß das ganze ermittelte Reineinkommen zur Bedeckung des standesmäßigen Unterhaltes der geistlichen Personen erfordert wird, so hat die Vorschreibnng des Beitrages ganz zu unterbleiben. §• 19. Bei der im §. 18 vorgeschriebenen Berechnung ist dem Betrage, welcher für den standesmäßigen Unterhalt der geistlichen Personen erfordert wird, hinzuzurechnen: a) bei regulären Communitäten, deren statutenmäßiger Zweck in der Pflege von armen Kranken besteht, jenes Einkommen, welches nachweisbar für diesen Zweck verwendet wird, b) das Einkommen, welches eine reguläre Kommunität auf kirchliche oder Cultuszwecke, wenn dieselben bei Ermangelung einer solchen Kommunität aus dem Religioussonde bestritten werden müßten, oder auf Zwecke des öffentlichen Unterrichtes verwendet, die von der Regierung als nothwendig erkannt werden. (§. 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1874.) §• 20. Die Betrage, welche aus den im §.19 bezeichnten Titeln über die Competenz in Anspruch genommen werden, sind in eigenen Bekenntnissen auszuweisen. Hiebei ist im Falle der lit a) die Aufrechnung der uöthigeu baren Auslagen für ärztliches Personale, Medikamente und Wartung, dann der etwa der Communität zur Last fallenden Beerdigungskosten gestattet. Im Falle der lit. b) ist die Ausrechnung des Minimalaufwandes gestattet, welcher in Ermanglung der Bestreitung durch die Communität vom Religionsfonde ober vom Staatsschatze getragen werden müßte. Für die Dotation von Scelsorgestationcn kann nur die dem Religionsfonde sonst für diese Station obliegende ^ongrua-Ergänznilg ungerechnet werden. Bei einem Aufwands für Zwecke des öffentlichen Unterrichtes ist anrechenbar der Minimalaufwand für Lehrkräfte, Lehrmittel, Socati täten und Regie. Der Aufwand für Lokalitäten ist jedoch hier, wie in jedem anderen nach lit. a) und b) in Betracht kommenden 8alle nur insoweit anrechenbar, als es sich um geiniethete oder um solche Socolitäten handelt, durch deren Vermietung dfc reguläre Communität, falls sie die betreffende Besorgung nicht auf sich hätte, ein Einkommen erzielen könnte. Bei Scelsorgestationcn ist der Aufwand für Legalitäten insoweit anrechenbar, als derselbe sonst entweder aus dem Titel des Patronates dem Religionsfonde zur Last fallen würde oder von dem Pfründner bei Berechnung des Rein- einkommens als Ausgabspost veranschlagt werden konnte. In allen Fällen der Anrechnung von Besoldungen für von Mitgliedern der Communität versehene Func-tlvncn kann nur jener Betrag eingerechnet werden, um welchen die vom Staate oder Religionsfonde zu leistende Besoldung de» Mitgliedern der Communität als solchen gebührenden Competenzbetrag überschreitet (also z. B. bei Lehrkräften der Betrag, um welchen der Minimalgehalt der betreffenden Lehrstelle höher ist als die Competenz des die Lehrstelle versehenden Mitgliedes, bei Seelsorgestationen die allfällige Differenz zwischen dieser Competenz und der Congrua-Ergän-iung u. s. w.) ' §. 21. Ist mit einer der im §.19 lit. a) und b) erwähnten Besorgungen irgend eine Einnahme verbunden (z. B. ^tolgebühren, Schulgeld), so muß dieselbe von dem nach §. 19 und 20 anrechenbaren Betrage in Abzug gebracht werden tind kann die Communität nur die Freilassung des Ueberrestes verlangen. Es sind daher auch derartige Einnahmen in den nach §. 20 zu überreichenden Eiubekenntnissen auszuweisen. §• 22. Abgesehen von dem in den §§. 19 und 20 Bestimmten, gilt auch für die daselbst erwähnten Einbekenntnisse Ees Dasjenige, was für die Einbekenntnisse zum Zwecke der Bemessung des standesmäßigen Unterhaltes borge- §. 23. Die im Falle des §. 19 lit. b) erforderte Erklärung, daß der Zweck des öffentlichen Unterrichtes, um den es sich handelt, von der Regierung als nothwendig erkannt werde, ist dem Minister für Cnltns und Unterricht Vorbehalten. Der regulären Communität, welche aus diesem Titel die Befreiung vom Religionsfondsbeitrage anstrebt, liegt ob, im Wege der Landesbehörde das Ansuchen um die gedachte Erklärung zu stellen. So lange die Erklärung nicht bei den Acten erliegt, ist die Befreiung vom Religionsfondsbeitrage nicht zuzugestehen. Gleichzeitig mit der Erklärung erfolgt die Feststellung des der Commnnität freizulassenden Betrages. §. 24. Mit Ausnahme des im vorige» Paragraphen behandelten Falles werden alle Streitigkeiten darüber, ob irgend ein kirchliches Einkommen vom Religionsfondsbeitrage freizulassen sei, in dem §.17 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 vorgeschricbencn Jnstanzenzuge entschieden. (§. 16.) Ergibt sich aus dem eingebrachten Recurse die Unkenntniß der Motive der Bemessung, so ist der Recurs als Vorstellung zu behandeln und sind der reeurrirenden Partei zunächst diese Motive unter neuerlicher Freilassung der gesetzlichen Reenrsfrist hinauszugeben. §• 25. In Hinsicht der Gebarung insbesondere der Buchführung, Einzahlungsmodalitäten bleiben die Bestimmungen der §§. 23—32 der Verordnung vom 25. März 1875 (R.-G.-Bl. Nr. 39) mit nachstehenden Aenderungen in Kraft: Den Beitragspflichtigen, deren Wohnsitz außerhalb der Landeshauptstadt sich befindet, kann gestattet werden, die Einzahlungen bei dein nach ihrem Wohnsitze zuständigen Steueramte zu leisten. Dieselben sind anszusordern, binnen einer von der Landesstelle anzuberaumenden kurzen Frist zu erklären, ob sie den Religionssondobeitrag bei der Landeshanptkassa oder bei dem zuständigen Steueramte einzahlen wolle». Im letztere» Falle si»d die Vorschreibnngsdate» dem betreffenden Stcueramte bezüglich derjenigen Beitragspflichtigen, welche den Beitrag bei diesem Amte zu entrichten wünschen, bekauntzngeben. Die Steuerämter haben ein Liquidationsbuch zu führen, und die emgezahlten Beiträge in das Religionsfond- Subjournal einzntragen, welches monatlich an das Rechnungsdepartement der politischen Landesbehörde cingesendet wird. Die Rechnungsdepartements der Landesbehörde haben wie bisher die Evidenz über die Religionsfondsbeiträge vom ganzen Lande, daher auch rücksichtlich der durch die Stenerämter percipirten Beiträge zu führen, sohin in Bezug auf die Verfassung des Rnckstandsausweises irnd die Einleitung der Exemtion nach den Bestimmungen des §. 31 der Verordnung vom 25. März 1875 (R.-G.-Bl. Nr, 39) vorzngchen. Bis zur erfolgten neuen Bemessung des Religionssoudsbeitrages für das Dccenninm 1881 — 1890 ist derselbe unter Vorbehalt der nachträglichen Ausgleichung in dem bisherigen Ausmaße provisorisch fortzuentrichten. (§. 20 des Gesetzes vom 7. Mai 1874.) §• 26. Von allen Veränderungen in dem Vermögen oder Einkommen der kirchlichen Pfründen und regulären Com-munitäten, die nach §. 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 die Verpflichtung zur Entrichtung des Religionsfondsbeitragcs oder einer bisher nicht vorgefchriebenen Quote desselben nach sich ziehe», haben die beitragspflichtige» Perteien binnen 6 Wochen vom Eintritte der Veränderung die Anzeige an die zur Bemessung des Beitrages berufene Landesbehörde zu erstatten. Dieser Anzeige ist ein ordmmgsmäßiges Einbckenntniß des neuen Zuwachses an Vermögen oder Einkommen beizulegcn, anf Grund dessen dann die nachträgliche Bemessnng erfolgt. §• 27. Die Anzeige solcher Veränderungen am Vermögen oder Einkommen, welche nach §. 12 des Gesetzes vorn 7. Mai 1874 die Abschreibung oder Herabmindernng des Religionsfondsbeitrages nach sich ziehen, bleibt den Beseitigtest überlassen. Dasselbe gilt von den auf Grund des letzten Absatzes des citirten §. 12 in Anspruch genommenen Nachlässen- In beiden Fällen muß jedoch die Anzeige bei Verlust des Anspruches auf Abschreibung längstens binnen 3 Monaten vom Eintritte der Aendernng erstattet werden. V. Das Recht -er Ausländer in Bezug auf die konfessionelle Erziehung ihrer Rinder. (Aus den „juridischen Blättern".) Die der israelitischen Religivnsgenossenschaft angehörigen, in Wien domicilirenden Ehegatten A. brachten bei dem Magistrate Wien ein Gesuch ein, in welchem sie den Anstritt ihrer beiden in Wien geborenen und in der Geburts- matrik der israelitischen Knltusgemeinde Wien eingetragenen, zwei und acht Jahre alten Kinder aus der israelitischen Religionsgenossenschaft und deren Eintritt in die evangelische Kirche A. C. mit dem Begehren um Kenntnißnahme und Verständigung der Seelsorge der israelitichen Knltusgemeinde in Wien zur Anzeige brachten. Gestützt wurde dieses Gesuch auf den Nachweis der preußischen Staatsbürgerschaft der Eltern und daher auch der Kinder und weiters auf eine Bestätigung des preußischen Justizministeriums über die Geltung und den Wortlaut der §§. 74, 75, 78 und 84, Theil II, Titel 2, des allgemeinen Landrechtes.*) Vom Magistrate Wien wurde das Gesuch mit Bescheid vom 3. Oktober 1880, Z. 240.648, abgewiesen, weil „noch den Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R.-G.-Bl. Nr. 49, Art. 1, Alinea 1, eheliche Kinder der Religion der Eltern zu folgen haben und nur bei gemischten Ehen den Eltern das Recht zusteht, für die noch unter sieben Jahren stehenden Kinder das Religionsbekenntnis; zu ändern." Der Grund, warum der Magistrat das österreichische Recht und nicht das im Gesuche allein berufene preußische Landrecht als maßgebend erachtete, wurde im Bescheide nicht bekanntgegeben. Die n. ö. Statthaltern bestätigte über Rekurs mit Erlaß vom 4. November 1880, Z. 40.054, die Entscheidung des Magistrates aus dessen Gründen „und in der Erwägung, daß nach §. 2 der Miuisterial-Verordnung vom 13. Jänner 1869, R.-G.-Bl. Nr. 13, das Gesetz vom 25. Mai 1868, R.-G.-Bl. Nr. 49. auch auf Ausländer Anwendung findet." Dem wider letzteren Erlaß eingebrachten Ministerialrekurse gab das Ministerium für Kultus und Unterricht mit Erlaß vom 31. März 1881, Z. 2045, statt, nnd zwar mit folgender Begründung: „Die Rekurrenten sind preußische Staatsangehörige und ihre persönliche Fähigkeit zu Handlungen und Geschäften ist sonach gemäß §. 37 im Zusammenhalte mit §. 4 allg. bürgerl. Gesetzb. nach preußischem Rechte zu beurtheilen. Die Wahl des Religionsbekenntnisses für die minderjährigen Kinder erscheint aber als ein Akt der persönlichen Handlungsfähigkeit, beziehungsweise als ein Ausfluß der elterlichen, insbesondere der väterlichen Gewalt und es sind daher im borliegenden Falle die bezüglichen Vorschriften des preußischen Gesetzes und nicht die materiell rechtlichen Bestimmungen des die interkonfessionellen Verhältnisse der österreichischen Staatsbürger regelnden Gesetzes vom 25. Mai 1868, R.-G.-Bl. Nr. 49, in Anwendung zu bringen. Hieran kann auch durch die Beziehung auf §. 2 der Ministerial-Verordnung vom 18. Jänner 1869, R. G.-Bl. Nr. 13, wonach die Kompetenz der Behörde zur Entgegennahme der Austrittserklärung nicht durch die österreichische Staatsbürgerschaft bedingt ist, nichts geändert werden, weil diese Verordnung, abgesehen davon, daß selbe ausdrücklich nur zur Ausführung der mit dem vorliegenden Falle in gar keinem Zusammenhang bestehenden Artikeln 4, 5 und 6 des eitirten Gesetzes erlassen wurde, lediglich Formalbestimmungen hinsichtlich des Uebertrittes normirt, welchen auch alle in Oesterreich lebenden Fremden, ohne Beeinträchtigung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit, schou aus dem Grundsätze locus regit actum unterworfen erscheinen, und weil hievon abgesehen der bezogene Paragraph überhaupt Nur eine Kompetenzbestimmnng enthält, welche als solche ganz ungeeignet erscheint, bei der Entscheidung materieller Rechtslagen hereingezogen zu werden. Da nun die Rekurrenten in Betreff der Ausübung der ans der väterlichen Gewalt ^springenden Befugnisse, speeiell der religiösen Erziehung ihrer Kinder, nach den bezüglichen Bestimmungen des preußischen Achtes zu beurtheilen sind und durch die von ihnen beigebrachte Bestätigung des königlich preußischen Justizministeriums *) Theil n, Titel 2. §. 74. Die Anordnung der Art, wie das Kind erzogen werden soll, kommt hauptsächlich dem Vater zu. §. 75. Dieser muß vorzüglich dafür sorgen, daß das Kind in der Religion und nützlichen Kenntnisse» den nöthigen Unterricht seinem Stande und Umständen erhalte. ^ §. 78. So lange jedoch Eltern über den ihren Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht einig sind, hat kein Dritter ein bcht, ihnen darin zu widersprechen. , §. 84. Nach zurückgelegtem vierzehnten Jahre hingegen steht es lediglich in der Wahl der Kinder, zu welcher Religionspartei s'ch bekennen wollen. vom 20. September 1880 über die volle Rechtswirksamkeit der §§. 74, 75, 78 und 84 des zweiten Theiles, Titel II des allgemeinen Landrechtes für die preußischen Staaten, nachgewiesen erscheint, daß nach diesen Bestimmungen des hier in Anwendung kommenden ausländischen Gesetzes den dem preußischen Staatsverbande angehörenden Eltern, solange dieselben über den ihren Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht einig sind, keinerlei Beschränkung in dieser Hinsicht auferlegt ist; und da ferner aus den gemeinschaftlichen Eingaben der Rekurrenten die Uebereinstimmung ihres Willens in Betreff der Erziehung ihrer Kinder in der evangelischen Religion ganz unzweifelhaft hervorgeht, so können dieselben in der Ausführung dieses ihres Willens, respektive in der Erziehung ihrer Kinder in der evangelischen Religion, obgleich beide Eltern selbst der israelitischen Religionsgenossenschaft angehören, nicht behindert werden". VI. Konkurs-Verlautbarung. Die Religionsfondspfarre HotiC, im Dekanate Moräutfch, ist in Erledigung gekommen, und wird unterm 11. Oktober d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung in Laibach zu stilisiren. Die Pfarre ÖermoSnjice, im Dekanate Rudolfswerth, ist ebenfalls erledigt worden. Dieselbe wird unterm 12. Oktober d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an Seine Durchlaucht den hochgebornen Herrn Karl Wilhelm Fürsten von Auersperg, Herzog von Gottschee rc. zu stilisiren. Durch Todfall ist die Pfarre Sk. Beit ob Laibach in Erledigung gekommen, und wird dieselbe unterm 24. Oktober d. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Bittgesuche sind an das hochwürdige Domkapitel in Laibach zu richten. Chronik der Diözese. Dem Herrn Stanislaus Sranc, Pfarrer in Hotiß, wurde die Pfarre Retece verliehen. Herr Johann Karet, Pfarrer in Öermosnjice, wnrde für die Pfarre Unterdeutschau präsentirt. Herr Franz Erüen, Pfarrkoopcrator in Unteribric, wurde am 20. d. M. auf die Pfarre Zalilog investirt. Versetzt wurden die Herren: Verhovnik Johann, Pfarrkoopcrator in Sora, als solcher nach Naklo. Oblak Lorenz, Pfarrkoopcrator in Kerka, nach Cerklje. Verbajs Anton, Pfarrkoopcrator in Kostanjevica, nach Kerka. Perpar Franz, Pfarrkoopcrator in Mima, nach Kostanjevica. Herr Anton Potocnik, Pfarrer in St. Veit ob Laibach ist am 22. d. M. gestorben, und wird derselbe dem Gebete des hochwürdigen Diözesanklerus empfohlen. AVISO. Die p. t. Herren Abonnenten unseres Blattes machen wir darauf aufmerksam, daß wir der heutigen Nummer s/4 Bogen für die vorige Nr. 9 beigelegt haben, aus welcher Sie den halben Bogen entfernen und durch diese aU Bogen ersetzen mögen, weil in dem betreffenden halben Bogen aus Versehen ein größerer Satz ausgeblieben ist. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 22. Oktober 1881. Herausgeber und für die Redaction verantwortlich: Martin Pogacar. — Druck der „Närodna tiskarna“ in Laibach.