Gesetz- imi> VkrorimuiigMM für das österreichisch-ssstirische .Kftfieiifttitn, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1911. XVII. Stiirf. 21 n«gegeben und versendet am 3. Juni 1911. SO. Kundmachung der f. f. küstenländischen Statthalterei vom 10. Mai 1911, 31. G. III—1623/5-08, mit welcher die mit dem Erlasse des k. k. Handelsministeriums v ory 18. März 1911, Z l. 4296, genehmigten Änderungen der §§ 8, 9 und 11 der Wahlordnung für die Handels- und Gewerbekammer in Görz (kuudgemacht im L.-G - und B.-Bl. Nr. 42 ex 1901) verlautbart werden. Die genannten Paragraphen haben in Hinkunft zu lauten, wie folgt: § 8. . Die Wahlkommission verfaßt auf Grund der von der Kammer geführten Listen und, falls selbe aufgelöst ist (§ 23 des Handelskammergesetzes), eventuell auf Grund der zu Gebote stehenden amtlichen Behelfe, nach den Stenerbezirken und nach den einzelnen Wahlkategorien (Wahlkörpern) die Listen der Wähler. Die Wählerlisten haben Bor- und Zunamen, 17 den Gewerbszweig der Wahlberechtigten, den Standort des Unternehmers und die Steuerleistung zu enthalten, und werden von der Wahlkommission bei den k. k. Steuerämtern für die Wähler der einzelnen Bezirke öffentlich aufgelegt, indem zur Anbringung allfälliger Einsprüche eine Fallfrist von 14 Tagen festgesetzt wird. Uber diese Einsprüche entscheidet die Wahlkommission und gibt ihre Entscheidung den Reklamanten bekannt. Auf Grund der berichtigten Wählerlisten fertigt die Wahlkommission die Legitimations-kartcn nebst den Stimmzetteln für den Wahlakt aus und sendet diese mit der Wahlausschreibung den Wahlberechtigten zu (§ 8 des Handelskammergesetzes). Die Wahlansschreibung hat Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder nach den einzelnen Wahlkategorien (Wahlkörpern) sowie die Angabe zu enthalten, an welchem Tage und zu welcher Stunde die Wahlhandlung vor der Wahlkommission durch mündliche Abstimmung oder durch persönliche Abgabe der ausgefüllten Stimmzettel (§ 9 des Handelskammer- gesetzes) und zu welcher Stunde diese Stimmgebnngen geschlossen werden. Bis zu dieser Stunde müssen im Falle der Wahl durch Einsendung der von den Wählern unterschriebenen Stimmzettel (§ 9 des Handelskammergesetzes) die ansgefülltcn und unterschriebenen Stimmzettel samt den Legitimationskarten bei der Wahlkommission angelangt sein. Die Wahlen der Handels- und Gewerbesektion, bzw. der einzelnen Wahlkategorien (Wahlkörper) derselben können in angemessenen, von der Wahlkommission zu bestimmenden Zwischenräumen vorgenommen werden (§ 9, Alinea 3 des Handelskammergesetzes). Die Wahltermine sind in einer solchen Weise festzusetzen, daß die Zeit zwischen der Zustellung der Wahldoknmente und dem Schluffe der Wahlhandlung zur Abgabe der Stimmzettel, bzw. zur Einsendung derselben an die Wahlkommission (§ 9) ausreicht. Die Wahlausschreibungen nebst den Stimmzetteln und Legitimationskarten werden von der Wahlkommission an die Wahlberechtigten im Wege der k. k. Postanstalt in der Art versendet, daß die Wahldoknmente den Postämtern übergeben werden, welche die Anzahl der zur Weiterbeförderung übernommenen Stücke zu bestätigen haben. § 9. Die Wahl geschieht öffentlich, und zwar nach dem Willen des Wählers, entweder a) durch mündliche Abstimmung, oder b) durch persönliche Abgabe des ausgefüllten Stimmzettels vor der Wahlkommission, oder c) durch Einsendung des vom Wähler unterschriebenen Stimmzettels an die Wahlkommission im Wege der Post, oder durch einen eigenen Boten, indem in jedem Falle die Legitimationskarte abgegeben, bzw. beigelegt wird. Die Stimmzettel können offen oder verschlossen abgegeben oder eingesendet werden. Verschlossene Stimmzettel müsse» von außen mit dem Namen des Wählers versehen sein. Diejenigen Wahlberechtigten, welche ihr Wahlrecht durch Einsendung deS ausgefüllten und unterschriebenen Stimmzettels (Alinea 1, lit. c) ausüben, haben ihre Stimmzettel nebst den Legitimationskarten binnen des festgesetzten Termines bei der Wahlkommission abzugeben oder an dieselbe einzusenden. Nach Ablauf des festgesetzten Termines bei der Wahlkommission einlangende Stimmzettel sind nicht niehr anzunehmen. § 11. Ah dem festgesetzten und den Wählern kundgemachten Tage nimmt die Wahlkommission das Skrutinium vor. Die eingesendeten oder persönlich abgegebenen verschlossenen Stimmzettel sind erst nach Beendigung der persönlichen Stimmabgabe von der Wahlkommission vor Beginn des Skrn-tiniums zu eröffnen. Als für jede einzelne Wahlkategorie (Wahlkörper) gewählt sind jene anzusehen, welche unter den für die bezügliche Kategorie Wählbaren die relative Stimmenmehrheit erhalten haben. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von einem Mitgliede der Wahlkommission gezogene Los. Der k. k. Statthalter : Hohenlohe na. p.