Amtsblatt zur LMcher Zeitung. Nr. 153. Samstag den 5. Juli 1851. Z. 327. .. (3) Nr. "°-^ , Concurs Verlautbarung. Im Kronlande Krain ist eine bezirkshaupt-mannschaftliche Sccretarstclle mit dcr Besoldung jährlicher 500 fi. (Fünfhundert Gulden) CM. zu besetzen. Der Bewerbungstermin wird bis letzten Juli 1851 derart, ausgesetzt, daß die Competcnten ihre Gesuche, wenn sie im Staatsdienste stehen, durch ihre ummittelbar vorgesetzte Behörde, widrigcns aber direct bei der gefertigten Statthaltcrei biöhin einlangen zu machen haben. Den Gesuchen sind die Documente über etwa gemachte Studien, private Praxis oder öffentliche Anstellungen, über Sprachkenntnisse und Leumund beizuschlicßen. Bon der k. k. Statthalterci Laibach am 26. Juni 1851. Z. 326. ., (3) Nr. 1957. Kundmachung. Die hohe k. k. General-Direction für Com-municationcn hat mit Erlaß vom 12. l. M, Z. 230M?., die Vermehrung der Malleposten zwischen Laibach und Neustadtl in der Art auf tägliche Fahrten genehmiget, daß außer der dermal bestehenden, wöchentlich zweimaligen Malle-post zwischen Laibach und Karlstadt, an den übrigen Wochentagen, d. i. Sonntag, Montag, Din« stag, Donnerstag und Freitag Nachmittags um 3 Uhr eine solche von Laibach abgefertiget, in Neustadtl um 11 Uhr 40 Minuten einlangen, und von da jeden Montag, Mittwoch, Freitag, Samstag um 11^ Uhr Abends nach Laibach abgehen und am darauffolgenden Morgen um 8 Uhr einzutreffen haben wird. Was hiemit mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht nmd, daß diese, Fahrten mit 1. k. M. Juli beginnen werden. K. k. Postdircction. Laibach am 25, Juni 1851. Z. 325. a (3) Nr. 753. Kundmachung. Für die Lieferung der Gctrcio-Erfordernisse pl-o 1852 für das k. k. Bcrgamt Idria in Krain wird eine Concurrenz lediglich mit schriftlichen gesiegelten Offerten eröffnet. Für diese Licitation als auch für den darauf folgenden Liefcrungsvertrag werden nachfolgende Bedingungen festgesetzt. 1) Hat der Mindestfordernde den ganzen jahrlichen Getreidebedarf des gefertigten Bergamtes von ungefähr 6500 Mehen Weizen, 7000 Metzen Korn und 2500 Metzen Kükurutz zu liefern, wobei in Bezug auf den Kükurutz bestimmt ist, daß, wenn derselbe zur Zeit der Bestellung im Preise höher als das Korn steht, auf Verlangen des Amtes statt desselben um dre^ gleiche Quantität mehr Korn geliefert werden müsse, so wie es auch dem Bergamte freigestellt bleibt, für jeden Fall. als der Preis des Kükurutz zur Zelt der Bestellung niederer als jener des Korns seyn sollte, vom Kükurutz mehr und dagegen vom Korn um die gleiche Quantität weniger zu bestellen. Außerdem soll auch daö Bergamt berechtiget seyn, von dem oben beiläufig angegebenen jährlichen Gettcidbcdarfe den vierten Theil mehr oder weniger zu bestellen und liefern zu lassen, wonach der Contrahcnt verbunden ist: jährlich 4875 bis 8125 Metzen Weizen, 5250 >, 8750 „ Korn, >, 1875 » 3125 » Kükurutz zu liefern, je nachdem das Bergamt die mindesten oder höchsten, oder was immer für dazwischen liegende andere Quantitäten in dcr§. 2 folgenden Ordnung und mit der vorhergehend bedungenen Wahl zwischen Korn und Kükurutz bestellen wird. 2) Die Bestellung des Getreides wird von Seite des k. k. Bergamtcs Idria quartalweise im vorhinein geschehen und der Coutrahent ist verpflichtet, die erste Hälfte des bestellten Quantums einen Monat nach erhaltener Bestellung, die andere Hälfte aber in dem nächst darauf folgenden Monat, das ist im zweiten Monat vom Tage der Bestellung an gerechnet, abzuliefern. 3) Das zu liefernde Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben seyn, und der Metzcn Weizen darf nicht unter 84 und der Metzen Korn nicht unter 73 Pfund wiegen. — Jede diesen Qualitats-Anforderungen nicht cnt-sprechende Lieferung wird zurück gestoßen, und dcr Contrahcnt ist verbunden, für jede zurückgestoßene Parthie anderes, gehörig qualifizirtcs Getreide der gleichnamigen Gattung um den contractmäßigen Preis, und zwar längstens mit der nächsten Lieferung abzustatten, und alle da? durch entstehenden Auslagen zu tragen, ohne auf irgend eine andere Vergütung von Seite des Aerars, als lediglich auf die Bezahlung des con^ tractmäßigen Preises Anspruch zu machen. 4) Das Getreide wird von dem k. k. Wirthschaftsamte zu Idria im Magazine dortselbst in den zimcntirten Gefäßen abgemessen und übernommen, und jeder dem Getreide zugehende Schade oder Verlust, ehevor dasselbe in dem Getreidemagazin zu Idria angelangt und übernommen ist, trifft einzig und allein den Contrahenten und respective Lieferanten. Es soll übrigens dem Lieferanten frei stehen, entweder selbst oder durch einen gehörig Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu inventiren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder dessen Bevollmächtigten, muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtes als richtig und unwidersprechbar anerkannt werden, ohne daß dcr Lieferant dagegen eine Einwcnduug erheben könnte. 5) Der Lieserungspreis für die drei Getreide-gattungen, als Weizen, Korn und Kükurutz, wird franco Idria, das ist bis dorthin gestellt verstanden, behandelt und licitirt, und zwar in dcr Art, daß jederzeit der Marburger mittlere Wochenmarkts - Durchschnittspreis des letzten Solar-Monats, so wie ihn die magistratischen Certificate nachweisen, zum Anhaltspuncte genommen und der nach der Licitation ausgefallene Zuschlag berechnet wird. Wenn zum Beispiel im Monat Juni 1000 Metzen Weizen bestellt worden, und wenn in diesem Monate zu Marburg 5 Wochenmarktc waren, auf deren I ste der mittlere Weizenpreis 9 si. 21 ^ kr. am 2ten der mittlere Weizenpreis 9 fl. 16'/2 kr. ,, 3ten » » dto » ., 3'/^ „ » 4ten » » dto 9 „ 13^ » » 5ten » » dto 9 „ 7^ „ W. W. pr. Mctzen nach magistratischer Nachweisung verkauft wurde, so ergibt sich für diesen Monat ein Durchschnittspreis von 9 ft 12^ kr. W. W. oder 3 fi. C. M. pr. Metzen. Wenn nun der Mindestfordernde sich z. Beispiel in seinem Offert erklärt hätte, daß er jeden Metzcn Weizen mit einem Zuschlag von 25 kr. nach Idria stellen wolle, so würde derselbe für das bestellte Quantum von 1000 Mctzen Weizen 4 fl. 6 kr. pr. Metzen, franco Idria gestellt, erhalten. Auf gleiche Art wird auch die Berechnung für die anderen Getrcidcgattungcn erfolgen. Hieraus folgt, daß sich die Offerenten, bestimmt, in Zahlen und Worten ausgedrückt, zu erklären haben, mit welchem Preiszuschlag im Vergleich mit dem jedesmal im Monat der Bestellung zu Marburg bestandenen mittleren Wochenmarkts-Durchschnittspreis das Getreide franco Idria gestellt werden will. 6) Sollte in dem Bcstellungs - Solarmonate für die eine oder die andere Gattung Getreide kein Preis in den Malburgcr Wochenmarktprcis? l listen notirt erscheinen, so wird die Zahlung für diese Getreidegattung nach jenem Durchschnittspreise, mit Berücksichtigung der nach dem Licita-tionscrgebniß ausgefallenen Preisdifferenz, geleistet werden, welcher sich aus dem, im nachstvorher-gehenden Solar-Monate notirten und nachgewiesenen Marburger mittleren Wochenmarktprcise ergibt. 7) Sollte dcr Lieferant vorziehen, das Getreide bloß bis Oberlaibach in das dortige k. k. Getrcidmagazin zu liefern, so wird dieß zwar gestattet und ihm auch erlaubt, das zu liefernde Getreide im Magazine zu Obcrlaibach unentgeltlich, jedoch auf seine Kosten und Gefahr einzulagern, wo dann das Getreide durch die Werks-fuhrcontrahcntcn von Oberlaibach nach Idria befördert werden wird. In diesem Falle wird jedoch der Gctreioliefenlngs-Contrahcnt für den Transport von Oberlaibach bis Idria die Frachtkosten an die von Seite des Bergamtes bestellten Frachter nach den jeweilig bestehenden contractmäßigen Frachtpreisen zu vergüten haben, welche dermalen von Obcrlaibach bis Idria mit 15^ kr. für den Sack 5 2 Metzcn oder 7 A kr. pr. Metzen contrahirt sind. Im Ucbrigcn bleiben aber auch bei einer Lieferung bis Oberlaibach und weiteren Ueberführung des Getreides durch die Werks-frächter die in den vorstehenden Paragraphen festgesetzten Bedingungen unvcrrückt; der Lieferant hat demnach für alles und somit auch für die während dcr Fracht von Oberlaibach bis Idria möglichen Beschädigungen oder Elemcntar-Ereignisse zu haften, und das Aerar leistet eine Zahlung lediglich für jenes qualitatmäßig gelieferte Getreide, welches im Magazine zu Idria wirklich übernommen werden wird. 8) Außer dem licitatorisch bis loco Idria erstandenen Lieferungspreis wird dem Lieferanten keine andere wie immer geartete Vergütung geleistet ; derselbe hat demnach alle gegenwärtig bestehenden oder etwa während dcrContractzcil entste» henden Mauthen, Zölle, oder wie immer Namen habenden Gebühren, Auslagen und Spesen aus Eigenem zu bestreiten, ohne hiefür eine Vergütung ansprechen zu können. Hieraus folgt, daß der Contrahent selbst und auf eigene Kosten für die zur Lieferung nöthigen Getteidsäcke, sowohl in Bezug auf Bcischaffung als Unterhaltung zu sorgen hat, und daß es ihm, ohne Anspruch auf eine besondere Vergütung, obliegt, die Säcke nach ersolgter Uebernahme des Getreides zu Idria, auf eigene Kosten zurück führen zu lassen. 9) Das in einem Monate qualitätmäßig in das Magazin zu Idria eingelieferte und übernommene Getreide wird zu Anfang des darauf folgenden Monats bezahlt, und wenn dcr Con-trahent die ganze bcstcllteQuantitätvor dem bestimmten Lieferungstermine abliefert, so erfolgt dem-ungeachtet die Zahlung für die eine Hälfte zu Anfang des zweiten, und für die andere Hälfte zu Anfang des dritten Quartal-Monats. Uebrigens wird nach Verlangen des Contrahenten dic Zahlung entweder unmittelbar bei dem k. k. Bergamte zu Idria, oder bei dcr k. k. Frohnamtscasse zu Laibach geleistet werden. 10) Im Falle der Contrahent die Lieferung des Getreides nur bis Oberlaibach selbst besorgt und dessen wcitcre Ueberführung dcn bergämtli-chen Werksfrächtern überträgt, so wird ihm wie im §. 7 erwähnt, das dem k. k. Bcrgantte Idria gehörige Gctreidmagazm zu Obcrlaidach thcilwcise und nur zur Einlagerung des f6r das k. k. Bergamt Idria zu liefernden Getreide', in der Art überlassen, daß ihm zu der, das eingelagerte Getreide enthaltenden Magazins-Abtheilung der Schlüssel übergeben wird, wobei jedoch zur ausdrücklichen Bedingung gemacht wird, daß die betreffende Magazinsabtheilung nicht zur Einlagerung anderer Gegenstände, als des für das ! Bcrgamt bestimmten Getreides von dcm Con? 363 ,ahenten verwendet werden darf, so wie, daß as Getreide dort eingelagert, immer noch Ei-enthum des Contrahenten bleibt und das Aerar ir keinen ihm daselbst wie immer zugehenden Schaden verbindlich wird. 11) Sollte Contrahent die Contractsverbind-chkciten nicht zuhalten, so ist dem Acrar das techt eingeräumt, das Getreide auf anderem Üege einzukaufen, und der Contrahcnt verpflich-tt, den Mehrbetrag zu ersetzen, um welchen das lcrar theuerer gekauft hat, oder um welchen as Getreide höher zu stehen kömmt, als nach cn Bestimmungen des Vertrages ausfallt, wo? ei es auch der Willkür des Aerars anheim ge-tellt bleibt, den Bertrag auf des Contrahenten zjefahr und Kosten aufzuheben und neuerlich Mzubieten. _, . Uebrigens soll es dem k. k. Bergamte ^dria nd überhaupt den über die Erfüllung des Vcr-ragcs beauftragten Behörden frei stehen, alle ?ne Maßregeln zu ergreifen, welche zur unauf-,chaltenen Erfüllung des Contractcs fuhren, wogegen aber auch bem Contrahenten der Rechts-oeg für alle Ansprüche, die er aus dem Con-racte machen zu können glaubt, offen stehen soll. Aus dem Vertrage etwa entspringende Rechts» treitigkciten, das Aerar möge als Beklagter »der Kläger eintreten, so wie auch die hierauf ttezug habenden Sichcrstellungs- und Executions-chritte, sollen aber bei demjenigen im Sitze des ^iöcalamteS befindlichen Gerichte, dem der Fis-us als Beklagter untersteht, durchzuführen kommen. 12) Zur Sichcrstellung für die genaue Zu-Mtung der sämmtlichen Vertragöbedingniffe hat )er Contrahcnt mit seinem gesammten Vermögen zu haften und sogleich bei der Ausfertigung des Vertrages cine Caution von Zweitausend Gut-)en in C. M«, entweder in Barem oder mit-'elst Bürgschafts-Instrumentes, mit Pragmatical-Zichcrheit, oder mit auf den Zweck ihrcr Widmung zu vinculirendcn, annehmbaren Staatsobligationen nach dem letztbekannten Wiener-Börsen-Course, über Abzug von 10 A zu erlegen. 13) Der Contract wird auf die Dauer von einem Jahre, nämlich vom 1. November 1851, bis letzten October 1852, abgeschlossen. 14) Von dem, nach erfolgter Ratification des Offerten-Resultates auszufertigenden Vertrage werden zwei gleichlautende Exemplare errichtet, wobei der Contrahcnt den classcnmäßigcn Stämpel für das eine Exemplar aus Eigenem zu bcstreiten hat. Sollte sich der angenommene Ersteher weigern, den Contract zu fertigen, so vertritt das ratificirte Offert die Stelle des förmlichen Vertrages, und oas k. k. Aerar ist berechtigt, gegen ven säumigen Ersteher nach dem §. 11 dieser Bedingnisse vorzugehen. 15) Alle Lieferungslustigen, welche sich an dieser Gctreidlieferung unter den vorangcführten Bedingungen betheiligen wollen, haben ihre rechts-förmlich unterfertigten Offerte, in welchen sie nach §. 5 den Lieferpreis bestimmt ausdrücken und ausdrücklich bestätigen, daß der Offcrent die dießfälligen, in dcr Zeitung eingeschalteten und von ihm zu beobachtenden Liefcrungsbeding-nisse genau kenne, und sich denselben in allen Puncten unterziehe, unter der Adresse: „An das k. k. Bergamt Idria", und mit dem Beisatze: „Offert zur Getreidlieferung", bis 14. August 1851 an das k. k. Bergamt Idria einzusenden und diesem Offerte ein Vadium von 500 fl. ^ M., entweder in Barem, oder die Quittung ^er k. k. montanistischen Caffe, bei welcher für Rechnung des k. k. Bcrgamts Idria das Na-d'""' ^""legt wurde, beizuschließen. ^ssette, wclchm das Vadium oder die be-zugllchc Quittung „j^ angeschlossen ist, oder ln welchen nur ausgedrückt wäre, die Lieferung um einen, wenn gleich bestimmten Betrag billiger als jcdcr andere Off^nt übernehmen zu wollen, können cbcn so wenig berücksichtiget werden, wie nachträglich einlangende Offerte oder Anbote. 16) Am 16. August 1851, Nachmittags 3 "hr, wird sodann bei dem k. k. Bergamte Idria v" der Licitations-Commission die Eröffnung "' sämmtlich eingelangten Offerte vorgenommen, die einzelnen Anbote in einem Licitationsproto-colle verzeichnet und der Mindestfordcrnoe als Erstcher ausgemittelt werden. 17) Ueber den Licitationsact wird sich von Seite des k. k. Bcrgamtcs Idria die Ratification dcr k. k. Berg- und Forst-Direction in Gratz vorbehalten; bis zur Einlangung dcr Ratification oder Verweigerung derselben ist aber das schriftliche Offert für den Mmdcstfordernden rechtlich bindend, und dcr Bcstbicter leistet auf jeden Rücktritt aus dem Grunde des §. 862 des a. b. G., wegen allfalliger verspäteter Einlangung oder Bekanntgcbung der hohen Ratification, ausdrücklich Verzicht, und verzichtet nicht minder auf jede Einwendung wegen Verletzung über die Hälfte. 18) Das von dem Ersteher erlegte Vadium wird bis zum Erlag der contractspflichtigen Caution zurück behalten; die Vadien dcr nicht berücksichtigten Offerte werden den Offerenten aber sogleich nach erfolgter Ausmittlung des Bestbietcrs zurückgestellt werden. K. k. Bergamt Idria am !7 Juni «851. Z. 324. .'«. (3) Nr. 704. Holz- Verkauf. Von dem k. k. Bergamte Idria in dcr Provinz Krain wird hiermit bekannt gemacht, daß in der zu den hiesigen k. k. Reichsforstcn gehörigen Waldabtheilung '1>ik>'l«lv - ^i.-m«k , auf dem unmittelbar an dem Bache ^l-i^u^l gelegenen Holzplatze (^uünt'e, 2090 Wiener Klafter 3 schuhiges, buchenes, qeklobcnes Scheitholz, worunter sich höchstens 10 Wl.'ner Klafter tannene Scheiter eingemengt vorfinde!!, und das in Zainen von verschiedener Lange und in der Höhe von 6 Schuh 3 Zoll zur Zeit der Zäunung daselbst aufgestellt ist, und mittelst Trift auf der ^i'Ikn«2 und dem Isonzo nach Görz bringbar ist, zum Verkaufe im Wege einer Vcrsteigcrungs-Verhandlung durch Eröffnung der Concurrenz, mittelst schriftlichen Offerten mit dem Ausrufs-preise von 4 si. 20 kr. CM. pr. Wiener Klafter, unter welchem Preis das Holz in keinem Falle hintangegeben wird, feilgeboten werde. Kauflustige delleben ihre dießfälligen schriftlichen Offerte, worin der angebotene Preis pr. Wiener Klafter nach der bestehenden Zä'unmig bestimmt, deutlich, ohne Berufung auf andere Anbote, in Buchstaben ausgedrückt, dann die Bestätigung über die Einsichtnahme der dicßbezüg lichen Verkaufs- resp. Vertragsbedingungen beigefügt, so wie auch darin der Vor- und Zuname, Aufenthaltsort des Offerenten und dessen legale Unterschrift enthalten seyn muß, bei diesem Bergamte bis längstens 31. Juli d. I. einzureichen, und dem Offerte ein Reugeld von 5 Percent der für das sämmtliche Holz entfallenden Anbotsumme beizuschließen, widrigens ein jedes Offert, das irgend einer dieser Bedingungen nicht entspricht, unbeachtet belassen wird. Jedem Kaufsdewerbcr steht es übrigens frei, vor der Eingabe seines Offertes, das zum Verkauf ausgebotene Holz in Augenschein zu nehmen und sich von dessen Beschaffenheit gcnau zu überzeugen, zu welchem Cnde derselbe sich bloß an den dießämtlichcn, in Mcrslarüpa statio-nirten k. k. Waldhüter zu wenden habe, dec jedem Kauflustigen das Holz mit aller Bereitwilligkeit vorzuzeigen angewiesen ist. Nach Verlauf der anberaumten 4wöchentlichcn Frist zur Überreichung der schriftlichen Offerte wird der Verkauf des Holzes jenem Offcrenten, welcher den höchsten Anbot gestellt hat und dessen Fähigkeit zur Einhaltung der einzugehenden Verpflichtungen sonst außer Zweifel ist, zugeschlagen und er davon verständigt werden. Die übrigen Offc-rcnten erhalten dann gleichzeitig ihre geleisteten Vadicn wider zurück. Mit dem Erstehcr wird hierauf der Vcrkaufö-Vertrag abgeschlossen, wobei er sich nachstehenden Bedingungen zu unterziehen hat: 1) Ist vom Ersteher sogleich nach erfolgter Übernahme und Übergabe des Holzes, der ganze hiefür nach dem offerirtcn Preise entfallende Kaufschilling in legal coursircndem Metall- oder Papiergelde an das k. k. Bergamt Idria zu ent- richten, wobei das Reugeld ihm zu Guten, und vom Kausschilling in Abschlag gebracht werden wird. 2) Nach dem Erläge des ganzen Kaufschil-lingö tritt der Ersscher in das volle Eigenthum des ihm vom k. k. Bergamte übcrgebenen Scheitholzes, und Letzteres haftet von dem Augenblicke an für keinen Schaden, welcher allenfalls dem Ersteren an seinem Holze bei der Trift oder sonst auf eine andere 'Art zugehen sollte oder könnte. 3) Der Käufer hat für die Wegbringung deß Holzes in der bedungenen Zeit allein die Sorge zu tragen, und darf in keiner Weise hiebci auf eine Beihilfe von Seite des k. k. Bergamtes rechnen, oder irgend einen Anspruch machen. 4) Geht bei der Ablieferung des Holzes mittelst der Trift einem Dritten irgend ein Schaden zu, so hat diesen der Erstcher allein schadlos zu halten, ohne hiefür einen Regreß von Seite des Bergamtes ansprechen zu können. 5) Verpflichtet sich dcr Käufer, jenen Theil des Holzplatzes, welcher nächst der Ausmündung dcr Riese liegt, bis Ende December l. I. in so weit von dcm gekauften Holze zu räumen, daß unbeanstandet nach dieser Zeit <:il«a 3M»Cubik« Klafter Holz aufgestellt werden können, und gesteht für den Fall der Nichteinhaltung dieser Vertragspflicht zu, daß diese Abräumung auf seine Kosten von Seite dieses Bergamtes bewerkstelligt werden könne, zu welchem Behufe der Ersteher eine Sicherstellung durch Erlag einer Caution von 200 fl. leistet. 6) Deßgleichen macht sich der Kaufer verbindlich, sämmtliches hier in Rede stehende Holz binnen Jahresfrist von dem obgedachtcn Holz« platze wegzubringen. Machen dieß besondere, ihm nicht zur Last fallende Hindernisse unmöglich, so wird über Anlangen eine Fristverlängerung zugestanden, welche letztere sich über einen Jahres-zeiti-aum nicht erstrecken darf, widrigens dann über das auf dcm dießämtlichen Waldterritorio noch befindliche Holz von Seite des Bergamteö frei verfügt werden würde. 7) Verzichtet der Crsteher gänzlich auf die Betrctung des Rechtsweges, im Falle sich bei diesem Holzverkaufe Anstände ergeben sollten, und stellet diesbezügliche Entscheidungen den k.k. admi» nistratiucn Behörden, und in letzter Instanz dem hohen k, k. Ministerium für Landescultur und Bergwesen anheim. 8) Endlich erklärt sich der Käufer, die auf Ein Pare dieses Vertrages entfallenden Stäm-pelgebührcn zu berichtigen. K. k. Bcrgamt Idria den 24. Juni 1851. 3. 334. ^(2) "" Nr^1»7el Kundmachung. In Folge Dienstes-Resignation ist die Post-expedicnten - Stelle in Ratschach in Erledigung gekommen. Diese Postexpedition in Ratschach hat sich-mit der Besorgung von Brief- und Fahrpostsendungen zu befassen und erhält ihre Verbindung durch die täglich in der Richtung nach Agram und Laibach cursirenden Mallefahrtcn. Statt dcr bisherigen Bezüge dieser Postex« pcdition wird dem künftigen Postexpedienten für die Besorgung des Postdienstes und zur Bestreitung der Amtserfordcrnisse eine Bestallung jährlicher Einhundert Gulden Conv. Münze zugesichert, wogegen derselbe zum Erläge der vorgeschriebenen Dienstes-Caution pr. Zweihundert Gulden Conv. Münze und Widmung eines zweckdienlichen Locales für die Postexpedition verpflichtet ist. Wegen Wied^bcsetzung dieser Dienstesstclle geschieht daher hicmit die allgemeine Verlautbarung mit dcm Beifügen, daß die dicßfalligen Bewerber ihre Gesuche, unter Nachweisung des Alters und sittlichen Wohlverhaltens, der nöthi« gen Befähigung, dann einer geeigneten Localität nebst sonstigem Besitzstände, bis 20. Juli d. I. bei dieser k. k. Postdirection einzubringen haben. K. k. Postdirection. Laibach am 27. Juni 1851. Z. 335. :, (2) Nr. 184^1518?. Licitations - Kundmachung. Wegen Herstellung der Arreste des k. k. Be-l zirksgcrichtes und der Localitäten für daS k. k. 364 Steueramt, im Erdgeschosse des deutschcn Ordens-Hauses, wird am 10. Juli d. I Vormittags um In. p. Ober - Ingenieur. Z^ÜÜ5 (1) Nr. 1149. Licitation der Johann Radovan'schen Verlaß-Effecten. Am 23. Juli d. I. und nöthigenfalls auch den darauf solgcildm Tag, jedesmal Vormittags von U bis 12 Uhr, ui,d Nachmittags von 2 bis 6 Uhr, wcr-den die zum Verlasse des Herren Pfarrers Johann Radovan gehörigen Effecten, als : Pranosen . Bücher, Kleider, Nasche, Ha>,ß- und Wirlyschaftsacräthe, Victualler, und sonstige Vorräthr, Viel> ?c.' lc. im Pfcnrhofe zl> Lichtmwald a>» den Meistbietenden qe-gen sogleichc bare Bezahlung und Hmwcgschasslinq der erstandenen Effecten, i,n LicitationZwcge veräußert werden; wozu Kauflustige mit dem Beisätze eingeladen werden, daß das Effecten - Verzeichrnß während den Amlsstunden täglich eingesehen werden könne. Die (Zonvocalion sindei am 26. Juli d. I. früh 9 Uhr Slatc. K. k. Bez. Gericht Lichtcnwald am 3.jIuni «851. Her k. k. Bczirksrichte» : Högelsbcrger. 8. 7«9. (3) »c! Nr. 1W. Getreide - Wochenmarkt - Eröffnung. Von der Stadtgcmcindc Pettau in der Unter^ steiermark wird bekannt gemacht, daß die hohe k. k. Kreisregierung zu Marburg, mit Verordnung vom letzten März 1851, Nr. 2246, der Stadt Pettau den Getreide-Wochenmarkt, vcr-eint mit dem bisherigen Victualien-Wochenmarkr, an Freitagen jeder Woche bewilliget.hat, und daß dieser Wochen-Markt am I.August 1831 den Anfang nehmen wird. Vorstand der Stadt Pettau den 8. Juni 185,. Z. 622. (2) Im Kaffehhause an der Wiencrstraße sind die Wiener- und Augsburgcr Allgemeine Zeitung, dann der Lloyd, vom i. Juli d. I. an, zu vergeben. Z. «27. (,) Haus- und Gartenvermie-thung oder auch Verkauf. Das Haus Nr. Ill in der Kolhgasse, nahe am Bahnhofe, bestehend ebenerdig aus 4 Zimmern, einer Küche, einer Vorlaube, einer Speiskammer, einem Gesindezimmcr, einem lgroßen und einem kleinen Magazine, 2 Stallungen auf Hornvieh und Pferde, einer Dreschtenne, Holzlege und einer Eiögrube, einem geräumigen Hofe nebst Vorhalle, einem Gemüsegarten; unter dem Dachboden ober den Stallungen und den Magazinen aus einem geräumigen Heubehältniffe, unterirdisch aus einem Keller, — wird von Michaeli d. I. angefangen in Miethe ausgelassen; die darin befindliche Greislerei, bestehend aus einem Zimmer, einer Kammer, einer Küche, einem unterirdischen KeNer und einer Holzlegc aber dem Micthnchnm erst zu Georgi k. I. abgetreten. Pächter oder auch Käufer auf diescö Haus, in welch'letzterm Falle auch zwei Necker von beiläufig 3 Joch am Laibacher Felde, dann eine Wiese, eben auch von 3 Joch, nebst Acker von sehr gutem Hornvieh-futtcr, mit einbegriffen wcrden, wollen sich mit frankirten Briefen an den Eigenthümer Georg Pecrz, k. k. Bez. Richter zu Wartcnberg, verwenden. Daö Haus ist wegen seiner Nähe am Bahn-Hofe, seinem geräumigen Hofe, Garten, Maga zinen und Kellern vorzüglich zu Speculationm geeignet. Wartenbcrg am 1. Juli 1851. Z. 828.""(Y Haus - Verkauf. Das mitten am St. Iacobsplatze in der Rosengaffc ^ui, Nr. 1U4 gelegene, zu jeder Speculation geeignete Haus ist sammt Garten und Morastantheil stündlich zu verkaufen. Das Nähere erfahrt man am Platz Nr. 262, im gewes. Ho hn'schen Hause, im Iten Stocke, am Gange rechts. Im Hause Nr. /,l in der Gradischa» Vorstadt, ,. Stock, ist auf Michaeli d.I., eine Wohnung von /»geräumigen Zimmern nebst Küche, Speisekammer, Keller,Holzlege, — dann sogleich ein Stall auf 2 Pferde, mit Wagenremise und Heubehalt-niß, und 2 große Magazine zu vergeben- z. 752. (6) Dinstag den 15. Mi d. I. erfolgt die siebente Verlosung des GrGich Waldstcin'" Anlehens. «^ Dieses Anlehen bietet Hauptgewinne Die geringste Prümic ist fl. 3u CM, In den zunächst folgenden Verlosungsjahren finden von 3 zu 3 Monaten Verlosungen Statt. Die achte Verlosung erfolgt am «.5. October d. I. D. Ainner sl Gomp. in Wien.