^^ zur Latbachcr Zcltung. ^^ 6. Samstag d«.» l^. Jänner ^g/jZ. Gubcrnilll - Vcrlautdarungcn Z. 1U. (2) Nr. 23,17«. C j r c u l a r e des kais. königl. illyr. Gubcrniums. — Die Eicherhcitsmaßregeln gegen die Gefahr der Explosionen bei Dampfkesseln aller Art betreffend. — Laut hohen Decretes der k. k vereinigten Hofkanzlei vom 31. August d I, Z. 37,871, find mit allerhöchster Entschließung vom 25. November 1843 nachfolgende Bestimmungen als Sichcrhcits-Maßregeln gegen die Gefahr der Explosionen bei Dampfkesseln aller Art festgesetzt worden: — §. I. Bevor ein Dampfkessel, cö sey für cinc stehende Dampfmaschine von hohem oder niederem Drucke, ein Dampfboot, ein Lo-comotiv für Eisenbahnen, oder für was immer für einen Zweck überhaupt bestimmt, angewendet werden darf, hat der betreffende Mechaniker, Vcrfertigcr oder Eigenthümer, für welchen der Kessel bestimmt ist, und zwar noch bevor derselbe eingemauert, mit einem Mantel oder einer Hülle umgeben wird, bei der Landeöstelle die gesetzliche Kesselprobe nachzusuchen, welche in der Hauptstadt selbst und in deren Umgebungen bis auf eine Entfernung von sechs Meilen durch das bestehende k. k. polytechnische Institut, bei Entfernungen über sechs Meilen von der Hauptstadt aber, und in jenen Hauptstädten, wo noch kein k. k polytechnisches Institut besteht, durch die k. k. BüUdirectionen mit Bciziehung der einschlä- ' gigcn öffentlichen Lehranstalten oder wissenschaftlichen Institute vorzunehmen ist. — §. comotivkcssel für Eisenbahnen, wird mittelst Ein- 1 Pumpen von Wasser auf das Dreifache jenes - Druckes, welchen beim Gebrauche der Dampf im Kessel im höchsten Falle über den Luftdruck annehmen soll, vorgenommen — Dabei wird derDruck einer Atmosphäre mit 12 ^ Pfund auf den Quadratzoll (Wiener Maß und Gewicht) in Rechnung gebracht.— §.3. Die Locomotiv-Kessel für Eisenbahnen werden auf dieselbe 'Art, jedoch nur auf dem Zweifachen des im vorigen Paragraphe genannten Druckes probirt. — Die nähern Erläuterungen dieser beiden §§'. sind in der beiliegenden Instruction enthalten. - §. 4. Die Sicherheitsventile dürfen also beim Gebrauche des Kessels höchstens nur mit dem dritten Theil, und bei einem 3ocomotivkessel mit der Hälfte Mes Gewichtes belastet werden, bei welchem der Kessel probirr wurde; dabei muß, wenn ein Vcn-ttl mcht unmittelbar, sondern mittelst eines Hebels, an welchem ein Gewicht hängt, niedergedruckt wlrd, dieses Aufhänggewicht für den äußersten Punct des Hebels, wohin dasselbe noch geschoben werden kann, berechnet seyn. — Bci Loccmotiv- und solchen Kesseln, bei welchen anstatt des Aufhänggewichtes eine Federwage angebracht lst, muß dieselbe so eingerichtet werden, daß sie mcht über jenen Punct hinaus, welcher bei der Kesselprobc zum Grunde lag, gespannt werden kann. — ^. 5. Jeder Dampfkessel muß mit zwei Sicherheitsventilen von gehöriger Größe,-wovon das eine in einem Gehäuse eingeschlossen, das andere aber dem Maschinisten oder Wärter des Kessels leicht zugangig seyn muß, und außerdem noch mit einem Quecksilber-Manometer mit ol'cn offener Röhre versehen seyn. — Die Instruction enthält eine Tabelle, über die in den cin^ zelnen Fällen nöthige Größe der Sichcrheitsven-ttle so wle auch eine Anweisung über eine zweck, maßlge Form derselben und des Manometers. — 5- ',. ^eder Dampfkessel muß, selbst wenn 72 Vermischte Verlautbarungen. H. 53. (2) Anzeige. Der Unterzeichnete, für hicsige Gegend . bestellter Agent der k. k. privil. ersten österrei, chischen Versicherunqs - Ocftllschaft in Wien, bringt hiemit zur öffentlichen Keiintnisl, daß besagte, seit dem Iah^e l82't bestchende Gesellschaft in Folge Allerhöchster Genehmigung seit dem Jahre 1839, außer der Versicherung gegen Feuerögcfahr, auch jene gegen Elementar» Schaden auf Transporten zu Wass.r und zu Lande, zu den billigsten Bedingungen leistet. Statuten, und alle übrigen Kundmachungen, welche oigher uon dcr Gesellschaft alisge-gangen sind, und woraus sich Jedermann über das Wesen derselben beehren kan», so wie zum Ausfüllen eingerichtete Formularien zu Versi-cherungs - Antragen jeder Art, wird der unterfertigte Agent unentgeltlich, Echildchen abcr zur Bezeichnung versicherter Gebäude, die kleinerem mlt kaiserlichem Adler für 20 kr. (5. W., mittlere für 27 kr. C. M. , die großen für ! st. 12 kr. C. M. (und mit köiliglich- ungarischem Wappen kleine k 2^ kr. C. M. und mittlere H 30 kr. C. M) verabfolgen. Die k. k. privil. crste österreichische Versi-cherungs-Gesellschaft versichert u) gegen Feuerschaden zu den billigsten Prämien: Gebäude aller Art, selbst hypothecirte Forderungen darauf, Mobilien.j Waren, Vm rathe, Maschinen, Feldflüchte, Heu, Stroh und Vieh. Gebäude werden entweder im ganzen Vauwcrthe, oder auf den Ncrth der vcrbleonlichcn Theile allein, nach WlUkür deä Besitzers, und seiner eigenen nach bestem Wissen und Gewissen angegebenen Schätzung versichert, d) Gegen alle Clemen, tar-Schaden auf Transporten zu Wasser und zu Lande, nach den aus den Statuten ersichtli-chen Bestimmungen. Die Versicherungs-Gebühr (Prämie) auf den vollen Bauwerth der Gebäude ist niedriger, als aus den Werth dcr vcrbrennlichen Theile allein. Gebäude werden gewöhnlich ein« oder mehrjährig,, längstens auf fünf Jahre versichert; cilte mehrjährige Versicherung gewährt dem Versicherten den Vortheil eines Nachlasses «n der Prämie^ und zwar'für zwei Jahre 5, drei Jahre !U, vier Jahre 15, fünf Jahre 20 Procent. Der Prämien« Erlag geschieht in «l-len FäUen für die ganz« Zeit der'Versicherung vorhinein bei Erhalt der Versicherungökarte,. deren InHader es übrigens frel steht, dieselbe lUlH Adlaus crmuern zu lassen, od«r nicht. Die Vergütung des Schadens crfolgl lm baren Gelde unverzüglich nach der in Folge ocr gescUschafclichcn Statuten von der Direction vorgenommenen Liquidation desselben; g c r i ch t» lich namhaft gemachte Individuen, welche durch besondere Anstrengung zur gänzlichen oder theilwciscn Netlung eines bei ihr versicherten Gegenstandes wese,ttlich beigetragen haben, erhalten besondere Belohnungen. Der gesellschaftliche, auf drei Millionen Gulden in Conv. Münze vcrmchrte Fond, wel^ cherdurch die eingehenden Prämien- Gelder immer neuen Zufluß erhält, leistet dem Versicherten die vollkommenste Bürgschaft von Seite der Gesellschaft für die schnellste Erfüllung ihrer Verbindlichkeit. Das Institut, von dem hier die Rede ist, bedarf kciuer weiteren Anrü'hmung; seine So-lidität genießt bcrtirs seit seinem Entstehen al-lenlhallien die veroicnce Anerkennung. Alle durch Brand Veruttglückte aus allen Provinzen, die sich dem Schutze dieser Anstalt anvertrauten,, haben die versickerte Entschädigungssumme ohne Rückhalt und Abzug von derselben erstatteter-kalten. Agent ladet d.cher die Besitzer von Gebäuden und andcrn zur Versicherung geeignere« Gegenständen in smmn Bezirke ein, sich der angebotenen Wohlchat der Versicherung theilhaft zu machen, und zweifelt um so weniger an zahlreichem Beitritt, als ihnen die Glllgrn-heit hierzu durch Aufstellimg ei»er l!g.cnen Agent-schasc so nahe gebracht ist. Laibach den I«. Jänner Iss'l5. Allton Fröhlich, Agent der k. k privil. ersten ö'sterr Ver- s,'cheru>,gs'Gesellschaft. Im H.'lch N^ 2.!l Caplizincr - Vorstadt im scgcnzn!,' ten Hoiuis'schen Hause. Z. 67. (3) Cin Practlkant in. eine Tuch- und Schnittwaren-Handlung hier wird aufgenommen: Näheres hierüder ertheilt das Zci» tungs-Comptow. 2. 42. (Z) Nachricht. Eine Tuch-, Schnitt- und Current- Wa^ ren-Handlungs- Gerechtsame in Gratz lst billia zu verkaufen. Nähere Auskunft er» theilt aus Gefälligkeit Herr Ignaz Engler Sohn in Laibach. 74 er mit dem gewöhnlichen Schwimmer oder den Probirhahnen versehen wäre, noch außerdem das bekannte Wasserglas, d. i. ein mit dem Innern des Kessels auf gehörige Weise communicirendes Glasrohr, auf die Art, wie es bei den Locomo-tivkesseln der Fall ist, eingerichtet besitzen, durch welches man den wahren Wasserstand im Kessel jeden Augenblick leicht und sicher erkennen k>,nn. — § 7 Die nach Maßgabe der Kesseldurchmesser und der Spannung der zu erzeugenden Dampfe nöthige Wand - oder Blcidicte, welche die aus Eisen - oder KupfeN lei hergestellten cylindrischen Dampfkessel haben müssen, wenn sie zur Probi-rung zugelassen werden wollen, ist aus der anliegenden Tabelle der Instruction zu entnehmen. — §. 8. Nach vollendeter Kesselprobe W. 2 und 3) werden die Sicherheitsventile und Hebel, wo solche vorhanden, von der Untersuchungs-Commis-sion mit einem Stämpel versehen, und die Dimensionen derselben sammt dem Gewichte der höchsten Belastung der Ventile, welche beim Gebrauche des Kessels Statt finden darf, so wie nöthigen Falls auch noch jene Merkmale, welche die Identität des Kessels jederzeit wieder erkennen lassen, der Landesstelle angezeigt. — ^. 9. Die hierauf von Seite der Landesstellc an die betreffende Partei hinausgegebene Bewilligung zur Bcliützuug des Dampfkessels, welche zugleich wiederholend die im vorigen S, erwähnten Dimensionen der Ventile und Hebel, so wie das Gewicht der höchsten Belastung derselben enthalt, lst entweder im Original oder in einer beglaubigten Abschrift in der Nahe des Dampfkessels an einem leicht in die Augen fallenden Ort unter Glas so aufzubewahren, daß vor Allem die Angabe dieser Dimensionen und die Belastung der Ventile (oder vorkommenden Falles die Spannung der Federwage leicht sichtbar ist. — §. Itt. Durch diese vorläufige Probirung des Dampfkessels wird dem Eigenthümer oder nach Umständen Wcrkführer die Verantwortlichkeit für die fortwährende Tauglichkeit dcä Kessels keineswegs abgenommen, indem die erste Probe nur zur Entdeckung solcher Gebrechen, welche das Zerspringen des Kessels bei dem ersten Gebrauche befürchten lassen, keineswegs aber für die weitere Dauer bestimmt ist. — Der Eigenthümer, oder nach Umstanden auch der Werkfüh-rcr, bleibt sonach für jede aus dem weiter» Gebrauche des Dampfkessels entstehende Gefahr streng verantwortlich, und er hat daher selbst die weitere Sorge (wie z. B. die rechtzeitige Reinigung desselben vom entstehenden Wassersteine u. dgl.) zu tragen, und sich nach Maßgabe der fortschrei^ tenden Abnützung, von der ferneren TaugliHkeit und Gefahrlosigkeit des Kessels fortwährend zu überzeugen, und denselben bei Zeiten entweder ganz außer Gebrauch zu setzen, oder die etwa nöthig gewordenen Ausbesserungen daran vornehmen, und wenn diese größerer Art wären, den Kessel neuerdings gesetzlich probiren zu lassen. — §. II. Die bei der Ausstellung oder Einmauerung emes Dampfkessels in Feuersicherheitsrücksichten lntervcmrenoe Baucommission wird zugleich auch ihr Augenmerk darauf richten, daß die seitwärts anzubringenden Feuerzüge nicht liber, sondern noch einige Zolle unter das Nweau des normalen Wasserstandcs des Kessels zu liegen kommen. — F. 12. Von dieser im §. 2 vorgeschriebenen Prol-e, so wie den übrigen darauf bezüglichen Vorschriften sind nur die kleinern Dampfapparate in chemischen und Pharmaceutischen Laboratorien, welche jedoch eben sowohl wie die Papinschen Töpfe mit etnem Sicherheitsventil versehen, und von dem Verfertigcr zur eigenen Sicherheit gehörig probirt seyn müssen, ausgenommen. — §. I». Die Anwendung gußeiserner Dampfkessel oder Liederöhren ist unccr keiner Form und Bedingung gestattet. — Z. 14. Jeder Maschinist, Lo-comotwsührer, Gehilfe oder Heitzcr einer Dampf-maschme oder eines Dampfkessels, welchem vorzugsweise die Bedienun,; oder Ucberwachung der Maschine oder des Kessels anvcrti aut wird, ist 1 gehalten, vocher in einer Maschinen - Werk- ^ statte die Bauart von Maschinen, insbesondere von Dampfmaschinen vollkommen sich eigen ae-gemacht, durch längte Zcit bei einer mit Dampfmaschinen arbeitenden Fabrik, einer Locomotiv- ! eisenbahn oder auf einem Dampfschiffe als Ma-schmenhcitzer gedient, sich die practischen Kenntnisse zur Besorgung einer Dampfmaschine daselbst angeeignet, sich hierüber bei einer öffentlichen inländischen technischen Lehranstalt einer strengen Prüfung unterzogen, und ein in jeder Beziehung befriedigendes Zeugniß erlangt zu haben. — 5). 15». Derjenige, welcher .-,) die angeordnete Anzeige vor dem Gebrauche eines Dampfkessels zur vorläufigen Untersuchung unterläßt; — !)) vor erfolgter Untersuchung den Kessel de-nützt; — c) den bei der Untersuchung nicht für s sicher erklärten Kessel gleichwohl anwendet; — > <1) einem Maschinisten, Lokomotivführer oder Wär- 1 ter die Bedienung der Dampfmaschine oder des Dampfkessels, selbst wenn keine Maschine damit in Verbindung steht, überläßt, welcher sich nicht mit dem im vorhergehenden 14. §. vorgeschriebe- « nen Zeugnisse über seine Befähigung zu diesem « 75 Dienste ausweisen kann; — e) das Ticherhcitsuen-til mehr belastet, als bei der Kesselprobe bestimmt wurde, und in der Concession angegeben ist; — l) den Hebel, im Falle ein solcher für ein Sicherheitsventil vorhanden, verlängert oder sonst Verändert, ohne davon eine Anzeige zu machen, und endlich z^) sich überhaupt was immer siir ein Handlung oder Unterlassung zu Schulden kommen läßt, wodurch bei dem Gebrauche des Kes-scls Gefahr für die körperliche Sicherheit entstehen kann, macht sich einer schweren Polizeiübertretung schuldig, und wird nach den bestehenden Vorschriften des U. Theiles des Strafgesetzes behandelt werden. — Laibach am 2. November 1844. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes - Gouverneur. Earl Graf zu Welsper^ N a i t e n c, u und Pr»mör, k. k. V»ce-Pläsidenl Math » ak l^ l o l g Sv^rer, Instruction für die mit dem Circulare vom 2. November 1844 Nr. 23,176 gesetzlich vorgeschriebene Probirung der Dampfkcsser'aUer Art. Sobald der Vcr-fertigcr oder nach Umständen der Eigenthümer des zu probirendcn Dampfkessels der betreffenden Commission oder dem mit der Kesselprobe beauftragten Beamten die größte Spannung des Dampfes, welche dieser im Kessel annehmen soll, angegeben, und dlese sich von der dieser Spannung entsprechenden Dicke des Kcsselbleches (wenn der Kessel nämlich cylindrisch ist) und der Größe der beiden Sicherheitsventile nach den beigefügten Tabellen überzeugt hat, wird die Kesselprobe auf folgende Weise vorgenommen:— Von dem einen der beiden Sicherheitsventile wird die mit dem Dampft in Berührung kommende Kreisfläche genau gemessen, und darnach die der Declaring oder wcnn diese für die vorhandene Bleidick< s^lg ^s^"'.^ dieser Bleidicke des Kes-deun^ net. - stun, mit Rücksicht au d ^'ne^"'.?^ Ventils für alle D^ nähme der Locomotivkessel für Eisenbahn/« naä der jetzt üblichen Constructionsart, dreifach fü die eben genannten Locomotivkessel jedoch „u zweifach genommen, und dieses Sicherheitsvenii damit belastet, dagegen das zweite Ventil entwe der überlastet, oder ganz fest gemacht, ferner alle übrigen Ocffnungen und Communicationen des Kessels beschlossen werden, wird in den mit Wasser bereits ganz voll gefüllten Kessel mit einer Druckpumpe, wofür in vielen Fällen auch eine Feuerspritze dienen kann, durch eine der ohnehin vorhandenen Oeffnungcn in den Kessel noch so lange Wasser eingepumpt, bis es aus der so belasteten Ventilöffnung ringsherum strahlenförmig auszuspritzen ansangt, und die Strahlen dabei eine beinahe volle ringförmige Wasserstäche bilden. — Bei einem undichten Verschluß des Ventils kann ein einzelner Wasserstrahl schon lange, bevor das Ventil selbst noch geschoben wird, an einer Stelle ausströmen, was leicht zu Täuschungen Anlaß geben könnte, wenn nicht die oben erwähnte Erscheinung der sich bildenden vollen oder strahlenförmigen Ringsiäche abgewartet würde. — Von dieser del der Probe angewandten Belastung des Ventils dient (immer mir Rücksicht auf das Vcntilgcwicht) der dritte Theil, und bei Loco-motiv- Kesseln für Eisenbahnen die Hälfte als normale oder höchste Belastung dieses Sicherheitsventils beim Gebrauche des Kessels, so wie auch wahrend der auf dieselbe Weise vorzunehmenden Prüfung des Quecksilber - Manometers (welches dem oben angezogenen Circularc zufolge nur bei den Locomotivkesseln für Eisenbahnen fehlen darf) welche sofort vorgenommen werden muß, um sich von der richtigen Theilung der Scala desselben zu überzeugen, oder eigentlich, um daraufjcnen Punct zu markiren, bls zu welchem das Quecksilber in der oben offenen Glasröhre steigt, wcnnder Dampf im Kessel jene Spannung erreicht hat, welche der Kesselprobe zum Grunde gelegt wurde. — Wirkt das Belastungsgewicht nicht'unmittel-' bar, sondern mittelst eines Hebels auf das er« wähnte Sicherheitsventil, so muß das Normale, für den Gebrauch des Kessels geltende Aufhanggewicht nach statischen Gesetzen auf den äußersten , Punct des Hebels, welcher noch als Aufhänge-: punct des Gewichtes dienen kann, reducirt werden; - dabei wird das mit zu berücksichtigende eigene Ge-7 wicht des Hebels am einfachsten und sichersten sammt - der am Hypomochlion Ltatt findenden Reibung - in Rechnung gebracht, indcm man, während der z Hebel ganz so wie beim wirklichen Gebrauche ein- - gehängt ist, untersucht, welchen Druck (bei hori-) zontaler Lage des Hebels) der als Aufhängpunct r des Gewichtes dienende Endpuntt desselben auf r eine Wage ausübt. — Ist z. B. der zu probi-l rende Kessel zur Erzeugung von Dämpfen bestimmt, - deren Spannung 2 Atmosphären über den mittle- 76 ren Luftdruck, also zweimal l2 '/,, d. i. 25 «l<) Quadratzoll Flache, so muß dasselbe beim Gebrauche des Kessels mit 7.07 X -5 '/ , d. i. mit l8U^,, Pfund, oder wenn das Ventil etwa gerade ^ Pfund wiegt, noch mit !80 Pfund unmittelbar belastet werden — Ware dabei ein Hebel ^6 vorhanden, dessen Drehungspunct ^ L'----------->---------------'"j (Hypo- /X mochlion) in 6) Mittelpunct des Ventils (oder dessen Projection auf ^) in Nund )lufhängpunct des Gewichtes in ^. ist, und wäre derselbe z. B. <5 Mal übersetzt, d. h. wäre (^I! : <:/V — ,;<;, oder —^ '.!" 6 ; so müßte ohne Rücksicht auf das eigene Gewicht des Hebels, in ^V ein Gewicht von '^, d. i. von 30 Pfund, oder wenn der Hebel in /V auf die Wa^e einen Druck von l 'l, Pfund ausübte, nur ein Gewicht von 30 — l '^ d. i. von 28 '^ Pfund aufgehanat, und zugleich bei diesem Gewichte auch das Quecksilber-Manometer geprüft werden. — Da nun während der Kcsselprobe das gedachte Sicherheitsventil mit 3 Mal »80 ^, d. i. mit 540 ^.l, u Pfund, oder das eigene, im gegenwärtigen Beispiele mit ''.!,„ Pfund unmittelbar oder von einem in Aufhängpuncte V des He- 5!0« __ dels anzuhängenden Gewichte von —— — lw. 1, oder endlich mit Rücksicht auf das eigene Gewicht des Hebels von 90.1 — l '^ nämlich von 88 ^,<, Pfund (wobei es übrigens vom practischen Ge-sichtspuncte aus betrachtet, auf einige Lothe mehr oder weniger eben nicht ankommt) niedergedrückt werden muß; so wird man dieses Gewicht auf den Punct ^ des Hebels aushängen, oder wenn kein Hebel vorhanden, die obigen 5l0 ^.^ Pfund unmittelbar auf das Ventil auflegen und dann wei-terö nach der oben angegebenen Weise verfahren.— Nachdem sich die Prüfunqscommission auch noch von der richtigen Belastung des zweiten Sicherheitsventils überzeugt, oder dieselbe allenfalls auch berichtiget oder angegeben hat, werden die Ventile oder Hebel, im Falle letztere vorhanden find, mit einem einzuschlagenden Stämpel verse- hen, mid ihre Dimensionen, sowie auch die Auf-hänggewichtc, welche beim Gebrauche des Kessels weder vermehrt, noch auch über den angegebenen Aushangpunct ^ des Hebels hinausgcrlickt werden dürfen, (das Gegentheil darf Natürlich immer Statt finden) in dem an die betreffende Behörde zu erstattenden Berichte genau angeben. N,»r jene Hebel, welche manches Mal angebracht wcr-den, um die Belastung der Sicherheitsventile zu erleichtern, können uon der Angabe der Dimensionen und derStamplung ausgenommen.werden, wenn sie wahrend der Kesselprode nicht eingehängt oder in Thätigkeit waren. — Sollte ein Sicherheitsventil nicht bloß durch einen einfachen Hebel niedergedrückt werden, so:,dern sind zu diesem Zwecke mehrere oder sogenannte zusammengesetzte Hebel vorhanden; so wird die Rechnung und Reduction des Anfhanggewichtes auf den Mittelpunct des Ventils mit Rücksicht auf di< Hebelgewichte selbst auf eine ganz ähnliche Weise, wie bei dem einfachen Hebel erklärt wurde, vorgenommen. —- Wird aber der Hebel, wie bei Locomo-tivkesseln, anstatt durch ein Gewicht von cmer Federwage (Springbalance) niedergezogen,, so muß nach vollendeter H^essclprobc die höchste Spannung, welche diese Federwage beim Gebrauch deH Kessels erhalten darf, bezeichnet, und in dcm erwähnten Berichte oder Protocolle ebenfalls mit angegeben werden. — Endlich hat sich die mit der Kcsselprobe beauftragte (Hommission überhaupt von dem Vorhandenseyn aller in dem betreffenden. Circulare geforderten Bedingungen zu überzeugen, und die etwa noch nöthigen Aenderungen oder Hinzufügungen , welche noch vor dem Gebrauche des Kessels vorgeschrieben sind, sogleich anzuzeigen, oder auch nach Umstanden selbst zu überlassen. Was dabei insbesondere die Sicherheitsventile anbelangt, so müssen sich diese, ohne daß sie gerade genau so construirt seyn müßten, wie das im Anhange zur Belehrung hinausMebene eine belgische Sicherheitsventil , leicht und weit genug öffnen können, um dem Dampfe einen freien und ungehinderten Abzug zu gestatten; auch soll des sonst möglichen Vcrleimcns wegen, ihre Berührungsfläche mit dem Ventilsitze so klein oder schmal als möglich seyn; außerdem muß das im Gehäuse eingeschlossene Ventil, welches sehr zweckmäßig (um jede Ueberlastung unmöglich zu machen) nach der angehängten Zcichnunq beschaffen seyn kann, so eingerichtet seyn, daß cs von Außen gehoben oder gelüftet werden kann, um sich von Zeit zu Zeit von dem freienSpicle desselben überzeugen zu können. WWW — 77 — ' Französisches Reglement- Blechd ckc in Wicner kmien (Zehntel von L nien) für c'.lmdll'che Kcss.l, deren Durchmesser ln Wlener Zellen dageacn d e höchste l> 18 22 27 3l 3 6 40 ää 22 lö 2-3 2 3 5-3 39 43 ^9 24 »9 24 29 35 ä'c» ä'5 b'l 26 lg 2ä 3l 3 7 42 ä6 5^ 2g 20 26 02 3 8 ä4 5l 5 7 3o 20 2 7 I-3 40 /»7 5 5 6'0 32 20 28 55 ^2 49 56 63 34 21 29 56 ^^ 5i 59 66 36 22 29 37 4.5 53 6'l 69 38 22 3'0 39 ^7 55 64 7 2 /.0 22 3'l äo 'l'9 5 9 6 6 7 5 42 23 32 4'i 5i 6'o 69 79 44 23 33 43 52 62 72 N'l 46 24 3^ ^ 5-4 64 74 9^ 48 24 55 45 56 66 77 69 80 2 5 3 6 47 5 8 69 9 a 9'^ 52 25 5'7 49 5'9 71 6'2 94 54 26 57 49 6-t 75 9 3 97 56 26 36 5» 63 75 9» I00 59 26 z^ 5.2 65 ^7 9<, lo3 60 27 ^,) 52 ^^ g.^ ^H za6 A. L. Dlt ElfohlUNg leh t übllgtns, dab man m,t dcner Zollen io 9'o 06 c>7 06 06 o5 o'5 c>5 o't 0^ 20 l-Z i't l 0 09 c> 6 07 07 07 06 u6 3c> 1 6 lV4 ^2 , 1 1 o «0 09 06 06 07 40 19 l6 l'4 z2 11 »a i c> 09 09 08 5o 21 i'6 l5 ,H i2 »2 it l 0 10 u'9 6c» 22 ,9 1? ,5 14 »3 »2 l» ,1 10 7o 25 2l »6 16 »5 lä l'2 l2 »2 »l öo 27 22 »9 17 16 Z5 14 »3 z-2 »2 90 28 24 2 » ig 1 7 ,6 ! 5 14 1 3 1 2 Zoo 2o ^5 22 lg 16 17 i5 »5 ^'^ lZ i io 2i 26 2 3 20 19 l'7 ^^ ^^ i5 l'4 120 22 27 2'ä 2'1 »9 16 ^7 »6 1'5 »5 iZo 2^ 28 26 22 20 »9 18 ,7 16 i5 i/io 25 29 26 23 2'l ,0 i'9 »7 »6 »6 i5o 37 2o 26 ,-^ 22 20 »9 »^ »7 »6 i60 2 6 2i 27 2 5 2'2 «' ^'^ '^ '6 l'7 170 29 32 28 2 5 2 3 22 20 ,9 18 17 i6c> 4o 3 3 29 26 24 22 2l 2o ,9 »'6 190 4« 3 4 2 0 27 2 5 »2 21 ,0 »9 l'3 200 42 35 3-, 27 2 5 2 3 22 2l 2O 19 2lo ^3 3 6 2'l 2-g 26 24 2 2 2> 20 19 220 ^'4 3 7 3 2 29 26 24 2 3 22 21 20 23o /.5 38 22 2^ 27 2b 2-3 2-2 2, 20 2Ho ^'6 2 8 2 4 3 a 28 26 24 2 3 2» ,l 25o 4 7 3 9 3 4 2i 26 ,6 ,4 2 3 22 2» 260 46 ^0 25 3, 2'9 ,7 25 ,4 22 2i 270 ä'9 4l 36 3z 2'o 27 25 24 23 22 280 üo 4^'t 36 33 3c) 26 26 24 23 2, 29" 5-» 42 27 22 2o 26 26 2 5 ,3 ,z 2oo 52 ^2 2'7 2^ 3l 29 27 25 24 23 70 2- W. (3) Nr. 28101. ""rrende des k. k il!yr. Gub ernlu ms. ^ Die Benützung eines für cine andere Pro. "'"a ausgestellten Reisepasses over andern obrigkeitlichen Ausweises zum Fortkommen, so wle dic Uebcrl^ssung des eigenen Reisepasses an einen ändern zu diesem Zwecke, ist als eine schwere Polizei - Uebertretung gegen die öffentlichen Anstalten zu betrachten. — Eeine k. k. Majestät haben unterm 9. November l. I. folgende allerhöchste Entschließung zu erlassen geruhet: >»> Sowohl derjenige, welcher sich zu seinem Fortkommen cincs fremden Reisepasses oder andern obrigkeitlichen Ausweises bedient, als auch jener, welcher seine Ausweisung einem Andern zu diesem Zwecke überläßt, macht sich dadurch, softrne es nicht als Mlltel zur Verübung cineo Verbrechens oder einer andern schweren Polizei» Uebertrctung unternommen wird, ennr schweren Polizei - Uebertretung gegen dle öffentlichen Anstalten schuldig, und »st mit strengtm Arreste von drei Tagen bis zu einem Monace zu bestrafen. — Bei besondern Bedenken l» Ansehung der Umstände oder der Person des Ucver-tnters ist derselbe nach üderstandener Strafe, wenn er ein Inlander, uno da, wo er betreten 3."^-'."'^ "nsässig lst. aus dem One; ein zur örtlichen Kenntniß gebracht wird.'-ralbach am l6. December ltjH'l. Joseph Freiherr v. Weingarten, Bandes - Gouverneur. Carl Graf zu Wclspcrg,' Raitenau Mathlas Georg Sporer, ______ k. k. Gubernialrath. Ktavt- und landrechll.che Verlautbarungen l "- ^' ^ Nr. .75. Von Seite des k k ^ rechtes, als Adhandlungsi.wan7' """ ^"^" 27. d, M. Jänner und'a'a?Ng ^"'" '7 folgenden Tage die Aerlaßcffecten d^ jubiür'' ten k. k Gymnasial-Präfecten Franz Hladnia bestehend in Büchern besonderer Auswal)/ Haus'und Zimmereinrichtung, Kleidung u„o Wasche:c.. im Hause Nr. W iu der St. Peters - Vorstadt öffentlich feilgeboten werden. — Laibach am 14. Jänner lgl5. Rrris.iimtllchr ^ rrlautbarungen. Z. 70. (2) Nr. 223. Kundmachung. Nachdem das am 2l. December l844 behandelte Ergebniß der Fourage - Sichcrstellung für die Beschäl-Station Unlerbresovitz auf die Dauer der Belegzeit 18l5, wegen zu überspannten Hafer, und Hcu - Preisen, nicht genehmiget worden ist, so wird hicmit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Verhandlung we. gen der Lieferung taglicher 7 Hafer-und täglicher l Heuportionen » 10 Pfund, für die k. k. Beschalpfcrde zu Unterbresovlh während des Jahres l6l5 in der ?lmlökanzlci der Bezirks-Obrlgkeit iiandstraß am 27. Jänner i3'l5Vor. mittags reaffumirt werden wird, zu welcher Verhandlung zu erscheinen die Unternehmungslustigen von Seite des Kreisamtes Neustadt! eingeladen werden. — Krcisamt Neustadt! am 5. Jänner I8'l5- Äeultllche Verlautbarungen Z. 57- (3) Nr. »4076)7293. Eoncurs-Kundmachung. Im Bereiche der k. k. stcvr,sch - lllprlschen CamelulgcfällcnVerwaltung lst e,ne F»n anz-w c, chc u m m l ss a rS st e l l e zweiter Classe, mll dem ,ahrl,chen Gthalie oon 5oo st / und dem Quarllcrgelde von fünfz,g Oulden zu be. seyen. — Dle Bewerber um «lne solche Dienststelle haben d»c gchörlg belegten Gesuche, wor>n sich über die blshenlge Qlenstlcistung, die er« langten Gefalls-, sprach- und Dienstkennt-n'sse, d,e zu'ückgcleglen Studien und bestan-oe^en Prüfungen, und eine ladellose Mora« llläl auszuweisen ist, im Dienstwege lang« stlns bis 2l. Jänner »846 hleher zu leiten / datin aber auch anzugeben, ob s,e mit einem Beamten oder Angestellten dieses Amtsbereiches, und ,m bejahenden Falle, in wel« chem Grade verwandt oder virjchwagert sind. — Gray am 27. December 1844. Z. 5i. (3) Verlautbar ungs-Eb,ct. Vom Verwaltungsamle der Hochfürsslich Karl Wllhclm von Aue«sperg'schen Herrschaft Sels.nbera wl'd beka„nl gemacht, raß am 27. Iä'nicr 1845 VolMlllagS von 9 blS l2 Uhr »n der Amlskali,le» der besagten Herr« schaii d,e Garben ^ , ^uqend » und Sackzehente von den Orlschafltn Amlmannst>orf, Klein, t,.nouz, Nole, Plrkendv'f, Babnagora, Pol-tos, KerNl'.a, G>oßwcidcn, Kle,nwe>den, Kle,n- 80 lack, Gut Klemlacl, ^lckcnoorf, Prapretich, Gsoßgllbe,', Ss. Margareihcn, Brceje, Nl-tenma>kt, Kukcnbrrg und Muchabran, Igle-nig, Rodne, Oderbalnlhal, Schedfeuz, l.ln-ttrforst, St. Lnrenzsn, Schlbjck, Katzen» dorf, Unterdeulschdorf und Kaycnchal; fer» ners am darauf folgende» Tage von den Orl-schaflcn Seiscnbesg, Gruben, Zlegclstadl, Unterwald, ^aschilsch, Klc'pze, Gll)ßlirlach, Kleinliftlack, Hinack, Wakerz, Pnmsdl)rf und Pilkenlhal, das Bergrecht vom Wemgebirge St. Paul, dann der Weinzchent und das Bergrecht von den Wnnglblrgcn Brüne und Xor^likivel-ck auf dle» Iahic, l>om 24. April 1645 angefangen, m,lcel!t öffentlicher Ver, stelgerung Mit dem Beisätze m Pacht gegeden werden, dah die Pachtbcdmgnil.se täglich »n der «mtskan,lci des gefertigten Verrvaliungs' amte» eingesehen werden könneli. Dcn Ze< henlholden flchli es fls», ihr gesetzliches E'N« standsrlchls entweder gleich de» der Vcrstcl-. gerung, oder innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Tagen nach demselben, um so gcwis» ser geltend zu machen, als spattrhln darauf keine Rücksicht nn-hr genommtli, sondern d>e Pachtübergabc der Z>he>ne an die bc> der i!l« cltatlon verbliebenen Mcistt'llter eingeteilet werden wird. — Vcrwaltungsamt der Hcrr» schaft Selsenverq am 2. Jänner i6/<5. Vermischte Verlautbarungen. 3. 5^. (Z) Nr. ,9. Erledigte Gcme«noed'enersstelle. Bei dem k. k. Bejlslscommlssariate llm-gebung Laidachs ist eml Gemelndedienersstelle mit der anklebenden Löhnung jährlicher 80 ss. iderlegt. -» Bewerber haben sich binnen 30 Tagen wo möglich persönlich hieranus darum zu bewe'bcn, und jedenfalls ihre wohllnstruir« ten Gesuche einzubringen. — K. K. Be-zirkscomm,ssa'»al Umgebung Lslbachs am H. Jänner i6^5. Z 55. (3) 3^r. 5683. ^ O d i c t. ANe jene, ^ie auf den Nachlaß des im Straf, hause zu Laibach verstorbenen Wascnmeistels Franz Häring von Reifniz, aus was immer für einem Glunte einen Rechtsanspruch zu machen geeen« len, haben sich bei sonstigen Folgen dtü § 8>4 h. G. B. hierolls bei der auf ocn 3». Jänner t. I. »6^5 Volmitlagü ^ Uhr anberaumlen Li« quidalionstagfahrt »u melden. BezirrSgelicht Reifniz am 26 December »844. Z. 56. (I) 3?s. Zg. ^ Edict- ANe jene, welche auf den Verlaß des im Dorfe Fi-icsach am 27. December ,844 ohneTe« stament vcistdsbcnen '/.^ Hüblcrg Aliton Ilz, aus waü immer für einem (Älunoe einen Rcchtöan« spsuch zu mache», gcoenken, haben sich bci sonsti« gen folgen des §. U»4 b. G. B- dieroltä bci der auf oen 6, Februar l. I. VormittagS 9 Uhr an-gcoronclen ^iquiealionölagfahrt zu melken. VezirkSgcrlchl Rcifoiz am 7. Jänner >L45. Z' 4Z. (5) Nr. 44>7. G l> i c t. Im Anhange zu dem hiergclichtlichcn Ecicte vom i6 On 24. Deccmb. »644. Z< 32. (5) Nr. 3U56. (3 d i c t. Von dem Nezilksgelichte Ruperlsbof zu Neu« stadtl wild allielnein lu>,d gemacht: Es s,y auf Unlangcn der Frau Anna Ribano, gsdorne Ma« cdorlschltsck von Tricst, wid^r d,e «Zheleute Iaroh u ld Maria Kukinann von Werschll», wegen schul« digen »5o st. c 8. c>, die öffentliche ereculive Ver« äußerung der, drm Jakob Knkmann gehörigen,:«, die Pfälidllng gezogenen Fährnisse, als zweier Pferde, einer Kuh. eineü Occhscls, »4 Schaafe, eines W^>gc»,S, rann Hauscinrichtung, zusammen im gcrichlllchen Scyähungswerthe pr. ,0^ ft. 5^ tr., dann der, der Stadlgull Neuft^dll 5ul) Rcclif. Nr. 29 und Ulb. Nr. 3U, dann »ul. Rcctif. Nr. 3a und lirb. Nr. 3ü dienstbaren, gerichtlich auf 36o fi. geschätzten, mit ereculioem Pfandrechte be» legten Acckcr Kazhmann, Kadiuzh und Kuschouzlz am Wcrscklmcr Felde bewilligt, und dazu drei Termine, als auf den 20. December d. I., dann 2». Jänner und 2». Februar k. I. »^45, jedes» mal von >c> bis »2 Üb» Vormittags »m Hause des Execute" zu Werscdlin mil dc>n Neisahe be-stlmml worden, daß »venn diese Fahliiisse und Realität weder bei der ersten noch zweiten Feil-bielung um dieHchä'tzuiig oocr darüber an Mann gebracht werden könnten, dieselben bei der drillen Versteigerung auch unier der Schätzung hilttan« gegeden werden würden. Die Licilationsbeoingnisse, das Schähungs-protocol! und der Grundbuchscxlracl können hier« amlS sogleich eingesehen werdcn. Bezirksgericht Rupertshof zu Neustadll am 6. November l«44- Unmertung. B.i der ersten Feilbielung hat sich kein Kaustustiger gemeldet.