UmWatt zm Lalbachcr Zeitung. IXr. 119. Montag den 27. Mai 1850. 3- 954. (3) Nr. 7829. Kundmachung, enthaltend die Concursausschvcibung zur Besetzung der Kanzlei-Ofsizialenstelle bei der Stcuerdirection des Kronlaudes Krain. Bei der k. k. Steuerdirection des Kronlandcs Kram ist eine Kanzlei - OfsizialensteUe mit dem Gehalte jahrl. «00 fl. und der Xl. Diätcnclasse zu besetzen. Jene, welche diese Stelle zu erhalten wünschen, haben ihre gehörig documentirten Gesuche bis Ende d. M. bei der k. k. Statthalterei einzureichen. Laibach am 1(l Mai 1850. Gustav Graf Chorinsky, Statthalter. Z. 961. (3) Nr. 5358. Edict. Won dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht, daß die zum Verlasse nach Maria Richar gehörigen Fahrntsse, als: Haus-, Zimmer.-, Küchen- und Keller-Einrichtung, Bettgestelle, Kästen, Tlsche, Sessel .lc., am 5. Juni l. I., früh von 9 b.s 1^, und nöthigen Falls von 3 bis il Uhr Nachm.t-tags, in der Meßnerei der Pfarrkirche St. Peter hier in der St. Pcters-Vorstadt, an den Meistbietenden gegen bare Bezahlung öffentlich verkauft werden. Laibach am 14. Mai 1850. I. 945 (3) Nr 2l11. Kundmachung Über die Briefporto-Taxen und Eingebung derselben durchBrief-Marken. In Vollzug der über Antrag des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten erlassenen a, H. Entschließung vom 25. September 18 l9 haben in Betreff der Briefporto-Taxen und Ncbcngebührcn, dann der Anwendung von Brief-Marken mit 1. Juni 1850 nachstehende Bestimmungen in Wirksamkeit zu treten. §'. 1. Portotaxe. Die Portotaxe für einen einfachen Brief beträgt: l») im Bezirke deL Aufgabspostamtes selbst.......2 kr. d) bei einer Entfernung bis zu 10 Meilen einschließlich .... 3 » c) bei einer Entfernung über 10 bis 20 Meilen einschließlich . U kr. li) bei einer Entfernung über 20 Meilen .......9 kr. §. 2. Einfacher Brief. Ein einfacher Brief ist ein solcher, welcher Ein Loth nicht überwiegt. §. 3. Progression der Taxe nach dem Gewichte. Für Briefe im Gewichte über Eln bis einschließlich zwei Loth wird das Doppelte, über zwei bis drei Loth das Dreifache u. s. f. des Porto für einen einfachen Brief eingehoben. §.4. Bezeichnung der Briefen glcich-zuhaltenden Sendungen. Was von Briefen im engeren Sinne des Wortes gilt, hat auch von allen anderen zur Versendung in den Bricf-packeten geeigneten Gegenstände, als: Schriften, Druck, Mustern u. dgl. zu gelten. §.5. Ermäßigung der Portotaxe. Für Kreuzbandscndungen, wenn solche außer der Adresse, dem Datum und der Namenöunter-schnft nichts Geschriebenes enthalten, ist ohne Unterschied der Entfernung nur der gleichmäßige ^atz von Einem Kreuzer für das Loth beider ^"fgabe zu entrichten. . Für Warenproben und Muster, welche auf ^ne Art verwahrt aufgegeben werden, daß die ^eschränkung des Inhaltes auf diese Gegenstände "lcht ersichtlich ist, entfallt für je zwei Loth das "nfache Briefporto. Diesen Sendungen von Warenproben und Mustern darf, wenn vorstehende Ermäßigung zur Anwendung kommen soll, nur ein einfacher Brief angehängt werden, welcher bei der Ausmittlung der Taxe mit der Probe oder dem Muster zu-sammenzuwiegen ist. Die Sendungen der letztem Art werden übrigens nur bis zu einem Gewichte von 16 Loth einschließlich als Bricfpostscndun-gen nach der vorstehenden Bestimmung behandelt. §. 6. Zurückbeförderte Briefe. Für die Zurückbeförderung der Bricfpostsendungen, welche an die Adressaten nicht bestellt werden konnten, ist kein besonderes Porto zu entrichten. , §. 7. Recommandations-Gebühr. Sendungen, welche recommandirt (gegen Auf-gabsrecepisse) aufgegeben werden, müssen ganz frankirt werden, und ist die Rccommandations-Gebühr, und zwar für Sendungen nach Orten im eigenen Bestellungsbezirke (Stadtpost) mit 3 Kreuzern, uud für alle andern mit 6 Kreuzern pr. Stück von den Aufgebern zu erlegen. §. 8. Retour-Recepisse. Wird bei der Aufgabe die Absendung eines Retour-Necepisses, d. i. eines solchen Rccepisses begehrt, welches mit der Unterschrift des Empfängers zurücklangen und an den Aufgeber ausgefolgt werden soll, so hat dieser dafür bei der Aufgabe die gebührende Taxe wie für einen einfachen Brief zu entrichten. ,^ .,«. §. 9. Nachfrage schreiben (Qu a station en.) Nachfrageschreiben unterliegen der Vorausbezahlung der gebührenden Taxe für emen einfachen Brief. Eine gebührenfreie Abscndung eines Nachfrageschreibens kann jedoch gefordert werden: 3) wenn der Aufgeber dem Postamte einen Brief des Adressaten zur Einsicht gibt, laut dessen demselben die recommandirt aufgegebene Sendung zu einer Zeit noch nicht zugekommen war, zu welcher sie bei regelmäßigem Gange der Post an ihn bestellt seyn könnte, oder t>) wenn das bezahlte Retour-Rcce-pissc nach Ablauf der erforderlichen Zeit noch nicht zurückgelangt ist. §.10. Zustcllungsgcbüh r. Für die Zustellung der Briefpostsendungen in den Postorten, wo keine vom Staate aufgestellten Briefträger in Verwendung sind, ist '/, kr. C. M. pr. Stück zu entrichten. §. 11. Fachgebühr. Werden die Sendungen auf Verlangen des Adressaten bei dem Postamte der Abgabe bis zur Abholung in einem besonderen Fache aufbewahrt, so ist eine Fachgebühr mit 1 kr. C. M. pr. Stück zu zahlen. §. 12. Verbindlichkeit zu frankiren. Alle im Inlande aufgegebenen, für das Inland bestimmten Briefpostscndungen müssen frankirt werden. §. 13. Frankirung und Recom m a n-dirung durchBrief - Markcn. Die Fran-kirung, so wie die Entrichtung der Recomman-dations-Gebühr hat durch die Anwendung von Brief-Marken zu geschehen. § 14. Werth der Brief-Marken und Verkauf derselben. Solche Marken sind angefertigt zu den Werthsbeträgen von 1, 2, 3, 6 und 9 Kreuzern, und zwar: von 1 kr. in gelber Farbe, » 2 » » schwarzer » » 3 » » hellrother » 6 » „ rothbrauncr „ » 9 » » blauer » Dieselben können gegen Erlag des Werthes bei allen k. k. Postamtern in beliebiger Quantität aekauft werden. Jedes, verschiedene Räumlichkeiten benutzende Postamt wird das Marken-Verkaufs-Locale durch einen Anschlag bezeichnen. Außer den Postämtern ist vorläufig Niemanden gestattet, Brief-Marken zum Verkaufe zu führen. §. 15, Verwendung der Marken. Der Aufgeber einer Briefpostsendung hat auf deren Adreßseite, am obern Rande in der Mitte eine Marke oder deren so viele mittelst Benetzung des auf ihrer Rückseite aufgetragenen Klebestoffes haltbar zu befestigen, als nöthig sind, um durch ihren Werth die nach Entfernung und Gewicht entfallende tarifmäßige Francogcbühr auszugleichen. Die Recommandations - Gebühr hat der Aufgeber durch das Aufkleben einer Marke im Werthe von 6 kr auf die Siegc lseite des Briefes zu entrichten. §. 16. Art der Aufgabe. Die Sendungen sind in die Briefkästen einzulegen, wenn sie aber recommandirt werden wollen, den Post-bedienstcten einzuhändigen, an welche die Gebühr für das allfällig gewünschte Retour-Re-ccpisse bar zu bezahlen ist. § 47. Affigirung der Bestimmungen über den Briefpost-Tarif und der Ortsverzeichnisse. Bei jedem Postamte sind die Bestimmungen über den Briefpost-Tarif und die Verzeichnisse der Orte, welche in den eigenen Bestcllungsbezirk gehören, so wie derjenigen, welche nicht über 10 Meilen, dann über 10 bis 20 Meilen einschließlich entfernt sind, zur Einsicht der Parteien angeheftet. Bei den bedeutenderen Postämtern sind die Ortsverzeichnisse gedruckt zum Verkaufe vor-räthig. §. 48. Ausnahmsweises Aufkleben der Marken durch die Postbediensteten. Für zweifelhafte Fälle bleibt es den Parteien freigestellt, bei den Postämtern um die richtige Taxe anzufragen, und die nöthigen Brief-Marken unter barer Bezahlung des Werthes derselben von den Postbcoicnstcten auf die Sendungen kleben zu lassen. §. 19. Behandlung der nicht gehörig frank irten Sendungen. Sendungen, welche sich ohne oder mit zur vollständigen Frankirung unzureichenden Marken in den Briefkasten vorfinden, werden zwar unauf-gehalten abgefertiget, doch wird der fehlende Betrag als Porto, und außerdem eine nach dem Briefgewichte steigende Zutaxe von 3 kr. für den einfachen Brief von dem Adressaten emgehoben. Wenn eine Briefpostsendung, für welche die Ermäßigung des Porto zugesta den ist (F. 5), ohne eine oder mit einer unzulänglichen Brief-Marke in den Briefsammlungskasten eingelegt worden, so verliert sie die Begünstigung der Porto-Ermäßigung, und wird wie ein gar nicht oder unrichtig ftankirter Brief behandelt. Zur Recommandation werden Sendungen, welche nicht gehörig frankirt sind, gar nicht angenommen. §. 20. Ausnahme. Erlässe portofreier BeHorden und Personen an portopflichtige Adressaten werden nur mit der gebührenden Taxe ohne Zuschlag belegt. § 21. Vorgang gegen wiederholte Verwendung der nämlichen Marken. Die Postämter drucken auf die Marken der bei ihnen aufgegebenen Sendungen theilweise ihren gewöhnlichen Aufgabs-Poststämpel. Sendungen mit Marken, welche ein Merkmal früheren Gebrauches an sich tragen, werden als unfrankirt aufgegeben behandelt. §. 22. Verfälschungen. Eine Verfälschung der Marken wird jcner des Papierstam-pels gleich gehalten. 38K F. 23. Briefpostverkehr mit dem Auslande. Hinsichtlich des Briefpostverkehres mit dem Auslande bleiben in Bertreff der Portotaxc und der Gewichts-Progrcssion vorläufig die bisherigen bezüglichen Bestimmungen in Anwendung, und es wird in dieser Hinsicht einstweilen sowohl die Frankinmg durch Bar- zahlung, als die Wahl zwischen der Franki-rung und Nichtfrankirung beibehalten. Die Recommandationsgebühr lM. 13 und 15) ist aber auch für Briefe in daS Ausland durch das Aufkleben einer Marke zu entrichten. Wien den 26. März 4850. B r i e f p o r t o - T a r i f f. Distanz Für einen Brief s » zz > ^ und Auf eine Entfernung von Meilen in gerader Linie für alle andere zur Versendung in den his einschließig IN "b" "'b^ ""' l ^ ^0 ______^ ^ ^ schllchlg 20 ^ Briefpacketen geeigneten Gegenstände Porto-Gebühr ! st ^s si. j kr. >^. j"kr^ bis einschließig 1 Loth — 3 — <; — 9 über I Loth „ ., 2 ,< __ « — 12 — 1O „ 2 ,< ^ » 3 „ ___ 9 — 18 — 27 ,. 3 „ „ „ 4 ., ___ 12 — 24 — 3« ,< 4 » » » 5 „ _ 15 — 30 — 45 " 5 ,. » » 6 „ ^ ,8 — 3« -^ 54 « « " » „ ? „ — 2l — 42 1 3 « 7 . ., ,, 8 » — 24 — 48 1 12 .. « ,. .. " N „ — 27 - 54 1 21 i, « ., „ ,. 10 .. — 30 1 — 1 30 ,. I" » ,. " 1l „ — 33 1 tl 1 39 » !l " " » !" ,< — 3« 1 12 1 48 » ^2 » „ » ^lll » — 39 l 18 1 57 " ^^ ,. „ „ 14 „ — 42 1 24 2 U " 14 .. » ^ 15 ,. — 45 1 30 2 15 ,. 15 „ ., „ 111 ,. — 48 i I<; ^ 24 und so weiter. Diese mit dem hohen Erlasse der k. k. Ge-neral-Direction für Communications vom 2. künftigeil Monats bei dcr k. k. Bczirkuhaupt« Mannschaft zu ^lcustadil die Verhandlung wegen Sicherstellung des Militär-Naturalien-Bedarfs vom 1. August bis Ende October 1850, dann wegen Lieferung des, zum Auslangen bis Ende April 1851 erforderlichen Holzquantums, und endlich wegen Auömittlung des Brotfuhrlohns für die Postlrungen der k. k. Finanz-Wach-Mlli-tär - Assistenz - und Landes - SicherheitS - Mannschaft für die Zeit vom 1. August bis Ende October d. I., abgehalten werden. Das dicßfäUige beiläufige Erforderniß besteht: Täglich in 285 Brot - Portionen, 1 Hafer - und 1 zehnpfündigen Heu - Portion; ferner in dem unbestimmten Erfordernisse an derartigen Artikeln für alle allenfalls vorkommenden Durchmärsche: Vierteljahrig in 30!) Bund Bct-tenstroh -, 12 Pfund, endlich, zum Auslangen bis Ende Aprll ,851: In 120 nied. ö'sterr. Klaftern harten, dreißigzölligen Holzes, dessen Oinlieferung m drei gleichen Raten bis 15. October zu geschehen hat. — Die Cautioner, sind festgesetzt : bei Brot und Hafer mit 7, bei Heu mit U, bei Stroh und Holz mit 5 Procenten der ganzen Beköstigung nach den Offertpreiscn, dann beim Brotfuhrlohn mit 30 st. für die Finanz'Wach-Section. Nähere Vertrags « und Llefcrungsbedmg-nisse können beim hiesigen k. k. Verpflegs, Magazine täglich eingesehen werden. Diese Sudarrendirungs-Verhandlung wird hicnnt zur allgemeinen Kenntniß gebracht und die Unternehmungslustigen werden zum Erscheinen eingeladen. Neustadtl am 22. Mai 1850. Der k. k. Bezirkshauptmann Franz Mordax. Z. ^«. (,) Nr. 359. Concurs-Kundmachung. Nachdem der Gehalt der bei der k. k. stcierm. illyr. Camera! - Gefallen - Verwaltung erledigten Dienstcsstcllc eines Einreichungsprotocolls-Expedits- und Registraturs-Directions-Adjunctcn, zu deren Wicderdcsehung unterm 7. December 184l) der Concurs bis 15. Jänner 1850 eröffnet worden ist, mittlerweile von 700 fl. auf U00 si. erhöht wurde, wodurch sich der Kreis der Bewerber erweitern dürfte, so wird zur Besetzung dieser nunmehr mit einem Gehalte von 900 st. verbundenen Stelle ein neuer Concurs bis 15. Juni l. I. mit dem Bemerken ausgeschrieben, daß die Gesuche der in Folge des ersten Concurses um diese Stelle mit dem Gehalte von 700 ft. eingeschrittenen Bewerber zurückbehalten worden sind, daher dieselben nicht neuerdings einzuschreiten haben. Gratz am 20. Mai 1850. Z. 987. (1) Nr. 359. Concurs-Kundmachung. Bei der mit 1. Juni 1850 in Wirksamkeit tretenden Finanz - Landesdirection in Gratz ist eine Finanzraths - 2telle mit dem Gehalte von Eintausend achthundert Gulden und eine Secretarsstelle mit dem Gehalte von Eintausend Vierhundert Gulden, oder im Falle der graduellen Vorrr'ickung eine Secreta'rsstclle mit dem Gchalte von Eintausend Zweihundert Gulden zu besetzen. Bewerber um diese Dienststellen haben ihre Gesuche mit der Nachwcisung der mit gutem Erfolge zurückgelegten juridisch-politischen Studien, der bisher geleisteten Dienste, der erworbenen höhern Kenntnisse im Finanzfache und der mit gutem Erfolge bestandenen strengen Prüfung für den Conceptsdienst bei leitenden Finanzbchörden, dann mit der Bemerkung, ob und in welchem Grade sie mit einem Finanzbcamten des Amtsbereiches der Finanz-Landcsdircction verwandt oder verschwägert sind, im vorgeschriebenen Wege bis 15. Iuni 1850 bei der Finanz - Landesdirection einzubringen. Gratz um 20. Mai 1850. Z. 928. (1) Nr. 2305. K u nd m a ch u n g. Die bisher von dem k. k. Hofpostamte in Wien abhängig gewesene Bricfsammlung in Florisdorf, im Kronlande Niederösterreich, ist in ein selbst-standiges Postamt umgestaltet worden, und hat dessen Wirksamkeit bereits mit 15. Mai d. I. begonnen. Dasselbe befaßt sich mit der Aufnahme und Bestellung von Correspondenzen und Fahrpost-Sendungen und erhält die Verbindung, daher die auf der Kaiser Ferdinands-Nordbahn coursirenden Eiscnbahnzr'ige. Was hiemit zur Kenntniß gebracht wird. K. K. Post-Direction. Laibach den 20. Mai 1850. Z. 979. (i) Nr. 2208. E d i c f. Alle Jene, welche beim Nachlasse des am 17. Februar 1850 leftativc vclstordciien H^lbhlldlels Gregor Kli,l,«':cr von P^rk N,. 3 , irgend einen Anfpluch HU stelln, velnnlinn, h.chcn solchen bei der au< den 8. Jänner d. I., flül) 9 Uhr hicrgeiichls anberaumten Liquidations - und AbhlMdluiigslligsatzuna,, umer den Folgen dcs §. 614 b. G. B., gelltlid zu machen. K. K. Bezirksgericht Auersperg. Großlaäii: c,m 17. Mai l850. Z. 981. (1) Nr. I4!9- Edict. Von tein k. f. Bezitksgeiichte zu Gurkfeld wird dcm undltcmnc wu desmdlichen Maihias Echnidtl' schiisch von Mozwnje, und seinen gleichfalls unve-kannten is>bei» und ^icchlsnachlolgein hiemit bekannt gegeben: Es hal>e wider sie Johann IcnMouz von ^huzhjamlata «nl) jn-. Imlj. Z. 1419, die Kwge auf Anertennung des Eigcnchmnes deö, im Grundbuch« des Gulis Oorrradelstcln imli Berg'Nr. 64 vor»-rommenden Weingartens in ^orl^v hieranils ringe» bracht, worüber, da der Auiemhalt der beklagten diesem Gerichte unbekannt »st, ihnen in der Person des Herin Joseph Grayer von Gurricld ein (^»l-n-lor illl »clum aufgestellt, und die Tagsal.'ung zum ordentlichen mlindlichcn Verfahren auf den 8. August l>. I. fnil) 9 Uhr vor diesem Gtlichie mit dem An» hange des §. 29 aUg. G. O- angeordnet wurde. Dessen werden die Getlagten zu dem Ende erinncit, damit sie entweder zu obiger Tagsatzung persönlich zu, erscheinen, oder dem aufgestellten Eu» raivr ihre Bchelte an dic Hand ä" geben, oder end' lich einen andern Sachwaller anher namhaft zu machen wissm mögen, wldrigens dlcse Rechiösachc mit dcm aufgestcUln, l^urawr verhandelt werden wr'ilde, und sie siäi die uachlycilige,, Folgen selbst beizume!-sen hallen. K. H. Bezirksgericht Gurkseld am 2. Mai IÜ50. Z. 948. (3) Nr. 2052. Edict Von dcm geseiligien k. k. Vezirksgenchte wild hiemit bekannt gemacht, daß Ioh. >itoömalsch von Negastetm, als (^urntor seines als Verschwender er' tläncn Sohnes Anton Koümalsch von Goldenfcld, um Eonvocalion der Gläubiger des Uebeln gedeien, welches hiemit mit dem Anhange bekannt gegeben wird, daß die Tagsayung, mir Bescheide vom heul'-qen Tage, auf den 28. Mai d. I., Vo> mil lags 9 Uhr vor diesem Gcncvie angeordnet worden ist. K. K. Bezirtsgericht Egg und Kreutberg a« 6. Mai 185l).