437 Amtsblatt Mr Laib acher Ieitung Nr. 64. Dienstag den 20. März 1866. Erkenntniß. DaS k. l. LandeSgcricht Wien in Stlafsachen er-ltlUlt lraft dcr ihm uon Sr. k. k. Apostolischen Majestät verliehkncnAmtSncwalt.da^erIlilialtdcrper. Druckschrift: »Der Vorbote. Organ der internationalen Arlieiter'Asso» ziation. Monalschrift, rcdigirt von Johann PH. Becker. Erster Jahrgang. Jänner. Nr. 1. Dnick uon Dncommun und Ottingcr in Genf" — den Thatbestand deS Verbrechens der Störung der öffentlichen Nuhe und des Vergehens der Aufreizung. strafbar nach § 65 lit. ». und nach § 302 St. V. G., begründe und verbindet damit nach § 36 P. G- daS Verbot dcr weilerrn Verbreitung dieses Heftes. Wien, den 14. März I860. Der k. k. Präsident: Voschan mp. Dcr k, k. NlUhösekretar: ThalIinger mp. (sÜ--3) " ' Kulldmachlmg. Vom 3. April l8lltt angefangen werden die Kassen der prw. österr. Nationalbank in Wie n, Agram, Biclitz, Brunn, D e b r e c z i n, Fiume, Graz, Hcrmannstadt, InnS-brück, Kaschau, Klagenfurt, Krakau, Kronstadt, Laidach, Lcmberg, Linz, Olmütz, Pest, Prag, N e i ch e n d e r g, Temesvar, Trie st und Troppau in Banknoten zahlbare Anweisungen von fünfzig Gulden aufwärts in jedem beliebigen Betrage gegenseitig auf einander ausstellen und die auf sie von den anderen dazu berechtigten Bankkassen ausgestellten Anweisungen einlösen. Provisionstarifc werden bei den genannten Bankkaffen unentgeltlich erfolgt. Wien, am 5. März ltttttl. Won der Direktion der priv. österr. N a t i o n a l b a n k. --^_^ Nr7 2<»Ul. Kundmachung. Zur Veistcllung der Amtstü'idung für die Diener der k. k. Bezirksämter in Krain werden: n) i?tt^ Ellen mittclfcinen mohrengraucn ^ Ellen breiten Tuches; l)) 4U2 Stück größerer gelber Adlcrknöpfc, und c) 2»U Ellen grünen Zwillichs benöchigel. Die )lblicfcrung des Tuches hat in drei Abschnitten zu je l0Vg Ellen und in 2? Abschnitten zu je ü'/g Ellen; jene dcö Zwillichs hingegen in Abschnitten zu jc 7 Ellen zu geschehen. Zur Sicherstcllung dieser Materialien wird bei der gefertigten Landcöbchö'rde am 22. März 186 stimmungen den Bauführern mit dem Beifügen ins Gedächtniß zurückzurufen, daß der Magistrat auf deren genaueste Befolgung ernstlich dringen werde, daher auch Letztere dieselben bei Vermeidung der speziel festgesetzten Strafen um so pünkt» licher befolgen mögen. Die hierortige Bauordnung schreibt vor: § I. Es darf im Pomcrio dcr Landeshauptstadt Laibach von Privaten weder ein neuer Bau, noch eine Hauptreparatur eines Gebäudes ohne Bewilligung dcr Behörde vorgenommen werden, dei welcher demnach mit einem Gesuche die be» treffenden von dem Bauunternehmer sowohl als von einem befugten Bau-, Maurer- oder Zimmer» meister unterzeichneten Baupläne in (lupln ein< zureichen find. §, 2. Vor erhaltenem Baukonscnse darf kein Bau begonnen wcrdcn, auch selbst dann nicht, wenn die Baukommission schon abgehalten worden wäre.. H, 3. Zu einer jeden bewilligten Bauführung hat sich der Bauunternehmer eines gehörig der fugten Bau-, Maurer- oder Zimmermeistcrs zu be. dienen. H. 5. Dcr Uebertretcr des einen oder des andern ocr volstehenden Paragraph?, insofern da> durch nicht eine Strafgeschubertrctung begründet wird, wird unnachsichtlich mit einci-Geldstrafe von 5 bis 5l) Gulden belegt, und es kann überdies nach Umständen die Niedcrrcißllng des unbefugt und ord-nungöwidrig Erbauten aufKosten und Gefahr deö Schuldtragcnden angeordnet und vollzogen worden. § 8. Wenn Jemand ohne einen gehörig be, fugten Baumeister Dachzimmcr anlegt, oder sonst cincn Bau führt, oder wenn er an Nauchfangen, Heitzung, Herden, Oefcn für sich eine Veränderung vornimmt, worüber nach Vorschrift vorher eine Feuerbcschau vorgenommen werden sollte, ist der« selbe mit 25 bis 2M» si, zu dcstlafen, und hat er wirklich etwas Feuergefährliches ausgeführt, so soll er solches sogleich abzubrechen und feuergefahrfrei herzustellen verpflichtet werden. So wie nun dic Bauführer angewiesen wer» den, sich diese Bauvorschriften stets gegenwärtig zu halten, so werden andererseits auch die Baumeister aufgefordert, die sie betreffenden Vorschriften der hlerortigen Bauordnung vom 28. Mai l847 bei Vermeidung der spcziel bestimmten Strafen genauestcns zu befolgen. Stadtmagistrat Laibach, am 15. März 1866. Der Bürgermeister: Dr. E. H. <3osta. (73—l) Nr. 38,. Konkurs-Kundmachung. Zur Besetzung des mit dem Sitze in dcr Stadt Idria erledigten Bezirkc'.wundarztcn.Postensmitdem systcmisirten und aus der Idriancr Bezirkökasse zahlbaren Iahrcsgehaltc von 2N) st. ö. W. wird d^r Konkurs hiermit eröffnet. Bewerber um diesen Dicnstposten haben ihre gehörig instruirten Gesuche längstens bis !. Mai d. I. bei dem gefertigten Bezirksamte einzubringen. K. k. Bezirksamt Idria, am 15. März l86tt. 172^2) Kund m ach llug derVertheilung der Elisabeth Frciin von Salvay'schen Armcnstiftungs - Interessen für den ersten Semester des Solar« jähr es 1866. Für den ersten Semester des Solarjahrcs I8Nll sind die Elisabeth Frciin von Salvay'schcn Armen« stistungs-Interessen von 850 si. ö. W. unter die wahrhaft bedürftigen und gutgesitte t cn Hauöarmen vom Adel, wie allenfalls zumTheile unter b los n o b il itirte Per-soncn in Laib ach zu vertheilen. Hierauf Reflcktircndc wollen ihre an dic hohe k. k. Landesregierung dcS Herzogthums Krain styli-sirtcn Gesuche in dcr fürstbischöflichen Ordinariats-Kanzlci binnen vier Wochen einreichen. Den Gesuchen müssen die Adelsbeweise, wenn solche nicht schon bei früheren Vcrlhcilungcn dieser ' Stiftungs-Intcrcffcn beigebracht wordcn sind, bei. liegen. Auch ist die Beibringung neuer Ar« muths und S i t t c n z c u g n i sse, welche ^ von dcn betrcffendcn Herren Pfarrern ausgefertigt und von dem löblichen Stadtmagistratc bestätigt sein müssen, erforderlich. Laibach, am 17. März 186«. ! Für st bischöfliches Ordinariat.