Am t s - WM B l a t t. ^^-84.^ Kamstag ven 13. Juli___________1833. Slubrrmal - V^erlambarnnZett. Z. 8g6. (2) Nr. ^oiä. 3ci Nr. !HiQ6. Kundmachung, des politisch' öconomlschen Stadt-Magistrats in Trlest. — Da die hohe k. k. Hofkanzlei mtt Verordnung, cläo. 17. November 18Z, , Zahl 249:7 , intimirt mittelst hohen Gubcrnial-Decretes, clüo.I». December 18Z1, Zahl 2^96^, den Bau eines neuen Civil-Spitals zu Tncst nebst den dazu gehörigen Nebenarbeiten und Lieferung des hiczu erforderlichen M^teriales bewilligt hat, so wird hiemlt zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die Uebernahme dieses Baues mittelst schrlft-llchcr gesiegelter Anbote, welche die Aufschrift: Anbot für den Bau eines neuen 3l-v.l-Spitales in Triest, zu führen h^,-ben, ausgebolen wird. Zu diesem Ende kann ein Jeder, der sich um diese Unternehmung zu bewerben willens ist, von heute angefangen blc dleßfalllgen Baupläne und die Bau-Devise ln dey gewöhnlichen Aintsstunden il^ dcm Expedite des politisch- öco,lom:schen Stadt - M,^gl-sirats in Triest, die Bau- Devise aber auch be» dm k. k. Delegationen zu Mailand llnd Vcncdig, so wie bei den Sladt-Magistraten ln Wlcn und Gratz einseyen. Diejemgen, wcl-cke dlestn Civil-Svitalsbau übernehmen wollen, haben: — i,.) Ihre versiegelten schriftlichen An-dotc unter demFlscalprclse, welcher in 552067 st. 27 kr., sage: Fünfmal Hundert zwei und Fünfzig Tauscnd Sieben und fünfzig Gulden 27 kl-. bcsicht, am 1. August :63Z um 12 Uhr Mit-:ags zu Handen des Präsidiums des politisch-öconomischen ^tadt-Magistrates in Tri^st, um so gewisser zu überreichen, als auf spater einlangende, kein wie immer gearteter Bedacht genommen werden kann, noch wird; so wie auch auf Anbote, worin der Preis nicht ausdrücklich in dcr Ziffer ausgesprochen, sondern nur m:t Beziehung auf einen andern Anbot angegeben würde, kein Bedacht genommen werden w'.rd. — li.) Die Erklärung über die, un er-nähnten Termine überreichten Anbote mir Berücksichtigung des vonhe»lhafteren, und bei ganz gleichen Anboten auch mit Rücksicht aufdie persönliche Fähigkeit und Verläßlichkeit des Oft fercmen, wird längstens bmmn vierzehn Tagen nach Auslauf dieses Termines, während welcher Zelt jeder Offerenr an snnen schriftlich gemachten Anbot gebunden lst, erfolgen. — 0.) Jeder Offerent hat semen schriftlich versiegelten Anbot mit der Csmwn von 552oc> fi. — kr., sage: Fünf und Fünfzig Tausend zwei Hundert Gulden, welche entweder im Baarcn, oder in öffentlichen Obligationen, derez Werth nach dcm, am Tage der Oeffnung der versiegelten Offerte bekannten letzten Wiener Börse-Course zu berechnen sein wird, oder aber auch, durch eine Realccnmon belegt, mit der gerichtlichen Schatzungs-Urkunde über dl? zur Spezialhy-pvthcf derselben gewidmeten Realitäten, dann mit dem Landtafel-E/cracte, woraus der Satz den diese Caution hierauf 66 t^cw behauptet, bereits ersichtlich sein muß, um so gewisser zu belegen und bei dcr Triester Stadt-Cassa mit dem Vnil der Triestcr Kammerprocuratur ver-sehen zu erlegen, als widrigenfalls dessen Anbot ganz unbeachtet blelben würde. Für dle Offcrenrcn von andern Gubcrnial - Bezirken w?rd festgesetzt, daß sie solche CaununS- Urkunden beizubringen haben, welche von der k, k. Kammerprocuratur ihres Gubermums annehmbar befunden, und amtlich bestätiget worden sind. Alle auswärtigen Offerenten haben in ihren Offerten ein annehmbares Handelshaus, oder Person hierorts anzuzeigen, und mit der gehörigen Vollmacht zu versehen, auf daß man mit dcn Bevollmächtigten verhandeln könne. — ä.) Jeder Offerent hat seinem schriftlichen Anbote eine Abschrift der Empfangs-Bestätigung seiner bei der städtischen Cassa in Trust erlegten Caution anzuschließen, um selbe am Tage der Ocffnung dcr Offerte, mit dsm von der städtischen Easse der Commission vorgelegt werdenden Auswclse, über die daselbst depositirt befindlichen Cautions-Betrage confronliren zu können. — e) Jeder Offcrent hat, wenn ?r mcht selbst befugter Baumelster oder Architect ist, gttichzeiug mn seinem Anbote, bei Ver- 6SS meidung der Nichtbedacktnahme hierauf, nicht nur einen derley befugten Baumeister oder Ar-chttecten, so wie einen mit gleichen Eigenschaften versehenen Subssttmen für Erkrankungsoder Verhinderungsfalle, welche die Leitung des Baues, unter des Offcrenten eigener Haft tung, und des Werkführers Mithaftung, übernehmen sollen, nahmhaft zu machen, sondern auch dle entsprechende Erklärung zur Uebernahme der Bauführung, sowohl von Sette des Baumeissers, als des Substituten auf einen vollen Glauben verdienende Weise beizubringen, wobel es sich von selbst versteht, daß sowohl der Baumeister, als deffen Substitut, wenn selbe Auswärtige sind, sich über ihre Meisterschaft durch besondere, von der betreffenden Ortsobrigkcit auszustellende, bauamtllch zu bestätigende, und gehörig legalisirte Zeugmfse auszuweisen haben. — s.) Denjenigen, oecen Anbote nicht angenommen wurden, und wo^ von sie msbesonders, und zwar binnen 14 Tcu gen werden verständiget werden, wird es frey stehen, lhre Caution alsoglnch, gegen Rückstellung d?s Original-Leg'chemes, und besondere Empfangs-Bestätigung herauf, entweder selbst, oder durch gehörig Bcvoll-mäcbiigt?, bei der städtischen Cassa in Tnest zu beheben, m»t alleiniger Ausnahme der Caution desjenigen, dessen Anbot mlt Vorbehalt der Bestätigung der hohen k. k. küstenländzschen Landes-stelle von der Commission für annehmbar erklärt wurde, und welche Caution sohin im Bestäti--gungsfalle bis zum vollendeten Baue, und der contractmäßig bedungenen Haftungszeit von drsl Jahren depositirt zu verbleiben hat. — ß.) Wegen des Vorbehalts der Bestangung von Seite der hohen Landesstzlle, hat der Ofs fercnt, dessen Anbot von der Commission für annehmbar erklart wird, auf die Begünstigung des 862. §. des bürgerlichen Gesetzbuches ausdrücklich Verzicht zu lnsten, und sich sogleich zu verpflichten, nach herabgelangter Bestätigung scines Anbotes mit dem polmschsn öcono« wischen Stadt- Magistrate in Triest den dieß-fälligen förmlichen Contract, worüber, wenn ein Rechtsstreit entstehen sollte, dem k. k. Stadt-und Landrechts in Triest, als dem Gerichtsstande, wo dcr Contract geschlossen wurde, dle Entt scheidung zusteht, abzuschließen, und zwar nach der Grundlage nachstehender wesentlicher Bedingnisse. — 1.) Das neue CivU-Spitalge« baudewlrd auf den hiezu bestimmten, und vorlangst angekauften Spitals-Grunde längs der ^antra.la clai üo^oliel.!.« ^ in der durch den Situations «Plan I. uersinnlichten Form errichtet, und zu diesem Behufe die Baustelle, so wn der ganze Spitals-Baugrund gehörig plq-nirt werden. -- 2.) Mit Inbegriff aller Nebenarbeiten zerfallt di? ganze Unternehmung in folgende Herstellungen, als: s) Plamrung des Terrains; 1>) Herstellung der Wasserab« zugs-Canale; 0) Grabung und Ausmauerung der zwölf Brünne; ä) Bau des Spttalsgebäu-des; «) Bau eines Sections-Saales und Tod-tenkammer; l) Errichtung der Hof- und Gar^ ten-Umfangsmauern; Z) Trottoir-Pflasterung; !^) Aufstellung der Blch-Ableiter; i) Adapti-rung der auf dem Spitals-Platze schon bestehenden zwei Campagn3:Hauser, und k) Anlaß ge der Garten nebst Pftcmzung von Hecken und Bäumen. — Z.) Für alle so eben angeführten Bauten und Anlagen, welche durch die bezüglichen Pläne von Nr. I. bls inklusive Nr. 1^. und ihre dazu gehörigen Nebenplane versinnli-chet, und in der Bau-Devise umständlicher beschrieben sind, ist der Fiskalpreis insbesondere auf 5520Z7 st. 27 kr. angeschlagen. —» 4.) So wie die Bauführungen dem Bestbieter, nach herabgclangter hoher Gubernia l-Bestätigung, welche sich ausdrücklich vorbehalten wird, zugeschlagen und überlassen worden sind, kann derselbe die im Baaren erlegte Caution entweder durch Staats- Obligationen nach dem letzt bekannten Wiener Börse » Course berechnet, oder aber eine, wle dle andere durch eme Real-Caution, mittelst zur Spezialhypothek gewidmet werdenden, und zur pupillarmäßlgen Si-Herstellung der Cautions« Summe geeigneter Realitäten, wann immer substttuiren, wobei die 5lik Q der voranssshenden Kundmachung an-gcgebcnenVorschnfttn befolgt werden müssen. — 5 ) Der Bauunternehmer wird verpflichtet, die Arbeit längstens einen Monat nach crfolgtsr und imimirter höherer Bestärkung des mit diesem Stadt-Magistrate abgeschlossenen Contracts zu beginnen, und die ganze Unternehmung innerhalb vier Jahren zu beendigen. — 6) Oollte die Arbeit in der oben anberaumten Frist nicht begonnen, oder nicht beendiget werben, oder sollte der Bestbieter sich zur Abschlie, ßung des förmlichen Contractes nach herabgelangter hoher Bestätigung seines Anbotes aus was immer für Gründen nicht herbeilassen wollen, so ist der Stadt-Magistrat ermächtiget, auf Kosten und Gefahr des Unternehmers die Arbeiten entweder mittelst separirten Accordes, oder im Wege einer neuen Versteigerung ausführen zu lassen, in welchem letzteren Falle, wenn hzebei ein vorteilhafterer Anbot erzielet würde, der Unternehmer keinen Anspruch auf eine wie !>nmer geartete Vergütung zu machen berechtiget wäre, entgegen für den Schaden, 669 den der Spitalsfond hiedurch allenfaNs erleiden sollte, nicht nur mit seiner Caution, sondern nnt seinem ganzen übrigen Vermögen zu haften hätte. -» 7.) Für die Solidität der Arbeit, so wie für die Dauer der verwendeten Materialien, wie mcht minder für das Fortkommen der zu pflanzenden Baume und Hecken, hat der Unternehmer durch drei Jahr?, vom Tage der Uebernahme aller Bauten und Anlagen, welche längstens bmnen einsm Monate nach anerkannter gänzlicher Beendigung zu geschehen hat, ohne auf die Final-Liquidation der erwirkten Arbeiten zu warten, gut zu stehen , und alie Gebrechen, welche innerhalb dle-fes Zeitraumes oder auch während der Baufüh: rung selbst zum Vorschein kommen , auf ezgene Kosten und zwar längstens vierzehn Tage nach erhaltener Verständigung hievon, auszubessern. — 6.) Wiewohl der Bauunternehmer allem für die Sollditat der Arbeit streng verantwortlich bleibt, und eine schleudcrlsche Arbett durchaus nicht gestattet, auch nur die Verwendung vollkommen guter und annehmbarer Materialien erlaubt wird, so wird dennoch bedungen, daß keine Baumaterialien eher ms Werk gesetzt oder verarbeitet werden dürfen/ als wie solche, deren Beschaffenheit und vollständige Brauchbarkeit von den Baubeamten, welche die Ausführung zu überwachen haben, und welch? ihm tnsdesonders von Seite des Stadt-Magistrates werden namhaft gemacht werden, anerkannt worden seyn werden, was insbesondere auch für die Lieferung des Kalks gilt, welcher mcht nur ungelöscht so wie solcher auf den Bauplatz geschafft werden muß, sondern auch nach erfolg-tem Ablöschen hinsichtlich ftiner technischen Brauchbarkeit untersucht werden wird. Alles schlecht befundene und nicht zu verwendende Material? hat der Unternehmer auf eigene Kosten vom Bauplatze wegzuschaffen. — g,^ Das Eisen-, Kupfer-und Blei'Wateriale muß absolut aus inländischen Fabriken bezogen werden, und der Gebrauch jedes ausländischen Metalls wird nicht gestattet. — lo°) Der Unternehmer hat sich unter keinem Vorwande von den Bauplanen und der Bau-Devlse, weder durch Auslassung von Arbeiten noch durch Vermehrung derselben zu erlauben, sondern derselbe hat sich genau nach den Andeutungen der Plane, und der Beschreibung d?r BamDemse, dann an die Schablons und an dle Musterarbeiten zu halten, welche dem Contracte zur Basis dienen werden. Von diesen Plänen, Vorausmaßen und Details werden dem Unternehmer authentische Eoplen unentgeltlich zur eigenen Richtschnur übergeben. —. l i.) Sollte im Verlaufe der Bauführung die Nothwendigkeit einer Abweichung eintreten, so kann dieselbe nur nach erlangter höherer Bewilligung und über lehmigen besondern Auftrag von Seite des Stadt» Magistrats zur Ausführung gelangen, in jedem Falle, wo diese Bewilligung und der respective Auftrag mcht vorltegt, bleibt der Unternehmes für jede Abweichung verantwortlich, und muß jede Veränderung auf eigene Kosten wieder gut machen. — Uebrigens ist der Bauunternehmer verpflichtet, all? Abweichungen vom Baupläne, sie mögen in Mehr- oder Mmderardettcn bestehen, die allenfalls in der Folge der Zeit von dem Stadt-Magistrate als nothwendig erkannt weiden sollten, auszuführen. — Die Vergüt tung für d:e Mehrarbeiten, so wie der Abzug für die Mmderarbeiten, wird von der betreffenden Baubehörde von Fsll zu Fall auf der Grundlage des Kostenanschlags, und mit Bedachtnahme auf den Nachlaß des Bauunternehmers, ausgemltlelt und demselben durch den StadtZ magistral bekannt gegeben werden. Sollte der Unternehmer sich mit der von der Baubehörde ausgesprochenen Vergütung der Mehrarbeiten oder mit dem Abzüge der Minderarbeiten mch: begnügen wollen, so wird der Betrag der Vergütung oder des Abzuges durch zwei Kunstverständige, wovon den elnen der Stadtmagistrat, und den andern der Bauunternehmer zu wählen hat, erhoben werden. — Im Falle aber die zwei Kunstverständigen in ihrem Befunde getheilter Meinung wären, so wird zur Wahl emes dritten von der Landesstelle geschritten werden, welcher sich der Meinung des Emen> oder des Andern der zwei ersten anschließen muß, dessen Ausspruch sonach für beide Theile ln der Art verbindend nnrd, daß kcine weitere Einsprache mehr Statt finden darf. — 12.) Die Auszahlung des Bcstandotes wird in zwei und dreißlg gleichen Raten posteei^güm erfolgen, welche dem Unternehsier nach dem Fort« schreiten der Bauführung, und hierüber von dem aufgestellten Baubeamten erfolgenden Berechnung, werden ausgezahlt werden, wornach der Unternehmer im Laufe eines Jahres bezüglich auf den oben angeführten fünften Artlkel wenigstens acht Raten, oder das Viertel seines Bessanbo^s ins Verdienen gebracht haben muß. -°- 13.) Den classenmäßigen Stampel für em ?2re des in Ouplo ausgefertigt werdenden Contracts hat der Unternehmer in dem seinem Bestanbote gesetzlich angemessenen Betrage beizustellen, so wie derselbe auch alle Inta-bulations-Unkosten zu bestreiten haben wird, wenn derselbe an die Stelle der Caution in Barem oder den eingelegten Staats? Obllgas 6ya tionen eimRealcaution geben will. — lä) Auf gleiche Welse fallen dem Unternehmer alle jene Auslagen zur Last, welche das Ausstecken der Gebäude, Niveliren dcs Terrains, die Tracirung der Wasserableitungs-Kanäle n. mit sich brinl gen, und zwar um so mehr, als dem Unternehmer von Seite der Bauleitung die Haupt-sixpuncte werden ausgesteckt und übergeben werden. — i5-) Die Planirung des Terrains (§. 2 lit. ») bestehet, wie der Niveau- Plan II. zeigt, theils in Eldabgradung, theils m Etd-anfchüttung; da nun in dieser letztern der west^ ltche Hauptfiügel des Spitalgebaudes, und ein Theil von dem nördlichen und südlichen Tracte zu stehen kommen, so wird dem Unternehmer zur ausdrücklichen Bedingniß gemacht/ die Erdsushebung für die Fundament-Mauern dieser Tracte vor allen andern zu veranlassen, und erst wenn die Ausmauerung dieser Fundamen-te die Höhe des gegenwartigen natürlichen Terrains erreicht haben wird, kann mir der Abgrabung und der Grundaushebung »n dem obern Theil des Baugrundes begonnen, und das da« durch gewonnene Erdreich durch Anschüttung M der untern Gegend, jedoch immer nur nach Maßgabe als dort das Mauerwerk der Gebäude fich erhebt, verwendet werden. — l6.)Mag 'sich bei der Planirung des Spitalsgrundes was immer für eme Beschaffenheit desTerrams vorfinden , oder die Arbettcr auf Grundquellen stos-sen, so gibt dieser Umstand dem Unternehmer keunn Titel auf eine Schadloshaltung, sondern m einem solchem Falle hat der Unternehmer, nach Anordnung und Vorzeichnung der Baubehörden, auf eigene Kosten die geeignetsten Abhülfsmaßregeln zu treffen, und auch dafür Sorge zu tragen, daß weder durO die Ableitung von Wasser, den, an dem Spitalsfonde angranzenden Privaten, noch auf was immer für eine anoere Art, Schaden verursachet werde. — 17.) Das Erdreich welches bei der Ab-planirung und bei der Ausgrabung der Fundamente, Canale und Brunnen gewonnen wird, darf zur Aufschüttung des Terrains, keineswegs aber zur Aufschüttung auf die Ttppelbö-den und Gewölbe verwendet werden, die bloß mit trocknem, reinem Mauerschutt geschehen darf. Sollte irgend em Erd- und Schuttmaterial erübrigen, so hat der Unternehmer solches auf eigene Kosten an jenen Ort zu verführen, welcher chm vom Stadt-Magistrate wlrd angewlesm werden. Das allenfalls abgängige Materials hmgsgen für die Planirung und Aufschüttung hac er auf eigene Kosten herbeizuschaffen. - i3.) Bezüglich der im §. 2 a6 L aufgefüh;ten Wasserabzugs - Eanäle / wird cs dem Unternehmer frei gestellt, ihre Anlage gleichzeitig , oder nach der Planlrung des Terrains zu veranlassen, nur wird derselbe erinnert, daß die Aushebung des Grundes, wo erst die neue Anschüttung aufgeführt wurde, weder berechnet noch vergütet werden wird, was aucb — 19.) Hinsichtlich der Grabung der zwölf Brünne zu gelten hat, wenn deren Ausgrabung erst nach crfolgter PlamrunZ vorge» nommen werden sollte. H,ebel wird noch bemerkt, das dem Unternehmer der Gebrauch des Wassers der neuen Brünne durch die Da^er der Bauführung zugestanden werde, ohn? jedoch die zureichende Quantität zu vetsichern, vielmehr wird derjel^e ln dcm Falle, wenn clmqe, oder auck alle Brünne gar kem Wasser liefern sellten, sich um tne BeisHnffung des zum Bau nöthigen Wassers selbst zu bekümmern haben. >»»' 20 ) Was den Bau des eigentlichen Svi-talgebäudes anbelangt, so rvnd festgesetzt, daß das Steinmauerwerk aller vier Gebaudeftügel von den Fundamenten an, stets von Klafur zu Klafter in einer horizontalen Gleiche auf, steigen müsse, und daß zur Verfichtung dieser Mauergleiche der Unternehmer das Absehen Mlt der Wasserwaqe sick gefallen lassen müsse, wöbe» es sich von selbst »erstehet, daß 2,? voukom« mene Mauergleiche auch del der Auflage tec Tlppeldöden unfehlbar beobachtet werden müsse. -- 2l.) ZwlsHli dem ebenerdigen G^sckosss und dem ersten Glocke, rann zwnchen dem ersten und zweiten Stocke, so wie auch oder dem zwnlen und leyten Stockwerke kommen Tivpelböden einzulassen. Da diese Tippendes den hierorts mcht üblich sind, fo muß eer Ar« chnect, wenn er chce sonst-uetwnsart nicht kennen sollte, dieselbe sick eigen machen, mdem diese Oberböden vorzüglich gut gklegt und kunssmaßig getippelt werden müssen. — 22.) Auf dem neuen Spttalsrlatze befinden sich un» ter Oddacke verschiedene Parchicn uon Bauhöl« zern/ und zwar: 3.) l356 Slück 6)8 ZoH dlcke, und 26 Gchuh la»?ge Hölzer zur Dach« kindeckung; d.) 19,2 Stück 6z,0 Holl dicke, und 27 Schuh lange Trämmz zu Tlpoelböden; c.) i^ZH Etück ebenfalls 8jio gol! dicke, und 7 Klafter lange Tlppelbaume, und ä.) 3785 Stück 1 3jH Zoll dlcke, und 25 Schuh lange Pfosten zu Fußböden m dcn Kronkenia, lcn. — Duses vorräthige, und tür den Epl, talsbau bestimmte Bauholz, wnd sogleich nach Genehmigung der Offerte »m Bcn'ein des Bau-untertnhmers comm«ssionaltter untersucht,, und dis brauchbar befundene demselben m seine Verwahrung und Haftung übergeben, wobei sich der Stadt'Maglssra! ygg Gzgenlhum dicfts 6g i Holzes/ und sohin die Niitaufsicht über dasselbe Vorbehalt. Der Bauunternehmer wird verbunden sein, daß bel der comimssionellen Untersuchung anwendbar befundene Bauholz unter dem oben angedeuteten Vorbehalte zu übernehmen, und semer Zeit be» dcm lHpualsbaue nach der oben angegebenen Bestimmung zu ocr-wenden. Ueber das für den Spttalebau mchr anwendbar befundene Bauholz wlrd von dem Stadt-Magjstrate anderweitig verfügt werden. — 2Z,) Da das cben angeführte Holzquan« tum zur Vollendung des ganzen Spualßbaues keineswegs hinrilchl, so wud der Unternehmer auf eigene Kosten und Gefahr alle jene Holz-gattungen nachzuschaftm haben, welche in der Bau-Dcvlse als Abgang aufgeführt und be-zelchnet worden sind, oder bei der commisslo-ncllen Untersuchung des vorvathzgen Bauholzes nicht verwendbar befunden worden wären. — Für das Vorhände, jedoch nicht anwendbar befundene Bauholz wlrd chm, be» dem Umstände, daß selbes m der Bau-Devise mchl erschnnt, die Vergütung nach den lm §. li, der gegenwärtigen Bedmgmsse für Mchrarbeüen aufgestellten Grundsatze geleistet werden. Dte ganze und gefammte Holzllefcrung von Seite des Unternehmers wird in der Art zu geschehen haben/ daß das be« der comimssionellen Untersuchung nicht verwendbar befunden? Bauholz in derselben 2uani>tät, Dualität und Dtmen, sisn, ss wie die Hälfte der ln der Bau-Dcmse als Abgang angegebenen Quantität, glezch in den Wlntermonaten des ersten Baujahres, nämlich im December i633 und Jänner und Februar i83/^ nachgeschafft, und auf den Baus platz geschafft werden muß; dte zweite Hälfte des m der Bau«Devise angegebenen Bauholz« Quantums wird in den Wlntermonaten des zweiten Baujahres, nämlich im December 18ZH, Jänner und Februar i835 gefallt, und auf den Bauplatz geschafft werden müssen. Darüber/ daß das Bauholz wirklich in den Wlntermonaten geschlagen wurde, muß sich der Unternehmer mittelst obrlgkeullcher, und wenn das Holz aus Arranal-Waldungen bezogen worden wäre^ m,t waldämUlch ausgefertigten Zcug-mssen ausrollen. Uebrigens wird — 24.) Das neu beizuschaffende Holj von den Baulettungs-beamten bei ftlner Lieferung untersucht, und m so ferne dasselbe die vorgeschriebenen Eigenschaften nicht besitzt, ohne wetters ausgelassen werden, wo sodann dem Unternehmer alle aus der Verzögerung dcr neuen Beischaffung entspringenden Nachtheile zur Last fallen werden, so wie derselbe überhaupt für das von ihm ges lieferte Holz bis zum Augenblick der Verwen- dur.g, wo es neuerdings besichtigt und untersucht werden wird, allem verantwortlich bleibt, und auf dle Vergütung desselben erss dann einen Anspruch machen kann, wenn dasselbe ins Werk geletzt, und als eme gclnstete Arbeit zu betrachten scin wird. — 25.) Für dle Privetz werden geruchlose Genkapparate angelegt, wos zu, wie die Plane zeigen, ordentliche Kammern ausgemauert, und die Unralhskanäle cmgesetzl werden. Die Aufstellung dttser Apparate wird vom Privilegiums-Inhaber be« sorgt, und der Unternehmer mmmt auf deren Aufstellung nur m so fcrn Emfluß, als derselbe . sich verbindlich macht/ dtese Aufstellung der Apparate nicht nur im Fortschreiten des Baues zu dulden, sondern auch alle zur Emmgue-rung der Schlauche und ihrer Befestigung erforderlichen Maurerarbeiten zu leisten, und überhaupt der Aufstellung dieser Apparate allen möglichen Vorschub zu gewahren. — 26.) Obschon die Behebung der Krankensale nach der Professor Mnßner'schen Heltzmethode em-gerechtet wird, so sind doch in den in der Bau-Devise naher bezeichneten Mauern aufsteigen» de Kamme auszusparen, und dls zur Bedachung fortzuführen, um un erforderlichen Falle dieselben durch Aufstellung von gewöhnlichen Gludenöfen benutzen zu können. Ueber die Professor Meißner'schen Hntzauparate ist übns gens der DetaNplan ausgefertiget, und We ordentliche Beschreibung ihrer Ausführung in der Bau-Devise enthalten.—27.) 3s versteht sich von selbst, daß nicht allein die Maurerarbeit ohne Ausnahme, sondern auch sämmtliche Arbeiten der übrigen Professiomssen kunssmäßlg bearbeitet sein müssen, wldrlgens schlecht befunden?/ oder solche Gegenstande, welche nicht gse nau nach den Camp,oncn, wo deren vorliegen, bearbeitet würden , ohne weiters werden ausgestossen werden; dabei wird noch besonders festgesetzt, daß dle Thüren und Fensterrahmen seder Gattung noch vor Erfalg des Anstriches zur Untersuchung und Vergleichung mit den Campions vorgelegt werden mülsen. — 28,) Bezügl'ch auf das Kuvfer-, Blei- und Elfen-werk, welches nach Gewicht vergütet wird, wird der Unternehmer verhalten, dn einzelnen Gegenstände auf einer öffentlichen Wags in Gegenwart eines der, den Bau überwachen» den Beamten abwägen zu lassen, und die da-für zu entrichtenden Taren aus Ggenem z« heftceiten, — Solche Objecte, deren Gewichd im Vergleiche zu den berechneten, einen Gewichtsabgang von loojo haben, werden niche (Z, Amts-Blatt Nr. A« d. l3. Juli MZI.) 6g2 angenommen. Betragt der Abgang weniger als 10 oio, so werden sie angenommen, und lm Verhaltnisse vergütet werden. — Bolche Objecte, lne einen Gewlchtsüberschuß von loozo und mehr haden, werden zwar angenommen, allem dze Vergütung dafär wird auch im Verhallmffe, aber nie nnt mehr als L0 Mo geleistet werden. Nur jenes Gewicht wlrd dem Unternehmer besonders m Abschlag oder Aufrechnung gebracht werden, welches sich innerhalb der vermeinten la olo bewegt. — 29.) Bezüglich auf den, snd ^ des 2. §. bemerkten Bau emes abgesonderten Sections« Saales wit der Todtenkammer, gelten die nämlichen Bedmgungen und Vorschriften, welche für den Bau dcs spitals^ebäudes kontra-h»rt werden, und es wird sich »n Allem und Jedem, m so ferne gleichnamige Arbeiten vorkommen, nach obigen Contractspuncten zu benehmen seyn. — D-e Ausführung des sections-Saals kann entweder gleichzeitig mit dem smralsgebäude oder aber erst nn letzten Baujahre begonnen werden, was auch — 3a.) Für dte Herstellung der, 5ul) §. 2 angeführten Hof« und Garten-Umfsngsmauer zu gel« :en haben wird. — Hl.) Was aber,mmer für abgesonderte Bauten der Unternehmung vor Ausgang der im fünften Artikel gegönnten Bauzeit oon vier Jahren zur Vollendung gelangen sollten, so wird doch die Collaudlrung Mchc eher vorgenommen werden, biS nicht die ganze Anstalt mit allen Nebenbauten zu Ende gebracht worden ist, daher dieser Fall emgetre« ten seyn muß, wenn die Liquid,rung und das Eollandum noch vor dem vierten Baujahre ausgestellt werden soll. — 5Z.) Aus dem vor-hergehenden Artikel ftleßt sodann die wettere Folge, daß die Verantwortlichkeit für em hergestelltes Bauobject btS zu dessen Collaudlrung lediglich dem Unternehmer zusteht, und sonnt ouch nur demselben, dle in dieser Zwischenzeit allenfalls nöthigen Unterhaltungskosten (8-^3 tocuI) zur Last fallen werden. — ZI,) Die Herstellung der Trottoir' Psiasierung §. 2, »ill, Q., dann die Aufstellung der Blitzableiter, 5nd U.) sind Arbeiten, welchechrer Natur nach ohnehin nur unter die letzten Herstellungen qe-zähll werden können, daher der Unternehmer bet Anfertigung dttskr Arbciten sich blos an d»e Angabe der Bau-Devise zu halten haben wn-d. — 3/».) Die Adavtirung der tz. 2, «nl) I.. gedachten, auf dem Gpttals-Bauftlaye schon bestehenden 2 Campagnen - Häuser, hat in jedem Falle erst lm letzten Baujahre zu erfolgen, well sich der Stadt-Magistrat die Benützung dnssr Mbäud? h;s zu jener Zeit ausdrücklich ausbedingt, und sich daher den freien Zugang zu denftlken vorbehält, die durch sogestalte fer< nere Benützung dieser Gebäude allenfalls erforderlich werdenden Conservations^ und Adaps Nrungsl Arbeiten werden nach dem 11. Ar, tikcl dieses Contracts behandelt werden. — Z5.) Zur Anlage der Garten sowohl in den innerhalb des von dem Spttalsgebäude-Traclz emaeschloffenen Raumes, als wie außerhalb desselben, hat der Unternehmer emen erfahres nen Gäriner aufzustellen, und die Tracirung der Wege und Gange genau nach der bezüg-llchen Zeichnung regelmäßig zu bewerkstelligsn. — In Folge der un §. 7 beretts erwähnten dreijährigen Haftung wird für das Aufkommen der anzulegenden Hecken und der zu pstan« zenden Baume besonders bedungen/ daß der Unternehmer die Ergänzung der abgestorbenen Setzlinge im Herbst? eines jeden der drei Haft« jähre zu bewirken haben wird, wobei voraus» gesetzt ist, daß die Abpflanzung im Herbste des letzten Baujahres vorgenommen werde. Wlrd hingegen die ganze Unternehmung mit bloßer Ausnahme der/ «n jedem Falle nur im Herbste zu bewirkenden Anußanzung noch vor dem herbste des letzten Baujahres zu Stande gebracht, so wird die Collaudtrung der bewirk« ten Arbetten, und die Saldirung der ganzen Unternehmung aus Ursache der rückständigen Anpflanzung nicht aufgehalten, diese letzteren aber m dem darauf folgenden Herbste um so gewisser zu veranlassen sein, als dafür der Un» ternehlner mit snner eingelegten ganzen Caution zu haften hat, welche zu Folge des 7. Artikels volle drn Jahre vom Tage der Vollendung aller Arbeiten deposillrt öleibt. — Zg.) Der Tag, von welchem die Haftung anzufam gen hat, wlrd den Kontrahenten von Amtswegen schriftlich bekannt gegeben werden. — 37.) Der Unternehmer wird die Kosten für den Druck der gegenwärtigen Unternehmungss bcdingniffc, und für dze Verlautbarung derselben mittelst der Zeitungsblatter zu tragen haben. — Triest den 29" Mai iLIZ. Lorcnz Dr. Miniussi, k. k. Gubermalrath und Präses des Magistrats. A n t. Freiherr Pas cotini v. Ehrenfels/ Secretav. Ureisämtliche ^erlZmtbarunMtt. Z. 90a. (Z) Nr. 8124« Kundmachung. D,e Minucndo-Versteigerungen, wegen Uebernahme 0er in dcm Vcrwültungsjühre i833 m den nachbenannten öffentlichen Gebäuden aufzuführenden Consn'vattonsarbeittn 6g3 werden folgendermassen bei diesem k. k. Kreis, amte statt finden, und zwar: — 3.) für das k. k. Pollzeydnections,Gebäude am i5. d. M,; -— !),) für das Bü^ger-Bpitalsgebaude am 16. 0. M.; — 0.) für das Eunl-Gpitalsge, bäude am 17. d. M.; — rten Gesammtkostenbeträge belaufen sich/ und zwar: — «ä 3.) auf 79 st. 2! HjH kr.; — 36. d.) auf 220 st. 3o kr; — aä c.) auf 7Z5 st. 5i kr./ und — aä 6.) auf H3g st. 5g 1)2 kr. — Die Uebernahmslusttgen werden daher aufgefordert, zu den dnßfalligen Versteigerungen an den vbbefilmmlen Tagen und Stunden zu erscheinen. — K. K. Kreisamr lalbach am 4. Juli i835. Klavt- un3 lanvrechtliche ^rrlautbarunssen. Z. 908. (i) Nr. ^8Z. Von dcm k. k. Stadt- und Landrechte m Krain wird anmlt bekannt gemacht: Es sey über das Gesuch der k. k. Kammerpr^curaiur hier, in die Ausfertigung der Amortisations» Edicte, rücksichtlich der m Verlust gerathenen, auf die Filialklrche St. Gcorg zu Iurschttjch lautenden H oja krainerzsch- ständischen Aera-rial«Obligation, Zahl z/jgZ, ciäo. z. Februar 1788 pr. 200 fi. gew;lliget worden. Es haben demnach alle Jene, welche auf gedachte Obligation aus was zmmer für einem Rechtsgrunde Ansprüche machen zu können vermeinen, sclbe binnen der gesetzlichen Frist von einem Jahre, sechs Wochen und drei Tagen, vor diesem k. k. Stadt- und kandrechle so gewiß, anzumelden und anhängig zu machen, als un W^drlgen auf wcttereß Anlangen der k. k. Kammerprocuratur die obgedachte Obligation nach Verlauf dieser g?scyllchen Fr'ss für getöb« tet, kraft- und wirkungslos erklärt werden wird. — Lcnbach den 28. Ium i353. Z. 909» (l) ^ lNr. ^5/z5. Von dem k. k. Dtadt^ und ?andrechte >n Krain wlrd den unwissend wo befindlichen ?o-renz Hummel/ und ftznen gleichfalls unbekannten Erbcn mittelst gegenwärtigen Edicts erm-nert: Es habe wldcr dltselben bei diesem Gerlch-t? Johann Feuchter, hlerortlger RealltätensBe» siyer, Klage auf Verjährt- und Erloschener-klgrung der Ka^fsGlllmgkrestforderun? ^, i85 st. Z2 3^kr. 5. 5. 0^ aus dem Kaufteon« tracte, 6äo. zo^ inlZd. 24. April l8oi, wel« cher zwischen Lorenz Hummel als Verkaufer, und Franz Ieglttsch als Erkaufer geschlossen wurde, eingebracht, und um richlerltche Hülfe gebeten, worüber die Tagsayung auf den 7. October 5833 angeordnet worden ist. Da der Aufenthaltsort der Geklagten diesem Gerichte unbekannt, und well sie vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend sind, so hat man zu lhrzr Vertheidigung, und auf ihre Gefahr und Unkosten den hlerortigen Hof - und Gerlchtsaduocaten Dr. Johann Zweyer als Curator bestellt, mit welchem d;e angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichtsordnung ausgeführt und cntschleden werden wird» Dle Geklagten werden dessen zu dem En, de erinnert, damtt sie allenfalls zu rechter Zeit selbst srschemen, oder inzwischen dem bestlmm« ten Vertreter lhre Rechtsbehelfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, msbesondere, ds sie sich die aus ihrer Verabsaumung entstehenden Folgen selbst beizumessen haben werden« Laibach den 2. Iul, i8Z3. Z. 906. (2) Nr. /,^?Q. Won dem k. k. Stadt- und Landrechte ln Krain wlrd bekannt gemacht: Es scy über Ansuchen des Jacob Vossou, als testamentarischen Vormund der mmderjahrigen Joseph und Aloy-sia Persche, und erklärten Erden, zur Erforschung der Schuldenlast nach der am 28. Mai d. I. verstorbenen Agnes Perfche, die Tagsaz-zung auf den 5- August d. I., Vormittags um q Uhr vor dlelem k. k. Stadt- und kand-reckte bestimmet worden, bei welcher alle Irns, welche an dlesen Vnlaß ans wüs immer für emem Rkchtsgrunde Ansprüche zu stellen vermeinen, solche so gewiß anmelden und reäns-gelrend darthun sollen, rvidrigens sie die Full gen des §. 9«ä b. G. B. sich selbst zuzuschrn-hen haben werden. kinbach dpn 2. I^lz i833. Z. 907. (2) Nr. /,481. Von dem k. k, Btadtl und Landrechte m Krain wird bekannt gemacht: Es s?i über Ans suchen des Dr. Johann Oblak, Mschthaber dcs Joseph Bchubitz, als erkl^tm Erben zur Erforschung dcr 5 Hulderlast nach dem am 16 " ' -ch verstorbenen Mlchuel - a^'' r:i. iI. August l. 694 I., Vormittags um 9 Uhr uor diesem k. k. S^dc- und Landrechte bestimmt worden / bei welcher a3e Jene, welche an dlcsen Verlaß aus was lmmcr für einem Rechtsgrunde Ansvrüche zu stellen vermeinen, solche so gewsß anmelden und rcchtsgeltend darthun sollen, wldrzgens sie dl? Folgen des §. gz^ b. G, B. sich selbst zuzuschreld?n haben werden. Lazbach den 28. Juni iIZ3> Z. 889, (2) Nr. ^22. E d i c r. Von dem k. k. ^tadt- und Landrechte in Kram, wird dem unbekannt wo befindlichen Johann Brcsquar oder dessen ebenfalls unbekannten Erben, mittelst gegenwärtigen Edicts erinneri: Es habe wlder ihn bel diesem Gcrich-te Michael Zircr die Klage auf Zuerkennung des Elgenthumsrcchtes auf den, dem Magistrate Laidach, snd ^ig^pao^Nr. 269^0, dienstbaren GemciN'Anthell in kclkovä ^Lu5lia eingebracht, und um Anordnung einer Tagsatzung gebeten, welche auf den 3o. September l. I., Vormittags um 9 Uhr, vor dlesem k< k. Stadt-und Landrechte desttmmt wurde. — Da der Aufenthaltsort des beklagten Johann Bresquar und stlner allfalligen Erben diesem Gerichte unbekannt, und weil sie vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend sind, so hat man zu ihrer Vertheidigung und auf ihre Gefahr und Unkosten den hicrortigen Hof- und Gerichtsaduoka-ten Dr. Ovnazh als Curator bestellt, mit welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichtsordnung ausgeführt und entschieden werden wird. — Johann Bresquar und dessen Mfullige Erben werden dessen zu dem Ende innnert, damtt sie allenfalls zu rechter Zeit stlbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter ihre Nechtsbehelfe an die Hand zu geben, oder auch sich selbst einen andern Sachwalter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen? und überhaupt 4m rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wissen mögen, insbesondere, da sie sich die aus ihrer Verabsaumung entstehenden Folgen selbst beizumessen haben werden. — Lülbach den 2Z. Juni iL33. "Vermischte Verlautbarungen. 9» u;Z. (!) Nr. iSZA. G V i c t., Von dem Bezirksgerichte des Herzogihums Gotischee wird biemit allgemein bekannt gemacht: GS seoe auf wlederholzes Ansuchen des Andreas IchncNer von Nshelthal. in die executive Verstei« aerung der, dem G^ner Jacob Petteln gehörigen Realitäten zu Gottfchee, Haus-Nr. 9^, wegen mmoch ichMWn 16 st. h5 kr. c. s. c. gkwiMM, und zu deren Vornahme drei Termine, und zwar: der erste auf Len 27. Juli, der zweite auf den 28. August, und oer critte auf den 26. September i635< jederzeit Vormittags um 9 Uhr, ln I^oco der Realität mit dem Belfahe angeordnet worden, daß, wenn diese Realität weder bei der ersten noch zweiten Taas^oung um ooer über den ScdäLUngs» werth an Mann gebrächt werden tonnt?, solche bei der dlitten auch unter der Schätzung hintangege-bcn lrelden würte. Di? Licttationsdcdingnisse und das Schähungs« prorocoN sino zu den gewöhnlichen Amtvstunden in der hiesigen Gericttsl.inzlcl einzusehen. Bezirksgericht Goccfckee am ^L. Juni lü53. Z' ^93' (2) I. Nr. i«55. Edict. Asse Jene, die bei dem Verlassc des zu Ödet-schleinlh ve: 925. (l) Nr. 14777. Kundmachung wegen Abhaltung der Minuendo-Versteigerung der Kanzlel-Matörialien-klcfenmg für das k. k. Gubernmm in Laibach und die übrigen k. k. Behörden, wahrend des Verwaltungs-Jahres i83/4< — Wcgen Lleferu::g des für das.k. k. illyr. Gubemium und dis übrigen k. k. Behörden dieses Gouvernements- Gebiethes erforderlichen Bedarfs an Schreib- und Beleuchtungs-materiüle, dann sonstigen Kanzleirequisiten, für das Verwaltungsjahr i8Zä, wird am 2. (zweiten) August d. I<, Vormittags von 9 bis 12 Uhr, und Nachmittags von 3 bls 6 Uhr, in dem hiesigen Gubernial-Rathssaale eine Mi-nuendo-Versteigerung abgehalten werden. — Die Bcdingmsse sind folgende: 2.) Der beiläufige Bedarf an den zu liefernden Artikeln ist folgender: 1.) 420 Ricß klein Conceptpapier m dem vorgeschriebenen Formate, laut welchem der beschnittene Bogen iI Zoll Höhe und g Zoll Breite, folglich ein Flächenmaß von io4 Qua-drstzol! zu enthalten hat; 2«) 46 i)ä Rieß groß Conceptpgpier; Z.) 25^ Ricß gutes Kanzlcipa-pier, dann 27 Rteß zu Rathsprotocollcn; ^,) 4l Rieß groß Median'Conceptpapier; 5.) 10 R;eß groß Median-Kanzleipapier; 6.) Zo Rieß klcin Medzan-Eonceptpapier; 7.) 17 Ricß klein Median?Kanzleipapler; 8) N4 Ruß mittelfein Regalpapzer; 9)2 ij2 Rieß fein Regal- oder Imperialpapttrz 10.) Z 3^icß Velin fürSchul-zeugnisse und Majestätsberichte der Ständisch-Verordneten-Stelle; :i.) ^6 R:eß Realpack papier; 22.) Z4 Ricß Couvertpapier; iI.) Zg 3üeß Flußpapler^ ^ä.)Z62 Pfund Unschlittker-zen; i5-) 1001 Pfund Rübsamenöhl; i6.) 20 Eilen gewirkten Lampendocht; 17.) 1^2 Ellcn or? dinarenLamsendocht; 18) ,00 Ellen Packwachs-Leinwand; 19.) 762 Stück Pappendeckel; 20.) iZ Pfund Weihrauch; 2l.) 11 Bartwische; 22.) 75 ordinäre Kehrbesen; 2Z.) ü Kehrbesen von Borsten. ^. d.) Als Ausrufspreis wird l3. Amts-Blatt Nr. 84. d« :3. Juli ^ bei jedem Artikel, der bei der vorjährigen ki-cuatlon erzielte und bisher bestandene Lttfe-rungspreis angenommen, und die Lieferung für den erwähnten Zeitraum Demjenigen überlassen werden, der bel dem Abschlüsse der Acttalion der Mmdestdiettr bleiben wlrd. — c.) Wzrd nach abgehaltener Versteigerung und nach er-fclgtcr Genehmigung derselben, welche ausdrücklich vorbehalten wlrd, mit jedem einzelnen Erstchcr, hinsichtlich des erstandenen Artikels, cm förmlicher Contract abgeschlossen werden, und zur Sicherung der, genauen Contracts-Zu-haltung eine Caution im fünfzehnten Theile des entfallenen contractmaßigcn Geldbetrages im Baren oder gegen Pragmatikal-Sicherheit bedungen, weßhalb sich jeder Llcitant bet der Licttanons-Commission über dic Cautlonsfahig-kett auszuweisen haben wird. — ci.) Den Lici-tanten werden von allen zu liefernden Papier^ gattungcn Muster, rücksichtlich des Formats/ vorgelegt werden, zugleich hat aber auch jeder Licitant von den Papiergattungen/ welche er liefern null, zeßn MustcrcLemplare der Licita-tions-Commission vorzulegen, wobei man sich vorbehält, nach erkanntem Vorzuge eines oder das andere zur Grundlag? der Versteigerung zu wählen. e<) Es werden auch vorlausige An-dote angenommen, welche wenigstens g Tage vor der Licitation dcm Gubcrnium eingesender werden müssen. Solche müssen mit dcn Papiermustern, auf welchen nebst der Unterschrift des Lieferanten auch der festgcsctzte Preis ersichtlich zu machen ist, versehen und gehörig versiegelt seyn. — l) Wer für einen Dritten Anbote macht, muß sich bei der Licttatwns-Commission mit der gehörigen Vollmacht legitimiren, und die a6 o bedungene Sicherstellung nachweisen. — Z) Wenn von irgend cinem Artikel vor Aus-gang des Licfemngs-Contrectes eine größere, als die obige Quantität erforderlich wäre, so hat der Ersteher diesen Mehrbedarf um den Licttationspreis beizustellen, und dagegen ftines-orts keineswegs berechtiget seyn, eine Entschädigung anzusprechen, wenn d?r Bedarf geringer ausfallen sollte. >— I;.) Die übngen kici-tationsbedingmsse können täglich bei der Gu-bernial-Expedits-Direction eingesehen werden. — Vom k. k. illpr. Gubernium. Laibach den 6. Juli i63Z, ^ ' Z° 926° (1) Gub. Nr. 249^6. Kundmachung wegen Lieferung des für die in Laibach befindlichen k. k. Aemter, Behörden und Anstalten. 1853,) 3 696 für den Winter iZZZlZ^ erforderlichen Brenn« Holzes/ wird die öffentliche Versteigerung am 9. (neunten) August d. I., bei dieser Landesstette abgehalten werden. Der beiläufige Bedarf be-stcht in Folgendem: 1.) für das Präsidium 35 Klafter hancs; 2.) für das Gubernium und Ta/amt 1/^0 Klafter hartes, 2 Klafter welches, I.) für das Mapvenarchw i5 Klafter hartes; 4.) für das Fiskalamt 20 Klafter hartes; 5.) für das Stadt- und ^andrccht 60 Klafter hartes. 2 Klafter weiches; 6) für die Provm-z;al' Staatsbuchhaltung 120 Klafter hartes, 1 Klafter welches; 7.) für das Eameral-Zahl-amt 25 Klafter hartes; 3) für die Dtandlsch-Vcrordnete?Stclle 3c> Klafter hartes; H.) für das Lyceum io5 Klafter hartcs, 1 Klafter welches; 10.) für die medmmsch« chyrurglfche Anstalt sammt Klmik und Clvll-Spital 190 Klafter hartes; 11.) für das Irrenhaus 6a Klafter hartes; 12.) für das Gebar'haus ^a Klafter hartes; iZ.) für das Slechenhaus Zo Klafter hartes; 14.) für das Inqmsitionshaus i l5 Klafter hartes; i5.) für das Strafbaus ,8a Klafter hartes; zusammen 1170 Klafter hartes und 6 Klafter weiches Brennholz. — Die^s nnrd mit dem Bclsatze zur allgcmcincn Kenntniß gebracht, daß die Versteigerung bran-chenwezst g-efchehen werde, daß d:e Lieferung vcn mehreren Parthcien und selbst auch in kleinen Parthien geschehen könne, endlich daß von Seite des Erstthers die gewöhnliche Caution allenfalls auch mittelst Hinterlegung eir.es ver' haltmßmaßlgen Quantums Brennholz gelnstec werden könne. — Jeder Lmtant hat vor dem Beginne der Versteigerung ein Vadium von fünfzig Gulden zu erlegen/ oder wenigstens enien annehmbaren Bürgen zu stellen, welcher, das Protocol! im Falle der erstandenen Lieferung mirzuftttigen har. DieVadten jener Licitanten, welche nicht als Ersteher verbleiben, a-crdm sogleich, die der Mindcstbietsr aber nach sicher-gcn-llter Caution, wledce ausgefolgt werden. Die,übrigen Llcttationsbcdmgmsft w^den bei der Llcttations-Verhandlung bekannt gcniacht werden- Die licferungslustlgcn Parthnen hai>en sich an dcm obbenannten Tage um lo Uhr Vorttnttags in dem Gubcrn!ül-Rathbfaale ein« zufindm. — Vom k. k. illyr. Gudcrniumz Laiß back den g. Iull i323. Htavt- unv lanVrechtliche Nerlautbarungett. Z. 922. U) Nr« 442I. M "Von dem k. k, Dtadt- und Landrechre m Kram wird dem Manm Verhouz . mttlclst aes genwarltgen EdlctS erlnnerl: E^ botst wider ihn bei diesem Gerichte Andreas Schittnig/die Klage auf Zahlung der auf Wohnzins schuldigen 26 st. c, 3. 0. eingebracht, und um richterliche Hülfe gebeten, worüber die Tagfatzung auf den 3c>. September l. I., Früh um 9 Uhr bei dtesem k. k. Stadt- und Landrechte bestimmt wurde. Da der Aufenthaltsort des Beklagten? Martm Verhouz, diesem Gerichte unbekannt, und weil er vielleicht aus den k. k. Erblanden abwesend lst, so hat man zu dcffen VerthndiZ gung, und auf dessen Gefahr und Unkosten den hieronigen Hof - und Gerichtsadvocaten, Dr. Maximilian Wurzbach, als Curator beZ stellt, mlt welchem die angebrachte Rechtssache nach der bestehenden Gerichts-Ordnung ausgeführt und entschieden werden wird. Derselbe wzrd dessen zu dem snde erinnert, damit er allenfalls zu rechter Zeit selbst erscheinen, oder inzwischen dem bestimmten Vertreter feine Rechtsbehelfe an die Hand zu gebm, oder auch sich selbst einen andern Sach, waiter zu bestellen und diesem Gerichte namhaft zu machen, und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten w.Pn möge, msdelondere, da er sich die aus fcmer Vcrad'äumung entstehenden Folgen selbst beiZ zumessen haben w>rd. kalbach den 26. Juni i833. 3. 8!9' (!) Kundmachung Beim k. k. PostlInspecwrate in Vcrsnt iss die Conlro2srs - Sleils mit gao st° Gehalt und frci?r Wohnung, in deren Ermängluna aber Mit 8a st. Quartiergeld, dann beim Ab^ fatz' Postamts.in Balzburg, die controlllrendc Offi.ialsssTll? mit 700 fi. Gehalts gegen E^ la^ einer Ca^r^n un Bcs^l^ur?.'sb:tra^' in E>-^.../'»n^ gck.mmen. — W^-s nc^n^tz D?!'^'' der k. k." l.-^ si^'. ö'f^" 'ltl^n.^ I.>. I^-".t l, I°, Z2l:l lv^^.- l.^.t dcM'. vc^l''.u'bcc^ ^"^/ d, s' d.e Be-verb^r ' els>^ cdcr ^ 'enssstille i^ dcc. ^ ' ' 6. t!u'^ > Kcnntn:s-<, ^.^.'^l.'- --.''., auch dcr d. und lta! ' - ^<.c, lin Wegs <>. giss^lc / ur.d z^ar für El Obev'P^'.-^cr,-r-.'tuna ll-. Vencdig, -.-Letztere dn döv zu ^mz, emzurnchen hab. Von d^r k. k. Ober 5 Post. Verwaltung. ' ^ bach den g. Juli zZZZ. Von der Bezirksobngkeit Seifen'orrg, Neustättler Kreises in Krain, tUrWt nachstehende Rekrutirungsftuchtlinge, paßlos und mit Paß abwesende IndimLuen, aw: . j G e b u r t s. ^ 'E «^ ^"" 1 ^ Z Anmerkung ^ und Zuname ß Ort z Pfarr Z " ^ Ioscph Lener 2 Seisendslg Seisenberg ^ZikiglO mit Wanderduch abwesend 2 Franz Sauknich ^ Grintouz Sagrah 6 8i3»3 Rekrutirungsftüchtl. s. iL33 3 Müthias Tomschitjch Fujchina detto 5^3i2 auf die Vorladung nicht er- I ! « schienen ^! Franz Pappzsch ß detto ! dctta 22ki6l3 detto 5 Anton Mauer 3 Gabrouka ß dctto ß 3ßl8^ detto 6Z Johann Muchitfch Wnxel AmbruZ 4l^^3^ RekmNmngZssüchtl. f. '6^ 7 Z Mathias Woldin Ambrus detto 3i! iLl2 detts ^632 6^ Mathias bolschever Gadroufchitz Gurt 8 5^Ll2 ohne Paß abwesend 9! Johann Slede , z hinach ^ hmach Z i5 ,807 hat Supplcnten und ,st felt. j z 8 hi her flüchtig ZQ3 GeorgMachortfchitsch^ Kamenvökch Z Ambrus ß 9 1604 ^tlto tiß Michel Bluth i Rathis ß hinach I 2u 1L0I detto mit dem Beisätze vorgeladen, sich binnen vier Monaten von hsute an, so gewiß zu dieser Bezirks. odngkeit zu steNen und ihr Ausbleiben zu rechtfertigen, alS sie sonst nach den bestehenden dießfäl» ligen allerhöchsten Vorschriften behandelt werden. ^ NeZilksodligkeit Ceifenberg am 6. Juli lL53. Z. 9z!. (') Nr. 1495. Edict. Von dem Beznkvgknchce des Herzogthums Oottschee wird hiemit detünnt gemacht: Os seye auf Ansuchen des Georg Kren», Cessionär oes Georg Perz aus Gottjchee, in die execut'.ve Vel» stslgelung ^er, nunmchr der Mag3alena Oder» mann gehörigen, zu Oottschee. Haus Nr. 62, liz, genoen, der Helkschaft uno Staz't Gottschee tienst« baren Realilaten, wegen aus dem Urtheile vom 4. September 1602 schuldigen 47! ft. 53 kr- W. W-c. L. l-., gewilliget, und es seyen zu deren Vornah» me Liz Tagfahungen auf den 2o. Juli, 2g. August und 27. Heptember, jedesmal Vormlttags um 9 Uhr in I.oca der Realttat mtt dem Neifaye angs» ordnet rrordell ^ daß, w«nn diese Realitäten weder bei der ersten noch zweiten Tagsatzung um odzr über din Schähungswerth an Mann gebracht rrerden könnten, solche bei de3 drnten auch unter der Schätzung hintangegebkn werden würden. Dessen die Kauflust gen mit cem Beifahs vZrlländiget werden, daß die Licltatwns-Beding« nisss unL 2as Schlltzungsprotocolz hieramts einge« sehen werden kennen. . Bezirks^richt Gottfchee am 23. Juni ,853. G d i c k. Bon dnn BkzirksgklichlZ des Herzoglhmns Gottschee wild hiemit bekannt gemacht: Gs seoe auf Ansuchen des Handlungshauseö Menncr et Nagel von K!a.7cnfurt, durch ihren Aevollmichtig-ten Franz Macher von Kerndsrf. wider Malia Petfche, Witwe und ZheftatNlche Mathias Pstsche'« fche Verlahüdernthmerinn zu Setsch, in tle Ver» sseigzrung der tmt Pfandrecht belegten, auf 20a st° gerichtlich geschätzten 5)3 und i^ö Uld. Hübe zu , Setsch, .puncto schuldiger 1046 ft. 25 kr. C. M. c. 5. c., gerrnlnget, und es seyen zu deren Vornahme die Tagfaßungen auf den 6. August, auf den.2. September und auf dsn 5. October, jedesmal Pormll-tags um 9 Uhr, in I^aco Der Rsalitär mit dem Beisätze angeordnet woroen/ daß, rrenn diese Rea-litäten weter bei der ersten noch zweiten TagfühMzg um oder üder den SchähungsweNH an Mann gebracht werden könnten, solche be» der dritten auch. unter der Schätzung bmeangegeben rrerden rrürden. Desssn die Kauftustigen mit dem Beisätze v?r° ständiger werden, daß die LicitationZbedingnisss und daß Schähungs. Protocol! hierünn» eingefthen werden können. Bezilksgslicht Gottschee om 24 Juni i933. Z. Zi5. (i) Nr« 2754.' G d i c t. Von dsm Bezirksgerichts des herzogthums Gottschee wird hiemic bekannt gemacht: Gö se^e auf Ansuchen des Herrn Franz Macher von Kezn^ dorf, Curatsr des Mathias Michnsct'scken VeUaf.-se,S wider Johann Stamv^ zu Köuenih, in his erecunreVelstc'gelung deü gegnct'schen, mit Pfanc^ recht belegten hubgrundes, Haus-Nr. 29, zu Ho:« tenlK, pllncto schuldigen 200 fi. M. 3)i. c» 5 ^, gewlNiget/ und zu deren Vornahme drei Ta.^sal-zungen, und zrrar: auf den 3a. Juli, 28. Au^k und 2a. September l. I. / jedesmal Volnittt.'>' um 9 Uhr, in I.occ, der Realität mit dein "^. merken angeordnet worden, daß, wenn dicsc >... !i:ät weder bei der eisten noch Msiten Tags«^, . , UM cder üher den Schähnng5t?klth an Mc/... ,>' 693 bracht werden konnts, falchs bei del dritten auch unter der Schätzung hintangeH«den werden würde. Dessen dls KauftlMgen mit dem Beisahe vslständlget werden, daß sie die Licitalionsbeding. . nisse und das ^Vchätzungsprotocoll hieramtö ein» sthen können. Bezittsgencht Gottsches am 20. Juni z333. G d i c t. Van dem Bezirksgerichte des herzogthums Vottfckee wicd hiemit bekannt gemachl: ES feie auf neuelliches Ansuchen deö Franz Macher von Kerndorf, als BevoNmächtigten des Franz Mill« inann, und Eessionär des Johann Stephanol, w<» dir Johann Mantel den Jüngern, als Orsteher derIohznn Mantel'schen HubceaUtät zu Otterbach, Haus'Nr. 5, in die öffentliche Versteigerung der« selden.wegen nicht zugehaltenen Licicationsbeoing» nissen gewlNiget? und es seie zu deren Pornahme die Tagfahung auf den !o. August, Vormittags um 9 Uhr, in I^aco der Reülttät. mit dem Bei« sahe bestimmet worden, daß diese Realität wohl um den flühern Vleistdot pr. ,90 ss. 3c> kr. ausge« rufen, jedoch um jeden Preis auf Gefahr und Un» kosten deö flüheren Erfteherü hintangegeben wer» den wird. Die Licitatiönsbedingnisse und das Schäz-zungs Protocol! sind zu den gewöhnlichen AmtK. stunden in der hiesigen Gerichtskanzlel einzusehen. Bezirksgericht Gottjchee am ,9. Juni lä53. ß° ^20. («), ^ Nk' z5»6. G d i c t. Von dem Bezirksgerichte Haasbskg wird hie. mit bekannl gemacht: Es sey über gepflogene Un« tersuchunz für nolhig befunden worden, den Ja« cob Bläschen von Obelplanina., wegen seines erwiesenen Blöosinnes, die frele Verwaltung seines Vermögens adzunedmen, und zu seinem Curator Hen hsrrn Anton Mo'fchek in Oderplanina aufzu-stsllen. Bezirksgericht tzaasberg am ^5. Juni z832. Z. 921. (!) Anzeige. Ein Haus, laudcmialfrey, aus mehreren Stockwerken destchend, und in einer der belebtesten Gassen der Btadt Gratz gelegen, ist sammt emer verkäuflichen Specerep-Handlung und dem vorhandenen Waarenlager^ aus freyer Hand zu verkaufen« Die Beschreib.ung davon, so wie die Bes dinaungen der Veräußerung sind bei Herrn Dr. Baumgartner w Lülbsch, und in Gray bei Herrn Dr. Cajetan Bouvier, welcher Letztere zum Abschlüsse des Verkaufsgeschäftes ermächtiget ist/ einzusehen. Die schnftüchZli Verwendungen an die gedachnn Herren B?üe3t?n, haben in portss kpeyen Bn§ftn zu apschehkn. Z. 901. (3) ^ , ^ Auf einer bedeutenden Herrschaft im Laibacher Kreise, eine Stunde von Laibach, wird ein Verwalter gesucht, selber muß ledig und zugleich ein geprüfter Grundbuchsführer seyn, und eine fideijuffonsche Caution von tausend Gulden leisten . können. Das Nähere erfährt man> nn Zeitungs-Comptoir. Z. 9"3. (Z) Es sind zwei Wagenpferde, Tha-lerschimmel, polnische Gestüttsftftrde, ?5 Faust hoch, 6 Jahre alt, vorzüglich gut eingefahren, mit oder ohne Geschirr, um einen billigen. Preis zu verkaufen. Nähere Auskunft erhält man im Hause, Nr. 220, am neuen Markte, im ersten Stocke links. In dcr I. A. Edlen v. Kleinmayr's Buchhandlung in Laibach, neuer Markt, Nr. 221, ist zu haben: Gshrig/ I- M , goldene Aeofel in silber- nen schalen, oder Wahrheiten in schöner Form. Eine Blumenlesz oder Sammlung erhahen?r Socü« che und vorzüglicher Sl?ll.'n aus guten deutschen Schriftstellern, zur Bildung des Geistes und Her« zens. Bamderg/ ,821. brosch. 3o kr. Für Hypochondristen, Nervenkranke, Gicht- patienreil und Auszehrende, nebst diätenschen Vor» schriflen in verschiedenen andern Krankheitet: und zmem?inhc>tige wie man sich be! Scheinto^ren und p'ätzlichen Ut'.glücksfällen zu verhalten habe. Von Dr. MüNec und Dr. Hoffmann. Frankfurt i9»6 bcofch. 36 kr. Schmidt, der wohlerfahrne Baum- und Küchengällner. Nebst einem Anhange, wie man aus Obst einen sshr guten Wein, und selbst auS faulem Obst einen guten Esstg. auch aus Mohren sinen süßen Syrup verfertigen soll« Neuest? mit sinsm GartenoKalender vermehrte Auflage. Leipzig, brosch. 5l kr. Ainsidl, der Rechnungs-Revident. Eine Anweisung, wis man die herrschaftlichen Rennt, und WirchschaftZlschnunLsn revidiren soll. Wien, »L2c... brosch 5 kr.