55 Amtsblatt Mr Lawacher Zeitung Nr. ?. Freitag den la.Iälmcr <868. (435—3) Nr. 9994. Kundmachung der k. k. Landesregierung für Kran» vom 28. December 1807, Z 9W4, womit die die BrvolkerllNss wesentlich berichrendell Be» stimmllugen der laut des Erlasses vom lll. Decem ber 180?, Nr 2N, von dr,n k. k. Ministerium des Innern im Einvernelimeu mit dem f. f. .Nriegsmi-nisterinm ergangcneu Durchführungsverordnung ;u dem die Heereserssänzung uormirendcn Gesetze vo,n »0 November^«?, 3t. l>;.V. Nr. i:j;l, öffentlich ver-lantbart werden. Aus Punkt 1. Zur Erlangung einer Mi-litä'rbefrciung durch Ta^crlag sind nur jene berechtigt, welche den jeweilig zur Stellung berufenen drei Altersklassen angehören. Aus Punkt 2. Zur Stellvertretung für einen zur Stellung Berufenen wird nnr ein Bruder zugelassen, und zwar cm solcher, welcher seine Dienstpflicht im Heere bereits erfüllt hat uder welcher nicht ulehr militärpflichtig ist. Die Bcwilli-guug dazu ist bei der politischen Stellungsbchorde noch vor der Stellung im Bezirke anzusuchen. Die Bewilligung znr Stellvertretung eines im Heere inenden Bruders sowie zur Entlassung desselben aus dem Militärverbande ertheilt hingegen das Veneral.Commando. Stellvertretungswerber, welche stch während der Militärdienstzeit nicht gut betragen haben, werden zur Vertretung nicht zugelassen. Aus Punkt 8. Die NaäWeisung der Bc-reumMtel nach §tz 18 bis ein chliißig 21 des V. E.G welche Titel jedoch j,h/ H die Ve-reiung, sondern nur das Nccht auf die Beurlaubung — ohne zur Ausbildung oder zur Dienst lechuug emberufen werden zu dürfen — bcgrün-deu hat iu der bisher gehandhabten Weise zu geschehen. , / / ,5 . Aus Punkt 9. Dic Entscheidung über die uu Punkte 8 erörterte Beurlaubung schupft, wenn dle Einreibung in das Heer erfolgt ist, die Stel^ lungscommission nach den Bcstiuimungcn, welche der VcfreinngZcounuission vorgezcichnet sind, und es ist gegen die abwcislichc Entscheidung der Recurs an die Landesregierung gestattet. A u s P u nkt 1 0. Die' gesetzlich Beurlaub-ae" ^/ben zur Infanterie oder Iä'gcrtruppe cin^ MyMt, Techniker können anf Verlangen zur Ar-uuene Genie- oder Pioniertruppe, des Reitens methodisch kundige jnngc Vtänncr zur Eavalerie eingetheilt werden. Aus Punkt 14. Diejenigen Soldaten, welche nach Punkt 9 der aufgehobenen kaif. Verordnung vom 2«. December 'i868 als dauernd beurlaubt sich noch im Stande der vierten Bataillone befinden, werden insofcrne das Gesetz vom UX November 1807 auf sie Anwenduug findet, zu den Dcpot-Divisions.Eadres transfers und daselbst als benrlaubt geführt. Diejenigen Stu-mcrendcn uud die Besitzer größerer Handels- nnd ^ewerbcunternchluungen der Stellung des Jahres 18l>7 dagegen, denen nach Punkt 9 der vorbezo-gencn aufgehobenen Verordnung das Recht der dauernden Beurlaubung zustand,' verbleiben in der Wmtherlung zu den vierten Bataillonen und sind auf Wetters beurlaubt zu belassen Ans Punkt 15. NachgchMc, ausgenommen solche, dereu Ausbleiben gerechtfertiget befunden wurde, erhalten die Eintheilung zur Dienstleistung im Präscnzstandc, oder aber mindestens die Widmung für die achtwöchentliche Abrichtung insofern sie nicht für Specialwaffeu asscntirt wer-ku können. Aus Punkt 1 6. Wenn ein im Stellung Pflichtigen Alter stehender Mann den bleibenden -^uhuort wechselt, ein Reiscdocumcud begehrt, eine ^ewerbsconccssion oder einen Gewcrbfchcin anspricht, "nc Anstellung anstrebt oder sich zu vereheliche,! beabsichtigt, um die Auswandenmgsbcwilligung einschreitet :c. ?c., hat die Behörde zu erheben, ob derselbe seiner Wehrpflicht geuügt hat, und ihn im verneinenden Falle zur Nachlosung und Nachstellung zu bringen. Wo einem Gemeindevorsteher eine Ingcrenz in diesen Anliegen dcö jungen Mannes zusteht, hat er dem Bezirksamte die Anzeige davon zu erstatten. ! Aus Punkt 20. Da eine Militä'rentlas-" sung aus dem Titel des tz 21 des H. E. G. nicht mehr statt hat, so sind Soldaten, welche in das Verhältniß dieses Titels gelangen, auf ihr Einschreiten als gesetzlich beurlaubt zu behandeln. Aus Punkt 24. Den als Freiwillige mit einjähriger Prä'scnzzeit in das Heer Einge-, tretenen bleibt der Anspruch auf diese Begünsti-! gung ungeschmälert. j Laibach, den 28. December 1867. Von der k. k. Landesregierung für Krain. (1K—1) Nr. 13701. Kundmachung. Das k. k. Kriegsministerium findet von der beabsichtigten, mittelst der amtlichen Zeitnngsblätter zur allgemeinen Verlautbarung gelangten Einführung eines neuen Modus zur Beschaffung der zur Bcmontirung und Ausrüstung der k. k. Armee gehörigen Erfordernisse, aus Anlaß des ungünstigen Resultates der dicssälligen Offertsverhandlung, dermalen abzusehen und hiernach die Sicherstcllung des betreffenden Bedarfes für das Jahr 1868, im^ Wege der k. k. Monturs-Eommissionen, unter Entgegennahme von Offerten nach bisheriger Form einzulcitcu. Die bezüglichen Bedingungen sowie das Offert-Formulare, cuthaltend das Vcrzeichniß der zu liefernden Materialien und Sorten, sind in der ausführlichen Kundmachung im Amtsblatte Nr. 5 dieser Zeitung vom 8. Jänner d. I. enthalten. Vom k. k. Veneral-Cmnmando in Vraz. (7—3) Nr. 4332. Kundmachung. Im Sprengel des steierm.-kärnt.-krain. Ober landcsgerichtcs sind mehrere Auscnltantenstellen zu besetzen, uud zwar: für St ei er mark 7 nicht adjntirtc, für Krain 1 adjutirte nnd 5 nicht adjutirte, für tarnten 1 adjutirtc provisorisch und 1 nicht adjutirte Die Bewerber haben ihre Gesuche ^ bis zum 15. Jänner 1868 im vorgeschriebenen Wege an das gefertigte Ober-laudesgerichts-Prä'sidium zu richten, und wenn sie eine Stelle für Kram wünschen, die vollkommene Kenntniß der slovcnischcn Sprache nachzuweisen. Graz, 30. December 1867. Vom Präsidium des k. k. Vberlandesgerichles. !_______________„________________________ (5—2) Nr. 89. Kundmachung. Auf (Hruud des im Neichs-Gesetz blatte ze^o »»,»«> 5A,,-<> KWtt^i wird mit Bezug auf deu im Verordnnngs-blatte vom Jahre R864 Seite H?H enthaltenen h ^inauzministerial Gr laß vom tz. October z^O4 Z. 43HN7 — sl33 die Frist bis Ende Iäuuer tVO^ festgefetzt, und werden die P. T. (^in-kommellsteuerpftichtigeu dil^sfalls auf die K§ 33 uud 33 des (Einkommen: steuergesetzesvom H?>. October ltz4V und die Vollzugsvorschrift hiezu vom KR. Jänner RW^ßZ hingewiesen. H. Den Bekenntnissen über das Einkommen der ersten (blaffe für das Jahr KHOH sind zur Grmittlung des reinen dnrchschllittlichen Oinkonlmens die Oittnahme» und Ausgabe» der Jahre KG65, «^tttt, «8tt7 zu Oirnude zu legen. 3. Die von den Verpflichtete« einzubringenden Anzeigen über stehende Iahresbezüge haben die Iahresge-halte der Bezngsberechtigten nebst den denselben allenfalls zukommen den Naturalleistnngen zu enthalten. Andere <3inkommeusarten der zweiten <3laffe hingegee:, welche nicht in vorhinein festgesetzten Iahresge-blihren bestehen, sind anf gleiche Art, wie für die erste Elnsso vorgt z^ ichuet, einzubekeunen «nd kommen hiebei die §8 Rtt und KR des Ginkommensteuer gesetzes zu beobachten. 4. Die Hiusen und Nenten der dritten Classe, zn deren (5inbeken nnng die Nezngsbl rechtigten verpfiich-tet bleiben, sind für das Jahr li^VG nach dem Htande des Verulögens und Einkommens vom 3<. Deeem ber R8tt7 anzugeben. ^. Die Prüfung und Nichtigste! lung der Bekenntnisse nnd Anz igen für die Ginkommensteuer, dann die Festsetzung der Steuergebühr wird nach den bestehenden Vorschriften erfolgen, über einschlägige 3tecnrse hingegen wird die hochlöbliche k. k. Flnanzdirection entscheiden. tt. Den H). T. Ginl ommenstener-pstichtigeu der Stadt Laibach wird insbesondere erinnert, ihre Fassionen nnd rlicksichtlich Anzeigen ,»<» RHOD innerhalb der oben festgesetzten Frist llnmittelbar bei diese »ll Haupt -ste u era mteznverlässig zu überreichen. Diejenigen, welche ihre Gewerbe verpachtet haben, wollen in ihren Be kenntnissen den Dächter namhaft machen uud zugleich angeben, in welchem Stadttheile und in welchen, Hanfe die (tzewerbsausübnng stattfindet. Die (Hewerbspächter aber habe» über den Pachrnntzen abgesonderte Ginkommellsteuerbekeuutnisse vorz« legen. Laibacl,, am H. Jänner «^tttO. Po«! t. l. Hailptstcucrailltc.