Gesetz- und VeiordnungMatt für daS öüerreichisch = tffirifcfje JtflIteufiniD, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittclbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1*241. IX. Stück. 81 u 6 g c g c b c n und versendet am 5. Mai 1874. IS Gesetz wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und GradiSca, betreffend die Verpflichtung der Parteien zur Tragung der Kosten für Amtshandlungen über verspätete Anmeldungen von Rechten, welche der Ablösung oder Regulirung von Amtswegen nach §. 6 des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 (R. G. Vl. Nr. 130) unterliegen. Ueber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca finde Ich anzuordncn, wie folgt: Die Rechte, welche nach §. 6 des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 von Amtswegen der Ablösung oder Regulirung unterliegen, sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes auf dfe mr~<šbicte vom 18. September 1855 vorgcschriebene Weise bei der k. k. Lmibcsconmtfffisn 'M^mtclben. Nach Verlauf dieser Hust^verAü die Amtshandlungen, welche die k. k. Landes- oder die Local-Commission vorAmehinen chäben, auf Kosten der Partei geschehen, welche verpflichtet ist, die bezügliche Anmelollvg leiit^jjbtingen, wenn sie dieselbe nicht rechtzeitig eingebracht hätte; hingegen werden sie in jenen Fällen der Gegenpartei zur Last gehen, in welchen erkannt wurde, daß das angesprochene Recht keinen Gegenstand der Ablösung oder Reguli* rung, sondern nur einer einfachen Abstellung bilde, oder wenn diese Gegenpartei die li Verhandlung hervorgerufen hätte, in derselben aber unterlegen wäre, sei es weil ihr das angesprochene Recht nicht zuerkannt wurde, sei es, weil erkannt wurde, daß dasselbe der Verhandlung nach dem genannten Patente nicht unterliege. In dem Erkenntnisse ist der Betrag der Kosten, und welche der Parteien sie zu er-setzen habe, auszudrücken. Wien am 13. April 1874. Franz Joseph in. p. Lasser m. p.