Imtsblak M MbllcherHeitnng. Donnerstag den 22. August »8«, ^^ a ft) Nr. 4W5. Kundmachung. h ^treffend die Lizitation und Offerten - Vei -^oiung zur Hintangabe der Brotlieferung für ^.^""glingc in der Zwangarbeitsanstalt zu sind?'^ Nzitalion und Offerten - Verhandlung ^/ aw li^"'l ba nach Beginn der Lizitation <^ sfert mehr angenommen wird. Aeain llizitant hat der Kommission vor zu s!?" ^" Lizitation das Vadium von 2tttt st ^eden. wird, geschlossener mündlicher Absteigerung ^'schvit ^'nmissionellcn Eröffnung der Offerte Alch^. .^'steher wird derjenige angesehen, dessen font, , ^ als dcr für den Landeskonkurrenz» ^>sse s ^^ilhafteste aus dem Gesammtcrgcb-darst/^^)l der Lizitation als auch der Offerte Rat» ^ Schlüsse der Verhandlung werden die Vttbli?' ^lt Ausnahme desjenigen, der Ersteher ^"n ist, sofort zurückgestellt, on d^> ^ ^ Landesregierung Laibach am 5- August !«l,q<. ^ Brotes fur die gesunden Zwang-zwar /^ äwangarbcitshause zu Laibach, u»d Ende^/ ^^ ^eit vom ,. November I«UZ bis Oktober l«lj2, nachstehend festgestellt werden, slllih ^^ Vrotlieferung nur für alle ge-ha^s^ ^, ^wänglinge im hiesigen Zwangarbeits-l8tzz .. ^ auf die Dauer vom I. November btst^^ö 3,. Oktober l8«2 um den jeweilig autzg^cn Marktpreis gegen l «/« Nachlaß ^lNjem ' ""^ bie, Beistcllung des Brotes dieselh^^ überlassen, welcher sich verbindet, Uül t> "^.den mindesten Preis, das heißt, bsh >" ^eisszugestandcnen Prozcntoabzug von "ehtne, "'g. ^stehenden Marktpreise zu über.-^thin ' ^"^ ^"^' ^ kranke Zwänglinge bc- ^-! ^'^ wird anderweit gesorgt, ^hmer >,' "'^ f^^^seht, daß dem Unter-^rot ^ Zahl der täglich zu verabreichenden ben la« "" "^^ '" Voraus bestimmt wer-''"e En^ "'^^^ demnach in keinem Falle auf ^"n sick ^ ""a ""s^'uch machen könne, "lttveder n^ . ^ ^" gesunden Zwängliuge § z ""'Mehren oder vermindern sollte. ^abreichend7^ ^^^" ,^"änglingen zu beizen blst.l ^ ""? ^"^ /' ^°rn und /. ^'gestalt wo?'. ?b.^ Portionen zu l Pfund "ach einer H^^^^" s""-' daß es auch ^ö Pfun^ , ^'^" ^"be das volle Gewicht a", odcr ' beibehalte. Jede unrichtige, nicht ^le ausa^^'"" "^crn als dem besagten ""tung Hb^7' P°"ion wird von der Ver-"" ""er kontt°k"-' ""b ^Is sie nicht gleich ""^aktmäßigen Portion ausgewech- selt würde, auf Kosten des Unternehmers nach §. l3 beigeschafft werden, was auch für den Fall zu geschehen hatte, wenn die Lieferung des bcnöthigtcn Brotes aus der vorbesagten Qualität nicht vollständig, das heißt nicht nach dem jeweiligen ganzen Bedarf erfolgen sollte. K. 4. Der Unternehmer wird verpflichtet, wenn es die Zwangarbeitshaus - Verwaltung, ^ oder der Arzt für nothwendia. finden sollte, die Mehlvorrathe, mit welchen derselbe nach Bedarf wenigstens auf Einen Monat versehen sein muß, rücksichtllch ihrer Genießbarkeit oder Verdorbenheit zu uutersuchcn, sich dieser Untersuchung willig zu unterziehen, und die alö ver-dorben erklärten Vorräthe wegzuschaffen; auch muß sich derselbe gefallen lassen, wenn es die Zwangarbeitshaus-Verwaltung nöthig finden sollte, bei der Vcrmcngung des rohen Mehles bis zu seiner ganzlichen Aerbackung gegenwärtig zu sein. Jede Bevorthcilung der Zwänglinge wird als eine Vcltrags-Vcrletzung angesehen werden. §'. 5. Die tägliche Ablieferung des Brotes muß zu den, dem Unternehmer, nach der Bc» stimmung der Hausordnung bekannt gegeben werdenden Stunden geschehen. §. «. Hat der Unternehmer für die zur Verpackung und Transportirung des Brotes in die Anstalten nöthige Dienerschaft selbst zu sorgen, weil dasselbe erst nach seinem Eintreffen in dem Zwangarbcitshause als abgeliefert betrachtet wird. §, 7. Der Unternehmer verpflichtet sich, auf Verlangen auch für das Aufsichlspcrsonale der Zwangarbeitsanstalt die tägliche Brotportion mit » /, Pfund per Kopf, von gleicher Qualität, von gleichem Preise und unter gleichen Bestimmungen zu liefern, welche für die Häftlinge gelten. H. 8. In allen Fällen, in welchen es in diesem Vertrage auf eine Beurtheilung der Qualitätmäßigkeit dcö zu liefernden BroteS ankömmt, ist der Unternehmer dem Ausspruche der Zwangarbcilöhaus»Verwaltung unterworfen. Sollte sich derselbe hiedurch oder überhaupt durch was immer für eine Anordnung der Zwangarbcitöhaus - Verwaltung bezüglich der Nothwendigkeit einer anderweiten Beistellung des Brotes beschwert erachten, so steht es demselben, abgesehen von ciner ihm unbenommenen mündlichen Verwendung an den jeweiligen Direktor der Anstalt frei, dagegen an dlc k. k. Landesregierung binnen 24 Stunden zu rekuriren, deren Auöspruch dann keine weitere Berufung mehr zuläßt. H. i). Das Aufschlagen der Preise der Leben?» mittcl während der Vertragszeit gibt dem Unternehmer keinen Anspruch auf irgend eine Ver. gütung über den eingegangenen Preis per Tag und Kopf, und eben so hat die Anstalt und der Landeöfond im entgegengesetzten Falle eines Sinkens der Preise kein Recht, einen Nachlaß an dem stipnlirten Brocliefcrungs - Preise per Tag und Kopf zu fordern. tz !0 Wird festgesetzt, daß dem Unternehmer die für die beigestellten Brotportionen monatweise zu leistende Vergütung und zwar V derselben sogleich «ach Ablauf jedes Monats, d7s lebte Fünftel aber erst nach erfolgtcr buchhalterischer Richtigstellung der von der Zwang-arbcitShaus-Verwaltung zu legenden monatlichen Verpstegörechnungen, ttdoch auch längstens b.ö A des nächstfolgenden Monates unm.ttelbar aus dem Lanoeskonkurrcnzfonde zur Behebung angewiesen werden nmd. 6 li In Hinsicht der Disziplinar-Vorschriften wird festgesetzt, daß der Unternehmer sich nicht allein die h.er gezeichneten Bedingnisse zur genauen Beobachtung gegenwärtig zu halten, sondern sich auch den Bestimmungen der Hausordnung überhaupt, so wie jenen Modi-sikationen derselben zu fügen hat, welche in Zukunft wegen der Sicherheit und Ordnung der Anstalten eingeführt werden sollten. Die Außerachtlassung derselben würde alö eine Verletzung der Konlraktsverbindlichleit angesehen werden, und eö müßten gegen den Unternehmer nach Maßgabe des aus derselben für die Anstalten entspringenden Nachtheils diejenigen Maßregeln ergriffen werden, welche der K. l3 bezeichnet. K. 12. Zur Sicherstellung der von dem Unternehmer eingegangenen Verbindlichkeiten, hat derselbe dem Landesfonde eine gesetzlich annehm-bare Kaution von 2NN fi,, sage Zweihundert Gulden C. M., zu leisten, wozu das bei der Lizitation erlegte Badium verwendet werden darf. Uebrigens hat der Unternehmer für die genaue Zuhaltung der übernommenen Verpflicht tungen auch mit seinem sonstigen Vermögen zu haften. H. 13. Für den Fall, als der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen, in was immer für einem Punkte nicht genau erfüllen sollte, steht der Verwaltung überhaupt, und wie es bei einigen Punkten auch besonders ^bemerkt wurde, das Recht zu, die Erfüllung der betreffenden Kontraktspunkte im beliebigen Wege, auf Gefahr und Kosten des Unternehmers zu bewirken, und zu diesem Ende die Kaution desselben, oder ein allfälliges Guthaben für seine bereits vorausgegangenen Leistungen beliebig zurückzubehalten und zu verwenden, und auch auf sein sonstiges Vermögen zu greifen. Wird die Erfüllung des Vertrages in irgend einem Punkte auf Kosten und Gefahr des Unternehmers veranlaßt, so ist derselbe verpflichtet, den ihm hierüber vorgelegten, von der Verwaltung ausgefertigten und von der Landesregierung bestätigten Kosten-Ausweis als eine vollen Glauben verdienende Urkunde anzusehen, und den darin ausgewiesenen Betrag, dessen Bezahlung ihm obliegt, als vollkommen liquid anzuerkennen. Nebstbei steht der Verwaltung im Falle der nicht pünktlichen Erfüllung eines Vertragspunktes (nach vorläufig erfolgter Be-willigung der Landesbehörde) auch noch das Recht zu, den Vertrag von einem beliebigen Zeitpunkte an, aufzulösen und die kontrahirte Brollieferung an Andere zu überlassen, für welchen Fall der Unternehmer für die Differenz, um welche der neu erzielte Preis des Brotes in Vergleichung mit dem von demselben angebotenen Preise für de» Landeskonkurrenzfond ungünstiger wäre, zahlungöpflichtig ist, während derselbe hingegen, wenn der neue Vertrag für die gedachten Fondc günstiger wäre, doch keinen Vergütungsanspruch an den Landeskonkurrcnz-fond zu stellen berechtigt sein soll, und letzterer vielmehr in jedem Falle befugt ist, die Kaullon des Unternehmers, soweit selbe nach den vorausgehenden Bestimmungen nicht ohnehin schon zur Kontraktserfüllung verwendet worden ist, als verfallen einzuziehen. §. l4. Der Unternehmer leistet Verzicht auf jede Einwendung wegen Verletzung über die Hälfte. H. 15». Vor Ablauf der in dem §. I stipu-lirten Vertragszeit kann kein Theil von diesem Vertrage einseitig zurücktreten. Drei Monate vor Ablauf der Kontraktszeit, nämlich mit Ende Juli »662, tritt das gegenseitige Aufkündigungö« recht der Art ein, daß in den^rstcn 14 Tagen des Monates August l8«2der betreffende Theil' die schriftliche Aufkündigung überreichen könne. Sollte während dieser Frist weder von einem ^ noch vom anderen Theile eine Aufkündigung er-« folgen, so verbleibt der gegenwältige Vertrag mit allen darin festgesetzten Bcdlngn.sscn und 42tt Verbindlichkeiten für beide Theile auf Ein weiteres Jahr und dann noch in so lange in Kraft, l)is von Seite des einen oder des anderen Theiles die bedungene Aufkündigung in den ersten Tagen des Monates August schriftlich erfolgt. §. III. Es wird festgesetzt, daß die aus dem Vertrage über die Brotlieferung etwa entspringenden Streitigkeiten, der Landesfono oder die Zwangarbeitsanstalt, in deren Namen der Vertrag geschlossen wird, mögen als Beklagte oder als Klager auftreten, so wie auch die darauf Bezug habenden Sichel'stellungs- und Exekutions-schrltte bei demjenigen, in Laibach befindlichen Gerichte, dem der Fiskus als Beklagter untersteht, durchzufühlen sein werden. H. ,7. Die in diesen Nzitationsbedingnijsen festgesetzten Stipulationen haben für den Unter« nehmer sogleich mit seiner Unterschrift dcs öizi? tationsprotokolls die volle Rechtswirkung, für den Landesfond und die Zwangarbeitsanstalt aber werden dieselben erst dann verbindlich, wenn das Llzitations - Ergebniß selbst von der Landesregierung bestätiget worden sein wird. Der Unternehmer lcist«t hiebei auf l^. Rücktritt aus dem Grunde dc5 8- s<'2 desi! b. G. wegen allfällig verspäteter Einlangt und Bekanntgebung der höheren RatifM ausdrücklich Verzicht. §. ,8. Der Unternehmer ist velpML über die gcsammten BrotlieferungsbcdmMe""' förmlichen Vertrag zu fertigen und zu ^ l'ili'« der Urkunde darüber den gesetzlich c" fallenden Stämpel beizustellen Z «' » («) Kundmachn n g. " " Von der k. k. Finanz Landcs-Dircktion für Sleiermark, Kärnten, Krain und das Küstenland wird zur allgemeinen Kenntniß geb^ daß die in dem nachfolgenden Verzeichnisse angeführten Weg-, Brücken- und Nassermauthe für das Verwaltungsjahr ,8<»2 allein, vom ',^, vember 18li, angefangen, in der bisher üblichen Weise unter den vorgezeichneten Bestimmungen, welche bei dei, ^reffenden k. k. Finanz «^' Direktionen und k. k. Bezirksamtern zur Einsicht bereit liegen, im Wege der öffentlichen Versteigerung in Pacht gegeben werden. Ausweis ^ über die für das Verwaltungüjahr ,862 neu zu verpachtenden Weg und Brücken - Mauthen, dann Ueberfuhren , im Gebiete der k k. küstenl. Finanz-Landes-Direktion. ^ ^^ Benennung Kategorie Anzahl der Ort Tag Ausrufs' Behörde, ,^i« A.^ --------------------------------------^.--------------------------------------------------------------------------------------------------- preis bei welcher di, ViS zu ?Z ^^ ,^' ^ Vlückt.,- dcr ,i>r Kin Jahr Offene ei„zu' welchem Tagc kW ^^ Mauthstationen ^ Klasse Versteigerung ^ ^^ reichel, sind ' ^ Krain. > ^ Würzen er und Vill acher Straße. . 9. September ^ 3 l Feistrih bei Birkendorf Brückenmauth — II ^ Vormittags >»«»,— ^ 7. Sept. 186» " Würzen Wegmauth 3 — -3 ltt Uhr 6<»tt — <- 7. « ., . ' Wald Brückenmauth — I II II « 12U7 — " 7. ., » ^ «s Saba bei Aßling Wegmauth »! .— «^ U2U — 3 7. „ „ ß '^^ Kanter Straße. /^ ! ^ I Krainburg Weg-u.Brüctenmautl) 2 III Z lU. Sept. ltttt» ^ Nachm. 4 Uhr z ^ 5 Agramer Straße. 3) ^ Neustadtl iWeg-u.Brückenmauth 3 U ) Bezirksamt 9. Sept. lttlll 4l«M — ^ 7. » „ Z Treffen > detto 3 t ) Neustadt! Vorm. ,0 Uhr l44«i — « ^. « » ^ Iessenih ! Wegmauth , — Y^rm Amt ! ^"' ^^^"'^"' 4tt^ - .5 7.,, >> tz Munkendorf Weg-u. Brückenmauth 2! lll '"'""' "^ i l8lll Vorm. 42^ __ ^ 7 ^ ^ ^, Landstraß j Wegmauth 3 - l>a"0,irap ^^ ^^ ^^ ^ ^ ^ ^ ^^ Küstenland. TriesterStraße. , Sessana Weqmaulh 3> — ! «.September 8«, „ Basovizza , detto 2 — tag I« Uhr 427, — 5. » „ Trieft neu Lazarett) Linienmauth l -- 1525 — «- » » ^ » alte Schranken i dctto I — ^-. , September ^'^ " ^ U. ,, », r » neue Schranken, oetto l^ ^ " Vormlttaas ^"'^ — " ^ " " 5 nebst der Wehr , ^ z ,<, Uhr , ^ ^. mauthanderOp- ^ ^ ! l>-. tschina - Straße ^ ^ - I Cassigliano Übechchr über den Isonzo — " - )7. Sept. »8i K. Turriaco j detto — — ^ ) Nachm. 4 Uhr 3««, ^— ^ il. >, „ 5 Görzer Straßen. .^ , .^ ^ - Görz Triester Linie! Linicnmauth l — ^ 37l2 — ^ 3-» Kärntner „ i detto l — ^ ^ 2»tt9 >— "> ^ '^ >, Italienische » dctto I! — 7! 3235 - 7! s » Wiener >, detto I ^ ^, " 2375 — ^, S » St. Peter » detto » — " <^ 2'ii5»8 -_ ^ ^ K l^ » Bianka » detto I —> ^ 2 l«l?« — s) « ^. » Slrasiz >, detto ,! — .« Z ,5tt7 — ^ " K Isonzo - Brücke . Brückenmauth — II. ^ ^ 3285 _ « ^ ^. Podgora ,Überfuyr über den Isonzo — lll « " ) « . .« 8 Mainiza ! detto - M ^ 3 )'^ " ^ ^ Z Plava I Wegmauth 2 — « 8,8 — *" ». Woltschach ! detto 2 — 2 ,5» — ., ,« Karfreit delto 2 — "Z 343 — Mittelbret detto 2 — ^ 9« — «5 slitsch Weg-u. Brückenmauth 3 »I A 523 — Eanale detto , N ^ 8,5 ^. Haidenschaft detto 3 I " 44,7 !— ^ ! / ,,,^^ A A^lin Wegmauth 2, — Finanz-Bezirks- 7. September NUl» — Finanz-Be. « Sevt 1861 Z Ä ^lppa detto 2 — Direktion »86, Vormittag 1909 — zirks-Direkt 6 » Z Z ^bron ^' detto 3 - Capodistria ,U Uhr ,674 >- (5apodistria 6^ ,>! » Graz am 12. August 1861.