^»Z 129. l864. Ämkblatt zur Lmüacher Zeitung. 9. Juni. (2U3—l) Nr. 7622. Kundmachung hinsichtlich der Ausfolgt,ng neuer Couponsdogen zu den Obligationen der Grundentlastungsfonde . in den Königreichen Ungarn (einschließlich der ehemaligen Wojwodschaft Serble» und deS Te- mcser Banales) und Croaticn und Slavonien. Am l. November »864 ist der letzte der, den Obligationen der Gnmdentlastungsfonde in den Königreichen Ungarn seinschließig der che, maligen Woiwodschaft Serbien und des Temcser-Banales) und Croatien-Slavonien beigcgedenen Coupons fallig und es tritt die Nothwendigkeit ein, diese Obligationen mit neuen Couponsbogen zu versehen. In Bezug auf die Hinauögabe dieser neuen Couponsbogen werden folgende, zwischen der k. ungarischen, dann der k. dalmatinisch-croatisch-slavonischen Hofkanzlei vereinbarte Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht: ». Die Ausgabe der neuen Couponsdo-gen zu den benannten Grundentlastungs-Obligationen hat am2. November l864 zu deginnen. 2. Die Couponsbogen zu dcn ungarischen (itl^I«l8lV6 serbisch.banater) Obligationen können nicht nur bei der Grundentlastungöfondskasse in Ofen, und jene zu den croatisch-slavonischen Obligationen nicht nur bei der Grundentlastungs, fondskassc in Agram, sondern auch in Wien, und zwar bei der k. k. Staatsdepositenkasse daselbst; in den anderen Königreichen und Ländern aber bei den Grundentlastungsfondskassen; ferner in Ungarn auch bei der k. k. Landes-hcuiptkasse in Temesvar, bei den k. k. Landes-filialkassen in Preßbnrg, Oedenburg, Kaschau, und bei der k. k. Sammlungskajse in Groß-wachen erhoben werden. 3. Meldet sich die Partei zur Erhebung von Couponsbogen zu ungarischen (m^lusne serbisch-banaler) Obligationen bci der Grund, entlastungsfolldökassc i,i Ofen inld zu cr oati sch-slavonischen Obligationen bei der Gründend lastungsfondskassc in Agram vom 2. November l«64 an, so hat sie die Original Oblige tionen beizubringen und die Kassa wird, wenn Letztere mit dem Inhalte der Liquidationsbücher übereinstimmen, und gegen die Ausfolgung der Coupons kein Anstand obwaltet, dieselben gegen ungestempelte Empfangsbestätigung ausfolgen und zugleich die geschehene Ausfolgung auf dcn Obligationen ersichtlich machen Die Emvfangsbe, serbisch-banatcr) Obligationen sind übrigens für jedes ehemalige Verwaltungsgebiet abgesondert auszustellen. 4. Wünscht die Partei die Couponöbo gen bei emer anderen Grundentlastungsfonds' kasse vom 2. November l864 ab, zu beheben, so hat sie die Original-Schuldverschreibungen mittelst einer in tli^Io beizubringenden, nach dem beigefügten Formulare verfaßten Konsigna tion bei jener Kasse zu überreichen, bei welcher sie die Coupons zu erheben beabsichtigt. — Diese Kasse wird die Konsignation mtt dcn Schuldverschreibungen vergleichen, bei richtigem Befunde letztere der Partei zurückstellen, sich sodann um die Zusendung der Coupons an die betreff fende Kasse verwenden, und die Coupons nach deren Einlagen der Partei gegen abermalige Vorweisung der Original-Schuldverschreibungen Und Beibringung ungestempelter, für jeden Fond und für jedes Verwaltungsgebiet abgesondert auszustellender Empfangsbestätigungen und gegen Vergütung der für die Zusendung entfallenden Gebühr ausfolgen. Diese Gebühr wird für jede Sendung nebst der unveränderlichen Grundtaxe von 15 Ncukrcuzern n,^ ^. Hälfte des tarifmäßigen Werthporto bemessen. 5. Wenn die Partei die Couponsbogcn bei der k. k. Staatsdepositenkasse in Wien (Singer-"l'asse, Bankogcdäude) zu erheben wünscht, so kann sie sich dießfalls bei der letzteren schon innerhalb des Zeitraumes vom l. Juni bis Ende August »864 unter Vorweisung der Original-Schuldverschreibungen und Beibringung einer nach dem beigefügten Formulare verfaßten ein, fachen Konsignation anmelden. Die Anmeldung wahrend dieses Zeitraumes enthebt die Partei von der Zahlung der aä 4. erwähnten Gebühr und beginnt die Ausfolgung der Couponsoogen hinsichtlich der im ooigen Zeitraume erfolgten Anmeldungen gegen abermalige Vorweisung der Original-Obligationen und Beibringung ungestempelter, für jeden Fond und für jedes Verwaltungsgebiet abgesondert auszustellender Empfangsbestätigungen am 2. November »864. Erfolgt die Anmeldung nicht in den oben genannten drei Monaten, so ist sich am 2. November »864 an, »ach dcn Bestimmungen des Absatzes 4 zu benehmen. 6. Wünscht eine Partei Couponsbogen zu ungarischen (inolusive serbisch-banater) Obligationen bei der k. k. Landeshaupckasse inTemesvar, dei den k. t. Landesfilialkassen in Preßburg, Kaschau, Oeoenburg, oder bei der k. k. Sammlungskasse in Großwardein zu erheben; so hat sie dießfalls bei jener Kasse, wo sie dieselben erheben will, vom ». Juni »864 an, unter Vorweisung der Original-Schuldverschreibungen und Beibringung einer nach dem beigefügten Muster vclfaßten Konsignation die Anmeldung zu machen. Erfolgt die Anmeldung bis Ende September »8«4, so ist die Konsignation in e infacher, erfolgt sie aber nach dem letzten September »6tt4, so ist sie in dreifacher Ausfertigung beizubringen. Behufs der am 2. November »864 be-ginnenden Erfolgung der Couponsbogen sind die Original-Obligationen abermals vorzuweisen, und find ungestempelte, für jedes Berwaltungs« gebiet abgesondert auszustellende Empfangsbestätigungen beizubringen. Wollen Parteien durch Vermittlung dieser Kassen Couponsbögen zu kroa ti sch-sl avo« nischen Obligationen erhalten, so ist sich vom .2. November »864 ab, nach dcn Bestimmunc gen deS Absatzes 4 zu benehmen. 7. Hinsichtlich jener Obligationen, welche bei der privilcgirtln österreichischen Nationalbank in Wien oder deren Filialen verpfändet oder deponirt sind, wird die Nationalbank, be« ziehungsweise deren Filiale, wenn die Partei bei derselben darum ersucht, die Erhebung der neuen Coupons selbst veranlassen. 8. Behufs der Erlangung der neuen Cou« ponS zu jenen Obligationen, welche sich bei den Waisenkommissionen, beziehungsweise bei den Waisenämtern oder in gerichtlicher Aufbewahrung befinden, haben sich die verwahrenden Aemter, wenn sie die Coupons zur Verfallszeit selbst zu realisiren pflegen, an die betreffenden Kassen unter Beibringung der Original-Obligallonen zu wenden, bezüglich jener depo« nirten Obligationen aber, von welchen die Coupons zur Verfallszeit an die Parteien ausgec folgt werden, bleibt es den betreffenden Ver< mögcnsverwaltcrn überlassen, sich die zeitweilige Erfolgung der deponirten Obligationen zum Zwecke der Anmeldung beziehungsweise Coupons, erhebung zu erwirken. 9. Die Blanquetten zu dcn Konsigna^ tionen werden bei den im Absätze 2 bezeichneten Kassen unentgeltlich verabfolgt. Wien den 6.Mai «864. Von der königlich-ungarischen Hofkanzlei und Von der königlichen Hofkanzlei für Dalmalien, Kroatien und Slavonien. Formular.m dcn Canstgnatwnen. Zur Darnachach t un g: 1) Ueber die Obligationen eines jeden Fondes beziehungsweise Verwaltungsgebieles sind abgesonderte Consignations zu überreichen. 2) Die Obligationen sind nach Kapitalskategorien in numerischer Ordnung aufzuführen. 3) Die Anmcrkungskolonne ist freizulassen. 4) Am Schlüsse ist die Stückzahl und der Gesamnubctrag der Obligationen anzuführen. Die Consignation ist mit der Namcnsfcrtigung und der Angabe des Wohnortes des Ueber-reichcrS zu verschen. , .. Clmstgnatwn Nr...... über nachstehende Obligationen des Grundentlastungsfondes in...........ehemaligen Verwaltungsgebicteö in...............bezüglich welcher die Erfolgung der neuen Couponsbogen bei der..........kassa gewünscht wird. Stiick- Lapels-" Kategorie Numer I n t e st a t i o n Zahl ü fi. Anmerkung d e r O b l i g a t i o n c n ____ IO.W0 g,8 Arthur v. Mezey u 745 Stefan Sambo » lv24 Carl Bauer 15 » 4U»7—4N28 Witwe Maria v. Döry 1 50W 823 kadislaus Gras Almässy »UM> 6,.l!j » >, 6316 Johann Schück » 7Wl » » 7V8!) » 5 » 10.556 » l 5ttl> ,20 » »0l> 534 » » !N2 » 3 » I!.6ll Andreas Nagy 50 2U » 2 » 34U Johann Schück 27 Stücke im Gesammtbetrage von fl< llitt.AW. Johann Wolf. (Wohnort.) 370 (204—1) Nr. 3»,0 Kundmachung. Bei dcm krainischen Madchenstiftungsfonde Werden hicmit nachfolgende Stiftungen zur Wiederbesetzung ausgeschrieben: l. Die Friedrich Wcitenhüller'sche Mädchen« Aussteuer-Stiftung, und zwar vier Plätze il pr. Dreißig Gulden 3« kr. (3l) si. 3« kr.) ö. W., und zwei Plätze ü pr. Sechzig Drei Gulden 90 kr. («3 si. W kr.) ö. W, Zum Genusse derselben sind wohlerzogene Madchen armer Aeltern, welche sich im wirk« lichen Brautstande befinden, oder in Ermanglung derlei Kompetentinen solche, welche in den Jahren »858, !!<)!>, lttl)0, lttttl, 1802 und lttUH in den Stand der Ehe getreten sind, berufen. 2. Die Antonia Lerch'sche Stiftung zweiter Platz im Iahresbctrage von Vierzig Zwei Gulden (42 si.) ö. W. Zum Genusse dieser Stiftung sind adelige Töchter mit erreichtem 6. bis zum vollendeten l8. Lebensjahre, welche in Laibach wohnhaft, arm, und entweder ganz elternlos oder doch vaterlos find, und in Ermanglung der in Laibach wohnhaften Bewerberinnen auch andere im Herzogthume Kram wohnhafte adelige Töchter unter den obangegcbenen Bedingungen, berufen. Ein vollständiger Nachweis deö Adels ist nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn die Familie der Bewerberin allgemein als adelig angesehen wird. Diejenigen, welche sich um diese Stiftungen in Bewerbung sehen wollen, haven die mit den erforderlichen Zeugnissen belegten Gesuche biö Ende Juni l8U4 bei dieser Landesregierung zu überreichend ""'^ Von der k. k. Landesregierung für Krain. Laibach am 2l. Mai 1864.