973 Amtsblatt Mv Laibacher Ieitnng Nr. 146. Fmlass dm 28. Juni 1867. Erkenntniß. DaS f. k. Lmbcs- als Preßgericht in Prag hat mit dem Erkenntnisse vom 7. Imn 1867, Z. 11324, die weitere Verbreitmg der Broschüre: „.Ic/nvilsllö lm'ln-<1i^ smlll'nl'» ^(>>!(s ^ili l'ol, v kul'Iim" gemäß § 8(i Prcßgcsetz verboten, (190—1) Nr. 2961. Kundmachung des k k Hauptstcnerlnntco Lml'l^ch, betreffend dicUeberreickung der Hnusbeschrei« bnngen «nd Hauszinsbekenntnisse für die Zeit seit G.orqi ,8 ;u bcnehinon, »^ bei zugleich bcmerkt wird, dciß auch alle Hütten, Vndcn, Kraulläden, deren Benützung oder Vcrmie-thung deul Eigcuthümcr uicht blos zeitweise zusteht, uud bezüglich welcher diesem auch das Eigcuthum dcr Grnudflache, auf der sie errichtet siud, zukömmt, so wie alle zu einem Haufe gehörigen vcrmietheten Hofränme, Objecte der Hausziusstcuer bildeu. nisse, gleichwie die denselben bcizuschlicßendeu Hans-bcschreibnngcn sind vor ihrer Ueberreichung noch einer sorgfältigen Prüfnng vorzüglich in folgenden Nichtuugcu zu uuterziehen: 1. Ob in dieselben alle Hausbestandtheile richtig aufgenommen wurden; die Hansbestandthcile sind nämlich mit, ihrer ?agc nach von zuunterst angefangen, fortlaufeudeu Zahleu, wie dies die Belehrung vom 26. Juni 1820 anordnet, in den Bekenntnissen — genau übcrcinstimmcnd mit den Vefchreibuugcn — aufzuführen. Die bei ciuem oder dem andern Haufe gegen das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen müsscu jedesmal in der Hausbefchreibuug, uud zwar in dcr Rubrik „AnmerkttNft uachgewicfcu werden, nnd es dürfen bei jenen Häusern, welche sich ganz oder znm Theile im Gennsse von Baufreijahren befanden, die steuerfreien Bestandtheile durchaus kciue audcre Zahlcnbczeichuung erhalten, als jene, welche sie durch die Baufreijahrcs-Bcwilliguug erhielten. Das Dccrct, mittelst welchem eine noch gül-flge zeitliche Zinssteucrbefreiung bewilliget wurde, lst jedesmal in der Colonnc „Ilnmerklttlss ""fzuführeu. 2. Ob genau diejenigen Zinsbeträge, welche unt Berücksichtigung dcr etwa ciugctretencn Zins-steigcruugcu oder Ziuscrmäßignngcn fiir jedes dcr Vier Quartale des Jahres 1867 bcdnngcn wurden, und welche den Maßstab zur Bcmc'ssung dcr Hausziusstcuer für das Steuer-Verwaltuugsjahr 1868 zu bilden haben, sowohl nach ihren vierteljährigen Theilbeträgen als in ihren ganzjährigen Summen aufgenommen wurdeu. Hierbei wird mit! Bcziehuug auf die §§ 15 uud 16 dcr erwähnten Velehruug erinnert, daß nebst den verabrcdcten baren Micthzinsbcträgen auch alle aus Anlaß der Miethe sonst noch bedungenen Leistungen im Gelde, an Arbeit und Natnralien, an Steuern uud Ncpara tnrsbciträ'gcn u. dgl. in Anschlag zu briugcn uud cinzubekcnnen sind; daß die von den Hauseigcu-thümern selbst benutzten, oder an Anverwandte, Hausverwalter, Hausmeister, sonstige Angehörige oder Dienstleute überlasseueu Wohuuugen — um soust einzutretenden älntlichen Ziuswcrthserhcbungcn, wie solche in dcn Jahren 1864 bis 1866 gegen mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wnrden, zu bcgcgeguen — mit den Miethzinsen der übrigen Wohnungen desselben oder der nachbarlichen Häuser in billiges Ebenmaß zu setzen, alfo mit jenen Zinsbeträgen cinznbckcnnen sind, welche für dieselben von fremden Partien, abgesehen von allen Ne-benrücksichten, erzielt werden könnten, bezichuugs-wcise früher wirklich erzielt wurdeu; endlich, daß von Scite dcr Hausbesitzer oder deren Bcvollmäch-tigtcu uach dcr Bestimmung des § Z0 dcr Belehrung dcr gestattete 15pcrceutige Abschlag weder von dcn Ziusuugcu dcr in eigcucr Bcuützuug steheuden, noch von jenen der vermutheten Wohnungen stillschweigend veranlaßt werden darf, weil dies Sache der Ziuserhebungsbchördc zu blcibcn hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die tztz 21, 22, 23 der Belehrung vorzeich-ncn, je nach Bestand nnd Dauer der Miethe bezüglich ihrcr Richtigkeit vou sämmtlichen Wohu-partcieu eigenhändig bestätiget, oder bci des Schreibens uukundigen Micthpartcicn durch einen ^>ia-mcnsschreiber als Zeugen miterfertiget seicu, wobei !dic Viicthpartcicn zugleich aufmerksau: gemacht werden, daß im Falle dcr Vcstclllguiig cincl «». richtigcu Ziusaugabc auch sie cincr verhältnißmä-ßigcn Bcstrafllng untcrlicgcn. Zu diesem Puukte werden die Herren Haus-cigcuthümcr uüt Hinweifuug auf das kaiserliche Patcut vom 19. Scvtcmber 1857, womit die ö'stcr-rcichischc Währuug als dcr allciuige gesetzliche Münz-uud ^tcchuungsfuß angcordnct wurde, aufmerksam gemacht, daß iu dcu Ziuscrtragsbckcuutuisscu dic Vlicthziusc iu östcrr. Währuug eiuzustclleu kommeu. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten und unbenutzt stehcndcn Hansbestandthcilc nach Borschrift dcr ^ 25 nnd 26 dcr Belehrung mit dcn ange-mcsscucu Zin^locrthsbcträgcn augcfctzt seicn, wcil , für den Fall dcr Fortdauer des Unbenütztseius dcr< ! selben über eingebrachte besondere Anzcigcn dcr Anspruch anf vcrhältuißmäßigc Abschreibung dcr vorgcschricbcucu, bcziehuugswcise Rückersatz der bereits eingezahlten Zinsstenergcbühr erwächst. Das uutcrbliebeuc Einbckcnntniß cines ails dcr Bermicthuug vou Hausbcstaudthcilcn bczogencn Zinses ist anch dann eine als Zinsvcrhcimlichung strafbare Unrichtigkeit, ivenn diese vermictheten Haus-bcstaudthcilc fiir sich allein odcr mit andcrcn vcr-cint als in dcr cigcnen Vcnütznng des Hauscigcn thiimcrs angegeben nnd als solche ohne Ansatz seines Zinswerthes gelassen werden. Auch müssen zufolge dcs hohcu Gubcrnial-Iutimatcs vom 24. Juli 1840, Z. 18051, in die Hauszinsbckcnntnifse die Fcucrlösch-Requisiteu-Depositoricu uud die Fleischbänke einbczogen werden wcil für dic gcnannten Ubicationen, wenn sie gleich keinen reellen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Parification ciu angemessenes Zins-crträgniß eruiittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinscrtragsbekeuutnisses ist die Klausel, wie solche der ß 27 der Belch-ruug vom 26. Juni 1820 vorzcichnct, bciznsetzen und das Vckcnntniß eigenhändig von dein Haus-cigcuthümer oder dessei: bevollmächtigtcu Stellvertreter, bei Curanden durch den Curator zu unterfertigen. Sind mehrere Personen Eigenthümer cines Hauses, so ist das Bckenutniß von allen eigenhändig zu uuterfertigen und darf demselben kein Collectivnahlue beigesetzt werdcn. Jene Individncn, welche zur Berfassuug, Un tcrfcrtigilug und Ueberrcichnng der Zinsertragsbekenntnisse von Seitc der dazu Bervflichtetcn beauf tragt odcr ermächtigt werdcn, haben eine anf diesen Act lautende Special-Vollmacht dem Bekenntnisse beizulcgeu, doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle c'.ner iu demselben entdeckten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nur die Vollmachtsgcber, d. i. die Hausbesitzer selbst, odcr die nach den ßß 27 uud 28 dcr Bclehrung vom 26. Iuui 1820 zur Fassiousciubriuguug H^crpflichtctcu dem Steucrfonde verantwortlich und hafteud bleiben. Die Nameusfertiger der des Schreibens unkundigen Parteien, denen die in dcr Fafsion aus-gesetzten Zinsbeträge genall angegeben werden müssen, blcibcn für das beizusetzende Kreuzzeichen verant wortlich, nnd es wird hier blos noch beigefügt, daß zur Nameusfcrtigung nicmaud aus dcr Fa milie oder aus der Dienerschaft dcs Hanseigcnthü mcrs verwendet werdcn darf. > Bci fchrcibensnnknndigen Hauseigenthümern muß das bcigefetzte cigcuhäudige Kreuzzcichen außer den: Vtaiucusfertiger auch uoch eiu zweiter schrei benskundiger Zeuge bestätigen. Für jedes uüt ciucr bcsondern Conscriptions' zahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen be zeichnete Haus, so wie fiir jedes auderc fiir sich bestehende Hanszinsstcnerobject ist ein abgesondertes Zinsbekenntniß zu überreichen, nnd es sind nicht die Zinscrtragsbckcnntnisse von mchrcren, einem Eigenthümer gehörigen Häusern mit cinandcr zn verbinden. Z»»-Usberrcichllng der eben besprochenen Halls beschreibungen und Hauszinscrtrags Fassionen siud nachstehende Tcrmiuc festgesetzt worden, uud zwar: ») Der inneren Stadt der «. Juli 18l!7 fiir dic Häuser C.-Nr. 1 l>iö >>„!. U'd ., !». „ „ ., 101 „ ,. 200 „ N>. „ ., ., ^01 ., „ !,tt, «») Der Gradischa-Vorstadt dcr l6. Juli 1««7 für dir Hänftr C-Nr. I dis !».>>, !,l!, <^, ^) Der Polana-Vorstadt dcr l^l. Juli 1^;? fitr dic Häliscr C.-Nr. l bis m<'j. !!l>, >>, t) Der Karlstädter-Vorstadt dcr IU. Juli 1867 für die Häuser C.-Nr. 1 bis i,..!, !il,,«', z»> Dcr Vorstadt Hühnerdorf dcr 17. Juli 1^0? filr dic Häüscr E.-Nr. 1 biö >,>.>, !<>l, <^, >,) Der Vorstadt Krakau dcr It<. Juli 1867 für die Häuscr C.-Nr, 1 bis i»cl. lill. «!, i) Der Vorstadt Tirnau dcr !!>. Juli 1667 für dic Hmiscr 6.-Nr. 1 bii< iinl, liü, !>, Z^)