A M t K - V l a t t. ^«121. Dienstag den 9. Ortober I332. Nnbernial - ^erlautbarunZen. Z. ,23/. <,2) °c1 Nr. l?i. Et.G. V. Kundmachung, der Verkaufs- Versteigerung mehreren im Rent, bezn'ke I'o^ gelegenen Domalnen«-Verkaufs Objecte. — In Fslge hoher Hofkammer, Prä-sidl.il ^Verordnung uom 8. August d. I., Nr. 43^8 ?^.^ wird am 22. October d. I. m den gcwöhnllchen Amisstundcn bei dem k. k. Rent, amce m 1'c.lcl, IstnanerKreises, zum Verkaufe im Wege der öffentlichen Versteigerung der nachdinannttn verschlldenen Fonhen gehörigen Grundstücke und Olwcnkaume geschritten wer-den; als: 1.) der lm Orte 5ol-3^i gelegenen, , ^^^.Icüui genannten, Z Joch, ill8 Quadrat-Klafter messenden Huthwclde, geschätzt auf 27 ft. 2 kr.; 2 ) der w der Bucht Vg1d«nl.lun6 gelegenen, l-or^o genannten, 5 Joch, 6^0 Qu.dr«c.'Klaft.r mcsscndcn Wiese, geschätzt «uf 539 fl. 25 kl— I) 6l auf verschiedenen - Terra.nen von ^us^l^ bcfindllchos, Olwenbau-me, geschätzt auf 66 ft. Iy kr.; 4.) Iss auf ucrjchledenen Terra.nen von I^nc, befindlichen Ollvenbaume, geschätzt auf ^» st, ^2 kr.; 5) Ho auf verjchndenrn OrundWckcn v^:) ^i»«^-1,2 befindlichen Olwenbaume, seschatzl auf/^ ss. Z kr. ; 6) der m I^Zua gelegenen Olhlvrcss?, geschätzt auf äc»2i fl. /,, kr. — Di^se Realitäten werden cinzelnweise, so wie sie die betreffenden Fonde besitzen und genießen, oder zu bcßtzen und zu genießen berechtiget gcwcftn wären, um die bei-gcschten Fiscalplelsc ^usgebottn, unö dcm y^eist-btc!e.nden mitVorbehatt dcrGcnchmigunc; des k.k. hohenHoftammcr-Prasidlun!südcttasscn werden'. — Niemand wird Zur Versicherung zugelassen' der nicht vorläufig den zehnten Theil des Fiscal-Preises, entweder in barer Cono. Münze,' oder n> öffentlichen, auf Metall-Mü,ize und aus den Ucberbl'mger lautenden Sta.tspapiercn nach chrcm courslnaßigen Wenbc bn der ^.< stt°genmgs-C,mmisson erlegt/oder eine auf d.cn'n dctrag lautende, vollausig von der Com^ w^>on gcpnine, und als legal und zureicdend besundene ^lchnstellungs-Urkunde betbr/rgr — Die erlegte Caution wird jedem Lintanten mit Ausnahme des Meistbieters, nach beendig» ter Versteigerung zurückgestellt, jene des Meist? bietcrs dagegen wird als verfallen angesehen werden, falls er sich zur Errichtung des dieß-falligen Contractes nicht herbeilassen wollte, oder wenn er die zu bezahlende erste Rate in der festgesetzten Zeit nicht bcrichngte, bei pfiicht-mäßiger Erfüllung dieser Obliegenheiten aber wird ihm der erlegte Betrag an dcr ersten Kauft schillingshalfte abgerechnet, oder die sonst ge? lelsitte Cnution wieder erfolgt werden. — Wer für cmcn Dritten emen Anbot machen will, ist verbunden, d,e dießfällige Vollmacht seines Com-? mlttentcn der Verstcigerungs-Commifflon vor^ läufig zu überreichen. — 'Der Melstdietcr hat die Hälfte des Kaufschillings innerhalb vier Wochen nach crfolgtcr, und ihm bekannt gemachter Bestätigung des Verkaufs-Actes und noch vor der Uebergabe zu berichtigen, die andere Hälfte aber kann er gegen dem, daß er sie auf der erkauften, oder auf einer andern, normalmaßlge Sicherheit gewährenden Realität ln erster Priorität gnmdbüchlich versichert, mit fünf vcm Hundert in Convrntions-Mün-zc verzinset, und die Zmsengcbührcn in halbjährigen Verfallsraten abführt, in fünf gleichen jährlichen Ratenzahlungen abtragen, wenn dcr Erstehungsprcls den Betrag von5o si. übersteigt, sonst adcr wird die zweite Kaufschillmgs-Hälftc binnen Jahresfrist vom Tage dcr Uebcr-gabc gerechnet, gcgcn die ersterwähnten Bedilig-nisse berichtiget werden müssen. — Bei gleichen Anboten wlrd Demjenigen der Vorzug gcgcbrn rvcrden, der sich zur sogleichcn oder frühern Berichtigung dcs Kaufschillings hrr-helläßt. — Die übrigen Vcrkaufsbedingnisse, der Werthanschlag und die nahe«e Beschreibung der zu veräußcr,^dcn Nealitätm können von den Kausiusilgcn bei dcm k. k. Nentamte m p<,,l.^ cinoescl^'!^ wc'den. — Von der kaiserl. kmüql. Staatlgüt^-Vcläußcrungs-Provjsizlal-Commission. —- T',>cst cm 3. Ecptcmber'lLZ2. Ioscpl) Franz Cnglert, k. k. Gubcrnnü- und Prasidlal^Szcretär. 940 Z. ,32,. (3) Nr. 2o552. Ausschreibung der erledigten Amlsschreil bersftelle belm k. k. Fillalzahlamte zu Trtent.— Bei dem k. k. Filialzahlamte zu Trient ist die Amtsschrelberssteile, mtt welcher ein jährlicher Gehalt von 35a fi. W. W. E. M. verbunden ist, in Erledigung gekommen. Jene, d«e sich um diese Stelle bewerben wollen, werden daher aufgefordert, ihr dleßfattlgeS Gesuch lang« stens bis 25. October h. I. unter Beobachtung dec folgenden höchsten Orts ertheilten Vorschriften bei dieler Landessteile einzureichen. «-I. Muß der zu diesem Cassedienst Asplrlrenbe, wo nicht die philosophischen Gtudien, doch wenigstens die Humaniora absolvtrt haben, und sich hierüber mit guten Zeugnissen ausweisen. «-» II. Muß er nebitbei die Gtiatsrechnungs-Wissenschaft mit gutem Fortgange erlernt ha« ben, und sich hierüber gehörig ausweisen, oder doch wenigstens die Heugrusse oer Real > Ac^de-mie oder der letzten Normalclasse, welche den guten Fortgang über die erlernte RechnungS-Wlssenschaft bestätigen, beibringen. — III. Muß der Competent wenigstens das zwanzig« ste Lebensjahr zurückgelegt haben, und solches durch den Taufschein d^vchun. — IV. Muß der Competent der italienischen und deutschen Sprache kundig seyn, eme guie leserliche, cor-recte Handschr,ft führen, und nicht nur lm Eo, piren Fertigkeit besitzen, sondern auch »m Eon» clpiren nicht unerfahren seyn, worüber er sich eben so wie V. über emen untadelhaften mo» ralischen Character, und VI. auch über den Umstand, daß er im Erfordernißfall^elne C»u» tion von i5c>a b,s 2000 st. E. M. W. W., (jedoch nicht m Obligationen, fondern entweder durch reale Erlegung oder durch elnfioeljus-sorlsches Instrument) zu leisten im Hcandi se,, glaubwürdig auszuweisen hat.— Vll. Endlich hat sich der Competent bei emer landeßfürstl»-chen Casse der vorgeschriebenen Prüfung zu unterziehen, oder im Falle, daß er diese Prüfung vor Verlauf emesIahres bestanden haue. ourch ein Certlficat darüber auszuweisen. — Vom k. k. Gudermum für Tirol und Vorarlberg. Innsbruck am 7. September i832. Z. lZ,3. (Z) Nr. il765. Edict des s. k. innerösterr. Appcllatwnkgerichts. -^, Durch das Ableben des k. k. Stadt- und Land-^ raihcs ;u Trl-est, Johann Lome Ostolch, ist bei dcs^temStadt- und Lanorcchte eine Rath-steNe mit dem systemisirtcn Gehalte von jährli-ch«n 1/^00 fl, ^. M. und dem Vsn'ückungsrech- te in die höheren Besoldungen von ,600 und 1800 ß., »n Erledigung gekommen. — Dies ses wird mit dem Beisätze zur allgemeinen Kennt, mß gebracht, daß Diejenigen, welche sich um diese Stelle zu bewerben gedenken, ihre diks-fällig gehörig belegten Gesuche nnr dem Zeug-Nisse über die vollständige Klnntmß der italienischen und deutschen Sprache allenfalls auch über die Kenntniß anderer Sprachen und der Erklärung, ob und m welchem Grade sie mit einem Beamten des gesagten Stadt- und ?and« rechtes verwandt oder verschwägert seyen, binnen vier Wochen vom Tage dcr ersten Einschaltung dieses Edlctes m d»e Wiener Zettuligs-Blitter durch ,hre Vorstände bei dem f. k. Tritsser Stadt» und Landrecdte einjubrmaen haben. Klagenfurt am iZ. September iL3«. Z. iäi9- (3) Nr. ^0890.. Kundmachung. Bei der galizilchen?. k. Kammerprvcura« tur ist eine Adjunctenstelle, mit welcher- der Gehalt jährlicher 1000 st. C. M. und dasRecht zur Vorrückung m d»e höheren Besoldungs, klassen von ,2c»c» und l5ac» fi. verbunden ist/ ln Erledigung gekommen. — Die Bewerber um diese Scelle werben demnach aufgefordert, ihre wohlmstruilttn Gesuche, im Falle sie bes relts angestellt sind, nnttelst »hrer vorgesetzten Behörden, sonst aber mittelst des betreffcnden Kreisamtes bei dem k. t. galizischen Landesgu-bernlum längstens b»s Ende October i832 an« zubrmgen, wobei denselben zugleich bedeutet wird, daß diese ihre Gesuche nach dem gedruckt ten Kre,sschre,ben vom 25. Juli 1828, Zahl /.9608, mit den Zeugnissen üder die erreichte Großjahrlgkelt, das erworbene Doctoral de« Rechte, d»e von der Zeit des erhaltenen Ooc» toratee durch drei Jahre entweder del emem Aduccaten, be, einem k. k. F,Scalamt? oderbcz emer landeßfürstlichen Iuft,pehör0e zugebrachte emlpsechenoePraxls, eine unbescholtene Mora« lltat und über dle, für Flscaladjunctenstellen gut b«standeni Prüfung belegt seyn müssen. — Auch haben dieselben anzugeben, ob und in welchem Grade sie mit einem der bei der Kam-merprocuratur angestellten Beamten verwandt oder verschwägert sind. Auswärtige Competen-ten, welch? sich der Fiscalprüfung nicht bei der gallischen Landessselle unterzogen haben, ha, hen ihre Gesuche insbesondere mit dem Zeug« msse der abgelegten Prüfung, aus den in Gallien bestehenden besondern Gesetzen zu belegen« Vom k. k. galizischen iandesgubernium Lem» berg am 14. August K3Z2. Säl Z. l32o. (3) ^r. 19226. Kundmachung. Der nachstehende Beschluß der deutschen NundeS»Versammlung zu Frankfurt in der 2^ssen Sitzung am 5. Juli 18ZH, über die Maßregeln zur Aufrechrhaltung der Ordnung und Ruhe lm deutschen Bunde, wird in Gemäßheit herabgelangten hohcn Hofkanzln-De-cretes vom 8. d.M., Nr. 18078,. hiemu zur allgemeinen Kenntniß gebracht. — Vom t. k. lllyr. Landes-Gudermum. ^«idach dcnZc>, Au, gust 16Z2. Joseph Camillo Freyherr v. Schmiddurg, Landes? Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg Naitenau und Primör, k. k. Hofratt). Johann Nep 0 m u ck Vessel, in. p. k. k. Gubcrnial-Nach. Beschluß der deutschen Bundesversammlung zu Frsnk, ' fürt ln der 24ssen Kitzung am 5. Juli »627. — Maßregeln zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe im deutschen Bunde. — In Erwägung der gegenwärtigen Hettoerhaltmsse und für dls Dauer derselben, beschließt hl« Bunbes^ Versammlung in Gemäßhett der ihr obliegenden Verpflichtung, dl« gemeinsamen Maßregeln zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ruhe und gesetzlichen Ordnung zu berathen nach vernommenen Gutachten emer aus,,hrer Mitte gewählten Commission, wie folgt: ,.) Keine »n einem nicht zum deutschen Bunde gehörigen Staate in deutscher Bprache im Druck erschel« nende Zeit- oder nicht über zwanzig Bogen betragende sonstige Druckschrift polttischen Inhalts, darf in einem Bundesstaate ohne vor« gängige Genehmhal^ ig der Regierung desscl» ben zugelassen und ausgegeben werden; gegen die Uebertreter dieses Verbots ist eben so wle gegen oie Verbreiter verbotener Druckschriften zu verfahrn. — 2.) Alle Vereme, welche politische Zwecke haben, oder unter anderm Namen zu politischen Zwecken benutzt werden, sind in sämmtlichen Bundesstaaten zu verbiethen, und ist gegen deren Urheber und die Thellneh-mer an denselben nni angemessener Strafe uor-zuschrciten. 3.) Außerordentliche Volksversamm, lungenund Volksfeste, nämlich solche, welche bisher hmsichtsich der Zeit und des Ortes weder üblich noch gestattet waren, dürfen, un« ur welchem Nanem und zu welchem Zwecke eü auch immer sei, in keinem Bundesssaate ohne vorausgegangene Genehmigung der competen, ten Behörde, Statt finden. — Diejenigen, welche zu sclchen Versammlungen oder Festen durch Verabredungen oder Ausschreiben Anlaß geben, sind emer angemessenen Strafe zu UN-terwerfcn. — Auch dti erlaubten Volksversammlungen und Volksfesten ist es mcht zu ouloen, daß öffcnlllche Reden polltlschen Inhalts gehiUlcn wcroen ; Diejenigen, welche sich dieß zu Schulden kommen la^en, sind nachs drückllch zu bestrafen, und wer irgend eine Volkeversammlulig dazu mißbraucht, Adressen oder Beschlüsse »n Umlauf zu bringen, und durch Unterschrift oder mündliche Belstimmung genehmigen zu lassen, ist mit geschärfter Ahndung zu veleaen. — ^.) Das öffentliche Tragen non Adze«chen in Bändern, Eocarden oder dergleichen, sei es von In- oder Auslandern, in andern Farben als jenen des Landes, dem d«r, welcher solche tragt, als Unterthan angehört; das nicht autorisirte Aufstecken von. Fahnen und Flaggen, das Errichten von Freis htllbbäumen und dergleichen Aufruhrzeichen, ,st unnachsichUlch zu bestrafen. — 5.) Der am 20. September 181«) gefaßte, gemäß weitern Beschlusses vom 12. August 1824 fortbestehende provisorische Beschluß über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maßregeln, wird sowohl lm Allgemeinen als insbesondere hinsichtlich der in den §. §. 2 und I desselben emhalcencn Bestimmungen, ,n den geeigneten Fällen, m so wnt es noch nicht geschehen, unfehlbar jur Anwendung gebracht werden. — h. 2. Dle Bundesregierungen verpflichten sich gegeneinander, Umvcrsuäls- und andere öffentliche Lehrer, die durch erweisliche Abweichung von ihrer Wicht oder Ueberschreitung der Gränzen ihres Berufes, durch Mißbrauch lhreS rechtmäßigen Einflusses auf die Gewüther der Jugend, durch Verbreitung verderblicher, der öffentlichen Ordnung und Ruhe femdseli, g^er, oder die Grundlagen der bestehenden Staatsemnchtungen untergrabenden Lehren, chre Unftihigknt zur Verwaltung des ihnen anvertrauten wlchligln Amtes unverkennbar an den Tag gelegt haben, von den UmocrsuälKN und sonstigen Lehranstalten zu entfernen, ohne daß ihnen hievoe», so lange der gegenwärtige Beschluß in Wirksamkeit bleibt, und bis über diesen Punct definitive Anordnungen ausgesprochen seyn werden, ngend ein Hinderniß im Wege stehen könne. Jedoch soll eine Maß« regel dieser Art eine besonders, als auf den vollständig motivlrten Antrag des der Univer« 9^2 sttat vorgesetzten Regierungs, Bevollmächtigten oder von demselben vorher eingeforderten Be« ncht, beschlossen werden. — Ein auf solche Weise ausgeschlossener Lehrer darf in keinem andern Bundesstaate bei irgend einem öffentlichen Lehr,Inst,tute wleder angestellt werden. — §. 3. Die selt langer Zeit bestehenden Gcseye gegen geheime oder nicht autorisine Verbme düngen auf den Universitäten, sollen in chrer ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten, und insbesondere auf der sctt einigen Jahren gestifteten, unter 'dein Namen der allgemeinen Burschenschaft bekannten Verem, um so bestimmter ausgedehnt werden, alß diesen Verein die schlechterdings unzulässige Voraussehung einer fortdauernden Gemeinschaft und Eorre-spondenz zwischen den verschiedenen Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungs-Ve« vollmächtigten soll in Ansehung dieses Punctes eine vorzügliche Wachsamkeit zur Pftlcht gemacht w?'den. — Die Regierungen veremiaen sich darüber, daß Individuen, dle nach Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen ober nicht autorisirten Verbindungen geblieben; oder in solche getre« ten sind, del kemem öffenclichen Amte zugelassen werden svüen. — 6.) Die Bundesregierungen werden fortwährend die genaueste po-lizeillche Wachsamkeit auf «lle Einheimische, welche durch öffentliche Reden, Schriften oder Handlungen ch^e Theilnahme an aufwieglen» schen Planen kund, odtr zu dcßfaüsigen Ver» dacht gegründeten Anlaß gegeben haben, eintre« ten lassen; sie werden sich wechselseitig nnt Notizen über alle Entdeckungen staaißgefahrllchcr geheimer Verbindungen und der dann uerftoch-lenen Individuen, auch m Vcrfolgung dcßs fallsiger Spuren, jederzeit aufs schleunigste und bereitwilligste unterstützen. — 7.) Auf Fremde, welche sich wegen politischer Vergehen oder Verbrechen m einen der Bundeßstaa-ten begeben haben, sodann auf Einheimische und Fremde, die aus Orten oder Gegenden kommen, wo sich Verbindungen zum Umsturz des Bundes oder d,r deu!sH?n Regierungen gebildet haben, und der Theilnahme daran verdächtig sind, ist dcwndcre Aufmerksamkeit zu wenden, ;u diclem >?iide sind überall »n den Bundeslandes! d>e bestchendm Paßvurschriften auf das genaueste ^u h^ba^len/ und nöchi-genfall6 zu scha,ftn. Auch werden die sammt-ltchcn BundsS',egierUl,qen dafür sorqen, baß verdächtigen auälandlschen Ankömmlingen, welche sich über den Zweck ihres Aufenthaltes im Lande nicht befriedigend ausweisen können, bnftlbe nicht gestatlel werde. — tj.) B,s Bundesregierungen machen sich verkindlich, Diejenigen, welche in einem Bundeßstaat voll» tlsche Vergehen oder Verb» echcn begangen, und sich um der Strafe zu entgehen, ,n ande»? Bundeslande geflüchtet haben, auf erfolgende Requisition, ln fo fern eS nicht eigene Unterthanen sind, ohne Anstand auszuliefern. — 9.) Die Bundesregierungen sicher.", sich gcgcnsel> tlg auf Verlangen die prompteste militärische Ass.stenz zu. und »ndem sie anerkcnnen^daß die Znlverhalcnlss? gegenwärtig n,cht minder dringend als tm October z8^ außerordentliche Vorkehrungen wegen Verwendung dcr Mllitä, rlschen Kräfte des Bundes erfordern, werden sie sich dle Vollziehung des Beschlusses vom 2,. October l63c>, öetreffend Maßregeln zur Herstellung unD Erhaltulig dcr Ruhe in Deutschland — auch unier den jetzigen Umstanden und so lange als dle Erhaltung der Ruhe in Deutschland es wünschenswerth macht, ernstlich angelegen seyn lassen. — ,o.) Sämmtliche Bum desregierungen verpfilchlen sich , unverwnlt die« jenlgen Verfügungen, welche sie zur Vollziehung vorbemerkter Maßregeln nach Maßgabe des »n den verschiedenen Bundeöstaatcn sich ev? gebenden Erfordernissen getroffen haben, der Bundesversammlung anzuznge,,. 3. !Z2g. (Z) Nr. liiW. Edict des k. k. innerösserr. küstenlandischen Appclla^ tions- und Criminal - Obergerichts. — Da durch den Todfall des Landrathes, Dr. Matthäus Tominz, bei dem k. k. Stadt - und ^cmdrechte zu Görz eine Rathßstclle mit dem systemisirten Gehalle von jährlichen i/iOü ft. C. M., und dem Vorvückungsrechte in die höhcrn Besoldungen von 1600 ft. und 1800 st. E. M. in Erledigung gekommen ist, so wlrd dieses mit dem Anhange zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß a,lle Ieric, welche sich um dies? Stelle zu bewerben gedenke»?, ihre dieß« fällig gehörig dclegttli Gesuche mit dem Zeugnisse über die vollständige KemNmß der dcusf scheu und italienischen Sprache, nebst allfalli-gen anderen SprachkclUitNljscn, und der Erklärung, ob und in welchem Grade sie mit einem Bccimtcn des gesagten Stadt- undkand-rcchtes verwandt oder verschwägert seyen, bin-M'n vier Wochen vom Hage dcr Einschaltung dieses Edictes in tm Wlcr.cr Zeitungsblätler durch ihre Vorstände 'bei dem k. k. Görzcr Stadt- und Lcmdrechte einzubringen haben, Klagcnsuvt am 29. August i8Z2. AnhÄMO MV N^ibacher Leitung. ^remven -Nn»eige. 7lngrkommen ben ?. October 1832. Hr. Johann Willbrand, Doctor der Medicin, großherzoglich hessischer Professor zu Gießen und 9iit-ter des Ludwigs - Ordens, mit Gemahlinn und Toch< ter, von Wien nach Tnest. — Hr. R'tgen, Doctor der Medicin und großherzoglich hessischer geheimer Medicinalrath, mit Gemahlinn, von W>en nachlest — Hr. Johann v. Ludienski, Nlchter, von ^r,est nach Wien. , Verloste Od>igac>on..Hofk,m. 5 o.H./ 3 67^4 m«e. Odl'galion. d. Zwa^s. V^^^^, H/ ^ ^ Darledenö ,n Kl^nn u. Alro. . ^ ^ ' ' ^ «lal - 5i,l'gc,t. der Stand« »./^^ i^y.H.^ P — Dai^.'nnt Verlos, v. I.iö2, fur 10a fi.(inCM) !»5,5ji6 W'cn. StadtlÄanco-Qbl. zu 2 ij2 ». H. ^in CM.) ä? ljz Obligation, ocr aUgem. u»o Un^!»r. Hoflammer ^u3 u. H. ^ — "^ ob dtl Enns, von 3)öl?>l zu t»/i v.H.» i? 3» men, Malntn, Schle-i zu » i/4».H.> — -" st^n,Slsi>ermalk,Kärn' ju» V.H.» 27.^5 — tcn, Krc>in und Görz ^ zu » 2/ä o-H. ^ 22 7jÜ -^ lK^ntr.'Casft-Ainvelfungen. Icihl-licherDlsclinty 4 pEt. «AetrelV NurchschnittS - Vreiso in Laid^ch am ü. Occcdcr iL52. Marktpreise. Gin Wien. Mctzcn Wcitzen . . 3 fl. 42 ^4 kr. __ — Kukurutz . ^ — ^ —^ , »» — Haldfrucht . — « — , ___ — Korn ... 2 » 26 ^ — — Gerste ... 1 ,. 55 ^ — — Hirse . . ., 2 » 2^ „ — — -pöiden... 2 „ 24 ^ — — Hafer ... 1 « 160^4 « R. U. Nottonehungeu. In Tr, e»I am 6. October z632: ./l9> 6y. 2/;. 6. 65. Die nächste Ziehung wird am 1^. Octo^ bcr i8Z2 m Tritst gehallen wcrdcri. Lllelalische, KuM. und Musik. Anzeige. Bei Lcop. Paternolli in Lai- d ach^ am Hauptplalze, Nr. 8, ist so eben angelangt: N e u c ste r öste l reiä' ischerHaus' Eecre tä r ln sä?il trrUa. ,^32, Ooniponii. Reli. 2., 2.^, 4» Banb. ^ fi. ^6 tr. Stapf, Grzichungslehre im Geisse der katholl. schen Kirche. Innöbruck, ,632. » ss. 3« kr. Ve sta. Taschenbuch für l633, mit 7 Etahlab« drücken. Wien gebd. 5 f.. l^. ^- Unler den er« scheinenden inländischen Taschenbüchern ist selbe» wegen Indalt und Ausstattung das Sckönfit.) Jacks, Lcmd. und See.Reisen-Bibliothek, >ote Lieferung in 6 broschllten Nändchen. Gräh, l^Z2. Vorauszahlung auf die ,»te Liefklung. » st. Neuestes Conversations « Lexicon, oder allgemeine Real» Encyclopädie für gebil- d«le Ctände. >4 Bände, Wien, »L25—,652. sammt Prän«mcraNon au< i>en idten Band, Dl-. Wagner, trie. Handbuch deß Wechselrech« tcs. 5cer S^nd. Wien, iLZZ. 3 ft. 36 tr. 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Monarchie, auf L«iafms-sen Zuschlage zur allgemeinen Nerzehrungssteuer auf Fletsch und Bier gelegt sind, lst auch das von auswärtigen Producenten dahin zur Verzehrung eingebrachte Fleisch und Bler glel-chen Zuschlagen zu unterziehen. — Mehrere im Wege der Beschwerde vorgekommene Fälle haben zu der Ueberzeugung geführt, daß es sowohl zweckmäßig, als den Furderungen der Billigkeit entsprechen? erscheine, in allen Orten auf dem stachen Lande, wo zur Deckung der Gemeinde-Erfordernisse Zuschläge jur allgemeinen Verzehrungssteuer auf FIclsb und Bier gelegt sind, auch das non auswärtigen Pro« ducenten dahin zur Verzehrung eingebrachte Fletsch und B»er, selbst wenn es zum Consummo für Private emgeführt wird, gleichen Zuschlagen zu unterziehen. — Die k. k. peremig» te Hofkanjlci lsi daher mit der k. k. allgemeinen Hofkammer dahln überemgekommen , diesen Grundsatz als Neg?l des Verfahrens für die Zukunft auszus>prcchen. Zugleich fanden beide Hofstellen, m der Absicht, den Blererzeugern «n den Orten, wo das Vier mit Gememde--Zuschlägen belegt ist, dle Absatzwege nach Au< ßen zu erleichtern, oder vielmehr, um sie mlt den Producenten jener Orie, wo keine Zu-scdlage auf Bier bestehen, gleichzustellen, noch d»e weitere Bestimmung zu treffen, daß da, wo die Brauer unter der tarlffmäßigen Behand» lung stehen, mithin keine Abfindung getroffen haben, dle Rücket fiattung der bei der Erzeugung entrichteten Zuschlage für das z^un .'us» liartigen Consummo ausgeführte Bier gestattet wird; wogegen diese Rückerstattung entfallt, wenn dte Brauer die Verzchrungssieuer und den Zuschlag mittelst eines Pauschals einrichten, indem dann vorausgesetzt werden kann, daß bcl dcr Abfindung auf den auswärtigen Äb'atz bereits die gehörige Rücksicht genommen worden lst. __ Da auf dlkse Weise da§ nach Au» Hen ausgeführte Bler von d?m Gememde-Zu« schlage im Orte dcr Erzeugung frel bl?,bt, so lst dasselbe, wenn cs in andern Orten zum Con-summo emgefühn wn'd, dcn daselbst bestehenden Zuschlägen mit der vo3?n O^ühr zu unterziehen. — Die Schlachtungen der Flelscher in den Ortschaften des fuchsn L^ndes sii'd ln der R?-gel nur auf die innere Konsumtion berechnet, und «»n.Verkehr nach Auß?n liegt tilcht ln der Bemmmung dieser Gewcr^sleute. In fo ftrne wäre eme ahnliche Vorkehrung ,n Ansehung des Flelscdes, worunter hi?r frisches Fleuch oh« ne Unterschieb, em^elne Theile des geschlachc«« ten Viehes, eingesaljeneß, geräuchcNcb und elngcpöckeltes Fleisch, Salaml und andere Würste verstanden wird, nicht t>o:hw^d!g. E^lite jldoch der Fall eintreten, daß der V"schleiß nach Außen m größeren Parthlen dedcutcnd wäre, so hat die Anwendung der für die Ausfuhr des Vleres auSgcsvrochcncn Grundsätze auch auf dle Ausfuhr des Fleisches zu gelten. — Auf die Übertretungen dcr gedachten Gemeinde, Zuschläge, deren Untersuchung von der betreffenden Bezirksobrigkett zu pflegen und sodann an das Vt'^ehrungbsteuer - Inspectoral zu liiten lss, w,rd des ,m Vrrzrhrungssleuer, Clt-culare vom 26. Juni 1829, Zahl 1I71 , ausgesprochene Verfahren b^i Vc« hangung der E?crafen wegen Gcfalls- Uebtrtrctung^n §. ZI u. f. dann HI u. f. angiwendlt werden. — Gegen das nach den obigen Blstimmlmqen von der k. k. Camera! - Gcsaüln - Verwaltung der Prouinz ausgesprochene E'.kenntl,>ß sieht der Partel oer Recurs lmWazt der Gnade oder im Rechtswege ju, welcher m vem §. ^6 des Vet'^h-rungssteucc - Circulares vom 26. Iunl i6ü»9 festgesetzten Termine von v:cr Wochen, nn ersteren Falle bn der,k. f. allge, mclnen Hofkammer überreicht, un letzteren Fal, le als Aufforderungsklage gegen dle Kammers procuratur bei dem ^nidrechte der Proomz elnZ , gebracht werden muß. —Laibach am 27. Gep-tember 16Z2. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Bandes'Gouverneur. Carl Graf zü Welsperg Raltenau und Pr'imör, k. k. Hofrath. Joseph Wagner, k. k. Gubernialrach. Nreisännlilhe ^erlantbarnngen. Z. 1255. (l) Nr. il97Z. K u n d m a ch u n g. Da mit Ende dieses Monates October in den hiesigen dem Burg^ebaude, Landhausc, Poqatschnicz'-schcn Hause,, Sitticherh^fc, Lyceälgcbaude, Polizeydirection, im Priesterhause, Stt'afhaus-gebäude am Casielie, im Inquisitlolisbansc, ,n den Aufschcr-Wohnungen, in der Scharf-richtcrs-Wohnung, in dem Civil - Spitals-Ge-baude, Irrenhause, ScctionSgebälide, eidlich im Bürger - Spitals-Gebäude, die Pachtung dcr Äauchfangkchrcr: Arbeiten auftuhövcn bat. lZ. Amts-Blatt Nr. 121. d. 9. October iL32.) 945 so wird zur wettern Verpachtung dieser Arbeiten d«L öffentliche Versteigerung am i3. dieses, Vormittags um 9 Uhr del diesem Kceisamte vorgenommen werden. — Diejenigen, welche diese Pachtung zu übernehmen willens sind, werden ;u dieser Versteigerung hiemit eingeladen. K.elsamt La^b.ich am 5. October 18^2. Z. IZ55. (1) Nr. 12006. Zur Bewlrkulig der im hierortlgen Poli-zey-Directions -Gebäude erforderlichen Eoi^ scrvationsarbciten wird o-e mit hoher Gubc^-lUlü-Verordnung vom 27. vorigen, Empfang /.. d.'M., Zahl 2lä22, angeordneten Min-dcstverstczge^ung am 11. October, Vormittags um 9 Uhr, m dieser Amrskanzlel abgehalten ^croen. — Diejelngcn, welche dicsc Herstellungen, die in Maurer- und Zimmermanns-ardetten, dann Beistellung deren Materialien, ferner in Tischler-, Schloffer-, Klampfercr-, Anstreicher- und Vmderardlitm bestehen, übers iiehmcn wollen, werden eulgeladen sich bel die> scr ^citation cinzusinden. — K. K. Krcis-amt i!c>id^1) am 6. October 1LH2. Klant- ulw lanvrechtliche ^erlautbarungeil. 3- 'Zä2. (l) Nr. 6720. Edict. Von dem k. k. ^tadt« und Landrechte in Krain wn'd bekannt gemacht: Es s?» über 'An, suchen des Dr. Naprech, Vormundes der mm-derjährlgen Anna, Amal»a und Maria Gpa-rovch, und über Arisucken des Iüscph Sparo-vltz, in die öffentliche Feilbierung der, diesen Mar«a Gparouitz'schen Erben gehörigen Realitäten / als: der m der St. Peters-Vorstadt unter Hans-Nr. 84 gelegenen, dem Magistrate Laidach, »ab Nect. Ztr. 80, dienstbaren Hübe, der Hälfte des Gemcmantheils ,n der I!ls)n?^>, 5nl» N^p>,l,6-Nr. li, und des i>Z Gememanlheils in der Morassgegend I^n^ov^ 5eulc:I^!, 811I) ^npp«ie-^r. ^5^ ^williget, und d^te Tag,ahung hle;u auf den 5. Nouem-her lÜ5ü, Vormittags um n Uhr vor diesem Gerste bestem worden. Dazu werden dle Kaust^'gcn mtt dem Bttsatze vorgeladen; daß !" ^, !"^^bedmgn.sse m der unterstehen-^ en d.eßlandrecht lchen Registratur einsehen und 16I2. Nemtliche ^erlautbarunZen. Pc.chtvcrste.gerungs - W.'derrufung waltungs. Erlies, ääo. 6. October i9Z2, 3.r. 196^1, hat es von der mittelst hieräm- licher Kundmachung vom 22. September i332, Nr 56o>i/ ausgeschriebenen, und auf den 10. October 18Z2 festgesetzten Versteigerung des Bezugsrechtes der Verzehrungssteuer vom Branntwein, Wein und Fleisch, in dem zum^ politischen Bezirke Umgebung LajbachS gehörigen Untechcucrbezirke gleiches Namens abzukom-' men; welches mit dem Beisatze kund gemacht wird, daß es rücksichtlich der angekündigten Versteigerung diesesVezugsrechtcs für die übrigen Untersteuerbczirke sein Verbleiben habe. — K K. Zoll- und Verzehrungsstcucr-Inspectoral ?c>ibach am 7. October i3Z2. Z. i5ä?. si) ^ Z^.. /^5g. Kundmachung. In Folge löbl. k. k. kreisamtlichen In« timats-Dccreis vom 2I. v. M., Z. 11/^60/ wird am 20. 0. M,. die Verpachtung des städtischen Schweinwag-Gefalls auf drei nacheinander folgende Jahre, d. i. vom 1. November i632, bis letzten October i635, vorgenommen werden. — Die Pachtlustigen werden sonnt zu dem Ende eingeladen, am obgedachten Tage um 10 Uhr Früh am Nctthhausc zu crl scheinen. ^— Stadt-Magistrat Laibach am 5. October 18^2. Z. 1Z/.3. (l)"""^ " " Licitations - Anzeige. Von Seiten des k. k. Prin; Hohenluhe 17. Llmen-Infantirie-Regiments Zt«n Ba« tallloni''- Commando wird hiemtt kund gemacht, daß die FleisHlleferung für das hiesige Negl, mcnts Gplial und das Knabcn - Er,iehungs-Haus auf dag künftige Jahr, nämlich auf die Zett vom 1. Nouemdcr 18I2 bis Ende October i833, lm Llcitationswege am 18. October i8Z2 sicher gestelli werden wird. Es werden daher allc Stadt- und Landmetzger zu dieser wltütlon cmgeladsn, wtlche am besagten Tage, Vormittags um ic> Uhr auf dem alttn Markte im Wass^-'schen Hause ,n der M Wär-Oberkommando- Kanzlei erscheinen wollen, wo ihnen auch die Bedmgmsse bekannt gegeben werden. Z. l346."^l) " Anzeige. Das im Markte Wipbach, 5ul, Nr. 81, liegende Haus und der da^u gehörige Galten, be,dcö .m ocrEommcrcial-.Htross? und zum Han-dkl und Wirthschaft sehr geeignet, ;st täglich gegen billige Bedmgnlsse aus fr?ler Hand zu verkaufen.. Liebhaber bcllcben sich hei dein der-maligcn Inhaber zu Fuccme zu melden. Joseph Thomann ä2nior, Inhaber ^ Yä6 Z. lZSi. (i) Nr. 5656. , Kundmachung. Von dem k. k. Zoll- und Verzchrungs-sieuer-Inspectorate zu Laibach wird bekannt gemacht, daß die auf die bestehenden VoMnf-ten gegründete Emhebung der Verzchrungs-steuer von dem Ausschanke des Branntweines und der uersüßten geistigen Getränkt/ vom Ausschanke des Weines, Wem- und Obstmo-ftes, vom Fleifchausschrotim und Aufkochen m einigen Untersteuerbezirken dcs politischen' Bezirkes Laak fürdie Verwaltungsjahre i335, i95H und i335, werde in Pacht überlassen, und die dießfallige öffentliche Versteigerung am 17. October l332, Vormittags um y Uhr bei der löbl. Bczirksobrigkeit Laak abgehalten werden. Die für ein Jahr festgesetzten Ausrufs-preise sind aus dem unten folgenden Ausweise ersichtlich. — Hiewn werden die Pachtlustigen mtt dem Beisatze in Kenntniß gesetzt, daß das Gefall sowohl emzeln nach den drei Ge.werbm/ als auch zusammen, und eben so nach einzelnen Untersteuer-Bezirken , und insgesammt für alle ausgeboten werden wird. — Die Pacht' bcdmgnisse können bei allen Verzehrungsstemr-Inspectoraten und Commissariaten eingesehen werdm. .- , Ausvufspreis vom Politischer Verzchnmgssieuer-Unter- bezirk Bezn-k Brannt. ^^.^ ^^.^ Zusammen wem ' I fi. l kr-l ft. j kr.l ft. l kr-l si. ! ^ Laak Laak....... 5o, — 2639 3o 8^0 2o Zggo — Sminz ...... ,6 — 79 ^ 12 — '107 — Zar; ....... iZ — ää — 16 Io /3 3n Eisnecn ...... i3ä 10! 6o, — Z3o 3a il65./,0 Sclzach ...... Ii6j20 35l — :37>4s) 6o5 — Heiligen Geiss .... 66! >o^ 265j iZ 3gl,o Zs)7jZ5 Zusammen . ^ ^ 696^0^ 3976^6! i^25j2oj 6298^ K. K« Zoll- und Verzthnmgssteuer-Inspectors Laibach am 5. October i3Z2. Z. »3^.. (1) Nr. 1L47. Edict. Von dem vereinten Bezirks-GenHte zu Rad« mannsdorf ,rird oem Jacob WerUh und den Blas WaNand'schen Pupillen, mittelst gegenwärtigen (Zdictes ermneit: Oö habe rri^el sie bel diesem G«^ rickte Anton Möglttsck. Nestyer der zu Verbnacb, s'^b Consc. .^> 5, liegenden, der herlschajt Rad» mannsdsrf, sub Rccl. Nr. »44, dienfibaren ,j5 Kaufrechtsdube, dann dec et'en dahm dienObaeen zwei Acker f^mmt Nein '^I'l^v.)Ic?, die Klage auf 'Ncliädrt. und HrlM'eneifläcung nachstehender, auf diesen zwei Realnäicn haftenden Vayposten, "^'.) des Schuldbriefe«, <^!°. '?. October ,767, voraemeltl feit 26. ScMmber ,792, »U Gunsien des I.cod Wett'h. auf oer der Hellscdaft R^m.nnsdorf, ^ ^ect Nr. ^4, bienstdarcn lj3K2uftechtsdube zu B«rb-nach, 5uk Sonsc. ^. 5, pr. 5, ft.; H) des Proiocolis, 6l!o. BeloesZo. März »797, oorü'Mccsc seit 4. September 179? »uGun. sten der AlaS W^Nand'schcn Pup'lien, auf Vtn der Herrschaft Racmannscorf dlenstda. ,en z-rci Aeckern s,>mmc Rain na ^evole, Pl. ^5 st. 2. W., nldft 4 0^0 Inlßltsscn snl fcchK Jahren, eingebracht und um richiellt. che hülfe gebeten. Da diesem Gelickte eer Auftnthaltsort der Geklagten und ihrer allfälligen Orden unbesannt ist, und weil sie vielleicht aus den t. t. lZrdlanden abwesend slnd, so hat man zu ihrer Vertheidigung und auf ihre Gefahr und Kosten den Hrn.Franz Presche««/ Vl-. der Rechte in Laiback, zum (5u' rator aufgestellt, mit . rrelchem die angebrachte Rechtsfache nach der bestchenten GeriHtbordnung bei d«r diehfalls auf den ,2. November d. I.. Nachmittags um 2 Uhr. vsr diesem Gerichte de» stimmten Tagl^hung auögetragen und entschieden rveroen wirb. Dt<^n norden die eingangß^enann» ten Geklagten zu dem Onde erinnert, damit sie allenfalls zu rechter Heic selbst zu erscheinen, oder inzwischen dem aufa»fteNten Herrn Curator ihre Rechtsdehelfe an die Hand zu geben, oder einen andern Vertreter selbst zu bcsteNen und diesem Ge» richte namhüft tu^ machen/ und überhaupt im rechtlichen ordnungsmäßigen Wege einzuschreiten wis, sen mögen, befandcls da sie tie auS ihrer 5ierad» säu«nun