Imtsblalt M HMacher^eitnna. ^^39sl Donnerstag den 31 Dezember I857. Z. 78!. 9 (l) Rr. 7366. Kundmachung. Zu Folge Erlasses des hohen k. k. Handelsministeriums vom 9. Dezbr, l. I,, Nr. 3976MN., wird Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht: §', l. Die zwischen Oesterreich und Frank^ reich am 3. September !857 abgeschlossene Postkonvention tritt am I. Jänner 1858 in Wirksamkeit; von diesem Tage an haben alle bisher erlassenen Verordnungen in Betreff der Behandlung der Korrespondenzen aus und nach Frankreich außer Anwendung zu kommen, und die nachfolgenden Bestimmungen zu gelten. §. 2. Briefe aus Oesterreich und Belgrad nach Frankreich und Algier, und umgekehrt, können entweder bis zum Bestimmungsorte fran-kirt oder ganz unfrankirt abgesendet werden; eine theilweise Frankirung soll nicht stattfinden. Zur Frankirung der Briefe dürfen Marken verwendet werden. Mit Marken unvollständig frankirte Briefe sind zwar als unfrankirte zu betrachten und zu taxiren; jedoch wird der Werth der verwendeten Marken beachtet, und von den Adressaten nur der an dem tarifmäßigen Porto fehlende Betrag eingehoben. §. 3. Die Taxe für einen einfachen fran-kirten Brief beträgt l4kr., für einen einfachen unfrankirten Brief I8kr., ohne Unterschied des Aufgabs- und beziehungsweise Bestimmungsortes in beiden Staaten. Die k. k. Postämter haben daher für jeden einfachen frankirten Brief aus Oesterreich (und Belgrad) nach Frankreich und Algier l4 kr., und für jeden einfachen unfrankirten Brief aus Frankreich und Algier l8 kr. CM. cinzuheben. Als einfachen Brief wird derjenige betrachtet, welcher nicht mehr als 10 Grammen wiegt; für Briefe im Gewichte von mehr als l0 bis 2<» Grammen wird das doppelte, für Briefe von mehr als 20 bis 30 Grammen das dreifache der oben erwähnten Portosätze u. s. w. eingehoben; daher sich folgender Briefporto-Tarif ergibt: Taxe Tare ! Taxe Tare für frcmkirtc für unftankirtc für frankirtc für unfranfirtc Gewicht Vricfc Blich ! Gewicht Vrich Briefe si. 5 kr. ft. i kr, fl. kr. fl. kr. bis il'^llU Grammes ^ ,. ,^ iüber 30 diö 40 Grammes <« , ,» - V.6 Loth ^ ^ ^ - 2'/,, Loch "56 l !2 über !0 bis 20 Grammes «^ über 40 bis 5N Grammes . ,., . ! «« ^ I2^^oth -28-36 _ 2"/', Loth ^'" '2U über 20 bis 30 Grammes ., ., über 50 bis 60 Grammes , «^ , ^ -!"/.« Loch ^ ^ - 54> ^^/, Loth ' «4 1 48 u. s. w., für jede l» Grammes um l4 kr., beziehungsweise 18 kr. mehr. Jene Postämter, welche mit Grammen.Ge-Wichten nicht versehen werden, haben sich bei Ermittlung des Gewichtes der Briefe zum Behufe der Taxbemessung die in obiger Tabelle durchgeführte Reduktion der Grammen auf Lothe (!0 Grammes V.6, d. i. >, und V,e Loth) gegenwärtig zu halten. K. 4. Rekommandirte Briefe nach Frankreich und Algier müssen bei der Aufgabe frankirt werden. Nebst der für gewöhnliche frankirte Briefe festgesetzten Taxe (K. 3) ist eine unveränderliche Rekommandations-Gebühr von 12 kr. CM. bei der Aufgabe einzuhcben. K. 5. Die Taxe für Zeitschriften, Journale und periodische Schriften wird nach dem Bruttogewichte jeder einzelnen, mit einer beson^ deren Adresse versehenen Sendung bemessen, und beträgt 3 kr. CM. für je 45 Grammes des Sind jedoch mehrere Nummern einer und derselben oder verschiedener Zeitschriften in einem einzigen Pakete vereinigt, so darf nicht weniger als ein einfaches Porto für jede Nummer eingehoben werden. Die Taxe für broschürte Bücher, Flugschriften, Musikalien, Kataloge, Prospektuö, Anzeigen und Ankündigungen, (gedruckte, gestochene, lithographirte oder autographirte) wird nach dem Bruttogewichte einer jeden einzelnen, mit besonderer Adresse versehener Sendung bemessen, und beträgt 3 kr. CM. für je 15 Grammes des Gewichtes; wenn derlei Sendungen auf dem Wege durch Deutschland, Belgien und die Schweiz befördert werden, und 3 kr. CM. für jc 40 Grammes des Gewichtes, wenn sie auf dem Wcge durch Sardinien befördert werden. Es ergibt sich hiernach folgender Tarif für Kreuzbandsendungen: für andere Drucksorten Für Zeitungen/Journale und Taxe periodische Schriften über Deutschland, Belgien „. Sardinien ________ und die Schweiz """ Sardinien ^^ bis 45 Grammes bis 15 Grammes l bis 40 Grammes „ -- 2 V.. Loth - 'V.« Loch - 2V.5 Loth " über 45 bis 90 Grammes über 15 bis 30 GrammesMer 40 bis 80 Grammes ^ 5V.. Loth -!"/.« Loth ! - 4 V. 5 Loth " über 90 bis 135 Grammes über 30 bis 45 Grammes über 80 bis «20 Grammes « - 7"/., Loth - 2^e Loch m 6'^« Loth Grammes über 45 bis 60 Grammes!über l 2<» bis 160 Grammes ,« - ,0V,, Loth ^ »V.« Loth ^ - 9V.« Loth über l8N bis 225 Grammes über 60 bis 75 Grammes^ber 160 bis200 Grammes ,-- l2"/.« Lotl) - 4 V.« Loth ! - , l«/, Loth über 225 bis 270 Grammes über 75 bis 90 Grammes über 200 bis 2W Grammes ^ - ,55/.. Loth - 5^, Loth - »3"/., Loth - ^"s ^^ ^. ^ ^ ,5 ^h beziehungsweise 40Grammes um »kr. mehr. Zeitschriften und alle in diesem Paragraph? angeführten Drucksachen müssen bei der Auf- gabe bis zum Bestimmungsorte frankirt werden, unter Streifband verwahrt sein, und dürfen außer der Adresse des Empfängers keine Schri^' Chiffre oder irgend ein mit der Hand gemachtes Zeichen enthalten, widrigenfalls sie als Briefe zu betrachten und zu taxiren sind. §'. 6, Warenproben und Mustersendungen genießen keine Ermäßigung des Porto, und sind daher gleich Briefen zu taxiren. K. 7. Die nachfolgende Tabelle macht ersichtlich, nach welchen fremden Staaten und unter welchen Bedingungen Briefe aus Oesterreich nach Belgrad und Frankreich versendet werden können. l^ Porto für Brief, A Namen Bedingungen °st«rr 7 fr^id,'«' » h^ H51 Porto von Porto von ^ fremden Staaten Frankirung ^ Kreuzer Krru^r ! I Belgien beliebig 7 ! 8 2jGroßbritanmenj » > 7 i is 3> Malta l » l 5 « ,4 Ugrtimhue franz. l^u^gna 8t. kilrr« Wyuklon " Insel sör« '' ' «« Franki- ! Spanien rungszwang 5 Portugal bis zur franz. 7 Z0 Gibraltar Ausgangs- ! ^ Grenze > ^ Vereinigte 6 Staaten von beliebig 7 24 Nordamerika , Franki-^. Sandwichs- rungszwang ^ «, ^ Insel bis 8an ^ j " jk'sgnoigeo i Franki- ! ^uba Staaten ^ff.« 9ohneUn- Fr7"k. " ^ »4 terschieb ^^ , __ h^. England » s ! «V Gegend l)nmini h.z. Portavo:. !j) Gramm A»j Krcu^l- ! Kreuzer N^u - Braunschweig ,. Neu-Schott- <,.<.. > ..« ll ^^^ beliebig 7 ZU Prinz Eduards-Inse! ^ Ncu-Fundland , üdcr Enaiand Franki-W«ssküste »on lu'R^zwang Neli-Granada ^cche'schen ,^!! Peru 'Ale", 7 30 l <-»>,.. welche von über P^ama ^enPacktt- ^ booten oe-rührtwerden Anmerkung: !. Briefe nach jenen Staaten, bei welchen unter der Rubrik »Bedingungen der Frankirung"der Beisatz »beliebig" aufgenommen erscheint, können nach der Wahl der Absender entweder ganz nnfrankirt, oder bis zum Bestimmungsort frankirt abgesendet werden. 2. Unter der Rubrik »Porto" ist das österreichische von dem fremden Porto abgesondert angesetzt, rceil ersteres von !U zu !U Grammes, letzteres von 7'/, zu 7^/, Grammes C/Iö zu ^ soth) steigt, was die Postämter vei der Bemessung der Taxen besonders zu beachten haben. 3. Briefe nach Staaten, welchen in der ersten Rubrik dieser Tabelle die Bemerkung »über England" beigefügt ist, muffen auf der Adresse mit ber Bezeichnung »voie ti' ^n^lel-re" versehen sein. Nebstdei nwssen diese Briefe, j wenn ihre Beförderung mittelst britischen Handelsschiffen stattfinden soll, die Bezeichnung »?ul däliln<,>ltt5 clu (^nlnmm«" tragen.— Briefe, welche über Panama zu senden kommen, sind mit der Bezeichnung »>>.-n ?l»n3M3» zu versehen. Briefe nach Mexico und Cuba, welche durch die vereinigten Staaten von Nord-Amerika befördert werden sollen, müssen auf der Adresse der Bezeichnung »voi<: c!<:> Llnt.5 II,n^" tragen. 4) Die in obiger Tabelle enthaltenen Taxen sind auch für jcne Briefe einzuheben, welche aus den genannten fremden Staaten unfran-kirt, ober nur bis zu einem bestimmten Punkte frankirt nach Oesterreich gelangen; nur für unfrankirte Briefe aus Großbritannien ist das fremde Porto mit !3 kr. C. M. einzuheben. 5. Für rekommandirte Briefe, welche nur nach den in obiger Tabelle unter l, 2, 3, 4, l! und ?2 aufgeführten Staaten angenommen werden dürfen, und die bei der Aufgabe zu frankiren sind, ist die Nekommandations. Ge> bühr von 6 kr., das österreichische Porto wie für gewöhnliche Briefe, und das fremde Porto mit dem Doppelten des für gewöhnliche Briefe entfallenden Betrages einzuheben. 6. Unvollständig ftankirte Briefe werden als gar nicht frankirt betrachtet. K. «. Kreuzbandscndungen nach den im § 7 erwähnten fremden Staaten müssen bis zum Bestimmungsorts oder bis zu einem gewissen Gränz-puukte, wie die nachfolgende Tabelle zeigt, frankirt werden und im Uedrigen so beschaffen sein, wie die nach Frankreich selbst gerichteten Kreuz-bandftndungen (Schlußabsatz des §. 5). Die Gewichtsprogression, welche bei der Bemessung der Taxe zu Grunde gelegt wird, ist für die verschiedenen Gattungen von Kreuzbandsendungen dieselbe wie die im K. 5 angegebene. Die nachfolgende Tabelle weiset die für Kreuzbandsendungen einzuhebendcn Taren, u. zw. das österreichische von dem fremden Porto getrennt nach: «, ^. ! Porto für iedeö der fremden Staaten der Frankirung Oesterreich Fremde ^ K'-euzer Kreuzer Großbritannien und Malta ' Bestimmungsort l 3 Belgien, Spanien, Portugal u. Gibraltar französische Ausgangs - Gränze l 2 Vereidigte Staaten von Nordamerika ^ zu einem bestimmten , 4 Seehasen Untersee'sche Staaten ohne Unterschied der Gegenstände: 2) mit Schiffen von Frankreich, dto dto ? 3 k) über Eagland, dto dto l 4 WeAüste von Neu - Granada, Peru, Bolivien und Chili über Panama dto dto ! 6 Dieselben Taxen sind auch für Kreuzbandsendungen aus diesen Ländern einzuheben; für Kreuzba^oftndungen cms Großbritannien jedoch ist nur eine Taxe von 2 kr. für das einfache Packet Anzuheben, weil dieselben bis zur französischen Ausgangs-Gränze frankirt werden, wäh-r,sgcfchliebei,en erekutlven zweiten Feiibietungstagsatzung scin Ve»bl.iben, welche in der G?nchtKkanzlei abgehalten werden wird. Neustadt! am 12. Dezember l»57. Z. ^22^277 (2) " ^ Nr7'495ä7 Edikt. Im Nachhange zlim ^ifßscltigen Edikte vom l5. Oktober «857, Z. 4137, wird dck,innt gemacht, daß z-l der in der Exc?ui!lmssachc desk. t. Sxuert . 8. l: , auf den 21. d. M. angeordnettn zweiten Tagsatzungzur Feildietung dc» ^egnelischesi. ity,Gü,,nd. buche Höftein suk Url.'. Nr, 19 l v^lkommenden Hub, rcalität sich keine Kauflustigen gemeldet habeü, daher zu der auf den 2>. Iäm.er lss58 angroidnetet» dritten und letzte» Fcilbl'ellingstagsatzulia. geschritten welden wird. K. k Bezirksamt Krainburg, als Gericht, am 22. Dezember »857, ^ Z7^2^,7 (2)^ ^" N^'i^S^ 'Z d i k t Dc>s t. k. stadt. deleg, Bezirksgericht Laidach gidt bekannt: (53 sei über Ansuche,, der Maria Prim» ^^;-, Dobrauz?, geqen Martin Pnmz von ebendort, "weacn auö dem Vergleiche vom 6. Mai l^Hg, Z. 5945 schuldigen 225 fl. 82 kr. 0. », <^., oie exekutive Flilbie:u>,g der gegner'schen, im Grundbuche Sonreaa «„!) Urb. Nr. 533, Nektf. Nr. 403, (Zonst. Nr. ^«l vorkommenden, laut Protokoll vom io, November l. I., Z. lßl27, auf iS8l fl. 4l tr. bewertheten Halbhube bewilliget, di, Termine auf den 25. Jan. ner, uuf den 24 Februar und auf de», 26. März l. I,, jedesmal Vormittags 9 Uhr hiergerichts an. geordnet, mit dem. baß diese Realit.it nur dei der dritten Tagsatzung unter dem VchatzungZwetthe hintangegeben wirb. Der (Hiundbilchsertratt, das Schätzungspro» tokoll und die Lizitationsbedingnisse erliegen hier. gerichtß zur Einsicht. K, k. stadt, deleg. Bezirtsgericht Laibach am 15. Dezember 1857. Z."^2Y2. (2)"" Nl. 202557 Edikt. Das hohe k. k. Landlsgericht hat mit Ver. ordnunfi vom »2. Dezember d.I., Nr, so?8, wider die Gräfin Wilhelmine von Aucrsperg, wegen er. Hobler Äetsteskrankheit die Kuratel zu verhängn, befunden, «nd es wurde derselbe» Herr Richard von Auerspcrg als Kmator bestellt. K. k. städt. deleg. Bezirksgericht Laibach am 2l. Dezember 1857.