Gesetz- »»d Verordnungsblatt für das ö II e r r e i ch i sch - illirisch e Rü ste fa n ö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradisea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang lg? 3. XII. Stück. Ausgegeben und versendet am 8. April 1873. 15 Gesetz vom 21. Februar 1873, wirksam für die Markgrafschaft Istrien, betreffend die Aufhebung des NormalschulfondS-Beitrages und die Einführung eines Schulbeitrages aus den Verlassenschaften. Mit Zustimmung des Landtages N^inpr Markgrafschaft Istrien finde Ich zu verordnen, wie folgt: 4 lV^. 1. Bon jeder in Meiner Markgrafschaft Istrien vorkommenden Verlassenschaft ist, wenn der Reinbetrag die Summe von 300 fl. übersteigt, ein Schnlbeitrag für den Landesfond als gesetzliches Vermächtniß einznhcben. §. 2. Dieser Schnlbeitrag ist, ivenn der reine Nachlaß nicht mehr als 1000 fl. beträgt, mit der fi^en Gebühr von Einem Gulden zu entrichten. §■ 3. Nebersteigt der reine Nachlaß 1000 fl., so hat folgender Pereentnaltarif Anwendung zu finden: Der Schulbeitrag ist bei einem reinen Nachlasse: über 1000 fl. bis einschließlich 5000 fl. von jedem Hundert mit 25 kr. „ 5000 fl. „ „ 10000 fl. „ „ „ „ 30 kr. „ 10000 fl. „ „ 20000 fl. „ „ „ „ 35 kr. „ 20000 fl. „ „ 30000 fl. „ „ „ „ 40 kr. „ 30000 fl. „ „ 40000 fl. „ „ „ „ 45 kr. „ 40000 fl. von jedem Hundert mit - 50 kr. zu entrichten. Wenn der Erblasser weder einen Notherbcn noch einen Ehegatten hintcrläßt, so wird der nach dem vorstehenden Tarife sich ergebende Schulbeitrag mit 50 Percent erhöht. Bruchtheilc unter 100 fl. sind zwar bei der Bestimmung des zur Amvcndung kommenden Tarifsatzes, nicht aber bei Berechnung der Gebühr zu berücksichtigen. §• 4. Der Werth des außer der Provinz Istrien liegenden unbeweglichen Vermögens, sowie die Schulden, welche auf einem solchen unbeweglichen Vermögen dergestalt ausschließlich haften, daß der übrige Nachlaß hiefür nicht in Anspruch genommen werden kann, werden bei Berechnung des reinen Nachlasses nicht in Anschlag gebracht. Schulden, für welche das ganze Vermögen hastet, mögen dieselben ans diesem Vermögen versichert sein oder nicht, sind dagegen bei dieser Berechnung in Abzug zu bringen. Legate oder ein anderer Nachlaß zu Gunsten von Schulen, für welche dieser Schnl-beitrag eingeführt wird (§. 7) sind bei Bemessung desselben einzurechnen. §• 6. Dieser Schulbeitrag wird für Rechnung des Landcsfonds von denselben Behörden bemessen und dreißig Tage nach Zustellung des Zahlungsauftrages entgeh oben, von welchen bisher die Vcrlasscnschaftstape für den Normalschnlfond bemessen und eingehoben wurde. Im Falle verzögerter Zahlung des Schulbcitrages findet jedoch eine Bemessung und Enthebung von Verzugszinsen nicht statt. §■ 7. Der Ertrag dieses Schulbeitragcs ist ausschließlich zu Gunsten der öffentlichen Volksschulen in der Provinz Istrien zu verwenden. § 8. Das Hofdccrct vom 1. December 1788 Nr. 926, betreffend die Enthebung von Beiträgen aus Verlassettschafteu zu Gunsten des Normalschnlfondcö, sowie alle späteren diesen Gegenstand betreffenden Verordnungen und Bestimmungen treten in dieser Provinz außer Wirksamkeit. §. 9. Dieses Gesetz tritt sogleich in Wirksamkeit und hat auf alle Berlassenschafts-Abhand-hingen, welche vom Tage seiner Kundmachung an eingclcitet werden,' Anwendung. §. 10. Meine Minister für CultuS und Unterricht, der Finanzen und der Justiz sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Wien, am 21. Februar 1873. Franz Joseph 111. p. Pretis m. p. m. p. Strem avr m. p. 16. Gesetz vom 15. März 1873, wirksam für die Markgrafschaft Istrien, womit die im §. 6 des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1871 Nr. 88 der Landcsgesctzgebnng vorbchaltenen Bestimmungen in Betreff der lieber» tragnng der Befugniß zur Fällung von Schubcrkenntnissen an die Gemeinden festgesetzt werden. Mit Zustimmung deö Landtages Meiner Mnrkgrafschaft Istrien finde ich zu verordnen wie folgt: §. 1. Die Befugnis; zur Fällung von Schuberkenntnissen wird jenen Gemeinden, welche von der k. k. Statthalterei im Einverständnisse mit dem Landcsauöschnsse als Schnbbchördcn, sowohl für das eigene Gebiet, als für jenes anderer Gemeinden bestimmt werden, im übertragenen Wirkungskreise zugewiesen. Die Fällung von Schuberkenntnissen gegen Ausländer und gegen answcislose Personen, welche einem anderen Verwaltnngsgebietc des Reiches angehören, steht nur jenen Behörden zu, welche nach §. 5 des Reichsgesetzes vom 27. Juli 1871 Nr. 88 hiezu berufen sind. §• 2. Daö gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit, und ist der Minister des Innern mit der Durchführung desselben beauftragt. Gödöllö, am 15. März 1873. Franz Joseph m. p. Lasser m. p. 17. Kundmachung -der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 31. März 1873, betreffend die Bornahnie der diesjährigen Stellung in den StellnngSbezirkcn Lnffin, Cherfo und Veglia. Mit Beziehung auf die Kundmachung vom 16. März 1873 (Gesetz- und Verordnungsblatt 9t. 12) wird bekannt gemacht, daß die Amtshandlungen der diesjährigen Stellung in den Stellnngsbezirken Lussin, Cherfo und Veglia wie folgt stattfinden werden: in Cherfo am 20. und 21. Mai, „ Lnffin „ 23. und 24. Mai, „ Veglia „ 27, 28. und 29 Mai. Ceschi m. p.