Gesetz-««d Verordnungsblatt für das österreichisch - iffirtsche Külfenfcmf), bestehend au6 der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichönnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -------------- Jahrgang 1905. XVI. Stick. üusgkgeben und versendet am 7. Novemb er 1905. 30. Gesetz vom 1. August 1905, giltig für die gefürstete Grafs chaft Görz und GradiSca, betreffend die teilweise Abänderung des Gesetzes vom 26. Februar 1897, L.-G.- und B.-Bl. Nr. 8, über die Ableitung des MondinabacheS in den Isonzato. Uber Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 26. Februar 1897, L.-G- und V.-Bl. Nr. 8, betreffend die Ableitung des MondinabacheS in den Jfouzato, werden in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und an deren Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen: § 2. Die auf 119.700 Kronen veranschlagten Kosten dieses Unternehmens werden bedeckt: a) zu 30%/ d. i. im Teilbeträge von 35.910 Kronen, vom Landesfonde; 42 XVI. Stück, Nr. 21. Gesetz vom 11. Oktober 1905. b) zu 50°/0, d. i. im Teilbeträge von 59.850 Kronen, durch einen vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Genehmigung zu leistenden Beitrag des staatlichen Melio-rationsfondcs (Gesetz vom 30. Juni 1884, R.-G.-Bl. Nr. 116; c) zu 20°/0, d. i. im Teilbeträge von 23.940 Kronen, von der zu diesem Zwecke gebildeten Wassergenossenschaft. Die von den beteiligten Gemeinden Rnda, Villa-Vieentina und Fiumicello freiwillig zugesicherten Beiträge haben der erwähnten Wassergenosscnschaft zugntezukommen.^ § 3. Wenn der tatsächliche Aufwand das veranschlagte Erfordernis von 119.700 Kronen nicht erreicht, haben die erzielten Ersparnisse den im § 2 sub a bis c aufgeführten Konkurrenten nach Verhältnis ihrer Beitragsleistung zugutezukommen. Artikel II. Mit der Durchführung dieses Gesetzes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist Mein Ackerbauminister beauftragt. Radmer, am 1. August 1905. Franz Joseph m. p. F. Buquoy m. p. 31. Gesetz vom 11. Oktober 1905, gütig für die gefürstete Grafschaft Görz und GradiSca, betreffend die Einreihung der Branizza-Straße, von der Fraktion „Mesarji" bis zur Krainer Grenze, in die Kategorie der Konkurrenzstraßen. Über Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I. Die Branizza-Straße, welche von der Fraktion „Mesarji" in der Orts gemeinde Reifen-berg bis zur Krainer Grenze führt, wird als Konkurrenzstraße erklärt. XVI. Stück, Nr. 21. Gesetz vom 11. Oktober 1905. 43 Artikel II. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Artikel III. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes ist Mein Minister des Innern betraut. Wien, am 11. Oktober 1905. Franz Joseph m. p. Bylarrdt m. p.