Amtsblatt zur Lmchcr Zcilunz. Donnerstag den 30. Februar 1851 Z. 8U. .. («) W » oder Kalberhaarcn erzeugt, üvngcns so beschaffen seyn, daß sie bei der Appretur und Färbung des Tuches kein Hinderniß verursachen; bei den in Wolle gefärbten Tüchern müssen aber die Seiten- und Ouer^ leisten aus weißer Schafwolle erzeugt, daran nicht angenäht, sonderr mit den grundfärbigcn Fäden durchschossen und angewebt seyn. Die Wiener Elle des zu liefernden Tuches von sechs viertel Wiener Elle Breite muß, ohne Seiten-und Querleisten, oder den sogenannten Tuch. enden, 27 bis 29, das sieben viertel Ellen breite Tuch aber 29 bis 32 Wiener-roth schwer seyn. Die Seiten- und Querleisten haben bei der Breite von ein halb Zoll, ein bis d:ei, bei der Breite von cincm Zoll aber, zwei bis vier Wiener-Loth per^ Wiener - Elle im Gewichte zu enthalten. Dle Abwägung der Tücher hat Stück ftir Stück zu geschchen, daher jene Stücke, welche zwar qualität- uni» mustermäßig scheinen, a'er nicht wenigstens das oben bedungene Mmimal-Gcwicht haben, gar nicht angenommen werden dürfen; Tücher aber, welche das Marimal-Gewicht überschreiten, nur dann angenommmen werden können, wenn solche im Uedrigcn dem Muster in keiner Beziehung „achstehen; hieraus folgt auch, daß wen,, die Seiten- und Querleisten der zu liefernden Tücher dem Uebernchmer zu dick odcr zu gewichtig zu seyn scheinen, solche abgerissen, und die Tücher ohne demselben gewogen werden müssen. Würden die Lieferanten gegen das Abreißen solcher Seiten- und Querleisten protcstircn, so werden derlei Tücher zurückgewiesen, welches auch dann zu geschehen hat, wenn sie ohne Seiten und Querleisten gewogen, das erforderliche Mi-mmal-Gcwicht nicht hadcn. Für die nach der stückwciscn Abwägung als qualitat? und mustcrmäßig übernommenen Tü'< cher wird die Bezahlung nach den bei der yc-genwartigcn Licitation stipulirten Preisen ohne Abzug dem Contrah.'nten geleistet. Jedes Stück Tuch muß im Durchschnitte zwanzig Wiener-Ellen lang, schwcndungsfrci, und von dcr be. stimmten Breite scyn. Die Uebcrbrcite wird der Lange nicht zugeschlagen und auch nicht vergütet; bei einem Stück Tuch aber, welches schmaler wäre, muß dasjenige, welches in der Breite abgeht, an der Lange ersetzt werden. Die zu liefernden sechs viertel und sieben viertel Ellcn breiten schwcndungsfreicn Tüchcr dürfen, mit kaltem Wasser gehörig genetzt, nach der Trocknung gar nicht eingehen, somit sowohl in der Lange als in der Breite am Cllcnmaßc nichts verlieren. Um sich daher von der Beschaffenheit der wollfätbigen schwcndungöfreien Tücher vollständig zu überzeugen, wird nach Bestimmung des hohen Rescripts N 2933 vom 30, Juli 1848, die Nässungö'Probe mit zehn Proccnt der ganzen, auf ein Mal gelieferten Parthie gemacht, die sich ergebende Echwcndung cchobcn, nach diesem Ergebnisse für die ganze übernommene Parthie berechnet, und von dem Licferungs-Ouantum im Aufnahms-Protocoll ersichtlich abgezogen, sofort mit dem Lieferanten vollständig abgerechnet. Die der Nässung zu übergebenden Stücke hat der Uebernchmer zu bestimmen, und diese Wahl ins-l besondere auf die leichten Tüchcr auszudehnen. Ergibt sich nach der Nassung ein Uebermaß an der Breite, so wird diese dem Contrahentcn nicht vergütet, wohl aber muß, wenn schmalere Tücher, unbeschadet ihrer Verwendbarkeit bei der Manipulation, angenommen werden, das Abgangige auf die contrahirte Breite von der Länge, und rücksichtlich von der Zahlung in Abschlag gebracht werden. Die graumelirten Tücher müssen eine, dcm Muster entsprechende, schöne, gleiche Melirung haben, und eben so wie die wollfarbigen dunkelgrünen Tücher, gleich rein seyn, und auch anstand-los die Meurische Probe bestehen, dürfen mit weißer Leinwand gerieben, weder die Farbe lassen, noch abschmutzen. Alle einzuliefernden Tücher müssen dem vor: gelegten, von der hohen k. k. Gensd'armerie ^Ge« neral-Inspection genehmigten Mustern, wovon ein Theil mit dem Siegel des Regiments ver-sehen, dem Contrahenten übergeben, und ein Thril mit dem Siegel des Contrahrnten versehen, bei dem Regimente aufbewahrt wird, vollkommen gleich seyn. Die Leinwand muß vollkommen eine Wiener-Elle breit, und keineswegs im Mindesten schma-ler, aus unverfälschtem Materiale, von kernhas-tem, reinem, gleichem, festem Gespunste vet fertigt, dicht gewebt, nicht schütter, unrein, oder äugig, auch nicht mit Fadenrissen oder Weberästen be, haftet, gehörig ausgetrocknet, nicht übertrieben oder feucht gemangt, nicht mit Kalk oder andern schädlichen Zuthaten, sondern natürlich und gehörig gebleicht, und nach der Bleiche gut auöge» waschen scyn. Beim Kittel-Trill und Sommerhosenzeug muß der in Folge des Abbrühens sich ergebende Abgang an Breite, durch Zuschuß an der Lange ersetzt werden. Ferner müssen diese Stoffe auS unverfälschtem Materiale, von kernhaftem, reinem, gleichem, festem Gespunste verfertiget, dicht gewebt, nicht schütter, unrein oder augig, auch nicht mit Fadenrissen oder Webetästen behaftet, gehörig ausgetrocknet, nicht übertrieben, oder feucht gemangt seyn. Der Sommcrhosenzeug muß durchaus von Leincnfadcn erzeugt seyn, darf überdieß nicht mit Kalk oder andern schädlichen Zuthaten, sondern natürlich und gehörig gebleicht, und nach der Bleiche gut ausgewaschen seyn. Die Stiefeln müssen sowohl im Ganzen, als auch in ihren einzelnen Theilen, aus gut ausgearbeitetem, ohne Zusatz einer Salz- odcr Alaun-Beize vollkommen gar gegärbte, hiezu vorgeschriebenem Ober-Pfund- rücksichtlich Brandsohlenleder, dauerhaft und solid verfertigt werden. Die Sohlen der Stiefel müssen in den Einschnitten genäht scyn, und überhaupt müssen die gelieferten Stücke den vorgelegten Mustern in Allem vollkommen gleichen, und mit einer dauerhaften Bezeichnung der Liescrungs-Partei versehen seyn, sowie das Regiment dic qualitatmaßig befundenen und an« genommenen Stücke gegenseitig mit stinem Stäm-pel zu verschen hat. Die Bezeichnung des Con» trahentcn auf den zu liefernden Stücken ist ein-wendig am Oberleder anzubringen. Ferner wird zur Vorbeugung, daß bei eingelieferten Fußbekleidungen zwischen der Brand, und Pfundsohle, statt des, mit 2^ Loth im Gewichte auS Pfundsoh-len-Lcdcr vorgeschriebenen Gelenkstückes von 4 Zoll Länge und 2 Zoll Breite, nicht etwa zwei odcr gar mehrere Leberflecke (Abfälle) odcr andere fremdartige Gegenstände eingelegt werden, welche den Genöd'armen an den Fußsohlen und Ballen drücken, und sohin denselben marschunfähig machen k'nnen, festgesetzt, daß der Contrahmt, wenn er sich eine solche Verfälschung erlauben würde, nicht nur zu keiner dießfalligen Licitations - Ver. Handlung mehr zugelassen, und von allen künftigen Lieferungen für das Regiment ausgeschlossen, 94 sondern auch der politischen Behörde zur Bestrafung verübter Verfälschung zugewiesen wird. Die Fußbekleidungsstücke weroen wegen ihrer äußeren Qualitätmäßigkeit zuerst Stück für Stück untersucht, und diejenigen, welche mangelhaft befunden werden, sogleich von der Übernahme auögestoßen. Von den übrigen Fußdekleidungsstücken, wcl^ che in Ansehung ihres äußern Zustandes als zur Übernahme geeignet befunden wurden, sind fünf Prozent in ihrer innern Beschaffenheit zu untersuchen und aufzutrennen. Zeigt sich an diesen aufgetrennten Stücken nur «in stück, dessen innere Beschaffenheit der Vorschrift nicht zusagt,! so hat jede weitere Untersuchung aufzuhören, und es werden nicht nur die aufgetrennten, son-dern auch die übrigen Stücke, aus welchen die Ersteren gewählt wurden, als Ausschuß behandelt , ohne daß der Lieferant für das Auftrennen der Zurückgestoßenen eine Entschädigung fordern darf. Wenn die aufgetrennten, lhrem äußeren Ansehen nach qualitätmäßig befundenen Stücke auch in ihrcin inneren Zustande musters und qualitätmäsiig befunden worden sind, so hat die Wiederherstellung derselben als fertig, auf Kosten des Ärars zu geschehen; dagegen liegt dem Lieferanten die Verbindlichkeit ob, daß, wenn gleich die, in Ansehung ihrer innern Beschaffenheit, durch das Auftrennen untersuchten, und in dirser letzten Beziehung vom Regiment? besonders bezeichneten Stücke muster- und czuali-lätmaßig dcfundcn wurden , derselbe dennoch auch für die inture Muster und Oualttätmäßigkeit der nicht aufgetrennten Fußdekleidungsslückc haftet, Ulld wenn davon einige in der Folge nicht muster-nnd qualitätmäßig befunden würden, und so auch die bereis bezahlten Stt'ickc, welche bei einer anderen Gelegenheit oder auf eine andere Art als perfälscht entdeckt werden, entweder gegen muster-,md q<.;ali>ätmaßige unentgeltlich herzustellen su.o, welcher Taujck, rücksichlbch anstandslose Herstellung, vom Tage der dem Kontrahenten zugestellten Verständigung längstens binnen 14 Tagen geschehen muß. Dle Ausschließung von jlder Lieferung und Concurrenz, dann die Anzeige an die politische Behörde, hat auch bci Verfälschung andere innerer Bestandtheile, welche ohne Auftrennung nicht geprüft werden können, als contractmaßige Rechtspflege einzutreten. Die wasserdichten (Juchten«) Stiefel müssen aus gut gearbeitetem schwarzem Kuhl«der erzeugt, d Tuchhosen wird das graue und das Egülisirungs-tuch vom Regimente beigestellt. Vom Machte lohn ist demnach zu bestrciten, das Futter, die schwarz beinernen Knöpfe, das Mittelding und für die Hosen der Gensd'armen zu Pferd auch die 3trupfen, dann Zuschneidtlohn nebst Patronen. Zu den Tuchlcwcln wird vom Regimente ^iei-gegeben das Tuch; der Macherlohn hat daher das Futter ungebleichte Leinwand, beinerne Knöpfe, das Mittelding, Ringeln und Bötteln zum Zusammenschnüren zu enthalten , dann den Zuschneidelohn ui-.d die Patroneneinlagc zwischen dem Kragen und die Seide zu den Knopflöchern. Zu den Hemden und Gatticn wird die Leinwand vom Regimente beigegcben. Vom Macherlohn ist zu bestreitcn das Mittelding sammt den mit Zwirn übirspannten Knöpfen, dann der Zuschneidelohn , die Patronen und insbesondere bei dcn Wattier die Zugbander zu 2 Wiener Ellen lan^ und die Blndbänder am Fuß. 2) Von den contralMen Odj.cten soll ein Drittel bis I«. Mai d. I., das zweite Drittel bis den N). Juli d. I. und das lchte Drittel bis den 5». Juli d. I. geliefert werden; doch wird es dem Offerenten frei gestellt, hierbei gleich ursprünglich andere Einlieferungstermine zu stipu-liren, nur dürfen diese nicht über den letzten öieferungst-ermin, d. i. den 5, Juli d. I. hinausgehen. 3) Wer eine Lieferung zu erhalten wünscht, musi die Quantitäten und die Preise in Conv. Mze. mit Ziffern und Buchstaben, u. z. für Tücher, Leinwänden und sonstige nach der Elle geliefert werdenden Objecte pr. Wiener Elle, bei den übrigen Aorten aber nach Pacren, Stücken oder GH.nituren, mit Angabe, wie viele Stücke letztere enthalten, dann die Vleferungötcrminc, in denen er lirfcrn will, deutlich angeben, und i"r die Zuhaltung des Offertes ein Reugeld (Vadium) m.t 5 Procent des nach den geforderten Preisen ausfal-lcndcn LieferungswertheS, gleichzeitig einsenden. 4) Die obgedachten Neugclder könnm m barem Gelde, in österreichischen Staatspapiercn nach dem Börsenwerth, in Real-Hypotheken oder in Gutstchungen geleistet werden, wenn der.n Annehmbarkeit als pupillarmaßig von dem Landes - Fiscus anerkannt und bestätiget ist. 5) Die Offerte müssen versiegelt, sammt dem Reugeld (Vadwm) bci dem !1. Gensd'armerie-Commando bis zum I«. März 1. I. eingesendet Werden, und es bleiben die Osserenten für die Zuhaltung ihrerAnbote uon Ablauf desBchluß^ einrechnungstages noch volle 30 Tage in der Art verbindlich, daß es dcr Genöd'armcrie« Gencral-Inspetion freigestellt bleibt, in dieser Zeit ihre Offerte ganz uder theilwelse anzunehmen, und auf den Fall, wenn der eine oder der andere der Offcrcnten sich dcr Lieferungsbewill:gung nicht fü>jen wollte, sein Vadium, als dem'Aerar versagn, einzuziehen. Die Aadien derjenigen Offercnten, welchen eine Lieferung bewilliget wird, bleiben bis zm- Erfüllung des von ihnen abzuschließenden Contractes als ErfüllungH-Cautionen liegen, können jedoch auch gegen andere sichere, vor-schrijtmäsüg geprüfte und bestätigte Cautions-Instrumente ausgetauscht werden; jene Offe-rent.n aber, deren Anträge nicht angenommen werden, erhalten nm dem Bescheide die Vadien zurück. 6) Die Form, m welcher die Offerte zu ver. fassen sind, zeigt der Anschluß, und es wird bcmcrkr, daß dieselben classcnmäßig gestämpell seyn müssen. ?) Offerte mit anderen, als den hier aufgestellten Bedingungen und namentlich solche, in welchen d,e Preise m,t dem Vorbehalte gemacht werden, daß kcinem Anderen höhere Anbote bewilliget, und wenn doch solche angenommen würden, diese auch den wohlfeileren Offerenten, oder umgekehrt, den theuerern Offerenten, deren Pre,se zu hoch befunden werden, die Lieferungen zu nnnderen Preisen, wle sie Andere angeboten und bcw'lligt erhalten, zu Theil werden soUen, wie auch Nachtragsossertk, dl^ben underück-sichtiget. Die übrigen Contractädedingmsse und die Muster können bei dem II. lHensd'armerie, Re-gimentt eingesehen werden. Vom k. k. ll. Wensd'armerie-Regiments-Commando. Laibach am 17. Februar 1tt5»l. Offert von Außen: Offert des N. N. aus N. N. Das Vadium im Betrage von......fl. Conv. Münze liegt bei. Von Innen. ^ Ich Endeögefettigter, wohnhaft in .... (Stadt, Ort, Herrschaft, Viertel, Kreis oder Co-mitat, Provinz) erkläre hiemit in Folge der geschehenen Austreibung: ......Wiener Ellen grünes, '/,tel Wiener Ellen brettos genäßtes, unapprctirtes, in Wolle gefärbtes, schwcndungöfteies Montms-tuch, die Elle zu st fs. Gulden Kreuzer. ......Wiener Ellen graues, '/^tel Wiener Ellen breites, genäßtes, unappretirtes, schwm-dun(isfreies Montürötuch zu Pantalons, dle 'Elle zu fl kr. Gulden Kreuzer. ......Wiener Ellcn rosafarbenes ^tel Wiener Ellen breites, schwenounqsfreics, in Wolle gefärbtes, unapprelirtes Monturötuch zur Egalisirung der Waffenröcke, die Elle zu ! 'st. kl. Gulden Kreuzer. ......Wiener Ellen graues, ^ Wiener Ellen breites, genäßtes, unapprctirtes, schwen- dungsfrciss Manlclluch, dlc Elle zu fl. kr. Gulden Kreuzer. .....Wiener Ellen Hemden, eine Wiener Elle breit, " ... kr. ......Wiener Ellen Gattien, eine Wiener Elle breit ^ ... kr. ......Wiener Ellen Kitteltr ill, " eine Wiener Elle breit . . . kr, ......Wiener Ellen Sommer- ." Hosenzeug . . . " ... kr. ......Ein vollständiges Kartusch im Betrage von fl. kr. Gulden Kreuzer, u. s. w. in Conv. Münze in folgenden Terminen..... an das N. Gcnsd'armerie? Regiment, nach den mir wohlbekannten Mustern und unter genauer Zuhaltung der mit der. Kundmachung ausgeschriebenen Bedingun« gen, und aller sonstigen für solche Lieferungen in Wirksamkeit stehenden Conc trahirungs-Vorschriften liefern zu wollen, für welches Offert ich auch mit dem ein« gelegten Vadium von..... gemäß der Kundmachung hafte. Gezeichnet zu N. am ten »85«. Kreis N. N. Land N. N. Unterschrift des Offerenten sammt Angabe des Gewerbes. Z. 1U4. (3) Agenten- Gesuch. Reelle und thätige Agenten, für ein vortheil-hastes, überall, selbst auf dem Lande leicht zu betreibendes Geschäft, welches namentlich bei zahlreicher Bekanntschaft sehr ausgebreitet werden kann, werden gegen 33 A Provision gesucht, und Anmeldungen unter VV. .!., Z. Kj^, an dic Redaction dieses Blattcö , mit genauer Angade deS Wohnortes sl-lnll'N erbeten. ^ »52. (3) Die Niederlage der Artikel des Zahnarztes ^. öl. s!l- V<>i^,„i, ^findet sich für Laidach bei •loll. Caoiitiiii? dejterhand m: Elixir zur Erhaltung, Befestigung und Rei, n'gung der Zähne, in Fläschchen zu 4« kr., I fl. und l fl. »6 kr. Odotalkischer Mastix zur Ausfüllung hohler Z^ne. Das Flä'lchchen kostet 40 kr. iAahupulvcr, eine Dosc ^. l si. ^2 kr. Balsam, daä Flaschchen i. 4<» kr.