221 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. 30. Montag den 8.Febnm' 1869. ^"') Verlautbarung. ^2. An der k. k. geburtshilflichen Lehranstalt zn "aibach beginnt der Sommcrlehrcurs für Hebammen "it deutscher Unterrichtssprache am 1. März 1869, ^welchem jede Schülerin, welche die Vorschrift-"Mgc Eignuug hiezn nachweisen kann, uncnt-^lNich zugelassen wird. Jene Schülerinnen ans dem Kronlandc Kram, ^)e si^ „„I die in dieseln Souimcrscmcster zu '^leihenden systeulisirten drei Studicnfonds-Stipen-^.dou ^2 fl. 50 kr. ö. W. samnit der normal !^lczcn Vergütung für die Her- und Rückreise in !?t Domicil zu bewerben beabsichtigen, haben ihre galligen Gesuche unter legaler Nachwcifung ihrer ^"Uith, Moralität, des noch nicht überschrittenen ^ ^ebcusjahres, dann der intellektuellen und phy-l'!cl,en Eignung zur Erlernung der Hebammenkunde '"Wbarbis'zum <. 15. Februar d. I. ,,^ ber betreffenden k. k. Vezirkshauptmannschaft zu ^. ?^chen, wobei bemerkt wird, daß die des Lesens ^igm Bewerberinnen nicht berücksichtigt werden. 5, Laidach, am 13. Jänner 1869. "l^der k. k. Landeoregicnulli für Srain. l^-^2) 3ir? 154. Edict. ^ Bei dem k. k. Landesgcrichte in Graz ist ^ stelle eines Rathes mit dein systemisirten Mte jährlicher 1470 fl. und dem Vorrückungs- ^ in die höheren Gehaltsstufen von 1680 ft. ^90 fl. zu besetzen. qebi) > Bewerber um diese Stelle haben ihre ' ^ "3 beugten Gesuche i,„ bis 15. Februar 186!) f , ^^cscl^^h^^^n Wege bei dem Präsidium des ' ^andesgerichtes Graz einzubringen. Graz,'am 1. Februar I860.' l43^2) Nr?1287 W Edict. M Veim k. k. Bezirksgerichte Gurk ist eiue Ad^ ^?swlc mit dem Gehalte von 800 fl., im W. ^"ttgsfallc mit 900 fl. zu bcfetzen. M ^'suchc sind M^, bis 7. März d. I. W ^ ">wlum zu überreichen. My^Mfurt, am ^j. Februar 1869. M Präsidium des k. k. Landesgcrichtes. (41—2) N». 158. Lichrungs-Ausschreiben. Bei der k. k. Bcrgdirection Idria in Krain werden R4tt«> Motzen Weizen, R3VV „ Korn, Ml»» T«M „ Knknrutz mittelst Offerte nnter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und nnvcrdorben sein, und der Mctzcu Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn, 75 Pfnnd und der Kukurutz 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dein k. k. Wirth-fchaftsamtc zu Idria im Magazine in den cimen-tirten Gefäßen abgemcsseu und übernommen nnd jenes, welches den Qualitäts-Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist vcrbuuden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualificirtcs Getreide der gleichnamigen Gattung nm den contractmä ßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu intervcnircn. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthfchaftsamtcs als richtig und unwider-fprcchlich anerkannt werden, ohne daß der Lieferant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide loeo Idria zn stellen, und es wird auf Verlangen desselben der Werksfrächter von Seite des Amtes verhalten, dk Verfrachtung von Loitsch nach Idria nm den festgesetzten Preis von 24 Neu-krcuzer vr. Sack oder 2 Mctzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergdirections' casse zu Idria oder bei der k. k. Landeshauptcassc zn Laibach gegen classenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewerbsmann oder Handelstreibender ist, im letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene sal dirtc Nechnuug. 5. Die mit einem 50 - Ncnkreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 3». Februar R8tt9 bei der k. k. Bergdircction zn Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung nnd Quantität Getreide der Lieferant zu liefern Willens ist, und der Preis I000 Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körner-gattnngen lauten, so steht es den: Bergamte frei, den Anbot für mehrere, oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstcttung für die genanc Zuhaltung der sämmtlichen Vertrags-Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Vadium entweder bar, oder in annehmbaren Staatspapicren zn dein Tages-coursc, oder die Quittung über dessen Deponirung bei irgend einer montanistischen Casse oder der k. k. Landeshauptcasse zu Lailiach anzuschließen, widri-gens auf das Offert keine Rücksicht genommen werden köuute. Sollte Contrahent die Vcrtragsverbindlichkei-ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht eingeräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden fowohl an dem Vadium, als an dessen gesammtem Vermögen zu regression. 8. Denjenigen Offercnten, welche keine Getreide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Erstcher aber von der Annahme seines Offertes verständiget werden, wo-dann er die eine Hälfte des Getreides bis 2am 1. Februar 1869.