Gesetz- u»b Verordnungsblatt für das österreichisch -istynsche -Ktilleiifniif), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1911. V. Stück. Ausgegeben und versendet am 28. Jänner 1911. 6. Gesetz vom 1. Jänner 1911, gütig für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča, betreffend die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes von 20. Mai 1882, L.-G.-Bl. Nr. 14, über die Auferlegung von Zwangs Umlagen zur Zahlung von Gemeindeschulden nicht öffentlich-rechtlicher Natur auf analoge Fälle. Über Antrag des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen, wie folgt: § 1- Die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Mai 1882, L.-G.-Bl. Nr. 14, über die Auferlegung von Zwangsumlagen zur Zahlung von Gemeindeschulden nicht öffentlich-rechtlicher Natur, finden auch Anwendung auf Schulden nicht öffentlich-rechtlicher Natur der Straßenausschüsse, öffentlichen Konkurrenzen und jener Korporationen, die behufs Bedeckung ihrer Erfordernisse zur Vorschreibung von Zuschlägen zu den landesfürstlichen Stenern berechtigt sind. § 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. § 3. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Mein Minister des Innern und Mein Finanz minister betraut. Wien, am 1. Jänner 1911. Franz Joseph m. P. Biliiiski m. p. Haerdtl m. p.