153! Amtsblatt Mr Lailmcher Heilung Nr. 2N9. Samstag den 12. September 1868. Orkeuntllift. Das t. t. LalidüS- als Strafgericht ^l Prag hat mittelst (5rtcmitlnsscs vom ^.August IWK, Z, 19131, zu Nccht crkliin'l: Dcr Lcitaltitcl in Nr. 19 der „iXürcxll,, Xovinv" vom 4. August l. I. ..^ll'iiü i cduli««» jVlUollui, !> >'<>v!!l" begründe den Thatdcstand dcr im tz l)5) c, und 305 St. O. d^cichnctcn strafbaren Handlungen, die ^o-calnotiz in dcis.ldcn Numincr „l)«'!»!l> v lovurn,' » l'or ^lvu" dcu Tholdcstand dco im ^ 302 S>. G. bezeichne» leu VerHclM^, ci< lvcrdc die Bcs'chlcigiwhmc dieser Nummer befläti^t nnd dcicn Wciterverbrcilnng verboten. ^(321—2) ^ir7 15470. Kundlnachnllg. Bon der k. k. Ulähr. Statthaltcrei wird für heuer bewilligt, daß zu Altbrünn dcr nächste Jahrmarkt anstatt am zweiten Montag im October, erst am dritten Montag im October, d. i. am 19. October 186«, abgehalten werde. Dies wird zur allgemeinen Kenntniß gedacht. Brunn, am 5. August 1868. (317-3) Nr. 2185. Klllckllchllllg. Westen vorzunehmender )leini-ftnnft der D.>c«liräten bleibt die k. k. ^andeohaupteaffe am Ätt., «?. «ud t^. September z^itt^ für den 25er kehr mit Parteien geschloffen. Laibach, am l). Trptc«»bcr «Htt8. Von der Vorstchllng dcr f. t. Bandes-hailptcasse. (316^3 Nr74425^ Kundniachung. Von dem k. k. Landcsgerichte in Laibach wird bekannt gegeben, daß aus dcr Adjutcnstifwng dcs verstorbenen Herru Erasmus Graseu von dichten dcrg für angehende Staatsbeamte aus wenig be nüttcltcn adeligen Familien, und zwar für Aus cultauten odcr Conceptsprakticantcn, ein Adjutum iä'hrlicher 525 st. ö. W. zu verleihen ist, dcsscu Vetrag jedoch, wcun ein Bewerber glaubwürdig darthun sollte, daß seine Eltern, ohne sich wehe Zu thuu, nicht veruiögcu, ihlu ciue Beihilfe auch nur vou 105 st. ö. W. zu geben, oder, wenn er elternlos ist, daß die Einkünfte seines Vermögens nicht einmal 105 fl. ö. W. erreichen, nach Zulaß dcs Stiftuugsfondcs auf jährliche 630 fl. ö. W. erhöht werden kann. Zur Erlangung des.Adjutums siud nach den a. h. genchuiigten Statuten vorzugsweise Verwandte dcs Stifters, dann Söhne aus dem Adel dcs Her-zogthums Krain, und wenn nicht Kompetenten vom krainifchen Adel hinreichend vorhaudcu siud, auch Söhue aus dem Adel der Nachbarländer tarnten und Stciermark, und in deren Ermang-luug auch aus allen übrigen deutsch. crbläudische'u Provinzen berufeu. Söhue aus dem laudständi scheu Adel deut übrigen Adel, uud Auscultau teu den Conceptspraktikanten vorzuzicheu. __ Die Bewerber haben ihre mit den Zeugnissen über vollendete juridisch-politische Studieu, mit den Au stelluugsdckrcten und mit den gesetzmäßigen Ans weisen über ihren Adel, ihre abfällige Verwandtschaft und Landsmanuschaft belegten Gesuche durch ihre vorgesetzten Behörden bis 15. October 1868 bei diesem k. k. Landesgerichtc zu überreichen. Laibach, am 22. August 1868. (319—3) Nr. 355? Kundmachung. Die Krankenvcrpfleguug, dann die Beistel-Nmg der ärztlichen Bedürfnisse im Truppcnspitale zu Gorz für dic Zeit vom 1. Jänner bis Ende December 186!> wird im öffentlichen Concurrenz-wcge sichergestellt. Die Sichcrstclluug erfolgt nur für Ein Jahr, wobei bemerkt wird, daß bezüglich dcr traiteurmäßi-geu Vcrköstiguug die Aubotc nicht nur, wie bisher, «ach den ciuzcluen Speiscgattungcn, sondern auch nach den vorgeschricbeucu sechs Diätpurtioneu, dann der Portion für die Eommandirten, beziehungsweise Wärterinnen,'per .'»topf und Tag gestellt werden können, daß die Anbote dentlich mit Zifferu und Buchstabcu, ohuc alle Corrcctur, geschrieben sein müsseu und keiuerlci ^tadirungen bewirkt werden dürfen, daß ferner die Offerte mit dem vorgcschrie-beuen Vadium, dann dem amtsbehördlich ausgc stellten uud politischerscits bestätigten Soliditä'ts-uud Leistuugsfähigkeitszcugnisse instruirt, endlich am Couvcrt mit der Uebcrschrift „Offert für das ^ Truppeuspital zu Görz" versehen, an die Kanzlci-Dircction dcs hohen k. k. General-Commando in Graz, adressirt, versiegelt, bis am 28. September d. I. einlangen müsscu. Die uä'hcrcn Contractsbedingungen können in dcr Kanzlei des genannten Spitals eingesehen werden. Bom k. k. am 3. September 1868. (312—3) 3^. ?893. Kundmachung. Vom 1. September d. I. an sind Cor-rcspondenzen nach uud aus der Schweiz uach fol-gendcn Bestimmungen zu behandeln:. Gewöhnliche Briefe können nnfraukirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesendet werden. Das Gcscllnmtporto für cincn einfachen Brief beträgt l() ^ieukreuzer (in der Schweiz 25 Rap-pcu), wcun dcr Brief frankirt abgesendet wird, uud 20 Ncukrcuzer (in der Schweiz 50 kappen), wenn der Brief nufrankirt einlangt. Ausnahmsweise beträgt die Gcsammttafe zwischen österreichischen und schweizerischen Postor ten, welche nicht mehr als 7 geographische Meilen in gerader Richtung von einander entfernt sind, 5 Nkr. (in dcr Schweiz 20 Rappen)' sür den einfachen frankirtcn nud 10 3ikr. (in dcr Schwciz 20 Rappen) für den einfachen nnfrankirten Brief. Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen, dessen Gewicht 1 Loth (in der Schwciz 15 Grauuucu) uicht üdcrstcigt. Allc schwereren Briefe bis zu dem zulässigen Maximalgewichtc von 15 Loth nntcrlicgcn ohne weiterer Abstufung dem doppelten Betrage des nach den obigen Bestimmungen für den einfachen Vricf in Anwendung kommeudcu Porto's. Die durch Freimarken oder gestempelte Cou« verts unzureichend frankirten Briefe werden gleich uufrankirtcu Bricfeu bchaudelt und taxirt, jedoch wird dcr Vcrth der verwendeten Marken und dcr auf dcn Couvcrts enthaltenen Stempel dabei berücksichtiget, so daß nur der an dcr Taz.c für eiucu uufrankirtcn Brief fehlende Betrag von den Adressaten einzuziehen ist. Auf dem Wege über Italien dürfen nur solche Briefe nach dcr Schweiz befördert werden, welche das Gewicht von 2 Loth nicht übersteigen. Waarenprobcn und Druckfachen unter Band dürfen das Gcwicht von 15 Zoll-Loth nicht über-fchrcilcn, müssen bis zum Bcstimmuugsortc sran kirt werden, uud unterliegen dcufelben Versen-duugsbcdiuguugcu, welche für dcn Verkehr mit den deutschen Staaten vorgeschrieben sind. Die Gcsann.lttaz.-e beträgt 2 Neukrcuzer sür je 2.i Zoll-Loth (in der Schweiz 5 Ravpen für je 40 Grammen). j Für Sendungen mit Waarenproben und Drucksachen, welche von der Aufgabc-Postanstalt nicht mehr als 7 geographische Meilen entfernt sind, beträgt die Gesammttafc in Oesterreich gleich falls 2 Nkr. für je 2! Zoll-Loth, in der Schweiz aber 2 Rappen für je 40 Grammen. Sendungen, welche den erwähnten Bediw gungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt uud taxirt, jedoch unter Anrech nung dcs Werthes dcr verwendeten Marken. Nccommllndatwn. Briefe, Sendungen mit Waarenproden und Drucksachen unter Band können auch rekomman dirt abgeseudct werden. Für dieselben ist bei der Aufgabe das ge^ wohnliche Porto der frankirten Bricfpostfendungen gleicher Gattung, nnd außerdem für die österrei chischc Postcassc ciue Necommandationsgcbühr von 10 Nkr. zu entrichten. Gebühr für ein Rctonrrecepisse gleichfalls 10 Nkr. Im Falle eine recounuandirte Briefpostsen dung durch Verschulden eines Postbediensteten ver loren geht, wird eine Entschädigung von 20 fl. ge leistet, wenn die Reclamation innerhalb 6 Monaten, vom Tage der Aufgabe der Sendung gerech net, eingebracht wird. Die Expreß-Bestellgebühr für Briefpostsen-duugcn nach dem Ortsbestellbezirke der Bestim-Nlungs-Postanstalt beträ'gt 15 Nkr., wenn die Ef> prcßgcbühr in Oesterreich cingehoben wird, und 30 Rappen (12 Nkr.), wenn dieselbe in der Schweiz zur Eiuhebuug gelangt. Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absen^ der erfolgen oder dem Adressaten überlassen werden. Für Expreß-Briefpost-Scildungen nach dem Landbcstellbezirke gilt als Regel, daß die Expreß-Bcstcllgebühr vom Adressaten zu entrichten ist, und zwar iu dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Efpreßbestellung nach dem orts üblichcu Satze vergütet wird (in Oesterreich mit dem Betrage vou 50 Nkr. per Meile und für jeden Bruchtheil unter einer Meile). Eine Rccommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich. Vorstehendes wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Trieft, 30. August 1868. K. k. Hlost-Dirertion. ' (327^1) Kundmachung. An dem k. k. Staats - Untergymnasium zu Krainburg beginnt das neue Schuljahr 1868/9 am 1. October d. I. mit dem heil. Geistamte. Dicjcnigcu Schüler, welche iu die 1. Classe aufgenommeu werden wollen, haben sich in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter in den l e tz ten 3 Tagen dcs Monates September unter Vorweisung des Geburtsscheines und des Schulzeugniffes über die gut absolvirte IV. Haupt schulclassc bei dem Director des Gymnasiums in der Directiouskanzlci zur Einschreibung zu melden und zugleich die Ansnahmstaxe pr. Hfl. 10 kr. zum Bcsteu dcs Lchrmittelfondes zu erlegen. Die dcm Gymnasium bisher angehörigen Schüler haben sich an denselben Tagen entweder persönlich zur Aufnahme vorzustellen, oder sie ha^ ben ihren Eintritt rechtzeitig dnrch ihre Angehö rigcn anzumelden. Am 2. October beginnt ordnungsmäßig der Untericht in allen Classen. Die Direction des 5. k. ^"""' ttntergymnaftnms ,« Krn.,,b«"g, 8. September 1868.