latt laibachei Zeitung. ^ 62. DiMag den 24. Mai Ig/zz. Nubernial- Verlautbarungen. 2- 763. (2) Nr. 9»6o. Verlautbarung. Vom Vcginnedes 2.Semesters des Schul, jahres i8/»2 an, kommen nachstehende erledigte kralNlsche Studenten - Stipendien wieder zu besetzen. — a- Be» der vorn Thomas Ellach, gewesenen Pfarrer von Möschnach, im Jahre 1756 errichteten Studenten»Stiftung e»n Platz, »m dc>mal»gen jahrlichen Eriragevon «oc» st. C. M. — Diese Stiftung ist nur für mil eem Stifter zunächst verwandte Studierende be-stlmmt. B,i mehre» «n Bewerbe« n mit gleichen Verwandtschaftsgraden glbt cel.oi-l'5 s>»rit>u5 d>e größere Dürftigkeit den Ausschlag. — Der Genuß ist auf keine Studienabtheilung be« schränkt, und kann von o«r Tlvlallchule an beginnen. Das Benennungsrecht gebührt die« semGubernium. — d. En Matthäus Iustin'-sches Gtudente, siipendum, ,m derm^l»gcn jährlichen s« trage von i6si. Zofr. E. M. Dieses ist bestimmt vcrzugswe se für Studierende, we!« che mit dem Stlfl«r verwandt si,ch, in deren Ermanglung für andere arme Studierende, wovon jene, aus der Pfarre Radmannsdorf gebür» t,g, den Vorzug haben. Das Vräsenlatwns, recht gebührt dem hochwürd. fütstbischöfi,ch<„ Laibacher Oldinariate. — c. Be» der von io. renz Lackner errichteten Studentenst.ftung e>n Platz im delmaligcn jährlichen Ertrage von 28 fi. E. M. — D,escs St,rendium ist bestimmt für m Lalbach befindliche arme Studierende überhaupt. Das Praslntationsrecht l^eht dem hiesigen Stadtmagistrate zu. «« 6. Ein Christoph Plankell'scher Stlflungeplatz, »mdermallgen jährl. Ertrage v»n ,8ft. E. M. — Dieser ,st bestimmt für Gtudierende, welche in der Stadt Stein, und in deren Ermanglung für jene, welche in der Stadt kalbach geboren sind, und kann nur vom Anfange Ve5 iZ. hzs zur Vollendung deS 17. Lebensjahres genossen we.den. - Das Verleihungsrecht gebührt d.e« scm Gubernlum. — 0. Vei der von MathlaS Sluga, gewesenen Pforrer zu Burg Echlemitz, m N.cderollerrc.ch, ,m Jahre ,7^ errichteten Stulcntinss.flung zl»ti Play,, jeder im dirma. llgen Erlrage von 5ofi. E. M. Diese Slif. tung lst beft.mmt: ,) für solche Studierende welche von der ,.n Dorfe Jauchen im Vezi»/e ^act und anderwärtig sich befindenden Ver. wandten des öfters, uno zwar auS der vater. llch Slugü. und aus der mütterl'ch Kral'sche» Famtlle: ») nach deren Absterben, für solche Studierende, wllch, von den nächsten Der. «randten d,s Stifters abstammm; 3) in deren Ermanglung aber für jene Studierende, welche aus der Nachbarschaft St. Johann d<« Täufer» zu Zau«en gebürtig, und endlich 4) welche Ilramer überhaupt sind. Das Prasenta-tlonsrecht gebührt zuvorderst den nächsten Ver. wandten aus der b«sagt,n Familie gemeinschasl. l'ch. - f. Em Georg Töttinger'fcher Studer« tenstlftungsplah, im dermatigcn jährlichen Er, trage von 5a fi. E. M. Dieses Slipend.um ist dcstunmt ^) für Studierende, welche in den Pfarlvezi'kcn von Oberlaibach, Dllllchgrätz oder Velres^gcbü'tt^ sind, ,n deren Ermanglung ») für SlUd,er«nde überhaupt. — Das Prä. stnlationkltcht gebührt dem jeweilig,« Pfarrer vrn Hor,ul. - D'ljemgen, welche einen dcser St.flungsplätz, zu erhalten wünschen, haben ihre Gesuche, m,l Berufung aufdiefe Gubernial-Verlautbarung, längstens bis l5.Iun, l. I.und zwar bezüglich des 5ub d. benannten Slipcn» diums unmittelbar be» dem hiesigen hochwü'di-gen fürstblschöstlchtn Ordmarlale, b-zü^llch o,r übrigen ader unmittelbar b«l tnesem 97ubernmm, und zwar jene, welchefich allfalllg um mehrere der felbenzugleichbewerben wollen, für ^cdezStiplndiu«., wn den Gemeinden seznacli und ^0220 des Bez«rkes ?inz^an<.E gelegenen Fondz-Realliäten. -- In Folge deß hohen Hoftammer-Prasidlal Decre« tcs vom »7. März l. I., Nr. 1417 ?. ^.wlrd am 24. Juni d. I. in den gewöhnlichen Amls-stunden, bei dem k. k. Rentamte I'in^ielno Istrianer Kreises, lm Wege der offen: llchen Ver« Neigecung, zum Verkaufe nachbenannte», dem Camera!« und Vruderschaftsfonre gehörten, un Bezirke ?inFuoM6 gelegenen Ncalttätcn ge» schrillen werden, als: /V. In der Gemeinde 5o^ii3c:>l. — 1. Des Ackergsundes, genannt (^5551222, »m btiläusigen Flächenmaße von 55a l^ Klaflt'-, geschätzt auf »3 st. Io kr. —^2. OeK WaloglUl'd.s, gcl'.ainu (^ksÄi/.^, >m Flächeninhalte von ohngefah« 2 Joch 25i UlKlasler, geschätzt auf 20 fl. 2okr. — ^. In 0 e r Gemeinde Ilo^^o. - Z. Des Ackcr^unocs, genannt ^g^liäH in der 6omra<.l5 ^o«llu c!i ?^02/u, lm ^lachctimaße von vhngefahr ^72^ Klafter, Ze'chayt aus 33 ft. 3y kr. - /». DcS öden Earlins, genannt ^li^nrlnl^ in (^«lNlnci« l«8^" äl lic)220, l5lr. — 5, Dls Wiesengrundes, genannt /?'i ^Njllnwelse, so wtt sie der ßetrcffend« Fond b, sitzt und ^enlcßt, odir zu b«-slhen und zu qenicßen bericht'g^ wäre, um die beigesetzten Fil^calpchve,sichcll. mitfünfv^m Hundes in E. M, verzinset, und die Zinsen m hülbiahngen Verfallsratm abführt, m fünf gleichln Jahresraten abtragen, wenn der Erste« hungsvrels den Belrag uonbo st. übersteigt; sonst aber wild d»ezweite Kaufschlllingshalfte binnen Iah rcsft'st,vom Tag? der Uebergabe gerechnet, gegen d>e ersterwähnten Bedmgmsse berichtigt Werden müssen. — Be» gleichen Anboten wird demjenigen der Vorzug gegeben werden, der sich zur soaleichcn odS/»2. Ernst Freiherr v. Locella, k. k. Gubernial- uad Präsidial - Secretä'r. Wanduhren, Spiegel, Sessel und eine Kuh, am und vor dem Rathhause licitando verkauft werden. — Sollten sie an dem ersten und zweiten Licitationstage nicht um den Schätzungspreis angcbracht werden können,' so werden sie bei 0er dritten Licitation auch untcr dem Schätzungspreise hintangegeben werden. — Stadtmagistrat Laibach den 12. Mai 1842. aä Nr. 2825 Edictal- Vorrufung. . Von dem Magistrate der Hauptstadt Laibach wird nachbenanntes, unwissend wo befindliches conscripcionssiüchtiges Individuum aufgefordert, binnen längstens vier Wochen, bei ' Vermeidung der gesetzlichen Strafe, vor demselben- zu erscheinen. 0 e 6 (5 o n s c r i p t i o n s f l ü ch t i g e n 'D Vor- und Zuname Geburtsort ^ ^ Pfarre Anmerkung. ___________3" ^______ 1 Lukas Tscherne . Stadt Laibach i 177 1822 Dompfarre . )M« » ' l'- j ,!St. Nikolai Stadtmagistrat Laibach den 11. Mai 1842. s. 769. (2) Nr. 2890. Z. 770. (2) Nr. ^355. " Kundmachung. Am 28. l. M. Vormittags um 11 uhr wird die Licitation einiger Conservations-Ar Veiten in der Waßer'schcn Quasi - Caftrne in der Karlstadter Vorstadt, im Gefammtkostcnbe-trage von 212 st. 46 kr., und zwar in Maurer-Ilmmermanns-, Schlosser-, Anstreicher- und Gla-str-^dett bestehend, am Nathhau'e vorgenommen werden. Der Kostem'ibcrschlag kann im dastgen Erpedite eingesehen werden. .-No zu oie Unternehmungslustigen hiemit einaela-n" Mi'".8.I ^^lmag'isirat Laibach^den K u li d m a ch u n g. Im Amttlocale dieses k. k. rolit. öconom. Stadtmagilliates w,rt> am 20. Juni d. I. um 10 l.lhr Vormittags die Versteigerung zur drtl, jährigen Pachtung, vom 2/z. August d. I. an, ftefaligen, dls il, dcm ssadtlschm Gebäude Nr. H9«, am Hauptvlatze gelegenen aroßen Gasthauses abgehallen werden. —Als Ausrufspreis ist der jährliche Zlns von 4600 ft. bestimmt, worauf nur von dcnjen gen, die das inF dcpcsil»rt haben werdrn, und befugie Gastwirlh: sind, Anbote al^cnommcn werden können. ^- Die^ jenigln, 0»e nlchl Gasswlrlhc sind, werden zwar auch zur Versteiaenuia zuaclalscn. ss- ^/..^« 368 jtdoch bti der Versteigerung einen befugten Gafiwirth, der mit dem Ersteher die Versteige« rungs-Bedingnisse unterzelchnet, vorstellen. — Es werden auch versiegelt, Offerten zu Handel, der Versteigerungs»?omm>sfion oder d,s Magi« ftrats«Prasidiums, jedoch nur gege bttr«ffend«n Ver, fieigerungs Bedingnisse können in der magistrallichen Kanzlei, bei den Magistraten in W»en, Gray und Laibach, und bei den öliini-tn^l'^onzr^glianen in Malland und Vene-d,g ongesehen werden. — Tritst am 7. Mai Nr. 1192. Edictal - Vorladu n H. ^^ ^___^ Nachstehende militärpflichtige Individuen, als: ' > ^ _ . ^ Namen Geburtsort <^H^ Anmerkung ^______________Hs«___________^ 1 Johann Grims Unterloog 23 1tt22 illegal abwesend 2 Georg Lousche Untervrekar 27 !821 detto haben sich binnen 4 Monaten a viito so gewiß bei dcm gefertigten Vezirkscommissariate zu stellen und ihr Ausbleiben bei der dießjahrigen Rckrutenstcllung standhaft zu rechtfertigen, als sie wiorigens als Rekrutirungsflüchtlinge angesehen und nach den dicßfalls bestehenden Gesehen behandelt werden würden. K. K. BezirkScommissariat Ponovitsch zu Wartenbcrg am 9. Mai 1842. Z. 735, (2) «^w^ Nr. 1273. Edict. Nachstehende, am 15. l. M. zur Mntirung in Laibach nicht erschienenen Burschen, als: ! ^' .. .........."I No^ Assent- z^ ^^ u. Hz A"ll' liste Name Wohnort «-^ Anmerkung! ^——^— - 3 ^l-" ' l Nummer_________________^^^_^___^ ^ 1 5 Johann Briael Hrastnig 3 1822 />,..- . ^ «^- . 2 39 Mi'chael Sch^scha Zirous^ 2 . !k'^8^7dictaltt^cttir ' 3 40 Johann Klopzhizh detto 3« ^-, 6. UUl, edictalttcr citlrt. ^ 46 Anton Hl.ovath Glogovitz 5 „ 5 47 Matthäus Uranker detto 9t .> 6 63 Georg Mozhniq St. Oswald 37 » ) 7 56 Simon Pistator Gradische 17' l ...^ .^.. 8 75 Vincenz Davanza heil. Krei5U und 60) quittirt wird. Dem Versender liegt dagegen ob, den Gegenschein, welcher ihm von dem Postamte vorgelegt wird, zu unterfertigen. — 5. Abweichung von der kürzesten Poststrasie. §. «3. Verlangt der Versender die Beförderung der Estaffcten-Sendung auf einer andern als der kürzesten 1'oststraße, oder muß von dieser letzteren wegm eingetretener Elc-mentar-Zufälle oder anderer Ereignisse abgegangen werden, so hat derselbe die Estaffcten - Gebühr nach der Länge dcr wirklich zurückzulegenden Straßenstrecke .;« berichtigen (§.61.). (Z. Amts-Blatt Nr. 62. d. 24.Mai 18^2.) — 373 — Beilage ^. "^""^ Briefporto - Tarif f. c^ür einen Brief Auf eine Entfernung von Mei- ten in gerader Linie "" ^" bis einschlieplg« über Schriften - Packet im Gewichte _—13------!------53------ Portogebiihr __________________________ fi. > kr fl. , kr. Bis einschlicßig V2 Loth . 4 . - . . - " 6 "" l2 über '/2 bis 7. " ........ " ^ ^ H ^ " !./ " 2 '....... ^- 2'l - 48 - 3 " 3 ^ '!!..... - 36 1 12 " A « ° ' ...... -48 1 26 « « "12 "!...- - 54 1 48 ! " ',6 "U " ' ' ' ' ' '- — ! 6 2 ,2 ", 2^ «32 «I.....- - '.222. 1 Pfund bis 1 Pfund 8 Loth . 1 ' 43 2 36 " , 8 kotb 1 « 16 ^ - 1 2^ 2 46 „ 1 ^ 24 „ ,, 2 „ — « ' 1 sb 6 I 12 2 Pfund bis 2 Psund L Loth . 1 42 3 24 " 2 " 8 Loth « 2 « 16 «. 5 43 3 36 2 16 « " 2 ^ 24 „ . 1 54 3 43 ,. 2 „ 24 „ " 3 « — „ . ^ -- ^ j ^ 3 Mnd bis 3 Pfund 8 Loth . 2 ^ ^ 12 ^, Q ^, ^^ „ ,» ^ »» »» » ! 4 Pfund tis 4 Pfund «Loth : 2 30 2 — " ' '' " ...5.2».,. 2 42 5 24 379 «reisämtliche Verlautbarungen. Z. 780. (l) Nr. 3209. Kundmachung. Zur Werpflegssicherstellung für das in der Hauptstation Laidach garnisonircnde k. k. Militär und für die zeitweiligen Durchmarsche an Brot-, Hafer-, Heu und Stroh, auf dle Zeit vom 1. August bis letzten October l I., wird am 7. Juni 1842 Vormittags 10 Uhr eme öffentliche Subarrendirungö-Behandluug del dem gefertigten Kreisamte unter nachstehenden Bedingungen vorgenommen werden: 1) Der Bedarf nach dem gegenwärtigen Truppenstande, mit Ausnahme der zeitweise» Durchmärsche, besteht beiläufig in täglichen 1509 Portionen Brot, 139 Portionen Hafer, 22 Portionen Heu ä 6 Pfund; 91 Portionen Heu k 10 Pfund, und 157 Portionen Streustroh ü 3 Pfund und in vierteljahrigen 3320 Bund Bettenstroh a 22 Pfund. - 2) Der Bedarf für die heurige Truppcnconcentrirung wahrend der Wassen-nbungszeit, und für den durch Einberufung der beurlaubten Mannschaft zeitweise vermehrten Stand, dann für etwaige größere Durchmärsche kann erst am Tage der Behandlung den anwesenden Concurrents bekannt gegeben werden. — 3) Die Größe der Erfordernisse für die zeitweisen Durchmärsche in der Station Laibach kann in voraus zwar nicht bestimmt, wofür aber am Verhandlungstage die nähern Bestimmungen werden vorgezeichnet werden. — 4) Hat jeder Offcrent vor der Verhandlung ein Vadium von 500 fl. bar zu erlegen, welches am Schlüsse derselben den Nichterstehern rückgestellt, vom Ersteher aber bis zum Cautions-Erläge rückde-halten werden wird, ohne welchen Erlag Niemand zugelassen wird. — 5) Werden auch Offerte für einzelne Artikel angenommen, jedoch wird dem Anbote für gesammte Artikel bei übrigens gleichen Preisen der Vorzug gegeben. Zur Beseitigung von Beirrungen wird die Bemerkung beigefügt, daß die Offerte schriftlich mit dem vorgeschriebenen Stämpel der Commission übergeben werden, und die Erklärung ausdrücklich enthalten müssen, daß Offcrent sich allen jenen Bestimmungen in Beziehung auf dieCon-tractsdauer, den Umfang des Geschäftes u. d. gl. unweigerlich fügen wolle, welche die Landesoberbehörden zu beschließen finden. — 6) Anbote von stellvertretenden Offerenten werden nur dann berücksichtiget, wenn sie mit einer gerichtlich legalisirten Vollmacht versehen sind. — 7) Nachtragsofferte, als den bestehenden Vorschriften entgegen, werden rückgewiesen. — 8) Muß der Ersteher bei Abschluß tzcs Contrattes eine Caution mit 8A der gesammten Gelder-trägniß entweder im Baren oder in Staatspapieren nach dem Curse, oder auch fidcijufforisch zur k. k, Militärverpsiegö-Hauptmagazins-Casse allhler leisten, wobei noch bemerkt wird, daß nur die von der k. k. Kammerprocuratur als gültig anerkannten Cautions - Instrumente angenommen werden können. — Die weitern Auskünfte und Contractsbedingnisse können taglich zu den gewöhnlichen Amtsstunden in der hiesigen k k. Militärverpsttgs-Hauptmagazins-Kanzlei eingeholt werden. — Wozu alle Un-tcrnehmungsfähige Parteien hiemit eingeladea werden. — K. K. Kreisamt Laibach am 17. Mai 1342. I. 779. (1) Nr. 8203. Kundmachung. Zur VervflegssichersteUung für das in dc» Stationen Stein, Krainburg und Lack expo-nirte k. k. Militär wird die Subarrendirungs-Verhandlung, und zwar in Stein auf den 9., in Krainburg auf den 10. und in Lack auf den II. Juni d. I. überall um 10 Uhr Vormittags festgesetzt. — Das tägliche Erforderniß wird nachstehendcrmaßenmitgetheilt: Stein 75 Brot-, Krainburg 139 Brot-, 4 Hafer-, 4 Heuportionen 5 8 Pfund und 4 Streustrohportioncn ä 3 Pfund; Lack 69 Brot-Portionen. — Wozu alle unternehmungsfähigen Parteien eingeladen werden. — K. K. Kreisamt Laibach am 17. Mai 1842. Klan«, mm lanvrechtliche Verlautbarungen. Z. 773. (1) Nr. 3290. Won dem k. k. Stadt - und Landrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen der Agnes Pfeifer, als erklärten Erbinn, zur Erforschung der Schuldenlnst nach dem am 4. Februar 1842 verstorbenen Bartlmä Pfeifer, die Tagsatzung auf den 20. Juni 1842 Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt- und Landrechte bestimmt worden, bei welcher alle jene, welche an diesen Verlaß aus waö immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rechts-gcltend darthun sollen, widrigens sie die Folgen des § 814 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. — Laibach den 3. Mai 1842. Aenullche Verlautbarungen. 3' 755- (5) 5> . < , Nr. 273. Von dcm k. k. Verwaltungsamte d,r vereinten Fondsgütev zu Landstraß nmd hllmtt be- - 380 - kannt gemacht, daß über die von der hohen f. k. Cameral,Gefallen» Verwaltung in Gratz mit Dercet vom ,9. April 1842, Nr. ""/^ erhaltenen Bennll'guna am 16. Juni d. I. Vormittags von 9 — 12 Uhr in rer Amtskanz» lei zu Lalidstraß die Ausführung einige,- Bau» Herstellungen im hiesigen Herrschaftsg,baude m«t emem Kostenaufwande und zwar: »»»«»^«^«^»»« «^ der ! ^ Anmerkung ^. Vorgerufenen Iahrj Orte «? Pfarrsprengel ^_______________________^___________ ^_______________________^^___________ , Florian Iesch, ^ecle »622 Matmsbuvg 7 Mannäburg ^ Kopltar,vulgo Tobias / 2 Kaspar Laulizh ^ NcumaiM »2 Stein vAuf die Vorladung nicht el« 3 Jacob Dittrich « Mtteljarscde ,8 Stein / schienen 4 Mathias Slelbel » St. Nicolai .23 Nculhal T 5 Franz Grjk « Klanz 22 1 6 Bincenz Fischer » Stadt Stein I2 Stein Auf dem Assentplatz nicht ersch. l biemit aufgefordert, innerhalb vier Monate-i, vom Tage der Einschaltung dieses EdkteS, dci dieser Bezisksobrigkeil um so gerrisser zu erscheinen, witrigenö dieselben als RctlUtl'rungSftüchllinze behan« delt werden rvülden. Bezirlöobrigkeil Münkendolf den 19. Mai 1842. 3.759. O Stellwagen - Veränderung. Der Unterfertigte zeigt ergedenst an, daß er vom 2ä. Mai angefangen, anstatt Samstags, alle Dinstage Abends ankommt, wie bisher im Gasthofe „zur Stadt Wien" einkehrt, Mittwoch verweilt und Donnerstag um 5 Uhr früh wieder in einem Tage nach Klagenfurt retour fährt. Auch übernlmmt derselbe alle erlaubte Frachtstücke um den billigsten Preis und hofft dadurch einen geneigten Zuspruch. Johann Wlinkler, Lohnkutscher. 369 Gmbtrnial - Verlautbarungen. Z. 700. (1) Nr. 8143. Circul ar e des kais. ko'n. illyr. Guberniums. — Womit das mit 1. August 1842 in, Wirksamkeit tretende Porto-Regulativ der Staats - Postanstalt kund gemacht wird. — Se. k. k. Majestät haben mit Februar 184? zu "' befehlen geruhet, das; in allen Landern des österreichischen Kaiscrstaatcs vom I.August 1842 angefangen, das nachfolgende Porto - Regulativ der Staats-Postanstalt eingeführt werde, wodurch von , eben diesem Tage angefangen, die bisher bestandenen Tariffe der Brief- und Fahrpost außer Wirksamkeit zu kommen haben. —Dieses wird in Folge des Decretes der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer vom 15. März l. I-, Zahl 1138N, mit der Bemerkung zur allgcmemen Kenntniß gebracht, daß vom 1. August 1842 angefangen, von Seite der Postämter nur die nach neuen Formularien aufgelegten, auf der Rückseite mit dem Stämpel der k. k. Post-Oeconomie- Verwaltung versehenen Rcce-pissen ausgegeben werden dürfen, dann das Exemplare des Porto - Regulativs beim Cours - Bureau der k. k. obersten Hofpostverwaltung, und in den Provinzen bei den Oberpostvcrwaltungen um den Preis von 6 kr. C. M. pr. Stück von Seite der Privaten bezogen werden können, welchen, so weit es das flache Land betrifft, um eben diesen Preis von. 6 kr. C. M. pr. Stück derlei Exemplare über vor-, läufiges Anlangen bei den Postämtern und Vorausbezahlung dieses Betrages portofrei werden zugestellt werden. — Laibach am 8. April 1842. Joseph Freiherr v. Weingarten, Landes-Gouverneur. Carl Graf zu Welsperg, Raitenau und Primör, Vice-Präsident. Georg Mathias Sporer, k.k. Gubernialrath. Porto - Regulativ der kaiserl. königl. Postanstalt. — l. Theil. Allgemeine Bestimmungen. 1. Gegenstand und Umfang des Porto-Regulativs. §.1. Das gegenwärtige Porto-Regulativ bestimmt die Gebühren für die Benüz-zung der Postanstalt zum Transporte von Sachen und umfaßt diesen letztern in so weit derselbe a. mittelst der Briefpost, d. mittelst der Fahrpost, und c. mittelst besonderer Ritte (Estaffeten) Statt finden kann. — Die Gebühren für den regelmäßigen Bezug der Zeitungen und Journale mittelst der Post- anstalt und jene für den Personen-Transport werden durch besonders kundgemachte Bestimmungen bemessen. — 2. Grundlage derPorto-Bar messung. §.2. Die Bemessung der Gebühren für den Sachen - Transport mittelst der regelmäßigen Brief- und Fahrposten richtet sich .-,. nach der Größe der dirccten Entfernung, aufweiche die Beförderung Statt findet; d. nach dem Gewichte der Sendungen, und o. m so weit der Werth der Sendungen in Beachtung zu kommen hat, nach diesem letzteren. — (3. Entfernung.) 1. Zwischen d en Postämtern. §.3. Die Entfernungen, auf welche zwischen den Postämtern oder bis zur Landesgränze die Beförderung der Sendungen Statt finden kann, sind nach der geographischen Lage der Postorte nach Meilen in gerader Linie ausgemittclt und berechnet worden. — Jedes Postamt ist mit der ämtlich ausgefertigten Tabelle der solchergestalt berechneten dirccten Entfernungen von dort nach allen übrigen inländischen Postämtern versehen, welche Tabellen der Porto - Bemessung zum Grunde zu legen, den Parteien zur Einsicht offen zu halten und diesen letztern, soweit es die vorzüglicheren Postorte betrifft, gegen Vergütung der Druckkosten, auf Begehren zu verabfolgen sind. — 2. Zwischen Orten, wo sich keine Postämter befinden. §. 4. Bei Sendungen nach Orten, wo sich kein Postamt befindet, wird der Porto-Bemessung die directe Entfernung zwischen dem Postamte, wo die Aufgabe geschieht, und der Postanstalt, in deren Bestellungs-Bezirke der Bestimmungsort liegt, zum Grunde gelegt.— (b. Gcwichtsfuß.) Das Gewicht der Sendungen wird nach dem Wiener Gewichtsfuße erhoben. — (c. Münzfuß für die Werthbestimmung.) §. 6. Der Werth der Sendungen ist in Metall-Münze nach dem Conventions - Münzfuße anzugeben (§. 49.).— 3. Geldwährung, in welcher die Postgebühren zu entrechten sind. §. 7. Die Postgebühren sind in Metall-Münze nach dem Convcntions-Münzfuße berechnet, und nach diesem letzteren zu entrichten. Die im Porto-Regulativ nach dieser Währung in Kreuzern bezifferten Beträge haben im lombardisch - venetia-mschen Königreiche für eben so viele 3nl6i von gleichem Werthe zu gelten. — 4. Bruchtheile eines Kreuzers werden mit einem vollen Kreuzer eingehoben. §. 8. Bruchtheile eines Kreuzers oder eines 8oj6<>, welche sich bei der Berechnuug der Gebühr für eine Sendung ergeben, werden mit einem vollen Kreuzer oder solcia emgehoben. — 5. Postgebühren für den Transport der (Z. Amts-Blatt Nr. 62. v. 24. Mai 1842.) 370 Sendungen im Auslande. §. 9. Für die bei den inländischen Postämtern aus dem Auslande einlangenden Briefpost - Sendungen sind nebst dem inländischen Porto auch die für den Transit im Auslande gesetzlich bemessenen Gebühren zu entrichten. — Bei Fahrpost-Sendungen, welche aus dem Auslande ohne Frankinmg bis zur Gränze einlangen, ist das darauf haftende ausländische Porto nebst dem inländischen zu entrichten. —6. Für bezahlte Post-Gebühren werden keine Quittungen ausgestellt. §. 10. Ueber bezahlte Postgebühren werden den Parteien keine Quittungen ausgestellt, dieselben werden jedoch entweder auf den Sendungen angemerkt, oder wofern Recepissen darüber auszufertigen sind, auf diesen letztern verzeichnet. — II. Theil. Briefpost-Gebühren. I. Abschnitt- Gebühren für den Transport im Inlande. ^.Land-porto. — I. Portogebühr nach der Entfernung. §.11. Der Portosatz für einen einfachen Brief beträgt: a. bis einschließig 10 Meilen 6 Kreuzer, d. für alle Entfernungen über 1U Meilen 12 Kreuzer. — Ausgenommen von dem Portosatze pr. 6 Kreuzer sind die Sendungen, welche einem Postamts zur Beförderung nach Orten im eigenen Bestellungsbezirke dieses letztern übergeben werden, wofür die im §. 17 bemessene mindere Gebühr zu entrichten ist, ferner die Corre-spondenzen zwischen einzelnen Orten im Umkreise größerer Städte und diesen letztern, welche Corre-spondenzen ausnahmsweise als zum Loco-Transport solcher Central-Punkte gehörig erklärt werden, in welchem Falle die Portogebühr nach besonderen Stadtpost-Tariffen bemessen wird. — Gewicht eines einfachen Briefes. §.12. Ein einfacher Brief ist ein solcher, welcher nicht mehr als '/, Loth wiegt. — 3. Portogebühr mit Rücksicht auf das Gewicht. §.13. Nach Maßgabe des Gewichts steigt das Brief- undSchriftenporto wie folgt: bis einschließig ^ Loth wird der einfache über V, Lth. bis einschl. 7, Lth. der 1'/, fache ,/ V4 " t, s, 1 „ „ 2 »/ », 1 /, », „ 1'/, „ " 3 >, „ 1 '/2 " " «, 2 f, », 4 », „ 2 », », „ 3 „ „ 5 », „ 3 ?, », „ 4 l, " 6 „ ,/ 4 " " " 6 >, „ 7 „ ,, 6 ff , 8 f, „ 8 s, " " 12 ^ „ 9 „ », 12 „ ,/ „ 16 " " 16 », „ 16 „ „ „ 24 „ „11 „ «, 24 „ „ „ 32 ^ s, 12 „ im§. 11 mit Rücksicht auf die Entfernung festgesetz- ten Briefpottosatz und so fort von 8 zu 8 Loth Mehrgewicht ein einfacherBriesportosatz mehr eingehobcn. —4.Briefporto-TariffunddessenAnwen-dung. §.14. Der dem gegenwärtigen Porto-Regulativ unter Beilage H. angehängte Briesporto-Tariff läßt die Abstufungen der Portogebühren, welche sich für die verschiedenen Entfernungen (§. 11) und nach dem Gewichte der Sendungen (§ 13.) ergeben, entnchmcn. — Nach diesem Tarijfc wird das Porto für alle nach den Bestimmungen der §§. 13 und 16 zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Sendungen bemessen (§. 46.). — 5. Welche Sendungen zur Briefpost gehören: (a. gesiegelte.) §. 15. Bei der Briefpost werden gesiegelte Sendungen ohne angegebenen Werth nur bis zum höchsten Gewichte von 5 Pfund gegen Entrichtung der Gebühren nach dem Briefporto-Tarisse (§. 14) zur Beförderung angenommen. — Gesiegelte Packete mit Schriften und Documenten ohne angegebenen Werth können bis zu dem Gewichte von 16 Loth nur bei der Briefpost und nicht bei der Fahrpost zur Beförderung aufgegeben werden. -< In Absicht auf die Beförderung solcher Sendungen, deren Gewicht 16 Loth übersteigt, steht es den Parteien frei, die Brief- oder Fahrpost zu benutzen (§. 46.). —Auf den Routen, wo kein Fahrpost-Cours oder nicht wenigstens wöchentlich ein solcher eingerichtet ist, werden Schriften-Packete im Gewichte über 16 Loth auch bei der Bricfpost gegen Entrichtung der im §. 46 für deren Versendung mit der Fahrpost festgesetzten Gebühr zur Beförderung angenommen. — (d. Sendungen unter Kreuzband.) §. 16. Gebruckte oder lithographirte Circularien, Preislisten, Börsezettel, Bücher, Broschüren, Musikalien, dann andere Druckwerke, so wie Warenmuster, welche unter Kreuzband abgesendet und bei der Aufgabe frankirt werden, sind nur bis zum Gewichte von 2 Pfund zur Beförderung mit der Brief-, post zugelassen. — Für derlei Sendungen ist der dritte Theil der tariffmäßigen Briefporto - Gebühr, und wenn derselbe geringer entfallen sollte als der volle nach der Entfernung bemessene Portosatz für einen einfachen Brief, dieser letztere zu entrichten. — Für Briefe und Schriften, welche solchen Sendungen beigeschlossen werden, findet eine Ermäßigung der tariffmäßigen Gebühr (§§. 14 und 15) nicht Statt.—6. Gebühr für die Beförderung von Briefen innerhalb des Bestel-lungs - Bezirkes einzelner Postämter. §. 17. Für Sendungen, welche den Postämtern zur Beförderung nach Orten des eigenen Bestellungs-Bezirkes übergeben werden, ist bis zum Gewichte 371 von einschlicßig 2 Loth der besondere Portosatz von 2 kr., und bei größcrem Gewichte der vierte Theil der nach der Gewichts-Progression, welche der §. 13 andeutet, von diesem Satze entfallenden Summe als Gebühr zu entrichten. — Für die Benützung besonderer Stadtposten haben die Tariffe dieser letzteren zu aMn. — 7. Recommandations-Gebühr. §.18. Sendungen, welche mit Re-commandati'on aufgegeben werden, unterliegen nebst dem Porto der Recommandations-Gebühr, welche auf alle Entfernungen mit 6 kr. zu entrichten ist. (§. 42 und 44.). —8. Für Recepissen ist keine Gebühr zu entrichten. §. 19. Für die von den Postämtern bei der Auf- und Abgabe recommandirter Sendungen auszugebenden Re-cepiss^n darf von den Parteien keine Gebühr abgenommen werden. — Wird jedoch bei der Aufgabe ein Retour-Rccepisse,d. i. ein solches Recepisse begehrt, wclchcs mit der Unterschrift des Empfängers an den Aufgeber ausgefolgt werden soll, so hat dieser letztere dafür die Portogebühr für einen einfachen Brief (§. 14), das ist für Entfernungen bis cinschließig 10 Meilen 6 kr., für alle Entfernungen über 10 Meilen 12 kr. zu entrichten (§. 44.). — 9. Für Retouibriefe wird keine besondere Gebühr abgenommen. §. 20. Fürdie Zurückbeförderung von Vriefpost - Sendungen, welche nicht bestellt werden können, oder deren Abnahme verweigert wird, ist kein besonderes Porto zu entrichten, und es darf bei deren Zurückstellung an den Aufgeber von demselben nur jene Gebühr abgenommen werden, welche für die Versendung an den von ihm angegebenen Bestimmungsort darauf haftet. — 10. Bestcllungsgebühr. §. 21. Die Abnahme einer Bestellungsgcbühr für die mit der Briefpost eingelangten, in die Wohnung der Empfänger zugestellten Sendungen bleibt vorläufig auf jene Orte und jene Beträge beschränkt, in welchen sie zufolge besonderer Bestimmungen bereits eingeführt ist. — Jene Parteien, welche die an sie einlangenden Sendungen bei den Postämtern selbst abholen, haben die Bestellungsgebühr nicht zu entrichten. —11. Fach gebühr. §.22. Wird die Aufbewahrung der an eine Partei einlangenden Briefpost-Sendungen auf Verlangen in einem bc-sondern Fache bei dem Postamte der Abgabe veranlaßt, so hat dieselbe die Fachgebühr mit 1 kr. Con-ventions-Münze pr. Stück zu entrichten. —- N. Sce^ Porto. —I.Brief-Transport zwischen in-ländlschen Seehäfen mittelst Schiffen welche dem Postdienste nicht gewidmet sind. §.23. Zur Erleichterung des Verkehres ist den Korrespondenten in den inländischen Se^ Häfen, wenngleich Staats - Postanstalten daselbst bestehen, gestattet, ihre Briefe und Schriftenden abfahrenden Schiffen und Barken, in so fern diese letztern nicht periodische Fahrten unternehmen, (§. 31) mitzugeben, ohne daß in Bezug auf diese Absendung eine Amtshandlung dcr Postamter oder eine Gebührenzahlung an die Postcasse einzutreten hat. — X. Auslieferung der mit Schiffs-Gelcgenheit einlangenden Briefe an die Sanitäts - oder Hafenämter. §. 24. Den in den inländischen Seehäfen, wo Staatspost-Anstalten bestehen, anlangenden Schiffs-Commandanten und Barkcnführern, dcr Schiffsmannschaft und den Reisenden ist nicht gestattet, Briefe, welche sie, es sey aus dem Inland«: (§. 23), oder aus dem Auslande (§. 2« 5,.d i. und c) bei sich führen, selbst zu bestellen, sondern dieselben sind verbunden, diese Briefe, m so fern deren sanitätsämtliche Behandlung einzutreten hat, dem Sanitätsamte, sonst aber dem Hasenamte zu übergeben (§.30.). —3. Bestellung solcher Briefe. §.25. Von den im §. 24 genannten Behörden werden die übernommenen Briefe an das im Hafenorte bestehende Postamt abgeliefert, welchem obliegt, die Briefe, welche an Adressaten in diesem Orte gerichtet sind, MM EinHebung dcr im §. 26 dieses Regulativs bemessenen Gebühren ungesäumt zustellen zu lassen, jene aber, welche nach andern Orten adrcssirt sind, mit der zunächst dahin abgehenden Post abzusenden (§.28.). — 4. Postgebühren für die mit Schiffs - Gelegenheit eingelangten Briefe. §.26. Die Postgebühren, welche für die mit Schiffen, welche nicht dem Postdienste gewidmet sind, in den Seehäfen einlangenden und daselbst zu bestellenden Briefe, von den Empfängern zu entrichten sind, werden in folgenden Abstufungen festgesetzt: a. Für Briefe, welche aus einem Orte im Inlande abgesendet wurden (§. 23), zwischen welchem und dem Hafenplatze,. wohin sie gebracht werden, eine Postverbindung besteht, ist die Hälfte der Portogebühr zu bezahlen, welche nach dem allgemeinen Porto-Tariffe für deren Be« förderung mit dcr Vriefpost zu Lande entfallen würde (§§. 11,13 und 14.). — l>. F«r Briefe aus der asiatischen und europäischen Türkei, aus Griechenland und aus den Ionischen Inseln ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten, welche nach dem Briefporto-Tariffe, für die Route vom Haftnorte, wo dieselben einlangen, bis an jenen Punkt der Landes-Gränze, über welchen sie beim Transporte 372 müssen, zuberechnen ist. — c. Für Briefe aus andern fremden europäischen oder außereuropaychen Landern wird eine Postgebühr von 2 Kreuzern Conuen-tions-Münze oder 2 österreichischen >^> fur zeden einfachen, V, Loch wiegenden Bruf sestge,etzt.^ <1. B i den mehr alä V, Loth schweren Briefen tritt die Steigerung der Gcbuhr von^ kr. ln Ge-mäßke t des ^. 13 ein. — F"v Bneze, welche nach d n bestehenden Sanitäts-Vorschriften der Räucherung unterzogen werden müssen sind nebst den Postaebühren einstweüen auch dle Rauche-runasaebühren in dem bisherigen Ausmaße zu bezahlen Die Bestellungs-undFachgedührlstvon den Empfängern, gleichwie für die nut der Post zu Lande eingelangten Briefe nach den Bestlm-mungen der M 21 und 22 zu entrichten. -5 Rücksicht auf die Porto-Frechetten. ^'. 27. Gleichwie die von dem Transporte durch die Postanstalt nach deu bestehenden Post - Vorschns-ten, unter den darin festgesetzten Bedingungen, ausgenommwen Briefe und Schriften bei chrem Einlangen in den inländischen Seehäfen, der Entrichtung der im §. 26 festgesetzten Postgebühren nicht unterliegen, ebenso smd auch von der Bezahlung dieser Gebühren jene Briefe und Schriften ausgenommen, welche mit Schiffen einlangen und an Behörden oder Personen gerichtet sind, für deren Correspondenz die Befreiung von der Porto-Entrichtung bei der k. k. Postanstalt bewilliget tst. ^.28.).—6. Weiterbeförderung der nach dem Innern der Monarchie gerichteten, mit Schiffs-Gelegenheit einlangenden Briefe. §.28. Langen in den Seehafen mit den Schiffen Briefe ein, welche nach andern Orten im Inlande mit der Post weiter befördert werden müssen (§. 25), und rücksichtlich welcher den Adressaten, in so weit denselben die Portofreiheit zugestanden ist, die Portogebühr für die Weiterbeförderung mit der Briefpost nicht zugerechnet werden kann, so haben die Ueberbringer diese letztere zu entrichten, den Fall ausgenommen, daß derlei Briefe auch von portofreien Behörden oder Personen abgesendet worden wären. — Werden mit Schiffen aus Orten im Inlande Briefe, die nach Orten im Auslande bestimmt sind, überbracht, so haben die Ueberbringer gleichfalls die tariffmäßi-acn Postgebühren für deren Weiterbeförderung zu entrichten. — 7. Gebühren fur die in das Ausland weiter gehenden Briefe. §. 29. Für die aus dem Auslande mit Schiffen in inländischen Seehäfen einlangenden Briefe, welche nach Orten in andern haben die Ucberbringer für die Weiterbeförderung nur in dem Falle die vorschriftmaßigen Gebühren zu entrichten, wenn den ausländischen Postanstaltcn, die es betrifft, derlei Briefe nicht mitTransito-Porto zugerechnet werden können. — 8. Bestellung der mit Schiffs - Gelegenheit einlangenden Briefe durch die Ueberbringer. §.3tt. Sollte derUeberbringer eines oder mehrerer Briefe dieselben selbst an die Adressaten zu bestellen wünschen, so hat derselbe diesen Wunsch vor Ablieferung der Briefe an das Sanitäts- oder Hafenamt (§. 24) auf der Adresse derselben auszudrücken, wornach die Briefe bei dem Postamte bis zu der von seiner Seite erfolgten Nachfrage liegen bleiben und dem Ueberbringer, gegen Berichtignng der darauf haftenden Postgebühren, auf Anmelden erfolgt werden.— 9. Besondere Tariffefür die Beförderung von Briefen mittelst Schiffen, welche periodische Fahrten unternehmen. K. 31. Die Beförderung von Briefen mit Schiffen, welche zwijchen zwei oder mehreren durch die Staatspost-Anstalt in Verbindung gesetzten Orten periodische Fahrten unternehmen (§. 23), darf nur unter Einwirkung der Postämter Statt finden, und es werden, wofern ein Uebereinkommen der Postanstalt mit den Unternehmern solcher Fahrten rückfichtlich des Transportes der Postsendungen zu Stande kommen sollte, von Fall zu Fall die dieß-fälligen Bestimmungen so wie die Portogebührm kund gemacht werden. — II. Abschnitt, Gebühren für den Transport auf ausländischem Gebiete. 1. Vorbehalt besonderer Kund« machungen über die Bemessung derdießfäl-ligen Portogebühren. §. 32. Die Gebühren für die Beförderung von Briefpost-Sendungen auf einzelnen ausländischen Gebietstheilen entweder mittelst eigener daselbst eingerichteter k. k. Post« anstalten, oder mittelst fremder Posten in eigenen geschlossenen Felleisen und Packeten, so wie jene für die Beförderung von Briefpost-Sendungen nach dem Auslande mittelst regelmäßiger Schiffspost-Course werden von Zeit zu Zeit mittelst besonderer Kundmachungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. —Ill Theil. Fahrp,st-Gebühren. I. Abschnitt. Gebühren für den Transport im Inlande. ^V. Grundlagen der Porto-Bemessung. 1. Grundlagen der Porto-Bemessung. §.33. Die Bemessung des Porto für die Beförderung der Fahrpost-Sendungen findet Statt: 9. nach Verhältniß des Werthes und b. nach Verhältniß des Gewichtes dersel- 373 ben, und es kommt dabei überdieß o. die Recom-mandations- Gebühr und ^!. die Bricfportogebühr in Anwendung. — 2. Portogebühr nach de m Werthe.^ /Ausmaß.) §.34. DieP ortogebühr nach dcm Werthe der Sendungen beträgt für jedes 100 st. bis einschließig 2 Meilen........ 2 kr. über 2 bis 6 " ........ 4 „ „ « „ 10 „ ........ 6 „ „ 10 „ 16 , ........ 8 „ „16 ,2» „ ........ 10 „ 22 „ 28 s, ........ 12 f, „ 28 „ 36 „ ........ 14 v „36 ,44 „ ........ 15 , „44 „52 „ ........ Itl ', „ 52 „60 „ ........ 17 , und von da an von 10 zu 10 Meilen Einen Kreuzer nchr. — Für Werth - Summen unter 100 st. wird :,. bis emschlicßig 25 st. ein Viertel; k. über 25 bis emschließig 50 st. die Hälfte des für 100 st. festgesetzten Portobctrages cingehoben. c. FürWcrth-summen über 50 st. ist der volle für 100 st. entfallende Portosatz zu entrichten. — (1). Geringste Gebühr.) §. 35. Entfällt für eine Sendung die Portogebühr nach dem Werthe im Ganzen unter 2 kr. so wird dieser Betrag abgenommen. — (c. Porto - Ermäßigung bei Werthsummen über 1000 st.) §. 36. Bei Werthsummen über 1000 st. wird die für den Mehrbetrag nach der Bestimmung des §. 34 entfallende Portogebühr bis zur Werth-summe von 10,000 st. um ein Sechstel, dieta-riffmäßige Portogebühr für den Mehrbetrag über 10,000 st. dagegen um ein Drittel ermäßiget (§. 48.). — (^. Tabelle über die Pertogebühren nach dem Werthe.) §. 37. Die dem gegenwärtigen Regulativ unter Beilage ll. angehängte Tabelle laßt die Abstufungen der Portogebühren, welche sich für die verschiedenen Entfernungen (§. 34) nach den Werthsummen von 25 fl. bis 25,000 st. (§§. 34, 35 und 36) ergeben, entnehmen. — 3. Portogebühr nach dem Gewichte.— ft. Ausmaß bis cinschließig 1 Pfund.) §. 38. 1. Die Portogebühr nach dem Gewichte beträgt bei Sendungen von 8 Loth bis einschließig 1 Pfund auf 3 Meilen zwei Kreuzer und dieselbe steigt: a. bis 36 Meilen vun 3 zu 3 Meilen, b. über 36 bis 100 Meilen von 4 zu 4 Meilen, ^. über 100 Meilen von 5 zu 5 Meilen um den gleichen Betrag von 2 Kreuzern. — 2. Für Sendungen im Gewichte unter 8Loch ist die Hälfte der für Ein Pfund festgesetzten Portoge« bühr zu entrichten. — (I). Für Sendungen über 1 Pfund.) §.39. Für Sendungen von höherem Gewichte als 1 Pfund wird für das Mehrgewicht 2. biS emschließig 6 Pfund für jedes Pfund, k. über 6 bis 22 Pfund für je 2 Pfund, c. „ 22 " 52 „ „ „ 3 „ <1. „ 52 „ 100 „ „ „ 4 „ die Hälfte des Portosatzes für 1 Pfund (§. 38), «. vom Mehrgewichte über 100 Pfund aber für je 5 Pfund der volle Portosatz für 1 Pfund (§. 38) emgehoben (§. 48.). — (o. Tabelle über die Portogebühren nach dem Gewichte.) §. 40. Aus der dcm gegenwärtigen Regulativ unter Beilage C angehängten Tabelle sind die Abstufungen der Por-togebührcn, wie solche nach den verschiedenen Entfernungen und nach dcm Gewichte bis 100 Pfund in Gemäßheit der §§. 38 und 39 sich ergeben, zu ersehen. — cl. (Fcsthaltung der tariffmäßigcn Gewichts-Stufen.) K. 41. Das geringste Mehrge« wicht begründet die EinHebung der höhern Gebühr nach der zunächst folgenden tariffmäßigcn Gewichts-stufe,. — 4. Recommandations - Gebühr. §. 42. Die Necommandations-Gebühr wird für die Fahrpost-Sendungen im gleichen Ausmaße, wie dieselbe für Bricfvost-Sendungen im §.18 festgesetzt ist, eingehoben.—> 5. Briefporto - Gebühr. §. 43. Die Briefporto-Gebühr wird nach der Bestimmung der §§. 11 und 13 berechnet. — V. Anwendung der Portogebühren nach Verschiedenheit des Inhalts der Sendungen. 1. Recom-mandationö-Gebühr, gebührenfreie Ausstellung der Fahrpost-Recepissen. §.44. Die Rccommandations-Gebühr (§. 42) ist für alle Fahrpost-Sendungen ohne Unterschied zu entrichten, dagegen werden die Fahrpost-Rcccpissen von den Postämtern den Parteien gebührenfrei ausgefertigt, und diese letztem haben nur für Re-tour-Recepiffen die im §. 1!) dafür festgesetzte Gebühr zu entrichten. — 2. AnwendungderPor-togebühr nach dem Werthe und Gewichte und der Briefporto-Gebühr. §.45. Die Anwendung der .Portogcbühr nachdem Werthe und Gewichte, dann der Briefporto - Gcbühr richtet sich nachdem Inhalte der Sendungen, in welcher Beziehung die Postanstalt unterscheidet: 3. Sendungen von Schriften und Documenten, d. Sendungen von Geld und Geld vorstellenden Effecten, und c. Sendungen von Waren, Prätiostn und sonstigen Effecten. — (u. Portogcbühr für Schriften undDocumente.) 1. ohne angegebenen Werth. §. 46. Für die Wcismdung von Schriften und Documenten ohne angegebenen Werth wird, von dem in Gemäßhctt des Z. 15 bei der Fahrpost zulässigen mmd^n Gcwlchtt über 16 Loth angefangen, die volle, nach dem 374 Briefporto-ZärUe (§. 14) für 16 Loth entfallende Gebühr auch bei größerem Gewichte der Sendungen so lange ohne Erhöhung eingehoben, bis die Fahrpost-Gebühr nachdem Gewichte (§§.38 und 39) im doppelten Betrage gerechnet höher entfällt, in welchem Falle diese letztere Gebühr im doppelten Betrage zu entrichten ist. —(Beispiele aus eine Entfernung von lw Meilen berechnet. «. Für ein Schriften-Packet im Gewichte von 27 Loth entfällt nach dem Briefporto-Tariffe auf die zweite Distanzstufe, bei der Versendung mit der Fahrpost die Gebühr gleichwie für Ili Loth mit 2 st., hierzu die Rccommanbations-Gebühr laut §. l8 und 42,6 kr., zusammen mit 2 st. 6 kr.; K.Für ein Schriften-Packetim Gewichte von 2 Pfund entfallen die gleichen Gebühren, zusammen mit 2 st. 6 kr.; c^. Für ein Schriften - Packet von 4 Pfund entfällt das einfache Fahrpost-Porto nach dem Gewichte mitist. 3tt.tr., daher im doppelten Betrage mit 3 st., die Recommendations - Gebühr beträgt 6 kr., somit sind im Ganzen dafür zu entrichten 3 st. 6 kr.) —2. Mit angegebenem Werthe. Für Sendungen von Schriften und Do-cumenten, wenn auf der Adresse ein Werth angegeben ist, findet die Bemessung der Gebühr bis zum Gewichte von 16 Loth nach oemBriefporto-.Tariffe Statt, und es wird bei größerem Gewichte bei dem Satze für 16 Loth so lange stehen geblieben, bis das doppelte Fahrpost-Porlo nach dem Gewichte höher entfallt, welche sodann eingehoben wird. — Sollte jedoch die Gebühr für wertlMige Docu-mente (§. 5,1) nach Maß des angegebenen Werthes höher entfallen, so ist diese letztere ohne Rücksicht auf das Gewicht zu entrichten. — (Beispiele auf eine Entfernung von W Meilen berechnet. «.Für ein Schriften-Packet im Gewichte von 6 Loth und im Werthe von 200 st. sind nach dem Briefporto - Tariffe 1 st 24 kr. und mit Hinzurechnung der Recommandations-Gcoühr von 6 kr., im Ganzen einzuheben 1 st. 30 kr. 1). Für ein Schriften-Packer im Gewichte von 20 Loth und im Werthe von 300 st. sind nach dem Briefporto- Tariffe für 16 Loth 2 st. 12 kr. und mit Einrechnung der Recommandations- Gebühr pr. 6 kr., im Ganzen 2 st. 18. kr. cinzuheben. c Für ein derlei Packet im Gewichte von 5 Pfund und im Werthe von 400fl. entfallt das einfache Fahrposi-Porto nach dem Gewichte mit 1 st. 48 kr., daher im doppelten Betrage mit 3 fl. 36 kr.., die Recommandations - Gebühr mit 6 kr., zusammen mit 3 fl. 42 kr. <1. Für ein solches Packet im Gewichte von 10 Loch und im Werthe von 3000 st. entfallen nach §.51: I.von dem Briefporto pr. 1 st. 48 kr. ein Viertel, 27 kr.; 2. von dem Werth-porto pr. 7 st. 34 kr. ein Viertel, 1 fl. 54 kr.; 3. an Recommandations - Gebühr 6 kr., zusammen 2 st. 27 kr. — Nur bei dem Beispiele cl. entscheidet der hohe Werth der Sendung für die Gebühr nach §. 51, weil das Briefporto für 10 Loth nur 1 fl. ^8 kr. und das doppelte Fahrpost-Porto nach dem Gewichte nur 1 st. 12 kr. betragen würde.) — (!). Portogebühr für Geld und Geld vorstellende Effecten.) I.Gold-und Silbergeld. §.47. Sendungen von Gold- und Silbergeld unterliegen nebst der Portogebühr nach dem Werthe in dem nach Verhältniß der Summe entfallenden vollen Betrage (§. 37) auch 2. der Gebühr nach dem Gc-wchte, wie solche in den §§. 38 und 39 festgesetzt :st, mit folgenden Beschränkungen: ^Sendungen bis einschließig 10 st. werden von der Gebühr nach dem Gewichte frei gelassen; 2) für Sendungen über 10 st. wird die Portogebühr nach dem Gcwlchte bts 1 Pfund einschließig nur mit V,, über 1 Pfund bis 10 Pfund mit der Hälfte, über 10 bis 20 Pfund nur mit ^ des tariffmäßigen Saz-zes (§. 39) und nur 3) bei Sendungen über 20 Pf. wird der volle Betrag der tariffmäßigen Gebühr nach dem Gewichte eingehoben, d. Der Briefporto-Gebühr für einen einfachen Brief (§. 11) der Sendung möge ein Brief beilicgen oder nicht. __ Zu- liegende Briefe von höherem Gewichte als " Lotl) unterliegen der tariffmäßigen Briefporto - Ochühr (§.14). —(Beispiele aufeine Entfernung von 24 Meilen, n. für einen Brief mit 8 st. in Gold, Silbergeld oder Banknoten entfällt: 1. an Werthporto 3 kr., 2. an Gewichtsporto —kr., 3. an Brifporto 12 kr., 4. an Recommandations-Gebuhr 6 kr., zusammen 21 kr. d. Für ein Packet mit 100 fl. (Gold) im Gewichte von 5 Loth: 1. an Wcrthporto 12 kr., 2. an Gcwichtspotto von8kr ein Viertel 2 kr., 3. Briefporto 12 kr., 4. an Rc commandations-Gebühr 6 kr., zusammen 82 kr c. Für ein solches mit 100 fl. (Silber) im Gewichte von 3 Pfund 16 Loth: 1. an Wcrthporto 12 kr., 2. an Gewichtsporto von 40 kr. die Hälfte, 20 kr ^ 3. an Briefporto 12 kr., 4. an Rccommanda-rions-Gebühr 6 kr., zusammen 50 kr. ti. Mr cine Sendung mit 500 fl. (Silber) im Gewichte von 17 Pfund 20 Loth: 1. Werthporto 1 fi., 2. Gc-wichtsporto von 1 fl. 44 kr. drei Viertel 1 ft. 18 kr 3. Briefporto 12 kr., 4. Recommandations - Gebühr 6 kr., zusammen 2 fl. 36kr. 0. Für eine solche mit 1000st. (Gold) im Gewichte von 1 Pfund 14 Loth: 1. Werthporto 2fl., 2. Gcwicktsvorto 375 von 24 ?r. die Hälfte, 12 kr., 3. Briefporto 12 kr., 4. Rccommandations- Gebühr 6 kr., zusammen 2 si. 30 kr. s. Fü'- eine solche mit 1000 si. (Silber) im Gewichte von 35 Pfund : 1. Werthporto 2 fl., 2. Gewichtsporto im vollen Betrage 2 fl. 40 kr., 3. Briefporto 12 kr., 4. Recommandations - Gebühr 6 kr., zusammen 4fl. 58 kr.) — §. 4». Für Geldsummen, welche von einem und demselben Versender an einen und denselben Empfänger gleichzeitig versendet, und wegen des größern Umfanges in mehrere Stücke abgetheilt verpackt werden, wird die Gebühr nach Maß des Werthes und Gewichtes nach dem Gesammtwerche und Gewichte aller einzelnen Stücke nach den Bestimmungen der §§. 36 und 39 berechnet. — 2. Kupfergeld. §. 49, Für die Versendung von Kupfergeld ist die im §. 53 für Waren festgesetzte Gebühr zu entrichten. — 3. Papiergeld und Banknoten. §. 50. Für Sendungen mit Papiergeld und Banknoten, wobei die Wiener Währung zu 250 vCt. auf Conventions- Münze rcducirt, im Werthe angegeben werden muß (§. 6), ist zu entrichten: :>. die Portogebühr nach Maß des Werthes nach der vollen Werthsumme (§.37) und zugleich d.die Briefporto - Gebühr für einen einfachen Brief (§. 11), der Sendung möge ein Brief beiliegcn oder nicht. Zuliegende Briefe von höherem Gewichte als '/, Loth unterliegen der tariffmäßigen Briefporto-Ge-dühr(§.14). — (Beispiel aufeine Entfernung v o n W M e il e n. Für ein Packet mit 3984 st. Banknoten. 1. Nach der Uebersichts-Tabelle l^it. N entfallen an Werthporto: u. für 3000 si. 8 si. 54 kr., I). für 900 si. 2 si. 30 kr., (.>. für 84 st. — fl. 17 kr., zusammen für 3984 fl.: 11 st. 41 kr.; 2. Briefporto 12 kr.; 3. Recommandations - Gebühr O kr., Summa 11 fl. 59 kr. Für Aus-gleichöbeträge unter dem geringsten Betrage der Banknoten, das ist, unter 5 st., welche den Sendungen dieser letzteren in Silbergeld oder Gold Heiliegen, Geld nicht besonders berechnet, sondern dieselben werden der Summe der Banknoten lediglich eingerechnet, wie oben unter c geschehen. Wenn hingegen den Banknoten ein Betreg von vollen 5 st. oder darüber, in Silbergeld oder Gold beilicgt, so wird die Sendung als eine vermischte nach §. 52 behandelt.) — Werthpapiere.§.51. FürSendungen von Werthpapieren, welche auf bestimmte Summen lauten, als: Staats- und Privat-Obligationen, Wechsel, Coupons, Geldanweisungen, Lotterie-Lose, Sparcassebüchel u. s. f. ist 3. '/4 der tariffmäßigen Gebühr (§. 37) nach Maß des in Conventions-Münze angegebenen Werthes und k. bis zum Gewichte von 16 Loth einschließig die mit Rücksicht auf die Entfernung und Gewicht entfallende Briefporto- Gebühr (§. 14), bei Sendungen über 111 Loth aber die Gebühr für Schriften (H. 4t» 8nd l>) und zwar beide in der Beschränkung auf V4 des tariffmäßigen Satzes zu entrichten; wenn jedoch die Briefporto-Gebühr hiernach geringer entfiele, als der volle Portosatz für einen einfachen Brief, so wird dieser letztere Satz eingehoben. — (Beispiele auf eine Entfernung von 12 Meilen. 3. Für einen Brief mit 2000 fl. in Wechseln '/2 Loth schwer: 1. Werthporto von 2 fl. 27kr. ein Viertel, 37kr., 2.Briefporto im vollen Betrage 12 kr., 3. Recommandations - Gebühr « kr., zusammen 55 kr. b. Für ein Packet mit Obligationen im Werthe von 4000 fl., 12 Loth schwer: 1. Werthporto von 4 fl. 4ft kr. ein Viertel, 1 fl. 10kr., 2. Briefporto für 12 Loth von 1 fl. 48 kr. ein Viertel, 27 kr., 3. Recommandations - Gebühr 6 kr., zusammen'i fl. 43 kr. c. Für ein Packet mit Obligationen im Werthe von 24,000fl., 5Pf. schwer: 1.Werthporto von 23 fl. 47 kr. ein Viertel, 5 st. 57 kr.; 2. Schriftcnporto mit ein Viertel des Briefporto für 16 Loth, d. i. von 2 si., -^ st. 39 ^. *) 3. Recommandations-Gebühr 6 kr., zusammen ll si. 33 kr.—*) Das doppelte Fahrpost-Porto nach dem Gewichte würde für 5 Pfund betragen 48 kr., und das Viertel hiervon 12 kr., mithin weniger als ein Viertel des Briefporto für 16 Loth. Nach Bestimmung des §.51 ist hiernach das letztere mit 30 kr. einzuheben. — en, dann Werthpapiere (§§. 46, 50 und 51) in Ansatz zu kommen hat, nur Einmal und zwar für jenen Bestandtheil der vermischten Sendung ein-gehoben, rücksichtlich dessen dieselbe im höchsten Betrage entfällt. —(Beispiel einer Entfernung von 60 Meilen. Für ein Packet im Gesammtgc-wichtevon7Loth mit folgendem Inhalt: ».Banknoten 100 si., d. Gold 100 fl-, 4 Loth schwer, c. Obligation pr. 400 si., 6. Brief oder Schriften i'/iz Loth; davon entfallen an Porto: aä -l. Werthporto für 100 si. — si. 17 kr., aä b. 1) Werthporto für 100 st. — st. 17 kr., 2) vom Gewichtsporto für 4 Loch pr. 18 kr. laut §. 47, ein Viertel (4'/, kr. §. 8) 5 kr., zusammen 22kr. l,sl c. vom Werthporto für 400 st. Obligationen von 1st. 8 kr. ein Viertel laut §. 51,17 kr. aä ä. Briefporto für 1'/, Loth laut §. 47 u.50, 36 kr., Re-commandationsgebühr 6 kr., zusammen 1 si. 38 kr.) — <-.. Portogebühren für Sendungen von Waren, Prätiosen und sonstigen Effecten. 1. Allgemeine Bestimmung, tz. 53. Für Sendungen von Waren, Prätiosen und sonstigen Effecten ist zu entrichten: ». jedenfalls die Portogebühr nach dem Gewichte (§. 40) und nebstbei d. die Portogebühr nach dem Werthe (§. 37), letztere jedoch unter folgenden Beschränkungen: 1) Sendungen bis zu einem angegebenen Werthe von 20 fl. einschließig, werden von der Portogebühr nachdem Werthe frei gelassen. 2) Vei Sendungen indem angegebenen Werthe über 20 st. werden für jedes Pfund des Gewichtes zwei Gulden des angegebenen Werthes von der Portogebühr nach dem Werthe freigelassen, und es wird diese letztere nur von dem hiernach sich ergebenden Restbetrage des angegebenen Werthes, wofern ein solcher erübriget, mit dem vollen tarissmäßigen Betrage berechnet, und nebst dem Gewichtsporto eingehoben. — Hiernach bleibt eine Sendung von 25 Pfund im Gewichte bei einem angegebenen Werthe von 50 st. von dem Werthporto frei, und es kömmt von einer Sendung von 25 Pfund im Gewichte bei einem angegebenen Werthe von 100 st. die Portogebühr nach dem Werthe nur von 50 si., oder bei einem Werthe von 80 st. nur von 30 si. zu entrichten. — Bei Frachtstücken von großem Umfange und Minger Schwere wird die Portogebühr nach dcm Gewichte um ein Viertel erhöht. — (Beispiele auf eine Entfernung von 30 Meilen. Z< Für ein Packet im Werthe von 20 fl., 8 Loch schwer: I) Gewichtsporto 10 kr., 2) Werthsporto nichts, 3) Recommandations-Gebühr 6 kr., zusammen 16 kr. Die Anwendung des Werthporto unterbleibt, weil der Werth der Sendung 20 st. nicht übersteigt, d. Für eine Kiste im Werthe von I50si., 80 Pfund schwer: 1) Gewichtsporto 5 si. 20 kr., 2) Werthsporto nichts, 3) Recommandations-Gebühr 6 kr., zusammen 5 fl. 26 kr. Da für jedes Pfund Gewicht 2 st. von dem Werthporto freigelassen werden > mithin für 80 Pfund Gewicht 160 fl.dem Werthporto nicht unterliegen , fo kömmt auch hier ein solcher nicht ein-zuheben, weil der Werth der Sendung weniger, nämlich 150 si. betragt, c. Für eine Kiste im Werthe von 300 st., 49'/z Pfund schwer: 1) Gewichtsporto 4 fl. 10 kr., 2. Werthporto von 2M» si. — st. 28 kr., 3) Necommandations-Gebühr 6 kr., zusammen 4 si. 44 kr. Hier ist zu bemerken, daß Gewichts-Bruchthcile eines Pfundes stets für ein volles Pfund zur Berechnung der freien Werth-Summe anzunehmen sind. Sohin entfällt von 4!) '/2 Pfund, gleichwie für 59 Pfund, ein von dem Werthporto, freizulassender Betrag von 100 st., und es sind nach der Bestimmung dieses Paragraphes von dem angegebenen Werthe pr. 300 st. nur 200 fl. dem Werthporto zu unterziehen.)— 2. Porto-Ermäßigungen. (^für einige besonders namhaft gemachte Gegenstande.) H. 54. Für Sendungen von Büchern, Broschüren, Musikalien, roher Seide, von Haar- und Federwild, wie auch anderem Geflügel, dann von Au-Hern und Fischen im Gewichte über 8 Loth sind nur V, der tariffmäßigen Portogebühr nach dem Gewichte (tz. 40) zu entrichten, wofern das Gewicht jedes einzelnen Collo 80 Pfund nicht übersteigt.. In Absicht auf das Portogebühr nach dem Werthe solcher Sendungen gilt die allgemeine im §. 53 ausgedrückte Bestimmung. — ^. für das Gepäck der mit der Fahrpost Reisenden.) §55 In so weit das Gepäck der mit der Fahrpost reisenden Personen.das gebührenfreie in den Vormerkscheinen ausgedruckte Gewicht übersteigt, wird die Portoge» bühr nach dcmGewichte für dasUebergewicht nur mit 2/2 des tariffmäßigen Satzes (§.40) eingehoben. — Von dem angegebenen Werthe des ganzen Gepäckes ist die Portogebühr nach der Bestimmung des §. 53 mit der Begünstigung zu entrichten, daß jedenfalls für jedes Pfund des Freigcwichtes zwei Gulden des angegebenen Werthes von dem Werthporto frei gelassen werden, das Gepäck möge das Freigewicht erreichen oder nicht. — (Beispiele aufeine Entfernung von 36 Meilen bei Fahrposten, wo an Reisepäcke 40 Pf. freigelassen werden. 2. Für Reisepäcke im Werthe von 80 st. im Gesammtaewichte von 50 Pfund,