887 Amtsblatt znr Laibacher Ieitnng Nr. 134. Dolmerstaa den 13. Juni 1867. (176—1) Nr. 1700. Kundmachung. Bei der au: 1. Juni d. I. stattgehabten 460ten Verlosung der alten Staatsschuld wurde die Serie Nr. 116 gezogen. Diese Serie enthalt Banco-Obligationen im ursprünglichen Zinsenfußc von 5 Perc., und zwar: 109.119 bis einschlüssig Nr. 109.874, im Gc-sanuutcapitalsbctragc von 1,007.275 st. 10 kr. Diese zur ursprünglichen Verzinsung verlosten Obligationen werden nach dem mit der Kundmachung des Finanzministeriums von: 26. October 1858, Z. 5286 (N. G. B. Nr. 190), veröffentlichten Um stellungs-Maßstabe in 5perc. auf österr. Währung lantende Staatsschuldverschreibungen umgewechselt. Laibach, am 8. Juni 1867. H. k. Landcs-Präl:dium. (178—1) Nr. 4475. Knlldlnachnng. Nachdem nuumchr das städtische Eiinentirnngs-amt derart constitnirt ist, daß es allen an dasselbe gestellten Anforderungen nachzukommen in der Lage ist, und nachdem macht wurden, daß man sich im öffentlichen Ver kehre nicht allenthalben cimentirter und beziehungsweise recimentirter Maße, Waagen und Gewichte bedient, daß endlich diese vielfältig auch noch von solcher Beschaffenheit siud, daß sie nach den Eünen^ tinmgsvorschriftcn znm öffentlichen Verkehre nicht zugelassen werden dürfen, so fand sich der Gemein-derath dieser Landeshauptstadt im Interesse des Publicnms bestimmt nnd aufgefordert, folgende An-ordnnngen zur allgemeinen genauesten Daruachach-tung zu erlassen. 1. Vom 1. September 1867 an dürfen bei Confiscation und sonstiger Strafamtshandlung nur cimcntirte nnd rücksichtlich rccimcutirte Maße, Waagen und Gewichte im öffentlicheu Verkehre ge- braucht werden (M 1 und 15 des Cimentirungs-> Patentes vom 10. November 1784). 2. Alle Gcwerbs-, Geschäfts- und Handelsleute sind verpflichtet, diese Gegenstände nach ß 5 dieses Patentes in der Regel alle zwei Jahre der Necimentirnng zu unterziehen; bei Fleischvcrkänfern hat dies wegen des häusigen Gebrauches und der dadurch entstehenden Abnützuug der Waagen und Gewichte alle Jahre zu erfolgeu. 3. Die Berfertiger von Waagen, Maßen und Gewichten, welche diefelbeu uncimentirt weiter vcr-kanfen, werden nebst der Confiscation solcher Gegenstände noch mit Geldstrafeu geahudet (§ 4 des Ci-mcutirungs-Patentes). 4. Zur Abmessung von Dörner, Hülsen- nnd sonstigen trockenen Früchte», wie auch des Mehles darf sich im öffentlichen Verkehre nur der Hohl-maßcreien aus harten: Holze bedient werden ß 15 der Eimeutirungs-Instruction von: Jahre 1858). 5. Zum Abmessen von Wein, Most, geistigen Getränken, Mcth nnd Essig werden nur Hohlmaße aus Ziuu in: öffentlichen Verkehre zugelassen; oa^ gegen zur Abmessung von Bier, Milch, Oel und anderer nicht sauern oder scharfen Flüssigkeiten werden Hohlmaßercicn ans verzinnten: Eisenbleche erlaub/G 23 ebendort). 6. Bein: Verkaufe von Schnittwaaren ist sich eiserner, jedoch nicht gegliederter, oder aber hölzerner, einen Quadratzall dicker, ans hartem Holze verfertigter, nicht zusammenlegbarer, au del: beiden Enden mit Messing beschlagener uud daselbst cimentirter Ellen zn bedienen, an welchen die vor^ schriftmäßige Theilung des Maßes mit eingelegten messingenen Strichen ersichtlich gemacht werden muß. 7. Flaschen nnd Viergläser brauchen zwar nicht cimentirt zu sein, müssen jedoch ihre Maße reim vollständig enthalten. Nicht volles Mas; hältige Geschirre in Gast-und Schaukhänsen: wcrdcu confiscirt (Ministerial-Erlaß von: 15. März 1855, Z. 28591). 8. Schnell Feder-Balance und die englischen Decimalwaagcn werden für den öffentlichen Gebrauch nicht gestattet, uud darf sich überhaupt auch der soustigcn Dccimalwaagcn in: öffentlichen Verkehre nnr bei Abwägungen von miudestens 50 Pfnnd Waare bedient wcrdeu (H 59 obiger Justructiou). 9. Die magistratlicheu Marktaufsichtsbcamten siud kraft ihrer ämtlichen Stellung angewiesen und berechtiget, bei allen Gcwerbs-, Geschäfts- uud Handelsleuten, welche nach Maß nnd Gewicht was immer für Waare, Nahrnngsmittel oder Getränke verkanfen, die Untersnchung vorzunehmen, vorkommende Gebrechen zn erheben nnd fehlerhafte Waagen, Maße nnd Gewichte den Parteien sogleich abznnchmcn, nnd es ist den Anordnungen dieser Organe willige Folge zn leisten. Um dagegen auch den Erzeugern der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Maße, Waagen uud Gewichte die Möglichkeit zur Herstellung solch richtiger Gegenstände zu verschaffen, nud jeder Entschuldigung ans Unkenntniß oder ans einen: andern Vorwande vorzubeugen, ist die Einleitung getroffen worden, daß sich von allen obgedachten Maßen, Waagen nnd Gewichten bei dem städtischen Eimen-tirungsamte — Stadt Haus Nr. 170 — Muster befinden, welche dort Jedermann unentgeltlich vor^ gezeigt werden; daher sich diesbezüglich an das gedachte Amt gewendet werden wolle. Was sonach Allen die es betrifft, zur Nichtschuur dieueu möge. Stadtluagistrat Laibach, am 20. Mai 1867. Dcr Bürgermeister: vr. G. H. Eosta. (177) Nr. 5139. Kundmachung. Nach den Anfangs Juni eingelangten Brottari-fcn backen nachstehende zwei Bäcker das größte Brot: Bonkar Josef, wohnhaft Stadt Nr. 308, Kosir Jacob, „ „ Nr. 15. Stadtluagistrat Laibach, an: 11. Juni 1867. Der Biligslin.'iNci: l),-. G. H. Oosta.