1079 WU« Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. t50 Mittwoch deu li.Iuli 1870. <2I2—^) Nr. 4750. Kundmachung. Zur Mithilfe bei der Einbringung der diesjährigen Getreideernte können Grundbesitzer in Kram über ihr Ansuchen an die k. k. Eommanden der Infanterie- nnd Iägertrnppen in Laibach und Rndolfswerth Mannfchaft dicfcr Truppengattungen illsofcruc sich dieselbe freiwillig hiezu herbeiläßt, in der unter Aufrechthaltung der regle-mcntmäßigcn Wachdienstfreiheit entbehrlichen An zahl gegen die Bedingung, daß die Höhe der Entlohnung auf dem freien Uebercinkommcn zwischen dem Gruudbesitzer und der Mannschaft zn beruhen habe, im Wege der Beurlaubung für die Zeit vom Anfang Juli auf die Dauer vou drei Wochen erlangen. Dies wird auf Grnnd der Ermächtigung des hohen t. k. Neichskricgsministcrinms vom 11. Juni 1870, Z. 3l)23, Abth. 2, nnd ddo. 15. Inni 1870, Z. 331l), hieuüt zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Laibach, am 21. Juni 1870. K. k. Landesregierung für Drain. (221) Kundmachung. Des k. f. Vandröpräsidrllten für Schlesien vom >». Juni ,»?«>, Z 443^ betreffend den Beginn der Wirksamkeit des für die Stadt Friedet erlassenen Nemeindestatnteö. Der von dein Gemcinderathe der Stadt Friedck gewählte und von Seiner kais. und köu. Apostolischen Majestät mit der Allerhöchsten Entschließung vom 8. Mai 1870 bestätigte Bürgermeister dieser Stadtgemeinde hat am 12. Juni 1870 den Diensteid in dieser Eigenschaft abgelegt und sofort sein Amt angetreten.' Dieses bringe ich mit dem Beifügen zur all Wuemen Kenntniß, daß hiernach das ür die Stadtgememde Friedet erstossenc Statnt vom 8ten Dccem cr 1869 (Ms. Gesetz und Verordnnngs 1«7,/ ^ ^ ^'"" ^^^) U'lt dem 12. Inni l«<0 m seinem vollen Umfange in Wirksamkeit getreten ist. ' ,_^^ppau, am 13. Juni 1870. (215-2)" 5^897 Kundmachnng. ^ . Die schriftliche und miindlichc Prüfung der ^"vatrsten am hiesigen k. k. Gymnasium wird "lenstag und Mittwoch den 26. nnd ^^- ^uli 1870 abgehalten. Lcnbach, am 30. Inni 1870. ____ O- li. Vymnasial-Direction. (217k) Nr. 7678? Kundlnachung. ^ Von der k. k. Finanz - Direction in Laibach wud nn Grunde hohen Finanz-Ministcrial-Erlasscs Vom 12. Juni 1870, Z. 12.989, die in Kram ""ldung Koschana nnd die Vergwies'e ^kl.'ii.i n'I.ür N" Wcgc der öffentlichen Versteigerung mit Zulas Mg schrlftlichcr Offerte und mit Borbehalt der ^nehmiguug seitens des hohen f. f. FinanzMini Nmums znul Vcrkallfe ausgcbotcn. , l. :^) Der Eichenwald in der Gemeinde Koschana, l welcher aus 111 Joch 583 lUKlft. .Hochwald, l 8 „ 1347 „ Hutwciden, l zusammen 120 Joch 330 lüKlastcr, besteht, ^ >») die in der Stcucrgcmciude Va^ Steucrbezirk Feistriz, liegeude Bergwiese ^lolüi i<>!»!>!- von 128 Joch 1458 lUKlafter. 2. Die Versteigerung der Wiese 8k»jm' r^iu.!' wird am 18. Juli 1 870, um 9 Uhr Vormittags, jene des Waldes Koschana hingegen am 19. Juli 1870, ebenfalls nm 9 Uhr Vormittags, beim Verwaltungs' amte des Staatsgntes Adelsbcrg stattfinden. 3. Der Wald Koschana wird mit dem Ausrufs-Prcisc pr. 8125 st., die Vcrgwicse ttküwi wliiu-hingegen mit dem Ausrufsprcisc pr. 610 st. zum Verkaufe ausgebotcn weiden. Bezüglich der Bcrgwicfe ^li^ni i'l'wr pr. 128 Joch 1458 HIKlafter, wovon 114 Joch unbestrittenes Terrain der Domäne Adclsberg sind, wird jedoch bemerkt, daß dieselbe vorerst, auf Gruud des diesfälligen Parzellinlngs Operates, parzcllcnwcifc nnd sodann mit Zugrundelegung der parzellenweisc erzielten Meistbotc im Gauzen, insofcrnc aber nicht alle Parzellen an Mann gebracht werden könnten, erst dann im Ganzen mit dem Ausrufspreisc pr. 610 ft. feilgeboten werden wird. 4. Znin Kaufe wird Jedermann zngclasscn, der sich rechtsgiltig verpflichten kann. Allsländer haben sich über die persönliche Fähigkeit zur Eingehung von Rechtsgeschäften auszuweisen. Wer für einen Dritten einen Anbot stellt, hat eine rcchtsförmliche, für den Act ansgcstellte lcgalisirte Vollmacht beizubringen, widrigcns er, falls er Erstehcr verbleibt, als Käufer im eigenen Namen betrachtet wird. Wenn mehrere zufammcn einen Anbot stellen, sind sie hicfür folidarifch verpflichtet. 5. Bei der mündlichen Versteigerung hat jeder, der sich daran bethciligt, den zehnten Theil des Ausrufspreiscs als Radium zu Handen der Vcr-stcigerungs-Eommifsion entweder bar oder in östcr^ rcichifchcn, anf den Uebcrbriuger lautenden verzins lichen Werthpapieren, deren Course auf der Wiener Börfe ämtlich notirt werden, nach dem letzten Wiener Tagcscourse bercchuet, zu erlegen uud sowohl die Kundmachung als auch die näheren Kaufsbcdin-gungcn zum Beweise, daß er sich denselben unter werfe, zn unterfertigen. 6. Es werden auch fchriftliche Offerte beim k. k. Verwaltllngsamtc des Staatsgutes Adelsberg bis zum 17. Juli 18 70, dann aber bei der Licitatious-Eommission, jedoch nur bis zum Beginne der mündlichen Versteigerung, entgegen genommen. Die Offerte müssen gesiegelt sein und haben zu enthalten: n) die genaue Bezeichnung des Kaufobjcctes, auf dem äußern Umschlag: „Offert für den znr Domäne Adclsbcrg gehörigen Wald Koschana" oder „für die Bcrgwicsc k^ilili n,wi-;" 1i) den Vor - nnd Zunamen, dann den Charakter und Wohnort des Offcrcntcn mit der Erklä-rung, daß derselbe cigcnbcrcchtigt sei; <>) den mit Ziffern und Buchstaben ausgedrückten Allbot in österreichischer Währung, daher An-botc, welche blos anf Procente oder blos auf eine bestimmte Summe über den bei der Ver stcigcrung erzielten Mcistbot lauten, nicht berücksichtiget wcrdeu; <1) die Erklärung, daß der Offercnt die Versteige-ruugs- uud Verkaussbedingnisse geuau kennt und sich denselben uutcrzieht; v) wenn mehrere Personen gemeinfchastlich ein Offert einbringen, fo haben sie dariu aus zudrücken, daß sie sich als Mitschlllduer zur ungctheilten Hand, d. i. Einer für Alle und Alle für Einen, dem k. k. Aerar gcgeuüber zur Erfüllung der .ttaufsbedingungeu ver pflichten; l) außerdem muß jedes Offert mit dem diesbezüglichen i0proc.Vadium oder der Bescheinigung über den Erlag desselben bei einer k. l. Eassc versehen sein. 7. Die schriftlichen Offerte werden gleich nach dem Abfchlusse der mündlichen Versteigerung eröffnet. Im Falle der Nichtübereinstimmung des in Buchstaben und Ziffern ausgedrückten Anbotes wird der höhere als der richtige angefehen. Bei gleichen Anboten wird, infoferne alle, die den gleichen Betrag anbieten, bei der Versteigerung zugegen sind, mit dlefen fogleich die weitere Versteigerung vorgenommen werden. Ucbrigcns bleibt der Finanz-Verwaltung die Wahl der Annahme nnter gleichen Anboten, so wie die Ablehnung der Bestbote überhaupt vorbehalten, ohne daß ein Offerent aus der Nichtan-nahme seines Anbotes welch' immer für Einwendungen gegen die Giltigkcit der Verhandlung erheben tonnte. 8. Das Angeld des Erstehers hat als Caution für die von ihm übernommenen Verbindlichkeiten zu dienen. Die Vadien der übrigen Bewerber werden denselben gleich nach beendeter Feilbietung zurückgestellt. Die Annahme oder Ablehnung der Anbote wird längstens binnen 30 Tagen nach vollendeter Feilbietung erfolgen. Der Anbieter ist sogleich durch sein Anbot zum Abschlüsse und zur Erfüllung des Kaufvertrages verpflichtet, begibt sich daher auf die Dauer jener 30tägigcn Frist des Nücktrittbefugnisses und der im tz 802 des a. b. G. B. bezüglich der Annahme eines Verfprechcns bestimmten Termine. Sollte die Verständigung von der Annahme des Anbotes an den Bestbieter oder feinen Bevollmächtigten aus was immer für einer Urfache nicht erfolgen können, so wird diese Verständigung unter Adresse des Bcstbictcrs, und im Falle dessen Wohnort nicht angegeben wäre, poutv s6»tlmt« der k. k. Post in Laibach übergeben, wo dann der Aufgabstag laut Neccpisse als Zustellungstag zu gelten hat, und die so geschehene Verständigung dieselbe rechtliche Wirkung haben soll, als wenn selbe dem Best-bictcr zu eigenen Handen zugestellt worden wäre. 8. Der Kaufwerber, dessen Anbot angenommen wurde, hat binnen 30 Tagen, vom Tage an, als er die Verständigung von der Annahme seines Anbotes erhielt, und vor Ucbergabe des gekauften Objectes in seinen physischen Besitz den dritten Theil seines Kaufpreises effectiv zu bezahlen, wobei das etwa bar erlegte Angeld eingerechnet werden kann. Sobald die Annahme des Anbotes erfolgt und das erste Kausschillingsdrittel erlegt ist, wird das erkaufte Object ohne Verzug in den physischen Besitz des Käufers übergeben werden. AlS Tag der Uebergabc, von welchem an alle Nutzungen, Rechte, Verpflichtungen und Lasten des erkauften Gutes auf den Käufer übergehen, wird der 1. November 1870 bestimmt; von die-fcm Tage an ist auch der Nest des Kaufschillinqs mit 5 vom Hundert halbjährig vorhinein zu verzinsen und längstens bis Ende Jänner 1871 zu bezahlen. Jedoch kann über Ersuchen die Einzahlung des Kausschilliugsrestes auch in drei Jahresraten gegen 5perc. Verzinsung bewilligt werden. 10. Dic Schätzung der obbczeichnctcn Verkaufs^ objecte, dann die ausführlichen Verkanfsbedin-gungcn können bei der k. k. Finanzdirection in Lmbach nnd beim k.k.Vcrwaltuugsamte des Staats gutes Adclsbcrg eingesehen werden, welch' letzteres angewiesen ist, die Kausswerber die Kausobjecte besichtigen zu lassen lind ihnen die entsprechenden Auskünfte zu ertheilen. Laibach, am 23. Juni 1870. K. k. Filmnzdireclilm für Kram.