Nr. 1213. IV. mio. Folium officiale Dioecesis Lavantinae. Cerkveni zaukaznik za Lavantinsko škofijo. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Ladantcr Diözese. Inhalt. 23. Der katholische Universitätsverein in Salzburg. — 24. Die theologischen Studien und die neuen Mittelschultypen. — 25. Zur Pcnsionsversicherung kirchlich angestellter Personen. — 26. Eheschließungen Angehöriger des Deutschen Reiches in Österreich. — 27. Legalisierung von Dokumenten seitens des argentinischen Generalkonsulates. — 28. Die Patronage im Werk des Hl. Philippus Neri für Mädchen in Marburg. — 29. Allgemeiner österr. katholischer Frauentag in Wien. — 30. Beschluß des Justizverwaltungssenates des k. k. Landes als Strafgerichtes in Graz. - 31. Bestimmung der Zeit zur Einreichung von Kompetenzgesuchen. — 32. Diözcsan-Chronik. Škofijska kronika. — 33. Literatur. — 34. Diözcsan-Nachrichten. 23. Der katholische Universitätsverein in Salzburg. Gin hochbedeutendes Ziel verfolgt ber katholische Uni-versitätsverein in Salzburg und man hofft, daß er es in absehbarer Zeit erreicht. Wie es nämlich bekannt ist, soll es in Salzburg zur Gründung einer katholischen Universität kommen und Sache dieses Vereines ist es, die dazu erforderten Mittel aus den Beiträgen der Mitglieder und aus freiwilligen Spende» der katholischen Bewohner in Österreich aufzubringen. Diese Mittel sind zwar nicht wenige; indes sollte das katholische Volk, das unabwendbare Bedürfnis einer solchen Hochschule erkennend, nicht sie aufbringen können ober wollen! Der Vereinsausschnß, an dessen Spitze der Kardinal-Fürsterzbischof, Se. Eminenz Dr. Johannes Katschthaler, steht, baut fest und unentwegt auf die Opferwilligkeit aller glaubenstreuen Katholiken und hofft darum, in nicht zu ferner Zeit seine Aufgabe zu einem gedeihlichen Abschlüsse bringen zu können. Alle Zeichen der Zeit lassen die Gründung der freien katholischen Hochschule um so dringender erscheinen, als das Freidenkertum an den bestehenden Studienanstalten sich immer mehr breit macht, und Lehrer katholischer Überzeugung an denselben stets seltener werden. In Erkenntnis dessen haben die hochwürdigsten Bischöfe Österreichs im Jahre 1901 die Gründung der katholischen Universität in Salzburg, als dem hiezu geeignetsten Orte, da daselbst schon die theologische Fakultät besteht, beschlossen und hat Papst Leo XIII. den Beschluß durch ein eigenes Breve formell gut geheißen. Dadurch ist die Errichtung der geplanten Lehranstalt nicht nur eine gemeinsame Ehrensache der Katholiken Österreichs, sondern auch ein Werk des Gehorsams geworden. Unablässig bemüht sich der Vereinsausschnß seit 1884, also durch mehr als 25 Jahre, seiner Aufgabe gerecht zu werden und ist feilt Streben auch noch nicht mit vollem Erfolge gekrönt, sv muß ihm doch unstreitig das katholische Volk dafür Dank wissen, daß er das hohe Ziel in schweren Zeiten unverwandten Auges und mit Gvttvertrauen verfolgt, zumal er für den gedachten Zweck nicht nur ein Kapital von rund 4 Millionen geschaffen, sondern auch andere wertvolle Vorbereitungen getroffen hat. Nunmehr ist darum ausgeschlossen, daß man vom begonnenen Werke in dieser Sache ablasse; es wäre dies zum unabsehbaren Nachteile aller großen katholischen Unternehmungen und würde den Feinden der Kirche die größte Freude bereiten, da es sie von bereit größter Gefahr befreien würde. Aus diesem Grunde wird der hochwürdige Klerus, zu welcher Nation er sich immer zählen mag, von der Unterstützung des katholischen Universitätsprojektes nicht ablassen, vielmehr sich desselben nach Kräften annehmen. Insbesondere aber wendet sich die Salzburger Provinzialsynode 1906 au „alle, de» hochwürdigen Klerus sowohl als an das Volk, daß sie nach Kräften durch Gebet, Gaben und Agitation die Bischöfe bei der Gründung der katholischen Universität unterstützen ; besonders empfehlen wir, daß in allen Orten zu diesem Behufe Zweigvereine errichtet werden; angelegentlich bitten wir die Geistlichen wie die Laien, daß sie sich durch Subskriptionen zu jährlichen Beiträgen verpflichten." Aus dem Berichte der schönen Jubiläuinsschrift ist zu entnehmen, daß auch die Lavanter Diözese bereits Beiträge in den abgelaufenen Jahren zu dem Universitätswerke abgesührt hat, und daß überhaupt die jährlichen Einnahmen des Universitätsvereines nicht unbedeutende waren. Besonders hat es an wiederholten großen Gaben nicht gefehlt, was aber fehlte, das ist die Einigkeit, die gemeinsame Leistung großer Massen, und doch ist sie allein imstande, rasch und leicht das zu leisten, | Die Beiträge können unmittelbar an den Universitäts- was einzelnen nur schwer und nach langer Zeit gelingen kann, verein in Salzburg, oder besser wegen genauer Übersicht a» Es ist darum zu wünschen, daß der hochwürdige Klerus das Fürstbischöfliche Lavanter Konsistorium übersendet werden, wie auch Laien der Diözese die Zwecke des Universitätsvereines nach ihren Kräften unterstützen. Die theologischen Studien un Infolge Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 2U. März 1909 (R.-G.-Bl. XXXIV. ex 1909, Nr. 65), mit welcher hinsichtlich der Zulassung der Absolventen der neu eingerichteten achtklassigen Realgymnasien, Reform-Realgymnasien und der Oberrealgymnasien des Tetschener Typus z» de» Hochschulstudien Anordnungen erlassen worben sind, wurden auch wegen Zulassung der Absolventen der be-zeichneten neuen Mittelschultypen zu den theologischen Studien besondere Weisungen in Aussicht gestellt. Diese Weisungen sind nun mit Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 12. Dezember 1909 (R.-G.-Bl. St. VI. ex 1910, Nr. 10) erflossen und lauten, wie folgt: „Zum Studium der Theologie an den theologischen Fakultäten sowie an de» katholischen Diözesan- theologischen Hauslehranstalten und an der griechisch-orientalischen theologischen Lehranstalt in Zara werben Absolventen der Real-und Reform-Realgymnasien nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung ans dem Griechischen im Ausmaß der Forderungen eines humanistischen Gymnasiums zugelassen. Die Absolventen der gymnasialen Abteilung eines Obcrreal-gyninasinms des Tetschener Typus sind jenen eines Gymnasiums gleichzuhalten, die Absolventen der realen Abteilung eines solchen Oberrealgymnasiums sind nach einer mit Erfolg Zur Peiisionsversicheruiig kt 3Hit 1. Jänner 1909 ist das Gesetz vom 16. Dezember 1906, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1907, betreffend die Pensionsversicherung der in privaten Diensten und einiger in öffentlichen Diensten Angestellten, in Wirksamkeit getreten und es fragt sich darum, ob und wann auch kirchlich eingestellte Personen unter dieses Gesetz einzubeziehen sind. Vorab wird bemerkt, daß sich hiebei nicht um Priester handelt, wenn sie gleich nicht in der Seelsorge oder an Lehranstalten wirken, sondern in einem anderen kirchlichen Dienste stehen, da für solche im Gei eye vom 19. Februar 1902, R.-G.-Bl. Nr. 48, in Betreff ihrer Pension Vorsorge getroffen ist. die neuen WittclschiiltiMn. abgelegten Prüfung aus Latein im Umfange des Realgyni" nasinms den Absolventen eines Realgymnasiums gleichzustellen, ebenso auch Realschnlabsolveuten, die sich bereits der Maturitätsergänzungsprüfung ans Latein und philosophischer Propädeutik nach Punkt 5 der Ministerialverordnung vom 29. März 1909, Z. 1997, mit Erfolg unterzogen haben. Eine Ergänzungsprüfung aus Griechisch in dem oben angegebenen Umfange haben auch jene Studierenden der katholischen und der griechisch -• orientalischen Theologie abzulegen, denen die Ausnahme in die theologischen Studien von dem Ordinariate ausnahmsweise mit Nachsicht der Reifeprüfung auf Grundlage bloßer Jahreszengnisse über die mit Erfolg absolvierte VIII. Klasse eines Real- oder Reform-Realgymnasiums bewilligt werden sollte. Die Prüfung aus Griechisch, beziehungsweise ans Latein kann entweder über Ansuchen bei der Landesschulbehörde an einem humanistischen Gymnasium, beziehungsweise an einem Oberrealgymnasium, Realgymnasium, Reform-Realgymnasium oder vor einer der bestehenden Matnritätsergänzungsprüfungs-koinmission für Universitätsstudien der Realschnlabsolveuten abgelegt werden. Eventuell können solche Prüfungen auch an der Universität stattfinden, worüber nähere Bestimmnngen zur Durchführung erlassen werden. Stürgky in. p." hlich angestellter Personen. Nach § 1, Abs. 2 dieses Gesetzes vom 16. Dezember 1906, R.-G.-Bl. Nr. 1 ex 1907, sind alle in privaten Diensten mit Beanitencharakter, sowie überhaupt alle jene be-diensteten Personen, die ausschließlich oder doch vorwiegend geistige Dienstleistungen zu verrichten haben, versicherungspflichtig, wofern ihr fester Jahresgehalt, in Barem oder in Naturalien, zumindest 600 IC beträgt. Aus diesem Grunde sind Mesner als solche nicht ver-sichernngspflichtig, da ihnen der Beanitencharakter und die vorwiegend geistige Dienstleistung als Grundbedingung der Versicherungspflicht abgeht. Anders aber verhält sich die Sache, wenn der Mesner zugleich Organist oder in der Pfarrkanzlei ständig beschäftigt ist und für diese Dienstleistungen Monatsoder Jahresgehalt bezieht. Da in diesem Falle die zweite Grundbedingung der Vcrsicherungspflicht, die vorwiegend geistige Dienstleistung, zutrifft, so tritt, wie beim Organisten mit wenigstens 600 K Jahresgehalt, den Wert der Natural-wohnung inbegriffen, auch beim Mesner mit der bezeichnten Dienstleistung die Vcrsicherungspflicht ein. Übrigens aber würde wie beim Mesner, auch beim Organisten die Versichernngspflicht entfallen, wenn der Kirchendienst nur Nebenbeschäftigung wäre und sie eine andere, einträglichere Beschäftigung Hütten. (§ 3, Abs. 7). Nach § 3 Abs. 2 werden die Angestellten in sechs Ge-haltsklassen eingereiht, je nach dem sie an Jahresgehalt (von 600 K an) 900 K, 1200 K, 1800 K, 2400 K, 3000 K »nd mehr als 3000 K beziehen und beträgt darnach ihre Versicherungsprämie nach § 33 monatlich 6 K, 9 K, 12 K, 18 K, 24 K und 30 K. Von diesen Prämie» fallen nach § 33 Abs. 2 in den ersten vier Gehaltsklassen dem Dienstgeber zwei Drittel, dem Versicherten ein Drittel, in den höheren je die Hälfte, weiterhin aber diesem allein zur Last. Dafür aber sichert den Versicherten § 4 des Gesetzes in der Wartezeit (nach § 5 die ersten 10 Jahre der Versicherung) Anspruch ans eine einmalige, der Beitragsleistung entsprechende Abfertigung, nach dieser Zeit aber im Falle unverschuldeter Erwerbsunfähigkeit ans eine Jnvaliditätsrente und im Todfalle auf eine Witwenrente, beziehungsweise auf einen Er-ziehungsbeitrag für die Kinder. Nach § 11 erhält der Versicherte die Altersrente, wenn und sobald seine Versicherung 40 Jahre zählt. Die diessälligen Beträge richten sich laut Bestimmung des § 6 nach den Ge- haltsklassen per monatlich 9, 13 50, 18, 27, 36 und 45 K und entspricht deren Höhe der Versicherungsdauer und Beitrags-leistnng zur Zeit der Inanspruchnahme der Rente. Zur Versicherung zu melden, steht nach § 36 dem Dienstgeber zu, ivie er auch die Versicherungsbeiträge monatlich vorhinein an die Landesstelle der „Allgemeinen Pensionsanstalt für Angestellte" in Graz, Kalchberggasse Nr. 1, abzuführen hat, indem er für die zeitgerechte Einzahlung der Prämien haftet. Die auf den Versicherten entfallende Quote kann der Dienstgeber von den monatlichen Bezügen desselben in Abzug bringen. Die Versicherungspfticpc beginnt nach § 1 Abs. 1 mit dem Dienstesantritt vom 18. Lebensjahre und dauert bis zum 55. Lebensjahre, erlischt aber nach § 24 mit dem Austritte aus dem versicherungspflichtigen Dienste oder mit dem Bezüge der Alters- oder Jnvaliditätsrente. Das sind die hauptsächlichsten Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Dezember 1906, soweit es die Kirchenvor-stehungen und deren Bedienstete betrifft. Im Falle also, daß diese Bestimmungen bei einem oder anderem Bediensteten der Kirche zutreffen, so ist dies an die oben genannte Landesstelle mit genauer Angabe der Dienstart und der Bezüge zu melde», im Falle eines Zweifels aber die Angelegenheit anher zu leiten, damit die nötigen Weisungen von Fall zu Fall gegeben werden können. Sobald von der Landesstelle die Versicherung angenommen und die Versicherungsprämie bestimmt wird, ist dies anher zu berichten, beziehungsweise unter Anschluß der nötigen Belege um Bewilligung der dadurch bedingten Ausgaben ein-zukominen. 2(i. Ghcschließungen Angehöriger der Die hochlvbl. k. k. steiermärkische Statthalterei hat unterm 25. Jänner 1910 Z. 6lf 1910 Nachstehendes anher mitgeteilt: „Bekanntlich haben Ausländer, welche Hierlands eine Ehe schließen wollen, ihre persönliche Fähigkeit, einen gültigen Ehevertrag einzngehen, durch eine Bescheinigung ihrer zuständigen Heimatsbehvrde auszuweisen. Infolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 28. Dezember 1909, Z. 38.190 wird dem hvchwürdigen fürstbischvflichen Ordinariate ein im Wege des k. u. k. Ministerium des Äußern an das k. k. Ministerium des Innern gelangtes Verzeichnis jener Behörden, welche in den einzelnen deutschen Bundesstaateil zur Ausstellung von Zeugnissen über das Nichtbekanntsein von Ehehindernisseu für ihre im Auslände (also auch in Österreich) eine Ehe eingehenden Angehörigen zuständig sind, mit dem Ersuche» übermittelt, den Deutschen Reiches in Österreich. Inhalt dieses Verzeichnisses den unterstehenden Pfarrämtern zur Kenntnis bringen zu wolle»." Das in dieser Zuschrift erwähnte Verzeichnis hat folgenden Wortlaut: „Statth. - Z. 6 y7 1910. Verzeichnis der in den einzelnen deutschen Bundes-staaten bestimmten Behörden, die zur Ausstellung von Zeugnissen über das Mchtbckanntsein von Ehehinder -nissen für ihre im Auslände eine Ehe eingehenden Angehörigen zuständig sind. Königreich Preußen. Die Ortspvlizeibehörde des Wohnortes oder des letzten Wohnortes des Verlobten, und wenn er in Preußen keinen Wohnsitz gehabt hat, die Ortspolizeibehörde des letzten Wohnortes seiner Elter», oder wen» ein solcher nicht bekannt ist, des Geburtsortes seines Vaters. Königreich Bayern. Für Angehörige der rechts--rheinischen Gebietsteile die Distriktsve.waltungsbehörden der Heiniatsgemeinde, d. h. die Bezirksämter oder die Magistrate der unmittelbaren Städte; für Angehörige der Pfalz der landgcrichtliche Staatsanwalt, der die Aufsicht über das Standesamt der Hcimatsgemeinde ansübt. Für besondere Fälle, z. B. wenn die Heimat streitig ist oder der Staatsangehörige keine Heimat hat, wird die zuständige Behörde durch die Staatsministerien der Justiz und des Innern bestimmt. Königreich Sachsen. Die Polizeibehörde des Wohnortes oder des letzten Wohnortes des Verlobten und, wenn er in Sachsen keinen Wohnsitz gehabt hat, die Polizeibehörde des letzten Wohnortes seines Vaters, bei unehelich Geborenen der Mutter, oder wenn ein solcher Wohnort nicht bekannt ist, der Geburtsort des Vaters oder der Mutter. Als Polizeibehörde gilt im Allgemeinen die Amtshauptmannschaft, in Städten mit der revidierten Städteordnung vom 24. April 1873 der Stadtrat. Königreich Württemberg. Das Amtsgericht des Wohnortes oder des letzten Wohnortes und in Ermangelung eines solchen des Geburtsortes des Verlobten. Falls der Geburtsort nicht in Württemberg liegt, das Amtsgericht des letzten Wohnortes der Eltern des Verlobten, oder wenn ein solcher Wohnort nicht bekannt ist, des Geburtsortes des Vaters des Verlobten. Läßt sich hiernach ein zur Erteilung des Zeugnisses zuständiges Amtsgericht nicht ermitteln, so wird das Zeugnis von dem Justizministerium ausgestellt. Großherzogtum Baden. Die Standesbeamten. Großhcrzogtum Hessen. Das Amtsgericht des Wohnortes oder des letzten Wohnortes des Verlobten. I» Ermangelung eines Wohnortes wird das zuständige Amtsgericht durch das Justizministerium bestimmt. Großherzogtum Meklen bürg-Schwerin. Das Ministerium des Innern. Großherzogtum Sachsen. Die Amtsgerichte. Großherzogtum Meklenburg - Strelitz. Die Landesregierung. G r o ß h e r z o g t n m O l d e n b u r g. Für Angehörige des Herzogtums Oldenburg die Ämter und Magistrate erster Klasse; für Angehörige der Fürstentümer Lübeck und Birkenfeld die Regierungen. Herzogtum Brau »schweig. Die Kreisdirektionen und sofern der Verlobte aus der Stadt Braunschweig stammt, die dortige Polizeidircktion. Herzogtum S a ch s e n - M e i n i n g e n. Ministerial-abteilung der Justiz. Herzogtum S a ch sc n - A lt e » b u rg. Die Landratsämter und die Stadtrüte. Herzogtum Sachsen-Koburg und Gotha. Die Behörde wird in jedem einzelnen Falle besonders bestimmt. Herzogtum Anhalt. Die Kreisdirektionen. Fürstentum S ch w a r z b u r g - S o n d e r s h a n s e n. Die Jnstizabteilung des Ministeriums. Fürstentum Schwarzburg-Rndolstadt. Die Amtsgerichte. Fürstentum Waldeck und Pyrmont. Die Standesbeamten. Fürstentum Neuß älterer Linie. Die Landesregierung. Fürstentum Renß jüngerer Linie. Das Ministerium. Fürstentum Schaumbu rg -Lippe. Das Ministerium. Fürstentum Lippe. Für Landbewohner die Verwaltungsämter, für Stadtbewohner die Magistrate. Freie und Han sa stadt Lübeck. Das Stadt- und Landamt in Lübeck. Freie Ha usa sta dt Bremen. Der Senatskommissär für die Standesämter. Freie und Ha usa stadt Hamburg. Die Aufsichtsbehörde für die Standesämter. Elsa ß-L o t h r i n g e n. Wenn die Ausstellung des Zeug-nisses zugleich mit dem Aufgebote beantragt wird, der Standesbeamte, andernfalls der erste Staatsanwalt bei dem Landgerichte, zu dessen Bezirke der Heimatort des Verlobten gehört." Wird dem hochwürdigen Seelsorgeklerus zur Be-nehmungswissenschast und genauen Darnachachtung zur Kenntnis gebracht. 27. Legalisierung turn Dokumenten seiten; Aie hochlöbliche k k Statthalterei hat im Nachhange zu ihrem Erlasse vom 10. Juli 1909, Z. 6~™09 (Kirchl. Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diözese. 1909, IX, Abs. 70) in Angelegenheit der kostenlosen Legalisierung von Dokumenten seitens des argentinischen Generalkonsulates unterm es. des argentinischen Generalkonsulate; 7. Februar 1910, Zl. 6™10, nachstehende Zuschrift anher gerichtet : „Mit dem Erlasse vom 24. Jänner 1910 Z. 41.700 hat das f. f. Ministerium des Innern im Nachhange zu seinem Erlasse vom 3. Mai 1909 Z. 13.346, betreffend die aus- S nahmsweise kostenlose Legalisierung von Dokumenten durch das argentinische Generalkonsulat in Wien, der f. f. Statthalterei anläßlich einer vorgenommenen Rekrimination eröffnet, daß durch die im Interesse der hierländischen Bevölkerung erfolgte Verlautbarung der gegenständlichen Erklärung der obgenannten ausländischen Behörde, die zur Ausstellung von Armutszeugnissen Hierlands berufenen autonomen Organe im Gebrauche ihrer allfälligen, nicht deutschen Amtssprache in keiner Weise behindert, rech, zum Gebrauche der deutschen Sprache bei Ausstellung von Armutszeugnissen für obigen Zweck keineswegs veranlaßt werden wollten. Gleichzeitig hat das k. k. Ministerium bemerkt, daß es vielmehr Sache der politischen Landesbehörde sein wird, bei Vermittlung der bezüglichen Legalisiernngsbegehren dafür zu sorgen, daß über Ersuchen der Partei, welche nicht in der Lage ist, ein Armutszeugnis'in deutscher Sprache beizubringen, dem beigebrachten nicht deutschen Zeugnisse, vor Weiterleitung des Aktes eine amtliche deutsche Übersetzung beigefügt werde." Wird dem hochwürdigen Seelsorgeklerus zur Benehninngs-wissenschaft anmit mitgeteilt. 28. Die Patronage tut Werk des Hl. Dhilippno Ueri für Mädchen in Marburg. Es gereicht der Vereinsleitung zu großer Freude, den Bericht über die Tätigkeit des „Werk des heil. Philipp Neri" (Patronage für katholische Arbeiterinnen u. s. w.) im Jahre 1909 zu erstatten, gibt er doch wieder Zeugnis von der Weiterentwicklung dieser so eminent wohltätig wirkenden Einrichtung. Wie viele Mädchen, die sich die Woche hindurch mit ihrer Hände Arbeit kärglichen Lohn verdienen, sind gezwungen' des Sonntags ihre Erholung sozusagen auf der Straße zu suchen, da sie des heimatlichen Daches entbehren — wie viele leiden durch diesen Mangel an Schutz Schiffbruch für Zeit und Ewigkeit. Die meisten Arbeitskräfte strömen der Stadt vom Lande zu und lassen ihre Angehörigen dort zurück. Diesen heimatfernen Wesen bietet die Patronage ein Asyl, wo sie nicht nur Anleitung in den einfachsten und notwendigsten Handarbeiten erhalten, die einem Mädchen, einer späteren Frau und Mutter unentbehrlich sind. Sie finden dort in den Patronesse» Beraterinnen, mütterliche Freundinnen, die ihrem phy-fischen und seelischen Leben das wärmste, uneigennützigste Interesse entgegenbringen und ihnen in ihren schwierigen Lebensverhältnissen helfen den rechten Weg zu finden oder einzuhalten. Die Patronage in Marburg gedeiht i» erfreulicher Weise unter der Leitung ihrer Vorsteherin, der Frau Baronin Mechtilde TWickel. Die feierliche Aufnahme der Schützlinge fand am 27. Juni statt. Die Patronage verfügt bereits über eine kleine Bibliothek zur Erheiterung der Mädchen. An unterstützenden Mitgliedern hat der Verein 32 aufzuweisen. Es wird darauf gesehen, daß die Schützlinge ihre Ersparnisse in die Sparkasse einlegeu. 40 Mädchen haben dieser segensreichen Aufforderung Folge geleistet. In der Patronage hielten Herr Dr. Karl J p a v i e Vorträge über Gesnndheitslehre, Fräulein v. Ganshofen über Haushaltungsknnde. An Vergnügungen genossen die Mädchen eine Theateranfführuug, im Sommer einen Ausflug, wobei Frau Baronin La zarini in liebenswürdigster Weise die Bewirtung aller Beteiligten übernahm. Am 26. Dezember fand eine Krippenfeier statt. Vorsteherin: Frau Baronin Mechtilde Tw icke l ; Stellvertreterin : Fräulein Antonie S t u p c a ; Katechet : Herr Theologie-Professor Dr. Franz Lukman. Patronesse»: Gräfin Agnes D' A vernas, die Fräulein Marie Ganshofen, Baldi G r ö g l, Elisabeth G r ö g l, Helene G r ö g l, Anna Lenart, Anica M a j c e u , Antonie R a u n i ch e r, Helene R a u n i ch e r, Marie R a n u i ch e r, Anna Vauda und Katharina W r e ß n i g g. Anzahl der Schützlinge 44. Fräulein Ruß erteilt in der Patronage unentgeltlich Unterricht in der Damenschneiderei, Fräulein Plotsch ebenso in der Weiß-uäherci. Der Patronage haben gespendet: Herr Professor Dr. Franz L u k m a n, Gräfin Agnes D'Avernas uni) Baronesse Marie Tw ickel Bücher und Zeitschriften; Baron Pius Twickel Obst und Kaffee; die Patronessen Lotteriegewinnste die Marburger Molkerei den Bedarf au Milch für die Jause; Herr Dr. Karl Ipavic ärztliche Behandlung der Schützlinge; Herr Apotheker Eduard Taborsky unentgeltliche Verabfolgung von Medikamenten au die Schützlinge. 29. Allgemeiner österr. katholischer Frauentag in Wien. In den Tagen vom 29. März bis 2. April 1910 österreichischer katholischer Frauentag mit nachstehendem Prowird in Wien unter dem Präsidium der Hochgeborenen Frau gram in abgehalten werden : Gräfin Melanie Z i ch y - M e t t e r n i ch ein Allgemeiner Dienstag den 29. März: 9 Uhr: Feierliches Hochamt. 10 Uhr: Referat: Hochwürden P. Rodler C. 88. R. (Mautern) : Der mütterliche Berns der Fran. 3 Uhr: Referat: Frl. Kainilla Theimer (Wien) : Die berufliche Erwerbstätigkeit der Frauen. 5 Uhr: Referat: Frau Dr. Kleitner (München) : Dienstbotenfrage. Mittwoch den 30. März: 30 Uhr: Referat: Frl. v. Schalcha (Berlin) : Arbeiterinnenfrage. l/el2 Uhr: Referat: Gräfin Corti (Graz): Die Teilnahme der Frauen an der sozialen Hilfstätigkeit. 3 Uhr: Referat: Dr. Fleischer M. d. R. (Berlin) : Die Teilnahme der Frauen an den öffentlichen Angelegenheiten. 5 Uhr: Referat: Literarische Tätigkeit der Frauen. Donnerstag den 31. März: 10 Uhr: Referat: Frl. Panzer (Wien): Das Mädchen in der Volksschule. '/»12 Uhr: Referat: Frau Wodniakowska (Krakau): Haushaltungsschulen. 3 Uhr: Referat: Hochschulstudium der Frauen. 5 Uhr: Referat: Direktor Kemetter (Wien) : Weibliche Mittelschulen, Lyzeen, Gymnasien. Freitag den 1. April: 10 und 12 Uhr: Fürsorgefragen, Bahuhofmission. 3 Uhr: Referat: Baronin Rosa v. d. Wense (Wien) : Organisation der schulentwachsenen Mädchen (Vereine, Verbände). 5 Uhr: Referat: Frl. Linke (Wien) : Kloster, Pensionate, Fortbildungs- und Handelsschulen. Samstag den 2. April: 9 Uhr: Referat: Frl. Auegg (Graz): Wissenschaftliche Ausbildung der Frau für Hygiene und Krankenpflege. 11 Uhr: Referat: Dr. Plvchl (Wien): Kampf gegen die Unsittlichkeit. 7 Uhr abends: Festversammlung. 1. Festrede: Universitätsprofessor Dr. Faulhaber (Straßburg). 2. Festrede: Baronin Kopal-Henneberg (Böhmen). — Eventuelle Änderungen und Ergänzungen werben rechtzeitig bekannt gegeben. Preise der Karten: Teilnehmerkarten à 5 Kronen berechtigen zum Besuch aller Vorträge. — Eine Zuschlagkarte à 1 Krone berechtigt zu einem reservierten Sitz in der Festversammlung. Für die Festversammlung allein, reservierte Sitzplätze ü 6, 4, 3 Kronen. Eintritt 1 Krone. Sämtliche Vorträge finden statt im Hotel „Post", Wien, I., Fleiscb-markt. Daselbst stehen Wohnungen zur Verfügung und ist Verköstigung zu erhalten. Direkte Anfragen: Direktion Hotel „Post", Wien, I., Fleischmarkt 1. Gcileralsàllirml der katholischen Reichs-Jrauen-Vrganisatio», Wien, I , Grünaugasse 10. 30. Beschluß des Justizverwaltnngsfenates des Der Justizverwaltungssenat des k. k. Landes- als Strafgerichtes in Graz hat unterm 6. Februar 1910, nach- stehenden Beschluß mit dem Vermerke: „Zur allfälligen Verlautbarung in der dortigen Diözese, nachdem aus derselben bisher nicht agnoszierte Paramente stammen" — anher übermittelt: Beschluß. Bei diesem Gerichte erliegen: a) Ein goldener Damenring mit Stein, b) zwei silberne Uhren mit Kette, c) ein Erlös aus Salamistangen und -Stückeln aus einem Diebstahle Ende März 1909 in Eggenberg oder Graz, d) ein ganz kleines gläsernes Tintenfaß und ein kleines Schmuckbüchschen aus Maria-Trost, e) eine Metalluhr mit silberner Kette, f) ein Ausseerhut mit Dachsbart, g) aus der lt. lt. Landes- als Strafgerichtes in Gra;. Strafsache gegen Maria Treutler und Franz Brandstätter früher Langenwang (Steierm.), dann Graz, Pfeifengnsse 3, Paramentenhändler. mehr als 1500 Gegenstände als: Altarpolster, Stolen, Manipeln, Bnrsen, Pallen, Kirchenfahnen und Zugehöre derselben, Meßkleider, Baldachine, Pluviale, Kasulen, Monstranzen, Ampelgehänge, Kelchteile und andere ähnliche Gegenstände, teils ganz, teils zertrennt und zerlegt, wie solche zum Eintausch oder zur Reparatur gegeben wurden. Die unbekannten Eigentümer dieser Gegenstände werden gem. § 376 St.-P.-O. aufgesordert, sich binnen Jahresfrist von der dritten Einschaltung dieses Ediktes im Amtsblatte der Grazer Zeitung hierger. zu melden und ihr Eigentumsrecht nachzuweisen, widrigens diese Gegenstände entweder den Beschuldigten ausgefolgt oder zum Zwecke der Abfuhr des Erlöses an die Staatskasse veräußert werden würden. 31. Bestimmung der Zeit;ur Einreichung von Kompe1en;gesuchen. Gs haben sich nicht selten Fälle ereignet, daß Kompe-tenzgesuche um erledigte Pfarrpfründen erst mit der Abendpost jenes Tages eingelangt sind, bis zu welchem der Kompetenztermin festgesetzt war. Da solcher Weise dem F. B. Ordinariat Verlegenheiten bereitet werden, so wird zur Hintanhaltung von derlei Unzukömmlichkeiten die hochwürdige Diözesangeistlichkeit zur Darnachachtung in Kenntnis gesetzt, daß der Tag, bis zu welchem der Konkurs zur Wiederbesetzung einer erledigten Pfarre ausgeschrieben wirb, nicht mehr zur Kompetenzzeit zu zahlen ist. Demgemäß werden auch Kompetenzgesmche, welche erst an diesem Tage und nicht wenigstens schon bis zum Mittag des vorhergehenden Tages in der F. B. Kons istori alka nzlei e i n l a n g e n, in Hinkunft nicht berücksichtigt werde». Diese Bestimmung, au welcher künftighin ausnahmslos festgehalten werden wird, ist umso berechtigter, da die Kompetenz-zeit für jede erledigte Pfarre ohnehin volle sechs Wochen dauert. 32. Diitzeslill-Ehroilik. Škofijska kronika. Der 30. Jahresbericht der I. St. Vinzenz-Konferenz zu St. Magdalena in Marburg umfaßt das Vereinsjahr 1000 und lautet: „Wieder ist ein Jahr im schnellen Fluge dahingeeilt. Pflichtschuldig legt darum die 1. St. Vinzenz-Konferenz zu St. Magdalena hiemit allen verehrten V. T. Wohltätern, Freunden und Gönnern den Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Vereinsjahr vor, spricht allen, insbesondere Sr. Exzellenz dem Hochwürdigsten, Hochgeborenen Herrn Fürstbischöfe Dr. Michael Napotnik, den aufrichtigsten tiefgefühlte» Dank o»§ und bittet, auch fernerhin dem Vereine die mildtätige Unterstützung nicht zu versagen. In diesem Jahre wurden wöchentlich über 20 Familien mit Lebensmitteln und wöchentlich 5 kranke Frauen mit Wohuzins beteilt. Auch die von edlen Wohltätern gespendeten Kleidungsstücke wurden ihrem Zwecke zugesührt. Jeden Quatember-Sonntag, sowie am Sonntag nach dem Feste des Hl. Vinzenz von Paul (19. Juli) fand in der Pfarrkirche ein Vereiusgottesdienst statt, wobei die tätigen Mitglieder und nach Möglichkeit mich die unterstützten Armen die Hl. Kommunion empfingen und milde Gaben für die Konferenz gesammelt wurden. Die Vereinssitzungen wurden jeden Sonntag nach der Spätverrichtung in der Pfarrkauzlei abgehalten. Der f Hl. Vater Leo XIII. nannte in einer seiner Nenjahrsreden die christliche Nächstenliebe: Die Fürstin und Königin der übrigen Tugenden. Dieser edlen Königin hat sich der St. Vinzenzvercin in den Dienst verdungen. Diese Fürstin verspricht aber auch ihren Dienern einen königlichen Lohn. Der Psalmist sagt nämlich: Glückselig, wer Verständnis hat für de» Armen und Dürftigen, am bösen Tage wird der Herr ihn erretten. Pf. 40, 2. Die ewige Seligkeit und Rettung für die schlimmen Tage des Todes und des Gerichtes, das ist daher der sehr annehmbare Lohn des Almosens. Kein Fürst der Welt kann einen solchen Lohn bezahlen. Aber auch einen zeitlichen Lohn hat Gott den Werken der Barmherzigkeit verheißen: Wer dem Armen gibt, dem wird nicht mangeln; wer von einem Bittenden wegsieht, wird Mangel leiden. Spr. 28, 27. Ehre den Herrn von deiner Gabe: so werden deine Scheunen mit Überfluß sich füllen und von Wein deine Keller überfließen. Spr. 3, 9. In einem Kloster war ein Abt, der sehr freigebig und gastfreundlich war. Solange dieser Abt lebte, ging es allen sehr gut; der Wohlstand des Klosters nahm von Tag zu Tag zu. Nach dem Tode dieses Abtes hat sein Nachfolger von der großen Freigebigkeit abgelassen. Auffallender Weise verarmte das Kloster unter diesem Abte, es kam endlich so weit, daß es sogar den Mönchen an der notwendigen Nahrung fehlte. Da kam eines Tages ein Fremder ins Kloster und bat um eine Herberge. Der Pförtner aber sprach: „Wir können jetzt niemanden aufnehmen, denn wir leiden selbst Mangel. In früheren Zeiten war das anders; da war das Kloster reich". Der Fremde erwiderte: „Wenn ihr so gram seid, ist es kein Wunder, wenn es euch schlecht geht. Ihr habt den einen Bruder vertrieben; deswegen hat sich von euch auch der zweite Bruder entfernt". Der Pförtner, der diese rätselhaften Worte nicht verstand, bat den Mann, ihm den Sinn der Worte zu erklären. Da fuhr der Fremde fort: „Der eine Bruder ist das Wohltun und der zweite ist der Wohlstand. Da ihr den einen Bruder fortgeschickl habt, ist auch der zweite von euch fortgegangen". Der Abt, dem diese Rede erzählt wurde, kehrte von dieser Zeit zur frühere» Freigebigkeit wieder zurück. Er erinnerte sich der Worte Christi: „Gebet, so wird euch gegeben werden". Wie du kannst, sei barmherzig. Hast du viel, gib reichlich, hast du wenig, sv suche von dem Wenigen gern zu geben. Denn einen guten Lohn sammelst du dir ans den Tag der Not. Tob. 4, 8. Wvhlzutun und mitzuteilen vergesset nicht, denn durch solche Opfer wird Gott gewonnen. Hebr. 13, IG. Mitteilen und wohltnn kannst du am zweckmäßigsten als Mitglied des St. Vinzenzvereines, der sich nicht die bloße Armenbeteilung, sondern vorzüglich die Armenpflege zur Aufgabe gemacht hat". Der Verein zählte sechs tätige und 288 unterstützende Mitglieder, während die Zahl der unterstützten Armen 54 betrug. Der Vereinskassastand ist folgender: 821 Iv 57 h Einnahmen, 706 K 72 h Ausgaben, Kassarest 114 K 85 h. O sv. misijonu, ki se jo vršil pri sv. liju v Slov. gor. od dne 6. do dne 13. januarja 1910 v spomin stoletnega obstanka cerkve sv. lija, je tamošnji kn. šk. župnijski urad z dne 14. februarja 1910, štev. 36, semkaj poročal : Oba domača duhovnika sta pripravljala farane na ta sveti čas s primernimi pridigami. Vodili so sv. misijon trije častiti gospodje očetje iz družbe Jezusove iz Ljubljane in sicer Alojzij Žužek, Janez Pristov in Engelbert Rakovec. Vsak dan so bile štiri pridige, med temi tudi zmeraj ena nemška. Udeležba pri pobožnosti je bila izvanredno velika. V zadnjih dnevih je bila cerkev vedno natlačeno polna in pri stanovskih naukih so morali mnogi celo zunaj cerkve stati. Zelo ugodno je bilo ves čas tudi vreme, kar je gotovo udeležbo pospeševalo. Izpovedovalo se je vsaki dan od '/,5 zjutraj do 8 zvečer. Šest izpovednikov jo imelo vedno dovolj dela. Obhajil je bilo blizu 2800. Venec izpodbudne pobožnosti pa je bila procesija dne 13. januarja. Take procesije še sv. lij ni videl. Udeležencev je j bilo gotovo nad 2000. Dasi se je vila procesija v okrogli skoraj 1 /cm, so se otroci, ki so šli o začetku procesije, že vračali v cerkev, med tem ko so zadnje ženske komaj še prišle iz cerkve : zares lepa manifestacija za katoliško reč v naši župniji ! Sv. misijon je obrodil veliko dobrega sadu. Koliko sovraštev se je poravnalo, koliko krivic, koliko nevrednih izpovedi se je popravilo, koliko grešnikov na pravo pot spravilo, koliko pravičnih v dobrem potrdilo, to je znano le samemu Bogu. Bog nam daj tudi stanovitnost ! Prvi vidni sad sv. misijona bo ustanovitev Marijine družbe za fante in dekleta. Marijina dekliška družba, ki bo v strogem pomenu Marijanska kongregacija, se že snuje sedaj. 33. Literatur. 1. Bei Ohmar Erber, Bnä)handlung und Antiquariat in Graz, Murgasse Nr. 12, befindet sich ein reichliches Lager der literarischen Novität „Zurück zur Hl. Kirche" von Prof. Dr. A. von Nuville (Preis 2 K 40 b). Diese Schrift, von der bisher mehr als 12.000 Exemplare aufgebraucht worden sind, Hat ohne Zweifel auch für den hochw. Seelsorgeklerus ganz bedeutenden Wert, weshalb er hiemil auf dieselbe aufmerksam gemacht wird. 2. Im Verlag von Felizian Rauch in Innsbruck ist zur Ausgabe gelangt : E r k l ä r n n g d e s v o m ii st e r r e ichi schen Gesamt-Episkopat approbierten Mittlere» Katechismus. Verfaßt von P. Silverius Lugger, Kapn-ziuerordenspriester der nordtirolischeu Provinz und Katechet an der Mädchenschule der Terziarinncn in Brixen. Zweite verbesserte Auflage mit vier Bildern. — Für die Vorzüglichkeit des Buches spricht schon der Umstand, daß dasselbe binnen zwei Jahren die zweite Auflage erlebt hat. Das Werk eignet sich nicht bloß für Katecheten, sondern auch als lehrreiches Hausbuch für christliche Familien. Die Anschaffung des Buches wird somit dem hochw. Seelsorgeklerus empfohlen. Preis broschiert 2 K 60 h, gebunden 3 K 40 h. 3. In der Verlagsanstalt vorm. G. I. Manz in Regensburg ist erschienen : G o t t e s M e i ß c l n n d H a m m e r. Von Franz X. Ke re r. — Das Buch enthält aus 190 Seiten 14 Kapitel und man wird beim bloßen Lesen der einzelnen Aufschriften sogleich gewahr, daß das Buch, welches hiemit zur Bestellung dem hochw. Seelsorgeklerus empfohlen wird, reich ist an originellen Gedanken und praktischen Lehren, die dem Leser in einer recht ansprechenden Weise dargeboten werden. Nicht nur jedem Priester, sondern auch jedem Volkserzieher kann die Schrift nur hochwillkommen sein. 34. W;eslin-Ulichrichteii. Investiert wurden die Herren : Franz Gosak, Kaplan in Sachsen -selb, auf die Pfarre St. Johann am Weinberge und Jakob ICrajnc, Ka plan zu Hl. Kreuz bei Sanerbrnnn, ans die Psarre St. Peter in Fautsch-übcrsetzt wurden die Herren Kaplane: Michael Iiarbič von St. Georgen an der Südbahn nach Doberna; Franz Cerjak von St. Marcia nach Hl. Kreuz bei Sauerbrunn; Franz Schreiner von Doberna nach Sachsenfeld und Paul Zagar von Oberpulskau nach St. Martin im Rasentale. In den zeitlichen Ruhestand trat krankheitshalber Herr Franz Ostrž, Kaplan zu St. Martin im Rasentale. Unbesetzt sind geblieben je ein Kaplansposten zu St. Georgen an der Südbahn und St. Marcin und der Kaplansposten in Oberpnlskau. F. B. Lavanter Ordinariat zu Marburg, am 5. März 1910. -r- m Fürstbischof. ®t L<>rMu»-Buchdru->erci, Marburg.