Amtsblatt zur Laibachcr Zeitung. Dinstag den 11. September. Gu!,ornial - Verlautbarungen. Z I6lw. (2) Nr. I6979. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kalser von Oesterreich; Koma von Ungarn uno Böhmen, Koma der Lombardie und Venedigs, von Dalmatien, Croatim, Slavonien, Ga-lizien, Looomerien und Illyrien; Erzherzog von Oesterreich; Großberzog von Krakau; Herzog von Lothringen, Salzdurg, Steicrmark, Karnten, Kram, Bukowina, Ober- u. Nieder-Schlesien ; Großfürst von Siebenbürgens Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsdurg uno Tirol :c, )c. Haben, um hinsichtlich der Kundmachung von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen zur Vetöffentlichung bestimmten Regierungöerlassen die Unbestimmtyeit dcr bisherigen Vorschriften zu beseitigen und in denselben eine größere Zuverlässigkeit und Vereinfachung herzustellen, dann um hie-bei auch dem Mundsatze der Gleichberechtigung aller in Unserem Reiche vereinigten Nationalitäten volle Rechnung zu tragen, auf den Antrag Unseres Ministerrathes beschlossen und verordnen, wie folgt: H. I, Es wird von einem nachträglich zu bestimmenden Zeitpuncte ein allgemeines Neichs-gesetz- und Regierungsblatt in allen landesübli« chen Sprachen ausgegeben werden. Die Ausgabe jedes einzelnen Heftes dieses Gesetzblattes ist durch die in Wien erscheinende Regierungs - Zeitung und sämmtliche zur Aufnahme ämtlicher Kundmachungen bestimmten Landesregiermigs-Zeitungen jederzeit unverzüglich anzuzeigen. — Die Texte in den verschiedenen Landessprachen sind gleich anthen-tisch Den nicht deutschen Texten ist die deutsche Uebersetzung beizufügen. — §. 2, Dieses Gesetzblatt wird enthalten: «) alle Reichs - und Lan-desgcsetze; d) alle für das ganze Reich oder für einzelne Kronlänoer erlassenen kaiserlichen Patente und Verordnungen; c) die von den Ministerien nach ihrem Wirkl,ngskrei,c zum -Vollzüge der Gesetze erlassenen Verordnungen, es mögen diese letzteren in dem ganzen Reiche oder in einzelnen Tlieilen desselben allgemein verbindende Kraft ha-«.,« — §. 3. Die verbindende Kraft der im Rei'chsgesetz- und Regierungsblatte aufgenommenen Gesetze und Verordnungen beginnt, wenn dießfalls nicht in einzelnen Fällen eine besondere Bestimmung getroffen wird,, in allen Theilen des Reiches, für welche das Gesetz oder die Verordnung zu gelten hat, mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf desjenigen Tages, an welchem das bezügliche Reichsgesetz- und Regierungsblatt ausgegeben und rücksichllich versendet wurde — Der Tag der Ausgabe, welcher mit jenem der Versendung zusammentreffen muß, ist auf jedem Blatte zu bemerken. - §.4. In jedem Krön lande wird ein Landesgesetz, und Regierungsblatt in den Landessprachen mit beigefügter deutscher Ueberschung erscheinen. — § 5. Die Landesgesctz-und Regierungsblätter haben zu enthalten: u) das Datum und die den Inhalt bezeichnende Aufschrift aller jener besetze und Verordnungen, welche durch das Reichögesetzblatt kundgemacht wurden, so w>e die Nummer und den Tag der Ausgabe des betreffenden Reichsgesetz- und Regierungsblattes, dann die Landesgesetze des betreffenden Landes ihrem vollen Inhalte nach; ji) alle von den Landesbchördm erlassenen Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen über öffentliche An- gelegenheiten. — § 6. Mit dem Anfange des fünfzehnten Tages nach dem Datum des Landesgesetz-und Regierungsblattes sind die nach H. 5 Inr. cl) in dieses Blatt eingeschalteten Verordnungen, Verfügungen und Belehrungen als in dem ganzen Kronlande gehörig kundgemacht und verbindlich anzusehen, wenn nicht in diesen Erlässender Lan-desbehörden selbst ein anderer Zeitpunct ihrer verbindenden Krafc ausdrücklich festgesetzt ist. — K, 7. Die in den vorstehenden Paragraphen bezeichnete Art der Veröffentlichung der Gesetze und Verordnungen ist in der Regel als die einzige ge-! setzlich vorgezeichnete Kundmachungsart zu betrachten. Jedoch bleibt es den Behörden vorbehalten, in allen Fallen, in welchen die höhere Wichtig-! keit oder Dringlichkeit eines Gesetzes oder einer Verordnung nebst der Kundmachung durch die Gesetz- und Regierungsblätter noch eine andere Art der Veröffentlichung oder Verbreitung erheischt, durch besondere Abdrücke für die möglichste ^cröffentlichung Sorge zu tragen. In Ansehung der Wirksamkeit der Reichs- und Landes gesetze gelten auch in einem solchem Falle die oben im 5>. 3 enthaltenen Bestimmungen, in Ansehung der Verordnungen aber bleibt es für solche Fälle den Behörden überlassen, mit gewissenhafter Erwägung der obwaltenden Umstände die Kundmachungöart zu wählen und den Zeitpunct der verbindenden Kraft derselben in der Verordnung selbst auözusprechen. — §. 8. Das Neichs-gesctzblatt wird allen Behörden unentgeltlich zu» gchndet. Dasselbe gilt hinsichtlich des Landesgesetz- und Regierungsblattes in Bezug auf die in dem Lande befindlichen Behörden und auf alle Reichsbehörden — H 9 Zur Anschaffung des Reichsgesetzblattes in den bezüglichen Landesspla-chen sind alle Gemeinde»,, und zur Anschaffung dcs Landesgesetz- und Regierungsblattes alle Gemeinden des betreffenden Landes verpflichtet. ^. ll). Die Gemeinde-Vorstände haben die Obliegenheit, die Gemeinden sogleich von dem Erscheinen eines jeden dieser Blätter auf geeignete Art in Kenntniß zu setzen, und die Einleitung zu treffen, daß sich Jedermann von diesen Blat tern Einsicht verschaffen könne. Jedenfalls sind die einzelnen Blätter durch vierzehn Tage im Ge-meindehause zu Jedermanns Einsicht auszulegen, sohin zu sammeln und sicher aufzubewahren. — § ll. Sowohl das Reichsgesctzblattalö die Landesgesetz- und Regierungsblätter werden portofrei versendet — K. 12. Die Minister des Innern und der Justiz sind mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt - Gegeben in der Hauptstadt Ollmütz den vierten März Eintausend acht Hundert neun und vierzig. Franz Joseph. (!.. 8.) Zchwarzcnberg Stadion. Krauß. Bach Cordon. Brück. Thinnfeld. Kulmer .5. l5W. (3) Nr. l6l91 surrende es k. k. >l lyrischen Gubcrnlumb. — .'i.ne B.'stimmunq.n wg >< b»6 Betll,de0 von 2chNii>g wku!,^ und Haf^s^lag mit .inem )^l zähl'g.n üouis/ erriet wurre, an welcher er U-Ucrrlcht uue.il^llllä) u«0 ,n der Lanots-pla.de r heilt wir?, o cr,ter L hicurs mu )to emb.r ltN9 b^mnc, "^ '"' Ma, ld50 schlißt, so «.«no »lit RückM auf d,e Nvth'vcn' oigkeit, daß künftig diejenigen, welche ein Kchmiogewcrde ausüb.n, sich auch die Befähigung aus 0tN oblgen Fackir» aneignen, festge» setzt, daß vom lte» Juli l55l angesang/n, als dem Zeitpuncte, an w^lckrm der zwrite Lthr^ours ter A»,st^lt zn Betrieb zu setzen, ')vr sich nicht mit den Zeugnisse, über den mit Erfolss zurückgclegt»'n d^ldjayrigen Lrhrcourö an d^c ilnstalc iU Laibach, oder mit jeru'N eiinr sonstigen zur A'.isstlllüna. solcl er Zeugnisse auto-risirttn öffentlich.,, Lchranlialc auSzuwclsen vermag. — Auf Jene, dir dermalen schon tin Schmldglwerbe ausüben oder ein solches vor dem l. Il«li l85l erlangen, ist diese Blstim-munq »ncht anzu.ueil^en, doch >st untcr sonst gleichen Velhaltnijsen auch schon gegellwärtiq auf j.'Nr B.lverber und persönliche Sckmidge-rvcktsauiea vorzugbw<«se Bedacht zu nrhmen. d>e die Besät)i,^ul,g aus der Tyleralziiokln.d^ und 5ec H^fd'schlaqleyre nachw.lstll. — D'^fts wud in Kol^c d,s D^crets kes hohen Ministe,ums fl'lrHai.del und Gewtrb' vom l^i.t'., 'ilir. 5857, l'lkannt gege! eu. — La«t.'ach am 25. Äu^st li^l!). Leopold Graf v. Welsersheimd, Landes»Gouverneur. Z ,595. (3) Nr. lU627. Surrende des k k. illyrischen Guberniumö, betreffend die Umwechsluilg dcr 5proc. Clsseauwcisungen vom I. Si'pt l84l?l und vom I. März l849 i,t Iproc, Cl'ntralcasse-Anweisungen. — Laut Decret vom ,8. August !84», Nr. 9l^4, hat das k, k. Flnanzminillerium beschlossen, die vom I. S.p-temdrr »8^8, so wie dle vom 1. März !849 datirten 5proc. Casseanweisungcn, am l. Sept. l I., unter gleichzeitiger Berichtigung der einschließlich bis .'li. August 0. I. v.rfaUcm'n Zmsen mit Aproc lHentralcasse - An»veisllngen in Wien durch dic Staats.-e»,tralcassi', in den Provinzen aber durch die Provinzial-Zahlämter einlösen zu lassen. Die Bn den Provinzen zu überreichen. Mit dem 3l. Aug. d. I. erlischt das Recht auf die writere 5pt0l-. Verzinsung. —Dieß wird zu Jedermanns Wissenschaft hiemit kund gemacht. — Laidach den 2i>. August 1849. Leopold Graf v. Welsersheimb, Landes - Gouverneur. Z !5U8. (2) Nr. 2662. Kundmachung wegen Lieferung von Signalmittel-Nestandtheilen lür den Bedarf der Staatseisenbahnstrecken zwlschen Olmütz und Prag, dann zwischen Mürzzuschlag und Cllli. - Won dem k. k. Mlnistermm für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten ist die Sicherstrllung der Lieferung mchlerer, für den Bedarf der Staatseiseubahn - Strecken zwlschen Olmütz und Prag, dann zwischen Mürzzuschlag und (5tlli erforderlichen Lignalmltttlbrstandtheile, nn Wege^der Eoncurrenz durch Uiberreichung schrift-. licher Offerte angeordnet worden. — Der Bedarf an diesen Gegenständen ist aus dem angeschlossenen Autzweise zu entnehmen, in wachem auch die Orte und Termine für die Ablieferung angegeben sind. -- Dle auf einem 15 kr. Slämptlbogcn ausgl-fertigten Offerte sind versiegelt und mit der Aufschrist: «Offert zur Lieferung von Signalmitttl- 336 bestandtheilen für die Staatseisenbahn" verschen, längstens bis 1». Sept. 18i9, Mittags )^ Uhr, bei d^r Ctaatseisenbahn - Betriebs - Section im k. k. Ministerium !ür Handel. Gewerbe und öffentliche Bauten in Wien, Hnrngasse Nr. 27, zu überreichen. — Die Offeree müssen, mit Bezug auf den Bm Durchmesser, ! eiftnbahn zwischen Olmüh, Brunn ohne Anstrich....... . — ! ,z, im ii^^ne» N^men und alü Vorslulnceiiixi^ und d,s H^rri' Fl-0n^ Pol^, alft M!too 'liuln- o.r mj, Iohünl uuo IoOinna Bran», als ^tlärt,,, Erben, zu> l^rfotscbung ber s>chulde,.l^st «ach dem am 2» Juni «Ü>8 m,t H!ncerlass<,na einer lchcwllli-ge» Anortnuna v.rinubne» Wuldsh^list vsoi-g»r, Johann Bl-anz, tie T.g,.>tzl!n^ auf d.t, 2». Eeplember 18'li^, Vormittags um 9 Uhr vor diesem k. k. Stadt' uno Landrechte bestimmt woro.n, b stel^'N lermr'l!.n, solchel, ioc;ew>ß ^„mrld.i! und r»cn.'5.^ltend d^rlt)'.,n s«'ll.n; wl^ 0s'g,.issi> o>. Folnn d.s K 8ll b G. B. sich ,Vl st zefi l),ib^n w r0ru. — ^ .i ^ch den 25 Antust l8't'). Z. I6l3. (3) Nr 3«»W. Kundmachung. Mit dem Zeitpuncte der Eröffnung der Eisenbahn bis Lnibach werden in Gemäßheit des hohen Erlasses der k. k. Ministerial-Postsection vom 7. August, Z. 5 Personen abgefertigt werden. —-2) Die zwischen Prewald und Udine bestehende Mallepost wird bt'6 Laibach ausgedehnt. Die Mal« lcpost wird von Laibach üb.'r Prcwalo täglich um Uhr Vormittag ab, und kommt am folgenden Tage in Laibach nach <» Uhr früh an, wobei in H^ das Mj-ttagsmahl und in Prewald das Abendmahl gehalten wird. — Bei diesen Mallcposten bleibt ebenfalls die unbedingte Passagiersbcförderuug, vorläufig noch erhalten, jedoch mii der Beschränkung, daß von Lalbach und von Udine nur 7 Reisende mit einer Fahrt abgefertigt werden. <— Die Reitpost zwischen Adelsberg und Fiume ist von Adelsberg taglich 13 Minuten nach Mitte nacht abzufertigen, und trifft in Fiume um 7 Uhr 25, Minuten Morgens ein, von wo sie täglich Nachmittags um 4 Uhr nach Adelsberg zurückkehrt, und dort um 1l Uhr l5 Minuten Nachts anlangt. Sie stcht daher einerscitö mit der Laibach-Tröster Courierpost, anderseits mit der Laibach-Udineser Mallepost in genauer Verbindung. — 4) Von llaibach wird täglich auch eine Cariolpost um 8 Uhr früh nach Cilli ab« gehen, oolt um 4 Uhr 50 Minuten Abends eintreffen , und von Cl'Ui täglich um « Uhr früh nach Laibach zurückkehren, wo sie um 3 Uhr l5 Minuten Nachmittag einzutreffen hat. — 5) Zwi>-schen Laibach und Agram wird die Mallepost auf tägliche Fahrten vermehrt, wovon zwei Fahrten in der Woche die Ausdehnung bis Szißek beibehalten. Diese Mallepost geht zwischen Laibach und ^teinbrücken vereint mit den '1 ostzügen. Von Laibach nach Agram wird die Mallepost in dieser Art, Montag, Dinstag, Donnerstag, Freitag und Samstag, nach Szißek am Sonntag und Mittwoch um 8 Uhr I.', Minuten abgehen, nach zwei Ltunden und 3U Minuten in Steinbrücken ein» treffen, und von dort auf der Straße über Gurkfeld und Tschadelch nach den genannten Endpuncten weitergehen Die Posten uach Agram kommen dort an deu nämlichen Tagen gegen l l Uhr Nachts, jene nach Szißek am Montag und Donnerstag nach 8 Uh; früh an. — Das Mittagmahl wird in Gurk- 337 feld, und das Abendmahl in Agram eingenommen. Sonntag, Montag, Mittwoch, Donnerstag und Samstag kchtt die Mallepost von Agram um 1 Uhr früh, von Szißek aber Montag und Don^ nerstag um :t Uhr Nachmittag nach Laibach zurück, und cö welden erstere am nämlichen Tage um 4'^, Uhr Abends, letztere aber am darauffolgenden Tage, d. i. Dinstag und Freitag ebenfalls um ^ Uhr Nachmittag in Laibach anlangen. Bei oiesen Mallefahrten bleibt die Passagiers - Aufnahme bloß auf die 3 Platze des Mallewagens beschrankt. Der Beschränkung der '0er-sonenzahl für die einzelnen Fahttcn liegt die Absicht zum Grunde, der Privat. Industrie zur Errichtung von regelmäßigen Pelsonenfahrtögelegen-heitcn freieren Spielraum zu geben, in welcher Beziehung dann auch noch weitere Beschrankungen eintreten werden. Die Personenfahrtsgebühren werden bei der Courierpost zwischen Laibach und Trieft pr Meile auf .'.2 kr., bei den Mallefahrten nach Trieft und Udine pr. Meile auf 2» kr., zwischen liaibach, Agram und Szißek pr. Meile auf 24 kr. festgesetzt, wobei ein Percenten-zuschlag nicht Statt zu finden hat — 6) Zwi-schen Gurkfeld und Landstraß wird eine tägliche Bothenfahrpost errichtet, welche von Landstraß täglich früh um 5 Uhr abgeht und um «^ Uhr früh in Gurkfeld eintrifft, von dort täglich um 5 Uhr Abends nach Landstraß zurückkehrt, und dort um ti'^2 Uhr Abends eintrifft, — Welches vorlaufig zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird — K. K. illyr. Oberpost-Verwaltung. Laibach den 24. August 18^9 Z. i5gö. (3) Nr. 2137. A v v i s o. II Magistrate della libera Citla, Porto franco, e DisLrelL) di Fiume deduce ud universale notizia le condi/zioni stabilite per base della miova Arrenda della prov-vista , maeellazione e vendila della came hovina e degli animali mimiti; noriche della fabbricazione e vendila candelle di sego per uso e consunio della popolazione di essa Citta e suo Territoiio, — lmoSino1 alle ore 6 pomeridiane del giorno 20 Sel-tembre p. v. si accett.ano p res.so i'Inclilo locale Presidio Municipale (esclusa ogni pertrattazione vocale) Je oll'erte in iscritto, suggellate , e muniie dej necessario vadio, o cauzione per l'Atrenda della provvisla rnac(!lla/ione, e. vendita delb carne bovina, e degli animali minuli, nonehe della lal)-bricazione e vendita delle candelle di sego ad uso e coiisurno della popolazione di quesla Ciilä e Distretto , |>el corso di uti anno, dal 11110 Novembre i8/,g a Lutto O(-tobre i85o. — Si avverte pero ehe si ac-ectleranuo anclie offei'te pell' arrendanien to a pin anni, ma l'accetraüione dipemlera dal volere del locale Inclito Consiglio Ain ministralivo. — ado. Le offerte co.si pre-seiitate verranno nella mattina del giorno S'isseguente 21 detto Seltembre aperle in pieno Aniministrulivo Consesso, e Tlm-presa deliber.ua al inegiiur oblatore. — 3/0 Si stabilisce il preizo fiscale di un fun-t<5 di' earne b witia. senza giunla in cni 7. moneta sonnnte, quello della giunla sina, consislente in trippe moude, cimre, fegatu, itiil'^a, e rogtuni in cni 4. e della giunla ordinaiia cousistenle in testa e piedi in cni 'Z. rnoneta sonanlt*.-*¦ 4(0 Per la carne degli animali minuti cioe castrato, monto-ne, pecora, capra, e becco viene iiidistin-l,amenle stibilito per tu'.lo i'anno il prezzo per funto c»n giunla di dae carantani inferiore •¦» cjuello della carne bovina. — 5l.o La carne di agnello e capielto princi-piando dal primo Gennaro sino alia fine di Mag»io-iion snggiacera ad a'cuna tarifFa — dura-ite questo spazio di tempo pero sarä J'inlrodd/ione e vendila degli Agnelli e Ca preti libera a cliinnque sen/a alcun agra-vio e reslri/ione di sorte, nella rimanenle «k'OCa dell' anno verru poi as»..ggeit.ala n Tarissa, e vendula a11o slesso prey.?.o della carne bovina. — 6l<->. P'T ia carne di vi-lello domestico si- slabilisce il prezzo fiscal*} durante lulto l'anno per i prirni quar-li in carantani otlo per Am I ¦•, per gii ulii-ini qiiarti poi in cni dieci salvo pero agli abilanti del DistreLto di Fiume il dirilLo del'la vendita Cuine per lo passato dei pro-pri animali vilellini ed ;ign(.'Uitii nali nelle luro possessions La carne poi dei \iteili cia^nolini verrä venduia al prezzo inferiore di un cno per funto. -<- 71110 II prezzo della carne suina sara ass-oggellato a la riff* da leinpoin tempo secoudo lasiagione, ed a misma dclle circnstanzc; la sola carne salata ed affurnicata, lardo e piesciut > po-trada chiunque vendersi a dettaglio nei locale asseguato a tale vendita , sernpre perö sotto l'osservanza dellevigenii prescrizioni sanitarie, — 8vo La Lingua di bue col gar-gaLo si venderä ull<> jrlesso pre^Kb tlella carne bovina, la lingua pui scuza gargaLo, ed il lombolo si vendeia al prezno supe-riore dun carantanu a quello della came bovina. — gtu Le carni dovianno es>ere \endale a peso di Vienna e pesate sopra liilancie a bacino cimenialo — io° iNei pugamenli in lianc-mole , boni, o luro sur-rogato verrä regolalo il prezzo della carne bovina in guisa cbe aiimenti di '/a caran-Lano per funlo per ogni 10 p. °/0 di sconLo sulla moneta d'argento segnato nel Lloyd Austriaco di Trieste , vale a dire quando 10 sconlo arrivasse ai \o [). */fc aunienteia ilprezxo della carne bovina in caria l/2 ono. ai >iO di 1; ai 30 di 1 lJ% e cosi di seguito, Onde poi scbivare le giornaliere oscilla-zioni dello scontu, viene stabilito, che l'a-^io della nioneia dargento, cbe .si trovcia segnato nel Liu^d Austriaco di J riesle il primo giorno d'ogni niese regtdera quello da addattarsi qui duranli il corsp di tutlo quel mese pei pagamenli in banconote o boni sempre inteso poro , cbe resta fenuo 11 prezzo della carne, quatido si paga in mo-neia sonante, sia 1 anie, od argenlo. -- l 1 tt Sa-1 ä dovere del rispettivo arrendatore di pa-gare allo slipendi'to pnbblico Cbirurgo Vi-sitalore degli aninuli bovini e minuii per la visita d'ogni aniinale boviuo maccellato carantani due, e per quella poi d'ogni ani-tnale minuto maccellato mezzo carantano, — 12° Non dovra la giunla dfgli animali rninuti oltrepassaie i lotti tie per sniuo, co-»icche in un p<^so di undici sunli non vi sia piü di un funto di giunia, e dovra que-sta consi.stere in carne dell' istessa specie, cioe di testa, piodi, tegato, cuore, mil/.a e trippe monde, esctuso I'osso puro. i3° Ogni ofFeria da pre.senlursi nel modo indicaio al punto primo , dovra r.ontene-re una can/.ione idonear e legale per Pesatta inanutenzione del conlratlo da slipolaisi, consisienle in fiorini dieci mil/a d'angusta sia in conranti od obbliga/Joni di Šiaio, sia in intabulazione radica!a ,sopra stabili del valore di fiorini venti milla, oppme dovra ogni tale offer la contenere 0 titolo di vadio iiorini due milla in danaro, o in obl>|jgazioni di Stato, verso l'obblig'> di prestare in seguito la detta cauzioue , alb di cui produzione doppo trovala in buon ordine, verrä reslitnito il delto vadio. — 14to L'impresa contempla la provvisla non ¦-olo dell' occorrente mimero di bovi sani, e ben uutriti, ma eziandio di tutte le all re qualiia di carni necessario a quesla po-pola/.ioue, compresi i forclieii, e '' l> r-milizie di terra e di mare; ancbc i navigti di ogni naziune qui ancoiaii, saranno auto-1 izzali di provedersi delle carni pel gioi na-liero uso del loro ecruipyggi° alio stesso prezzo contratluale. 'J'uttavolla i proprie-:ari e condutfori di bastimenti doviMiino per raprovviggiouamento necessario alia loro paitenza cointendersi «gt1^ volta coll' intiaprendente. - ,5to Kesta libero all1 in-trapre»(icnte di provedersi dt'i bövi ed al-tri .animali occorrenti pel consumo di que-sta popolazione in qiiaJunque iuogo gli.pa-ie e piac.e, purche giustilichi lo sta.to di sa-Iute di tale luogu, hempi'e per altro verso passaporti regolari di consume. — l6toAli* lutiajjrendente vetru aceordulo I'uso del pubblico macello, di setle locali inurati per I.« vendiui delle carrii y e di dm; star-iaggi, nuovo e vecehio, eVt insieme deprt-situri;i del fieno , il iutto verso il lisüiilö cfMiso airenda'izio di anmii fiorini l3o<> pagabili alia Cassa Civira in quatro eguali anticipate rale , sata poi obbligo dell* in-liaprenlente di f^re a proprie spese le ri-siaira/.ioni ordinarie dtirante lanno di ar-i emla , lanto del pubbüco macello, quando dell' ediiizio niuiato per la vendita delle earni nonche dei due stallnggi di pubblico ragione; giache dovranno essere rt'stituiti alia scadonza dell* arreud* in buono šlato come gli vennero Cnuscgnali. — l7ruo Sara posilivo obbligo dell1 intraprendentc di vendere ir» sei pancbe la carne bovina sen-/a giimta, e quella degli atiimali minuti con giuuta al sis^ato prež/o, e nella settima part-c.ii p>i vi dovra vendere Csclusivaniente la sola ginuta : si avver'e inoltre, cbe non poLia vendere le porzioni di èollo dä per se sole, mil dovra unirle ad altri pezzi di came Helle parti megliori. — »8vo Sol-tanlo nel caso , che si manifeslasse iin Ejil-/.oozia generate neila Croazia, Sla\onia e i'LIngheria, e che cio venisse autentica-menle conlemiato, sara sciolto 1'inirapren-detile dagli obblighi assuntisi, e quindi tut-te le allie eveutualiia e pericoli anderanno a caiico delT iulrapi endente, in tal mal-niera che non volendo egli per qualsivo-glia preiesto adempire le obbligazioni in-cuntiale; e singolarmenle mantenere lo stability prezzo deile canii, aviä il Ma-gisirato il diritto di mettere subito mano alia caiiz.iüne procedendo in via politica e p/uvvt'dere ella necessari» ptovista dell«» curni a spese dell' impresaario in qual si t»i;i g lisa riputasse piii convencvole, viene pui espiessameiite stubilitt), cbe le questio-ni di diritto tia I'arrendatore e il pubblicp circa gl'obbligbi assunli verranno tratla fe inanzi it locale Koro Pretoreo. — ig9 Sara (ibbligo dell* intiaprendeute di osservare e f.ir dai subalterni osserva:e scnipolosa-mente ta:ito le discipline di f)olizia pre-ricriiie jiguardo all' essal.to peso e prezzo neila vendit >, quanlo tutte le allre dispo»i-zioni e le leggi di saluie pubblica emanate liguaido alia maccellaziene, in caso di-vtjj-so per <»gui conlravenzione riguai do alia laiiffj, al peso della carne, ed allre m.-«ri-canze nella vendita verra punito il rispet-Livo tagliatoi e la prima volfa colla multa pecumaria di fiorini cinque, Ja seconda di iitniiii dieci, c la terza- di fiorini venli, le quali mulie dovranno essere esatte e paga-t<.' flali' arrendatort?, salvu poi ad esso il diiilto di npetere Tabbuono dal contra-Tentore , tagliatore; nel caso pero di terza punizione vena il lagliatore oltie alia sü tissata multa di fioriui venti assoggettato alia pena di aneslo personale, e laiieiida-lore sarä tenuto di tosto dimetterlo dal servizio. — jomo E tenuto 1'avrendatore «spressamente nella .scelfa dei tagliatori duiante il lernpo dell' impresa di dare ta pie('eien/.a ai Finmani i'» paritä di condi-zioni. — 3 i mo INo 11 potendo essere tolera-t« la maccellazione e vendita cbe di carne di animali sani, e ben nutrili, cioe di carne di sina qua.'ita, sara percio la Cornmis-sione dei pub lici tnercati unilainente allo «lipendiato pubblico chirurgo, quest' in Ü-nea sanitaria, e quella in quanto concerne U manuteiuione del conlratlo di arrenrfa, in di/ino di scartare gli animali magri, e inaUatii,-cli« non potianuo essere cons'ule-rati di quella caLegoria , come pure le vac-che, e sura obbligo dell' Inttaprentlente di Hiiiformarsi pienamente allo scarlo , seiua il inenomo riclamo. — s*do L'lnliapren-flente sara per se incorso nella multa di iiorini duecento quallor non si (rovassero nelle p ibbücbe s'alle in qualunqm; ora del giorn > ahneno numero a5 buovi di maccel- 338 larsi; incorrerä inoltre nella mulu di h'o-lini 5oo ogni qualvolla non vi fosse giu la sera approntata e depositata nolle pubbli-che pauche la quantiU di carne necessai ia al consumo ed alia vendita del giorno sus-»eguente , e cosi pure nella mulla di fiorini 100 ogni qualvota mancasse la carne di animali miuuti soggelti a Tariffa. — 23zo Sara positive obbligo dell'inlraprendenle di tenere nel uuovo edih'zio ad uso slallc di bovi e nel vecchio gli auimali miiiuti, cosi pure sara tenuto di far abbe\erare nel tui-rente della fiuuiara prioche si coiiducuno al poscolo gli animali ininuli, ripettendo tale misura al loro ritorno, e ciö taiilo si-curamente in quantoche presenlandosi delle lagnanze da parte dei Giudici cumunali, che taluno dei pastori ahbev« ;rasse gli ain-mali nelle acque stagnant! deslinate unica-inente ad uso delle rispeltive comuni incorreia esso nella mulla, che \erra de-tata dal locale Magistrate. — •i'h0 11 pre/.zo delle cundelle di sego viene iissato per tuL-to l'anno in carantani hedici monelu so-nante, e carantani quindeci in can a il fun-lo? e sara posilivo <>bbiigo dell* arrendati--re di fabbricare, provedete ie raudelle di sego di buona qualitä e ben .stagionale e di venderle pell1 nsu e con>uin»j di qnesia popolazione, compre^e le i. r. mili/.ie di terra e rli mare, e li loreslieri al prezto sa indicalo in Lina apposita bot ega :iinia!a a comodo della popolazione nel mezzo deiia Gitla. — 2Öto Sa:a dovete d«'JJ' Anemia-tore di tenere oltre PoccorrenU* qi;untilali-vo di candelle pel gioinaliero cousuiiiii, un deposilo non minore di fnnti ireccnto, iij diffetto verebbe la matuan/a a tuUu sim danno provvedula da aitre boiteghe con \a cu|iiminatoi ia, die cuntintiando in tale man-canza verrebbe inollre punito con. una mul-ta di fni. 25 m. c, da devolversi a beneli-/io del locale. Pio I*lituto de' poveri. — 2Öto Snbitoobe »aru stala accolla la nu-gliore oflerla, riiupre^sario che avra assnn-ta sopra di se 1'arrenda, sara in dovere di siipolare con queslo Magistralo un formale contralto concepito nella modaliia delle prosenli condizioni, le quali fra tanto su-pliranno le veci di formale contralto, linal-mnnte. —271110 Le spese della iicitazione, stipulazione del contralto , e deli' intavola-zione anderanno a carico del!' inlrapren-denle. — Fiurne li 29 Agosto 18/ig. — 11 Preside e imoGiudice Restore Distrettuale. A n t 0 n i o C « 1 e b r i 11 i, in. p. — Al di fnori : Ofserta. di N.JN., (carat-tere e luogo di doi'nicili)) concernente Farrendamento della provvista, niiiccella-tione e vendita dell* occorrente Carne Bo-vina,edegli animali niinuti , nonche della fabbiicazione e vendita delle candelle di sego per uso e cönsnmo della popolazione della Cilta e DisLretto di Fitnue, minuta diel vadio di fni. 2000, oppure della cau-xione di fiorini 10,0 o JVloneta di Conven-liont: in contanti^ ovveio nellc seguenti Ob-bligazioni di Stato, cioe: Tezzi . . . fni. — ditto . . . fui. — ditto .... fni. — Di Dent 10: Ofserta.— 11 sotlo*Ciilto esibisce colla piesente la sua legale obbli-galoria dichiarazione ed offetia di assumere 1'aiTendamento della provi ista inuccellazio-ne e vendita della carne bovma, e degli animali minitti, nunche della lalbricazione e vendita candelle di sego per uso della popolazione della Citla e Distreito di Fiu-me durante un anno, che avia priucipio col eiorno mio di JNovembre 1Ö49» lutl° Ottobre iööo, e cio verso il prezzo di Ca- «¦antaiii.....il fuuU> (lel|a carne bou- na, e quello della carne di animali minuli per tutto l'anno di due carantani inferiore al prezzo della cavne boviua, _ U sotio- i scritto fa quest* offerta con piena conoscen- ; »a delle relative condizioni d'Asta pubbli-cate dal Civico Magistrate di Fiume con , sua JNutisicazionc di data 29 Agosto cor- i leine anno, e cio in tale guisa , che l'Ofte-reiHe nel caso ? che la present e sna ofFer-ta venisse 'acccttata , reslera come Conlra-enie e deliberatario iiie\ocabiJmente ob-bligato a tutte , a singole le coudizioni in essa JNotificazionc conlenute, a-s;>ggettan-uos] nel caso di non osservanza a I giudica-to del Forui'retoiile di Fiume. ¦- Que.sta "ileita e percio munita della cau/äone di iJ]i« 1o,üo<> , oppure del presciilto vudiodi lioimi due milla in Moneia Convenzionale conie e descritlo al di fuoii. — In pio\a del preniesso \a firma di su<> propriopugno. —.......Setternbre »849. — JN. JN. Z. 1589. (3) Nr. 75U3 C 0 n c u r s - K u n d m a ch u n g der k. k. stelerntälklsch«,ilyl,lschen Hamrral-Gefäl-len- Verwaltung. (Wegen ^efttzuog einer ^an^ei-olsizialenst^Ue m>t «W si. Gchall.) — Im Be. relche dieser , mit oder ohne Vorbehalt der stiUjchivelgenden (5rneu»rung, »n Packl ausgebotlN wlro, und die d'eßsä'lligen mündliche!» Versteigerungen, vor lvllch^n auch die nach der lilyr. Gudcrnial-Curren^e vom ^0. Iulll l«3U, Z. 13938, velfaßten u»d mit dem lUproc. Aadillm jäyrllchen MW ft in Erledigung gekommen, zu deren Besehung der Concurs bis zum 24. September 1849 hlemit eröffnet wird, — Die Bewerber, welche diese Ltelle, oder im Falle hiedurch eine Hanzleioffizialenstelle der II. Gehaltsstufe nut 5W st., odereineKanzleiassistentenstelle der l,, II. oder lll. Classe mil 4W st., 3Utt st. oder 25U fl. erlc« diget wei d» n sollte, eine dieser letztgenannten Dienste Posten zu erlange:» wünschen, haben Sorqe zu tra" gen, daß lhrevorschriftmäßig belegten Gesuche im vorgeschrlebenen Dienstwege, das ist, durch die unmittelbar vorgesetzte Behörde bis längstens 2 4. September »849 bei dieser üameralge-fäUen - Verwaltung einlangen. — Es ist sich hierin über die zurückgelegten Studien, bisherige Dienst-leistuuq, üder die Kenntniß der GesäUs», Casse-uno Bcrrecknungs-Vorschriften, und über all fällige Spl'achkenntmffe auslch.n Hauptgemeinde »„"n o^umo« Bezirk _________^^^.^ Offerte ^_-^__—l^^i^ ^ ^_,lIIIII .....^ Planina ^H Z^ Kaltenfeld ^ g^.ß ^f^ >59l4 21ZU bis »«. Sept. Mauniy ^ T^ ^" I849, zwölf Zirknih io " S ^ ? Uyl- Mittags. Grachova « ». ^ ^ ^ ^^^ ^ "^»^. Vadovih <^ OZ ^5 »8l>24 st. Loitsch ^V ^^ Adelvberg ^^^' Kaal -, . 9650 si. Koschana ^ H Prcm ^, ^ 4324 5,7« Sagurie u: ^ ^ bis 15. Sept. Dornegq Z, w ^ ^-^o-^^-^..— dto. Großlukooitz <" 49nn st. >»< ^ Z 2 KW ! 4W Flödnig ^ ^ Z s biS l9. Sept. ^odiz Z ^ <: ^^-^ ^-^^^^ ^^ "° ^, 25lw fl. Den zehnten The,l dieser )luörufspreise haben die mündlichen Lilitanten vor der Versteigerung als Hjadium zu erlegen. Die Pachtbeoingmlie sind folgende: l) Dem Pächter wird von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt, wahrend der D.mer der Pachtung die Vcrzehrungssteuer, sammt den, bewilligten Gemeinde-Zuschläge von Wein, Wein- und Odsl-most, dann Matsche und von Fleisch, nach den in dem iUyrischen Gudernial-Clrculare vom 2ti. Juni 1829, Z. «37l, dann dem beigefügten Anhange und T .riffe, ferner nach den später kundgemachten und in der Folge noch kund zu machenden Bestimmungen einzuheben. — 2) Zur Pach- tung wird Jedermann zugelassen, welcher na") den Gesetzen uno der Landeöuersaffunq hievon nichl ausgeschlossen ,st. Für jeden Fall sind alle jene, sowohl von der Uebernahme als von der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen/ welche wegen eln.s Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welcke in eine criminalgerichtllche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Newelse aufgehoben wurde. — Jene Individuen, welche zu Folge des St. G. B. über Gefallä. Uebettretungcn wegm Schleichhandels 339 oder einer schweren Gesälls Uebertretung w Untersuchung gezo,ze>l und gestraft, oon' wegen d.,s Abganges rechtlicher Beweise oon dem Strafverfahren loc-gc-zciylc wul.'cu, sind durch sechs auf den Zeitpunct der Ueverlretang, oder w.nn derselbe nicht bck^nnt ist, der Entdeckung derselbe» folgend I^yre alS Pachtu!,gso stehen soll, die bei l>st ferner verpflichtet, den Parteien, welche sich nicht abgefunden haben, auf ihr verlangen über die tarlffmäßig entrichteten Steuergebühren gedruckte ^ahlungsbolleten, womit derselbe vom Gefalle gegen Vergütung der Anschaffungskosten ver>ehen werden wird, zu erfolgen.— Rücksichtlich der im Pachtbezirke vorkommenden Verzehrungs - Steuer-Gefallen-Uebercrctungen wird dem Pächter das Befugmß eingeräumt, von dem gesetzmäßigen Verfahren abzulassen, insoserne das ^e>etz auf dieselben die Arreststrafe nicht verhängt; wenn jedoch gegen die Bestimmungen des Ges. St. O. ein Ablassungbbetrag eingchoben wlrd, so hat der Pächter die Partei zu entschädigen, und überdieß dab ^ifache ocs widerrechtlich cmgchodenen Betrages ^.ls Strafe an den i!ocal Armenfond zu er-lege,,. In keinem Falle kann aber, wenn zchon die Untersuchuugsbehöroe einschreitet, die Ablassung vom gesetzmäßigen Verfahren von der Zustimmung des Pächters abhängig gemacht werden — Die Verfügung über die einfliependen Strafgelder bleibt nach Abzug der Kosten des Verfahrend dem Pächter überlassen. — tt) Diejenigen Vorräthe an steuerbaren Gegenständen, welche bei dem Beginne der Pachtung bei den steuerftichtigen Patteien vsr-gefunden werden, und von diesen bereits ta-riffsmäßig versteuert worden sind, unterliegen temer neuen Versteuerung an den neu eintretenden Pächter. Dem neu eintretenden Pach-tcr wird jedoch das Recht eingeräumt, die Vermutung der Verzehr. Steuergebühren und Gemeindezuschläge dieser Vorräthe, wenn eme Pachtung oder Solidarabsindung vorausgegangen lst, von dem auftretenden Pächter, oder der vorher bestandenen Solidarabsindungb - Geselljchaft zu fordern; ist aber vor der Verpachtung die Steuer von der Gefallen - Verwaltung in eigener Regie eingehoben worden, so findet ein Anspruch an das Aerar wegen Vergütung der von demselben tariff-mäßig eingehobenen Gebühren nicht Statt. Fur jene Vorrathe an steuerbaren Gegenständen, welche beim Beginne der Pachtung im Besitze von steueo Pflichtigen Parteien vorgefunden werden, die sich, wenn auch erst in letzter Zeit vor dem EinMtte der Pachtung mit dem früheren Pacht" oder dem Aerar abgefunden hatten, ist der Pächter die Entrichtung der tariffmäßigen Gebühren und Gemein, dezu,chläge von den Parteien selb,t zu sordeln berechtiget. — Die Angabe von ^'eite des aus-tretenden Pächters oder der Steuerpflichtigen, dap die in den von den Steuerp'iichcigen benutzten Räumen vorgefundenen Vorräthe bereits ln das Eigenthum eines Anderen (Abnehmers) übergegangen seyen, muß bewiesen werden. Dagegen ist der Pächter verpflichtet, bei sti>n'" Ausnltle dem neu eintretenden Pächter oder dem Aerar, wenn die eigene Regie eintritt, die Verzehrungs Steuer und Gemeindezuschläge für jene Vorräthe zu vergüten, welche an ihn tarlffmäßig versteuert worden sind, und am Ende der Pachtung bei den steuerpflichtigen Parteien in wie immer gearteten Aufbewahrungsorten noch vorhanden sind, oder welche Eigenthum des Pächters selbst sind, wenn er ein Gewerbe treibt, das zu jenen gehört, von denen er den ^erzch^. Steuerbezug gepachtet hatte, insoferne übrigens nicht etwa dargcthan werden könnte, daß die Steher für diese Vorräthe dem Aerar schon vor dem P>lchtlmgsanttitte ent- richtet worden sey —Die nämliche Verpflichtung zur Vergütung der tariffmäßig eingehobenen ^e-bütMn liegt dem austretenden Pächter auch dann ob, wenn auf die Pachtung eine Solidarabfin-dung folgt, jedoch nur rücksichtlich der Borräthe jener Parteien, welche dem Abfindungsvereine nicht beitrcten und daher diefem letzteren zur EinHebung der Steuer zugewiesen werden - Die Erhebung der am Ende des Pachtvertrages vorhandenen Vorräche an tariffmäßig versteuerten Artikeln, wenn eine solche wegen des Unterbleibens eines Uebereinkommens zwi>chen dem ein- und austretenden Pächter oder dem Aerar nöthig würde, wird durch einen Gefallen beam ten unter Beiziehung eineS Abgeordneten derOrtsobrigkeit geschehen, und es werden hiezu auch die ein - und austretenden Pächter vorgeladen werden. Sollte den Pächtern oder ihren Machthabern wegen Abwesenheit, oder aus einem anderen Grunde die Vorla« dung nicht persönlich zugestellt werden können, so hat die Zustellung auf die im 3. Absätze dieser Pachtbedingungen festgesetzte Alt zu geschehen. Das Nichterscheinen der Vorgeladenen hebt die Gültigkeit des Erhebungsacces für keinen Fall auf; der den Vertrag abschließende Pächter verpflichtet sich vielmehr ausdrücklich, den auf diese Art zu Stande gekommenen Erhebungsact über die am Ende seines Pachtes vorsindigen, ihm tariffmäßig versteuerten Vorräthe als vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resultat die ihm obliegende Steuervergütung sammt Oemcindezujchlag entweder t>em Aerar, ooer dem an dessen Stalle tretenden Bezugsberechtigten zu leisten. — Die Rosten dieser Erhebung werden von dem eintretenden Pächter, oder dem die eigene Verwaltung übernehmenden Aerar getragen, und der Pächter erklärt sich im Voraus mit dem durch die GefällSbchörde dießfalls zu bestimmenden Ausmaße einverstanden, und zu dessen Berichtigung verpflichtet zu seyn. — 9) Wenn der Pächter bei der EinHebung der Gebühr einen höheren Betrag, als der Tariff ausspricht, einhebt, so hat derselbe die Partei, die es betrifft, zu entschädigen, und üb.ldicß den Alfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich cingehoben hat, als Strafe an den Localarmenfond zu erlegen; er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Bench-me;, der zur Handhabung seiner Pachtungsrechte bestellten Personen. — 10) Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilw.ise an Unterpachter zu überlassen, allein diese werden vom Gefalle bloß als Agenten des Pächters an« gesehen, welcher demungeachtet für alle Puncte des Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefalle verantwortlich bleibt. Auch ist der Pächter befugt, mit den ihm zugewiesenen steuerpflichtigen Parteien für die Dauer seiner Pachtzcit Absin-dungsvnträge zu schließen. Vorauszahlungen der Parteien oder Untcrpachter werden jedoch von der Gefällsbehördc sowohl am schlusse der Pachtzeit, als auch, in Fallen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe der ordentlichen Pachtzeit erlischt, nur in soferne anerkannt, als solche den Belauf einer Monatsrate nicht überschreiten. — li) Für den Ausrufspreis wird verpachtender Seits Üine wie immer geartete Haftung üoernommen, und der Pächter leistet auf das Rechtsmittel wegen einer Verletzung über die Hälfte Verzicht. — Ein während der Dauer der Pachtung eintretender zufälliger Umstand, welcher eine Vermehrung oder Verminderung der x erzehrung zur Folge hat, soll an den Bestimmungen des Pachtvertrages nicht d»e min-^ oeste Veränderung hervorbringen können, nur in dem Falle, wenn der Verzehrungs-Steuer-Tariff oder eine andere wesentliche Bestimmung der Ver-zehrungs-Str.-Vorschristen geändert wurde, diese Aenderung jedoch nicht von solcher Beschaffenheit ist, daß dadurch wegen gänzlicher Aufhebung de5 Gegenstandes der Pachtung düser Vertrag nach oem bürgerlichen Rechte sich von selbst auflöset, hat eine Verminderung oder Erhöhung deö bedungenen Pachtzinses im Verhältnisse zu dieser Am« derung einzutreten. Es steht jedoch in einem solchen Falle jedem der vertragschließenden Theile frei, den Vertrag binnen »U Tagen nach der er-folgten Kundmachung der eintretenden Aenderung aufzukündigen. Der hiernach aufgekündigte Ver-trag bleibt noch 2 Monate vom Tage der Auf- (Z. Amtsblatt Nr. 109 v. !l. Scpt. 1849) 3 chriebe-nen gefallsämtlichen Erlaubnißschein gelo>'t und sich damit bei ihm ausgewiesen y.lt, >o fällt der für diese Uebertretung oer (Kefälls-Vorichriften zu entrichtende Strafbetrag nicht dem Pachter, sondern dem Aerar zu — »2) Den lxdungm n Pacht' schilling ist der Pächter in gle chen monatlichen Raten am letzten Tage eines j^txn Monats, und wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die ihm bezeich, nende Casse abzuführen verpflichtet. Wenn die Caution im Baren bestellt worden, so kann oeren Betrag auf verlangen des Pächters beim Aus-gange der Pachtzeit den H letzten Monatür aten des Pachtschillings zur Hälfte, nämlich dergestalt eingerechnet werden, daß in diesen Monaten mimer nur die Halste deS entfallenden PachtichillingS vom Pachter abzuführen, die andere Halfce aber aus der Caution zu entnehmen seyn würde, deren Rest sohin nach geendeter Pachtung dem Pachter, lvofern das Gefall keinen weiteren Anspruch an hn zu stellen hat, zu verabfolgen seyi» wird. — 13) Wenn der Pachter eine Pachlichillingsiale zur festgesetzten Zeic nicht abführt, so hat er nlcht nur von derselben die Verzugszinsen zu 4" „ vom ION für die Zelt vom Ta^e, der auf den Verfallstag folgt, bis zur Tilgung der Rate zu ent richten, sondern es soll de< Befalls - Verwaltung überdieß noch das Recht zustehen, den Ausstand ohne weiterS durch die Caution zu decken, zugleich aber die weitere EinHebung des Gefalls einstweilen auf Rechnung und Kosten des Pachters durch einen von der Gefall^behörde aufzustellenden, allenfalls von der Str. Bezirks-Obrigkelt zu beei-digenden Sequester besorgen zu lassen, und auf Gefahr und dosten d^s säumigen Pächters das Pachtobject neuerdings feilzubieten; falls aber die Pachtversteigcrung fruchtlos bliebe, Abfindungen mit den steuerpflichtigen Parteien einzugehen, oder die tariffmaßige Einhcbung einzuleiten, und sich rücksichtlich der Sequestrations- und Relicitations-kosten, so wie der allfälllgen Differenz zwischen dem, bei der Relicitation oder bei den Abfindungen, oder bei der tariffmäßigen EinHebung erzielten Betrage, und zwischen dem conttactmaßigen Pacht-schillinge, und überhaupt rücksichtlich aller aus dem Contractsbruche entstehenden Forderungen an der Caution des Pächters, und wenn sie nicht hinreicht, an seinem übrigen Vermögen schadlos zu halten; ein allenfalls sich ergebenoes günstigeres Resultat der neuen Feilbietung oder der Abfindung, oder der tariffmäßigen Erhebung, soll aber nur dem Gefalle zum Vonheile gereichen. Uebrigens solt. es der Gefalls - Verwaltung frei stehen, den Ausrufspreis für die Relicitation nach Gutbefinden zu bestimmen, und wenn das Object um denselben nicht an Mann gebracht wird, auch Anbote unter dem Ausrufspreise anzunehmen, und es soll der Pachter nicht berechtigen seyn, deßwegen Einwendungen gegen die Gültigkeit des Lici-tationsactes zu machen. — In derselben Art vorzugehen, und sich an der bei der Versteigerung erlegten vorläufigen oder nach dem U. Absätze erlegten ordentlichen Caution, so wie dem übrigen Vermögen des Pächters schadlos zu halten, soll die Gefällsverwaltung auch dann ermächtiget seyn, wenn der Ersteher den Antritt der Pachtung verweigern, oder die bedungene Pachtcaution nicht in der festgesetzten Zeit leisten sollte, oder wenn vor oder während der Pachtung sich offenbaren würde, daß dem Pachter ein oder das andere im 2. Absätze dieser Pachtbedingungen enthaltene Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsetzung der Pachtung entgegen stehe. — 14) Ueber die Pachtung . wird keine de>mwere VertragSurrunoe erlicylec, on-dcrn das Versteigerungsproto.oll hat im Faue der Genehmigung des Bcstbotes zugleich die stelle der Vertragsurkunde zu vettreten, daher dasselbe sogleich nach der Versteigerung in doppelter Ausfertigung allseitig zu unterfertigen, und rücksichtlich des Ersteheis mit der Unterschrift zweier Zeugen zu versehen styn wird, wo sohin nach ersolgler Genehmigung das mit der Ratificationsklausel versehene ungestämpelte Exemplar dem Pächter gegen dessen Empfangsbestätigung und gegen Erlag der Stämpelgebühr für das andere in den Handeil der Gefallüverwaltung bleibende, und mit dem vor schriftmaßigen Stämpel zu versehende Dupplicat übergeben werden soll. Nur in dem Falle, wenn das schriftliche Offert eines abwesenden Offc-renten den Bestdot entHall, wird auf Grundlage des Offertes und der Pachtbedmguugen ein form licher Vertrag in 2 gleichlautenden Parien errichtet werden. Sollte der Offerent sich weigern, dle^ jen Vertrag zu unterfertigen, so vertritt das ra-tisicirte schriftliche Offert in Verb,ndung mu den ncltaliouüdeoingtiissi'N die Stelle der förmlichen Vertragsurtuilde, und haben die im voryelgehcnden Ab>atze festgesetzten Rechie der Gesällsverwaltung einzutreten — 15) Für den Fall, wenn der Pachter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen soute, steht eS den mtt der Sorge fur die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle zene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltentN Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg fur alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll — l«i) Wenn dieser Vertrag ntcht schon ausdrück lich auf eine bestimmte Zeitdauer geschlossen, so kann er von Seite des Aerars it Monate, von Seite deS Pächters aber bis l5. Iull vor Ablauf des Verwaltungs - Jahres aufgekündigt werden. Diese Aufkündigung muß von Seite des Pächters, wenn sie beachtet werden soll, bei der Cameral-Bez.-Verwaltung, in deren Bezirk das gepachtete Object gelegen ist, innerhalb der festgesetzten Fl ist überreicht werden. Erfolgt keine Aufkündigung, so hat der Vertrag, auf ein weiteres Iahl unter den>elben Bedingungen, unter denen er abgeschlossen wurde, zu gelten. — K. K, Cameral-Oezirrs-Verwaltung. raibach am 3l. August l849. Z. 1612. (2) Nr. 76U1. Kundmachung. Von der k. k. steyermärkisch - illyrischen Cameral - Gefallen - Verwaltung wird über Ersuchen der k. k. Tabc^,abriken-Direction vom 9. August 1849, Z. .WK2, folgende Kundmachung bekannt gemacht: — Die k. k. Tabak-Fabriken - Direction beabsichtiget den Üand^ transport des Tabakmaterials und der sonstigen Gefällsgüter, dann theilweise auch des Stämpelpapiers in mehreren Richtungen für das Sonnenjahr 1850, im Concurrenzwege mittelst schriftlicher Offerte vertragsmäßig sicher zu stellen. — Dieser Transport begreift nachstehende Wegesstrecken: — ^. Für Tabakmatc-riale und sonstige Gefällsgüter: -^ 1) Von Wien, Hamburg, Göding und Sedletz nach Lemberg, Winniki, Iagielnika, Monasterzyska und Zablatov. — 2) Von Lcmberg, Winniki, Iagielnika, Monasterzyska und Zablatov nach Wien, Hainburg, Sedletz, Göding, Fürstenfeld, Trient, Schwatz, Mailand und Venedig. — 3) Von Iagielnika, Monasterzyska und Zablatov nach Winniki und zurück, falls es das Aerar anzusprechen und den Transport des neu eingelösten Blattes nicht auszunehmen findet. — 4) Von Göding nach Wadowice, Krakau, Tarnov, Neusandec und dahin zurück. — 5,) Von Wien nach Prag, Sedletz, Brunn und Göding, dann von eben diesen Stationen zurück. — material? und sonstige Gefällsgüter, dann für das Stämpelpapier: Von Wien und Hamburg > nach Wadowice, Krakau, Tarnov, Neusandcc, und von diesen Stationen zurück. — Das Gewicht des zu verfrachtenden Materials und der sonstigen Gegenstände wird beiläufig betragen auf der Route: Nr. 1 4252 Wr. Centner; » » » » 2 27,321 » y ><> » » » « «^»Z ,) » // // „ „ 4 ,121 „ „ „ /, „ /, 5 l6,624 „ „ // „ „ ,, " 116 „ „ „ /, „ /, 7 2,»,?!i.» „ „ ,/ /, // „ 8 2i>N „ „ // // // „ " A7;> „ „ // // // ,/ 1" »Z«,^>84 „ „ /, ,/ // /, 11 122? ,, ,, ,/ „ „ /, 12 3Nl) „ „ — Die Offerte zur Uebernahme des ganzen Transportes oder eines Theiles davon müssen schriftlich, versiegelt, längstens bis 15. September 164U, Mittags um 12 Uhr, in das Bureau des t. k. Tabak - Fabriken - Directors (Wien, Rirmerstrasie Nr. 7W) überreicht oder eingesendet seyn. — Jedes Offert muß auf Stämpelpapier zu 15 kr. geschrieben seyn, und die Wegstrecken, auf denen die Verfrachtung, so wie das angetündete Jahr, für welches sie übernommen werden will, genau anführen, dann den Preis des Anbotes für den Sporco - Centner, Wiener Gewicht, sowohl mit Ziffern, als auch mit Worten genau ausdrücken, und zwar getrennt für die Hin- dann für die Rückfracht. Ueberhaupt sind die Offerte auf die Grundlage der Vertragsbedingniffe mit Berufung auf sie, und ihren Datum, zu verfaffen. — Die Vertrag,'bedingniffe können bei dem Directions-Expedite hier, so wie bei den k. k. Tabakfabriken in Wien, Hainburg, Sedletz, Wlnniki, Fürsten-feld, Göding, Schwatz, Trient, Iagielnika und Monastevzyska, ferner bei dem Einlösungs-Magazine in Zablatov, und der ungarischen Einlö: sungs-Oberleitung in Pesth, dann bei denk.k. Cameralgefällen-Verwaltungen in Wien, Prag, Lemberg, Gratz, Brunn, Innsbruck'und Trieft täglich während der Amtsstunden eingesehen werden. — Der Offercnt hat sich in dem Offerte ausdrücklich zu verpflichten, daß er den Vertragsbedingungen jederzeit unweigerlich, und nach ihrem vollen Inhalte nachkommen werde. —- Jeder Offerent hat seinem Anbote den Tag der Ausfertigung des Offertes, seinen Vor - und seinen Familiennamen, mit seinem Charakter und Wohnorte beizusetzen, und den Gegenstand seines Offertes auch außen auf demselben deutlich zu bemerken. Endlich muß jedem Offerte die Bestätigung über das bei der Directions-oder einer andern ihr unterstehenden Casse er-legte Vadium beigebogen seyn. — Das 35a-dium hat in fünf Percenten des Frachtlohnes zu bestehen, welcher nach dem im Offerte ausgesprochenen Frachtpreise für das zu transvorti-rende Gewichts-Quantum entfallt. Für die Route von Wien nach Wadowice, Krakau, Tarnov und Neusandec beträgt es KM ft. lZ. M. "^ Die Caution selbst hat sich auf das Doppelte des er legren Vadiums zu belaufen. <— Das Reugeld ist entweder im baren Gelde, oder in öffentlichen , aufdcn Ueberbringer lautenden, nach dem Courswerthe am Erlagstage zu berechnen? den Staatsschuldverschreibungen zu leisten. ^^ ferte, welche nicht auf Grundlage dieser Bedingungen verfaßt sind, so wie jene, welche nach dem Schlußtermine einlangen, können von der Direction nicht berücksichtiget werden. Die Entscheidung über die eingelangten Offerte erfolgt längstens binnen sechs Wochen nach dem Schlußtermine. Dabei bleibt es der Direction vorbehalten, sich nach eigener Wahl entweder für dle Annahme des ganzen Anbotes, oder nur elncd Theiles, oder keines der überreichten Anbote zu entscheiden. — Bis zur Bekanntmachung der Entscheidung bleiben alle Offcrenten m der Hastung. Ist die Entscheidung erfolgt so wnd je-nen , deren Antrage nicht berücksichtiget werden, 361 das Vadium sogleich wieder ausgefolgt. — Dem Erstehcr wird das Angeld-erst dann erfolgt, wenn er die Caution erlegt hat. — Erfolgt dieser Erlag nicht binnen 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung dazu, so wird das Vadium zu Gunsten des Gefälls eingezogen. Dasselbe geschieht mit der erlegten zehnpercentigen Caution, wenn der Erstehcr die Unterfertigung des Vertrages verweigert. In diesem Falle ist die Direction auch zum Abschlüsse eines neuen Contractes auf Gefahr und Kosten des Erstehers berechtigt. — Die Auslage für den Stämpel des einen Vertrags - Exemplares hat der Ersteher zu tragen. — Vertragsbedingnisse. 1) Der Ersteher hat das ihm zum Transporte übergebene Tabakmateriale, es mag aus Ganz- oder Halbfabrikaten , aus Blattern oder aus sonstigem unter anderm Namen vorkommenden Tabake bestehen, ferner die Utensilien, Fabrik - und Manipulations - Erfordernisse, so wie andere Fracht-aüter oder Gegenstande des Gefälls, endlich das Stämpelpapier und die dazu gehörigen Mani-pulations-Erfordernisse an den in der Kundmachung bezeichneten Orten zu übernehmen, und an den betreffenden Uebergabsplatz zu stellen. Er verpflichtet sich zu diesem Transporte ohne Unterschied der in dem bedungenen Frachtjahre zu versendenden Gewichtsmenge, also ohne Rücksicht darauf, ob sie grösier oder kleiner uuöfal-len oder in der einen oder der andern Richtung ga/ keine Versendung Statt finden wird. Er verzichtet sowohl in dem einen, als auch in dem andern, und eben'so in dem letztern Falle auf jeden Anspruch einer Erhöhung des festgesetzten Frachtpreises, oder einer wie immer gearteten Entschädigung. — 2) Demselben ist gestattet, sich dabei der gegenwärtig bestehenden Eisenbahnen zu bedienen; er hat aber bis zu denselben und von ihren Ausgangspunkten, so wie überhaupt, auch wo diese Bahnen nicht benützt werden, die Ladungen auf der Achse in einem Zuge an ihren Bestimmungsort zu fördern, sie unterwegs nirgends abzuladen, oder auf andere Wägen überzuladen, sondern in der bestimmten Zeit ungetheilt und unbeschädigt an den Ort ihrer Bestimmung zu bringcn. — 3) An jenen Auf- und Abladungsorten, wo der Unternehmer sich nicht selbst befindet, ist er verpflichtet, Bestellte zu halten, welche mit den erforderlichen Vollmachten versehen und der Direction namhaft gemacht werden müssen, damit sie seinen Namen, die Fatturen und Frachtbriefe bestätigen, die Frachtquittungen ausferti-qen, die Zahlungen erheben, und damit ihnen die Frachtanweisungen mit derselben rechtlichen Wirkung, wie. dem Contrahenten selbst, zugestellt werden können. Er erkennt alle, dieses Transportgeschäft berührenden Handlungen seiner Bestellten mir allen Folgen als seine eigenen. — 4) Der Erstcher ist verpflichtet, längstens am achten Tage, in dringenden Fällen aber längstens am dritten Tage nach Empfang der ihm öder seinem Bestellten zugekommenen Aufforde-runa die erforderlichen Wägen, auch wenn das zu verfrachtende Materiale keine ganze Ladung ausmachen sollte, dahin, wo es verlangt wird, zu stellen. — 5) Der Frachtunternehmer verpflichtet sich, die zum Transporte übernommene Ware in der bestimmten Frist, von dem im Frachtbriefe angesetzten Uebernahmstage gerechnet, an ihren Bestimmungsort zu bringen, und hiernach den > Transport so einzurichten, daß vom Tage der Uebergabe an, täglich wenigstens drei Meilen zurück gelegt werden. — Findet eine solche Ueberschreitung der zugestandenen Frist Statt, daß ein in der Route von Wien, Hainburg, Gö-ding Fürstcnfcld, Schwatz oder Sedletz übernommener Gegenstand 45 Tage nach der Uebernahme , ferner ein in Winniki, Lemberg, Ia-aielnika Monasterzyska oder Zablatov übernommener für Wien, Hamburg, Göding, Sedletz, Fürstcnfeld, Schwatz bestimmter Gegenstand 3 Monatenach Uebernahme, oder ein in Winniki, Lembera Iagielnika, Monasterzyska oder Zablatov übernommener, für Trient, Mailand, Ve-nediq bestimmter Transport 3 '/, Monate nach der Uebernahme nicht im Bestimmungsorte angelangt ist, so hat sich der Frachtunternehmer den Abzug Eines Drittels der Fracht gefallen zu lassen. — 6) Dem in Ladung gegebenen Tabakmateriale darf keine andere Ware, welche aus dasselbe einen nachtheiligen Einfluß haben könnte, beigepackt werden. — Der Transporls-Unternehmer hat auf eigene Kosten dafür zu sorgen , daß die mit Tabakmateriale, :nit Stä'm-pelpapier, mit Stämpelmanipulations-Erfordernissen, oder überhaupt mir im K. 1 dieser Bedingungen bezeichneten Gefällsgütern oder Gegenständen beladenen Wägen gehörig bedeckt, und die Ladungen sowohl bei der Verpackung auf den Wägen vor dem schädlichen Eindringen der Witterung verwahrt werden, als auch auf ihrem ganzen weiteren Zuge bis in ihren Bestimmungsort so verwahrt bleiben. Ohne solche Verwahrung wird den Wägen das Abfahren aus den Fabriken oder Magazinen nicht gestattet.—Bedient sich der Unternehmer gedungener Frachter, so muß sich ein jeder von ihnen bei der Fabrik, oder dem Magazine, wo er laden soll, mittelst eines vom Frachtunternehmer oder seinem Bestellten ausgefertigten Certificates, als von demselben zur Verladung abgesendet, ausweisen.— 7) Beiden der Schwendung unterliegenden Tabakgütern, welche von außen durchaus unbeschädiget sind, so daß weder die Wahrscheinlichkeit noch die Möglichkeit einer Entwendung mit Grund vorausgesetzt werden kann, und eben so wenig ein Abgang ersichtlich ist, wird der entfallende Callo als natürlicher Abgang betrachtet und vom Gefalle getragen. — Jeden andern Abgang hat der Frachtunternehmcr zu tragen. — 8) Derselbe verpflichtet sich ferner, die übernommenen Ge-fällsgüter, so wie das in festbereiften, amtlich plombirten Kisten verpackte Vorraths-Stämpel-papicr, oder die sonstigen Scämpelmanipula-tions-Erfordernisse, welche nicht nur auf der Fattur, sondern auch in dem besonders zu füh-! rcnden Ausgabsvormerke der k. k. Stampelma-! terial - Rechnungsführung hier zu bestätigen sind, und ihm in der betreffenden Station (das Stäm-pelpapier bei der hiesigen Stämpel - Ma-teriü - Rechnungs - Führung) erfolgt werden, ganz in demselben Zustande, in welchem er sie erhalten hat, unbeschädigt und unverletzt an den Bestimmungs - Ort abzuliefern. — 9. Er übernimmt jeden wie immer gearteten Zufall, hat also auch für jeden wie immer beschaffenen Abgang, mit Ausnahme des im §. 7 beim Tabakmaterial zugestandenen Transports-Callo, so wie für jede Beschädigung zu haften, und den Ersatz zu leisten. — 10) Die Ersatzleistung hat nach den folgenden Namen zu geschehen: l. Für das Tabakmateriale und die sonstigen im H. 1 angeführten Gesällsgüter: i.) für das abgängige ganz fabrizirte Materiale ist der Privatconsumenten-Preis nach dem Absätze im Kleinen zu vergüten. Dabei wird jedoch ausdrücklich festgesetzt, daß über jenes fabrizirte > Materiale in Briefen, welche in Säcken verpackt werden, die Empfangsbestätigung nur über die Anzahl der so gefüllten Säcke, und nicht auch über die Gewichtsmenge, bei der Uebergabe an dem Bestimmungsorte ertheilt wird, wenn die Säcke bei der Verladung nicht einzeln abgewogen, sondern bloß nach der Anzahl übernommen worden sind, in welchem Falle der Transportsunternehmer einen, in der Folge erhobenen Abgang ungeachtet der in seinen Händen befindlichen Empfangsbestätigung zu ersetzen hat. — Das abgängige Halbfabrikat ist nach dem Großverschleißpreise jener Sorte, zu welcher es bestimmt ist, zu ersetzen; aber nut Ausnahme des Tabakmehles (Tabakstaubes) für den, im Falle eines Abganges der Ersatz mit zwei Gulden C.-M. für das Wiener-Pfund geleistet werden muß. K) für das verdorben anlangende, und nur zur Vertilgung geeignete halb- und ganz fabrizirte Tabakmateriale, so wie auch für solche Tabakblätter ist der Ersatz nach den einzelnen Ste-hungspreisen des Gefälls zu leisten, c) Für noch zum Theile brauchbare Halb- und Ganzfabrikate, oder Tabakblätter ist der Abgang ebenfalls nach dem Stchungspreise zu ersetzen, und sind von dem Unternehmer auch die Kosten der Reinigung und Umarbeitung sammt allen dem Gefalle sonst noch darauf erwachsenen Verluste zu vergüten. Cr kann in einem solchen Falle auf dle Zahlung lgU i der Hin- und Herfracht für derlei Materiale > zum Behufe der Umarbeitung keinen Anspruch machen. Doch wird ihm hier der Werth der Waare, den sie für das Gefall noch hat, gut geschrieben. ) Für abgängige Gefäße oder Ge-schi'^e, Kisten, Säcke, Emballagen, oder andere Gefällsgüter wird der Ersatz nach dem Anschaffungspreise und ebenso für derlei beschädigte sonstige Gegenstände berechnet, im letzteren Falle aber in derselben Art, wie oben !in. c) der Werth, den der Gegenstand für das Gefall noch hat, von dem Ersatze abgeschlagen. — 1l Für das Stämpelpapier, und die Stämvelmanipula-tions-Erfordcrnisse: ^) für das in Verlust gerathene Stämpelpapier ist der volle Geldwerth, für Stämpel-Erfordernisie und Kisten der Anschaffungspreis zu ersetzen. />) Für das beschädigt anlangende und nur zur Durchschlagung der Stämpelzeichen geeignete Vorraths-Stampelpa-pier ist der Ersatz nach den Ankaufspreisen des Nettopapieres mit Zuschlagung der Stämvel-Erzeugungskosten zu leisten. — c) Für beschädigte Stämpel-Manipulations-Erfordernisse und Kisten sind die buchhalterisch censurirten Herstellungskosten zu ersetzen. Diese wie nicht minder alle sonstigen Ersatzbetrage werden von den Restfrachten, soweit dieselben zureichen, sogleich hereingebracht, und die darüber auszufertigende buchhalterische Berechnung wird von dem Trans-portsunternehmer als eine, über die Ziffer des Ersatzbetrages vollen Beweis herstellende Urkunde schon im Vorhinein anerkannt. Er leistet auch auf die Einwendung der Verletzung über die Hälfte Verzicht. — 11) Alle für diesen Vertrag rücksichtlich der Anstacht festgesetzten Bestimmungen gelten auch in Bezug auf die Rückfrachten, welche der Contrahent in den betreffenden Stationen zu übernehmen hat, und zwar in Hinsicht auf alle im ersten Contractsabsatze angeführten Gegenstände. — 12) Rücksichtlich der Transporte von Wien oder Göding nach Wadowice, Krakau, Tarnov und Neusandec ist insbesondere zur Erreichung der erforderlichen Ordnung bei der Behandlung des Retour-Materials, sowie zur Sicherstellung des Aerars Folgendes fortgesetzt: ^ Bei dem Anlangen eines solchen Transportes in dem Orte seiner Bestimmung wird sogleich alles Matcriale, besonders aber die Pakete und Briefsacke, in Gegenwart der Frachter und des vom Contrahenten ernannten Bestellten genau untersucht, und wenn sich ein Abgang, oder ein erweislich durch den Transport in den Eigenschaften des Materials Statt gefundenes Gebrechen zeiget, welches, so weit geht, daß es zum Absätze nicht mehr geeignet hergestellt werden kann, so wird der Ersatz von dem Bestellten sogleich hereingebracht. Entdeckt sich dagegen ein auf der Reise an der Qualität entstandenes Gebrechen, wodurch das Materiale nicht unverschleiß-bar wird, z. B. wenn es von Feuchtigkeit angegriffen, oder in der Einkartirung verletzt ist, so wird darüber ein commissionelles Protocol! aufgenommen, worin die Gattungen und die Menge dieses an die k. k. Tabakfabrik in Göding zu spedirenden Retour-Materials, die Ursache der Zurücksendung und die Bemerkung aufzunehmen ist, ob nach dem Erachten der Commission das Aerar, oder die Frachtunternehmer die Kosten der Zurücksendung zu tragen hat. — L. Dieses Befunds-Protocoll, in welchem auch der Name und der Wohnort des betreffenden Frachters aufzunehmen ist, wird von der betreffenden k. k. Gefällen-Bezirksverwaltung mit Anführung der Fatturs-Nummer, unter der das zu dem Protocols gehörige Retour-Matenale nach Göding verladen wurde, unmittelbar an die kaiferl. königl. Tabak - Fabriken - Direction eingesendet, woselbst der entfallende Ersatz berechnet, und vom Frachtunternehmer eingehoben werden wird. Nach erhaltener Recognition kann der Letztere mit keiner Ersatzleistung mehr in Anspruch ge- 3«2 nommen werden, jedoch mit Ausnahme der im 10. S. bezeichneten Fälle. — 13) Der Unternehmer oder sein Bestellter, so wie seine Fuhrleute, haben sich am Auf- und Abladungsorte von der Richtigkeit der Abwäge, sowohl des Tabakmaterials, als auch der mit Stampelpa-pier, oder mit den betreffenden Erfordernissen gefüllten Kisten zu überzeugen, und alle einzelnen Frachter die richtige Zuwage und Uebernahme des an sie erfolgten, zu derselben Fat-tur gehörigen Tabak-Materials und Stam-pelpapiers auf dem ihnen eingehändigten Lieferscheine zu bestätigen. — 14) In besonderen Fällen, deren Beurtheilung dem spedirenden Amte,oder der Stämpel- Materials-Rechnungsführung hier zusteht, ist es gestattet, daß zu einem und demselben Transporte gehörige Ta-bakmateriale und Stämpelpapier lheilweise abgehen zu machen. Die Abfertigung solcher Theil-sendungen wird jedoch nur in der Art bewilligt, daß im geeigneten Falle für jede besonders in Transport gesetzte Ladung, mithin nach Umständen auch für jeden einzelnen Wagen, ein abgesonderter amtlicher Frachtbrief ausgestellt werden muß. — 15) Die Kosten für das Auf-und Abladen hat der Unternehmer zu cragen. Das zu verfrachtende Materiale, so wie die zu transportirenden anderweitigen Gefällsgüter oder Gegenstände, sind in dem betreffenden Fabrik- oder Verschleißmagazine zu übernehmen, und wieder in die betreffende Fabrik, oder in das dazu bestimmte Magazin auf die Wage zu stellen. — Ist bei der Uebernahme, oder bei der Uebergabe weder der Frachiuntcrnehmer, noch sein Bevollmächtigter zugegen, so wird dieses Wegbleiben als eine Erklärung angesehen, daß der Contrahent die amtlichen Wagscheine und Befunde als richtig erkennt. — 1— 18) Die bedungenen Frachtpreise werden für den Sporco-Wiener-Centner in der Art gezahlt, daß die « Conto-Fracht mit zwei Drittheilen im Aufladungsorte, und nach richtiger Ablieferung die Restfracht mit einem Drittel im Abladungsorte nach dem daselbst sich ergebenden Gewichtsbefunde, gegen vorschriftmaßig gestämpelte Quittung behoben werden kann. In diesem Preise ist dle Assecuranz mit inbe-griffcn. — 19) Alle Weg - und Brückenmau-then, so wie alle Zölle, insoferne sie nicht für das Tabakmateriale selbst gezahlt werden, so wie den Stämvcl zu dem in den Händen der k. k. Tabak-Fabriken.Direction zu bleibenden Original-Exemplar dieses Vertrages , hat der Frachtunternehmcr zu tragen. — 20) Er haftet für die genaue Erfüllung stmer Verbindlichkeiten mit der erlegten Caution, und überhaupt mit seinem ganzen beweglichen und unbeweglichen Vermögen. — Wien den 23. Juli 1849. ,!Z. Itil». ^) Nr. 9«^. Kundmachung. Von der k, k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Neustadtl wird zur Kenntniß gebracht, daß, nachdem auch die am 2i>. August 1U i9, Be-huss der Pachtverstcigerung der Wegmaltthstatio-nen St. Marein und Weirelburg auf die Dauer Eines Jahres, d. i. vom ersten November 16-49 bis Ende October 1659 abgehaltene Tagsatzung ohne Erfolg blieb; die genannten beiden Weg' mauthstationen am l? September »849 Vormittags li, Uhr in dem Amtsgebäude der k k Cameralbezirksoerwa lung in Neustadtl mit dem dießjährigen Ettrage von lnlw ft. für jede Station, zusammen al>o mit dcm Iahreöemage uon 36(W ft. C. M. einzeln und zusammen auf die obige Dauer, und unter den in den Amtsblättern der Laibacher Zeitung vom ? , 1U und lU. Juli »839, Nr. IS, 62 uno «3 kund gemachten Bedingungen zum dritten Male zur Pachtung werden ausgeboten werden. - Zu dleser Versteigerung werden die Pachtlustigm mit dem Bcdcu-! ten eingeladen, daß diejenigen, welche schriftliche Anbote zu machen wünschen, dieje versiegelt längstens am l« September IKWtxi dcr k k Ca. meralbezirksverwaltung in Neustadtl zu übölrei« chen haben. — K K. Cameralbezirksvenvaltung. Neustadtl am 3l). August l»49. Z »U2I. (2) Nr. uu:w. Kundmachung Am 2 4 d. M. Vormittag um 9 Uhr wird hieramtö die Licitation. für die Uebernahme zur Aufstellung der hölzernen Hutteil am Iahrmartt-platze für die Iahrmärtte abgehalten werden — j ^tadtmagistrac Laibach am 4. September 1849, Z. lt»i9. (2) Nr. 1U3!. Verlautbarung Von der mit der Durchführung des a H. Jagdgesetze vom 7. März I»-l9 beauftragten Bezirksobrigkeit Landstraß wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß über erklärten Wunsch der Gemeinden die denselben zugefallenen Jagdbarkeiten mittels öffentlicher Versteigerung auf sechs nach einander folgende Jahre, nämlich vom 1. September 1849 bishin 1855 verpachtet werden. Zu dieser Pachtversteigerung, welche die nachdenannten Iagdoistricte mit folgendem Flächenmaße und Auslufspreise umfaßt, als: Die Kat. Gemeinde St Batthelmä mit 15«l4 Joch 119U lUl Klafter Flächenmaß und einem Ausrufspreise jährlicher . . . . . . 4 st Gradische mit 2l1U Joch wUtt^Klft. « » Oberfelo » 12«» ,. 279 » 5 >> Ostrog „ IÄ5« >> 9«4 » « » Nußdorf » 1l39 >> 4U7 » 3 » Landstraß » 1243 >> U5l >> 2 „ Osterz ^ » 8U4 >> 96'» » 2 » Scher ndorf »1814 » 349 » 5 » Planina „ 14«ti » »299 » 5 >> h. Kreuz „ 184U „ 1l4 » 5 » l Stojanskiverch » »U84 » 1346 » 3 » Pu^chendorf » 9tt2 „ 698 >> 3 „ ^loboschitz » 6titt >, 2?» » 2 » Tschattesch » 1552 » 1U1 » Ä « Zcrina » 1V48 » 1558 ,^ 4 ^ Großdollina ^ 14U6 » 1237 » 5 ., Bregana », 648 „ itti » 2 » Koritno » ^U? » U8l » 2 „ wird d^r Montag in der nächsten Ouatembcr-Woche 17. September 0. I. von 9 bis »2 Uhr Vormittags bestimmt. Es wetden daher zu dieser Pachtversteige-rung alle Iagdliebhaber mit dem Bemerken eingeladen, daß die Licitationsbedingmsse in der Amtskanzlei dieser Bezirksobrigkcit eingesehen werden können. Zugleich werden die zur jelbststandigen Iagd-ausübung berechtigten Besitzer größerer, 2lw Joch oder mehr betragender Grund - Complexe aufgefordert, das ihnen nach der hohen Guber-bemial-Currende vom »7. August 1849, Z. Kl»07, zustehende Einstandsrccht auf die Pachtung der von lhrem Grund - Complex? umschlos senen, den Gemeinden gehörigen kleinern Jagd-Parzellen am Tage der ^citation oder langst in 14 Tagen darauf unter dem H. 2 der obbelob- . ten hohen Gudemial - Cunende ausgedrückten Folgen geltend zu machen. ,'i. K. Bezirksobrigkeit Landstraß den 5. , Teptember 1i^^9 Z. l6<)5. (3) Nr. 3729. Edict Alle jene, »reiche auf die Verlasselischast des zu Büdaine Haus 0tt. »2 aiu 13. Juli lS'.y m>t Hli!tell^ssu„g iinkl- letztwilligln Anoldming ocrnorbi-neu Hrii, M.ithias F^'ia», aus n^s immer für einem R^chlsqrlliloe fiiitn Anspruch zu mucken j,edtnke> hadei, wiche«, bei der alls den l3. November Vormit-t'i^s l0 Uhl- hiergcllchlii angeordneten iüquidiruns-tagsatzung, bei de« F^qm des §. 8l'« b. G. B. geltend zu inachei,, Bczllksgel cht Wipp.nl) dei, 2l). Augusi 1849. Z. '60«. (') Nr. 2646. E d i c l. 2)un dein l.iis, iöiiig Hezitksqerlckte Ogg u»d Kn'iit elg wird l'ekunnt ^egebe,0lilch0s!! .un liu^tor Math. Kasttiliz, l'0ü Pc'0lc.^', ^,la5 Koticilja lind l^lis. MuUi d.im, Hell'iu, Pot»^,r, die Kll,ge ii„f Vlrjahtt lmd' (^lloschklielkl.nllüg er li»tlt, benannten, an der im (»ruiidblichc der Or.is Üaml'crg'schen C^lioincatsqült li^dach «'^!^ Urb "ir. 2?, R. Nr, ^5 vorkommenden O)anztuide iütaduüiten Sätze, als: 2) Bes Heiratlis-MlttaqeZll.!,). i5.Octol'l>l l8uo, des ^'ucas Koocilja mit Elis, Vlllli l>) Des Ede^e,träges cligsahnng auf den 2 December d. I. ftüh 8 Uhr vor diesem Gerichte aiia/ordnel. worden ist. Dc, dcr Auic,itl)alt der Geklagten dem Gerichte . unl'ek^ilitt >st, und di,sell'rn sich vielleicht außer den k. k. Vri.'l.,!!drs ,^oppe vo,< Rofolöe als (ilir.ltor allsgcstelit, mit welchem die viirlifgende Necdtosache m,ch dcn bestehenden Gesetzen alis^etragcn werde?, wird. Diiscö wird den beklagtet» zu dem E»de bekdüul a/a/bkü, damit sie dei der Tagsatzuilg selbst erscheinen, oder denn ihn,!» allfgrstellteli lZllrator lie nöthign !)iecl,t^be^elfe an die H.ind geben, oder sich einen andern Sachwalter elwayle» und diesem Gerichte namhaft machen können. K. K. Beziltsgericht Egg und Kseutberg den 9 Juli l849. Z. '«<() (:t) Nr. 236l- Edict. '.'-on dem k. k. Bezirksgerichte Ega, und Krelll' dlrli wird lucmtt bekannt qematin, daß »liii» die übel Anton Bivjaf, ^albhüblcr zu Aicb, Hs. Nr. ^2, vss' hängte Cümtel aufcichobci» lind ihm die freie Vtr» mö^e>:sgeballn>g lit'er^eben habe. K. K. Bezirtsgelicht Egg und Krnttberg den 3. August l84!). Z. 160^. (5) Nr. 2«96. E d i e t, 3iom Bezirksgerichte Krupp wird hiemit bekannt gemacht: Es sey übe, Ansuchen des Anton Fadnik von Mottling Nr. 3, die e^lulive F,l> l.'al»«!. l'i»rc Nr. 62 liegende», im Gnmdduche der l f Stadtgült Mött, ling vorkommenden, und gerichtlich auf >20 si. ^. M> geschätzten Grasgartens, wegen schuldiger 7 fi 35 kl. (Z. M. c. 8 «. bewiUigrt, und seyen z», deren Vor» liahme drei Feilbietungstagsatzungeii, nämlich: auf den 24. September, 22. October und >9. Ncvembtl d. I. immer Vormittag von 9 — 1/ Uhr im O^e der Pfandrealität mit dem Beisätze angeordnet wo» den, daß solche bei der dritten Feilbietung auch unter dem Schatzmigswerthe werde hintangegeben werden. Die Schätzung, der Grundbuchsextract und die Licitationsbedingmsse können hiergerichts eingesehen werden. Bezirksgericht Krupp am 20. August 18^9- Z j6 li. (3^ Nr. 28s«. Edict. Vom Bezirksgerichte Schxeebcrg wird hiernnt gemacht: Es sey über Ansuchen des Philipp ^lis: von Klivs»», gegen Thomas Krajnc von Nnvmk, in dle erecutive Feilbietung der, dem itehtern gehörige», »" Orundbuchc der Herrschaft Nadlischeg »»!) Urb. Nr. "'V,.-,8- N"t. Nr. 4,3 vorkommenden, gerichtlich "Ui ! 55«'ft. geschäliten ^, Hnde, und der ebendort »m» Ordb Fol. ?l> vork'o»lmr>ldcn, gerichtlich auf 50 si> geschätzten Waldung l.^k.», wegen huldigen 8t) N-U"d ll fl. 5« kr. <: «. l-. gewilligt, »,'id zu deren Vornahme drei Feilbietungstagsahungen auf den 2. October, 2. November und 3 December l. I,, leveo-mal früh 9 Uhr m loco l^vnik mit dem angeordnet, daß diese Realitäten nur bei der ^'ttte', ^ag-sahung auch unter ihrem Schätzungswerthe hlntange- aede>« werden wurden. _, .. ^ ^^t ^ D.s Schähungsprotocoll. der Grundbuchsext a t m,d die «icitationsbedingmsse können tagl.ch h.eramtS ^'^!r^t Schneeberg am ^^