Amtsblatt MrKmbacherHeitnng. H,. 235. Samftag den A3. Oktober R855. Z. 647. :« (l) Nr. ^8 G d i k t der k. k. Grundlasten - Ablösungs - und Regulirungskommission, betreffend die Anmeldung der in Wemäßheit des t'ais. Patentes vom 5. Juli 1^>!> der Ablösung oder Negulirung unterliegenden Rechte und beziehungsweise Grundlasteu. Durch das kaiserliche Patent vom 5. Juli 1853 sind die Bestimmungen über die Neguli-rung oder Ablösung der Holz-, Weid».'- und Forstproducten-Bezugsrechte, dann einiger Ser-vituls- und gemeinschaftlichen Besitz? und Benutzungsrechte festgesetzt worden. Nach §. 6 des gedachten kaiserlichen Patentes theilen sich die der Ablösung oder Regulirung unterliegenden Rechte in zwei wesentlich verschiedene Kategorien, und zwar: «) in solche, deren Ablösung oder Regulirung von Amtswegen erfolgen musi, und - d) in solche, bei welchen die Ablösung oder Regulirung nur auf Verlangen eines interessir-ten Theiles (Provocation) vorzunehmen ist. Sowie die Durchführung der Ablösung und Regulirung bei der unter !») bezeichneten 'Kategorie von Rechten durch die genaue Kenntnis; der im Herzoglhume Krain bestehenden, von Amts-wegen abzulösenden oder zu rcgulirenden Rechte und der ihnen gegenüber stehenden Verpftichtlm-gen bedingt ist, welche nur durch deren Anmeldung erlangt werden kann, eben so ist zur Vornahme einer Amtshandlung bezüglich der unter li) erwähnten Rechte das Ansuchen eines inrerefsirteli .Theiles nothwendig, worin die Ablösung oder Regulirung ausdrücklich verlangt wird. Es werden demnach alle weltlichen und geistlichen Personen, Gemeinden, Corpora-! tionen, Stiftungen und Fonde aufgefordert: a) Die nach den Bestimmungen des Patentes vom 5,. Juli 1853 von Amtswegen abzulösenden oder zu regulirendcn Rechte, beziehungsweise Grundlasten, mit welchen ihr im Herzogthumc Krain gelegener Grundbesitz belastet ist, mittelst förmlicher Anmeldungen zur Kenntniß der dazu bestellten Landes-Kommission zu bringen. li) Bezüglich der nur über Verlangen cines intcreffirten Theiles abzulösenden oder zu regulirenden Rechte aber, welche ihnen entweder auf einem im Herzogthumc Kram gelegenen Grunde zustehen, oder als darauf haftende Grundlasten zu dulden sind, ihre allfälligen Provocations bei derselben Lan-des-Commission zu überreichen. Hierbei sind folgende Anordnungen zu beachten : Zl. Abschnitt. Bestimmungen über die Anmeldung der von Amtswegen abzulösenden oder zu regulirenden Rechte und beziehungsweise Grundlasten. I. Nach dem kaiserlichen Patente vom 5. Juli «853 unterliegen der Ablösung und Regaining von Amtswegen folgende Rechte, beziehungsweise Grundlasten, nämlich: 1. A'll'e wie immer benannten Holzungs - und Bezugsrechlc von Holz und sonstigen Forst-prpoukteli in oder aus einem fremden Walde; 2. die Weidercchte auf fremdem Grund und Boden;..... 3. alle nicht schon unter l. und 2. mitbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienst-hare Gut Wald oder zur Waldkultur ge-widmeter Boden ist; endlich 4. auch alle jene Einforstungen, Waldnutzungs-und Wcidcrechte, welche in den, dem Lan-desfürsten zu Folge Hoheitsrcchtes zustehenden Wäldern verliehen, oder aus landrsfürst- licher Gnade gestaltet wurden, und zwar selbst dann, wenn sie nach Maßgabe der über die Ausübung d.s Forfthohellsrechteb bestehenden Gesetze und Vorschriften als widerruflich angesehen werden. Alle diese Rechte und beziehungsweise Grundlasten sind demnach solche, deren Anmeldung von den dazu Verpflichteten unter Vermeidung der in diesem Edikte ausgedrückten Folgen geschehen muß. ll. Zur Einbringung der Anmeldungen sind die Besitzer der dienstbaren oder leistmigspstich-tigen Güter verpflichtet. Hiebei haben ) für geistliche Communitäten: der Vorsteher und drei Glieder der Communität; (-) für weltliche Gemeinden: der Vorsteher mit einem Gemeinderathe; I. ») bis einschließig l) enthaltenen Bestimmungen. Bei gemeinschaftlichen Berechtigungen oder Verpflichtungen muß, insoferne es sich darum handelt, von welchen Personen die Provocation mit Rechtswirksamkeit eingebracht werden kann, unterschieden werden: :») ob die Provocation eine Feldservitut oder l,) ein gemeinschaftliches Besitz- und Benützungs-recht betrifft. In dem Falle unter :.) ist jede gesetzlich zulässige Provocation auch rechtswirksam, wenn sie von allen Theilnehmern entweder der berechtigten oder duldungspstichtigen Seite eingebracht worden ist. Wenn jedoch nur einige der berechtigten oder duldungsftflichtigen Grundbesitzer die Regulirung oder Ablösung verlangen, so hat die Landeö^ommission die Nechtögiltigkeit der Provocation nach der überwiegenden Stlmmenmehr-heit in der Art zu beurtheilen, daß dle Stimmen der Besitzer von Grundstücken, die einer gemeinschaftlichen Servitut unterworfen sind, nach dem Verhältnisse der Größe dieser Grundstücke, die Stimmen der Besitzer gemeinschaftlich berechtigter Grundstücke aber nach dem Verhältnisse des Antheiles, den jeder an der Ser-vitutä-Nutzung hat, zu berechnen sind. Dagegen kann in den Fällcn unter d) jeder Theilnehmer an cnu'M gemeinschaftlichen Besitz- und Benutzungsrechte wirksam provociren und von den übrigen Thcilnehmern begehren, daß er mit seinem Antheile ohne Rücksicht auf dessen Größe aus der Gemeinschaft ausgeschieden werde; nur ist die Zutheilung seines Antheiles an dem gemeinschaftlichen Grundstücke (§. 14 l' des Patentes) durch die Rücksichten d'es §. 5» des Patentes vom 5. Juli lft5:t beschrankt. Auf gleiche Art ist auch cine Provocation mehrerer Thcilnchmcr, welche selbst in Gemeinschaft bleiben wollen, gegen den oder die noch übrigen Theilnehmer zulässig. Jedenfalls haben mehrere gemeinschaftliche Provocanten einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu bestellen, und der Provocation die Vollmacht anzuschließen. III. Jede Provocation in Betreff der nur auf Verlangen der Parteien abzulösende« oder zu regulirenden Feloservituten darf nur ein einzelnes bestimmtes Servittttsrecht, welches einer oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) oder mehreren diesen Gemeinden (Ortschaften) ange-hörigen Personen auf dem nämlichen dienstbaren Grunde zusteht, enthalten. Bei den Provocations über g e m e i n sch a ft-liche Besitz- und B c n ü tz ungs r e ch te ist der Grundsatz festzuhalten, daß für jeden Grundterrain, der für sich Gegenstand des gemeinschaftlichen Besitzes oder der gemeinschaftlichen Benützung ist, eine besondere Provocation eingebracht werden muß. IV. Die Provocctionen sind längstens bis einschließig 15. Juli l«5ll mittelst besonderer Eingaben bei der k. k. Grundlasten-Ablösungsund Regulirungs-Landes-Commission zu überreichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so trifft den Provocanten die im §'. 42 des Allerhöchsten Patentes vom 5,. Juli 1853 ausgesprochene Sanction, kraft welcher derselbe die Kosten der Local-Commission, welche durch die Vornahme der zu spät angesuchten Ablösung oder Regulirung veranlaßt werden, zu tragen hatte. V. Wesentlich unvollständige Provocations werden dem Provocanten unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zurückgestellt werden. Erfolgt dic Wiedervorlage der vervollständigten Provocation innerhalb jener Frist nicht, so ist es so anzusehen, a!s ob eine Provocation nie erfolgt wäre. VI. Die einmal überreichten und angenommenen Provocationen können nach Ablauf der in diesem (5'dicte zur Einbringung der Provocationen festgesetzten Praclusivfrist ohne ausdrückliche Zustimmung der Provocaten nicht zurückgenommen oder widerrufen werden. ,22. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen, l. Sowohl die Anmeldungen der von Amtüwegen abzulösenden oder zu regulirenden Rechte als auch die Provocationen bezüglich der nur über Ansuchen der Parteien einer Amtshandlung unterliegenden Rechte, sind genau nach >dem Unterrichte nebst den angehängten Formn-laricn, welcher sowohl allen Ortsgemeinoen als !auch den Besitzern größerer Grunocomplexe ins-besonders mitgetheilt wird, einzurichten, und von jenen Personen rechtsförmlich zu fertigen, die zur Einbringung derselben berufen sind. N. Die Kundmachung dieses C'dictes zieht mit Rücksicht auf die, über die vorschriftmäßig verfaßten bei dcr Landes-Commission überreichten Anmeldungen und Provocationen vorzunehmenden Amtshandlungen der dazu berufenen Organe, folgende Ncchtswirkungcn nach sich: 1. Alle Jene, welche.bei der in Frage stehenden Berechtigung als Besitzer der herrschenden oder bezugsberechtigten, sowie der dienenden oder leistllngspstichtigcnGründe bcthciligt sind, sowie bei gemeinschaftlichen Besitz- und Benutzungsrechten, alle Theilnahmcr, müssen sich in die eingeleitete amtliche Verhandlung einlassen. . 2. Gerichtliche Klagen, auf die Behauptung oder, gegen die Anmaßung des Rechtes, sowie wegen der im H ? des Patentes vom 5. Juli »55>:5 bezeichneten Punkte dürfen bezüglich der von Amtswegen abzulösenden oder zu re- ! gulirenden Rechte von der Kundmachung dieses Eoicteö an, bezüglich der bloß über Provocation abzulösenden oder zu regulirenden Rechte aber, vom Zeitpunkte der von der Landes-Commission über die eingebrachte Provocation angeordneten Verhandlung an, nicht mehr anhängig gemacht werden. 3. Sind solche Klagen in den gedachten Zeitpunkten bereits anhängig, so ist, wenn nicht beide Parteien die Einstellung verlangen, — die ProzeßverhaMulig mag sich in was im- ! mer für einem Stadium besiliden und schon ein Urlheil erfolgt sein oder nicht, dem wel-' tercn Nechtszuge ftcjer Lauf zu lassen. In diesem Falle müssen jedoch, wenn entweder ein Einverständnis; über die Fortführung des Rechtsstreites im summarischen Wege erzielt, oder nach dem Stande des Rechtsstreites kein von einem oder dem andern Theile erworbenes formelles Recht beeinträchtiget wird, die Vorschriften über das summarische Verfahren in Anwendung gebracht werden. Wird aber ein solcher Rechtsstreit in erster Instanz nach dem ordentlichen Verfahren weiter fortgeführt, so sind doch für den höheren Instanzenzug die Vorschriften des summarischen Verfahrens jedenfalls zu beobachten. 4. Auf die mittlerweiligc Rechtsübung äußert die Anmeldung oder Provocation durchaus keine hemmende Wirkung, dieselbe hat vielmehr in ihrem bisherigen oder durch ein Provisorium der Landes-Commission A 37 des Patentes vom 5. Juli 1853) näher bestimmten Bestände bis zu dem, durch ein Regulirungs- oder Ablösungs-Erkenntniß bc-stimnUrü Zeitpunkte ,koo Hosier uun Hol)cli> >,«5>< Z. 7l5»^748 pr. 60 fl., worauf als K.nnion 3 fl und als Natcoznhluligen den ,8, Scptemdcr ,854 10 fl. at'gm'ihll wurdrn, gc-williget worden. III,?, welche mif dicses Zertifikat Ansprüche stellen zn lö'mcü vl,mcl'ileli, l)>ibcn solche binnen l Jahre, 6 Wachen uno drei Tag/n, uom mitt" ai'g.sltztcn Tcisse an, sp gewiß liiergerichls sskltcnd ^i machen, widnqcns taZ Ze>tiflr.!t sl'ir amorlisirt erklärt werden wnd. F. l. Pez!il5amt woMee, alß PfMßgllicht, am 7. Slptembtl lsäij.