Laibacher Donnerstag den 7. September W«R -rentam» H»i KZmei»». »vabiš .... seevo tuo vor äooile, ut.... possit .... äisceriiere inter bonum et mslum« 3 kex. 3. 9. WM U-"-"-Ltee! o sempee miki äulee nomeu! Rater! säeurro, tibi tenäa xslmas, 3'e miki matrem tuus ille earus k'eeit äesns. Rater! Koo oomen xeiuino suave, 0 aöes aato, pia vota xromo, kraexotevs Virxo, tua, Viva! suxxlex Raiiera posoo. kiou peto xsras, miki non konores, kion salas onrae, meliora ljaaero: Virxo! äivioo roxitantis are peetlls amore, tzlicm veo äioam speeiosiorom? Klaus est xuloker! RiZet iZae toiis kiumen obtusum: meäitata Vati em Reas mea torpet. Testis inkanäi pia crux amvris! Re raxis totum! Via erux aveto! I'u miki ounotas aemorum sorores .4nteis una! kiatus immunäus nitui reoenti Laloeo Iotas, ceeiäi: seä eooe Re cito caris xenitor gaoentem 8ustalit ulnis. Heu tere totam xenus kocce nostrum 8r>naIIet erroram teaebris vxertum: 8e Eine derartige Sprache verräth, um gelinde zu urtheilen, eine gänzliche Unkenntniß der menschlichen Natur. Ist der jetzige Zustand des Men¬ schen ein ganz normaler, wie dieser aus der Hand des Schö¬ pfers gekommen ist? Ist nicht eben dieses Sichgeltendmachen der Naturtriebe bei dem Menschen, der das Adelsdiplom dec Geistesfreiheit in seinem Innern trägt, der untrüglichste Beweis seines Sturzes von der ursprünglichen Höhe in die Tiefe? Ist nicht eben der Geschlechtstrieb deshalb so stark, weil die Natur, deren Leben in dem Streben und Ringen nach Ausgleichung eines wesenhaften Gegensatzes besteht, durch die Sünde des Urmenschen ihren Haltpunct im Gei¬ ste verloren hat, und jenen Gesetzen anheimsiel, welche alle übrigen Regionen ihres Lebens beherrschen? Trägt die¬ ser Trieb nicht am auffallendsten die Signatur der Ursünde an sich? Ist er deshalb wohl bei dem Menschen so ganz natürlich, und die Befriedigung desselben wirklich nicht min¬ der rein als die Befriedigung des Nahrungstriebes und an¬ derer Forderungen der Natur? Widerspricht einer solchen Behauptung nicht das allgemeine Gewissen, welches die Ge- schlechtsgemeinschaft sogar in der Ehe, wo sie erlaubt ist, und ihr durch den Einfluß der Erlösung der sündhafte Cha¬ rakter benommen wird, in unzugängliches nächtliches Dun¬ kel hüllt? Diese hingeworfenen Andeutungen mögen vorder¬ hand genügen, um einzusehen, daß hier ein ganz anderer Ma߬ stab der Beurcheilung angelegt werden muß, als bei andern Lebensäußerungen der Narur im Menschen. „Aber das Cölibats-Gesetz", hört man oft, „verletzt, »die rechtliche Freiheit". — Es braucht wohl kaum bemerkt zu werden, daß der Cölibat nur eine Bedingung sei, ohne deren Erfüllung Niemand dem geistlichen Stande sich wid¬ men könne. Wann aber ist Jemand zu eben diesem Stande gezwungen worden? Wender man aber mit dem Hr. Pfar¬ rer Stooß ein, daß der 24jährige Jüngling nicht wissen könne, welcher Schlinge er enrgegengehe, und erst später seines Jrrrhums gewahr werde, so ist dies nicht minder al¬ bern, als der wahren Sachlage und jeder Erfahrung wider¬ sprechend. Wer har mehr Zeir und Gelegenhait seinen künf¬ tigen Stand und dessen Schwierigkeiten kennen zu lernen, als der 4 Jahre zu diesem Zwecke herangebildete Clerikec? Mir welcher Stirne kann man es aussprechen, daß der Jüng¬ ling bis zu seinem 24. Jahre, der in dieser Hinsicht schlüpf¬ rigsten Lebensperiode von allen fleischlichen Anfechtungen unangefochten geblieben? Wie konnte das 24. Jahr als das zur Ehe zuläßige erklärt werden? Und gesetzt den' Fall, Einer fände erst nach dem Eintritte in den geistl. Stand nicht geahnte Anfechtungen, so kann er solche,, vorausgesetzt 77 einen redlichen Willen mit der Gnade Gottes stets über¬ winden. Gelte übrigens ein solcher Grundsatz, so führt ernoch- wendiger Weise zu Consequenzen, welche selbst dessen Ver¬ fechtern nicht ganz behagen werden. Wo waltet leichter ein Zrrthum ob, als in der Wahl der Ehehälfte? Mit welch besserm Rechte könnte nun der Theil, der sich betrogen glaubt, ohne weiters die Ehe auflösen? Gilt nicht vielmehr allge¬ mein der Grundsatz, daß jeder, der nach reiflicher Überle¬ gung etwas verspricht oder einen Stand antritt, ohne Rück¬ sicht auf spätere Launen und Lüste seinen Pflichten Nach¬ kommen müsse. Fortsetzung folgt. Bedingungen der Religions- und Er¬ ziehungsfreiheit. Diese in zahlreichen Petitionen ausgesprochenen Be¬ dingungen, an welche auch der katholische Verein im Groß- herzogthum Baden seinen Anschluß erklärt hat, sind die folgenden: 1) Die bürgerlichen und politischen Rechte jedes Ein¬ zelnen sind unabhängig von seinem religiösen Bekenntnis;; 2) alle Bekenntnisse genießen der gleichen Freiheit und des gleichen Schutzes; 3) ;edes Bekenntnis ist in seinen kirch¬ lichen und religiösen Angelegenheiten, insbesondere in seiner Lehre, in seinem Cultus, in seiner Verfassung, in der An¬ stellung seiner Geistlichen, in seiner Disciplin und in Ver¬ waltung seines Vermögens frei und unabhängig; 4) der Staat wird sich nie und unter keinem Vorwande in die kirchlichen und religiösen Angelegenheiten irgend eines Be¬ kenntnisses mischen; 5) Die Verordnungen und Erlasse der kirchlichen Behörden aller Bekentnisse unterliegen keiner Art von Censur, keinem sogenannten Placet; 6) das freie Ver¬ sammlung;;- und Vereinsrecht gilt auch auf dem religiösen Gebiete für alle Bekenntnisse; 7) etwaige Rechtsverletzun¬ gen, deren sich einzelne Kirchendiener oder Glieder einer Confeffion schuldig machen, werden durch ordentliche Gerichte und nach dem allgemeinen Gesetze abgeurtheilt. 8) Jedes Bekenntnis hat das Recht, Vermögen zu erwerben und es frei und selbstständig zu verwalten und zu verwenden, s) Alle bestehenden und wohlerworbenen Eigenthums- und Ver¬ mögensrechte der einzelnen Bekenntnisse sind unantastbar. 10) Jedem dazu befähigten Staatsbürger, wie allen recht¬ mäßig bestehenden Gemeinden, Körperschaften und Bekennt¬ nissen steht es frei, Schulen zu errichten und Unterricht zu ertheilen. 11) Jeder Familienvater kann seine Kinder nach seiner Wahl den ihm beliebigen niederen und höheren Schu¬ len anvertrauen. Es gibt keinen Zwang zum Besuche ge¬ wisser Unterrichtsanstalten. Bei öffentlichen Anstellungen ent¬ scheiden bloß die Kenntnisse und Fähigkeiten, wo und auf welche Art dieselben immer erworben sein mögen. 12) Die bestehenden christlichen und confeffionellen Schulen und Schul- stiftungen dürfen ihrem Zwecke nicht entfremdet werden. Pius der Neunte. Nachdem das Univers gemeldet, daß die Vertreter der meisten italienischen Staaten in Rom angekommen seien, und daß sich eine nicht geringe Aufregung gegen den heil. Vater zeige, den man durch eine Demonstration zwingen wollte, Oesterreich den Krieg zu erklären, setzt es folgende triftige Bemerkung bei: Wir können nicht glauben, daß die Römer in einer ähnlichen Frage, welche die allgemeinen Interessen der gesammten Kirche so nahe berührt, dem Papste Gewalt angechan hätten. Wir hoffen, ihre politische Begei¬ sterung werde sie nicht so weit hinreißen, daß sie das Schwie¬ rige und Verfängliche seiner Stellung verkennen. Es ist der unvergängliche Glanz Roms, die Hauptstadt der christlichen Welt zu sein; aber diese Glorie legt ihm auch große Pflichten auf. Rom kann von seinem Könige nicht all dasjenige fordern, was andere Völker von den ihrigen, denn jener König ist zugleich Papst, das heißt, er ist der Vater aller katholischen Völker, also derjenigen so¬ wohl, die seine Untergebenen bekriegen, als dieser letztem selbst. Es wäre höchst gefährlich, wenn die Italiener diesen allgemeinen Charakter des Papstthums außer Acht lassen, und dasselbe als ausschließlich italienisch betrachten wollren; denn dadurch würden sie die andern Völker dahin bringen, zu vergessen, daß sie katholisch sind. Andrerseits, so hoffen wir, werden die, dem Scepter Oesterreichs unterworfenen katholischen Völker, die das er¬ wachende Bewußtsein ihrer Nationalität begeistert, ebenso billig die Vorgänge in Rom beurtheilen, sie werden be¬ denken, daß der Papst, als weltlicher Gebierer von Rom nunmehr ein constitutioneller Fürst oder König ist, und dar¬ um die Stellung dieses letztem nicht mir der des Papstes verwechseln. Die Zeitung: Italia llol Uoppolo (von Mazzini,) enthält in den letzten Nummern die vollkommen genaue Copis eines Briefes und einer Depesche des Cardinals Soglia an Monsignor Viale-Prelä, apostolischen Nuntius am Hofe des Kaisers von Oesterreich zu Innsbruck. Es ist uns (so gesteht daS Univers) bis jetzt nicht gelungen, den Schlüssel zu jener Depesche, die in Chiffernschrift abgefaßt ist, aufzu- sinden; und wir übergeben sie den neugierigen Lesern, wie sie uns zugekommen. Der Brief erscheint unter den gegen¬ wärtigen Umständen wichtig genug. Wer uns kennt, der weiß, daß wir nicht gewohnt sind, Dokumente zweifelhaften Ursprungs der Oeffentlichkeit zu übergeben. Sollte dennoch Jemand Zweifel erheben, so diene ihm zur Nachricht, daß die Original-Dokumente sich in Mailand befinden, und daß wir bereit sind, auf Verlangen jeden Aufschluß dar¬ über zu geben. Beide, Brief und Depesche, wurden unter obiger Adresse, wenn gleich von Rom aus datirc, am 20. Juni in Turin auf die Post gegeben. Der Brief enthält unter andern; folgende Stellen: »Die zwei Blätter, welche Eure Ercellenz am 27. vergan¬ genen Monats an den Vice-Staatssekretär eingesender »haben, wurden dem heiligen Vater im Orignale mirgetheilt. »Ich bin nicht im Stande, Ihnen den trostvollen Eindruck »zu schildern, den der Inhalt derselben auf Seine Heilig¬ keit gemacht hat." — — „Die neuen Instruktionen werden sie aus der „in Chiffern abgefaßten Depefche entnehmen, die ich die- „sem Briefe beifüge. Zu noch genauerer Aufklärung und „Richtschnur, benütze ich die gegenwärtige Gelegenheit Jh- „nen die Versicherung zu wiederholen, daß die Spra- „che des Ministeriums durchaus nicht mit dem „Willen Seiner Heiligkeit zu verwechseln ist, »wie derselbe in der bekannten Allokution schon »feierlichst ausgesprochen wurde; und wollte Gott, »es hätten seine väterlichen Ermahnungen gelehrige Ohren „getroffen, so würden wir nicht den Verlust so vieler „Unterthanen bei dem letzten Kampfe von Vicenza zu be¬ sagen haben. Wir erkennen jedoch in diesen Ereignissen 78 „die Hand der göttlichen Vorsehung, in welche wir bei „den Bemühungen zur Wiederherstellung des „Friedens unser ganzes .Vertrauen setzen." Ge¬ zeichnet: Rom, iS. Juni 1848. G. Cardinal Soglia. Jede weitere Erklärung erscheint (wie das Univers da¬ zu bemerkt) überflüssig. Man erlaubt sich in Italien die Depeschen des heiligen Stuhles auszusangen und in Be¬ schlag zu nehmen. Mazziru's Journal scheut sich nicht sie zu veröffentlichen; die Verantwortung dieser Handlung fällt daher auf die republikanische Partei, deren Organ das an¬ geführte Journal ist (und welche die Völker Italiens da¬ durch noch mehr gegen den Papst aufzureizen sucht). Ab¬ gesehen davon, scheint es, daß die Vorsehung diese Ver¬ öffentlichung zugelaffen habe, damit Niemand mehr an den Gesinnungen des Kirchenoberhauptes zweifeln möge. Der Brief des Cardinals Soglia brandmarkt zugleich sowohl Diejenigen, die dieses Schreiben aufgefangen, als auch das römische Ministerium Mamiani, das fortwährend mir küh¬ ner Stirne vor aller Welt behauptet: seine Sprache sei der Willensausdruck Pius IX., während der Cardinal Staats¬ sekretär in einem officiellen Briefe an den apostolischen Nunrius im Gegentheil betheuert, daß die Sprache deS Ministeriums mit dem ausgesprochenen Willen des heiligen VarsrS durchaus nicht verwechselt werden dürfe. „II linKnaxxio clol Alinistero non e n eon- „kon«ler8i uktntto vol voiern «lei 8. kaclrs, xiü „8oIenn6M6nt6-pal6ssto nelln snn ^Ilovu- „2 io ne." L. Die 6n226tta äi Koma vom 10. Juli und das Hoivei-8 vom 19. Juli brachten die Erwiederung des Papstes auf dis Adresse der dortigen Depurirtenkammer, mit Bezugnah¬ me auf die bekannte Aeußerung des Ministers Mamiani, daß dec Papst kein anderes Recht habe, als zu beten, zu segnen und zu verzeihen. Wir theilen daraus in fol¬ gendem einige Stellen mit. „Wenn der Papst becet, segnet, und verzeiht, so hat er zugleich auch die Pflicht, zu lösen und zu binden. Und wenn er, als weltlicher Fürst, um die Angelegenheiten des Staates zu ordnen und zu fördern, die beiden Kammern beruft, damit sie gemeinsam mit ihm wirken, so bedarf er als Fürst und Priester der ganzen und vollen Freiheit, auf daß in allem, was die Interessen der Religion und des Staates betrifft, seine Thätigkeit nicht gelähmt werde. Diese Freiheit werden wir in dem Maße ungeschmälert Uns Vorbe¬ halten, als es Unser Willst ist, daß auch das Statur und Gesetz für den Ministerrath unverletzt bleibe, welches Wir aus eigenem freien Beschlüsse ertheilt (occroyirt) haben." „Wenn die lebhaften Wünsche für die Größe und Herrlichkeit der italienischen Nation sich täglich steigern, so ist es nothwendig, das die ganze Welt von neuem erfahre und wisse, baß nach Unserer Gesinnung, der Krieg nicht das Mittel sein könne, um dieses Ziel zu erreichen. Unser Name ward auf der ganzen Erde gesegnet um der Frie¬ densworte willen, welche die ersten waren, so aus Un¬ serem Munde gekommen, er könnte wahrlich kein Gegenstand der Segnung mehr sein, wenn von diesem Munde jetzt Worte des Krieges ausgingen."- Es ist anschaulich (so bemerkt das Ilniverg vom 22. Juli), daß PiuS IX. sich selber zwei Pflichten auferlegt, habe, die er einzuhalten gesonnen ist. Die erste dieser Pflich¬ ten besteht darin, in keiner Weise zuzugeben, daß Europa an seiner Gesinnung irre werde, und sich der Meinung hin¬ gebe, als begehe er einen Verrath an seinen Pflichten, ge¬ gen die Kirche, indem er den Anmaßungen der Kammern die päpstliche Souveränität, und den Interessen Italiens jene der gesammten Christenheit aufopfere. Die andere Sor¬ ge, wozu er sich verpflichtet har, gehr dahin, jedem blutigen Zusammenstoß in Rom und den römischen Staaten vorzu¬ beugen. Die erste Absicht hat er durch die Allocurion vom 1. April, das Motu-xroxrio vom 1. Mai, und die Ant¬ wort auf die Adresse dargelegt. Was die zweite Absicht be¬ trifft, so wird er sie hoffentlich ebenfalls durchführen. Es käme ja nur auf ein Wort an von seiner Seite, um die ganze Volksmacht auf seine Gegner zu werfen; dieses Wort aber spricht er nicht aus, weil er lieber die maßlose Frech¬ heit seiner Feinde dulden, als einen Kampf hervor rufen will, der Blut und Thränen kostet. Die Welrklugen können diese Politik sehr sonderbar finden, die Christen aber wer¬ den sie zu würdigen verstehen, und die Zukunft wird sie verherrlichen. (Aufwärts.) Memorandum des Episkopats der mährischen Kirchenprovinz. Fortsetzung. §. 16. Aufrechthaltung des Bestandes und Wie¬ derherstellung einer kirchlichenRichtung der geistlichen Orden. Schon in den ersten christlichen Jahrhunderten hat sich der kirchliche Ordensstand herausgebildet, welcher an sich ehr¬ würdig ist, der Kirche wie dem Staate großen Nutzen ge¬ bracht hat und noch bringt. Es wäre ein unerträglicher Gewissenszwang, verlangen zu wollen, daß die bestehenden geistlichen Orden bei Seite geschafft werden. Denn es läßt sich nun einmal nicht läugnen, daß die verschiedenartigen Neigungen, nach katholischer Ueberzeugung die göttliche Vokacion, viele Menschen zum klösterlichen Leben hinziehen (haben sich ja selbst in den protestantischen Kirchengemein¬ schaften ähnliche Tendenzen kund gegeben), und es kann nicht abgesehen werden, mit welchem Rechte man sie daran in dem konstitutionellen österreichischen Kaiserstaate hindern dürfe, in dessen Verfassung (III. §. 22.) allen Staatsbür¬ gern das Recht zur Bildung von Vereinen garancirt ist. Sollten die Glieder der katholischen Kirche allein als recht¬ los angesehen und behandelt werden, nachdem den übrigen Unterthanen »erstattet ist, sich zu politischen wissenschaftli¬ chen, und Humanitätszwecken zusammen zu gesellen. Zudem wird eine billiger urtheilende Zeit kommen, wo man einsehen wird, daß die Klöster nicht blos Zufluchtstätten für die In¬ dividuen waren, die ihr Beruf zum regulären Leben zog, sondern daß sie wohl geeignet sind, zur Befriedigung der geistigen und leiblichen Bedürfnisse der Glieder der Kirche Großes und Ersprießliches zu leisten. Nur Unverstand oder böser Wille kann es verkennen, daß die geistlichen Orden für die Erziehung der Jugend, für die Pflege der Kranken für die Linderung der Noth und für die Seelsorge vieles und sehr Ersprießliches thun, und daß deren Beseitigung in allen genannten Beziehungen Lücken hinterlassen würde die sobald nicht ausgefüllr werden dürften, abgesehen davon, daß man sich von Personen, die aus Liebe zu Gott und zu dem Nächsten auf alles Weltliche verzichtend, sich für den Ordensstand bestimmen, unter allen Umständen eine gedeih¬ lichere und mehr einflußreiche Wirksamkeit versprechen kann, als von Weltmenschen, von denen gewiß ein großer Theil sein Hauptaugenmerk auf seine und der Familie Versorgung richtet, wenn er sich dem Unterrichte der Jugend, der Pflege der Kranken oder der Förderung anderer wohlthätiger Zwecke widmet. Wer wird es läugnen, daß z. B. die barmherzigen Schwestern die ihnen anvertrauten Kranken sorgfältiger pflegen, als Krankenwärter, die in der Verrichtung ihres Dienstes nur ihr tägliches Brod suchen. Man wendet ein, daß unsere geistlichen Orden von ihrer ursprünglichen Ge- 79 staltung abgewichen sind, und einzelne nicht entsprechende Glieder zählen. Allein wo ist eine Kommunität, in welcher alle einzelnen Glieder über jeden Tadel erhaben mären. Und würde man es nicht für widersinnig halten, wegen Einzelner verdorbener Individuen die gesammte Kommunität zu vernichten! Hätte, weil Judas ein Verräther war, daS ganze Collegium der Apostel beseitigt werden sollen! Dann ist es gewiß, daß an dem Verkommen der geistlichen Or¬ den grofientheils die bürgerliche Gesetzgebung die Schuld trägt. Man hat aus übergroßem Mißtrauen die geistlichen Orden von ihrem Ordenshaupte isolirr, und an dessen Stelle die Bischöfe gesetzt, was zur Folge harte, das in den öster¬ reichischen Staaten ein und derselbe Orden 4 bis s einander koordinirte Ordens-Generals-Stellvertreter erhielt, welche oft ohne wechselseitig genommene Rücksprache in Ordens¬ angelegenheiten Dispositionen trafen, dir natürlich mitunter von einander divergirten. Daß diese Einrichtung dem Ge¬ deihen der geistlichen Orden abträglich werden mußte, lieg am Tage. Der vom Baume abgerissene Zweig muß verdor¬ ren; so können sich auch die zu einem geistlichen Orden ge¬ hörigen Klöster unmöglich naturgemäß entwickeln, wenn man sie von ihrem Oberhaupte trennt, mir welchem sie in innig¬ ster Verbindung bleiben sollen, wenn nicht der klösterliche Organismus zu Grunde gehen soll. Der bischöfliche Einfluß auf die in der Diöcese bestehenden Ordenshäuser ist in den kanonischen Vorschriften gegründet; allein derselbe soll die Wirksamkeit des Ordensoberhauptes nicht ausschließen, viel¬ mehr vermittelnd fördern. Was den Besitzstand der geistli¬ chen Orden anbelangt, so gilt rncksichtlich desselben das §. 1 und 14 Gesagte; wollte derselbe angetastet werden, so steht zu erwarten, das dadurch weder der Staat noch ein¬ zelne Private einen andauernden wahrhaften Vortheil erzie¬ len, wohl aber durch die mit der Einziehung des Kloster¬ gutes verbundene Verletzung des Eigenthumsrechtes zahllose Menschen große Nachtheile erleiden werden, deren Ersatz in das Reich der Unmöglichkeiten gehört. Ueberhaupt unterstehen die klösterlichen Institute, als Vereine von Personen, die sich durch feierliche Gelübde Gott geweiht haben, vermöge der Natur dieser Gelübde un¬ mittelbar und ausschließlich nur der geistlichen Gewalt. Die Kirche allein ist es, die kraft der von ihrem göttlichen Stif¬ ter empfangenen Gewalt die Errichtung dieser frommen An¬ stalten genehmigt, ihnen Disciplinarvorschriften gibt oder dieselben gut heißt, sie verbreitet, erhält und erforderlichen Falles umgestaltet. Die Kirche allein kann solche Vereine, wo es nöchig ist, gütig aufheben, weil die Individuen, die sich zu einem religiösen Orden verbinden, gegen Gott und die Kirche durch feierliche Gelübde sich verpflichten, also durch Handlungen, die ihrer Natur nach rein geistlich sind, und aus welchen folgt, daß die Bande, die sie geknüpft, göttli¬ chen Rechtes sind, und darum durch keine menschliche Macht sondern nur durch die der Kirche verliehene göttliche Auk- torität gelöst werden können. Diese Auktorität allein kann Gelübde lösen, weil ihr allein das Urtheil vorbehalten ist, ob dasselbe göttliche Gesetz, das in gewissen Fällen bindet, in andern wieder löse, bei welcher Entscheidung die geistli¬ che Gewalt nicht vermöge einer persönlichen und willkürli¬ chen Macht, sondern als Auslegerin des göttlichen Rechtes und als Verkünderin des göttlichen Willens handelt, dessen Organ sie ist. Es ist demnach unnatürlich und unverant¬ wortlich, wenn die weltliche Regierung es sich unbefugt her¬ ausnimmt, klösterliche Institute aufzulösen, den Gliedern derselben die Zellen zu öffnen, in denen sie zeitlebens zu verbleiben angelobt haben, ihnen die Freiheit anzubieten, das geistliche Kleid abzulegen und in die Welt zurückzukeh- ren, sie zur Abtrünnigkeit zu verleiten und zur Verachtung aller kanonischen Satzungen. Man sage nicht, daß der in¬ nere Zustand einer geistlichen Genossenschaft zur Aufhebung derselben einen hinreichenden Grund darbieten könne. Denn wenn man Zucht und Ordnung in einem Klosterkonvente Herstellen will, ist es doch wohl dec geeignetste Weg, die kompetente kirchliche Behörde anzugehsn, damit diese einem solchen Konvente eine heilsame Reform gebe, somit den sich zeigenden Uebelständen abhelfe, die zu Tage kommenden Mißbräuche, welche in allen menschlichen Einrichtung un¬ terlaufen können, beseitige', nicht aber das Bestehende zer¬ störe. Allein gerade der Umstand, daß die Klosterstürmer unserer Zeit diesen Weg nicht eingeschlagen wissen wollen, zeigt, daß es ihnen nicht um eine reelle Verbesserung schon bestehender, ihrer Natur nach guter Zustände, sondern eben nur um den Umsturz des geschichtlich Gegebenen zu rhun sei. In Betreff der den geistlichen Korporationen gehörigen Güter, welche ihnen die Frömmigkeit der Gläubigen gereicht hat, so steht über dieselben der Kirche das volle und oberste Eigenrhumsrecht zu. Die Besitzungen religiöser Genossen¬ schaften haben die Natur und Beschaffenheit der übrigen Kirchengüter, folglich sind die Glieder solcher Kommunitäten nur Nutznießer, nicht Eigenthümer derselben. Hieraus folgt, daß, wenn wenn wirklich irgend eine geistliche Körperschaft erlischt, ihre Güter vermöge des immerwährenden Fortbe¬ standes der Kirche nicht aufhören, Güter der Kirche zu sem, Eigenthum der Kirche zu bleiben und ihren unbeschränkten Verfügungen anheim zu fallen. Da nun keine Behörde auf das Eigenthum irgend eines Privaten zu greifen wagt, mir welchem Rechte könnte die weltliche Regierung über das Klostergut willkührlich verfügen. Der Kirche gebührt doch kei¬ ne mindere Rücksicht und Achtung, als dem einfachen Bür¬ ger, wie will man ihr also das jedem Einzelnen zu Statten kommende Besitzrecht streitig machen! Der Staat und dessen Behörde sind zum Schutze des Eigenthums vorhanden, sie sollen also am allerwenigsten den Besitz desselben stören. §. 17. Wahrung des seelsorglichen Einflußes auf die Volksbildung inSchulen. Da dem Staate daran gelegen sein muß, daß die Ju¬ gend seiner Bürger in Grundsätzen erzogen werde, die in religiöser und sittlicher Beziehung unbedenklich sind, indem nur der wahre und fromme Christ ein treuer und gehor¬ samer Staatsbürger sein kann, so wird die Regierung nicht anstehen, den verderblichen Absichten derjenigen entgegen zu wirken, welche in unbegreiflicher Verblendung von der öffentlichen Erziehung den seelsorglichen Einfluß beseitigt wissen wollen. Man hat in dieser Beziehung ganz sinnlose Behauptungen ausgestellt, deren eine dahin lautet, dap der Seelsorger in öffentlichen Schulen der Jugend bloß die Glaubenslehre beibringen, der Unterricht in der Sictenlehre aber den Schullehrern anheim gegeben werden solle. Wer eine solche Forderung stellt, gibt hiedurch zu erkennen, daß er über das Wesen der Sittenlehre, welche ohne der Ba¬ sis der Glaubenslehre nicht denkbar ist, in einer gänzlichen Unwissenheit befangen sei. Der Seelsorger, welcher den neugebornen Menschen durch die Spendung des h. Sakra¬ mentes der Taufe in den Schooß der Kirche aufnimmt, ist durch sein Amt dazu berufen, das durch die Taufe verlie¬ hene geistliche Element christlichen Sinnes und christlicher Gesittung haranzubilden und zu fördern. Wollte diese Auf¬ gabe den der geistlichen Aussicht und Leitung entrückten Schullehrern zur Lösung anheim gegeben werden, so wird sie in den meisten Fällen mißglücken, weil es denselben an der zur zweckmäßigen Ertheilung eines gründlichen kateche- tischen Unterrichtes erforderlichen Vorbildung mangelt, und wie es die Erfahrung lehrt, oft auch bei ihnen der gute Wille nicht vorhanden ist, in der ihnen an^ertrauten Ju¬ gend den Glauben und Wandel nach dem Sinne und den Principien der heiligen katholischen Kirche anzubahnen. Dann 80 wird es wohl Niemand verkennen, daß bei der Jugend re¬ ligiöser Unterricht und religiöse Erziehung die Hauptsache sei, deren Versäumnis;, zumal in der heutigen Welt, nicht mehr nachgehoic werden kann. Laßt sich aber erwarten, daß unsere Schullehrer, denen mir Recht vorzugsweise daran gelegen sein soll, die Jugend in den Elementargegcnständen zu unterweisen, die Religionslehre und die Anleitung zu re¬ ligiösen Hebungen mir besonderer Vorliebe betreiben werden, wie cs von dem Seelsorger in der Regel zuversichtlich ge¬ wärtiger werden kann. Aber auch der bisherige Einfluß der Seelsorger aus die Schullehrer muß ausrecht erhalten wer¬ den, wenn man nicht will, daß die wohlthärige Einwirkung des Katecheten aus die zarten Gemüther der Jugend durch unverständige oder übelwollende Schullehrer paralysirt und erfolglos gemacht werde. Kurz, soll die Volksbildung nicht eine staats- und kirchengefährliche Richtung nehmen, so muß die Obhur der Schule der Geistlichkeit anheim gestellt bleiben, welcher allein das bischen gläubig frommer Sinn und Wandel, der unter dem christlichen Volke noch lebt, zu verdanken ist. Der Unglaube und die Unsittlichkeic (vor beiden wird sich auch eine konstitutionelle Scaacsregierung wohl in Acht zu nehmen haben, es sei denn, daß sie durch Förderung der Anarchie den Rum des Staates, die Aus¬ lösung aller gesellschaftlichen Bande herbeiführen wollte) nehmen allenthalben in demselben Grade überhand, in wel¬ chem der seelsorgliche Einfluß auf die Bildung der Jugend in den Sonntags-und Wochenschulcn gehemmt wird. Möge dieß besonders heuc zu Tage nicht unberücksich¬ tigt bleiben, wo die Aufregung der Zeir an der Jugend und an den Schullehrern nicht spurlos vorüberzugehen droht, und vorzüglich der mehr überhand nehmende Verfall der Religion eine nicht erfreuliche Zukunft befürchten läßt, da durch diesen Verfall die Ruhe und der Friede des Staates und das Glück der Familien untergraben wird. Die Schul¬ lehrer sollen nicht bloß Lehrer, sondern im eigentlichen Sinne des Wortes Erzieher der Jugend sein, somit darf ihnen die Religion, wenn sie ihrem Berufe entsprechen wollen, nicht fremd bleiben, weil die Religion die ganze Erziehung durchdringen muß, und sie allein entsprechend leiten und fördern kann. Der Schullehrer ist darum auch Religions¬ lehrer, denn er muß im Vereine mit dem Seelsorger die Religion als Basis der Erziehung legen, den Kindern die ersten Begriffe von Gott vertragen, sie über die menschliche Würde und Bestimmung unterrichten und den frommen got¬ tesfürchtigen Sinn in den jugendlichen Herzen erwecken und beleben. In der Schule muß das Kind die Pflichten, welche es als Christ und künftiger Bürger des Staates zu erfüllen haben wird, und den Grund dieser Pflichterfüllung kennen lernen, wozu es nicht genügt, daß die Geistlichen als Ka¬ techeten den Religionsunterricht in einigen Stunden wö¬ chentlich vortragen, sondern es muß auch der Lehrer mitwir¬ ken; er muß erfüllt und durchdrungen von der Heiligkeit seines Berufes seine Unterrichtsgegenstände so behandeln, daß die Religion der Mittelpunkt der Erziehung werde, auf den Alles zurück- und von dem Geist und Leben ausgehc, der Lehrer darf bei der Bildung des Verstandes die Ver¬ edlung de-s Herzens nicht vergessen, er muß deshalb die Samenkörner der Wahrheit, Tugend und Frömmigkeit, die der Geistliche aussäet, in der Seele des Kindes pflegen und zur Reife fördern. Dieß wird aber der Schullehrer zu- verläßiig nicht thun, wenn nicht der unausgesetzte seelsorg¬ liche Einfluß auf ihn den religiösen Sinn, den lebendigen Glauben und die ungeheuchelte Anhänglichkeit an Religion und Kirche in ihm erhält und fördert. Erwägt man die bö¬ sen Beispiele der Irreligiosität und des Ungehorsams gegen die bestehenden Aukroritäten, die unsere Jugend häufig vor Augen hat, so wird es Niemand läugnen, daß das daraus zu besorgende Böse nur durch eine echt religiöse Erziehung dec Jugend hincangehalcen, der sich regende Geist der Ge¬ setzlosigkeit im Keime erstickt, und das Heil der Bürger und des Vaterlandes auf sicherer Basis gegründet werden könne. Eine solche Erziehung läßt sich aber nur von eben so intelligenten als gläubig frommen Schullehrern unter dem Einflüße tüchtiger Seelsorger auf dieselben gewär¬ tigen. Der verderbliche Wahn, welcher in der Religion nur einen Zweig des Jugendunterrichces sieht, und meint, daß die Religion nicht in den Wirkungskreis des Schullehrers gehört, dem der Kacechec bloß koordinirt sein soll, muß be¬ seitiget werden, wenn man eine religiöse Erziehung der Jugend, die Basis und Bürgschaft der Ruhe, Ordnung, und Gesetzlichkeit in der bürgerlichen Gesellschaft erzielen null. Schluß folgt. Bemerkung über Pfarrkoncurse. »Die Regierung wird kein Dispensgesuch zurückweisen, was die Erlassung des zweiren oder dritten Pfarrconcurses verlangt. Die Ordinariate aber werden ein Gesetz, was nur vom Staate ausgegangen ist, nicht festhalten wollen. Bringen Sie dieses dem Clerus zur Kenntniß; meinen Na¬ men aber brauchen Sie nicht zu nennen, er thur nichts zur Sache" Aus einem Briefe. W. K. Z. Erfüllung. Um den Zustand der katholischen Religion ir Norden und besonders in Rußland und in dem unglücklichen Polen zu schildern, sagt der Cardinal Pacco, finde ich keine an¬ dern Worte als die des Papstes, alS er im Consistorium die bischöflichen Sitze der Ungläubigen präcönisirte: Sutrm ploranllus non äiseribencius, ein Zustand, den man mir durch Thränen ausdrücken kann. Ich wage keinen For¬ schenden Blick in die Zukunft der Völker zu werfen. Ich weiß bloß, wie es die heil. Schrift und die Geschichte lehren, daß, wenn die Kirche alle ihre Hilfsquellen erschöpft hat, der Herr sich für seine Sache erhebt, und daß man dann daS Geheul, den Vorläufer der furchtbaren Züchtigungen vernimmt, womit der Himmel die Völker sammt und sonders Heimsucht, ohne der gekrönten Häupter zu schonen. (I. Gaume, Geschichte der Familien.!. Augsburg 1845. x. 20S. Diöcefan - Nachrichten. Die dem landesfürstlichen Patronate unterstehende Pfar¬ re Slavina ist dem Pfarrer von Veldes, Josef Hafner verliehen worden. Das nächste Studienjahr wird an der theologischen Lehranstalt und im zweiten Jahrgange der Philosophie An¬ fangs November, bei den übrigen Scudienabtheilungen aber Anfangs October d. I. beginnen. Erklärung der Redaction. Von der Laibacher Kirchenzeitung sind die Nu- mern 3, 4, 5, 6, 7, bereits vergriffen, und deßhalb kön¬ nen einrretenden Pränumeranren nur in dem Falle vollstän¬ dige Cremvlare vom laufenden Semester geliefert werden, wenn durch eine größere Anzahl von Pränumeranten we¬ nigstens zum Theil die Kosten einer zweiren Auflage der ab¬ gängigen Numern gedeckt würden. Stedacteur und Verleger LS». Johann Chrysoft. Pogazhar. — Gedruckt bei Josef Blasnik. Digitalna knjižnica Slovenije - dLib.si
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