Verordnung des kaiserl. konigl. Hofkriegesrathes an sämmtliche Militär-General-Commanden, das Marine-Ober-Commando, und das Festungs-Commando zu Mainz : die Evidenthaltung des Standes der Patental-Invaliden, und die Concentrirung ihrer Gebühr bey den Invaliden-Häusern selbst betreffend