Gesetz-«,,d Verordnungsblatt für das österreichisch - tffiiilche Kiistmlimf), bestehend au6 der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1002. VIII. Stiirf. Ausgegeben und versendet am 7. März 1902. IO. Gesetz vom 30. November 1901, wirksam für die Markgrafschaft Istrien, betreffend die Erforderniße zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schutze der Landeskultur bestellte Wachpersonal. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien, finde Ich anzuordnen, wie folgt: x §• 1. Die Bestätigung und Beeidigung als öffentliche Wache im Sinne des Reichsgesetzes vom 16. Juni 1872, R.-G.-Bl. Rr. 84, erfolgt, — ohne Unterschied ob der Wachmann blos für den Schutz einzelner oder für jenen mehrerer Zweige der Landescultur (Forst-, Jagd-, Feldschutz, den Schutz der Fischerei und anderer Wasserberechtigungen) bestellt ist — für den Wachdienst zum Schutze der Landescultur überhaupt. §• 2. Für den Wachdienst zum Schutze der Landescultur kann derjenige bestätigt und beeidigt werden, welcher: 1. die Staatsbürgerschaft in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern besitzt, 2. das 20. Lebensjahr zurückgelcgt hat, und hinsichtlich dessen 3. die politische Bezirksbehörde sich über vorangegangenes Befragen die Überzeugung verschafft hat, dass derselbe mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache hinreichend vertraut ist. § 3. Die im §. 2 unter Ziffer 2 und 3 bezeichnet«! Erfordernisse werden ersetzt durch die vor dem 1. Juli 1889 gemäß der Verordnung vom 16. Jänner 1850, R.-G.-Bl. Nr. 63, oder durch die seither gemäß der Verordnung vom 11. Februar 1889, R.-G -Bl. Nr. 23, mit gutem Erfolge abgelegte Staatsprüfung für Forstwirte oder für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst, beziehungsweise durch die gemäß der tztz. 27 und 49 der letzterwähnten Verordnung eintretende Befreiung von der Ablegung dieser Prüfungen. In gleicher Weise werden die bezeichnet«! Erfordernisse ersetzt durch die vor dem 1. Juli 1889, gemäß der früheren Vorschriften oder durch die seither gemäß der Verordnung vom 14. Juni 1889, R.-G.-Bl. Nr. 100, mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung aus dem Jagdwesen, beziehungsweise für den Jagd- und Jagdschutzdienst. §• 4. Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahles, oder der Veruntreuung, der Theilnehmung an denselben oder des Betruges oder wegen der im §. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1881, R.-G.-Bl. Nr. 47, oder im §. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R.-G.-Bl. Nr. 78, angeführten Vergehen, beziehungsweise Übertretungen vernrtheilt worden sind, dürfen während der im Gesetze vom 15. November 1867, N.-G.Bl. Nr. 131, festgesetzten Zeitdauer für den öffentlichen Wachdienst weder bestätigt noch beeidigt werden. §• 5. Die Bestätigung und Beeidigung kann Personen verweigert werden, welche solche körperliche oder geistige Gebrechen haben, die sic zur Ausübung des öffentlich«! Wachdienstes ungeeignet machen. Die Bestätigung und Beeidigung kann ferner auch Personen verweigert werden, welche nicht vollkommen vertrauenswürdig sind. §• 6. Die für den öffentlichen Wachdienst bestätigten und beeidigten Personen verlieren im Falle des Eintretens eines der im §. 4 angeführten Ansschließnngsgründe die durch die Bestätigung und Beeidigung erlangten Rechte einer öffentlichen Wache kraft des Gesetzes und können dieselben vor Ablauf des im §. 4 bezcichneten Zeitraumes nicht wieder erwerben. Im Falle einer der im §. 5 angeführten Gründe, wegen welcher die Bestätigung und Beeidigung verweigert werden kann, erst nach erfolgter Bestätigung und Beeidigung Eintritt oder bekannt wird, können die durch die Bestätigung und Beeidigung erlangten Rechte einer öffentlichen Wache wieder entzogen werden. In beiden Fällen ist die Legitimation (§. 11) einzuziehen. §. 7. Die mit der erfolgten Bestätigung und Beeidigung für den Schutz der Landescnltur verbundenen Rechte einer öffentlichen Wache werden, insolange keiner der im §. 6 bezcichneten Fälle Eintritt nnd das Wachorgan nicht auf hört, für diesen Schntzdienst bestellt zu sein, weder durch eine Veränderung in der Person des Dienstgebers, »och durch die Bestellung für ein anderes Schutzgebiet berührt. §• 8. Wenn ein zum Schutze der Landescnltur bestelltes Wachorgau ohne Eintritt eines der im §. 6 dieses Gesetzes bezcichneten Fälle aufhört, für diesen Schntzdienst bestellt zu sein, so erlöschen auch die mit der Bestätigung und Beeidigung verbundenen Rechte einer öffentlichen Wache. Wird jedoch das Wachorgan für diesen Schutzdienst abermals bestellt, so bedarf es zur Wiedererlangung jener Rechte keiner neuerlichen Bestätigung und Beeidigung, sondern nur der Anzeige (§. 12) an die gemäß §. 9 dieses Gesetzes zuständige politische Bezirksbchörde. Hat hiebei ein ursprünglich auf Grund des §. 2, Zif. 3, dieses Gesetzes bestätigtes nnd beeidigtes Wachorgan den Wachdienst durch längere Zeit unterbrochen, so kann die politische Bezirksbehörde in der im §. 2, Zif. 3, dieses Gesetzes bezcichneten Weise Vorgehen, um sich die Überzeugung von der fortdauernden Eignung des Wachorganeö zu verschaffen. Gewinnt die politische Bezirksbehörde diese Überzeugung nicht, so kann sie dem Wachorgane die Ausübung des Wachdienstes bis zu der gemäß der §. 2, Zif. 3, dieses Gesetzes erfolgten Darthuung seiner Eignung unter vorläufiger Einziehung der Legitimation (§ 11) untersagen. §• 9. Über die Znlässigkeit der Bestätigung und der Beeidigung, sowie über den Verlust oder die Entziehung der durch die Bestätigung und Beeidigung erworbenen Rechte nnd über die Untersagung der einstweiligen Ausübung des Wachdienstes hat jene politische Bezirksbehörde zu erkennen, in deren Sprengel das dem Wachorgan zugewiesene Schutzgebiet liegt. Ist jedoch dieses Schutzgebiet in den Sprengeln mehrerer politischer Bezirksbehörden gelegen, so ist zur Fällung dieser Erkenntnisse jene politische Bezirksbehörde zuständig, in deren Sprengel das Schntzorgan in dieser Eigenschaft seinen Wohnsitz hat oder zu nehmen haben wird. §- io. Gegen dieses Erkenntnis kann von demjenigen, der zur Bestätigung und Beeidigung nicht zugelassen wird, oder dem die hiemit verbundenen Rechte aberkannt werden oder die Ausübung derselben untersagt wird, binnen vierzehn Tagen vom Tage der Zustellung an bei der politischen Bezirksbehörde die Berufung an die politische Landesstelle eingebracht werden. Eine weitere Berufung findet nicht statt. §• 11. Die Beeidigung des Wachorgaues hat nach der im Anhänge A enthaltenen Eidesformel zu erfolgen. Dem bestätigten und beeidigten Wachorgane ist eine Legitimation ansznfolgen, welche nach dem im Anhänge B enthaltenen Formulare auszustellen ist. §• 12. Die Besteller der Wachorgane sind bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 10 bis 100 Kronen verpflichtet, jede Veränderung im Stande ihres bestätigten und beeidigten Wachpersonales, sowie hinsichtlich der demselben zugewiesenen Schutzgebiete der betreffenden politischen Bezirksbehörde unter Vorlage der Legitimationen binnen vier Wochen anzuzeigen. Die angezeigten Veränderungen sind in der Legitimation von der politischen Bezirksbehörde ersichtlich zu machen. §■ 13. Die politischen Bezirköbehörden haben über alle bestätigten und beeidigten in ihrem Sprengel den Wachdienst ausübenden Personen genaue Vormerke zu führen und in steter Evidenz zu halten. §• 14. Alle mit den Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerspruch stehenden Vorschriften treten außer Wirksamkeit, unbeschadet jedoch der durch die Bestätigung und Beeidigung für den Wachdienst in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften erlangten Rechte. Die in Gemäßheit der bisherigen Vorschriften für den Schutz einzelner Zweige der Landescultur bereits bestätigten und beeidigten Wachorgane können, wenn sie in der Folge für den Schutz anderer Zweige oder für ein anderes Schutzgebiet bestellt werden sollen, nur in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes für den Wachdienst zum Schchtze der Landeskultur überhaupt bestätigt und beeidigt werden. Ebenso können sich dieselben auch ohne Veränderung hinsichtlich des Schutzdienstes oder des Schutzgebietes über Verlangen der Dienstgeber nochmals in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes der Bestätigung und Beeidigung für den Wachdienst zum Schutze der Landes-cultur überhaupt unterziehen. §• 15. Mein Ackerbauminister und Mein Minister des Innern sind mit dem Vollzüge dieses Gesetzes betraut. Wien, am 30. November 1901. Franz Joseph m. p. Koerber m. p. Giovanelli m. p. Anhang A. Eidesformel. Ich schwöre, den mir jeweils übertragenen Schutz der Landescnltur in dem mir jeweils zugewiesenen Schutzgebiete stets mit möglichster Sorgfalt und Treue auszuüben, alle diejenigen, welche die meinem Schutze anvertrauten Rechte und Gegenstände ans irgend eine Weise zu schädigen trachten oder wirklich beschädigen, ohne persönliche Rücksicht gewissenhaft anzuzeigen, nach Erforderniß in gesetzmäßiger Weise zu pfänden oder festzunehmen, keine Unschuldigen fälschlich anzuklagen oder zu verdächtige», jeden Schaden möglichst hintanzuhalten und die verursachten Beschädigungen nach meinem besten Wissen und Gewissen anzugeben und abzuschätzen, sowie deren Abhilfe im gesetzlichen Wege zu verlangen, mich den mir obliegenden Pflichten ohne Wissen und Genehmigung meiner Vorgesetzten oder ohne unvermeidliche Verhinderung niemals zu entziehen und über das mir anvertraute Gut jederzeit Rechenschaft zu gaben. So wahr mir Gott helfe! Anhang B. Legitimation.') Für den Dienst als öffentliche Wache zum Schutze der Landescultur. Name des Wachorganes: Personsbeschreibnng: Eigenhändige Unterschrift des Wachorganes: ') Die Legitimation ist auf starkem Papier in einem steifen Umschläge von 12 Centimeter Breite und 20 Centimeter Höhe auszufertigen. J) Abdruck des mit dem Gesetz vom 29. Mai 1887, L.-G.-Bl. Nr. 21, beziehungsweise mit der Verordnung vom 24. August 1887, L.-G.-Bl. Nr. 22, vorgeschriebenen Dienstzeichens für das zum Schutze der Landescultur bestellte Wachpersonale. Über die 2. und 3., beziehungsweise 4. und 5., sowie 6. und 7. Seite der Legitimation zu vertheilen. Name und Wohnort des Bestellers Wohnort des Wachorganes Schutzgebiet Zweig der Landes cultur, für dessen Schutz der Wachmann bestellt ist Datum und Zahl der Bestätigung und Beeidigung für den Schutz der Landescultur Anmer- kung Unterschrift der politischen Bczirks- behörde Ans bem Reichsgesctze vom 16. Juni 1872, R.-G.-Bl. Nr. 84, betreffend d ie amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Land esc ultur auf ge stellten Wach personal es. §• 2. Die Wachmänner sind, wenn sie in Ausübung ihres Dienstes handeln und hiebei das ihnen vorgeschriebenen Dienstkleid oder Dienstzeichen tragen, als öffentliche Wachen anznsehen, und genießen die in den Gesetzen gegründeten Rechte, welche den obrigkeitlichen Personen und Civilwachen zukommen, die gesetzlichen Bestimmungen über das von beeideten Staatsdienern in Bezug auf deren dienstliche Wahrnehmungen in Strafsachen abgelegte Zeugnis finden auch ans die gleichartigen Zeugenaussagen der Wachmänner Anwendung. §• 3. Der Wachmann darf Verhaftungen nur zum Zwecke der Ablieferung an die zum weiteren Verfahren zuständige Behörde, und nur unter folgenden Voraussetzungen vornehmen: 1. wenn der bei Verübung einer strafbaren Handlung an den Gegenständen seiner Beaufsichtigung Betretene: a) dem Wachmanne unbekannt ist, oder innerhalb der Gemeinde oder der Gemeinden, in welchen sein Anfsichtsgebiet liegt, keinen festen Wohnsitz hat, oder b) sich seiner dienstlichen Aufforderung widersetzt, ihn beschimpft oder sich an ihm vergreift, oder c) einen bedeutenden Schoden verursacht oder mit besonderer Bosheit gehandelt hat. 2. Wenn ein Unbekannter ans fremdem Grund und Boden oder in der Nähe von Gegenständen der Beaufsichtigung des Wachmannes unter Umständen getroffen wird, welche den dringenden Verdacht erregen, dass er eine strafbare Handlung an den erwähnten Gegenständen verübt oder zu verüben versucht habe. §• 4. Wenn eine Person, welche nach §. 3 in Verwahrung genommen werden darf, sich derselben durch die Flucht entzieht, so ist der Wachmann berechtigt, diese Person auch über sein Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb derselben festzunehmen. §• 5. Den auf frischer That betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden, sowie die zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen werden. §• 6. Auch außer dem Falle der Betretung ans frischer That ist der Wachmann berechtigt, solchen Personen, welche dringend verdächtigt erscheinen, eine strafbare Handlang an den Gegenständen seiner Beaufsichtigung verübt zu haben oder vorzubereiten, diejenigen Sachen ab-zunehmen, welche allem Anscheine nach von Verübung einer solchen strafbaren Handlung herrühren oder hiezu bestimmt sind, falls die Mitnahme dieser Gegenstände nicht gerechtfertigt wird. §• 7- Die durch einen Wachmann in Verwahrung genommenen Personen, sowie die abgenommenen Sachen, sind sofort der zur Übernahme derselben berufenen Behörde zu übergeben, insoweit nicht durch besondere Gesetze etwas anderes angeordnet ist.